{"id":"bgbl1-2013-12-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":12,"date":"2013-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/12#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_12.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)","law_date":"2013-03-06T00:00:00Z","page":367,"pdf_page":7,"num_pages":61,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013               367\nVerordnung\nzur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung\n(StVO)\nVom 6. März 2013\nAuf Grund                                                                           §2\n– des § 5b Absatz 3 sowie § 6 Absatz 1 Nummer 1                      Straßenbenutzung durch Fahrzeuge\nBuchstabe y, Nummer 2 Buchstabe a, c, s, w und x,            (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen,\nNummer 3 Buchstabe c sowie f bis i, Nummer 4a, 7,        von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind\n13, 14, 16, 17 und 18 des Straßenverkehrsgesetzes        nicht Bestandteil der Fahrbahn.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\n(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 5b Absatz 3\nbei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in\ndurch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. Au-\nKurven oder bei Unübersichtlichkeit.\ngust 2006 (BGBl. I S. 1958), § 6 Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe w und x durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-             (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schie-\nstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom              nenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich,\n3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und § 6 Absatz 1 Num-      durchfahren lassen.\nmer 14 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom             (3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-\n3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist,    oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen ge-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau         fahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der\nund Stadtentwicklung,                                    Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und e,             über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan-\nNummer 5a, 6, 7, 15 in Verbindung mit Absatz 2a          hängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-       14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richt-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,           linie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) ge-\n919), von denen § 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Num-       ändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfül-\nmer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I          len (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3,\nS. 1958) geändert worden ist, verordnen das Bun-         N2 und N3 im Sinne der Anlage XXIX der Straßenver-\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-        kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom\nlung und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-        26. April 2012 (BGBl. I S. 679) dürfen bei solchen Wet-\nschutz und Reaktorsicherheit:                            terverhältnissen auch gefahren werden, wenn nur an\nden Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen ange-\nbracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der\nStraßenverkehrs-Ordnung                      Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge\n(StVO)                            der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit\nfür diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen\nI. Allgemeine Verkehrsregeln                        verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges\nFahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer\n§1                              Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis\nGrundregeln                            jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig\nden nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.\n(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert stän-\ndige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.                       (4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander ge-\nfahren werden; nebeneinander darf nur gefahren wer-\n(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhal-      den, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.\nten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder           Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung\nmehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behin-           zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237,\ndert oder belästigt wird.                                   240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne","368             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\ndie Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.             b) für\nLinke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241                    aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-\ndürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein                    masse über 7,5 t,\nstehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt\nist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seiten-              bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenom-\nstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden                          men Personenkraftwagen, Lastkraftwagen\nsind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Au-                      und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässi-\nßerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas                     gen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie\nRadwege benutzen.                                                   cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine\nSitzplätze mehr zur Verfügung stehen,\n(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr\nmüssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten                   60 km/h,\nLebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.               c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraft-\nAuf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu                       fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse\nnehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die                   bis 3,5 t\nKinder absteigen.\n100 km/h.\n§3                                      Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht\nauf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf ande-\nGeschwindigkeit                                 ren Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die\ndurch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein-\n(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fah-\nrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf\nren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die\nStraßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifen-\nGeschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Ver-\nbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien\nkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den per-\n(Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede\nsönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahr-\nRichtung haben.\nzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite\ndurch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m,            (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für\ndarf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn       Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigs-\nnicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es         ten Umständen 50 km/h.\ndarf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb\nder übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf                                       §4\nFahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegen-                                    Abstand\nkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten,\n(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug\nmuss jedoch so langsam gefahren werden, dass min-\nmuss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter\ndestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke\ndiesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich ge-\ngehalten werden kann.\nbremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingen-\n(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht      den Grund stark bremsen.\nso langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behin-            (2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine beson-\ndern.                                                        dere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen\n(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber          Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb ge-\nKindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbe-       schlossener Ortschaften ständig so großen Abstand\nsondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit           von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass\nund durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine         ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das\nGefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen          gilt nicht,\nist.                                                         1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies an-\ngekündigt wurde,\n(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt\nauch unter günstigsten Umständen                             2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen\nvorhanden ist oder\n1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraft-\nfahrzeuge 50 km/h,                                       3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.\n(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen\n2. außerhalb geschlossener Ortschaften                       Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt,\na) für                                                   muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr\nals 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen\naa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-       einen Mindestabstand von 50 m einhalten.\nmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen\nPersonenkraftwagen,                                                           §5\nbb) Personenkraftwagen mit Anhänger,                                          Überholen\ncc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis            (1) Es ist links zu überholen.\nzu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t            (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass\nmit Anhänger sowie                                während des ganzen Überholvorgangs jede Behinde-\ndd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,          rung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überho-\nlen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Ge-\n80 km/h,                                              schwindigkeit als der zu Überholende fährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013                369\n(3) Das Überholen ist unzulässig:                                                      §7\n1. bei unklarer Verkehrslage oder                                                  Benutzung von\nFahrstreifen durch Kraftfahrzeuge\n2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen\n(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für\n(Zeichen 276, 277) untersagt ist.\neine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot\n(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Ge-       möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abwei-\nsamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger       chen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahr-\nÜberholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite          streifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuri-\ndurch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m          ges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der\nbeträgt.                                                     Fahrbahn benötigt.\n(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahr-\n(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich\nstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet\nso verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden\nhaben, darf rechts schneller als links gefahren werden.\nVerkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein\nausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteil-            (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine\nnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und             Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen\nzu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer über-          steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit\nholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts       geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster\neinordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der          Vorsicht rechts überholen.\nüberholt wird, nicht behindern.                                 (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausge-\n(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wie-            nommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen\ndereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündi-        Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis\ngen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benut-         zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahr-\nzen.                                                         streifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den\nFahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzun-\n(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das          gen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf\nÜberholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen an-         rechts schneller als links gefahren werden.\ngekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen           (3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen\nentgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet            insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zei-\nwerden.                                                      chen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegen-\n(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit         verkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen\nnicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt,           nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für\nmuss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßi-        Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für\ngen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar       beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) mar-\nfolgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.              kiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vor-\nHierzu können auch geeignete Seitenstreifen in An-           behaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach\nspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobah-          links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder\nnen.                                                         fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils\nmittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.\n(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, an-\n(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier\nkündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überho-\ndurch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen\nlen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur\nsind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen aus-\nwer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts\nschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen\nliegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine\nnicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf\nRichtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt\nsechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung\nwerden.\nlinken Fahrstreifen.\n(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad             (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für\nFahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf            eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 ge-\ndem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Ge-             kennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von\nschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überho-         dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mitt-\nlen.                                                         leren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch\nnur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält\n§6                                 oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als\ndrei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den\nVorbeifahren                           zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen\nWer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis           dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraft-\nauf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links         wagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als\nvorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge           3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benut-\ndurchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang      zen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbie-\ndurch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders gere-        gens einordnen.\ngelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfol-         (4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine\ngenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie            Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstrei-\ndas Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukün-          fens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den\ndigen.                                                       am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang","370              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\nauf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu er-         zeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat\nmöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor          sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links ab-\nBeginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem            biegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Rich-\nauf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahr-            tung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar recht-\nzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).              zeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs\n(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewech-      verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schie-\nselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrs-           nenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und\nteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifen-            nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden\nwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; da-        Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht\nbei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.              nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs\nausgeschlossen ist.\n§ 7a                                  (2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will,\nAbgehende Fahrstreifen,                      braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hin-\nEinfädelungs- und Ausfädelungsstreifen                 ter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahr-\nbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren\n(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobah-\nist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu be-\nnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden\nachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt,\nFahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer\nmuss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich\nbreiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schnel-\nfolgen.\nler als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren wer-\nden.                                                             (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende\n(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb           Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge,\ngeschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstrei-         Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann,\nfen schneller gefahren werden als auf den durchgehen-         wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen\nden Fahrstreifen.                                             Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomni-\nbussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeich-\n(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller ge-      nete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende\nfahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.         ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu\nStockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden           warten.\nFahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit\nmäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht                  (4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegen-\nüberholt werden.                                              kommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbie-\ngen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegen-\n§8                                kommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen\nwollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die\nVorfahrt\nVerkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfor-\n(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vor-            dern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge anei-\nfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,                  nander vorbeigefahren sind.\n1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders             (5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen\ngeregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder            in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärts-\n2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg            fahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefähr-\nauf eine andere Straße kommen.                            dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;\n(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr           erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.\nZeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vor-\nfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der                                       § 10\nKreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen sol-                        Einfahren und Anfahren\nchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrich-\ntungsanzeigers unzulässig.                                       Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgänger-\nzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrs-\n(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzei-\nberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die\ntig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mä-\nStraße oder von anderen Straßenteilen oder über einen\nßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet\nabgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn ein-\nwird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn überse-\nfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich\nhen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder ge-\ndabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer\nfährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht\nVerkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichen-\nübersehen werden, weil die Straßenstelle unübersicht-\nfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht ein-\nlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder\nzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich\nEinmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht\nanzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger\ngegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Ab-\nzu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist,\nbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den\nkann Zeichen 205 stehen.\nWartepflichtigen behindert werden.\n§9                                                            § 11\nAbbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren                                  Besondere Verkehrslagen\n(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und              (1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grü-\ndeutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsan-         nem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmün-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013                371\ndung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet wer-           tigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heran-\nden müsste.                                                   zufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur hal-\n(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außer-           ten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten\nortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine         Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die\nRichtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von             Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen,\nPolizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungs-      die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahn-\nfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine       rand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aus-\nRichtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahr-          steigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen\nstreifen, eine freie Gasse bilden.                            liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links\ngehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schie-\n(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiter-         nenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.\nfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf\nverzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf ei-          (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist\nnen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit        hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der\ndem oder der Verzichtenden verständigt hat.                   rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.\n(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst\n§ 12                               unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn\nHalten und Parken                         der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rück-\n(1) Das Halten ist unzulässig                              wärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahr-\nbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke\n1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,          einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer\n2. im Bereich von scharfen Kurven,                            frei werdenden Parklücke gewartet wird.\n3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,               (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Re-\n4. auf Bahnübergängen,                                        gel auch für das Halten.\n5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzu-\nfahrten.                                                                             § 13\n(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei                              Einrichtungen\nMinuten hält, der parkt.                                                    zur Überwachung der Parkzeit\n(3) Das Parken ist unzulässig                                 (1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der\nUhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Park-\n1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis\nschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar\nzu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahn-\nangebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen\nkanten,\nParkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein\n2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflä-            Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis\nchen verhindert,                                          zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In\n3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen          diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2\nFahrbahnen auch ihnen gegenüber,                          Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf\n4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo           bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.\ndurch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung            (2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Halt-\n(Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen              verbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder\nerlaubt ist,                                              einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1\n5. vor Bordsteinabsenkungen.                                  und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch\nein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe\n(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Ge-\n(Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken\nsamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhän-\nnur erlaubt\ngern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb ge-\nschlossener Ortschaften                                       1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben\nist, und,\n1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,\n2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,                2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare\nParkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf\n3. in Kurgebieten und                                             den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die\n4. in Klinikgebieten                                              dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.\ndas regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis              Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone\n06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.           oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren\nDas gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten              oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren\nParkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibus-           Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über\nsen an Endhaltestellen.                                       die Halt- und Parkverbote unberührt.\n(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug              (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrich-\ndarf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.             tungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht\nDas gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten              betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebüh-\nParkplätzen.                                                  ren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elek-\n(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu         tronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbeson-\ngehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Park-             dere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sicherge-\nstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befes-        stellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort","372             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\ngenannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung          besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Auto-\nnicht funktionsfähig ist.                                    bahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.\n(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwa-              (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge ver-\nchung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden         schieden hoher Töne bestehen.\n1. beim Ein- oder Aussteigen sowie\n§ 17\n2. zum Be- oder Entladen.\nBeleuchtung\n§ 14                                 (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder\nSorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen             wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind\n(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten,      die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu\ndass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmen-          benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht\nden ausgeschlossen ist.                                      verdeckt oder verschmutzt sein.\n(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maß-            (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf\nnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu         nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender,\nvermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraft-          ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fern-\nfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu si-         licht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden,\nchern.                                                       wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem\nAbstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit\n§ 15                              des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn\nnötig ist entsprechend langsamer zu fahren.\nLiegenbleiben von Fahrzeugen\n(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit\nBleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle lie-\nAbblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fah-\ngen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis\nren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder\nerkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzu-\nwenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Ab-\nschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnen-\nblendlicht einzuschalten.\ndes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung\naufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa            (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht\n100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel,          erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu\nwie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus          fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelschein-\ngelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender       werfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern\nFahrzeuge.                                                   genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benut-\nzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne\n§ 15a                              Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt\nAbschleppen von Fahrzeugen                      zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann be-\nnutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger\n(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen        als 50 m beträgt.\ngebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1)\nbei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.                         (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlosse-\nner Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.\n(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn         Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die\nliegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Auto-         der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Park-\nbahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.                     leuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich\n(3) Während des Abschleppens haben beide Fahr-            zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn\nzeuge Warnblinklicht einzuschalten.                          die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausrei-\n(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.          chende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der\nFahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Perso-\n§ 16                              nenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse\nvon mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb ge-\nWarnzeichen\nschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle\n(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,             zu beleuchten oder durch andere zugelassene licht-\n1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt          technische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahr-\n(§ 5 Absatz 5) oder                                      zeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn ent-\nfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit\n2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.\nHilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige\n(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder ei-         Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge\nnen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warn-              oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit\nblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nä-   dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.\nhert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, so-\nweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zu-            (4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemei-\nständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für be-            nen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind\nstimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet        gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwer-\nhat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15)         tige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen kön-\nund beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warn-            nen sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet\nblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahr-      werden.\nzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will,            (5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Ar-\nzum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei           beitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013                 373\nführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut               d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüs-\nsichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht                  tet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von\nauf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.                     maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,\n(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum             e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des\nBeleuchten der Fahrbahn benutzt werden.                              Europäischen Parlaments und des Rates vom\n20. November 2001 über besondere Vorschriften\n§ 18                                      für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr\nAutobahnen und Kraftfahrstraßen                           als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und\nzur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und\n(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen               97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der\n(Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt               jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des\nwerden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstge-                   jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung\nschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden An-                   entsprechen und\nhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahr-\nzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m               f) auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachge-\nund nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen              schnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder\nnicht breiter als 2,60 m sein.\ng) für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen\n(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten                   Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens\nAnschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden,                 über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-\nauf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmün-                  sene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behörd-\ndungen.                                                              liche Bestätigung des Zulassungsstaates in deut-\n(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat                scher Sprache über die Übereinstimmung mit den\ndie Vorfahrt.                                                        vorgenannten Bestimmungen und über jährlich\nstattgefundene Untersuchungen mindestens im\n(4) (weggefallen)                                                 Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom\n(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener                   20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechts-\nOrtschaften schneller als 50 km/h gefahren werden.                   vorschriften der Mitgliedstaaten über die techni-\nAuf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften                  sche Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraft-\nauf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung,               fahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1)\ndie durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrich-             in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wer-\ntungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstge-                den kann,\nschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen\n100 km/h.\n1. für\n(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt,\na) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-\nbraucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite\nmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Perso-\ndes Abblendlichts anzupassen, wenn\nnenkraftwagen,\nb) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwa-          1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahr-\ngen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger                  zeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Ab-\nund Zugmaschinen mit Anhänger sowie                        stand von ihm eingehalten wird oder\nc) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäck-          2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit\nanhänger                                                   Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht,\nHindernisse rechtzeitig erkennbar sind.\n80 km/h,\n2. für                                                           (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.\na) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Ar-            (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.\nbeitsmaschinen mit Anhänger,\n(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betre-\nb) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie                  ten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen,\nc) Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgäs-          Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen\nten, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung       Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verbo-\nstehen,                                                ten.\n60 km/h,                                                     (10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen\nerlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und\n3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die\ndurch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins\na) nach Eintragung in der Zulassungsbescheini-            dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von\ngung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von         Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmün-\n100 km/h zugelassen sind,                              dungen erlaubt.\nb) hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden           (11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamt-\nFahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Rei-       masse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie\nsebestuhlung ausgeführt sind,                          Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch er-\nc) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn      heblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weni-\nauf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Si-    ger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder\ncherheitsgurten ausgerüstet sind,                      Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.","374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n§ 19                               chen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet\nBahnübergänge                            haben, dürfen nicht überholt werden.\n(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang                          (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an ge-\nkennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zei-\n1. auf Bahnübergängen         mit  Andreaskreuz     (Zei-\nchen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet\nchen 201),\nhaben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in\n2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder           einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass\nRadwege und                                              eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.\n3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Ein-         Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenver-\nfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen           kehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen\n„Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“           auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer\noder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben           ein Fahrzeug führt, warten.\nVorrang“ steht.\n(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbus-\nDer Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen          sen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestel-\nnur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahr-        len zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahr-\nzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151,          zeuge warten.\n156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von\nSchiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.              (6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benut-\nzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seiten-\n(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß          streifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der\nGehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnüber-             Fahrbahn erwarten.\ngang zu warten, wenn\n1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,                                                    § 21\n2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen                          Personenbeförderung\ngegeben werden,\n(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen\n3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,\nbefördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüs-\n4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder                   tete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1\n5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des heranna-     dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht\nhenden Zuges, ertönt.                                    für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Perso-\nHat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die       nen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.\nForm eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Rich-       Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei\ntung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken        denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelas-\nkann durch Glockenzeichen angekündigt werden.                sen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen\n(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenver-           1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,\nkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert wer-         2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit\nden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.                         oder\n(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg be-\n3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.\nnutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreas-\nkreuz entsprechend verhalten.                                   (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die\n(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schie-            kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf\nnenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten,           Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind,\nwenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen          nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtun-\nFahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden         gen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Ab-\ngelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2     satz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Ra-\nNummer 1 entsprechend.                                       tes vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht\nund die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalte-\n(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dür-        einrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom\nfen niemanden blenden.                                       