{"id":"bgbl1-2013-1-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":1,"date":"2013-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/1#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_1.pdf#page=35","order":6,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2013-01-10T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":35,"num_pages":33,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013                                 35\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*\nVom 10. Januar 2013\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g, h, i, j, r, v, w und x, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 7,\ndes § 6a Absatz 2 und 3 und des § 6e Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1\nBuchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6a Absatz 2\nSatz 1 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 6e Absatz 1 zuletzt\ndurch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, § 6a\nAbsatz 2 und 3 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nS. 821),\n– des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336),\nvon denen § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und § 18 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:\nArtikel 1\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt:\n„§ 30a Rücktausch von Führerscheinen“.\n2. Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.“\n3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „theoretische“ gestrichen.\n4. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird Nummer 7 wie folgt gefasst:\n„7. deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt\nist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führer-\nscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder“.\n5. In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundes-\nrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder“ gestrichen.\n6. Dem § 30 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde\ngelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.“\n7. Anlage 3 Nummer III wird wie folgt geändert:\nDie Zeile\n„C nach dem 30.9.1995 erteilt          B, BE, C1, C1E, C, M, S, L              CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2)        “\nwird wie folgt gefasst:\n„C nach dem 30.9.1995 erteilt          B, BE, C1, C1E, C, M, S, L              CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2)        C172“.\n8. In Anlage 6 Muster „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.1“ durch die Wörter „Anlage 6\nNummer 2.2“ ersetzt.\n9. In Anlage 7 Nummer 1.3 werden in Satz 2 nach den Wörtern „Möglichkeit der Audio-Unterstützung“ die Wörter\n„in deutscher Sprache“ eingefügt.\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über\nden Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18 ) und der Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der\nRichtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 54).","36              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nArtikel 2\nWeitere Änderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser\nVerordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 7 folgende Angabe eingefügt:\n„Anlage 7a     Fahrerschulung (zu § 6a Absatz 3 und 4)“.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Nummer 11 werden die Wörter „der Klasse L“ durch die Wörter „der Klassen AM und L“ ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten\nRechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und\nerstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013\ngeltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts\nein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefer-\ntigt.“\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.\n3. § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\n„8      D1, D1E    a) 21 Jahre,                                   Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a\nb) 18 Jahre für Personen während oder          vorgeschriebenen  Mindestalters ist die Fahr-\nerlaubnis mit den Auflagen zu versehen,\nnach Abschluss einer Berufsausbildung\ndass von ihr nur\nnach\n1. bei Fahrten im Inland und\naa) dem staatlich anerkannten Ausbil-\ndungsberuf       „Berufskraftfahrer/Be- 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnis-\nrufskraftfahrerin“,                        ses\nbb) dem staatlich anerkannten Ausbil- Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage\ndungsberuf „Fachkraft im Fahrbe- nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrer-\ntrieb“ oder                             laubnisinhaber das Mindestalter nach Buch-\nstabe a erreicht hat. Die Auflage nach\ncc) einem staatlich anerkannten Ausbil-\nNummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnis-\ndungsberuf, in dem vergleichbare\ninhaber das Mindestalter nach Buchstabe a\nFertigkeiten und Kenntnisse zur\nerreicht oder die Ausbildung nach Buch-\nDurchführung von Fahrten mit Kraft-\nstabe b abgeschlossen hat.\nfahrzeugen auf öffentlichen Straßen\nvermittelt werden.\n9       D, DE      a) 24 Jahre,                                   Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a\nb) 23 Jahre nur für die Klasse D nach be-      vorgeschriebenen  Mindestalters ist die Fahr-\nerlaubnis mit den Auflagen zu versehen,\nschleunigter Grundqualifikation durch\ndass von ihr nur\nAusbildung und Prüfung nach § 4 Ab-\nsatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikati- 1. bei Fahrten im Inland und\nonsgesetzes,                                2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnis-\nc) 21 Jahre                                       ses Gebrauch gemacht werden darf. Die\nAuflage nach Nummer 1 entfällt, wenn\naa) nach erfolgter Grundqualifikation\nder Fahrerlaubnisinhaber das Mindest-\nnach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Be-\nalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die\nrufskraftfahrerqualifikationsgeset-\nAuflage nach Nummer 2 entfällt, wenn\nzes oder\nder Fahrerlaubnisinhaber das Mindestal-\nbb) nach beschleunigter Grundqualifika-        ter nach Buchstabe a erreicht oder die\ntion durch Ausbildung nach § 4 Ab-         Ausbildung nach Buchstabe b, c, d\nsatz 2 des Berufskraftfahrerqualifika-     oder e abgeschlossen hat.“\ntionsgesetzes im Linienverkehr bis\n50 km,\nd) 20 Jahre für Personen während oder\nnach Abschluss einer Berufsausbildung\nnach\naa) dem staatlich anerkannten Ausbil-\ndungsberuf       „Berufskraftfahrer/Be-\nrufskraftfahrerin“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013           37\nbb) dem staatlich anerkannten Ausbil-\ndungsberuf „Fachkraft im Fahr-\nbetrieb“ oder\ncc) einem staatlich anerkannten Ausbil-\ndungsberuf, in dem vergleichbare\nFertigkeiten und Kenntnisse zur\nDurchführung von Fahrten mit Kraft-\nfahrzeugen auf öffentlichen Straßen\nvermittelt werden,\ne) 18 Jahre für Personen während oder\nnach Abschluss einer Berufsausbildung\nnach Buchstabe d im Linienverkehr bis\n50 km.\n4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.“\n5. § 17 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe\n1. mit Kupplungspedal oder\n2. bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 mit Kupplungshebel\nausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder bei Fahr-\nzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Kupplungshebel zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaub-\nnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber\nbereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Die\nBeschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem\nSachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines\nmit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren\nKlasse befähigt ist. Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug, das\n1. über ein Kupplungspedal oder\n2. im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel\nverfügt, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel\nbedienen muss. Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.“\n6. § 24a wird wie folgt gefasst:\n„§ 24a\nGültigkeit von Führerscheinen\n(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die\nVorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.\n(2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033\numzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt.\n(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das\nDatum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.“\n7. In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „A oder A1“ durch die Wörter „A, A1 oder A2“ ersetzt.\n8. In § 48a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“\nersetzt.\n9. § 76 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1\nAls Krafträder der Klasse A1 gelten auch\na) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den\nVerkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und\nb) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als\n11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“","38            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis\nzum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen\na) Krafträder der Klasse A2 und\nb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A\nführen“.\nc) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n„10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)\nAb dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden\nVorschriften durchgeführt. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf\ndes 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht\nhaben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzun-\ngen erteilt. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt, wird der\nAntrag wie folgt umgedeutet:\nAntrag auf Klasse                               in Antrag auf Klasse\nM                                                 AM\nS                                                AM\nA (beschränkt)                                          A2\nWird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab\ndem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des\n18. Januar 2013 geltenden Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis\nzum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem\nZeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der\nGegenüberstellung in der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die\nder Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt\nein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.