{"id":"bgbl1-2013-12-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":12,"date":"2013-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen","law_date":"2013-03-04T00:00:00Z","page":362,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["362              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\nGesetz\nzur Einführung eines Zulassungsverfahrens\nfür Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen\nVom 4. März 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    die Maßnahmen zur Sicherstellung der fach-\nsen:                                                                  lichen und persönlichen Geeignetheit und Zu-\nverlässigkeit der eingesetzten Personen, erfüllt,\nArtikel 1                               2. nicht die Anforderungen an die Geschäftsleitung\nÄnderung der                                  sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder\nGewerbeordnung                                   einer Zweigniederlassung beauftragten Person\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                     hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Ge-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die                    eignetheit und Zuverlässigkeit erfüllt oder\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember              3. den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversiche-\n2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird wie                  rung nicht erbringt.\nfolgt geändert:                                                   § 34a Absatz 1 bis 4 ist nicht anzuwenden; § 34a\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\na) Die Angaben zu den §§ 30c bis 33 werden wie                  (3) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für\nfolgt gefasst:                                           Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang\nmit der Zulassung von Bewachungsunternehmen\n„§ 30c (weggefallen)                                     auf Seeschiffen gemäß den Absätzen 1, 2 und 7\n§ 31     Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen;              werden Gebühren und Auslagen erhoben. Durch\nVerordnungsermächtigung                         Rechtsverordnung kann das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen\n§ 32     (weggefallen)                                   mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zu-\n§ 33     (weggefallen)“.                                 stimmung des Bundesrates die Gebührentatbe-\nstände und die Gebührenhöhe für die Amtshand-\nb) Nach der Angabe zu § 158 wird folgende An-                lungen bestimmen und dabei feste Sätze, auch in\ngabe eingefügt:                                          Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorse-\nhen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,\n„§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31“.                     dass der mit den Amtshandlungen verbundene ge-\nsamte Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.\n2.   In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „§§ 30,“              Zu dem durch die Gebühren zu deckenden Perso-\ndie Angabe „31,“ eingefügt.                                  nal- und Sachaufwand gehören auch die Kosten\n3.   In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe               der Bundespolizei, die ihr durch die Beteiligung an\n„§§ 30,“ die Angabe „31,“ eingefügt.                         dem Zulassungsverfahren nach Absatz 2 entste-\n4.   § 31 wird wie folgt gefasst:                                 hen. Zusätzlich zu dem Verwaltungsaufwand kann\nder in Geld berechenbare wirtschaftliche Wert für\n„§ 31                               den Gebührenschuldner angemessen berücksich-\nBewachungsgewerbe auf                         tigt werden. Die Gebührenhöhe darf zu der Amts-\nSeeschiffen; Verordnungsermächtigung                  handlung nicht außer Verhältnis stehen. Aus Grün-\n(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum                  den des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit\nfremder Personen auf Seeschiffen seewärts der                kann eine niedrigere Gebühr als die in den Sätzen 3\nBegrenzung der deutschen ausschließlichen Wirt-              bis 5 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbe-\nschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren bewa-                freiung bestimmt werden. In der Verordnung kön-\nchen will, bedarf hierfür der Zulassung.                     nen Auslagen auch abweichend von § 10 des Ver-\nwaltungskostengesetzes bestimmt werden.\n(2) Die Zulassung wird durch das Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit                 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nder Bundespolizei erteilt. Sie ist zu befristen und          Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nkann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies              desministerium des Innern und dem Bundesminis-\nzum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftragge-             terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun-          durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\ngen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-               Bundesrates\nrung oder Ergänzung von Auflagen zulässig. Die               1. die Anforderungen und das Verfahren für die Zu-\nZulassung ist im Benehmen mit der Bundespolizei                  lassung nach Absatz 1 sowie die Dauer der Zu-\nzu versagen, wenn der Antragsteller                              lassung festlegen,\n1. nicht die Anforderungen an die betriebliche Or-           2. die Anforderungen an das Bewachungsunter-\nganisation und Verfahrensabläufe, insbesondere               nehmen festlegen hinsichtlich der betrieblichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013                 363\nOrganisation und der Verfahrensabläufe, der                    cherungsvertragsgesetzes