{"id":"bgbl1-2013-13-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":13,"date":"2013-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz  MietRÄndG)","law_date":"2013-03-11T00:00:00Z","page":434,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["434              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nGesetz\nüber die energetische Modernisierung von vermietetem\nWohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln\n(Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG)\nVom 11. März 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277)\nsen:                                                          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nInhaltsübersicht                           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nArtikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nBuch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Untertitel 2 Kapitel 1\nArtikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nfolgende Angabe eingefügt:\nGesetzbuche                                                                 „Kapitel 1a\nArtikel 3 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes\nErhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“.\nArtikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung\nArtikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der  2. Nach § 536 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nZivilprozessordnung                                     gefügt:\nArtikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes                        „(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine\nArtikel 7 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes           Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit\nArtikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes            diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer\nArtikel 9 Inkrafttreten                                           energetischen Modernisierung nach § 555b Num-\nmer 1 dient.“\nArtikel 1                            3. Dem § 551 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des                              „Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit\nBürgerlichen Gesetzbuchs                          den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.“\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der               4. § 554 wird aufgehoben.\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,              5. Nach § 555 wird folgendes Kapitel 1a mit den\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des             §§ 555a bis 555f eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013               435\n„Kapitel 1a                                (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Moderni-\nErhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen                  sierungsankündigung auf die Form und die Frist\ndes Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1\n§ 555a                                hinweisen.\nErhaltungsmaßnahmen                              (3) In der Modernisierungsankündigung für eine\nModernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1\n(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur            und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich\nInstandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache              der energetischen Qualität von Bauteilen auf allge-\nerforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).                      mein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.\n(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter                       (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Moderni-\nrechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur           sierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheb-\nmit einer unerheblichen Einwirkung auf die Miet-              lichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden\nsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung              sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung\nist zwingend erforderlich.                                    führen.\n(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer                (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nErhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Ver-                  Vereinbarung ist unwirksam.\nmieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf\nVerlangen hat er Vorschuss zu leisten.                                               § 555d\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2\nDuldung von\noder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.\nModernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist\n§ 555b                                   (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaß-\nnahme zu dulden.\nModernisierungsmaßnahmen\n(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht\nModernisierungsmaßnahmen sind bauliche Ver-\nnicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den\nänderungen,\nMieter, seine Familie oder einen Angehörigen sei-\n1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie            nes Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch\nnachhaltig eingespart wird (energetische Moder-           unter Würdigung der berechtigten Interessen so-\nnisierung),                                               wohl des Vermieters als auch anderer Mieter in\n2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nach-            dem Gebäude sowie von Belangen der Energieein-\nhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig ge-           sparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtferti-\nschützt wird, sofern nicht bereits eine energe-           gen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die\ntische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,             voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben\nbei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht\n3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig redu-             außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4\nziert wird,                                               und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.\n4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache                     (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die\nnachhaltig erhöht wird,                                   eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die\n5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf             Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Mo-\nDauer verbessert werden,                                  nats, der auf den Zugang der Modernisierungs-\n6. die auf Grund von Umständen durchgeführt wer-              ankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf\nden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und        der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsan-\ndie keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a                 kündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.\nsind, oder                                                   (4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die\n7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.                  eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die\nMieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen,\n§ 555c                                wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhal-\ntung der Frist gehindert war und er dem Vermieter\nAnkündigung von Modernisierungsmaßnahmen                    die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung\n(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Moderni-             unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die\nsierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor                   eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung be-\nihrem Beginn in Textform anzukündigen (Moderni-               gründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie\nsierungsankündigung). Die Modernisierungsankün-               spätestens bis zum Beginn der Modernisierungs-\ndigung muss Angaben enthalten über:                           maßnahme mitgeteilt werden.\n1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der                  (5) Hat der Vermieter in der Modernisierungs-\nModernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zü-               ankündigung nicht auf die Form und die Frist des\ngen,                                                      Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so\n2. den voraussichtlichen Beginn und die voraus-               bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3\nsichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,             Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist.\nAbsatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung,\nsofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt wer-                (6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.\nden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen              (7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nBetriebskosten.                                           Vereinbarung ist unwirksam.","436               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\n§ 555e                                  (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nSonderkündigungsrecht                         Vereinbarung ist unwirksam.“\ndes Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen               7. § 558 wird wie folgt geändert:\n(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündi-                a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „La-\ngung kann der Mieter das Mietverhältnis außer-                     ge“ die Wörter „einschließlich der energetischen\nordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats                      Ausstattung und Beschaffenheit“ eingefügt.\nkündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf                    b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\ndes Monats erfolgen, der auf den Zugang der\nModernisierungsankündigung folgt.                                  „Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom\nHundert, wenn die ausreichende Versorgung\n(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.                         der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu ange-\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende                  messenen Bedingungen in einer Gemeinde oder\nVereinbarung ist unwirksam.                                        einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet\nist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt\n§ 555f                                   sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndiese Gebiete durch Rechtsverordnung für die\nVereinbarungen über\nDauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu be-\nErhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen\nstimmen.“\nDie Vertragsparteien können nach Abschluss des\n8. § 559 wird wie folgt gefasst:\nMietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder\nModernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen tref-                                           „§ 559\nfen, insbesondere über die                                       Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen\n1. zeitliche und technische Durchführung der Maß-                 (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnah-\nnahmen,                                                   men im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5\n2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatz-                oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete\nansprüche des Mieters,                                    um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten\nKosten erhöhen.\n3. künftige Höhe der Miete.“\n(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erfor-\n6. Nach § 556b wird folgender § 556c eingefügt:\nderlich gewesen wären, gehören nicht zu den auf-\n„§ 556c                               gewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit\nKosten der Wärmelieferung                      erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.\nals Betriebskosten, Verordnungsermächtigung                    (3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für meh-\n(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme            rere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten\noder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter             angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzu-\ndie Versorgung von der Eigenversorgung auf die                 teilen.\neigenständig gewerbliche Lieferung durch einen                    (4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit\nWärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der               sie auch unter Berücksichtigung der voraussicht-\nMieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebs-             lichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine\nkosten zu tragen, wenn                                         Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung\n1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder               der berechtigten Interessen des Vermieters nicht\naus einer vom Wärmelieferanten errichteten                zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1\nneuen Anlage oder aus einem Wärmenetz ge-                 findet nicht statt, wenn\nliefert wird und                                          1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt\n2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskos-                  wurde, der allgemein üblich ist, oder\nten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme           2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von\noder Warmwasser nicht übersteigen.                            Umständen durchgeführt wurde, die der Vermie-\nBeträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden                     ter nicht zu vertreten hatte.\nAnlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent,                  (5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4\nkann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnah-              Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen,\nmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Be-                 wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig\ntriebsführung der Anlage beschränken.                          mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über\n(2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens            die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzu-\ndrei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Um-                wenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die\nstellungsankündigung).                                         angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                   Vereinbarung ist unwirksam.“\nrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei         9. § 559a wird wie folgt geändert:\neiner Umstellung nach Absatz 1 geschlossen wer-\nden, sowie für die Anforderungen nach den Absät-               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „baulichen Maß-\nvon Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten an-                       nahmen“ durch das Wort „Modernisierungs-\ngemessen zu berücksichtigen.                                           maßnahmen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013                 437\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch                  halb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2\ndas Wort „Modernisierungsmaßnahmen“ er-                   Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits\nsetzt.                                                    mit der Veräußerung oder Belastung nach Ab-\nsatz 1a.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „baulichen\nMaßnahmen“ durch das Wort „Modernisierungs-           13. § 578 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmaßnahmen“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 554 Abs. 1 bis 4“\n10. § 559b wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b,\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6,\n§ 555e Absatz 1 und 2, § 555f“ ersetzt.\n„§ 555c Absatz 3 gilt entsprechend.“\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Die Frist verlängert sich um sechs Monate,                    „§ 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des\nwenn                                                           § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung\n1. der Vermieter dem Mieter die Modernisie-                    sind entsprechend anzuwenden, abweichende\nrungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften                   Vereinbarungen sind zulässig.“\ndes § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt\nhat oder                                                                    Artikel 2\n2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekün-                        Änderung des Einführungs-\ndigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.