31.12.1991, S. 26), der durch Artikel 1 Nummer 3 der\nRichtlinie 2003/20/EG (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63)\n§ 20                               neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen ge-\nÖffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse              nügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von\n(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßen-         Satz 1\nbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an           1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamt-\nHaltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegen-          masse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,\nverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.\n2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr\n(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts          auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicher-\nnur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem sol-             heitsgurten gesichert werden, soweit wegen der\nchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Ge-                Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteein-\nfährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dür-             richtungen für die Befestigung weiterer Rückhalte-\nfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss,               einrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,\nwer ein Fahrzeug führt, warten.\n3. ist\n(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeich-\nnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zei-                a) beim Verkehr mit Taxen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013                375\nb) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen,        6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen\nwenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22            Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen\ndes Personenbeförderungsgesetzes besteht,                  Verlassen des Sitzplatzes.\nauf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von           (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige\nKindern mit amtlich genehmigten und geeigneten            Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstge-\nRückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem          schwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder\nGewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für          in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeig-\nein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg           neten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorge-\neine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnah-           schriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.\nmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beför-\nderung von Kindern gegeben ist.                                                      § 22\n(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten                                  Ladung\nausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht          (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssi-\nbefördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten           cherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen\nLebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in sol-       und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder\nchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden.            plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, um-\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.            fallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidba-\n(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche           ren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten\noder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.          Regeln der Technik zu beachten.\nDies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Lade-         (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht\nräumen mitgenommene Personen dort notwendige Ar-              breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahr-\nbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht        zeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke\nfür die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb          eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder\nvon Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen         forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten\nvon Anhängern darf niemand mitgenommen werden.                beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein.\nJedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land-             Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnis-\noder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,           sen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m\nPersonen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenom-           sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.\nmen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verbo-\nten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur          (3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m\nArbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.                   nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über\ndas ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf\n(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollen-       der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über\ndeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre              das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das zie-\nalten Personen mitgenommen werden, wenn für die               hende Fahrzeug betragen.\nKinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Rad-\nverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen da-             (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hi-\nfür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die        nausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstre-\nSpeichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in          cke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die\nAnhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerich-         außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zu-\ntet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten      rückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt.\nLebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen             Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als\nmitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollen-            20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr\ndete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung         als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hin-\neines behinderten Kindes.                                     ten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch min-\ndestens\n§ 21a                               1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch\nSicherheitsgurte, Schutzhelme                        eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,\n(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen wäh-           2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung\nrend der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für                  pendelnd aufgehängtes Schild oder\n1. Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen führen         3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper\nbei der Fahrgastbeförderung,                                  gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser\nvon mindestens 35 cm.\n2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im\njeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk re-        Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m\ngelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug ver-        über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig\nlassen müssen,                                            (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem\nLicht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter\n3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärts-          Rückstrahler nicht höher als 90 cm.\nfahren, Fahrten auf Parkplätzen,\n(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die\n4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförde-         Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äuße-\nrung stehender Fahrgäste zugelassen ist,                  ren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs-\n5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das            oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig\nBegleitpersonal von besonders betreuungsbedürfti-         (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich\ngen Personengruppen während der Dienstleistun-            höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens\ngen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,         1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine","376             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\nLeuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem                                   § 25\nLicht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht lie-\nFußgänger\ngende Platten und andere schlecht erkennbare Gegen-\nstände dürfen seitlich nicht herausragen.                       (1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen.\nAuf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die\n§ 23                               Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen\nhat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb ge-\nSonstige Pflichten von Fahrzeugführenden               schlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahr-\n(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich,     bahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener\ndass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Beset-        Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen\nzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des         werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei\nFahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug            schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfor-\nführt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug,         dert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.\nder Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Beset-            (2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige\nzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssi-          Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen,\ncherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Be-         wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen an-\nsetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass       dere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Be-\ndie vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar            nutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die\nsind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müs-         Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand ge-\nsen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an          hen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht\nFahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit         links einordnen.\nsein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich\ndas Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Be-            (3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beach-\nleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).                         tung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten\nWeg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar,\n(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Au-     wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen\ntotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon      oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb\noder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder             von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zei-\ngehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahr-        chen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Ein-\nzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausge-          mündungen überschritten, sind dort vorhandene Fuß-\nschaltet ist.                                                gängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichen-\n(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Ge-     anlagen stets zu benutzen.\nrät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das          (4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stan-\ndafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen            gen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Ab-\nanzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für         sperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten\nGeräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindig-             der abgesperrten Straßenfläche.\nkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).\n(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen\n(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den        öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den\nZug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus               dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.\ndem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Män-\ngel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beein-\n§ 26\nträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen\ndürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben wer-                           Fußgängerüberwege\nden.\n(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit\n(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich    Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Ge-\nnicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig        henden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder\ngefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den            Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen\nPedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn             wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.\nder Straßenzustand das erfordert.                            Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit he-\nranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.\n§ 24                                  (2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf\nBesondere Fortbewegungsmittel                     den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.\n(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlit-         (3) An Überwegen darf nicht überholt werden.\nten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Ska-          (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder ei-\ntes, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene           nen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften ent-\nFortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne            sprechend.\nder Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewe-\ngungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgän-\n§ 27\ngerverkehr entsprechend.\nVerbände\n(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in\nAbsatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgän-            (1) Für geschlossene Verbände gelten die für den\ngerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur         gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Ver-\nmit Schrittgeschwindigkeit.                                  kehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013               377\n15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband            ligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in\nbilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der        geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr\nFahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß             als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben\nmüssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.                 dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie\netwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.\n(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Pro-\nzessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in             (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeu-\nangemessenen Abständen Zwischenräume für den üb-              gen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder\nrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser     Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen\nsie nicht unterbrechen.                                       Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für\nden Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahr-\n(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere\nzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.\nam Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkenn-\nbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes\neinzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekenn-                                        § 30\nzeichnet sein.                                                                     Umweltschutz,\n(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender                      Sonn- und Feiertagsfahrverbot\noder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nö-               (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnöti-\ntig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht         ger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verbo-\nblendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten              ten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren\ndurch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht         unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig\nkenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher           laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist in-\nVerband in mehrere deutlich voneinander getrennte Ab-         nerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn An-\nteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Ei-      dere dadurch belästigt werden.\ngene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn\n(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen\nsie sonst ausreichend beleuchtet sind.\nder Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.\n(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen,\n(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit\ndass die für geschlossene Verbände geltenden Vor-\nvon 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zuläs-\nschriften befolgt werden.\nsigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter\n(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt mar-           Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht\nschiert werden.                                               für\n1.   kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom\n§ 28                                    Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten\nTiere                                   Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeig-\nneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch\n(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden             nur bis zu einer Entfernung von 200 km,\nkönnen, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort\nnur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen be-          1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen\ngleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.            Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb ei-\nEs ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu füh-             nes Umkreises von höchstens 150 Kilometern ge-\nren. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt wer-              legenen Hafen (An- oder Abfuhr),\nden.                                                          2.   die Beförderung von\n(2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt,        a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,\nunterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrver-\nkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und An-                b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnis-\nordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens ver-                     sen,\nwendet werden:                                                     c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen\n1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende                    Fischerzeugnissen,\nLeuchte mit weißem Licht und am Ende eine                      d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,\nLeuchte mit rotem Licht,\n3.   Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten\n2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von                  nach Nummer 2 stehen,\nVieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht,\n4.   Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleis-\ndie auf der linken Seite nach vorn und hinten gut\ntungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der\nsichtbar mitzuführen ist.\nLeistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen\nzuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.\n§ 29\n(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind\nÜbermäßige Straßenbenutzung\nNeujahr;\n(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.              Karfreitag;\n(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als ver-         Ostermontag;\nkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen\nTag der Arbeit (1. Mai);\nder Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der\nStraße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhal-        Christi Himmelfahrt;\ntens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der betei-          Pfingstmontag;","378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\nFronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bay-          außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher\nern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und        Weise gestört werden.\nim Saarland;\n(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrich-\nTag der deutschen Einheit (3. Oktober);                      tungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1\nReformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Branden-        bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-              oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen\nAnhalt und Thüringen;                                        dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden,\nAllerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Würt-       wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Wer-\ntemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz        bung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszei-\nund im Saarland;                                             chen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.\n1. und 2. Weihnachtstag.                                        (3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1\nSatz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der\n§ 31                              Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bun-\ndesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf\nSport und Spiel                         Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der\n(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seiten-         am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen\nstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1         dienen.\ngilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sport-\nart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen ange-                                    § 34\nzeigt ist.\nUnfall\n(2) Durch das Zusatzzeichen\n(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran betei-\nligt ist,\n1. unverzüglich zu halten,\n2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Scha-\nwird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelas-              den unverzüglich beiseite zu fahren,\nsen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet           3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,\nsein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen\nfortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter        4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),\nbesonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr            5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und\nam rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und                  Geschädigten\nFahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.\na) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und\n§ 32                                  b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene\nVerkehrshindernisse                                Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führer-\nschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen\n(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder               und nach bestem Wissen Angaben über die Haft-\nzu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen                  pflichtversicherung zu machen,\noder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr\ngefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche         6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten\nverkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese              der anderen Beteiligten und Geschädigten die\nunverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausrei-               Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der\nchend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind,                 Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit er-\nwenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu               möglicht wurde oder\nbeleuchten oder durch andere zugelassene lichttechni-            b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu\nsche Einrichtungen kenntlich zu machen.                              