vom 23. November\ntechnischen Ausrüstung und der Maßnahmen,                      2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2\ndie die Einhaltung der waffenrechtlichen Vor-                  Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember\nschriften des Flaggenstaates sowie der Hafen-                  2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, über\nund Küstenstaaten gewährleisten,                               den Nachweis des Bestehens einer Haft-\npflichtversicherung, die Anzeigepflichten des\n3. zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftrag-\nVersicherungsunternehmens gegenüber dem\ngeber Vorschriften über den Umfang der Befug-\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der\nund den Versicherungsnehmern sowie die Aner-\nBewachungstätigkeit nach Absatz 1 erlassen,\nkennung von Haftpflichtversicherungen, die bei\ninsbesondere über\nVersicherern abgeschlossen wurden, die außer-\na) die Pflichten des Bewachungsunternehmens                    halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nbei der Auswahl und Einstellung, der Be-                   zum Geschäftsbetrieb befugt sind, festlegen\nschäftigung und Einweisung in die Tätigkeit                und\nder mit der Durchführung von Bewachungs-               5. die Anforderungen und Verfahren zur Anerken-\naufgaben nach Absatz 1 eingesetzten Perso-                 nung von Zulassungen aus anderen Staaten\nnen; über die Anforderungen, denen diese                   festlegen.\nPersonen genügen müssen, insbesondere in\nBezug auf die Ausbildung, die beruflichen              Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nKenntnisse und Fähigkeiten, die Berufserfah-           logie kann die Ermächtigung nach Satz 1 ganz oder\nrung, Eignung und Zuverlässigkeit dieser Per-          teilweise durch Rechtsverordnung unter Sicherstel-\nsonen; sowie über die erforderlichen organi-           lung der Einvernehmensregelung auf das Bundes-\nsatorischen Maßnahmen, die die Einhaltung              amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen;\ndieser Anforderungen durch das Bewa-                   Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Wirt-\nchungsunternehmen sicherstellen,                       schaft und Ausfuhrkontrolle bedürfen in Abwei-\nchung von der Einvernehmensregelung nach Satz 1\nb) die Pflicht des Bewachungsunternehmens,                 nur des Einvernehmens des Bundespolizeipräsidi-\nBücher zu führen, die notwendigen Daten                ums und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und\nüber einzelne Geschäftsvorgänge sowie die              Hydrographie. Rechtsverordnungen nach den Sät-\nAuftraggeber aufzuzeichnen, die Bücher und             zen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundes-\nAufzeichnungen aufzubewahren und auf An-               tages. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei\nforderung an das Bundesamt für Wirtschaft              Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverord-\nund Ausfuhrkontrolle zu übersenden,                    nung nicht mit ihr befasst, so gilt die Zustimmung\nc) die Pflicht des Bewachungsunternehmens,                 als erteilt.\nBewachungseinsätze beim Bundesamt für                     (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle anzuzeigen,            kontrolle und die Bundespolizei dürfen einander\nProtokolle über die Einsätze zu führen und             auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich\nEinsatzberichte zu erstellen und diese dem             personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-               zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforder-\ntrolle sowie dem Auftraggeber zu übersenden            lich ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nsowie Meldungen über Vorkommnisse, ins-                kontrolle und die Bundespolizei dürfen die übermit-\nbesondere den Einsatz, Verlust oder Ersatz             telten Informationen nur im Rahmen der gesetz-\nvon Waffen, an das Bundesamt für Wirtschaft            lichen Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 verwen-\nund Ausfuhrkontrolle, die Bundespolizei und            den. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nden Auftraggeber zu erstatten,                         kontrolle unterrichtet das Bundesamt für Seeschiff-\nd) die Pflicht des Bewachungsunternehmens,                 fahrt und Hydrographie oder die auf Grund einer\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-              Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 oder § 9 Ab-\nkontrolle einen Wechsel der mit der Leitung            satz 1 Nummer 7 des Seeaufgabengesetzes in der\ndes Betriebes oder einer Zweigniederlassung            Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002\nbeauftragten Personen anzuzeigen und hier-             (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 des\nbei Angaben über diese zu machen sowie                 Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069)\nÄnderungen in der betrieblichen Organisation           geändert worden ist, bestimmte Behörde unver-\nund den Verfahrensabläufen anzuzeigen, und             züglich über die Zulassung von Bewachungsunter-\nnehmen, über Änderungen, ihre Beendigung sowie\ne) die Unterrichtung des Bundesamtes für Wirt-             über sonstige das Zulassungsverfahren betreffende\nschaft und Ausfuhrkontrolle durch Gerichte             Tatsachen, soweit dies für die Erfüllung der Aufga-\nund Staatsanwaltschaften über rechtliche               ben nach § 1 Nummer 13 des Seeaufgabengeset-\nMaßnahmen gegen Bewachungsunterneh-                    zes erforderlich ist.\nmen und ihre Beschäftigten, die mit Bewa-\n(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nchungsaufgaben nach Absatz 1 betraut sind,\nkontrolle veröffentlicht und aktualisiert auf seiner\n4. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen              Webseite regelmäßig eine Liste der nach Absatz 1\nan die nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 erforder-             zugelassenen       Bewachungsunternehmen           ein-\nliche Betriebshaftpflichtversicherung, insbeson-           schließlich ihrer Anschrift, Telefonnummer und\ndere die Höhe der Mindestversicherungssum-                 E-Mail-Adresse oder Faxnummer; dazu ist zuvor\nmen, die Bestimmung der zuständigen Stelle                 das Einverständnis der betroffenen Unternehmen\nim Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versi-              einzuholen.","364              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n(7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                 cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.\nkontrolle ist im Zusammenhang mit der Durchfüh-\nrung von § 31 auch für die Durchführung von § 15              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2, der §§ 29, 46 Absatz 3 und von § 47 zu-                aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende\nständig.“                                                             Nummer 1 vorangestellt:\n4a. § 34a wird wie folgt geändert:\n„1. einer Rechtsverordnung nach § 31 Ab-\na) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-                       satz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a\ngefügt:                                                               bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4\n„Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Re-                   oder Satz 2 oder einer vollziehbaren An-\ngel nicht vor, wenn der Antragsteller                                 ordnung auf Grund einer solchen\n1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Ver-                        Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\neinsgesetz als Organisation unanfechtbar                           weit die Rechtsverordnung für einen be-\nverboten wurde oder der einem unanfechtba-                         stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nren Betätigungsverbot nach dem Vereinsge-                          vorschrift verweist,“.\nsetz unterliegt, war und seit der Beendigung              bb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden\nder Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht ver-                  die Nummern 1a und 1b.\nstrichen sind, oder\n2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungs-              cc) In der neuen Nummer 1b werden die Wörter\nwidrigkeit das Bundesverfassungsgericht                        „einer auf Grund des“ durch die Wörter „ei-\nnach § 46 des Bundesverfassungsgerichts-                       ner Rechtsverordnung nach“ und die Wörter\ngesetzes in der Fassung der Bekanntma-                         „erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\nchung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),                   delt, soweit sie“ durch die Wörter „oder ei-\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                   ner vollziehbaren Anordnung auf Grund ei-\n12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert wor-                  ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-\nden ist, festgestellt hat, war und seit der Be-                delt, soweit die Rechtsverordnung“ ersetzt.\nendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch            c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nnicht verstrichen sind, oder                              und 5 ersetzt:\n3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung\nBestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1                       „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes vom                   len des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe l oder\n20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970),                Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom              send Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Num-\n20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert                mer 1 Buchstabe a bis k, Nummer 3 und 4 und\nworden ist, verfolgt oder in den letzten fünf             des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 9 mit\nJahren verfolgt hat.“                                     einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den\nFällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-                   mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und\nsatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“            in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße\nersetzt.                                                     bis zu eintausend Euro geahndet werden.\n5.  In § 47 wird nach der Angabe „§§“ die Angabe\n„31,“ eingefügt.                                                    (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\n5a. In § 61a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34a                  nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-\nAbs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1                  zes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2\nSatz 5“ und werden die Wörter „§ 34f Absatz 4                    Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und\nund 5“ durch die Wörter „§ 34f Absatz 4 bis 6“ er-               Ausfuhrkontrolle.“\nsetzt.\n5b. In § 71b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34a           7.  In § 146 Absatz 2 Nummer 11a werden nach der\nAbs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1               Angabe „34c Abs. 3“ die Wörter „oder § 34g Ab-\nSatz 5“ ersetzt und werden nach der Angabe „§ 34e             satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2\nAbs. 2 bis 3“ ein Komma und die Wörter „§ 34f                 oder Nummer 4 oder Satz 2“ eingefügt.\nAbsatz 4 bis 6“ eingefügt.                                