{"id":"bgbl1-2013-1-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":1,"date":"2013-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/1#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_1.pdf#page=27","order":2,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk (Modellbauermeisterverordnung  MbauMstrV)","law_date":"2012-12-27T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013                27\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk\n(Modellbauermeisterverordnung – MbauMstrV)\nVom 27. Dezember 2012\nAuf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord-              7. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender\nnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a           Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen; Maßnahmen\ndes Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge-             zur Oberflächenbehandlung festlegen und bewer-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für           ten,\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem            8. Modelle, Formen und Modelleinrichtungen planen,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                     herstellen und die Herstellung dokumentieren,\n9. Muster, Prototypen und Fertigungseinrichtungen\n§1\nplanen, herstellen und die Herstellung dokumentie-\nGegenstand                                 ren,\nDie Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen         10. Prototypen, Modelle, Modell- und Fertigungsein-\nPrüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meister-             richtungen bewerten, ändern und instand setzen,\nprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I        11. Lehren, Vorrichtungen und Schablonen planen,\nund II der Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.               konstruieren und bewerten,\n§2                               12. Antriebs-, Steuerungs- und Regeltechniken Ver-\nwendungszwecken zuordnen und die Zuordnung\nMeisterprüfungsberufsbild                          begründen,\nIm Modellbauer-Handwerk sind zum Zwecke der               13. Mess- und Prüfverfahren festlegen, technische\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse              Messungen und Prüfungen durchführen und Ergeb-\nzum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz                  nisse dokumentieren,\nzu berücksichtigen:                                         14. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-\n1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln,              triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische\nKunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auf-             Prozesse entwickeln und umsetzen,\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-       15. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel\nlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstel-           und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-\nlen, Verträge schließen,                                     nisse bewerten und dokumentieren,\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und            16. durchgeführte Leistungen abnehmen und doku-\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-            mentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-             und die Auftragsabwicklung auswerten.\ntriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-\nterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeits-                                 §3\nschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umwelt-\nschutzes sowie von Informations- und Kommunika-                      Ziel und Gliederung des Teils I\ntionssystemen,                                             (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine\nberufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuwei-\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren\nsen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen\nund überwachen, Unteraufträge vergeben und de-\nlösen und dabei Tätigkeiten des Modellbauer-Hand-\nren Durchführung kontrollieren,\nwerks meisterhaft verrichten kann.\n4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück-\n(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende\nsichtigung von computergestützten Konstruktions-\nPrüfungsbereiche:\nund Fertigungstechniken, Herstellungsverfahren\nund Gestaltungsaspekten, berufsbezogenen recht-         1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-\nlichen Vorschriften und technischen Normen sowie            nes Fachgespräch,\nder allgemein anerkannten Regeln der Technik,           2. eine Situationsaufgabe.\nPersonal, Material, Maschinen und Geräten sowie\nvon Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden-                                     §4\nden,\nMeisterprüfungsprojekt\n5. Bedingungen für den Einsatz der Produkte des\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt\nModellbaus in nachfolgenden Produktionsverfahren\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.\nbeim Kunden bewerten und berücksichtigen,\nDie auftragsbezogenen Anforderungen werden vom\n6. Skizzen, Pläne, Konstruktionen und Zeichnungen,         Meisterprüfungsausschuss durch Produktunterlagen\nauch unter Einsatz von rechnergestützten Syste-         für den Gießerei-, Karosserie- und Produktions- sowie\nmen, anfertigen, Datensätze erstellen,                  Anschauungsmodellbau festgelegt. Vorschläge des","28             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\nPrüflings sollen berücksichtigt werden, wenn sie den            (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nauftragsbezogenen Anforderungen entsprechen.                 Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nchende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-\nMeisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in\nnungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta-\ntionsarbeiten.                                               der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-\nwertet worden sein darf.\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Modell, eine\nForm oder eine Modelleinrichtung zu planen. Die                                          §8\nPlanungsunterlagen bestehen aus Konstruktionen und\nZiel, Gliederung und Inhalt des Teils II\nKalkulationen. Auf dieser Grundlage ist die Herstellung\nund Prüfung des Modells, der Form oder der Modell-              (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den\neinrichtung durchzuführen. Dabei sind Fertigungsdaten        in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Hand-\nzu erzeugen und anzuwenden sowie Messprotokolle              lungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz\nund Prüfberichte zu erstellen.                               dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheo-\nretische Kenntnisse im Modellbauer-Handwerk zur\n(4) Die Planungsunterlagen werden mit 40 Prozent,         Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen an-\ndie durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die           wendet.\nKontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend\naus Messprotokollen und Prüfberichten, mit 10 Prozent           (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-\ngewichtet.                                                   lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene\nAufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben\n§5                                sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-\nfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali-\nFachgespräch                           fikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft\nÜber das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt            werden können.\nhat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen,         1. Konstruktion und Fertigung\ndass er befähigt ist,\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\n1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die                 ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufga-\ndem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,                  ben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und\nökologischer Aspekte in einem Modellbau-Betrieb\n2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-\nzu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sach-\nden,\nverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweili-\n3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-             gen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-                Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen ver-\nstellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-              knüpft werden:\nsichtigen.\na) Arten und Konstruktionen von Modellen, Modell-\neinrichtungen und Formen analysieren und be-\n§6                                        werten,\nSituationsaufgabe                             b) Konstruktions- und Fertigungszeichnungen anfer-\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und              tigen,\nvervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-               c) technische Daten computergestützt erzeugen,\nlungskompetenz für die Meisterprüfung im Modell-                     bewerten, Verwendungszwecken zuordnen und\nbauer-Handwerk.                                                      