warten und am Unfallort den eigenen Namen und\n(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Ge-                die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn nie-\nräte sind wirksam zu verkleiden.                                     mand bereit war, die Feststellung zu treffen,\n7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu er-\n§ 33                                  möglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt\nVerkehrsbeeinträchtigungen                         oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buch-\nstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindes-\n(1) Verboten ist                                              tens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder\n1. der Betrieb von Lautsprechern,                                einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen,\ndass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die\n2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf           eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzei-\nder Straße,                                                  chen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs\n3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung              anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststel-\nund Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,          lungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu hal-\nten.\nwenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den\nVerkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise ab-               (2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person,\ngelenkt oder belästigt werden können. Auch durch in-         deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall bei-\nnerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr          getragen haben kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013                     379\n(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor         (7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elek-\ndie notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.        trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn\n(§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen\n§ 35                              auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fah-\nren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies er-\nSonderrechte                           fordert.\n(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die           (7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universal-\nBundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Ka-        dienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbin-\ntastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit,    dung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleis-\nsoweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben drin-         tungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unter-\ngend geboten ist.                                            nehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleis-\n(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Be-      tungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abwei-\namte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen         chend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fuß-\nzur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt           gängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen\nsind.                                                        angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr\nbenutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von\n(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch            Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationä-\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaub-         ren Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in\nnis,                                                         Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Ab-\n1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlosse-        satz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283),\nnen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,                 Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zei-\nchen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter\n2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Stra-          einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter\nßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3         Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigne-\nSatz 2.                                                  ter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich\n(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu       zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich\nübermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Verein-          ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis\nbarungen getroffen sind.                                     zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätz-\nlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunter-\n(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die         nehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt\nAbsätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich        oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit\nvon Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der           Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeich-\nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fäl-       nung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur\nlen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes        Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I\nsowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.             S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. De-\nzember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist\n(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten\nfür die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwen-\ndes Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militä-\nden.\nrischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Ver-\nordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 aller-            (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender\ndings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen         Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord-\noder Vereinbarungen bestehen.                                nung ausgeübt werden.\n(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den\nVorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste                                II. Zeichen\nEile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder                       u n d Ve r k e h r s e i n r i c h t u n g e n\nschwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.\n§ 36\n(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder\nReinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum                                     Zeichen und\noder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße                        Weisungen der Polizeibeamten\nWarneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf\nallen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßen-           (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten\nseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und hal-      sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnun-\nten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der    gen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrs-\nGehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamt-               teilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.\nmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahr-\nzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Ge-             (2) An Kreuzungen ordnet an:\nsamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifenin-\n1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider\nnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist\nArme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreu-\nsicherzustellen, dass keine Beschädigung der Geh-\nzung“.\nwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen\nerfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind              Der Querverkehr ist freigegeben.\noder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen\nzu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit                  Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in\naußerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige                der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grund-\nWarnkleidung tragen.                                              stellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr","380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\nkann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links            Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwar-\njedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch                zer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene\nnicht behindert.                                             Richtung an.\n2. Hochheben eines Arms:                                         Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an,\n„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,           dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach\nrechts abgebogen werden darf.\nfür Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung\nräumen“.                                                 2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen\nund an Markierungen für den Fußgängerverkehr,\n(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt              haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.\noder geändert werden.\n3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-\n(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündun-              Rot beschränkt sein.\ngen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen\nentsprechende Bedeutung.                                     4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zei-\nchen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzei-\n(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur               chen gegeben werden. Für Schienenbahnen können\nVerkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Ver-          besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen,\nkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.             gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des\nDas Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete               Linienverkehrs und nach dem Personenbeförde-\ntechnische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine                rungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kenn-\nWinkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden.               zeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behinder-\nMit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Ver-            tenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr\nkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteil-             freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt\nnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten                  zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und\nzu befolgen.                                                     Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch\nZusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.\n§ 37\n5. Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder\nWechsellichtzeichen,                           nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild\nDauerlichtzeichen und Grünpfeil                     „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu\n(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang              Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für\nregelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt,           Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf\ndarf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten,            Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn über-\nwenn es dadurch verdeckt wird.                                   schreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.\n(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün –        6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahr-\nGelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist         verkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf\noben, Gelb in der Mitte und Grün unten.                          Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen\nfür den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenan-\n1. An Kreuzungen bedeuten:\nlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere\nGrün: „Der Verkehr ist freigegeben“.                         Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fah-\nEr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach               rende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die\nlinks jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge da-              Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit\ndurch nicht behindert.                                       eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.\nGrüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Ver-      (3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sper-\nkehr freigegeben“.                                       ren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.\nEin grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an,     Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:\ndass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten          „Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.\nist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in         Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:\nRichtung des grünen Pfeils ungehindert befahren\n„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.\nund räumen kann.\nEin gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil\nGelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste        ordnet an:\nZeichen warten“.\n„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.\nKeines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfalts-\npflicht.                                                    (4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf neben-\neinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrs-\nRot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.                  dichte das nicht rechtfertigt.\nNach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts              (5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit\nauch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Licht-       Dauerlichtzeichen nicht halten.\nzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwar-\nzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Wer ein Fahr-                                  § 38\nzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen\nabbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass                  Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht\neine Behinderung oder Gefährdung anderer Ver-               (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn\nkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und         darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten\nFahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrich-         ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesund-\ntung, ausgeschlossen ist.                                heitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013               381\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,              nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der\nflüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende              Regel über diesen angebracht.\nSachwerte zu erhalten.                                          (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zu-\nEs ordnet an:                                                satzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem\n„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie          Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschrif-\nBahn zu schaffen“.                                           ten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmit-\ntelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das\n(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit       sie sich beziehen, angebracht.\nausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Un-\nfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten         (4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Träger-\noder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von ge-          tafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebilde-\nschlossenen Verbänden verwendet werden.                      ten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszei-\nchen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen\n(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann         Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn\nortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden.           diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.\nDie Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig,\n(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungs-\num vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich\nmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grund-\nlangsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen\nsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markie-\nmit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit unge-\nrungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Mar-\nwöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.\nkierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in\nForm von Markierungsknopfreihen, Markierungsleucht-\n§ 39                               knopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde aus-\nVerkehrszeichen                          geführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie\neingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmä-\n(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern oblie-       ßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In\ngenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen         verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Ab-\nVerhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverant-        satz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit an-\nwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen            deren Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, aus-\ndurch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf        geführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von\nGrund der besonderen Umstände zwingend geboten               Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis\nist.                                                         auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.\n(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits         (6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug an-\nder Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung          gebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug\nvon Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.               sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest\n(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den            angebrachten Verkehrszeichen vor.\nallgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind            (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen\nGefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.           als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42\nAls Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie        dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:\nKraftwagen und                     Kraftfahrzeuge mit einer                       Radverkehr\nsonstige mehrspurige                zulässigen Gesamtmasse\nKraftfahrzeuge                    über 3,5 t, einschließlich\nihrer Anhänger, und\nZugmaschinen,\nausgenommen\nPersonenkraftwagen und\nKraftomnibusse\nFußgänger                                 Reiter                                Viehtrieb\nStraßenbahn                            Kraftomnibus                         Personenkraftwagen","382             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\nPersonenkraftwagen                     Lastkraftwagen mit                  Kraftfahrzeuge und Züge,\nmit Anhänger                            Anhänger                          die nicht schneller als\n25 km/h fahren können\noder dürfen\nKrafträder, auch mit                         Mofas                            Gespannfuhrwerke\nBeiwagen, Kleinkrafträder\nund Mofas\n(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und\n„Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:\nSchnee- oder Eisglätte                     Steinschlag                            Splitt, Schotter\nBewegliche Brücke                              Ufer                           Fußgängerüberweg\nAmphibienwanderung                Unzureichendes Lichtraumprofil                    Flugbetrieb\n(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Ver-             (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie\nkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch           im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.\nmit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Vari-\nanten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog               (4) Ein Zusatzzeichen wie\nwird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht.\n§ 40\nGefahrzeichen                          kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.\n(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksam-\nkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindig-            (5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung,\nkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).    weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in\ndie Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen\n(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie        Straße liegt.\nim Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist\ndie Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem           (6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der\nZusatzzeichen angegeben sein, wie                            Anlage 1 Abschnitt 1.\n(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von\nSchienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der An-\nlage 1 Abschnitt 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013                 383\n§ 41                                             III. Durchführungs-,\nBußgeld- und Schlussvorschriften\nVorschriftzeichen\n§ 44\n(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vor-\nschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder                           Sachliche Zuständigkeit\nVerbote zu befolgen.\n(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Sat-          (1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung\nzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu be-           sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßen-\nfolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leich-        verkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts\ntigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer be-        kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden\nstimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht         und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall\nstehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf       oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen wer-\neinem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzei-             den.\nchen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der\n(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen\nGebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von\nund Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Licht-\nihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen\nzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann\n283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes\nzur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des\nbestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erwei-\nStraßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zu-\ntern.\nständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maß-\nnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Siche-\n§ 42                              rung und Lenkung des Verkehrs.\nRichtzeichen                              (3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30\n(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Er-         Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen\nleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder           die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstal-\nVerbote enthalten.                                           