{"id":"bgbl1-2013-11-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":11,"date":"2013-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/11#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_11.pdf#page=11","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","law_date":"2013-03-01T00:00:00Z","page":355,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013                   355\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nVom 1. März 2013\nAuf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung                satz 6 genannten Verbände der Kredit- und Ver-\nmit Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes             sicherungswirtschaft sowie der Kapitalanlage-\nvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen Satz 3            gesellschaften sind vor der Bestellung der Mit-\ndurch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. No-                 glieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nvember 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist,                stabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be-               zes anzuhören.“\nnehmen mit dem Verwaltungsrat der Bundesanstalt für            c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Vor-\nFinanzdienstleistungsaufsicht:                                    schlag“ durch die Wörter „einem Vorschlag“ er-\nsetzt.\nArtikel 1\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nDie Anlage zur Verordnung über die Satzung der\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Arti-              „Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach\nkel 15 Absatz 87 des Gesetzes vom 5. Februar 2009                      § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-               bis e des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-\nändert:                                                                setzes ist jeweils ein Stellvertreter bzw. eine\n1. § 1 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         Stellvertreterin zu benennen und durch das\nBundesministerium zu bestellen.“\n„Darüber hinaus können Einheiten für geschäfts-\nbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten                 bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\nbzw. der Präsidentin unmittelbar zugeordnet wer-                    setzt:\nden.“                                                               „Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus,\n„(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt                 so bestellt das Bundesministerium unverzüg-\ndie Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.                 lich ein neues Mitglied. Gleiches gilt für einen\nStändiger Vertreter bzw. ständige Vertreterin des                   Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.“\nPräsidenten bzw. der Präsidentin ist ein Exekutiv-          e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ndirektor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsi-              „(6) Die nachfolgenden Verbände sind vor der\ndent bzw. Vizepräsidentin. Dieser bzw. diese wird              Bestellung der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nvom Bundesministerium auf Vorschlag des Präsi-                 Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichts-\ndenten bzw. der Präsidentin bestimmt.“                         gesetzes genannten Personen anzuhören und\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   besitzen ein namentliches Vorschlagsrecht für\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     jeweils eine Person:\n„§ 3                                 1. die Deutsche Kreditwirtschaft,\nBestellung und Abberufung                       2. der Gesamtverband der Deutschen Versiche-\nder Mitglieder des Verwaltungsrats“.                     rungswirtschaft e. V. und\nb) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 durch fol-            3. der Bundesverband Investment und Asset\ngende Sätze ersetzt:                                            Management e. V.\n„Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanz-                 Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht gilt, so-\ndienstleistungsaufsichtsgesetzes durch das Bun-             lange sich die gesetzlich festgelegte Sitzver-\ndesministerium bestellt und abberufen. Die in Ab-           teilung des Verwaltungsrats nicht ändert.“","356               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                      bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             „Der bzw. die Vorsitzende des Fachbeirats\n„§ 4                                       kann externe Berater bzw. externe Beraterin-\nnen zu den Sitzungen hinzuziehen.“\nBefugnisse des Verwaltungsrats“.\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nund 3 ersetzt:                                                 „Dies ist dem Bundesministerium und dem bzw.\nder Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzu-\n„(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der\nVerwaltungsrat über die regelmäßig zu erstatten-               zeigen.“\nden Berichte hinaus von dem Präsidenten bzw.               c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Präsidentin über die Geschäftsführung der\n„Der Präsident bzw. die Präsidentin oder bei Ver-\nBundesanstalt und von den übrigen Mitgliedern\nhinderung sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine\ndes Direktoriums über deren Geschäftsbereiche\nbzw. ihre Stellvertreterin verpflichtet die Beirats-\nunterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber jedem\nmitglieder und deren Vertreter bzw. Vertreterinnen\nMitglied des Direktoriums ein Recht auf Aus-\nsowie externe Berater bzw. externe Beraterinnen\nkunftserteilung und Anhörung zu.\nmündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer\n(3) Der Verwaltungsrat kann von jedem Mit-                  Aufgaben und zu Verschwiegenheit.