{"id":"bgbl1-2012-7-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":7,"date":"2012-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_7.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes","law_date":"2012-02-06T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":4,"num_pages":35,"content":["148                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nGesetz\nzur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes*)\nVom 6. Februar 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                          § 6 Pflanzenschutzmaßnahmen\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                        § 7 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und\nAnsiedlung von Schadorganismen\nArtikel 1                                   § 8 Anordnungen der zuständigen Behörden\nGesetz\nzum Schutz der Kulturpflanzen                                                          Abschnitt 3\n(Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)\nAllgemeine Anforderungen\nInhaltsverzeichnis                                               für Anwender, Händler und Hersteller von\nAbschnitt 1                                       Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 9 Persönliche Anforderungen\n§ 1 Zweck\n§ 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§ 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten\nAbschnitt 2\nDurchführung von                                                             Abschnitt 4\nPflanzenschutzmaßnahmen\n§ 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz                               Anwendung von Pflanzenschutzmitteln\n§ 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzen-\nschutzmitteln                                                       § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln\n§ 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur                        § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von\nnachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln                          Pflanzenschutzmitteln\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:\n– Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom\n13.8.1998, S. 16),\n– Richtlinie 2008/72/EG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (kodi-\nfizierte Fassung) (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28),\n– Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten\nzur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8),\n– Richtlinie 2009/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung\nvon Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1),\n– Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Ver-\nwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71),\n– Richtlinie 2009/143/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen (ABl. L 318\nvom 4.12.2009, S. 23),\n– Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft\nerforderlichen Untersuchungen (ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 37),\n– Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt\n(ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28) und\nder Anpassung an folgende Rechtsakte:\n– der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von\nPflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1),\n– der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur\nAusbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29),\n– der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009,\nS. 1),\n– der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen\nParlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176).\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren\nauf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom\n21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012                    149\n§ 14 Verbote                                                                              Abschnitt 9\n§ 15 Beseitigungspflicht                                                             Pflanzenschutzgeräte\n§ 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten\n§ 52 Prüfung\n§ 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für\ndie Allgemeinheit bestimmt sind                            § 53 Betriebsanleitung\n§ 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen\nAbschnitt 10\n§ 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutz-\nmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursub-              Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten\nstrat\n§ 54 Entschädigung\n§ 20 Versuchszwecke\n§ 55 Forderungsübergang\n§ 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzen-\nschutzmitteln                                              § 56 Kosten\n§ 22 Weitergehende Länderbefugnisse\nAbschnitt 11\nAbschnitt 5                                              Behörden, Überwachung\nAbgabe, Rückgabe                          § 57 Julius Kühn-Institut\nund Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln               § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nheit\n§ 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln\n§ 59 Durchführung in den Ländern\n§ 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln\n§ 60 Behördliche Anordnungen\n§ 25 Ausfuhr\n§ 61 Mitwirkung von Zolldienststellen\n§ 26 Getrennte Lagerung\n§ 62 Befugte Zollstellen\n§ 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln\nAbschnitt 12\nAbschnitt 6\nAuskunfts- und Meldepflichten,\nInverkehrbringen von\nÜbermittlung von Daten, Geheimhaltung\nPflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren\n§ 63  Auskunftspflicht\n§ 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln\n§ 64  Meldepflicht\n§ 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen\n§ 65  Geheimhaltung\n§ 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abwei-\nchender Bezeichnung                                        § 66  Übermittlung von Daten\n§ 31 Kennzeichnung                                              § 67  Außenverkehr\n§ 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandel-\ntem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat                                           Abschnitt 13\n§ 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln                  Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 34 Beteiligungen                                              § 68 Bußgeldvorschriften\n§ 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzen- § 69 Strafvorschriften\nschutzmittels\n§ 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung\nAbschnitt 14\n§ 37 Neue Erkenntnisse\n§ 38 Verlängerung der Zulassung                                                     Schlussbestimmungen\n§ 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung                   § 70  Unberührtheitsklausel\n§ 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungs-         § 71  Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus\nverfahren                                                  § 72  Eilverordnungen\n§ 73  Verkündung von Rechtsverordnungen\nAbschnitt 7                           § 74  Übergangsvorschriften\nInverkehrbringen von anderen Stoffen,\nZulassungs- und Genehmigungsverfahren                                        Abschnitt 1\n§ 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern               Allgemeine Bestimmungen\nund Synergisten\n§ 42 Zusatzstoffe\n§1\n§ 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen\n§ 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe                                                   Zweck\n§ 45 Pflanzenstärkungsmittel                                       Zweck dieses Gesetzes ist,\nAbschnitt 8                           1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schador-\nganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen\nParallelhandel                            zu schützen,\n§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel\n2. Pflanzenerzeugnisse        vor    Schadorganismen     zu\n§ 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel\nschützen,\n§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel\n§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallel-   3. Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzen-\nhandel                                                        schutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des\n§ 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den               Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit\nParallelhandel                                                von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt,\n§ 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutz-        entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzu-\nmitteln für den Eigenbedarf                                   beugen,","150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\n4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder             10. Pflanzenstärkungsmittel:\nder Europäischen Union im Anwendungsbereich die-              Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganis-\nses Gesetzes durchzuführen.                                   men, die\n§2                                    a) ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein\nder Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen,\nBegriffsbestimmungen                                soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach\nErgänzend zu den Begriffsbestimmungen der Arti-                   Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.\nkel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des                    1107/2009, oder\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-              b) dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitä-\nber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-                     ren Beeinträchtigungen zu schützen;\nschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien\n79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309              11. Pflanzenschutzgeräte:\nvom 24.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung           Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von\ngelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes fol-                 Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;\ngende Begriffsbestimmungen:\n12. Kultursubstrate:\n1. Pflanzenschutz:\nErden und andere Substrate in fester oder flüssiger\na) der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen               Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;\nund nichtparasitären Beeinträchtigungen,\n13. Anwendungsgebiet:\nb) der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schad-\norganismen (Vorratsschutz)                                bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzen-\nerzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des je-\neinschließlich der Verwendung und des Schutzes               weiligen Verwendungszweckes, zusammen mit\nvon Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch              denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflan-\ndie Schadorganismen bekämpft werden können;                  zen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden\n2. integrierter Pflanzenschutz:                                 sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflan-\nzenschutzmittel angewandt werden soll;\neine Kombination von Verfahren, bei denen unter\nvorrangiger Berücksichtigung biologischer, bio-          14. Mitgliedstaat:\ntechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau-              Mitgliedstaat der Europäischen Union;\nund kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung\nchemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwen-          15. Freilandflächen:\ndige Maß beschränkt wird;                                    die nicht durch Gebäude oder Überdachungen\n3. Pflanzen:                                                    ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ih-\nrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören\nlebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen              auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanla-\neinschließlich der Früchte und Samen;                        gen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen so-\n4. Pflanzenerzeugnisse:                                         wie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte\nErzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder           Landflächen;\nnur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder          16. beruflicher Anwender:\nZerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, aus-          jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit\ngenommen verarbeitetes Holz;                                 Pflanzenschutzmittel anwendet;\n5. Pflanzenarten:                                           17. Reimport:\nPflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zu-             in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel\nsammenfassungen und Unterteilungen;                          in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland\n6. Naturhaushalt:                                               bestimmten Originalverpackung und Originaletiket-\nseine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und            tierung, das aus einem anderen Staat wieder einge-\nPflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen              führt oder innergemeinschaftlich verbracht wird;\nihnen;                                                   18. Einfuhr:\n7. Befallsgegenstände:                                          Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Ge-              des Artikels 4 Nummer 8 in Verbindung mit Num-\ngenstände, die Träger bestimmter Schadorganis-               mer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates\nmen sind oder sein können;                                   vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-\nkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom\n8. Einschleppung:                                               19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nVerbringen oder Eindringen eines Schadorganis-               (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,\nmus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vor-             S. 1) geändert worden ist, in den Geltungsbereich\nkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit                 dieses Gesetzes;\nverbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in die-      19. innergemeinschaftliches Verbringen:\nsem Gebiet führt;\nVerbringen von Schadorganismen, Gegenständen\n9. Verschleppung:                                               oder Stoffen, die sich im zollrechtlich freien Verkehr\nVerbringen eines Schadorganismus innerhalb eines             befinden, von einem anderen Mitgliedstaat in das\nGebietes einschließlich seiner Ausbreitung;                  Inland.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012             151\nAbschnitt 2                              Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen\nDurchführung\nvon dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem\nvon Pflanzenschutzmaßnahmen\ninsbesondere der Schutz natürlich vorkommender Öko-\nsysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.\n§3\nGute fachliche Praxis                                                  §4\nund integrierter Pflanzenschutz\nAktionsplan zur nachhaltigen\n(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher\nAnwendung von Pflanzenschutzmitteln\nPraxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis\nim Pflanzenschutz umfasst insbesondere                           (1) Die Bundesregierung beschließt einen Aktions-\n1. die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des inte-        plan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutz-\ngrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richt-      mitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie\nlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und         2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter\ndes Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Akti-           Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden,\nonsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige            die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem\nVerwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom                 Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasser-\n24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,      wirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befas-\nsen, erstellt. Der Aktionsplan umfasst auch unter Be-\n2. die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von             rücksichtigung bereits getroffener Risikominderungs-\nPflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch                   maßnahmen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen\na) vorbeugende Maßnahmen,                                 und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswir-\nkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf\nb) Verhütung der Einschleppung oder Verschlep-            die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den\npung von Schadorganismen,                             Naturhaushalt. Die Zielvorgaben betreffen die Bereiche\nc) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganis-               Pflanzenschutz, Anwenderschutz, Verbraucherschutz\nmen,                                                  und Schutz des Naturhaushaltes.