tung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hi-\nnausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die\n(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzei-     Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer\nchen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu          höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt\nbefolgen.                                                    die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste\nLandesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstal-\n(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2        tung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann\ndort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen            die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und\nist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit         der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder all-\noder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten         gemein auf eine andere Stelle übertragen werden.\nEntfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen,\nist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem            (3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Stra-\nZusatzzeichen angegeben.                                     ßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungs-\nbehörde, welche Abweichungen von den Abmessun-\n§ 43                              gen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen\nund dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme\nVerkehrseinrichtungen                       zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist\ndann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Ab-\n(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperr-          satz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Er-\npfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die          laubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese\nbis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-        Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahr-\nweiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben       nimmt.\ndie Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung\nund sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem              (4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen\nAbsperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten,             durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr\nBlinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbe-        oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten\neinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.        des Nordatlantikpaktes mit der obersten Landesbe-\nhörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlos-\n(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen\nsen.\nden allgemeinen Verkehrsregeln vor.\n(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 er-           (5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonder-\ngeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtun-       regelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, er-\ngen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Stra-         teilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach\nßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.       Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für über-\nmäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr\n(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2           oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertrags-\nund 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb            staaten des Nordatlantikpaktes; sie erteilen auch die\ngeschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten,           Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße\nkönnen amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet            durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastro-\nwerden.                                                      phenschutz.","384              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n§ 45                               2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von\nParkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quar-\nVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen                     tiere mit erheblichem Parkraummangel durch voll-\nständige oder zeitlich beschränkte Reservierung\n(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benut-\ndes Parkraums für die Berechtigten oder durch An-\nzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus\nordnung der Freistellung von angeordneten Park-\nGründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs be-\nraumbewirtschaftungsmaßnahmen,\nschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.\nDas gleiche Recht haben sie                                   3.   zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und\nverkehrsberuhigten Bereichen,\n1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,\n4.   zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in die-\n2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der\nsen Bereichen sowie\nStraße,\n5.   zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abga-\n3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Ab-\nsen oder zur Unterstützung einer geordneten\ngasen,\nstädtebaulichen Entwicklung.\n4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,\nDie Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglich-\n5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Si-        keiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgän-\ncherheit erforderlichen Maßnahmen sowie                   gerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maß-\nnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und\n6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Ver-             Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten\nkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Er-        städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der\nprobung geplanter verkehrssichernder oder ver-            Gemeinde an.\nkehrsregelnder Maßnahmen.\n(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner in-\n(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner                    nerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in\nWohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger-\n1.   in Bade- und heilklimatischen Kurorten,                  und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbe-\ndarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Ge-\n2.   in Luftkurorten,                                         meinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf\n3.   in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,              Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-\nund Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen\n4.   in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die über-         (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne\nwiegend der Erholung dienen,                             Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündun-\ngen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien\n4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus             (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zei-\nGründen des Arten- oder Biotopschutzes,                  chen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit\nZeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmün-\n4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnah-      dungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vor-\nmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die          fahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“)\naußerhalb des Straßenraums stattfinden und durch         gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. No-\nden Straßenverkehr, insbesondere durch den von           vember 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Licht-\ndiesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträch-           zeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.\ntigt werden,\n(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem\n5.   in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstal-         Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthalts-\nten sowie                                                funktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können\nauch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von\n6.   in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außer-\nweniger als 30 km/h angeordnet werden.\nhalb geschlossener Ortschaften,\n(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für\nwenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen\nden Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken er-\ndurch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.\nforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-\n(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die          gen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer\nnotwendigen Anordnungen                                       vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderli-\nchen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach\n1.   im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebüh-           Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.\nrenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltun-\ngen,                                                        (1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalte-\nplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maß-\n2.   im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von                nahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immis-\nParkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen          sionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ord-\nmit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti-         net die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforder-\nger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichba-         lichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1\nren Funktionseinschränkungen sowie für blinde            und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen\nMenschen,                                                Zusatzzeichen an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013                385\n(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und              (7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannen-\nzur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der           hilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorberei-\nStraße, die durch deren baulichen Zustand bedingt            tung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf\nsind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau         bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absiche-\nbestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbe-             rung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des\nhaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbe-            übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zei-\nhörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anord-          chen 610) aufstellen.\nnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen             (8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb\nund Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von          geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstge-\nEisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die         schwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zei-\nBahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichen-         chen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaf-\nanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder            ten können sie mit Zustimmung der zuständigen obers-\ndurch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes          ten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2\nVerhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle          Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch\nGebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrs-          Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.\neinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.\n(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind\n(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbe-          nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonde-\nhörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrs-          ren Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von\neinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei         der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr\nStraßennamensschildern nur darüber, wo diese so an-          (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1)\nzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbau-       oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-\nbehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen           Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dür-\nder Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung         fen insbesondere Beschränkungen und Verbote des\nund der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung            fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf\nfest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie         Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Ge-\nallein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maß-         fahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Be-\nnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen           einträchtigung der in den vorstehenden Absätzen ge-\nanbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den        nannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Abweichend\nZustand der Straße gefährdet wird.                           von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1\n(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur        oder 2 Nummer 3 Beschränkungen oder Verbote des\ndurch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen re-          fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit\ngeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2           dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Ver-\nNummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch            kehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut\nRundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere          nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgeru-\nWeise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung         fen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden\nvon Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den ge-          können. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht wer-\ngebenen Umständen nicht möglich ist.                         den, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt\nerforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrs-\n(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und        teilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erken-\nEntfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrich-          nen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.\ntungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Be-\nleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der                                 § 46\nEigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der\nStraßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung                        Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis\nvon Fußgängerüberwegen.                                          (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in be-\nstimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte An-\n(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den\ntragsteller Ausnahmen genehmigen\nStraßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer\n– die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszei-          1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung\nchenplans – von der zuständigen Behörde Anordnun-                   (§ 2);\ngen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie            2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahr-\nihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen                 straße zu betreten oder mit dort nicht zugelasse-\nsind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Stra-             nen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1\nßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln                und 9);\nist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Um-\n3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);\nleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese\nAnordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu             4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von\nbedienen.                                                           Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3\nNummer 3);\n(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Ver-\nkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaß-              4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des\nnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird,                   Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit\nder Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausge-                   einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);\nnommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie             4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltver-\nNotmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn                 bots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der\nsich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Ein-              dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Ab-\ngang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.                      satz 2);","386              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von           Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die\nFahrzeugen (§ 15a);                                     zuständige Behörde die Beibringung eines Sachver-\nständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers ver-\n5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite\nlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlan-\nvon Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2,\ngen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaub-\n§ 22 Absatz 2 bis 4);\nnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigun-\n5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von            gen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitfüh-\nPersonen (§ 21);                                        ren fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elek-\ntronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren\n5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Si-           digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn\ncherheitsgurten und das Tragen von Schutzhel-           diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle\nmen (§ 21a);                                            auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht\n6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere         werden kann.\nTiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28         (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der\nAbsatz 1 Satz 3 und 4);                                 zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich die-\n7. vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Ab-              ser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen\nsatz 3);                                                Geltungsbereich nennen.\n8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen\n§ 47\n(§ 32 Absatz 1);\nÖrtliche Zuständigkeit\n9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Wa-\nren oder Leistungen auf der Straße anzubieten              (1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach\n(§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);                         § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Aus-\nland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zustän-\n10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in\ndige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangs-\nVerbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2\nstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn\nSatz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an\nsonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Verkehr\ndenen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrs-\nim Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3\nmittel angebracht sind;\nerteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der\n11. von den Verboten oder Beschränkungen, die                 erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßen-\ndurch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen        verkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller sei-\n(Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder       nen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung\nAnordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;              hat.\n12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12                  (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahme-\nAbsatz 3a).                                             genehmigungen\nVom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Lade-         1. nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme\nräumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die                von § 18 Absatz 1 die Straßenverkehrsbehörde, in\nDienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des                  deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße\nNordatlantik-Vertrages      errichteten   internationalen         eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis\nHauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei de-             nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmi-\nren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zu-             gung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die\nständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen.                   Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung\nDasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene            erlässt;\nSicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme ge-\n2. nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige\ntragen werden müssen (§ 21a).\nMenschen sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder               und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde,\ndie nach Landesrecht bestimmten Stellen können von                in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat,\nallen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für                auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks\nbestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte An-            liegen;\ntragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahr-\n3. nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenver-\nverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für\nkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller sei-\nbestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen\nnen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlas-\nzulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher\nsung hat;\nFeiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) not-\nwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der           4. nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrs-\nAusnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitli-             behörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Ver-\nche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministe-                kehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig;             deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, sei-\ndas gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennver-              nen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;\nanstaltungen (§ 29 Absatz 1).\n5. nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenver-\n(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können                   kehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller sei-\nunter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und              nen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außer-\nmit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen,                 halb ihres Bezirks liegen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013              387\n6. nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrs-           10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1\nbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen                oder Satz 2,\nwird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Be-\n11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach\nzirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz\n§ 11 Absatz 1 oder 2,\noder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch\nfür die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungs-          12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a\nort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von             Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zwei-\nder Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch ge-                      ter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,\nmacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;\n13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach\n7. nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenver-                    § 13 Absatz 1 oder 2,\nkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Be-\nschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für           14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen\nschwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßen-                 nach § 14,\nverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die            15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,\naußerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;\n15a. das Abschleppen nach § 15a,\n8. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde,\nin deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Ge-           16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,\nbrauch gemacht werden soll.\n17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbe-\n(3) Die Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung                leuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4,\nder Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Absatz 5              Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,\ngenannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und\nden Katastrophenschutz erteilen die höhere Verwal-            18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstra-\ntungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte                   ßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2\nStelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr            oder Absatz 6 bis 11,\nbeginnt.                                                      19. das Verhalten\n§ 48                                    a) an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2\nVerkehrsunterricht                               Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Ab-\nWer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vor-              satz 3 bis 6 oder\nladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr\nb) an und vor Haltestellen von öffentlichen Ver-\nbeauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht\nkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,\nüber das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.\n20. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1\n§ 49                                    Satz 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder\nOrdnungswidrigkeiten\nAbsatz 3 Satz 1 oder 2,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-       20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a\nsig gegen eine Vorschrift über                                     Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhel-\nmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,\n1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach\n§ 1 Absatz 2,                                          21. die Ladung nach § 22,\n2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2            22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23\nAbsatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 5 oder 6 oder             Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b, Absatz 2\nAbsatz 5,                                                   erster Halbsatz oder Absatz 3,\n3. die Geschwindigkeit nach § 3,                            23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen\n4. den Abstand nach § 4,                                         als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach\n§ 24 Absatz 2,\n5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3\nNummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Ab-       24. das Verhalten\nsatz 6 oder 7,                                              a) als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,\n6. das Vorbeifahren nach § 6,\nb) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder\n7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Ab-\nsatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Ab-          c) auf Brücken nach § 27 Absatz 6,\nsatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifen-       25. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder\nwechsel nach § 7 Absatz 5,                                  das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Ab-\n7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a             satz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 4 Satz 2,\nAbsatz 3,                                              26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1\n8. die Vorfahrt nach § 8,                                        Satz 1, Absatz 2 Satz 3,\n9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren                27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen\nnach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Ab-              von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirk-\nsatz 3 bis 5,                                               same Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,","388              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1             6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte\noder 2 oder                                                 Straßenfläche befährt oder\n29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach              7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränken-\n§ 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5                  den Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter\noder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem                Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhan-\nletzten Fall zwar eine nach den Umständen ange-             delt.\nmessene Frist gewartet, aber nicht Name und An-            (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach      verkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich\n§ 34 Absatz 3,                                          oder fahrlässig\nverstößt.                                                     1.    dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-                die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,\nverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder           1a. entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige\nfahrlässig                                                          Warnkleidung trägt,\n1.   als Führer eines geschlossenen Verbandes entge-          2.    entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne\ngen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für              die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend\ngeschlossene Verbände geltenden Vorschriften be-               zu berücksichtigen,\nfolgt werden,                                            3.    entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne\n1a. entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Ver-                 zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese An-\nband unterbricht,                                              ordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen\nnicht bedient,\n2.   als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entge-\ngen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg          4.    entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare\nbenutzen lässt,                                                Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis\nnicht befolgt,\n3.   als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortli-\n5.    entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung\ncher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Ab-\nmit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren\nsatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,\ndigitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen\n4.   als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer            nicht aushändigt oder sichtbar macht,\nvon Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den ge-\n6.    entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunter-\nsamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Ver-\nricht nicht folgt oder\nkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,\n7.    entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraft-\n5.   als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 1 an              fahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.\neinem Rennen teilnimmt,\n6.   entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung                                      § 50\ndurchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29                 Sonderregelung für die Insel Helgoland\nAbsatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Be-\ntracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auf-             Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraft-\nlagen befolgt werden, oder                               fahrzeugen und das Radfahren verboten.\n7.   entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahr-                                       § 51\nzeug oder einen Zug führt.\nBesondere Kostenregelung\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nDie Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt\nverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nabweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrs-\nfahrlässig\ngesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens\n1. entgegen § 36 Absatz 1 bis 4 ein Zeichen oder eine         beantragt.\nWeisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4 ein Haltge-\nbot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht                                     § 52\nbefolgt,                                                                           (weggefallen)\n2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an\nWechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim                                       § 53\nRechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues                (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.\nBlinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein\noder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38          (2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November\nAbsatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,          1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I\n4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen         S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maß-\nangeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3        gaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer\nnicht befolgt,                                            Kraft:\n5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen an-          1. Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum\ngeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3              1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin\nnicht befolgt,                                                ihre Gültigkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013                 389\n2. Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007              oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Ab-           2017 gültig.\nsatz 5 Nummer 3 in der vor dem 8. Dezember 2007\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.                      4. Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150,\n153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum\n3. Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den              31. Oktober 2022 gültig.\nbis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der\nFahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen            5. Bereits angeordnete Zeichen 311, die im oberen Teil\nwerden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit              weiß sind, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen\ngeringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstge-            wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durch-\nschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h               fahrene Ortschaft gehört, bleiben weiterhin gültig.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. März 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier","390           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\nAnlage 1\n(zu § 40 Absatz 6 und 7)\nAllgemeine und Besondere Gefahrzeichen\n1                      2                                                   3\nlfd. Nr.               Zeichen                                          Erläuterungen\nAbschnitt 1       Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)\n1                    Zeichen 101              Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.\nGefahrstelle\n2                    Zeichen 102              Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts\nKreuzung oder Einmündung\n3                    Zeichen 103\nKurve\n4                    Zeichen 105\nDoppelkurve\n5                    Zeichen 108\nGefälle\n6                    Zeichen 110\nSteigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013   391\n1                     2                                                   3\nlfd. Nr.             Zeichen                                           Erläuterungen\n7                  Zeichen 112\nUnebene Fahrbahn\n8                  Zeichen 114             Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz\nSchleuder- oder Rutschgefahr\n9                  Zeichen 117\nSeitenwind\n10                 Zeichen 120\nVerengte Fahrbahn\n11                 Zeichen 121\nEinseitig verengte Fahrbahn\n12                 Zeichen 123\nArbeitsstelle\n13                 Zeichen 124\nStau","392        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                   2                                                     3\nlfd. Nr.            Zeichen                                            Erläuterungen\n14               Zeichen 125\nGegenverkehr\n15               Zeichen 131\nLichtzeichenanlage\n16               Zeichen 133\nFußgänger\n17               Zeichen 136\nKinder\n18               Zeichen 138\nRadverkehr\n19               Zeichen 142\nWildwechsel\nAbschnitt 2  Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit\nVo r r a n g ( z u § 4 0 A b s a t z 7 )\n20               Zeichen 151\nBahnübergang","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013             393\n1                   2                                                    3\nlfd. Nr.           Zeichen                                            Erläuterungen\n21              Zeichen 156               Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem\nBahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände\nkann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake\noberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.\nBahnübergang mit\ndreistreifiger Bake\n22              Zeichen 159               Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang\nZweistreifige Bake\n23              Zeichen 162               Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang\nEinstreifige Bake","394           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\nAnlage 2\n(zu § 41 Absatz 1)\nVorschriftzeichen\n1                      2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 1       Wartegebote und Haltgebote\n1                    Zeichen 201              Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang\ngewähren.\n2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen\nnicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.\n3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen\na) innerhalb geschlossener       Ortschaften (Zeichen   310\nAndreaskreuz                     und 311) bis zu je 5 m,\nb) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m\nnicht parken.\n4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das\nAndreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses\nPfeils gilt.\nErläuterung\nDas Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-\ngang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte\ndes Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Span-\nnung führende Fahrleitung hat.\n2                    Zeichen 205              Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.\n2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen\nnicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.\nErläuterung\nDas Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmün-\nVorfahrt gewähren.          dung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das\ndie Entfernung angibt, angekündigt sein.\n2.1                                           Ge- oder Verbot\nIst das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-\nordnet, bedeutet es:\nWer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf\nRadverkehr von links und rechts achten.\nErläuterung\nDas Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.\n2.2                                           Ge- oder Verbot\nIst das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-\nordnet, bedeutet es:\nWer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewäh-\nren.\nErläuterung\nDas Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.\n3                    Zeichen 206              Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewäh-\nren.\n2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen\nnicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.\n3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-\nten, wo die andere Straße zu übersehen ist.\nHalt. Vorfahrt gewähren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013                395\n1                    2                                                        3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n3.1                                               Erläuterung\nDas Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das\nHaltgebot in der angegebenen Entfernung an.\n3.2                                               Ge- oder Verbot\nIst das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 ange-\nordnet, bedeutet es:\nWer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren\nund dabei auf Radverkehr von links und rechts achten.\nErläuterung\nDas Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.\nZu 2                                              Erläuterung\nund 3                                             Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205\noder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)\nbekannt.\n4                 Zeichen 208                     Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu ge-\nwähren.\nVorrang des\nGegenverkehrs\nAbschnitt 2   Vo r g e s c h r i e b e n e F a h r t r i c h t u n g e n\nzu 5                                              Ge- oder Verbot\nbis 7                                             Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrich-\ntung folgen.\nErläuterung\nAndere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-\nchend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird\nhingewiesen.\n5                 Zeichen 209\nRechts\n6                 Zeichen 211\nHier rechts\n7                 Zeichen 214\nGeradeaus oder rechts","396        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                      2                                                                      3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n8                 Zeichen 215                        Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrt-\nrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.\n2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs\nnicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur\nFahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren\nsonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und\nKreisverkehr\nFahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefähr-\ndung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen\nist.\n3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht\ngehalten werden.\n9                 Zeichen 220                        Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung\ndes Pfeils befahren.\nErläuterung\nDas Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn\nEinbahnstraße                       die Fahrtrichtung vor.\n9.1                                                  Ge- oder Verbot\nIst Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet\ndies:\nWer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf\neiner Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung\nachten.\nErläuterung\nDas Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrich-\ntung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegen-\nläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegen-\nüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt\nhat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies\ngilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Ein-\nbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in\neine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfah-\nrenden Radverkehr das Zeichen 205.\nAbschnitt 3   Vo r g e s c h r i e b e n e Vo r b e i f a h r t\n10                Zeichen 222                        Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt\nfolgen.\nErläuterung\n„Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben.\nRechts vorbei\nAbschnitt 4   S e i t e n s t r e i f e n a l s F a h r s t r e i f e n , H a l t e s t e l l e n u n d Ta x e n s t ä n d e\nZu 11                                                Erläuterung\nbis 13                                               Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit\nmehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die\nentsprechende Anzahl der Pfeile.\n11               Zeichen 223.1                       Ge- oder Verbot\nDas Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser\nist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.\nSeitenstreifen befahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013            397\n1                       2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n11.1                                         Erläuterung\nDas Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhe-\nbung der Anordnung an.\n12                 Zeichen 223.2             Ge- oder Verbot\nDas Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstrei-\nfen auf.\nSeitenstreifen nicht mehr befahren\n13                 Zeichen 223.3             Ge- oder Verbot\nDas Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.\nSeitenstreifen räumen\n14                   Zeichen 224             Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem\nZeichen nicht parken.\nErläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs\nund für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen\n„Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer\nHaltestelle            gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle\nnur für Schulbusse.\n15                   Zeichen 229             Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, aus-\ngenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Ta-\nxen.\nErläuterung\nDie Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der\nvorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufge-\nTaxenstand              stellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerech-\nten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen\nmit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder\ndurch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zei-\nchen 299) gekennzeichnet.\nAbschnitt 5     Sonderwege\n16                   Zeichen 237             Ge- oder Verbot\n1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den\nRadweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).\n2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.\n3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für\neine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radver-\nRadweg                     kehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr\nmuss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radver-\nkehr anpassen.\n4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.","398         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                    2                                                      3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n17                Zeichen 238               Ge- oder Verbot\n1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reit-\nweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden\n(Reitwegbenutzungspflicht).\n2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.\n3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für\nReitweg                      eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitver-\nkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss er-\nforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr an-\npassen.\n18                Zeichen 239               Ge- oder Verbot\n1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nut-\nzen.\n2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für\neine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgän-\ngerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf\nweder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss\nGehweg\nder Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindig-\nkeit fahren.\nErläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1),\nwo eine Klarstellung notwendig ist.\n19                Zeichen 240               Ge- oder Verbot\n1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den\ngemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenut-\nzungspflicht).\n2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.