“\nd) Nummer 11a wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:\n„11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013\nerteilten Fahrerlaubnis)“.\nbb) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:\n„Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist,\nwird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahr-\nerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt.“\ncc) In Satz 3 neu wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\ne) Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:\n„11b. § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle)\nSofern Führerscheine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, können diese\nauch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des\n18. Januar 2013 erworben wurde.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013             39\n10. Anlage 3 wird wie folgt neu gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 6 Absatz 6)\nUmstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts\nund Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern\nBei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führer-\nscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:\nA. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland\nI. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember\n1998)\nLfd. Fahrerlaubnis-  Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen  Zuteilung nur auf Antrag Weitere\nNr.  klasse (alt)    Fahrerlaubnis           (neu)                 Klasse                   Berechtigungen\n(Schlüsselzahlen gemäß   oder\nAnlage 9)                Einschränkungen:\nKlasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 92\n1  1               vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, L                            L 174, 175\n2  1               im Saarland             A, A2, A1, AM, B, L                            L 174, 175\nnach dem 30.11.54\nund vor dem 1.10.60\n3  1               nach dem 30.11.54       A, A2, A1, AM, L                               L 174, 175\nund vor dem 1.1.89\n4  1               nach dem 31.12.88       A, A2, A1, AM, L                               L 174\n5  1a              vor dem 1.1.89          A, A2, A1, AM, L                               L 174, 175\n6  1a              nach dem 31.12.88       A, A2, A1, AM, L                               L 174\n7  1 beschränkt    nach dem 31.3.80        A1, AM, L                                      L 174, 175,\nauf Leicht-     und vor dem 1.4.86                                                     A1 79.05\nkrafträder\n8  1b              vor dem 1.1.89          A1, AM, L                                      L 174, 175,\nA1 79.05\n9  1b              nach dem 31.12.88       A1, AM, L                                      L 174, A1 79.05\n10   2               vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, BE,                          C 172, BE 79.06\nC1, C1E, C, CE, L, T\n11   2               im Saarland             A, A2, A1, AM, B, BE,                          C 172, BE 79.06\nnach dem 30.11.54       C1, C1E, C, CE, L, T\nund vor dem 1.10.60\n12   2               vor dem 1.4.80          A, A1, AM, B, BE, C1,                          C 172, A1 79.05,\nC1E, C, CE, L, T                               A 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n13   2               nach dem 31.3.80        A, A1, AM, B, BE, C1,                          C 172, A1 79.03,\nC1E, C, CE, L, T                               A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n14   2 beschränkt nach dem 31.12.85          A, A1, AM, B, BE, C1, C, CE 79 (L ≤ 3), T1     C 172, A1 79.03,\nauf Kombi-                              C1E, L                                         A1 79.04,\nnationen nach                                                                          A 79.03, A 79.04,\nArt eines                                                                              BE 79.06\nSattelkraft-\nfahrzeugs\noder eines\nLastkraft-\nwagens mit\ndrei Achsen\n15   3 (a+b)         vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, BE, CE 79 (C1E > 12 000 kg,  C1 171, L 174,\nC1, C1E, L            L ≤ 3), T1               175, BE 79.06","40             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nLfd.  Fahrerlaubnis-    Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen     Zuteilung nur auf Antrag     Weitere\nNr.   klasse (alt)      Fahrerlaubnis            (neu)                   Klasse                       Berechtigungen\n(Schlüsselzahlen gemäß       oder\nAnlage 9)                    Einschränkungen:\nKlasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 92\n16    3                 im Saarland              A, A2, A1, AM, B, BE, CE 79 (C1E > 12 000 kg,        C1 171, L 174,\nnach dem 30.11.54        C1, C1E, L              L ≤ 3), T1                   175, BE 79.06\nund vor dem 1.10.60\n17    3                 vor dem 1.4.80           A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,        C1 171, L 174,\nC1E, L                  L ≤ 3), T1                   175, A1 79.05,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n18    3                 nach dem 31.3.80         A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,        C1 171, L 174,\nund vor dem 1.1.89       C1E, L                  L ≤ 3), T1                   175, A1 79.03,\nA1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n19    3                 nach dem 31.12.88        A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,        C1 171, L 174,\nC1E, L                  L ≤ 3), T1                   A1 79.03, A1\n79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06\n20    4                 vor dem 1.12.54          A, A2, A1, AM, B, L                                  L 174, 175\n21    4                 im Saarland              A, A2, A1, AM, B, L                                  L 174, 175\nnach dem 30.11.54\nund vor dem 1.10.60\n22    4                 vor dem 1.4.80           A1, AM, L                                            L 174, 175,\nA1 79.05\n23    4                 nach dem 31.3.80         AM, L                                                L 174, 175\nund vor dem 1.1.89\n24    4                 nach dem 31.12.88        AM, L                                                L 174\n25    5                 vor dem 1.4.80           AM, L                                                L 174, 175\n26    5                 nach dem 31.3.80         AM, L                                                L 174, 175\nund vor dem 1.1.89\n27    5                 nach dem 31.12.88        L                                                    L 174\nII. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Ja-\nnuar 2013)\nLfd.  Fahrerlaubnisklasse    Fahrerlaubnisklassen                   Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:\nNr.   (alt)                  (neu)                                  Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92\n1   A1                     A1, AM                                 A1 79.05\n2   A (beschränkt)         A2, A1, AM\n3   A                      A, A2, A1, AM\n4   B                      A, A1, AM, B, L                        A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04\n5   BE                     A, A1, AM, B, BE, L                    A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06\n6   C1                     A, A1, AM, B, C1, L                    A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04\n7   C1E                    A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L           A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06\n8   C                      A, A1, AM, B, C1, C, L                 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04\n9   CE                     A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06\nL, T\n10    D1                     A, A1, AM, B, D1, L                    A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04\n11    D1E                    A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L           A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06\n12    D                      A, A1, AM, B, D1, D, L                 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013                      41\nLfd.  Fahrerlaubnisklasse    Fahrerlaubnisklassen                   Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:\nNr.   (alt)                  (neu)                                  Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92\n13    DE                     A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06\n14    M                      AM\n15    L                      L\n16    S                      AM\n17    T                      AM, L, T\nB. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\n(auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)\nI. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine\nLfd.  