\nd) Förderung natürlicher Mechanismen zur Be-                 (2) Die Bundesregierung macht den Entwurf des Ak-\nkämpfung von Schadorganismen und                      tionsplans in geeigneter Weise bekannt und berück-\nsichtigt für die Ausarbeitung und Änderung des Ak-\n3. Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von\ntionsplans das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung\nGefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und\nin angemessener Weise. Die abschließende Erstellung\nden sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln\ndes Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder.\noder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschut-\nzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch              (3) Die Bundesregierung macht den Aktionsplan im\nund Tier und für den Naturhaushalt einschließlich         Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger\ndes Grundwassers, entstehen können.                       bekannt.\nDie zuständige Behörde kann die Maßnahmen anord-                 (4) Die Bundesregierung überprüft den Aktionsplan\nnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit        mindestens alle fünf Jahre. Die Absätze 1 bis 3 gelten\nSatz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.             entsprechend.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz erstellt unter Beteiligung                                  §5\nder Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III\nder Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissen-                                  Mitwirkung\nschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichti-                            von Bundesbehörden\ngung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und                       am Aktionsplan zur nachhaltigen\ndes Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen                      Anwendung von Pflanzenschutzmitteln\ndurchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des\nund 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die                 § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nDurchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzen-         Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im\nschutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Land-            Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das\nwirtschaft und Verbraucherschutz gibt diese Grund-            Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hin-\nsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für           blick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das\nWirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales, für      Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Na-\nGesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-           turhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehör-\nsicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bun-         den wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz über-\ndesanzeiger bekannt.                                          tragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des\n(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne        Aktionsplans mit.\ndes § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutz-\ngesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschut-                                      §6\nzes verwendet werden.\nPflanzenschutzmaßnahmen\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt im Ein-             (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,               schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit","152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nes zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforder-             einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu\nlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                machen;\nBundesrates                                                   13. das Züchten und das Halten bestimmter Schador-\n1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des               ganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbie-\nAuftretens von Schadorganismen, den Anbau oder                ten, zu beschränken oder von einer Genehmigung\ndas Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sons-                 oder Anzeige abhängig zu machen;\ntige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schad-         14. anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume\norganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwen-               oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen\ndung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzen-               oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen,\nschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes              zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte\nder zuständigen Behörde anzuzeigen;                           Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben\n2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten,           oder zu verbieten;\nBefallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder            15. Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder\nRäume auf das Auftreten von Schadorganismen                   Mikroorganismen\nzu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen\nzu lassen;                                                    a) vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmit-\ntel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte\n3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten,              und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz be-\nbestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder                      nutzt werden, oder\nbekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzen-\nschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren             b) im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung\nhierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;                        von Schadorganismen\n4. anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflan-              zu erlassen;\nzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter         16. Vorschriften über die Einfuhr, das innergemein-\nSchadorganismen überwachen und bestimmte                      schaftliche Verbringen sowie das Verbringen im In-\nSchadorganismen bekämpfen;                                    land oder das Verbringen in einen anderen Mitglied-\n5. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von                  staat, das Inverkehrbringen und die Verwendung\nBefallsgegenständen und das Entseuchen oder                   von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Be-\nEntwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder                kämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlas-\nvon Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie                     sen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemein-\nbestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vor-          schaftliche Verbringen sowie das Verbringen im\nzuschreiben oder zu verbieten;                                Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das In-\nverkehrbringen und die Verwendung von Tieren,\n6. die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die             Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Geneh-\nAnzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vor-               migung abhängig machen sowie die Voraussetzun-\nzuschreiben oder zu verbieten;                                gen und das Verfahren hierfür regeln.\n7. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder            (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3,\nbefallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken            5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den\nsowie Vorschriften über die Sperre solcher Grund-        Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Um-\nstücke zu erlassen;                                      welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit sie\n8. die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder               sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutz-\nPflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung be-       mittel oder anderer Stoffe beziehen.\nstimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu be-             (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nschränken;\n1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, so-\n9. den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten              weit das Bundesministerium für Ernährung, Land-\noder zu beschränken;                                         wirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befug-\n10. das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für             nis keinen Gebrauch macht,\ndie Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau          2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der\nbestimmt sind (Anbaumaterial),                               in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,\na) bei Befall oder Verdacht des Befalls mit be-              a) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflan-\nstimmten Schadorganismen zu verbieten oder                   zenarten besonders geeignet sind, den Anbau\nzu beschränken,                                              bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die\nb) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall               Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts\nmit bestimmten Schadorganismen oder auf                      sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschrei-\nResistenz gegen bestimmte Schadorganismen                    ben,\noder von einer Genehmigung abhängig zu ma-                b) vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzener-\nchen;                                                        zeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gela-\n11. anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige                   gert werden dürfen.\noder befallsgefährdete Grundstücke von bestimm-          Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf\nten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;        oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestim-\n12. das Befördern, das Inverkehrbringen und das La-           men, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung\ngern bestimmter Schadorganismen und Befallsge-           auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende\ngenstände zu verbieten, zu beschränken oder von          Behörden weiter übertragen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012               153\n(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3                     Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände\nNummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus                     in den Verkehr bringt, einführt oder lagert;\nsind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und\n2. Vorschriften erlassen über\nder §§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mi-\nkroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schä-             a) die Durchführung von Untersuchungen            ein-\nden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen                   schließlich der Probenahme,\nkönnen; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden               b) die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung\nden Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen                      einschließlich der Vernichtung der Befallsgegen-\nverursachte Krankheiten werden den Schadorganismen                    stände sowie die Untersuchung von technischen\ngleichgestellt.                                                       Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegen-\n(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten                 ständen und die Übertragung dieser Untersu-\nund dadurch                                                           chungen auf Sachverständige,\n1. Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten              c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbeson-\nim Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundes-                   dere über durchgeführte Untersuchungen, über\nnaturschutzgesetzes,                                              das Auftreten von Schadorganismen, über deren\n2. fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert                       Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befalls-\noder                                                              gegenständen,\n3. Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Natur-               d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigun-\nhaushalt oder Landschaftsbild                                     gen nach Nummer 1 Buchstabe c,\nzu gefährden.                                                     e) die Schließung von Packungen und Behältnissen\nsowie die Verschlusssicherung,\n§7                                    f) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Auf-\nMaßnahmen gegen                                   zeichnungen sowie deren Vorlage bei der zustän-\ndie Ein- und Verschleppung                             digen Behörde,\nund Ansiedlung von Schadorganismen                       g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit                  Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ru-\nes                                                                    hens oder der Löschung der Zulassung oder Re-\n1. zum Schutz gegen die Gefahr                                        gistrierung, von Beschränkungen für zugelassene\noder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeu-\na) der Einschleppung oder Ansiedlung von Schad-                   gung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern,\norganismen in die Mitgliedstaaten,                             Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegen-\nb) der Verschleppung von Schadorganismen inner-                   ständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der\nhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland              in dem Verfahren erhobenen Daten,\noder\nh) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\n2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganis-                    Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflan-\nmen und Befallsgegenständen                                       zenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Be-\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                  fall mit Schadorganismen untersuchen, ein-\nmung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehr-                    schließlich der Voraussetzungen für die Anerken-\nbringen, die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Ver-                 nung einer Einrichtung als nationales Referenz-\nbringen sowie das Verbringen im Inland oder das                       labor und der Mindestanforderungen für diese\nVerbringen in einen anderen Mitgliedstaat und die Aus-                Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder\nfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen                      von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit\nzu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei ins-                  sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem\nbesondere                                                             Verfahren erhobenen Daten.