8.  In § 148 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1,“\n6.  § 144 wird wie folgt geändert:                                durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1a oder Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          mer 1b,“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 Buchstabe l wird das Wort             9.  Folgender § 159 wird angefügt:\n„oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\n„§ 159\nbb) Nach Nummer 1 werden die folgenden\nNummern 2 und 3 eingefügt:                                         Übergangsvorschrift zu § 31\n„2. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Le-                Tätigkeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 in der ab\nben oder Eigentum fremder Personen               dem 1. August 2013 geltenden Fassung können\nauf einem Seeschiff bewacht,                     nach § 31 Absatz 2 in Verbindung mit nach § 31\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 31              Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen bereits\nAbsatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder“.            vor dem 1. August 2013 zugelassen werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013                365\nArtikel 2                               Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde\nÄnderung des                                zurückgreifen. Abweichend von § 7 Absatz 2 orien-\nWaffengesetzes                               tieren sich die Anforderungen an die Sachkunde an\nden auf der Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz 1\nDas Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I                 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung in ei-\nS. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-           ner Rechtsverordnung festgelegten besonderen An-\nkel 1b des Gesetzes vom 25. November 2012                         forderungen für den Einsatz auf Seeschiffen. Die für\n(BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird wie             das gewerberechtliche Verfahren zuständige Be-\nfolgt geändert:                                                   hörde sowie die Bundespolizei dürfen der zustän-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28           digen Behörde auch ohne Ersuchen Informationen\nfolgende Angabe eingefügt:                                     einschließlich personenbezogener Daten übermit-\nteln, soweit dies zur Erfüllung der waffenbehördli-\n„§ 28a     Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaf-            chen Aufgaben erforderlich ist. Die Bundespolizei\nfen und Munition durch Bewachungsunter-             ist im Rahmen der Prüfung nach § 8 Nummer 2 zu\nnehmen und ihr Bewachungspersonal für               beteiligen.\nBewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1\nder Gewerbeordnung“.                                   (4) Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden\nauf die Übermittlung von Informationen einschließ-\n2. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:                      lich personenbezogener Daten durch die zuständige\nBehörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben\n„§ 28a\nnach § 31 Absatz 2 der Gewerbeordnung erforder-\nErwerb, Besitz und Führen                       lich ist.\nvon Schusswaffen und Munition\ndurch Bewachungsunternehmen und ihr                       (5) Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz\nBewachungspersonal für Bewachungsaufgaben                   im Inland, so erfolgt die Erteilung der Erlaubnis\nnach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung                   durch die nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Be-\nhörde im Benehmen mit der für die gewerbliche\n(1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von              Hauptniederlassung zuständigen Behörde.\nSchusswaffen und Munition durch Bewachungsun-\nternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewa-                    (6) Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Er-\nchungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbe-                 laubnis gilt befristet bis zum 31. Dezember 2013 für\nordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge füh-             Aufträge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der\nren, ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abwei-                  Maßgabe fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der\nchend von § 28 Absatz 1 wird ein Bedürfnis für der-            zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen hat,\nartige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunter-                 dass er Aufträge im Sinne des § 31 der Gewerbeord-\nnehmen anerkannt, die eine Zulassung nach § 31                 nung wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Die\nAbsatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. Abwei-                   nach § 48 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde über-\nchend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auf-            mittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen\nlagen erteilt, die die Unternehmer verpflichten,               Behörde die Anzeige einschließlich der für die Ent-\nscheidung erforderlichen Unterlagen. Weist der in\n1. als Bewachungspersonal nur Personen zu be-\nSatz 1 genannte Inhaber der Erlaubnis der nach\nschäftigen, welche die Voraussetzungen nach\n§ 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde bis zum\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen,\n31. Dezember 2013 die Zulassung nach § 31 Ab-\n2. der zuständigen Behörde die eingesetzten Perso-             satz 1 der Gewerbeordnung und das Vorliegen der\nnen in einem von der Behörde bestimmten Zeit-             Voraussetzungen nach Absatz 1 nach, erteilt diese\nraum zu benennen und                                      eine auf die Durchführung von Bewachungsaufga-\n3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Nach-                 ben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung be-\nweise vorzulegen, die belegen, dass die einge-            schränkte Erlaubnis. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2\nsetzten Personen die Anforderungen nach § 4               Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 5 gelten für diese Er-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen.                         laubnis entsprechend.“\n(2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung      3. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nnach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. Sie\nkann verlängert werden. Die Verlängerung der Er-               „Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Er-\nlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auf-            laubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewa-\nchungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die\nlagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wur-\nden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmun-              für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg\ngen dieses Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die Er-            bestimmte Waffenbehörde zuständig.“\nlaubnis zum Verbringen an Bord nach § 29 Absatz 1          4. In § 53 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder\nein.                                                           § 18 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „, § 18 Absatz 2\n(3) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der            Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\nZuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der im Be-\nwachungsunternehmen verantwortlichen Geschäfts-                                      Artikel 2a\nleitung sowie der mit der Leitung des Betriebes oder\nFolgeänderungen\neiner Zweigniederlassung beauftragten Personen\nin Rechtsverordnungen\nund der im Zusammenhang mit der Bewachungsauf-\ngabe tätigen Personen auf die Erkenntnisse und Be-            (1) In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung in der Fas-\nwertungen der für die Zulassung nach § 31 Absatz 2         sung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006","366              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013\n(BGBl. I S. 280) wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“               6. Im Titel der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) werden die Wör-\ndurch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.                    ter „§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Gewerbeord-\nnung“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 3 Num-\n(2) In § 12a der Pfandleiherverordnung in der Fas-\nmer 3, Satz 5 der Gewerbeordnung“ ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I\nS. 1334), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom             7. Im Titel der Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6) werden die\n17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,                     Wörter „§ 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung“\nwird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter                   durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewer-\n„§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.                                     beordnung“ ersetzt.\n(3) Die Bewachungsverordnung in der Fassung der                     (4) In § 10 Absatz 1 der Versteigererverordnung vom\nBekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378),                 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 1\ndie zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezem-              der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264) ge-\nber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird                ändert worden ist, wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“\nwie folgt geändert:                                                 durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.\n(5) In § 18 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungs-\n1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 34a\nverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967),\nAbs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1\ndie zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezem-\nSatz 5“ ersetzt.\nber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die\n2. In § 5a Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a Abs. 1                   Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 144\nSatz 5“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6“                Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.\nersetzt.\n3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe                                           Artikel 3\n„§ 34a Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 34a Ab-                                      Inkrafttreten\nsatz 1 Satz 6“ ersetzt.                                            (1) In Artikel 1 treten in Nummer 4 § 31 Absatz 2\n4. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34a Abs. 1                 bis 4, die Nummern 4a und 5a bis 9 am Tag nach der\nSatz 5 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1            Verkündung in Kraft.\nSatz 6 Nummer 1 und 3“ ersetzt.                                    (2) Die Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Ver-\n5. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“            kündung in Kraft.\ndurch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ er-                    (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2013\nsetzt.                                                          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. März 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}