\n3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen\nGemeinsamer Geh- und Radweg             Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt,\nmuss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht\nnehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Ge-\nschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.\n4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.\nErläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1\nSatz 1).\n20                Zeichen 241               Ge- oder Verbot\n1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den\nRadweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Rad-\nwegbenutzungspflicht).\n2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.\n3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten\nGetrennter Rad- und Gehweg             Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf\ndiese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des ge-\ntrennten Geh- und Radwegs befahren.\n4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht\nnehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr\ndie Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.\n5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.\nErläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1\nSatz 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013             399\n1                    2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n21               Zeichen 242.1             Ge- oder Verbot\n1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht\nbenutzen.\n2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone\nfür eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahr-\nverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.\nBeginn einer Fußgängerzone\n22               Zeichen 242.2\nEnde einer Fußgängerzone\n23               Zeichen 244.1             Ge- oder Verbot\n1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstra-\nßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzei-\nchen erlaubt.\n2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von\n30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behin-\ndert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die\nBeginn einer Fahrradstraße\nGeschwindigkeit weiter verringern.\n3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.\n4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenut-\nzung und über die Vorfahrt.\n24               Zeichen 244.2\nEnde einer Fahrradstraße\n25                Zeichen 245              Ge- oder Verbot\n1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs so-\nwie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schul-\nbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und\nBehindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht be-\nnutzen.\n2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im\nBussonderfahrstreifen\nGelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt\nwerden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.\n3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum soforti-\ngen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.\nAbschnitt 6   Ve r k e h r s v e r b o t e\n26                                         Ge- oder Verbot\nDie nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) unter-\nsagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem ange-\ngebenen Inhalt.","400          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                       2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nErläuterung\nFür die Zeichen 250 bis 259 gilt:\n1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach\n§ 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-\nden.\n2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild\nvereinigt sein.\n27                                            Ge- oder Verbot\nIst auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben,\ngilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser\nVerkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.\n28                   Zeichen 250              Ge- oder Verbot\n1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für\nHandfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht\nfür Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von\nVieh.\n2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.\nVerbot für Fahrzeuge aller Art\n29                   Zeichen 251              Ge- oder Verbot\nVerbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge\nVerbot für Kraftwagen\n30                   Zeichen 253              Ge- oder Verbot\nVerbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse\nüber 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.\nAusgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.\nVerbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t\n30.1                                          Ge- oder Verbot\nWird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeu-\ntet dies:\n1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeu-\ngen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Ge-\nsamtmasse ab 12 t beschränkt.\n2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt\na) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot\nbetroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die\nvom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird,\nzu erreichen oder zu verlassen,\nb) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güter-\nkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines\nUmkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mit-\ntelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des\njeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehö-\nren alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des\nGebietes liegt, zu dem Gebiet, oder\nc) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahr-\nzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchge-\nführt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013          401\n1                         2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.         Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die\nauf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442,\n454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird,\num besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.\nErläuterung\nDiese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.\n31                     Zeichen 254              Ge- oder Verbot\nVerbot für den Radverkehr\nVerbot für Radverkehr\n32                     Zeichen 255              Ge- oder Verbot\nVerbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und\nMofas\nVerbot für Krafträder\n33                     Zeichen 259              Ge- oder Verbot\nVerbot für den Fußgängerverkehr\nVerbot für Fußgänger\n34                     Zeichen 260              Ge- oder Verbot\nVerbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und\nMofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraft-\nfahrzeuge\nVerbot für Kraftfahrzeuge\n35                     Zeichen 261              Ge- oder Verbot\nVerbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefähr-\nlichen Gütern\nVerbot für kennzeichnungspflichtige\nKraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern\nzu 36                                           Ge- oder Verbot\nbis 40                                          Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrs-\nteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließ-\nlich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tat-\nsächliche Grenze überschreiten.\nErläuterung\nDie angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.","402       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                   2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.  Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n36               Zeichen 262              Ge- oder Verbot\nDie Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombina-\ntionen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen ge-\nsondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und\nfür die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhän-\ngers.\nTatsächliche Masse\n37               Zeichen 263\nTatsächliche Achslast\n38               Zeichen 264              Erläuterung\nDie tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahr-\nzeugaußenspiegel an.\nTatsächliche Breite\n39               Zeichen 265\nTatsächliche Höhe\n40               Zeichen 266              Ge- oder Verbot\nDas Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.\nTatsächliche Länge\n41               Zeichen 267              Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für\ndie das Zeichen angeordnet ist.\nErläuterung\nDas Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es\ngilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.\nVerbot der Einfahrt\n41.1                                      Ge- oder Verbot\nDurch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für\nden Radverkehr zugelassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013            403\n1                       2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.       Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n42                   Zeichen 268             Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten\nbefahren.\nSchneeketten vorgeschrieben\n43                   Zeichen 269             Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wasser-\ngefährdender Ladung nicht benutzen.\nVerbot für Fahrzeuge mit\nwassergefährdender Ladung\n44                  Zeichen 270.1            Ge- oder Verbot\n1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb\neiner so gekennzeichneten Zone ist verboten.\n2. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3\nder Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit\ngeringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung\nBeginn einer\nvom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden\nVerkehrsverbotszone zur\nVerminderung schädlicher            ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall\nLuftverunreinigungen in einer Zone       oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfü-\ngung zugelassen sein.\n3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraft-\nfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen\nmit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie\noder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsein-\nschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.\nErläuterung\nDie Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelt-\neinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhal-\nteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnah-\nmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kenn-\nzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Ab-\nsatz 1f.\n45                  Zeichen 270.2\nEnde einer\nVerkehrsverbotszone zur\nVerminderung schädlicher\nLuftverunreinigungen in einer Zone","404           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                        2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.       Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n46                                            Ge- oder Verbot\nDas Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge\nvom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen\nin der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Ver-\nordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem\nFreistellung vom           Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.\nVerkehrsverbot nach\n§ 40 Absatz 1 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n47                   Zeichen 272              Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.\nVerbot des Wendens\n48                   Zeichen 273              Ge- oder Verbot\nWer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über\n3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Min-\ndestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher\nArt nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomni-\nbusse sind ausgenommen.\nVerbot des Unterschreitens\ndes angegebenen Mindestabstandes\nAbschnitt 7       Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote\n49                   Zeichen 274              Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der je-\nweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.\n2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaf-\nten bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen,\ngilt das für Fahrzeuge aller Art.\nZulässige              3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-\nHöchstgeschwindigkeit               stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18\nAbsatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere\nGeschwindigkeit zugelassen ist.\n49.1                                          Ge- oder Verbot\nDas Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugfüh-\nrenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit\nzu überschreiten.\n50                  Zeichen 274.1             Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schnel-\nler als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.\nErläuterung\nMit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsberei-\nchen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger\nals 30 km/h angeordnet sein.\nBeginn einer Tempo 30-Zone","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013           405\n1                  2                                                     3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.  Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n51              Zeichen 274.2\nEnde einer Tempo 30-Zone\n52               Zeichen 275              Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der ange-\ngebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,\nVerkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es\nverbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können\noder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benut-\nzen.\nVorgeschriebene\nMindestgeschwindigkeit\nZu 53                                     Ge- oder Verbot\nund                                       Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeu-\n54                                        gen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und\nKrafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine\nMasse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die\nzulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ih-\nrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.\n53               Zeichen 276\nÜberholverbot für\nKraftfahrzeuge aller Art\n54               Zeichen 277              Ge- oder Verbot\nÜberholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-\nmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugma-\nschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftom-\nnibusse.\nÜberholverbot für\nKraftfahrzeuge über 3,5 t\n54.1                                      Ge- oder Verbot\nMit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete\nÜberholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich\nihrer Anhänger.\n54.2                                      Ge- oder Verbot\nMit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete\nÜberholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwa-\ngen mit Anhänger.\n54.3                                      Erläuterung\nDas Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die\nLänge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Über-\nholverbots an.","406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                       2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n55                                           Erläuterung\nDas Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschrän-\nkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn\ndas Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatz-\nzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht\ngekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem\nGefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zwei-\nfelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr be-\nsteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278\nbis 282.\n56                   Zeichen 278\nEnde der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit\n57                   Zeichen 279\nEnde der vorgeschriebenen\nMindestgeschwindigkeit\n58                   Zeichen 280\nEnde des Überholverbots\nfür Kraftfahrzeuge aller Art\n59                   Zeichen 281\nEnde des Überholverbots\nfür Kraftfahrzeuge über 3,5 t\n60                   Zeichen 282\nEnde sämtlicher streckenbezogener\nGeschwindigkeitsbeschränkungen\nund Überholverbote","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013             407\n1                    2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 8   Halt- und Parkverbote\n61                                         Ge- oder Verbot\n1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeord-\nneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der\ndie Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten\nKreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite\noder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr\neine andere Regelung vorgegeben wird.\n2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-\nchen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Par-\nken erlauben.\nErläuterung\nDer Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn\nweisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende\ndurch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil ge-\nkennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zei-\nchen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze\nvon ihr weg.\n62                Zeichen 283              Ge- oder Verbot\nDas Halten auf der Fahrbahn ist verboten.\nAbsolutes Haltverbot\n62.1                                       Ge- oder Verbot\nDas mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet\ndas Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.\n62.2                                       Ge- oder Verbot\nDas mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet\ndas Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.\n63                Zeichen 286              Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf\nder Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Ausstei-\ngen oder zum Be- oder Entladen.\n2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-\nden.\nEingeschränktes Haltverbot\n63.1                                       Ge- oder Verbot\nMit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Sei-\ntenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, aus-\ngenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Ent-\nladen.\n63.2                                       Ge- oder Verbot\nMit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seiten-\nstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausge-\nnommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.","408        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                     2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n63.3                                       Ge- oder Verbot\n1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte\nMenschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidsei-\ntiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funk-\ntionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit\nbesonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus.\n2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar\nausgelegt oder angebracht ist.\n63.4                                       Ge- oder Verbot\n1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit be-\nsonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.\n2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar\nausgelegt oder angebracht ist.\n64               Zeichen 290.1             Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten\nZone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen\nzum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.\n2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-\nschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen,\nsofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszei-\nBeginn eines\nchen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.\nEingeschränkten Haltverbots\nfür eine Zone            3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit\nParkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318)\ninnerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.\n4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder\nParkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen\nerlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder\ndie Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.\n65               Zeichen 290.2\nEnde eines\neingeschränkten Haltverbots\nfür eine Zone\nAbschnitt 9   Markierungen\n66                 Zeichen 293             Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis\nzu 5 m davor nicht halten.\nFußgängerüberweg\n67                 Zeichen 294             Ge- oder Verbot\nErgänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206,\ndurch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben\nwerden, ordnet sie an:\nWer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls\nist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die\neingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.\nHaltlinie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013              409\n1                    2                                                     3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.   Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n68                Zeichen 295              Ge- oder Verbot\n1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch\nnicht teilweise überfahren.\nb) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den\nGegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.\nc) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen\naußerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-\nFahrstreifenbegrenzung und               nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-\nFahrbahnbegrenzung                    lichst rechts von ihr fahren.\nd) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht par-\nken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der\nFahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von min-\ndestens 3 m mehr verbleibt.\n2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden\nFahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein\nSeitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.\nb) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der\nMittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.\nc) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahr-\nbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind\nnur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Be-\nfahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittel-\ninsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer\nam Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.\n3. a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstrei-\nfens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine\nLeitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchge-\nhenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.\nb) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren\nwerden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-\nstände angelegt sind und das Benutzen von Sonderwe-\ngen weder gefährdet noch behindert wird.\nc) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden,\nwenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grund-\nstückszufahrt befindet.\nErläuterung\n1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den\nGegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere\nFahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander\nab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des\nGegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.\n2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch\neinen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.\n69                Zeichen 296              Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht\nüberfahren oder auf ihr fahren.\n2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken,\nwenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchge-\nhenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von\nmindestens 3 m mehr verbleibt.\nFahrstreifen B Fahrstreifen A     3. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung\nEinseitige                  an:\nFahrstreifenbegrenzung              Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung\nüberfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.","410       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                  2                                                       3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.  Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n70               Zeichen 297              Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der fol-\ngenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen\nden Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegren-\nzungen (Zeichen 295) markiert sind.\n2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten\nStrecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).\nErläuterung\nPfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstrei-\nPfeilmarkierungen\nfen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet\nhaben, dürfen auch rechts überholt werden.\n71              Zeichen 297.1             Erläuterung\nMit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung\nangekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die\nAusführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.