{"id":"bgbl1-2012-7-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":7,"date":"2012-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/7#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_7.pdf#page=39","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse","law_date":"2012-02-07T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":39,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012              183\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse\nVom 7. Februar 2012\nAuf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgeset-               5. das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instru-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai                      mentenflugregeln den Sprechfunk in eng-\n2007 (BGBl. l S. 698) in Verbindung mit dem 2. Ab-                     lischer Sprache auszuüben.“\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni            2. § 3 wird wie folgt geändert:\n1970 (BGBl. l S. 821) verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\nwicklung:                                                                chen.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                        „1. die Vollendung\nDie Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-                         a) des 15. Lebensjahres für das BZF II,\ngust 2008 (BGBl. I S. 1742), die durch Artikel 1 der Ver-                       das BZF I und das BZF E,\nordnung vom 31. März 2009 (BGBl. I S. 746) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                         b) des 18. Lebensjahres für das AZF und\ndas AZF E,“.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  „2. für das AZF das Innehaben des BZF I\n„(1) Folgende    Flugfunkzeugnisse      werden                     oder BZF II,“.\nausgestellt:                                                 dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\n1. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für                   eingefügt:\nden Flugfunkdienst (BZF ll),                                   „3. für das AZF E das Innehaben des BZF E\n2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für                        und“.\nden Flugfunkdienst (BZF l),                               ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nwird wie folgt gefasst:\n3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für\nden Flugfunkdienst in englischer Sprache                       „4. das Bestehen der vorgeschriebenen Prü-\n(BZF E),                                                           fung.“\n4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flug-            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nfunkdienst (AZF),                                   3. § 5 wird wie folgt geändert:\n5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den                a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ und der letzte\nFlugfunkdienst     in    englischer    Sprache            Satz gestrichen.\n(AZF E).“                                              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       4. § 6 wird wie folgt geändert:\n„(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten              a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nZeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich             fasst:\nnach der Art der zu bedienenden Boden- oder                  „1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1\nLuftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen                    Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,“.\ndes § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ord-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnung berechtigt\n„(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag\n1. das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln               des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulas-\nden Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik               sung nach Absatz 1 die Zulassungsentschei-\nDeutschland in deutscher Sprache auszu-                   dung auf eine andere Flugfunkzeugnisart än-\nüben;                                                     dern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetz-\n2. das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln                agentur in ihrem Amtsblatt.“\nden Sprechfunk in deutscher und englischer          5. § 8 wird wie folgt geändert:\nSprache auszuüben;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln\n„(1) Die Prüfungsbehörde legt Zeitpunkt und\nden Sprechfunk in englischer Sprache auszu-\nOrt der Prüfung fest und teilt sie dem Bewerber\nüben;\nmit. Die Prüfungsbehörde kann Zeitpunkt und\n4. das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instru-               Ort der Prüfung auf Antrag des Bewerbers ver-\nmentenflugregeln den Sprechfunk auszu-                    legen. Die Prüfung darf frühestens drei Monate\nüben;                                                     vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Num-","184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nmer 1 abgenommen werden. Einzelheiten veröf-                          der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder\nfentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amts-                        BZF I und\nblatt.“\n3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Verlangen“                         zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Er-\ngestrichen.                                                           werb der Instrumentenflugberechtigung\nc) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               der Prüfung zum Erwerb des AZF.“\n„Kann eine einstimmige Entscheidung des Prü-               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfungsausschusses nicht herbeigeführt werden,\n„(2) Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bun-\nentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-\ndesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber\nschusses im Benehmen mit den Beisitzern über\nausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirt-\ndas Ergebnis der Prüfung.“\nschaft und Technologie kann im Einvernehmen\n6. In § 9 Absatz 1 wird das Wort „frühestmögliche“                  mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau\ndurch das Wort „früheste“ und das Wort „spätest-                 und Stadtentwicklung festlegen, dass die Be-\nmögliche“ durch das Wort „späteste“ ersetzt.                     rechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes\n7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt\nund im Luftfahrerschein eingetragen wird.“\n„(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für\ndie Durchführung der Zusatzprüfung sind die Be-           10. § 13 wird wie folgt geändert:\nstimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzu-\na) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nwenden.“\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                    „1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des\nSprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        Nummer 2 berechtigt sind, oder\n„Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden\n2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des\nnach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von\nSprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3\nder Bundesnetzagentur festgelegt.“\nNummer 1 berechtigt sind.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie\nfolgt gefasst:                                                   „(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flug-\nfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantrag-\n„(2) § 8 gilt entsprechend.“\nten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundes-\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                    wehr nach Absatz 1 beizufügen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      11. § 14 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Prüfungen nach der Verordnung über Luft-\nfahrtpersonal in der Fassung der Bekannt-                aa) In Satz 2 werden die Wörter „ist eine Wieder-\nmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I                         holungsprüfung nur einmal möglich“ durch\nS. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-                 die Wörter „kann er diese wiederholt able-\nordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I                          gen“ ersetzt.\nS. 3536) geändert worden ist, sowie nach                 bb) Im letzten Satz wird die Angabe „Abs. 1\nden in § 20 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulas-                  bis 6“ gestrichen.\nsungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229)           b) Absatz 5 wird aufgehoben.\ngenannten Bestimmungen der Joint Aviation             c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\nRequirements – Flight Crew Licensing (JAR-\nFCL) können als Prüfungen nach § 8 aner-              d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.\nkannt werden, wenn die in der Anlage 1 auf-       12. § 15 wird wie folgt geändert:\ngeführten Prüfungsinhalte des praktischen\nTeils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsind.“\n„(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            die Sprachprüfung und die Verlängerungsprü-\n„Hierbei entspricht:                                     fung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrt-\npersonal in der Fassung der Bekanntmachung\n1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für              vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zu-\nPrivatflugzeugführer, Privathubschrauber-             letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Okto-\nführer, Berufsflugzeugführer, Berufshub-              ber 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist,\nschrauberführer, Verkehrshubschrauber-                durchgeführt werden. Die Sprachprüfung kann\nführer, Luftschiffführer oder Bordwarte               organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb\nauf Hubschraubern in der Bundespolizei                von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung\nund bei den Polizeien der Länder der Prü-             verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3,\nfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I;                § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind\n2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für              entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung\nSegelflugzeugführer oder Freiballonführer             kann wiederholt abgelegt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012                    185\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                   2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Ab-\n„(5) Die Bundesnetzagentur legt im Einver-                          satz 2 und 3 dieser Verordnung den Sprech-\nnehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelhei-                          funkverkehr ausübt.