Zuordnungen begründen,\n(2) Als Situationsaufgabe ist unter besonderer Be-            d) Arten und Eigenschaften sowie die Be- und Ver-\nrücksichtigung funktioneller, materialbezogener und                  arbeitung von Werkstoffen und Werkstoffverbin-\nfertigungstechnischer Anforderungen ein Produkt her-                 dungen beurteilen; Verwendungszwecken zuord-\nzustellen oder zu ändern oder instand zu setzen und                  nen,\nzu prüfen. Für die Aufgabenstellung sind Produkte zu             e) Produkte des Gießerei-, Karosserie-, Produk-\nwählen, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungs-                    tions- oder Anschauungsmodellbaus sowie Än-\nprojekts waren.                                                      derungen planen und bewerten,\n§7                                    f) Lehren, Vorrichtungen und Schablonen planen,\nkonstruieren und bewerten,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils I\ng) Antriebs-, Steuerungs- und Regeltechniken Ver-\n(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert 15 Arbeits-                 wendungszwecken zuordnen und Zuordnungen\ntage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten                     begründen,\nund die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden\nh) Mess- und Prüfverfahren anforderungsbezogen\ndauern.\nfestlegen und bewerten,\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch              i) Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung              be-\nund die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.                 schreiben und bewerten;\nDie Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und\nim Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.          2. Auftragsabwicklung\nHieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese                Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nGesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der                    ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Modell-\nSituationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.                   bau-Betrieb, auch unter Anwendung branchenüb-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013                    29\nlicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitäts-               e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\norientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrol-               die Notwendigkeit der Personalentwicklung, ins-\nlieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Auf-              besondere in Abhängigkeit von Auftragslage und\ngabenstellung sollen mehrere der unter den Buch-                   Auftragsabwicklung, begründen,\nstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nwerden:\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-                  des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nlen,                                                           ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-                  meidung und -beseitigung festlegen,\nwerten, eine Angebotskalkulation durchführen,               g) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und                   stattung sowie logistische Prozesse planen und\n-organisation unter Berücksichtigung der Kon-                  darstellen,\nstruktions- und Fertigungstechnik sowie der Her-            h) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und\nstellungsverfahren und Instandsetzungstechnik,                 Kommunikationssystemen, insbesondere für Kun-\ngestalterischer Aspekte, des Einsatzes von Perso-              denbindung und -pflege sowie Warenwirtschaft\nnal, Material und Geräten bewerten, dabei quali-               begründen,\ntätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnitt-\nstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichti-             i) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen\ngen,                                                           auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbe-\nsondere für die betriebsinterne Organisation so-\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\nwie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-\nund bewerten.\ngeln der Technik anwenden, insbesondere die\nHaftung bei der Herstellung, der Instandhaltung\nund bei Dienstleistungen beurteilen,                                                 §9\ne) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-                  Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\ngen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne,\n(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen\nSkizzen und Zeichnungen bewerten und korrigie-\nund dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine\nren; dabei auch Informations- und Kommunika-\nPrüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht\ntionssysteme anwenden,\nüberschritten werden.\nf) den auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen,\nMaschinen und Geräten bestimmen und begrün-                (2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nden,                                                    arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.\ng) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\n(3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2\nh) Schadensaufnahmen an Maschinen, Geräten und              genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und\nModellbauprodukten       darstellen,  Instandset-       weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\nzungsmethoden vorschlagen, Abwicklung fest-             Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung\nlegen und begründen,                                    durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des\ni) eine Nachkalkulation durchführen;                        Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation                       (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage          Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-         chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist\nnisation in einem Modellbau-Betrieb unter Berück-           nicht bestanden, wenn\nsichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter         1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nAnwendung von Informations- und Kommunika-                      wertet worden ist oder\ntionssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen\nAufgabenstellung sollen mehrere der unter den               2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-\nBuchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen ver-            lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-\nknüpft werden:                                                  wertet worden sind.\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,                                          § 10\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-                                    Allgemeine\ntriebliche Kennzahlen ermitteln,                                 Prüfungs- und Verfahrensregelungen,\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund                 (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\ntechnischer und wirtschaftlicher Entwicklungen          verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)\nerarbeiten,                                             in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\nd) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-            (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nments für den Unternehmenserfolg darstellen,            prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nMaßnahmen des Qualitätsmanagements fest-                prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\nlegen, Dokumentationen bewerten,                        S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.","30              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2013\n§ 11                                    den haben und sich bis zum 31. August 2015 zu einer\nÜbergangsvorschrift                             Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlan-\ngen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\n(1) Die bis zum 31. August 2013 begonnenen Prü-                31. August 2013 geltenden Vorschriften ablegen.\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-\nten zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung\n§ 12\nbis zum Ablauf des 28. Februar 2014, sind auf Verlan-\ngen des Prüflings die bis zum 31. August 2013 gelten-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nden Vorschriften weiter anzuwenden.                                  Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum                Kraft. Gleichzeitig tritt die Modellbauermeisterverord-\n31. August 2013 geltenden Vorschriften nicht bestan-              nung vom 19. März 1998 (BGBl. I S. 521) außer Kraft.\nBerlin, den 27. Dezember 2012\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}