\n1. das Befördern, das Inverkehrbringen, das innerge-             (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nmeinschaftliche Verbringen einschließlich des Ver-        schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nbringens im Inland oder in einen anderen Mitglied-        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nstaat, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganis-      1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchfüh-\nmen und Befallsgegenständen abhängig machen                   rung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-In-\na) von einer Genehmigung oder Anzeige,                        stitut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen\nb) von einer Untersuchung oder vom Nachweis                   (Julius Kühn-Institut) hinsichtlich der Gefahr der\neiner durchgeführten Entseuchung, Entwesung                Einschleppung von Schadorganismen in die Euro-\noder anderen Behandlung,                                   päische Union, der Verschleppung von Schadorga-\nnismen innerhalb der Europäischen Union oder der\nc) von der Begleitung durch bestimmte Bescheini-              Einschleppung in ein Drittland sowie über die Aus-\ngungen,                                                    stellung entsprechender Bescheinigungen über die\nd) von einer bestimmten Verpackung oder Kenn-                 durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu er-\nzeichnung,                                                 lassen,\ne) von einer Zulassung oder Registrierung des Be-         2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Nummer 1, 2 und 4\ntriebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut            genannten Zwecke erforderlich ist, dem Julius Kühn-\nhat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse,            Institut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder","154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nnationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen            rechtfertigen, dass der Inhaber des Nachweises die in\nAufgaben zuzuweisen.                                       Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder\nder Inhaber des Nachweises wiederholt gegen die Be-\n§8                               stimmungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Ge-\nAnordnungen                            setz beruhenden Verordnungen verstoßen hat.\nder zuständigen Behörden                         (4) Sachkundige Personen im Sinne des Absatzes 1\nDie zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von              sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von\nSchadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder               drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sach-\nVerschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorga-              kundenachweises eine von der zuständigen Behörde\nnismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1            anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahr-\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a           zunehmen. Die Fort- oder Weiterbildung ist der zustän-\nbis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f anordnen, so-             digen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann der\nweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6             Sachkundige den Nachweis nach Satz 2 nicht erbrin-\nAbsatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht getrof-         gen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die\nfen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Ab-          Wahrnehmung einer Fort- oder Weiterbildungsmaß-\nsatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 getroffene Re-          nahme setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine\ngelung nicht entgegensteht.                                    Fort- oder Weiterbildung, soll die zuständige Behörde\nden Sachkundenachweis widerrufen.\nAbschnitt 3                                (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist\nAllgemeine                              kein Sachkundenachweis erforderlich für die\nAnforderungen                              1. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für\nf ü r A n w e n d e r, H ä n d l e r u n d              nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus-\nHersteller von Pflanzenschutz-                              und Kleingartenbereich,\nmitteln sowie Pflanzenschutzberater\n2. Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verant-\nwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sach-\n§9\nkundenachweis im Sinne des Absatzes 1,\nPersönliche Anforderungen\n3. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen\n(1) Eine Person darf nur                                        eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung ei-\n1. Pflanzenschutzmittel anwenden,                                  ner Person mit Sachkundenachweis im Sinne des\n2. über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3                 Absatzes 1,\nNummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten,               4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wild-\n3. Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen ei-                schadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.\nnes Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätig-           (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen,               schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-\n4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr brin-          vernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,\ngen oder                                                   für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-\n5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außer-          stimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über\nhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,\n1. Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kennt-\nwenn sie über einen von der zuständigen Behörde aus-\nnisse und Fertigkeiten,\ngestellten Sachkundenachweis verfügt.\n2. das Verfahren für deren Nachweis,\n(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den\nSachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die              3. die Gestaltung des Sachkundenachweises,\ndafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nach-          4. Informationspflichten von Inhabern eines Sachkun-\nweist, dass er über die erforderlichen fachlichen Kennt-           denachweises,\nnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen\npraktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutz-           5. die Wiedererlangung des Sachkundenachweises\nmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwen-                   durch Personen, denen der Sachkundenachweis\nden. Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder im                 nach den Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 ent-\nInternet auch außerhalb gewerblicher Tätigkeiten in                zogen oder widerrufen worden ist,\nVerkehr bringt, muss zusätzlich nachweisen, dass er            6. die Anerkennungsvoraussetzungen für Fort- und\nüber die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt,             Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 4\num sowohl berufliche als auch nichtberufliche Anwen-               sowie\nder von Pflanzenschutzmitteln über die bestimmungs-\n7. über Art und Umfang der Ausübung einfacher Hilfs-\ngemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzen-\ntätigkeiten nach Absatz 5 Nummer 2\nschutzmitteln, mit der Anwendung von Pflanzenschutz-\nmitteln verbundene Risiken, mögliche Risikominde-              zu erlassen.\nrungsmaßnahmen sowie die sachgerechte Lagerung                    (7) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nund Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und ihren             Rechtsverordnungen nach Absatz 6 zu erlassen, soweit\nResten zu informieren. Der Sachkundenachweis ist               die Bundesregierung von ihrer Befugnis keinen Ge-\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.              brauch macht. Die Landesregierungen können diese\n(3) Die zuständige Behörde soll den Sachkunde-              Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-\nnachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme                behörden übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012               155\n§ 10                               rem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann\nAnzeige bei                            und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere\nBeratung und Anwendung                         des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier\noder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die\nWer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gele-          zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für\ngentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu ge-         Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich\nwerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-             über die erteilten Genehmigungen nach Satz 3.\nschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflan-\nzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz        (3) Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung\nund der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde         durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen\nvor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesre-          auch im Falle von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen\ngierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung           angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9\ndie näheren Vorschriften über die Anzeige und das An-         Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des\nzeigeverfahren zu erlassen. Die Landesregierungen             § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbe-\nkönnen diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf              reich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt wer-\noberste Landesbehörden übertragen.                            den, die\n1. für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender\n§ 11                                   zugelassen sind oder\nAufzeichnungs-\n2. für berufliche Anwender zugelassen sind und für die\nund Informationspflichten\ndas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\n(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1                mittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im\nSatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kön-              Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1\nnen elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der             Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.\nLeiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen\noder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Auf-          (4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die An-\nzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines           wendung von\nBetriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zu-           1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6\nsammen zu führen.                                                 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 7 Absatz 1\n(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2         Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buch-\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung                stabe b, jeweils in Verbindung mit § 8, angeordnet\nder Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jah-                 worden ist,\nres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen           2. Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich geneh-\nAufzeichnung folgt.                                               migte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Ver-\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vor-            ordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten,\nliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung\nder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeich-          3. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für\nnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen            Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung\ngeben.                                                            (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist,\n4. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu\nAbschnitt 4                                  Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung\nAnwendung                                    (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.\nvon Pflanzenschutzmitteln                           Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach\nArtikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG)\n§ 12                               Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den\nVorschriften für die                       in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbe-\nAnwendung von Pflanzenschutzmitteln                   stimmungen und Anwendungsgebieten angewandt\nwerden.\n(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder ge-\nmischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie                (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflan-\nzugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur             zenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf\n1. in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gülti-      oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinha-\ngen Anwendungsgebieten,                                   bers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von\n18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zu-\n2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten,           lassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel,\njeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.                  das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in\n(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten      Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt wer-\nFreilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflä-          den, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzen-\nchen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaft-      schutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt wer-\nlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet wer-         den darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Ver-\nden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an           kehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung\noberirdischen Gewässern und Küstengewässern ange-             nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 er-\nwandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnah-             teilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Bundes-\nmen von den Sätzen 1 und 2 für die Anwendung zuge-            amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nlassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der            macht die Aufbrauchfrist für das Pflanzenschutzmittel\nangestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutba-           im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.","156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\n(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dür-          1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher,\nfen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem               forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher\nanderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwen-               Schäden,\ndungsgebiet angewandt werden, wenn die zuständige            2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,\nBehörde eine Genehmigung nach § 22 Absatz 2 erteilt\nhat.                                                         3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wie-\nderansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maß-\n§ 13                                  nahmen der Aufzucht oder der künstlichen Vermeh-\nrung,\nVorschriften\nfür die Einschränkung der                     4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öf-\nAnwendung von Pflanzenschutzmitteln                     fentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung\nund des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der\n(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt\nmaßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt\nwerden, soweit der Anwender damit rechnen muss,\noder\ndass ihre Anwendung im Einzelfall\n1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von            5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegen-\nMensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder               den öffentlichen Interesses einschließlich solcher\nsozialer oder wirtschaftlicher Art\n2. sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, ins-\nbesondere auf den Naturhaushalt,                         genehmigen. Eine Ausnahme nach Satz 1 darf nur ge-\nnehmigt werden, soweit zumutbare andere Möglichkei-\nhat.                                                         ten nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand\n(2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist       der betroffenen Populationen der nach Absatz 2 Satz 1\nes verboten,                                                 geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlech-\n1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Ar-        tert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie\nten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder      92/43/EWG strengere Anforderungen enthält.