DDR-Fahr-         Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen     Zuteilung nur auf Antrag     Weitere\nNr.   erlaubnisklasse   Fahrerlaubnis            (neu)                   Klasse                       Berechtigungen\n(Schlüsselzahlen gemäß       oder\nAnlage 9)                    Einschränkungen:\nKlasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 92\n1   A                 vor dem 1.12.54          A, A2, A1, AM, B, L                                  L 174, 175\n2   A                 nach dem 30.11.54        A, A2, A1, AM, L                                     L 174, 175\nund vor dem 1.1.89\n3   A                 nach dem 31.12.88        A, A2, A1, AM, L                                     L 174\n4   B (beschränkt     vor dem 1.12.54          A, A2, A1, AM, B, L                                  L 174, 175\nauf Kraft-\nwagen mit\nnicht mehr\nals 250 cm3\nHubraum,\nElektrokarren\n– auch mit\nAnhänger –\nsowie\nmaschinell\nangetriebene\nKranken-\nfahrstühle)\n5   B (beschränkt) nach dem 30.11.54           A, A1, AM, B, L                                      L 174, 175, A1\nund vor dem 1.4.80                                                            79.05, A 79.03,\nA 79.04\n6   B (beschränkt) nach dem 31.3.80            A, A1, AM, B, L                                      L 174, 175,\nund vor dem 1.1.89                                                            A1 79.03,\nA1 79.04,\nA 79.03, A 79.04\n7   B (beschränkt) nach dem 31.12.88           A, A1, AM, B, L                                      L 174, A1 79.03,\nA1 79.04,\nA 79.03, A 79.04\n8   B                 vor dem 1.12.54          A, A2, A1, AM, B, BE, CE 79 (C1E > 12 000 kg,        C1 171, L 174,\nC, C1E, L               L ≤ 3), T1                   A1 79.05,\nBE 79.06\n9   B                 nach dem 30.11.54        A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,        C1 171, L 174,\nund vor dem 1.4.80       C1E, L                  L ≤ 3), T1                   175, A1 79.05,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n10    B                 nach dem 31.3.80         A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,        C1 171, L 174,\nund vor dem 1.1.89       C1E, L                  L ≤ 3), T1                   175, A1 79.03,\nA1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06","42            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nLfd. DDR-Fahr-       Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen  Zuteilung nur auf Antrag Weitere\nNr.  erlaubnisklasse Fahrerlaubnis           (neu)                 Klasse                   Berechtigungen\n(Schlüsselzahlen gemäß   oder\nAnlage 9)                Einschränkungen:\nKlasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 92\n11   B               nach dem 31.12.88       A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,  C1 171, L 174,\nC1E, L                L ≤ 3), T1               A1 79.03,\nA1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n12   C               vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, BE, CE 79 (C1E > 12 000 kg,  C1 171, L 174,\nC1, C1E, C, L         L ≤ 3), T1               175, BE 79.06\n13   C               nach dem 30.11.54       A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,  C 172, A1 79.05,\nund vor dem 1.4.80      C1E, C, L             L ≤ 3), T1               A 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n14   C               nach dem 31.3.80        A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,  C 172, A1 79.03,\nC1E, C, L             L ≤ 3), T1               A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n15   D                                       A, A1, AM, B, BE, C1,                          L 174, A1 79.03,\nC1E, C, L, T                                   A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n16   BE              vor dem 1.1.89          A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,  C1 171, L 174,\nC1E, L                L ≤ 3), T1               175, A1 79.03,\nA1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n17   BE              nach dem 31.12.88       A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,  C1 171, L 174,\nC1E, L                L ≤ 3), T1               A1 79.03,\nA1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n18   CE                                      A, A1, AM, B, BE, C1,                          C 172, A1 79.03,\nC1E, C, CE, L, T                               A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n19   DE                                      A, A1, AM, B, BE, C1,                          A1 79.03,\nC1E, L, T                                      A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n20   M               vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, L                            L 174, 175\n21   M               nach dem 30.11.54       A1, AM, L                                      L 174, 175,\nund vor dem 1.4.80                                                     A1 79.05\n22   M               nach dem 31.3.80        AM, L                                          L 174, 175\nund vor dem 1.1.89\n23   M               nach dem 31.12.88       AM, L                                          L 174\n24   T               vor dem 1.4.80          AM, L                                          L 174, 175\n25   T               nach dem 31.3.80        L                                              L 174, 175\nund vor dem 1.1.89\n26   T               nach dem 31.12.88       L                                              L 174","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013             43\nII. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine\nLfd.   DDR-Fahr-       Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen  Zuteilung nur auf Antrag Weitere\nNr.    erlaubnisklasse Fahrerlaubnis           (neu)                 Klasse                   Berechtigungen\n(Schlüsselzahlen gemäß   oder\nAnlage 9)                Einschränkungen:\nKlasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 92\n1    1               vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, L                            L 174, 175\n2    1               nach dem 30.11.54       A, A2, A1, AM, L                               L 174, 175\n3    2               vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, L                            L 174, 175\n4    2               nach dem 30.11.54       A, A1, AM, B, L                                L 174, 175, A1\nund vor dem 1.4.80                                                     79.05, A 79.03,\nA 79.04\n5    2               nach dem 31.3.80        A, A1, AM, B, L                                L 174, 175, A1\n79.03, A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04\n6    3               vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, L                            L 174, 175\n7    3               nach dem 30.11.54       A1, AM, L                                      L 174, 175,\nund vor dem 1.4.80                                                     A1 79.05\n8    3               nach dem 31.3.80        AM, L                                          L 174, 175\n9    4               vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, BE, CE 79 (C1E > 12 000 kg,  C1 171, L 174,\nC1, C1E, L            L ≤ 3), T1               175, BE 79.06\n10     4               nach dem 30.11.54       A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,  C1 171, L 174,\nund vor dem 1.4.80      C1E, L                L ≤ 3), T1               175, A1 79.05,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n11     4               nach dem 31.3.80        A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,  C1 171, L 174,\nC1E, L                L ≤ 3), T1               175, A1 79.03,\nA1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n12     5               vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, BE,                          C 172, BE 79.06\nC1, C1E, C, CE, L, T\n13     5               nach dem 30.11.54       A, A1, AM, B, BE, C1,                          C 172, A1 79.05,\nund vor dem 1.4.80      C1E, C, CE, L, T                               A 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n14     5               nach dem 31.3.80        A, A1, AM, B, BE, C1,                          C 172, A1 79.03,\nC1E, C, CE, L, T                               A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\nIII. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine\nLfd.   DDR-Fahr-       Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen  Zuteilung nur auf Antrag Weitere\nNr.    erlaubnisklasse Fahrerlaubnis           (neu)                 Klasse                   Berechtigungen\n(Schlüsselzahlen gemäß   oder\nAnlage 9)                Einschränkungen:\nKlasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 92\n1      1                                       A, A2, A1, AM, B, L                            L 174, 175\n2      2                                       A, A2, A1, AM, B, BE,                          C 172, BE 79.06\nC1, C1E, C, CE, L, T\n3      3                                       A, A2, A1, AM, B, BE, CE 79 (C1E > 12 000 kg,  C1 171, L 174,\nC1, C1E, C, L         L ≤ 3), T1               175, BE 79.06\n4      4                                       A, A2, A1, AM, B, L                            L 174, 175","44               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nIV. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine\nLfd.  DDR-Fahr-         Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen       Zuteilung nur auf Antrag      Weitere\nNr.   erlaubnisklasse   Fahrerlaubnis            (neu)                     Klasse                        Berechtigungen\n(Schlüsselzahlen gemäß        oder\nAnlage 9)                     Einschränkungen:\nKlasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 92\n1     Langsam           vor dem 1.4.80           A1, AM, L                                               L 174, 175,\nfahrende                                                                                           A1 79.05\nFahrzeuge\n2     Langsam           nach dem 31.3.80         AM, L                                                   L 174, 175\nfahrende\nFahrzeuge\n3     Kleinkrafträder vor dem 1.4.80             A1, AM, L                                               L 174, 175,\nA1 79.05\n4     Kleinkrafträder nach dem 31.3.80           AM, L                                                   L 174, 175\nC. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr\na) vor dem 1. Januar 1999 erteilt\nLfd.  Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklassen   Zuteilung nur auf Antrag       Weitere Berechtigungen\nNr.                                                                  