“                  gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n11. Nach § 569 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ngefügt:                                                     Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\n„(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543          machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;\nAbsatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer     1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nSicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Be-         zes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert wor-\ntrages im Verzug ist, der der zweifachen Monats-         den ist, wird folgender § 29 angefügt:\nmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vo-\nrauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind\nbei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1                                      „§ 29\nnicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder ei-                    Übergangsvorschriften zum\nner Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf               Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013\nes nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543\nAbsatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.“              (1) Auf ein bis zum 1. Mai 2013 entstandenes Miet-\n12. § 577a wird wie folgt geändert:                          verhältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Mai 2013\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-         geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn\nfügt:\n1. bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach\n„(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Ab-\n§ 554 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nsatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter\nbuchs dem Mieter vor dem 1. Mai 2013 zugegangen\nWohnraum nach der Überlassung an den Mieter\nist oder\n1. an eine Personengesellschaft oder an meh-\nrere Erwerber veräußert worden ist oder            2. bei Modernisierungsmaßnahmen, auf die § 554 Ab-\nsatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\n2. zu Gunsten einer Personengesellschaft oder             bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwen-\nmehrerer Erwerber mit einem Recht belastet             den ist, der Vermieter mit der Ausführung der Maß-\nworden ist, durch dessen Ausübung dem                  nahme vor dem 1. Mai 2013 begonnen hat.\nMieter der vertragsgemäße Gebrauch ent-\nzogen wird.                                           (2) § 569 Absatz 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nist auf ein vor dem 1. Mai 2013 entstandenes Mietver-\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesell-\nhältnis nicht anzuwenden.“\nschafter oder Erwerber derselben Familie oder\ndemselben Haushalt angehören oder vor Über-\nlassung des Wohnraums an den Mieter Woh-                                       Artikel 3\nnungseigentum begründet worden ist.“\nÄnderung des\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „nach Ab-                       Wohnungseigentumsgesetzes\nsatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 1a“ einge-\nfügt.                                                    In § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsge-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nfügt:\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai\n„(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Be-         2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird die\nlastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungs-            Angabe „§ 559 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 555b Num-\neigentum begründet, so beginnt die Frist, inner-      mer 1 bis 5“ ersetzt.","438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nArtikel 4                                  ter „, einem erwachsenen Familienangehörigen,\nÄnderung der                                  einer in der Familie beschäftigten Person oder\nZivilprozessordnung                               einem erwachsenen ständigen Mitbewohner“\nersetzt.\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;              b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2          Absätze 3 bis 5 ersetzt:\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           „(3) Ist weder der Schuldner noch eine der be-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                   zeichneten Personen anwesend oder wird die\n§ 283 folgende Angabe eingefügt:                                  Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvoll-\nzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf\n„§ 283a Sicherungsanordnung“.\nKosten des Schuldners in die Pfandkammer zu\n2. In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 885              schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu brin-\nfolgende Angabe eingefügt:                                        gen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewah-\n„§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag“.                      rung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen\n3. Dem § 272 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-                  unverzüglich vernichtet werden.\nfügt:\n(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht\n„(4) Räumungssachen sind vorrangig und be-                     binnen einer Frist von einem Monat nach der\nschleunigt durchzuführen.“                                        Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher\n4. Nach § 283 wird folgender § 283a eingefügt:                       die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Ge-\nrichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinter-\n„§ 283a\nlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die\nSicherungsanordnung                              Sachen binnen einer Frist von einem Monat ab-\n(1) Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungs-                fordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten\nklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden,                   nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die\nordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers                  §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzu-\nan, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen,                  wenden. Sachen, die nicht verwertet werden kön-\ndie nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden               nen, sollen vernichtet werden.\nsind, Sicherheit zu leisten hat, soweit\n(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen,\n1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht\nbei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten\nauf Erfolg hat und\nist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit\n2. die Anordnung nach Abwägung der beider-                        ohne Weiteres herauszugeben.“\nseitigen Interessen zur Abwendung besonderer\nNachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Hin-      7. Nach § 885 wird folgender § 885a eingefügt:\nsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt\nderen Glaubhaftmachung.                                                           „§ 885a\nStreiten die Parteien um das Recht des Klägers, die                      Beschränkter Vollstreckungsauftrag\nGeldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungs-\nanordnung den Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die                   (1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maß-\nEntscheidung über die Sicherungsanordnung findet              nahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.\ndie sofortige Beschwerde statt.\n(2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung bin-             (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll\nnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nach-             (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen\nzuweisen.                                                     zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Voll-\nstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Do-\n(3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem End-\nkumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form\nurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit\nherstellen.\nbeendenden Regelung auszusprechen, dass er be-\nrechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.            (3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die\n(4) Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder              nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, je-\nnach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in               derzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Be-\nHöhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er            wegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offen-\nden Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch              sichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit\ndie Sicherheitsleistung entstanden ist. § 717 Ab-             vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maß-\nsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“                             nahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und\n5. In § 760 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die              grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.