“\nten fest zu                                                     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n1. Inhalt und Umfang der Sprachprüfung nach\nAbsatz 1,                                                          „(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14\nAbsatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend\n2. der Möglichkeit, die Sprachprüfung nach Ab-                     anzuwenden.“\nsatz 1 im Fall des Nichtbestehens wiederholt\nabzulegen, sowie                                         14. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n3. Inhalt und Umfang der Verlängerungsprüfung                      „(3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1\nnach Absatz 1.                                               Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern\nDie Festlegungen werden im Amtsblatt der Bun-                   der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung\ndesnetzagentur veröffentlicht.“                                 glaubhaft macht.“\n13. § 17 wird wie folgt geändert:                                  15. § 20 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n16. Die §§ 21 und 22 werden die §§ 20 und 21.\n„(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flug-\nfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber                     17. Anlage 1 – Prüfungsbestimmungen für den Erwerb\nvon Flugfunkzeugnissen – erhält die als Anhang 1\n1. in grober Weise gegen wichtige Funkvor-\nbeigefügte Fassung.\nschriften, insbesondere gegen die Bestim-\nmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung                18. Anlage 2 – Gebührenverzeichnis – erhält die als An-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                        hang 2 beigefügte Fassung.\n27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar                                    Artikel 2\n2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, ver-\nstoßen hat oder                                             Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.\nBerlin, den 7. Februar 2012\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler","186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nAnhang 1\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2)\nPrüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen\n1        Prüfung für den Erwerb des BZF II\n1.1      Kenntnisse\nIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen:\n1.1.1    rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;\n1.1.2    Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;\n1.1.3    Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;\n1.1.4    die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:\n1.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such-\nund Rettungsdienst (SAR);\n1.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für\nFlüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;\n1.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln ein-\nschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;\n1.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.\n1.2      Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n1.2.1    Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle\nunter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des\nSprechfunkverkehrs erforderlich ist;\n1.2.2    Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflug-\nregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen so-\nwie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.\n2        Prüfung für den Erwerb des BZF I\n2.1      K e n n t n i s s e gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der\nvereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind,\ndas nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1.\n2.2      Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n2.2.1    Fertigkeiten gemäß 1.2.1;\n2.2.2    Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges\nnach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und\nAbkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen\nfür Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher\nSprache;\n2.2.3    Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buch-\nstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;\n2.2.4    in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses\nsind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach\n1.2 nachzuweisen.\n3        Prüfung für den Erwerb des BZF E\n3.1      Kenntnisse\nIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:\n3.1.1    rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;\n3.1.2    Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;\n3.1.3    Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;\n3.1.4    die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:\n3.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such-\nund Rettungsdienst (SAR);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012          187\n3.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für\nFlüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;\n3.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln ein-\nschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;\n3.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.\n3.2     Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n3.2.1   Fertigkeiten gemäß 1.2.1;\n3.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflug-\nregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen so-\nwie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.\n4       Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF\n4.1     Kenntnisse\nIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:\n4.1.1   Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;\n4.1.2   Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln\neinschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;\n4.1.3   Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren;\n4.1.4   in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses\nsind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1.\n4.2     Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n4.2.1   Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwen-\ndung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkver-\nkehrs erforderlich ist;\n4.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instru-\nmentenflugregeln;\n4.2.3   in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache\naus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschlie-\nßender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;\n4.2.4   in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses\nsind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach\n1.2 nachzuweisen.\n5       Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E\n5.1     K e n n t n i s s e gemäß 4.1\n5.2     F e r t i g k e i t e n gemäß 4.2.1 und 4.2.2","188              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nAnhang 2\nAnlage 2\n(zu § 18 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nDie Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:\n1                                                 2                                                  3\nlfd. Nr.                                    Gebührentatbestand                                     Gebühr in Euro\n1    Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\na) zum Erwerb des BZF II                                                                       80\nb) zum Erwerb des BZF I                                                                        95\nc) zum Erwerb des BZF E                                                                        85\n2    Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9)\na) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie                               56\nb) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis                                                  63\nc) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis                                      71\nd) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis                                                   75\ne) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis                                       83\nf) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis                                                   66\ng) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis                                       73\n3    Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\na) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II                                               80\nb) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II                                                 91\nc) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I                                                  86\nd) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E                                                86\n4    Abnahme einer Nachprüfung (§ 11)                                                               81\n5    Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14\na) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12                                               35\nb) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr\n(§ 13)                                                                                      35\nc) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)                       47\nd) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-\nßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne verein-           43\nfachte Prüfung\ne) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-\nßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter      82\nPrüfung\n6    Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich\nAusstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlänge-        86\nrungsprüfung\n7    beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungs-\nausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16                                 35\n8    Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2                                  23\n9    Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2                                       20\n10    Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20                                                  35"]}