{"id":"bgbl1-2013-1-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":1,"date":"2013-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/1#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_1.pdf#page=34","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation","law_date":"2013-01-07T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["34              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation\nVom 7. Januar 2013\nAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung, der zu-         2. In Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c wird der neu\nletzt durch Artikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom                 anzufügende Absatz 9 wie folgt gefasst:\n6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden                  „(9) Für Studierende, die die Ausbildung nach\nist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:             § 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte des\nMonats August 2013 aufgenommen haben, gilt\nArtikel 1                              die Approbationsordnung für Ärzte in der vor dem\nÄnderung der                              1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme\nErsten Verordnung zur Änderung                       des § 14 Absatz 6.“\nder Approbationsordnung für Ärzte\nArtikel 2\nDie Erste Verordnung zur Änderung der Approba-\ntionsordnung für Ärzte vom 17. Juli 2012 (BGBl. I                                    Änderung der\nS. 1539) wird wie folgt geändert:                                         Approbationsordnung für Ärzte\n1. In Artikel 2 Nummer 1 wird Buchstabe b1 wie folgt            Dem § 7 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte\ngefasst:                                                 vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch\nArtikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I\n„b1) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:        S. 1539) geändert worden ist, diese wiederum geändert\n„Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen,       durch Artikel 1 dieser Verordnung, werden folgende\ndie den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Ab-      Sätze angefügt:\nsatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des           „Satz 1 Nummer 3 ist auf Studierende, die bis zum\nBundesausbildungsförderungsgesetzes über-           10. Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum\nsteigen, ist nicht zulässig. Bei einer Ausbildung   Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt ha-\nim Ausland verändert sich diese Höchstgrenze        ben, in der am 30. September 2013 geltenden Fassung\nentsprechend den Maßgaben der Verordnung            anzuwenden. Wurde das Studium wegen Krankheit,\nüber die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem           Schwangerschaft, der Betreuung minderjähriger Kinder\nBundesausbildungsförderungsgesetz bei einer         oder pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen, ver-\nAusbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1        längert sich die in Satz 2 genannte Frist um ein Jahr.“\nNummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführ-\nten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1                                Artikel 3\nNummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der                                 Inkrafttreten\nBerechnung der Höchstgrenze nur zugrunde\ngelegt werden, wenn die Leistungen ausdrück-           (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nlich zur Erstattung der dort genannten Kosten       satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngewährt werden.““                                      (2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Januar 2013\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}