\nzu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur\nzu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,                                      § 14\n2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und                                 Verbote\nder europäischen Vogelarten während der Fortpflan-          (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und          schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit\nWanderungszeiten erheblich zu stören,                    es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier\n3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden        oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den\nTiere der besonders geschützten Arten aus der Na-        Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit\ntur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö-         den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie\nren,                                                     und für Arbeit und Soziales sowie im Falle der Num-\nmer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt,\n4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-\nArten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur\nministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung\nzu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschä-\nmit Zustimmung des Bundesrates\ndigen oder zu zerstören.\nEine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 1 Num-           1. die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innergemein-\nmer 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhal-          schaftliche Verbringen und die Anwendung be-\ntungszustand der lokalen Population einer Art ver-               stimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzen-\nschlechtert. Die nach den in § 3 bezeichneten Grund-             schutzmitteln mit bestimmten Stoffen,\nsätzen durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen                    a) zu verbieten, zu beschränken oder von einer\nverstoßen nicht gegen die in Satz 1 genannten Verbote.              Genehmigung abhängig zu machen,\nSoweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Ra-\nb) von einer Anzeige abhängig zu machen,\ntes vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Le-\nbensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen         2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter\n(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils gelten-          Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren zu\nden Fassung aufgeführte Arten oder europäische Vo-               verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-\ngelarten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen             gung oder Anzeige abhängig zu machen,\nParlaments und des Rates vom 30. November 2009               3. den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstü-\nüber die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.            cken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutz-\nL 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fas-          mitteln behandelt worden sind, zu verbieten, zu\nsung betroffen sind, gilt Satz 3 nur, soweit sich der            beschränken oder von einer Genehmigung oder\nErhaltungszustand der lokalen Population einer Art in            Anzeige abhängig zu machen,\nihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwen-\ndung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert.         4. die Verwendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeug-\nnissen, die auf mit bestimmten Pflanzenschutzmit-\n(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen                 teln behandelten Böden gewonnen worden sind, zu\nanordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2         verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-\nSatz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.                gung oder Anzeige abhängig zu machen sofern nicht\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über            bereits nach dem Lebensmittel- und Futtermittelge-\nAbsatz 2 Satz 3 und 4 hinaus weitere Ausnahmen von               setzbuch eine entsprechende Regelung getroffen\nden Verboten nach Absatz 2 Satz 1                                wurde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012             157\n5. das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln, die unter                                      § 16\neine Regelung nach Nummer 1 fallen, an den An-                     Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten\nwender zu verbieten, zu beschränken oder von einer\nGenehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;                 (1) Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines\nPflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät\ndabei kann vorgesehen werden, dass die Genehmigung            nur so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungs-\nvon dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-               gemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwen-\nbensmittelsicherheit zu erteilen oder die Anzeige ihm         dung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen\ngegenüber zu erstatten ist.                                   Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier\nund auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht\n(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1            vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den\nNummer 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln              Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik\nbeschränkt wird, können insbesondere Zweck, Art,              vermeidbar sind.\nZeit, Ort und Verfahren der Anwendung des Pflanzen-\nschutzmittels vorgeschrieben oder verboten sowie die             (2) Bei Geräten, die mit einer CE-Kennzeichnung\nanzuwendende Menge und die nach der Anwendung                 nach der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Par-\neinzuhaltende Wartezeit vorgeschrieben werden.                laments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschi-\nnen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufas-\n(3) Ein mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmit-         sung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt\ntels festgesetztes Anwendungsgebiet darf durch                durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus-            25.11.2009, S. 29) geändert worden ist, versehen sind\ngeschlossen werden, es sei denn, dass zuvor die Zu-           oder bei Geräten, die am 14. Dezember 2011 in die\nlassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit        Pflanzenschutzgeräteliste des Julius Kühn-Institutes\nzurückgenommen oder widerrufen worden ist. Wird die           eingetragen sind, wird vermutet, dass die Vorausset-\nRücknahme oder der Widerruf der Zulassung unan-               zungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die zuständige Be-\nfechtbar aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung in-          hörde kann die Verwendung eines Pflanzenschutzgerä-\nsoweit nicht mehr anzuwenden.                                 tes untersagen, wenn eine Prüfung des Gerätes ergibt,\ndass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,               erfüllt sind.\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu er-\n(3) Werden mit der Zulassung eines Pflanzenschutz-\nlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung,\nmittels besondere Anforderungen für die zu verwenden-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Be-\nden Pflanzenschutzgeräte festgelegt, darf die Anwen-\nfugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen\ndung nur mit Pflanzenschutzgeräten erfolgen, bei de-\nkönnen diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf\nnen eine Prüfung durch das Julius Kühn-Institut oder\noberste Landesbehörden übertragen.