“\nglied des Direktoriums jederzeit einen Bericht\nd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nüber die Angelegenheiten der Bundesanstalt ver-\nlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwal-                aa) In Nummer 6 werden die Wörter „Verband\ntungsrats kann einen Bericht an den Verwaltungs-                    deutscher Hypothekenbanken e. V.“ durch\nrat verlangen. Lehnt ein Mitglied des Direktoriums                  die Wörter „Verband deutscher Pfandbrief-\nin diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der                   banken e. V.“ ersetzt.\nBericht nur dann verlangt werden, wenn zwei an-\nbb) In Nummer 7 werden die Wörter „Bundes-\ndere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlan-\nverband Deutscher Investmentgesellschaften\ngen unterstützen.“\ne. V.“ durch die Wörter „Bundesverband In-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                           vestment und Asset Management e. V.“ er-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestes“                        setzt.\ndurch das Wort „mindestens“ ersetzt.                       e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das                 „(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin der\nWort „drei“ ersetzt.                                           Bundesanstalt unterrichtet den Fachbeirat regel-\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        mäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Be-\nricht über aktuelle Themen der Aufsicht.“\n„Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn\nmindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend              f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2\nist, unter denen mindestens ein Abgeordneter                   wird das Wort „unterstützen“ durch das Wort „un-\ndes Bundestages und mindestens eine der in                     terstützt“ ersetzt.\n§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und Satz 1\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genann-\nwird wie folgt gefasst:\nten Personen sein muss.“\n„Über das Ergebnis der Sitzung und über den Ver-\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen,\n„(5) Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied,                das von dem bzw. der Vorsitzenden oder dessen\nwenn der zur Abstimmung stehende Beschluss                     bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin zu\nunmittelbar die Interessen eines Unternehmens                  unterzeichnen ist.“\nberührt, zu dem dieses Mitglied in einer Rechts-\nbeziehung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten          7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\nArt steht. In Zweifelsfällen berät und entscheidet                                    „§ 8a\nder Verwaltungsrat unter Ausschluss des betref-\nVerbraucherbeirat\nfenden Mitglieds, ob ein solcher Fall vorliegt.“\ne) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-                 (1) Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das\nsätze 6 und 7.                                             Bundesministerium bestellen:\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                  1. drei Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen,\ndie in bedeutendem Umfang auf dem Gebieten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              des Verbraucher- oder des Anlegerschutzes for-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             schen,\n„Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindes-             2. vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbrau-\ntens einmal jährlich, vom Vorsitzenden bzw.               cher- oder Anlegerschutzorganisationen,\nvon der Vorsitzenden oder bei dessen bzw.\n3. drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen außerge-\nderen Verhinderung von seinem bzw. ihrem\nrichtlicher Streitschlichtungssysteme,\nStellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellver-\ntreterin einberufen; falls beide verhindert oder      4. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundes-\nnoch nicht gewählt sind, wird der Fachbeirat              ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und\nvom Direktorium einberufen.“                              Verbraucherschutz und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013              357\n5. einen Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerk-            (4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7\nschaften.                                                sind entsprechend anzuwenden.“\nEine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten     8. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „einem“ durch\nder Bundesanstalt ist möglich.                               das Wort „einen“ ersetzt.\n(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun-\ndesanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regel-      9. § 12 wird wie folgt gefasst:\nmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht                                   „§ 12\nüber aktuelle Themen des Verbraucher- und Anleger-\nschutzes bei Finanzdienstleistungen.                                     Veröffentlichung der Satzung\n(3) Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des Di-            Die Satzung und Änderungen an der Satzung sind\nrektoriums, des Bundesministeriums oder mindes-              in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt be-\ntens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegen-          kannt zu machen.“\nheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Emp-\nfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu                                 Artikel 2\nist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mit-\nglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nunterstützt.                                              in Kraft.\nBerlin, den 1. März 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}