Klasse                         oder Einschränkungen:\n(Schlüsselzahlen gemäß         Klasse und Schlüsselzahl\nAnlage 9)                      gemäß Anlage 92\n1   A                          A, A2, A1, AM, L\n2   A1                         A, A2, A1, AM, L\n3   A2                         A1, AM, L                                                          A1 79.05\n4   B                          A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L                                       A1 79.03, A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n5   C – 7,5 t                  A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L        CE 79 (C1E > 12 000 kg,        C1 171, A1 79.03,\nL ≤ 3), T1                     A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06\n6   C vor dem 1.10.1995        A, A1 AM, B, BE, C1, C1E, C,                                       C 172, A1 79.03,\nerteilt                    CE, L, T                                                           A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06\n7   C nach dem 30.9.1995 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L CE 79 (C1E > 12 000 kg,                  C 172, A1 79.03,\nerteilt                                                        L ≤ 3), T1                     A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06\n8   D vor dem 1.10.1988        A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,                                      A1 79.03, A1 79.04,\nerteilt                    L, T                                                               A 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n9   D nach dem 30.9.1988 D1, D1E, D, DE\nerteilt\n10    C – 7,5 t E                A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L        CE 79 (C1E > 12 000 kg,        C1 171, A1 79.03,\nL ≤ 3), T1                     A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06\n11    CE                         A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,                                      C 172, A1 79.03,\nCE, L, T                                                           A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06\nb) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum 18. Januar 2013 erteilt\nLfd.  Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklasse(n) Zuteilung nur auf Antrag       Weitere Berechtigungen\nNr.                                                                  Klasse                         oder Einschränkungen:\n(Schlüsselzahlen gemäß         Klasse und Schlüsselzahl\nAnlage 9)                      gemäß Anlage 92\n1   A                          A, A2, A1, AM\n2   A1                         A1, AM                                                             A1 79.05","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013                                       45\nLfd.  Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklasse(n) Zuteilung nur auf Antrag                  Weitere Berechtigungen\nNr.                                                                          Klasse                            oder Einschränkungen:\n(Schlüsselzahlen gemäß            Klasse und Schlüsselzahl\nAnlage 9)                         gemäß Anlage 92\n3   B                            A, A1, AM, B, L                                                             A1 79.03, A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04\n4   BE                           A, A1, AM, B, BE, L                                                         C1 171, A1 79.03,\nA1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06\n5   C1                           A, A1, AM, B, C1, L                                                         A1 79.03, A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04\n6   C1E                          A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L              CE 79 (C1E > 12 000 kg,           C1 171, A1 79.03,\nL ≤ 3), T1                        A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06\n7   C                            A, A1, AM, B, C1, C, L                                                      A1 79.03, A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04\n8   CE                           A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,                                               C 172, A1 79.03,\nCE, L, T                                                                    A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06\n9   D1                           A, A1, AM, B, D1, L                                                         A1 79.03, A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04\n10    D1E                          A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L                                                A1 79.03, A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n11    D                            A, A1, AM, B, D1, D, L                                                      A1 79.03, A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04\n12    DE                           A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D,                                               A1 79.03, A1 79.04,\nDE, L                                                                       A 79.03, A 79.04,\nBE 79.06\n13    L                            L\n14    M                            AM\n15    T                            AM, T, L\n1\nAmtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen\nzugeteilt.\n2\nAmtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.“","46            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\n11. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 7\n(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)\nFahrerlaubnisprüfung\n1.         Theoretische Prüfung\n1.1       Prüfungsstoff\nGegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten\ndes Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie\n2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom\n30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG\nder Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom\n26.8.2009, S. 31) und in folgenden Sachgebieten:\nLfd.\nSachgebiet\nNr.\n1    Gefahrenlehre\n1.1  Grundformen des Verkehrsverhaltens\nDefensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung\n1.2  Verhalten gegenüber Fußgängern\nKinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger\nallgemein\n1.3  Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse\n1.4  Dunkelheit und schlechte Sicht\n1.5  Geschwindigkeit\n1.6  Überholen\n1.7  Besondere Verkehrssituationen\nAnfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und\nZweirad, Wild, Tunnelfahrten\n1.8  Autobahn\n1.9  Alkohol, Drogen, Medikamente\n1.10 Ermüdung, Ablenkung\n1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr\n2    Verhalten im Straßenverkehr\n2.1  Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr\n2.2  Straßenbenutzung\n2.3  Geschwindigkeit\n2.4  Abstand\n2.5  Überholen\n2.6  Vorbeifahren\n2.7  Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge\n2.8  Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren\n2.9  Einfahren und Anfahren\n2.10 Besondere Verkehrslagen\n2.11 Halten und Parken\n2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit\n2.13 Sorgfaltspflichten\n2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen\n2.15 Warnzeichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013 47\nLfd.\nSachgebiet\nNr.\n2.16  Beleuchtung\n2.17  Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n2.18  Bahnübergänge\n2.19  Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse\n2.20  Personenbeförderung\n2.21  Ladung\n2.22  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers\n2.23  Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber\nFußgängern\n2.24  Übermäßige Straßenbenutzung\n2.25  Sonntagsfahrverbot\n2.26  Verkehrshindernisse\n2.27  Unfall\n2.28  Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten\n2.29  Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen\n2.30  Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht\n3     Vorfahrt, Vorrang\n4     Verkehrszeichen\n4.1   Gefahrzeichen\n4.2   Vorschriftzeichen\n4.3   Richtzeichen\n4.4   Verkehrseinrichtungen\n5     Umweltschutz\n6     Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge\n6.1   Untersuchung der Fahrzeuge\n6.2   Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere,\nFahrerlaubnis\n6.3   Anhängerbetrieb\n6.4   Lenk- und Ruhezeiten\n6.5   EG-Kontrollgerät\n6.6   Abmessungen und Gewichte\n6.7   Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung\n7     Technik\n7.1   Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik\n7.2   Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen\n7.3   Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem,\nelektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung\n7.4   Schmier- und Frostschutzmittel\n7.5   Verwendung und Wartung von Reifen\n7.6   Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler\n7.7   Anhängerkupplungssysteme\n7.8   Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige\nVeranlassung von Reparaturen","48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nLfd.\nSachgebiet\nNr.\n7.9      Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter\n7.10     Ausrüstung von Fahrzeugen\n8        Eignung und Befähigung von Kraftfahrern\nDer Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog.\nDer Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen\nObersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im\nVerkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellun-\ngen im Bundesanzeiger als Richtlinie bekannt gemacht.\n1.2        Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fra-\ngen, Bewertung der Prüfung\n1.2.1      Allgemeines\nJede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zu-\nsatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für\nalle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff,\nder sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen\nKlasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der\nGrundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung\neiner Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang\nerneut mitgeprüft.\n1.2.2      Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen\nDie Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeu-\ntung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Ener-\ngieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit\nist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.\nDie Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die\nzulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabel-\nlen:\nErsterwerb\nZahl der           Summe der              Zulässige\nKlasse\nFragen               Punkte            Fehlerpunkte\nA                           30                   110                  101\nA1                          30                   110                  101\nA2                          30                   110                  101\nB                           30                   110                  101\nAM                          30                   110                  101\nL                           30                   110                  101\nT                           30                   110                  101\nMofa                        20                    69                   7\n1\nEs sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe\nAnlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.