\nWörter „; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2\nSatz 2 elektronisch gespeicherten Dateien“ einge-                (4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläu-\nfügt.                                                         biger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach\nder Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab,\n6. § 885 wird wie folgt geändert:                                kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372\na) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einer zu               bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetz-\nseiner Familie gehörigen oder in dieser Familie           buchs sind entsprechend anzuwenden. Eine An-\ndienenden erwachsenen Person“ durch die Wör-              drohung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013                                        439\ndie nicht verwertet werden können, können vernich-          Wort „Urteile“ die Wörter „, eine Entscheidung über\ntet werden.                                                 einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung“\neingefügt.\n(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei\ndenen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,\nsind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne                                           Artikel 7\nWeiteres herauszugeben.                                                              Änderung des\nGerichtsvollzieherkostengesetzes\n(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist\nDas Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April\nder Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den\n2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 11 des\nSchuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5\nGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-\nhin.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten          1. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „713“ durch die An-\nals Kosten der Zwangsvollstreckung.“                           gabe „714“ ersetzt.\n2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-\n8. § 940a wird wie folgt gefasst:\ndert:\n„§ 940a                                a) Nach Nummer 240 wird folgende Nummer 241\neingefügt:\nRäumung von Wohnraum\nGebühren-\nNr.         Gebührentatbestand\n(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einst-                                                                                  betrag\nweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht                  „241 In dem Protokoll sind die\noder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben                       frei ersichtlichen bewegli-\nangeordnet werden.                                                        chen Sachen zu dokumen-\ntieren und der Gerichtsvoll-\n(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einst-                         zieher bedient sich elektroni-\nweilige Verfügung auch gegen einen Dritten ange-                          scher Bildaufzeichnungsmit-\nordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist,                           tel (§ 885a Abs. 2 ZPO):\nwenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räu-                            Die Gebühr 240 erhöht sich\nmungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzer-                       auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,00 EUR“.\nwerb des Dritten erst nach dem Schluss der münd-\nlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.                       b) Die bisherigen Nummern 241 und 242 werden\ndie Nummern 242 und 243.\n(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs\nerhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch                   c) In Nummer 602 wird die Angabe „Nummer 241“\neinstweilige Verfügung auch angeordnet werden,                    durch die Angabe „Nummer 242“ und die Angabe\nwenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung                       „Nummer 242“ durch die Angabe „Nummer 243“\n(§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.              ersetzt.\nd) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das                  der Nummer 700 werden wie folgt gefasst:\nGericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsver-\nfügung anzuhören.“                                                   Nr.         Auslagentatbestand                                 Höhe\n„700 Pauschale für die Herstel-\nArtikel 5                                          lung und Überlassung von\nDokumenten:\nÄnderung des\nGesetzes betreffend                                      1. Ablichtungen und Aus-\ndie Einführung der Zivilprozessordnung                                    drucke,\na) die auf Antrag ange-\n§ 22 Absatz 8 des Gesetzes betreffend die Einfüh-                                   fertigt oder per Tele-\nrung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-                                   fax übermittelt wer-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten                              den,\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)                                   b) die angefertigt wer-\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                                                  den, weil der Auftrag-\ngeber es unterlassen\nhat, die erforderliche\nArtikel 6                                                   Zahl von Mehrferti-\ngungen beizufügen:\nÄnderung des                                               für die ersten 50 Seiten je\nGerichtskostengesetzes                                          Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     0,50 EUR\nfür jede weitere Seite . . . .                    0,15 EUR\nIn den Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der An-\nfür die ersten 50 Seiten in\nlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz                                Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1,00 EUR\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch\nfür jede weitere Seite in\nArtikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I                               Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       0,30 EUR\nS. 2425) geändert worden ist, werden jeweils nach dem","440           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nNr.         Auslagentatbestand                           Höhe\nArtikel 8\n2. Überlassung von elek-                                                                  Änderung des\ntronisch gespeicherten                                                    Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nDateien anstelle der in\nNummer 1 genannten\nAblichtungen und Aus-                                              In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechtsan-\ndrucke:                                                        waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 EUR“.        S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert wor-\ne) Nach Nummer 712 wird folgende Nummer 713                                  den ist, werden nach dem Wort „Sachverständigen,“\neingefügt:                                                                die Wörter „die Entscheidung über einen Antrag betref-\nfend eine Sicherungsanordnung,“ eingefügt.\nNr.         Auslagentatbestand                           Höhe\n„713 Pauschale für die Doku-\nmentation mittels geeigne-                                                                   Artikel 9\nter elektronischer Bildauf-\nzeichnungsmittel (§ 885a                                                                   Inkrafttreten\nAbs. 2 Satz 2 ZPO) . . . . . . . . 5,00 EUR“.\nMit der Pauschale sind ins-\n(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,\nbesondere die Aufwendungen                                         tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2013 in Kraft.\nfür die elektronische Datenauf-\nbewahrung abgegolten.                                                  (2) In Artikel 1 Nummer 6 tritt § 556c Absatz 3 am\nTag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Ar-\nf) Die bisherige Nummer 713 wird Nummer 714.                                 tikel 1 Nummer 6 am 1. Juli 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. März 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}