{"id":"bgbl1-2013-13-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":13,"date":"2013-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/13#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_13.pdf#page=9","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes","law_date":"2013-03-12T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013               441\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Auswandererschutzgesetzes\nVom 12. März 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      „(5) Das Bundesministerium für Familie, Senio-\nsen:                                                                 ren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nArtikel 1                                   des Bundesrates bedarf,\nDas Auswandererschutzgesetz vom 26. März 1975                     1. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen,\n(BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 83 der Ver-                 soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaat-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-                    licher Vereinbarungen erforderlich ist,\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            2. näher zu bestimmen, welche Voraussetzungen\n1. In der Langbezeichnung des Gesetzes werden nach                      geeignet sind, die Zuverlässigkeit und Sach-\ndem Wort „Auswanderer“ die Wörter „und Auswan-                       kunde nach Absatz 1 Satz 2 zu begründen,\nderinnen“ eingefügt.                                              3. die Verwendung von Vordrucken zur Beantra-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                         gung der Erlaubnis anzuordnen, die Gestal-\ntung der Vordrucke durch Muster festzulegen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nund Vorgaben zu treffen, wie und in welcher\n„§ 1                                      Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind.“\nErlaubnis zur Auswandererberatung“.             3. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Wer-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der Antrag-                   bungsverbot“ die Wörter „, Verbot von Prämien,\nsteller“ durch die Wörter „die antragstellende            Verbot der auslandsunterstützten Auswande-\nPerson“ ersetzt.                                          rung“ gestrichen.\nbb) In Satz 3 werden                                       b) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.\naaa) die Wörter „der Antragsteller“ durch die         c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nWörter „die antragstellende Person“ er-         d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.\nsetzt und\ne) Im neuen Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils\nbbb) nach dem Wort „Berater“ die Wörter                   die Wörter „Satz 1 und Absatz 3“ gestrichen.\n„oder unselbständige Beraterin insbe-\n4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3,\nsondere“ eingefügt.\n3a und 4 ersetzt:\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                                   „§ 3\n„Die Erlaubnis wird von der zuständigen                             Zuständigkeit und Verfahren\nStelle für das gesamte Bundesgebiet erteilt.“\n(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der\nc) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:              auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\n„(2) Für Auskunfts- oder Beratungsstellen von           ordnungen ist das Bundesverwaltungsamt zustän-\nKörperschaften oder Anstalten des öffentlichen             dig.\nRechts oder von Verbänden der Freien Wohl-                    (2) Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen\nfahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswande-          oder elektronischen Antrag erteilt. Dem Antrag sind\nrer und Auswanderinnen zur Aufgabe machen                  die zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und\nund deshalb bisher keiner Erlaubnis bedurften,             Sachkunde erforderlichen Unterlagen beizufügen.\ngilt die Erlaubnisfreiheit bis zum Ablauf des              Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit\n31. Dezember 2013. Für andere Stellen und Per-             ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeug-\nsonen, die auf Grund einer bestehenden Erlaub-             nis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zustän-\nnis Auswanderer beraten, erlischt die Erlaubnis            digen Behörde zu beantragen.\nmit Ablauf des 31. Dezember 2013.\n(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis\n(3) Werden die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Genann-           stehen den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen\nten von einer Niederlassung in einem anderen               entsprechende Nachweise aus einem anderen Mit-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem            gliedstaat der Europäischen Union oder aus einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den               anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum aus in dem Gel-               Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn aus\ntungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend                 ihnen hervorgeht, dass die antragstellende Person\nselbständig tätig, bedürfen sie insoweit keiner Er-        die Anforderungen nach Absatz 2 oder die im\nlaubnis.“                                                  Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                          Ausstellungsstaates erfüllt.","442            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\n(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von            soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit\ndrei Monaten nach Eingang des Antrags und der er-               und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich\nforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Hat die Be-             sind. Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familien-\nhörde über den Antrag nicht innerhalb der Frist des             name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag\nSatzes 1 entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.           und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekom-\n(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können                  munikationsdaten.\nüber eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e               (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt                   Daten sind beim Betroffenen zu erheben.\nwerden.\n(3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2\nerhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absat-\n§ 3a\nzes 1 verarbeitet werden.“\nGebühren und Auslagen\n5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\nnach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwal-                      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“\ntungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erhe-                             durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.\nben.                                                                 bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,                       Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-\nFrauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechts-                          setzt.\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die\ncc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.\ngebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-\nhöhe näher zu bestimmen und dabei feste Sätze                   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\noder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsver-                         „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nordnung nach Satz 1 kann die Erstattung von Aus-                     Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nlagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz                         nungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungs-\ngeregelt und können Ermäßigungen und Befreiun-                       amt.“\ngen von Gebühren und Auslagen zugelassen wer-\nden.                                                         6. Die §§ 7 bis 11 werden aufgehoben.\n(3) In den Fällen der Zurückweisung oder Zurück-          7. Der bisherige § 12 wird § 6.\nnahme eines Widerspruchs ermäßigt sich die vorge-\nsehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem                                    Artikel 2\nViertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es                Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nkann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn               und Jugend kann den Wortlaut des Auswanderer-\ndies der Billigkeit entspricht.                              schutzgesetzes in der vom Tag des Inkrafttretens die-\nses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\n§4                                 blatt bekannt machen.\nErhebung, Verarbeitung\nund Nutzung personenbezogener Daten                                             Artikel 3\n(1) Das Bundesverwaltungsamt darf personenbe-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzogene Daten der antragstellenden Person erheben,            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. März 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}