{"id":"bgbl1-2013-1-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":1,"date":"2013-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/1#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_1.pdf#page=68","order":7,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Reisekostenangelegenheiten (AARKZustAnO)","law_date":"2013-01-08T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":68,"num_pages":1,"content":["68  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\nvon Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Reisekostenangelegenheiten\n(AARKZustAnO)\nVom 8. Januar 2013\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Auswärtige Amt\nan:\nI.\nDem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche\nvon Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach dem Bundes-\nreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung zu entscheiden, so-\nweit das Bundesverwaltungsamt den mit dem Widerspruch angefochtenen Ver-\nwaltungsakt erlassen hat oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt\nhat. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.\nII.\nDem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung der Bundesrepublik\nDeutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach\nAbschnitt I übertragen. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall die\nVertretung selbst wahrzunehmen.\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.\nBerlin, den 8. Januar 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nWerthern"]}