\nErweiterung\nZahl der           Summe der              Zulässige\nKlasse\nFragen               Punkte            Fehlerpunkte\nA                           20                    72                   61\nA1                          20                    72                   61\nA2                          20                    72                   6\nB                           20                    72                   61\nAM                          20                    72                   6\nL                           20                    72                   61","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013                 49\nZahl der           Summe der             Zulässige\nKlasse\nFragen               Punkte           Fehlerpunkte\nT                           20                    72                    61\nC                           37                   128                  101\nCE                          30                   105                  101\nC1                          30                   105                  101\nD                           40                   138                  101\nD1                          35                   121                  101\n1\nEs sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe\nAnlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.\nDie Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüfungs-\nrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Lan-\ndesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt\nbekannt gemacht wird.\n1.2.3      Bewertung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter\nNummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl\nder zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit\nWertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.\nEine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang\nzu wiederholen.\n1.3        Durchführung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und\nerfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend\nlesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer\ndie Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.\nDer Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbe-\nsondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die\nSchule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlo-\nsen-Dolmetscher zuzulassen.\nAbweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden\nFremdsprachen abgelegt werden:\na) Englisch,\nb) Französisch,\nc) Griechisch,\nd) Italienisch,\ne) Polnisch,\nf) Portugiesisch,\ng) Rumänisch,\nh) Russisch,\ni) Kroatisch,\nj) Spanisch,\nk) Türkisch.\n1.4        Täuschungshandlungen\nBei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht\nbestanden.\n2.         Praktische Prüfung\n2.1        Prüfungsstoff\nDie Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:\n2.1.1      Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt\n2.1.2      Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).\nHandfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).","50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\n2.1.3      Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE,\nCE, C1E, DE, D1E und T).\n2.1.4      Grundfahraufgaben\n2.1.4.1    Bei den Zweiradklassen\n2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2\na) Obligatorisch\naa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,\nbb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,\ncc) Ausweichen ohne Abbremsen,\ndd) Ausweichen nach Abbremsen,\nb) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine\nAufgabe auszuwählen ist:\naa) Slalom oder Langer Slalom,\nbb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and\nGo oder Kreisfahrt.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.\nBei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von\nA1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.\n2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM\na) Obligatorisch\naa) Slalom,\nbb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,\nb) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine\nAufgabe auszuwählen ist:\naa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Ab-\nbremsen,\nbb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and\nGo oder Kreisfahrt.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.\n2.1.4.2    Bei der Klasse B\na) Obligatorisch\nAbbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,\nb) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:\naa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-\nmündung, Kreuzung oder Einfahrt\noder\nRückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),\nbb) Umkehren\noder\nEinfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstel-\nlung).\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.\n2.1.4.3    Bei den Klassen C1, C, D1, D\na) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:\naa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine\nRampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder\nbb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),\nb) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:\naa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-\nmündung, Kreuzung oder Einfahrt,\nbb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder\ncc) Rückwärts quer oder schräg einparken.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013 51\n2.1.4.4    Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E\n– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,\nzusätzlich bei Klasse C1E\n– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent-\nladen.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E:\nzwei.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE\nund D1E: eine.\n2.1.4.5    Bei der Klasse CE\n2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)\na) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,\nb) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent-\nladen.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.\n2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger\na) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,\nb) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe\nzum Be- oder Entladen.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.\n2.1.4.6    Bei der Klasse T\nRückwärtsfahren geradeaus.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.\n2.1.5      Prüfungsfahrt\nDer Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in\nschwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.\nSeine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend\nund dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll\ner auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das\nFühren eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vor-\nschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden\nFahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Ge-\nfahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforder-\nlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den\nnachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handha-\nbung bzw. Ausführung zu achten:\na) fahrtechnische Vorbereitung,\nb) Lenkradhaltung,\nc) Verhalten beim Anfahren,\nd) Gangwechsel,\ne) Steigung und Gefällstrecken,\nf)   automatische Kraftübertragung,\ng) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen\nund -einrichtungen,\nh) Fahrgeschwindigkeit,\ni)   Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,\nj)   Überholen und Vorbeifahren,\nk) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren\nund Bahnübergängen,\nl)   Abbiegen und Fahrstreifenwechsel,\nm) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und\nBushaltestellen,\nn) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und\no) fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.","52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\n2.2        Prüfungsfahrzeuge\nFür die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahr-\nzeuge zulässig.\nAls Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:\n2.2.1      Für Klasse A:\nKrafträder ohne Beiwagen der Klasse A\na) ab dem 1. Januar 2014 Motorleistung mindestens 50 kW und\nb) Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung\ndes Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,\nc) ab dem 1. Januar 2014 Leermasse von mindestens 180 kg,\nwobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,\nd) ab dem 1. Januar 2014 mit Elektromotor Verhältnis Leistung/\nLeermasse mindestens 0,25 kW/kg.\n2.2.2      Für Klasse A2:\nKrafträder ohne Beiwagen der Klasse A2\na) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,\nb) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,\nc) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm3, wobei\neine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig\nist und\nd) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens\n0,15 kW/kg.\n2.2.3      Für Klasse A1:\nKrafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen\na) Motorleistung bis zu 11 kW,\nb) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als\n0,1 kW/kg,\nc) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-\ntens 90 km/h,\nd) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei\neine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,\ne) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens\n0,08 kW/kg.\n2.2.4      Für Klasse B:\nPersonenkraftwagen\na) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-\ntens 130 km/h,\nb) mindestens vier Sitzplätze und\nc) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.\n2.2.5      Für Klasse BE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug\nder Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1\nStVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der\nKlasse B zuzurechnen sind,\na) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,\nb) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\nc) tatsächliche   Gesamtmasse       des  Anhängers   mindestens\n800 kg,\nd) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite\nund Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und\ne) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.