\nVorankündigungspfeil\n72               Zeichen 298              Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.\nSperrfläche\n73               Zeichen 299              Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für\nHalt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.\nErläuterung\nGrenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein\nan anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.\nGrenzmarkierung für\nHalt- oder Parkverbote\n74         Parkflächenmarkierung          Ge- oder Verbot\nEine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen\naber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu\n2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstel-\nlung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert\nist, darf diese überfahren werden.\nErläuterung\nSind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit\nangeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013              411\nAnlage 3\n(zu § 42 Absatz 2)\nRichtzeichen\n1                     2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 1    Vo r r a n g z e i c h e n\n1                 Zeichen 301              Ge- oder Verbot\nDas Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Ein-\nmündung Vorfahrt besteht.\nVorfahrt\n2                 Zeichen 306              Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaf-\nten auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.\nDas Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten\nZeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-\nren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.\nVorfahrtstraße\n2.1                                        Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden\nVorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich\nankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benut-\nzen.\n2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu neh-\nmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.\nErläuterung\nDas Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vor-\nfahrtstraße an.\n3                 Zeichen 307\nEnde der Vorfahrtstraße\n4                 Zeichen 308              Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.\nVorrang vor dem Gegenverkehr\nAbschnitt 2    Ortstafel\nzu 5                                       Erläuterung\nund 6                                      Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder\naußerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.","412        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                     2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n5                 Zeichen 310              Die Ortstafel bestimmt:\nHier beginnt eine geschlossene Ortschaft.\nOrtstafel Vorderseite\n6                 Zeichen 311              Die Ortstafel bestimmt:\nHier endet eine geschlossene Ortschaft.\nOrtstafel Rückseite\nAbschnitt 3   Parken\n7                 Zeichen 314              Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.\n2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-\nsondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten\nder mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner\noder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-\nschränkt sein.\nParken\nb) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe\nder Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe\nund dessen zulässige Höchstdauer vor.\nc) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis\nvon der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder\nParkscheibe freigestellt sein.\nd) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann\ndie Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte\nMenschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-\nseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren\nFunktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.\ne) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-\nscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder\nangebracht ist.\nf) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-\npflichtig ausgewiesen sein.\nErläuterung\n1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur\nFahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,\ndas Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-\nsenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-\nholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die\nzweite Pfeilspitze von ihr weg.\n2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil\nweist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäu-\nsern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt\nwerden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013              413\n1                    2                                                     3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n8                Zeichen 314.1             Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirt-\nschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe\n(Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht ge-\nsetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.\n2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis\nBeginn einer                  von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Park-\nParkraumbewirtschaftungszone           scheibe freigestellt sein.\n3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-\nscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder an-\ngebracht ist.\nErläuterung\nDie Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen ange-\nzeigt.\n9                Zeichen 314.2\nEnde einer\nParkraumbewirtschaftungszone\n10                Zeichen 315              Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen\nmit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken.\nDann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstel-\nlungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen\ndurch Zusatzzeichen geparkt werden.\nParken auf Gehwegen           2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-\nsondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten\nder mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner\noder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-\nschränkt sein.\nb) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe\nder Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe\nund dessen zulässige Höchstdauer vor.\nc) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis\nvon der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder\nParkscheibe freigestellt sein.\nd) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann\ndie Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte\nMenschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-\nseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren\nFunktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.\ne) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-\nscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder\nangebracht ist.\nErläuterung\n1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur\nFahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,\ndas Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-\nsenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-\nholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die\nzweite Pfeilspitze von ihr weg.\n2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzu-\nstellen sind.","414        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                     2                                                          3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n11                  Bild 318\nParkscheibe\nAbschnitt 4   Ve r k e h r s b e r u h i g t e r B e r e i c h\n12               Zeichen 325.1                     Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit\nfahren.\n2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder\ngefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet wer-\nden.\nBeginn eines                     3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behin-\nverkehrsberuhigten Bereichs                  dern.\n4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekenn-\nzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein-\noder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.\n5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite be-\nnutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.\n13               Zeichen 325.2                     Erläuterung\nBeim Ausfahren ist § 10 zu beachten.\nEnde eines\nverkehrsberuhigten Bereichs\nAbschnitt 5   Tu n n e l\n14                Zeichen 327                      Ge- oder Verbote\n1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels\nAbblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.\n2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-\ndene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.\nTunnel\nAbschnitt 6   Nothalte- und Pannenbucht\n15                Zeichen 328                      Ge- oder Verbot\nWer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne\nin einer Nothalte- und Pannenbucht halten.\nNothalte- und Pannenbucht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013         415\n1                    2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 7   Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n16               Zeichen 330.1             Erläuterung\nAb diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Auto-\nbahnen.\nAutobahn\n17               Zeichen 330.2\nEnde der Autobahn\n18               Zeichen 331.1             Erläuterung\nAb diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraft-\nfahrstraßen.\nKraftfahrstraße\n19               Zeichen 331.2\nEnde der Kraftfahrstraße\n20                Zeichen 333              Erläuterung\nAuf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-\nßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift\nauf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch\nauf weißem Grund ausgeführt sein.\nAusfahrt von der Autobahn\n21                Zeichen 450              Erläuterung\nDas Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor\neinem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Auto-\nbahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer be-\nwirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der\n300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.\nAnkündigungsbake","416        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                    2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 8   Markierungen\n22                Zeichen 340              Ge- oder Verbot\n1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn\ndadurch der Verkehr gefährdet wird.\n2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitli-\nnien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-\ndarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet\nLeitlinie                  werden.\n3. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten\nSchutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.\nErläuterung\nDer Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Ab-\nständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn ge-\nkennzeichnet.\n23                Zeichen 341              Erläuterung\nDie Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle\nzu warten.\nWartelinie\nAbschnitt 9   Hinweise\n24                Zeichen 350\nFußgängerüberweg\n25                Zeichen 354\nWasserschutzgebiet\n26                Zeichen 356\nVerkehrshelfer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013           417\n1                   2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.  Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n27              Zeichen 357               Erläuterung\nIm oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit\nder Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr\ndurch Piktogramme angezeigt sein.\nSackgasse\nzu 28                                     Erläuterung\nund                                       1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern kön-\n29                                             nen auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fuß-\ngängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule,\nPannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Auto-\nbahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.\n2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen\nund nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanla-\ngen oder Autohöfe handelt.\n28              Zeichen 358\nErste Hilfe\n29              Zeichen 363\nPolizei\n30              Zeichen 385\nOrtshinweistafel\nzu 31                                     Erläuterung\nund                                       Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem\n32                                        Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeich-\nnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als\nWegweiser ausgeführt sein.\n31             Zeichen 386.1\nTouristischer Hinweis\n32             Zeichen 386.2\nTouristische Route","418         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                     2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.    Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n33                Zeichen 386.3             Erläuterung\nDas Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung\nüber touristisch bedeutsame Ziele.\nTouristische Unterrichtungstafel\n34                 Zeichen 390\nMautpflicht nach dem\nBundesfernstraßenmautgesetz\n35                 Zeichen 391\nMautpflichtige Strecke\n36                 Zeichen 392\nZollstelle\n37                 Zeichen 393\nInformationstafel an\nGrenzübergangsstellen\n38                 Zeichen 394              Erläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften\nLaternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld\nkann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne er-\nLaternenring             lischt.\nAbschnitt 10      Wegweisung\n1. Nummernschilder\n39                 Zeichen 401\nBundesstraßen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013            419\n1                   2                                                       3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.   Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n40               Zeichen 405\nAutobahnen\n41               Zeichen 406               Erläuterung\nSo sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten,\nAutobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.\nKnotenpunkte der Autobahnen\n42               Zeichen 410\nEuropastraßen\n2 . Weg w e i s e r a uß e r h a l b v o n Au t o ba h n e n\na) Vorwegweiser\n43               Zeichen 438\n44               Zeichen 439\n45               Zeichen 440\n46               Zeichen 441","420       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                  2                                                     3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.  Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nb) Pfeilwegweiser\nzu 47                                     Erläuterung\nbis 49                                    Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Neben-\nstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von\nuntergeordneter Bedeutung hin.\n47              Zeichen 415               Erläuterung\nPfeilwegweiser auf Bundesstraßen\n48              Zeichen 418               Erläuterung\nPfeilwegweiser auf sonstigen Straßen\n49              Zeichen 419               Erläuterung\nPfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-\nbedeutung\n50              Zeichen 430               Erläuterung\nPfeilwegweiser zur Autobahn\n51              Zeichen 432               Erläuterung\nPfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.\nc) Tabellenwegweiser\n52              Zeichen 434               Erläuterung\nDer Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammenge-\nfasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf\nseparaten Tafeln gezeigt werden.\nd) Ausfahrttafel\n53             Zeichen 332.1              Erläuterung\nAusfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich\nausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener\nOrtschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.\ne) Straßennamensschilder\n54              Zeichen 437               Erläuterung\nDas Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund\noder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bau-\nwerken angebracht sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013           421\n1                  2                                                     3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.  Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n3 . Weg w e i s e r a uf A u t o b a h n e n\na) Ankündigungstafeln\nzu 55                                     Erläuterung\nund                                       Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-\n58                                        bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der ge-\nrade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.\n55              Zeichen 448               Erläuterung\nDas Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-\nkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.\n56                                        Erläuterung\nDas Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.\n57                                        Erläuterung\nDas Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck\nhin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit\nautobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten\nNetzes hin.\n58             Zeichen 448.1              Erläuterung\n1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe ei-\nner Autobahnausfahrt angekündigt.\n2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis\n1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-\nsatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsum-\nfang des Autohofs dargestellt.\nb) Vorwegweiser\n59              Zeichen 449\nc) Ausfahrttafel\n60              Zeichen 332","422        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                   2                                                     3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.   Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nd) Entfernungstafel\n61               Zeichen 453               Erläuterung\nDie Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jewei-\nligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade\nbefahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des\nwaagerechten Striches angegeben.\nAbschnitt 11   Umleitungsbeschilderung\n1. Umleitung außerhalb von Autobahnen\na) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten\n62               Zeichen 442               Erläuterung\nVorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten\nVorwegweiser\n63               Zeichen 421               Erläuterung\nPfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten\n64               Zeichen 422               Erläuterung\nWegweiser für bestimmte Verkehrsarten\nb) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)\n65                                         Erläuterung\nDer Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden\ndurch\n66               Zeichen 454               Erläuterung\nUmleitungswegweiser oder\n67              Zeichen 455.1              Erläuterung\nFortsetzung der Umleitung\nzu 66                                      Erläuterung\nund                                        Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf\n67                                         einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur be-\nstimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatz-\nzeichen über dem Zeichen angegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013          423\n1                     2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.     Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n68                                         Erläuterung\nDie temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-\nchen 455.1 oder\n69                Zeichen 457.1            Erläuterung\nUmleitungsankündigung\n70                                         Erläuterung\njedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und\nbei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über\ndem Zeichen.\n71                                         Erläuterung\nDie Ankündigung kann auch erfolgen durch\n72                 Zeichen 458             Erläuterung\neine Planskizze\n73                                         Erläuterung\nDas Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch\n74                Zeichen 457.2            Erläuterung\nEnde der Umleitung oder\n75                Zeichen 455.2            Erläuterung\nEnde der Umleitung\n2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr\n76                 Zeichen 460             Erläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im\nnachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstel-\nlen.\nBedarfsumleitung\n77                 Zeichen 466             Erläuterung\nKann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorge-\nsehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurück-\ngeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste\nBedarfsumleitung weitergeführt.\nWeiterführende Bedarfsumleitung","424        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                    2                                                                  3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.   Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 12   S o n s t i g e Ve r k e h r s f ü h r u n g\n1. Umlenkungspfeil\n78              Zeichen 467.1                     Erläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,\nderen Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenemp-\nfehlung).\nUmlenkungspfeil\n79              Zeichen 467.2                     Erläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.\n2 . Ve r k e h r s l e n k u n g s t a f e l n\n80                                                Erläuterung\nVerkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der\nFahrstreifen an, wie beispielsweise:\n81               Zeichen 501                      Erläuterung\nDas Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Ge-\ngenfahrbahn an.\nÜberleitungstafel\n82               Zeichen 531\nEinengungstafel\n82.1                                              Erläuterung\nBei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort ange-\nkündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißver-\nschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.\n3. Blockumfahrung\n83               Zeichen 590                      Erläuterung\nDas Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene\nFahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsfüh-\nrung an.\nBlockumfahrung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013          425\nAnlage 4\n(zu § 43 Absatz 3)\nVerkehrseinrichtungen\n1                       2                                                   3\nGe- oder Verbot\nlfd. Nr.                Zeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 1     Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen\noder sonstigen vorübergehenden Hindernissen\n1                    Zeichen 600\nAbsperrschranke\n2                    Zeichen 605\nLeitbake\nPfeilbake              Schraffenbake\n3                    Zeichen 628\nLeitschwelle\nmit Pfeilbake        mit Schraffenbake\n4                    Zeichen 629\nLeitbord\nmit Pfeilbake        mit Schraffenbake\n5                    Zeichen 610\nLeitkegel","426        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n1                     2                                                     3\nGe- oder Verbot\nlfd. Nr.              Zeichen\nErläuterungen\n6                   Zeichen 615\nFahrbare Absperrtafel\n7                   Zeichen 616\nFahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil\nzu 1                                             Ge- oder Verbot\nbis 7                                            Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn-\nzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser\nFläche vorbei.\nErläuterung\n1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes\nLicht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gel-\nbes Licht oder gelbes Blinklicht.\n2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare\nWarnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrich-\ntung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.\nAbschnitt 2    Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen\noder sonstigen gefährlichen Stellen\n8                   Zeichen 625                  Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form\nangebracht sein.\nRichtungstafel in Kurven\n9                   Zeichen 626\nLeitplatte\n10                  Zeichen 627                  Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän-\nkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der\nsenkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung\nbeispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.\nLeitmal","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013           427\n1                      2                                                   3\nGe- oder Verbot\nlfd. Nr.               Zeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 3   Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs\n11                   Zeichen 620                 Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an\nden Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von\n50 m und in Kurven verdichtet stehen.\nLeitpfosten\n(links)           (rechts)\nAbschnitt 4    Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei\nDunkelheit\n12                   Zeichen 630\nParkwarntafel"]}