{"id":"bgbl1-2013-13-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":13,"date":"2013-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/13#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_13.pdf#page=16","order":5,"title":"Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung  BAGebV)","law_date":"2013-03-05T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["448  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nVerordnung\nüber Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage\n(Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung – BAGebV)\nVom 5. März 2013\nAuf Grund des § 63a Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012\n(BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\n§1\nGebühren und Auslagen\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshand-\nlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40\nbis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die ge-\nbührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem\nGebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.\n(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit\nAusnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.\n§2\nZurücknahme von Anträgen\nFür die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit\ndessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr\n40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser\nVerordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes\nbleibt unberührt.\n§3\nAblehnung von Anträgen\nWird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Ge-\nbühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu\ndieser Verordnung. § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. März 2013\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013             449\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 1 Satz 2 )\nGebührenverzeichnis\nAmtshandlungen des Bundesamtes\nGebührensatz\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n1. Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage 65 Euro je Gigawattstunde\nje beantragter Abnahmestelle und Strom-\nverbrauchsmenge nach den §§ 41, 42 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten ab-\ngeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist\ndie angefangene und an der Abnahmestelle\nselbst verbrauchte Gigawattstunde. Keine\nGebühr wird in dem Umfang erhoben, in dem\nnach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe a oder § 42 Absatz 1 Satz 1 des Erneu-\nerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage\nnicht begrenzt wird.\n2. Gebühr für die Umschreibung oder Übertra- entsprechende Anwen-\ngung eines Begrenzungsbescheides, soweit dung der Nummer 1, je-\nnicht die Umschreibung infolge eines Wech- doch höchstens 250 Euro\nsels des Energieversorgungsunternehmens\noder des Übertragungsnetzbetreibers bean-\ntragt wird."]}