\n2.2.6      Für Klasse C:\nFahrzeuge der Klasse C\na) Mindestlänge 8 m,\nb) Mindestbreite 2,4 m,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013 53\nc) zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg,\nd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg,\ne) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-\ntens 80 km/h,\nf) mit Anti-Blockier-System (ABS),\ng) mit EG-Kontrollgerät,\nh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit\nund so hoch wie die Führerkabine, und\ni) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.7      Für Klasse CE:\na) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahr-\nzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem An-\nhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselan-\nhänger mit Tandem-/Doppelachse\naa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,\nbb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination min-\ndestens 20 000 kg,\ncc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination min-\ndestens 15 000 kg,\ndd) Zweileitungs-Bremsanlage,\nee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der\nFahrzeugkombination mindestens 80 km/h,\nff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),\ngg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,\nhh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,\nii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar,\nmindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine\ndes Zugfahrzeugs, und\njj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel\noder\nb) Sattelkraftfahrzeuge\naa) Länge mindestens 14 m,\nbb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelan-\nhängers 2,4 m,\ncc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,\ndd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,\nee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit min-\ndestens 80 km/h,\nff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-\nSystem (ABS),\ngg) mit EG-Kontrollgerät,\nhh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so\nbreit und so hoch wie die Führerkabine, und\nii) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.8      Für Klasse C1:\nFahrzeuge der Klasse C1\na) Länge mindestens 5 m,\nb) zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,\nc) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-\ntens 80 km/h,\nd) mit Anti-Blockier-System (ABS),\ne) mit EG-Kontrollgerät,\nf) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit\nund so hoch wie die Führerkabine, und\ng) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.","54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\n2.2.9      Für Klasse C1E:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug\nder Klasse C1 und einem Anhänger\na) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,\nb) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-\nzeugkombination mindestens 80 km/h,\nc) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\nd) tatsächliche  Gesamtmasse        des  Anhängers   mindestens\n800 kg,\ne) Anhänger mit eigener Bremsanlage,\nf) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, min-\ndestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des\nZugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein),\nund\ng) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.10     Für Klasse D:\nFahrzeuge der Klasse D\na) Länge mindestens 10 m,\nb) Mindestbreite 2,4 m,\nc) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-\ntens 80 km/h,\nd) mit Anti-Blockier-System (ABS) und\ne) mit EG-Kontrollgerät.\n2.2.11     Für Klasse DE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug\nder Klasse D und einem Anhänger\na) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,\nb) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,\nc) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-\nzeugkombination mindestens 80 km/h,\nd) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\ne) tatsächliche  Gesamtmasse        des  Anhängers   mindestens\n800 kg,\nf) Anhänger mit eigener Bremsanlage,\ng) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, min-\ndestens 2 m breit und hoch, und\nh) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.12     Für Klasse D1:\nFahrzeuge der Klasse D1\na) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,\nb) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-\ntens 80 km/h,\nc) zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,\nd) mit Anti-Blockier-System (ABS) und\ne) mit EG-Kontrollgerät.\n2.2.13     Für Klasse D1E:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug\nder Klasse D1 und einem Anhänger\na) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,\nb) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-\nzeugkombination mindestens 80 km/h,\nc) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\nd) tatsächliche  Gesamtmasse        des  Anhängers   mindestens\n800 kg,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013 55\ne) Anhänger mit eigener Bremsanlage,\nf) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, min-\ndestens 2 m breit und hoch, und\ng) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.14     Für Klasse AM:\nZweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit ei-\nner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmindestens 40 km/h.\n2.2.15     Für Klasse T:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der\nKlasse T und einem Anhänger\na) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zug-\nmaschine mehr als 32 km/h,\nb) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als\n32 km/h,\nc) Zweileitungs-Bremsanlage,\nd) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrge-\nstell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),\ne) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselan-\nhängers mindestens 4,5 m und\nf) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.\n2.2.16     Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:\nUnter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmä-\nßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus\nzu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seil-\nwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich ange-\nbrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder\nähnliche Teile und Einrichtungen.\nDie Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\nfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das\ngilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es\nmuss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachver-\nständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung\nwichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.\nBei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2,\nAM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es\nmindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt\nanzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prü-\nfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze\nfür den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und\nden Fahrlehrer vorhanden sind.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit\nakustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betäti-\ngung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet\nsein.\nPrüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätz-\nlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gege-\nbenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außen-\nspiegel ausgerüstet sein.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit\nje einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausge-\nstattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer\nkeine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.\n2.2.17     Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraft-\nfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungs-\nverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I\nS. 1346)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller liefer-\nbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Be-\nrücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen.","56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nDies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähn-\nlicher Produkte.\n2.2.18     Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber\ngeeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende\nJacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk, z. B. Stiefel)\ntragen.\nEs dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helm-\ntragepflicht besteht.\n2.2.19     Übergangsvorschrift\nDie Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem\n1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vor-\nschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fas-\nsung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwen-\ndet werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser An-\nlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013\ngeltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Bestim-\nmung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar 2017\nverwendet werden.\n2.3        Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit\nDie Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1 betragen mindestens\nbei                   Prüfungsdauer insgesamt                  davon Fahrzeit1\nKlasse A              60 Minuten                               25 Minuten\n40 Minuten Aufstieg2                     25 Minuten\nKlasse A2             60 Minuten Direkteinstieg                25 Minuten\n40 Minuten Aufstieg2                     25 Minuten\nKlasse A1             45 Minuten                               25 Minuten\nKlasse B              45 Minuten                               25 Minuten\nKlasse BE             45 Minuten                               25 Minuten\nKlasse C              75 Minuten                               45 Minuten\nKlasse CE             75 Minuten                               45 Minuten\nKlasse C1             75 Minuten                               45 Minuten\nKlasse C1E            75 Minuten                               45 Minuten\nKlasse D              75 Minuten                               45 Minuten\nKlasse DE             70 Minuten                               45 Minuten\nKlasse D1             75 Minuten                               45 Minuten\nKlasse D1E            70 Minuten                               45 Minuten\nKlasse AM             45 Minuten                               25 Minuten\nKlasse T              60 Minuten                               30 Minuten,\n1\nFahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertig-\nkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Be-\nkanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorga-\nben.