{"id":"bgbl1-2013-11-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":11,"date":"2013-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_11.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr","law_date":"2013-02-22T00:00:00Z","page":347,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013                 347\nErste Verordnung\nzur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr\nVom 22. Februar 2013\nAuf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 4 des Perso-                      2. schwere Verstöße gegen\nnenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                        a) Vorschriften des Personenbeförde-\nmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) und des                          rungsgesetzes oder der auf diesem\n§ 17a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni                             Gesetz beruhenden Rechtsverordnun-\n1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 57 Absatz 1 Num-                          gen,\nmer 4 des Personenbeförderungsgesetzes durch Artikel 1\nNummer 20 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012                               b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,\n(BGBl. I S. 2598) und § 17a des Güterkraftverkehrsge-                         insbesondere gegen die Vorschriften\nsetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes                         über die Lenk- und Ruhezeiten des\nvom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert                              Fahrpersonals,\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver-                      c) Vorschriften, die im Interesse der Ver-\nkehr, Bau und Stadtentwicklung:                                               kehrs- und Betriebssicherheit erlassen\nwurden, insbesondere gegen die Vor-\nArtikel 1                                            schriften des Straßenverkehrsgesetzes,\nder Straßenverkehrs-Ordnung oder der\nDie Berufszugangsverordnung für den Straßenperso-\nStraßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,\nnenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zu-\nletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November                       d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die\n2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie                          sich aus unternehmerischer Tätigkeit\nfolgt geändert:                                                               ergeben,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes\nvom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder jeweils geltenden Fassung,\naa) Die Wörter „Das Unternehmen“ werden durch\nf) umweltschützende Vorschriften, dabei\ndie Wörter „Der Unternehmer“ ersetzt.\ninsbesondere des Bundes-Immissions-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                     schutzgesetzes oder solche der Stra-\n„Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des                      ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ih-\nUnternehmers oder der für die Führung der                         ren jeweils geltenden Fassungen.“\nGeschäfte bestellten Person sind insbeson-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndere                                                      „(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind\n1. rechtskräftige    Verurteilungen   wegen             der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne\nschwerer Verstöße gegen strafrechtliche              des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009\nVorschriften,                                        des Europäischen Parlaments und des Rates","348             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013\nvom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemein-                   nen derartige Verstöße registriert sind, von dem\nsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des                  Antragsteller verlangen oder mit dessen Einver-\nKraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung                   ständnis anfordern.“\nder Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nvom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne\ndes Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass                    aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\n1. bei der Führung des Unternehmens gegen                     bb) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-\ngesetzliche Bestimmungen verstoßen oder                        mer 2 und es werden die Wörter „unter Num-\n2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allge-                     mer 2“ durch die Wörter „in Artikel 7 Absatz 1\nmeinheit geschädigt oder gefährdet wird.                       Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“\nersetzt.\nDie erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der\nUnternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel               cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nnicht, wenn sie wegen eines schwersten Ver-               b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im                     „von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des\nSinne des Anhangs IV der Verordnung (EG)                      Finanzamtes,“ durch die Wörter „von Bescheini-\nNr. 1071/2009                                                 gungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie\n1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder                  Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ ersetzt.\n2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid               c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nunanfechtbar geworden ist.                                   „(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen be-\nDarüber hinaus können der Unternehmer und                     sitzt der Unternehmer die erforderliche finan-\nder Verkehrsleiter insbesondere dann unzuver-                 zielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Vorausset-\nlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung            zungen des Artikels 7 der Verordnung (EG)\noder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vor-                  Nr. 1071/2009 erfüllt.“\nliegt                                                  3. § 3 wird wie folgt gefasst:\n1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes ge-                                         „§ 3\ngen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne                                   Fachliche Eignung\ndes Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buch-\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in             (1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fach-\neinem oder mehreren Mitgliedstaaten der               lich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1\nEuropäischen Union,                                   Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,\nwer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungs-\n2. wegen eines schweren Verstoßes gegen                   gemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrs-\nstrafrechtliche Vorschriften oder                     unternehmens erforderlich sind, und zwar auf den\n3. wegen eines schweren Verstoßes gegen                   jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der\na) Vorschriften des Personenbeförderungs-             Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils gel-\ngesetzes oder der auf diesem Gesetz be-            tenden Fassung aufgeführt sind.\nruhenden Rechtsverordnungen,                          (2) Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1\nb) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,          Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt\nAbsatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum\nc) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-       Personenkraftverkehr entsprechend. Abweichend\nund Betriebssicherheit erlassen wurden,            davon ergeben sich die für den Taxen- und Miet-\ninsbesondere gegen die Vorschriften des            wagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus An-\nStraßenverkehrsgesetzes, der Straßenver-           lage 3.“\nkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung,                             4. § 4 wird wie folgt geändert:\nd) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich         a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,                  „(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen\ne) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom               aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen\n5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils          Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftli-\ngeltenden Fassung,                                     chen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für\njede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stun-\nf) umweltschützende Vorschriften, insbeson-               den. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teil-\ndere des Abfall- und Immissionsschutz-                 prüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr\nrechts oder                                            beträgt abweichend von Satz 2 eine Stunde.“\ng) Vorschriften des Handels- und Insolvenz-           b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nrechts.“\n„(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             haben, wird eine Bescheinigung nach dem\n„(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann              Muster des Anhangs III der Verordnung (EG)\ndie Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in                    Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung\nSteuersachen der Finanzämter sowie Unbe-                      erteilt. Diese Bescheinigung ist auf Papier mit\ndenklichkeitsbescheinigungen anderer öffent-                  Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar wer-\nlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in de-              den, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013                 349\nund einer Ausgabenummer zu versehen. Die Be-              desrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in\nscheinigung für den Taxen- und Mietwagenver-              der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden\nkehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt.“          Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt wor-\nden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezem-\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „Richtlinie\nber 2011 begonnen worden ist.\n96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der\njeweils geltenden Fassung, insbesondere Ziffer II            (3) Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie-\ndes Anhangs I dieser Richtlinie“ durch die Wör-           und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach\nter „Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils         Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf An-\ngeltenden Fassung, insbesondere von Teil II des           trag eine Bescheinigung nach dem Muster des An-\nAnhangs I dieser Verordnung“ ersetzt.                     hangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der\njeweils geltenden Fassung aus. § 4 Absatz 6 Satz 2\nd) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                            und 3 gilt entsprechend.“\n„(8) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist           7. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die\nmaßgebliche Vorschrift für die Anforderungen an           a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Unterneh-\ndie fachliche Eignung. Die Absätze 2 bis 5 und 7              men“ das Wort „inländischen“ eingefügt.\ngelten mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3                 b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nentsprechend. Die Bescheinigung nach dem                      und 3 ersetzt:\nMuster des Anhangs III der Verordnung (EG)\n„(2) Abweichend von Absatz 1 werden beim\nNr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,\nVerkehr mit Kraftomnibussen Personen, die\ndie Bewerbern, die die Prüfung bestanden ha-\nnachweisen können, dass sie in dem Zeitraum\nben, erteilt wird, ist auf Papier mit Spezialfasern,\nvon zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009\ndie unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen,\nohne Unterbrechung ein Straßenpersonenver-\nsowie mit einer Seriennummer und einer Ausga-\nkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mit-\nbenummer zu versehen.“\ngliedstaaten der Europäischen Union geleitet ha-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                       ben, von der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 1071/2009 genannten Prüfung befreit.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zwei Bei-\nDie Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen\nsitzern“ durch die Wörter „mindestens einem\nFührung eines Straßenpersonenverkehrsunter-\nBeisitzer“ ersetzt.\nnehmens erforderlichen Kenntnisse auf den je-\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Die“ gestri-                  weiligen Sachgebieten vermittelt haben, die sich\nchen.                                                         aus dem Anhang I Teil I der Verordnung (EG)\nNr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nergeben.\naa) In Satz 2 wird das Wort „Bezirk“ durch das\n(3) Die Prüfung der in den Absätzen 1 und 2\nWort „Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.\ngenannten Voraussetzungen obliegt der Indus-\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                trie- und Handelskammer, in deren Zuständig-\nkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat.\n„Abweichend von Satz 3 ist beim Verkehr mit\nHat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland,\nKraftomnibussen die Industrie- und Han-\nist die nächstgelegene Industrie- und Handels-\ndelskammer zuständig, in deren Zuständig-\nkammer zuständig. Abweichend von Satz 2 ist\nkeitsbereich der Bewerber arbeitet.“\nbeim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie-\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                        und Handelskammer zuständig, in deren Zustän-\ndigkeitsbereich der Bewerber arbeitet. Der Be-\n„§ 6\nwerber hat der Kammer hierzu die zur Prüfung\nGleichwertige Abschlussprüfungen                        nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzule-\ngen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nfachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kam-\nkann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht\nmer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurtei-\nzuständigen Behörden und des Deutschen Indus-\nlungsgespräch führen. Hält die Kammer den\ntrie- und Handelskammertages andere Abschluss-\nBewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine\nprüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 aner-\nBescheinigung       nach    dem     Muster    des\nkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den\nAnhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009\nSachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegen-\nin der jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Ab-\nstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesmi-\nsatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nnisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\ngibt die Bezeichnung der anerkannten Abschluss-             8. § 8 wird aufgehoben.\nprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständi-           9. § 9 wird wie folgt geändert:\ngen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.\na) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Jahres“\n(2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in An-                durch die Wörter „von sechs Monaten“ ersetzt.\nlage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 gelten-\nden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen,                   b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nwenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011                           „(4) Verfahren auf Erneuerung einer Genehmi-\nbegonnen worden ist. Als Fachkundeprüfung gelten                   gung nach dem Personenbeförderungsgesetz\nauch Abschlussprüfungen, die von einer nach Lan-                   ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit da-","350              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013\nbei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die            a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 8 bis 10\nBerufszulassungsvoraussetzungen insgesamt er-                   und 12 der Richtlinie 96/26/EG“ durch die Wör-\nfüllt sind.                                                     ter „Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG)\n(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gelten                  Nr. 1071/2009“ ersetzt.\ndie Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG)                   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 1\nNr. 1071/2009. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2                     der Richtlinie 96/26/EG“ durch die Wörter\ngelten entsprechend. Verfahren auf Erneuerung                   „Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nder Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 oder 6                   Nr. 1073/2009“ ersetzt.\nder Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersetzen die\nKontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG)          11. Die Anlagen 4 und 6 werden aufgehoben.\nNr. 1071/2009, soweit dabei zugleich der Nach-\nweis geführt wird, dass die Berufszulassungs-                                         Artikel 2\nvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.“                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Februar 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}