{"id":"bgbl1-2013-13-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":13,"date":"2013-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/13#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_13.pdf#page=11","order":3,"title":"Neufassung des Auswandererschutzgesetzes","law_date":"2013-03-12T00:00:00Z","page":443,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013               443\nBekanntmachung\nder Neufassung des Auswandererschutzgesetzes\nVom 12. März 2013\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur           5. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Arti-\nÄnderung des Auswandererschutzgesetzes vom                      kel 19 der Verordnung vom 21. September 1997\n12. März 2013 (BGBl. I S. 441) wird nachstehend der             (BGBl. I S. 2390),\nWortlaut des Auswandererschutzgesetzes in der vom            6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\n19. März 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht.             kel 66 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nDie Neufassung berücksichtigt:                                  (BGBl. I S. 2785),\n1. das teils am 27. März 1975, teils am 1. April 1975 in    7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5\nKraft getretene Gesetz vom 26. März 1975 (BGBl. I           des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 774),                                                    S. 3762),\n2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 48     8. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 27\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I                 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 3341),                                                   S. 2848),\n3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 34      9. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I                kel 83 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nS. 278),                                                    (BGBl. I S. 2407),\n4. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 23   10. den am 19. März 2013 in Kraft tretenden Artikel 1\ndes Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),            des eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 12. März 2013\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder","444             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nGesetz\nzum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen\n(Auswandererschutzgesetz – AuswSG)\n§1                               2. näher zu bestimmen, welche Voraussetzungen ge-\neignet sind, die Zuverlässigkeit und Sachkunde nach\nErlaubnis zur Auswanderungsberatung                      Absatz 1 Satz 2 zu begründen,\n(1) Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussich-         3. die Verwendung von Vordrucken zur Beantragung\nten der Auswanderung und über die Lebensverhält-                 der Erlaubnis anzuordnen, die Gestaltung der Vor-\nnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Ar-            drucke durch Muster festzulegen und Vorgaben zu\nbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder            treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke\nin diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der          auszufüllen sind.\nErlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist zu\nversagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                                      §2\ndass die antragstellende Person die für die Beratung\nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn                            Werbungsverbot\ndie antragstellende Person die für die Beratung erfor-          (1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswan-\nderliche Sachkunde nicht nachweist. Der Nachweis der         derung zu werben.\nSachkunde gilt als erbracht, wenn die antragstellende\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nPerson fünf Jahre als unselbständiger Berater oder un-\nFrauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung\nselbständige Beraterin insbesondere bei einer in Ab-\nohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von\nsatz 2 genannten Auskunfts- oder Beratungsstelle tätig\nAbsatz 1 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwi-\nwar. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und\nschenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. Das\nmit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Aufla-\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\ngen sind zulässig; darauf ist in der Erlaubnis hinzuwei-\nJugend kann Ausnahmen von Absatz 1 aus besonderen\nsen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle für\nGründen zulassen, wenn dieses im öffentlichen Inte-\ndas gesamte Bundesgebiet erteilt.\nresse liegt oder aus Gründen humanitärer oder sozialer\n(2) Für Auskunfts- oder Beratungsstellen von Kör-         Art angezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung\nperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts           von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiterwan-\noder von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, die          derung dieser Personen.\nsich die Fürsorge für Auswanderer und Auswanderin-\nnen zur Aufgabe machen und deshalb bisher keiner Er-                                     §3\nlaubnis bedurften, gilt die Erlaubnisfreiheit bis zum Ab-\nZuständigkeit und Verfahren\nlauf des 31. Dezember 2013. Für andere Stellen und\nPersonen, die auf Grund einer bestehenden Erlaubnis             (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf\nAuswanderer beraten, erlischt die Erlaubnis mit Ablauf       Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\ndes 31. Dezember 2013.                                       gen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.\n(3) Werden die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Genannten von          (2) Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen oder\neiner Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der       elektronischen Antrag erteilt. Dem Antrag sind die zur\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat          Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Sach-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-             kunde erforderlichen Unterlagen beizufügen. Zur Beur-\nraum aus in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vor-         teilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem\nübergehend selbständig tätig, bedürfen sie insoweit          Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage\nkeiner Erlaubnis.                                            bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu\nbeantragen.\n(4) Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 1\n(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis ste-\nerteilte Erlaubnis zurücknehmen, wenn nachträglich be-\nhen den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen entspre-\nkannt wird, dass bei ihrer Erteilung Tatsachen vorge-\nchende Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat\nlegen haben, aus denen sich der Mangel der erforder-\nder Europäischen Union oder aus einem anderen Mit-\nlichen Zuverlässigkeit ergibt. Die Behörde kann die Er-\ngliedstaat des Abkommens über den Europäischen\nlaubnis widerrufen oder die Tätigkeit der in Absatz 2\nWirtschaftsraum gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,\nbezeichneten Stellen verbieten, wenn nachträglich Tat-\ndass die antragstellende Person die Anforderungen\nsachen eintreten, aus denen sich der Mangel der erfor-\nnach Absatz 2 oder die im Wesentlichen vergleichbaren\nderlichen Zuverlässigkeit ergibt, oder wenn eine Ge-\nAnforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.\nwähr für eine sachkundige Beratung nicht gegeben ist.\n(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei\n(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,          Monaten nach Eingang des Antrags und der erforder-\nFrauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsver-          lichen Unterlagen zu entscheiden. Hat die Behörde\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates            über den Antrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1\nbedarf,                                                      entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.\n1. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen, soweit             (5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über\ndies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Verein-        eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des\nbarungen erforderlich ist,                               Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013              445\n§ 3a                                ten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorna-\nGebühren und Auslagen                        me, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Ge-\nburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten.\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\nnach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                   (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Da-\nRechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwal-              ten sind beim Betroffenen zu erheben.\ntungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben.                (3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,          erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1\nFrauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsver-          verarbeitet werden.\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ge-\nbührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe                                       §5\nnäher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-                            Ordnungswidrigkeiten\nmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung nach\nSatz 1 kann die Erstattung von Auslagen abweichend              (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nvom Verwaltungskostengesetz geregelt und können Er-          1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ge-\nmäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Aus-                 schäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer\nlagen zugelassen werden.                                         vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zu-\n(3) In den Fällen der Zurückweisung oder Zurück-              widerhandelt,\nnahme eines Widerspruchs ermäßigt sich die vorgese-          2. einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zu-\nhene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Vier-          widerhandelt,\ntel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann\n3. entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Aus-\nvon ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der\nwanderung wirbt.\nBilligkeit entspricht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n§4                                  bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\nErhebung, Verarbeitung und                        (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNutzung personenbezogener Daten                    Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(1) Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezo-           das Bundesverwaltungsamt.\ngene Daten der antragstellenden Person erheben, so-\nweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und                                   §6\nder sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. Da-                           (Inkrafttreten)"]}