\n2\nNur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2\nzur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erwei-\nterung auf die nächsthöhere Klasse).\nsofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den\nAnforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.\nIn folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prü-\nfung um ein Drittel:\na) bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das\nFühren von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupp-\nlungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der\nKlasse A, A1 oder A2) oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013 57\nb) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von\nder Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils\nzweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere\nKlasse).\n2.4        Prüfungsstrecke\nEtwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken au-\nßerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Ein-\nschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen\nfür eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche\nEinrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je\nRichtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind\nPrüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlosse-\nner Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann\nauch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn\nvon § 17 Absatz 4 sind.\n2.5        Bewertung der Prüfung\n2.5.1      Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind\na) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grund-\nfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),\nb) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und\nc) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)\njeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander\nbewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu\nwiederholen.\n2.5.2      Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen\na) erhebliche Fehler oder\nb) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern,\ndie als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen\nführen.\n2.5.3      Verhalten des Fahrlehrers\nVersucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverstän-\ndigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des\nFahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt\nunmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.\n2.5.4      Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt\nDie Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt,\ndass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht\nwird.\n2.6        Nichtbestehen der Prüfung\nHat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der\nSachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter\nkurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrich-\nten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.\n2.7        Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der\nPrüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Ver-\nkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zustän-\ndigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fas-\nsung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.“\n12. Anlage 7a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe „(§ 6a Absatz 2)“ durch die Angabe\n„(§ 6a Absatz 3 und 4)“ ersetzt.\nb) Nummer 3.2.8 wird wie folgt gefasst:\n„3.2.8 deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem\nSeitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen\nvon Lkw,“.\nc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden Wörter „und eine Gesamtmasse von 4 250 kg nicht\nüberschreitet“ gestrichen.","58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollier-\nbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungs-\neinrichtungen) ausgerüstet sein.“\ncc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein.“\nd) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung“ die\nWörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)“ durch die Wörter „(Anlage 7a\nzu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013              59\n13. Anlage 8 Nummer III wird wie folgt gefasst:\n„III. Muster des Dienstführerscheins\nder Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)\nMaterial: Neobond – 200 g/m2\n-4–\n(Wappen)*)\nDienstführerschein\ngemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung\n1. Name\n2. Vorname\n3. Geburtsdatum und –ort\n4a. Ausstelldatum\n4b. Ablaufdatum\n4c. Ausstellbehörde\n5. Führerscheinnummer\n9. Fahrerlaubnisklasse\n10. Erteilungsdatum\n11. gültig bis                                       Nur gültig zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen\n12. Beschränkungen/ Zusatzangaben                          für die Dauer des Dienstverhältnisses\n*) gegebenenfalls\n- 2-                                                 -3–\n9.               10.              11.\n1.\n2.\n3.\n---------      ------------\n4a.\n4b.\n4c.\n5.\n6. Bild\nIm Auftrag\n12.\n……………………………………………………………..\nUnterschrift des Inhabers\n“.","60              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\n14. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 9\n(zu § 25 Absatz 3)\nVerwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein\nA. Vorbemerkungen\nBeschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein\neinzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betref-\nfenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der\nletzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der\nEuropäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus\neiner Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zwei-\nter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Zif-\nfern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die\neinzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfas-\nsen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen\nobligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte\nSchlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber\nüber die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.\nB. Liste der Schlüsselzahlen\nI. Schlüsselzahlen der Europäischen Union\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n1  01       Sehhilfe und/oder Augenschutz,\nwenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:\n2  01.01    Brille\n3  01.02    Kontaktlinsen\n4  01.03    Schutzbrille\n5  02       Hörhilfe/Kommunikationshilfe\n6  03       Prothese/Orthese der Gliedmaßen\n7  05       Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:\n8  05.01    Nur bei Tageslicht\n9  05.02    In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …\n10   05.03    Ohne Beifahrer/Sozius\n11   05.04    Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h\n12   05.05    Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist\n13   05.06    Ohne Anhänger\n14   05.07    Nicht gültig auf Autobahnen\n15   05.08    Kein Alkohol\n16   10       Angepasste Schaltung\n17   15       Angepasste Kupplung\n18   20       Angepasste Bremsmechanismen\n19   25       Angepasste Beschleunigungsmechanismen\n20   30       Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen\n21   35       Angepasste Bedienvorrichtungen\n22   40       Angepasste Lenkung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013              61\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n23   42       Angepasste(r) Rückspiegel\n24   43       Angepasster Fahrersitz\n25   44       Anpassungen des Kraftrades:\n26   44.01    Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel\n27   44.02    (Angepasste) handbetätigte Bremse\n28   44.03    (Angepasste) fußbetätigte Bremse\n29   44.04    Angepasste Beschleunigungsmechanismen\n30   44.05    Angepasste Handschaltung und Handkupplung\n31   44.06    Angepasster Rückspiegel\n32   44.07    Angepasste Kontrolleinrichtungen\n33   44.08    Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen\n34   45       Kraftrad nur mit Beiwagen\n35   46       Nur dreirädrige Fahrzeuge\n36   50       Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)\n37   51       Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)\n38   70       Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im\nFalle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur\nanzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)\n39   71       Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates\nUNECE-Unterscheidungszeichen)\n40   72       Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung\nvon höchstens 11 kW (A1)*\n41   73       Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)\n42   74       Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)*\n43   75       Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*\n44   76       Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die\neinen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die\nzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse\ndes Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*\n45   77       Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die\neinen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern\na) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-\nmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und\nb) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*\n46   78       Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1\nüber einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim\nAnfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss\n47   79 (…) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung\nvon Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG\n48   79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\nBeschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-\ntigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als\n12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien\nAnhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen\nZügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige\nGesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E\nabgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zuläs-\nsigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.\nDer Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.","62              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n49     79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)\nBegrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal\n7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüs-\nselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.