{"id":"bgbl1-2013-11-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":11,"date":"2013-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes","law_date":"2013-02-21T00:00:00Z","page":346,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["346             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013\nGesetz\nzur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes\nVom 21. Februar 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    wandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle\nnur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist be-\nArtikel 1                                  hafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder\nÄnderung des                                   operationellen Entflechtung bereits bestanden ha-\nEnergiewirtschaftsgesetzes                           ben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund\ndes Organisationsakts der Entflechtung erforderlich\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                   ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des           dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräuße-\nGesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) ge-               rung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung des Ver-\n1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 an-                äußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vo-\ngefügt:                                                         raussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2\n„(2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammen-                 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Fi-\nhang mit der rechtlichen und operationellen Ent-                nanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenord-\nflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes            nung).\noder eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7                  (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grund-\nAbsatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirt-                   erwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetz-\nschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der                betreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von\n§§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuer-                 Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operatio-\ngesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschafts-           nellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a\ngüter, die unmittelbar auf Grund des Organisations-             bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer\nakts der Entflechtung übertragen werden. Für die                befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.\nAnwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwand-\nlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu                   (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen\neinem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden               Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf\nKörperschaft im Rahmen des Organisationsakts der                freiwilliger Grundlage vornehmen.“\nEntflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des           2. § 118 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nUmwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des\nKörperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3                       „(2) § 6 Absatz 2 bis 4 ist mit Wirkung vom 13. Juli\nSatz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3            2009 anzuwenden.“\nSatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind\nauf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, so-                                       Artikel 2\nfern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern\nInkrafttreten\nim Sinne des § 3 Nummer 31c oder Betreibern von\nSpeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen wor-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Um-             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Februar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}