\n50     79 (L ≤ 3)\nBeschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-\nstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.\n51     79.01    Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen\n52     79.02    Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM\n53     79.03    Nur dreirädrige Fahrzeuge\n54     79.04    Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zuläs-\nsigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg\n55     79.05    Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg\n56     79.06    Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An-\nhängers 3 500 kg übersteigt\n57     80       Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Le-\nbensjahr noch nicht vollendet haben\n58     81       Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-\njahr noch nicht vollendet haben\n59     90       Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-\nwendet werden\n60     95       Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Be-\nfähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahre-\nrinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis\nzum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]\n61     96       Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen\nGesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kom-\nbination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.\n* Die Schlüsselzahlen 72, 74 – 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind,\nverwendet werden.\nII. nationale Schlüsselzahlen\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n1   104      Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen\n2   171      Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von\nnicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste\n3   172      Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste\n4   174      Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei\nAchsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom-\nbinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von\nnicht mehr als 25 km/h geführt werden\n5   175      Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit\nAusnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr\nals 50 cm3\n6   176      Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsver-\nhältnisses\n7   177      Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum\nFührerschein\n8   178      Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013               63\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n9   179      Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden\n10   180      (weggefallen)\n11   181      Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S\n12   182      Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE, C und CE:\nBis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungs-\nverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraft-\nfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,\nin dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffent-\nlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von\nder Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Errei-\nchen des 21. Lebensjahres.\n13   183      Auflage zu den Klassen D, DE:\nBis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den\n§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland\nund im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\n„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich an-\nerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von\nKraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des\nAusbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss\nder Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.\n14   184      Auflagen:\nBis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü-\nfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)\n1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten\nPerson und\n2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person\na) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen,\neiner EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen\ngültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur\nÜberwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen\nist,\nb) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol\nim Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut-\nalkoholkonzentration führt, und\nc) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge-\nnannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub-\nstanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall\nverschriebenen Arzneimittels herrührt.\nDie Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die\nbis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.“","64                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\n15. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefasst:\n„10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das\n24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.“\nb) Die Fußnote 18 wird aufgehoben.\nArtikel 3\nÄnderung der\nFahrschüler-Ausbildungsordnung\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die durch Artikel 3 der Verordnung\nvom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Anlage 2.1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2.1             Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppel-\n(zu § 4)                stunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)“.\nb) Die Angabe zu Anlage 2.2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2.2             Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)“.\n(zu § 4)\nc) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 4               Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE“.\n(zu § 5 Absatz 3)\nd) Die Angabe zu Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 7.2             Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE,\n(zu § 6 Absatz 2)       C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)“.\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6\nder Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Ver-\nordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.“\n3. In § 7 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\n4. In Anlage 7.2 wird in der Tabelle der Tabellenkopf wie folgt gefasst:\n„Besondere Ausbildungsfahrten          A1    A1 auf A2     B auf BE      B auf C           C1 und C1E              C und CE\nA2     A1 auf A     B auf C1 C auf CE in einem gemeinsamen in einem gemeinsamen\nA      A2 auf A     C1 auf C                      Ausbildungsgang       Ausbildungsgang\nB                  C1 auf C1E\nSolo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt“.\nArtikel 4\nÄnderung der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nDie Anlage 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die durch\nArtikel 4 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:","„Anlage 4\n(zu § 6 Absatz 2)\nFahrschule\nTagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nName des Fahrlehrers:                                                        Datum:\nzugleich tätig bei:\nPraktische              Sonstige\nUhrzeit\nFahrausbildung           beruflliche\nBezeichnung der Tätigkeit*)                                                                             Name des Fahrschülers          Unterschrift des Fahrschülers\nPrüfungsfahrten          Tätigkeiten\nvon    bis\nin Minuten             in Minuten\n*) Übungsfahrten und sonstige Tätigkeiten sind näher zu bezeichnen,                        +                     =                                                     Gesamtarbeitszeit\nz. B. Übungsstunden = Üst, Grundfahraufgaben = Gf, Überland-\nfahrt = ÜL, Autobahnfahrt = AB, Dunkelheitsfahrt = NF, Unter-\nweisung am Fahrzeug = Uw, Prüfung = Pf, theoretischer Unter-\nricht = Th, Mofa-Kurs = MK, Aufbauseminar = ASF o. ASP sowie\nArt aller sonstigen beruflichen Tätigkeiten\nDie Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragung wird bestätigt:\nUnterschrift des Fahrschulinhabers/des verantwortlichen Leiters   Unterschrift des Fahrlehrers                       “.\n65","66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nArtikel 5\nÄnderung der\nSechsten Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nDie Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und an-\nderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3)\nwird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c wird aufgehoben.\n2. Artikel 1 Nummer 8 wird aufgehoben.\n3. Artikel 1 Nummer 12 wird aufgehoben.\n4. Artikel 1 Nummer 16 wird aufgehoben.\n5. Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a, b und d wird aufgehoben.\n6. Artikel 1 Nummer 23 wird aufgehoben.\n7. Artikel 1 Nummer 27 wird aufgehoben.\nArtikel 6\nÄnderung der\nSiebten Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nDie Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und an-\nderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I\nS. 1394) wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 2 Nummer 6 wird aufgehoben.\n2. Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b wird aufgehoben.\n3. Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a und b wird aufgehoben.\n4. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben.\n5. Artikel 2 Nummer 19 wird aufgehoben.\n6. Artikel 2 Nummer 24 wird aufgehoben.\n7. Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b wird aufgehoben.\nArtikel 7\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nIn Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom\n25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom\n19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird nach der Gebüh-\nrennummer 215 folgende Gebührennummer 216 eingefügt:\n„216   Eintragung einer Schlüsselzahl im Führerschein                    28,60“.\nArtikel 8\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den\nWortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 19. Januar 2013 an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013   67\nArtikel 9\nInkrafttreten\nDie Artikel 2, 3 und 7 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese\nVerordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Januar 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}