\neine anerkannte Prüfstelle nach § 52 ergeben hat, dass\n(5) Es ist verboten, ein Pflanzenschutzmittel, das ei-     diese Anforderungen erfüllt sind.\nnen Stoff enthält oder aus einem Stoff besteht, dessen           (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nAnwendung durch eine Verordnung nach Absatz 1                 schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nNummer 1 Buchstabe a vollständig verboten ist, inner-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ngemeinschaftlich zu verbringen oder in Verkehr zu             soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes\nbringen.                                                      erforderlich ist,\n1. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten,\n§ 15                                   im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prü-\nfen zu lassen,\nBeseitigungspflicht\n2. die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu ver-\nPflanzenschutzmittel,                                          bieten, die nicht nach Nummer 1 geprüft sind,\n1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus ei-              3. das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befind-\nnem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens                lichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln.\neines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverord-         In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 kann\nnung nach § 14 Absatz 1 vollständig verboten ist,         auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden\noder                                                      Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder\nder Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzube-\n2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines         ziehen sind.\nRechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht\nin Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenom-              (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, so-\nmen worden ist, dessen Genehmigung nicht nach             weit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes\nArtikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneu-       erforderlich ist, Rechtsverordnungen nach Absatz 4\nert worden ist oder dessen Genehmigung nach Arti-         Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Satz 2\nkel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009         zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernäh-\naufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist      rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner\nnach § 12 Absatz 5 abgelaufen ist,                        Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie\nauch bestimmen, dass die Prüfung durch eine amtlich\nsind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-          anerkannte Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollper-\nund Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislauf-           son vorzunehmen ist sowie die Anforderung an die An-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsver-         erkennung, den Verlust der Anerkennung und das Ver-\nordnungen unverzüglich zu beseitigen.                         fahren zur Anerkennung der Kontrollwerkstätten regeln.","158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-              Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, ist vor\nnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden                der Entscheidung über die Genehmigung der Zulas-\nübertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Be-           sungsinhaber zu hören.\nfugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete                  (3) Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder\noder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter             die Genehmigung nach Absatz 2 kann für alle Flächen,\nübertragen können.                                            die für die Allgemeinheit bestimmt sind, erteilt werden\noder auch auf bestimmte Flächen beschränkt werden.\n§ 17                              Ist es zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1\nAnwendung von                            erforderlich, legt das Bundesamt für Verbraucherschutz\nPflanzenschutzmitteln auf Flächen,                 und Lebensmittelsicherheit von der Zulassung des\ndie für die Allgemeinheit bestimmt sind               Pflanzenschutzmittels abweichende Anwendungsbe-\nstimmungen und Auflagen fest. Die Genehmigung ist\n(1) Zusätzlich zu den Vorschriften nach § 12 darf auf      zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die\nFlächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, nur         Erteilung nachträglich entfallen ist.\nein zugelassenes Pflanzenschutzmittel angewandt wer-\n(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nden,\nbensmittelsicherheit veröffentlicht im Bundesanzeiger\n1. das als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko           oder im elektronischen Bundesanzeiger eine Liste der\nnach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009         Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung zur\nzugelassen ist,                                           Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit be-\nstimmt sind, erteilt worden ist.\n2. für das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulas-                (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nsungsverfahrens die Eignung für die Anwendung             schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nauf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nfestgestellt worden ist oder                              im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-\nschaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz und\n3. das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt           Reaktorsicherheit und für Arbeit und Soziales allge-\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit          meine Anforderungen für Pflanzenschutzmittel zur An-\nfür die Anwendung auf Flächen, die für die Allge-         wendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit be-\nmeinheit bestimmt sind, nach dem Verfahren nach           stimmt sind, sowie die näheren Einzelheiten des Verfah-\nAbsatz 2 genehmigt worden ist.                            rens nach Absatz 2 festzulegen.\nZu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,             (6) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Be-\ngehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten,            hörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen,\nGrünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öf-          wenn Maßnahmen getroffen werden, um eine Gefähr-\nfentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplät-     dung der Allgemeinheit auszuschließen. Die zuständige\nze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Fried-       Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucher-\nhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrich-         schutz und Lebensmittelsicherheit über die erteilte\ntungen des Gesundheitswesens.                                 Genehmigung nach Satz 1.\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbensmittelsicherheit genehmigt auf Antrag Pflanzen-                                       § 18\nschutzmittel nach Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen                                    Anwendung von\nmit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Ju-                 Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen\nlius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt, wenn                 (1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit\n1. an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht        Luftfahrzeugen ohne Genehmigung nach Absatz 2 ist\nund                                                       verboten.\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die An-\n2. eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel\nwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luft-\nauf Grund seiner chemischen Eigenschaften bei be-\nfahrzeug nach Maßgabe des Satzes 2 und der Ab-\nstimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung\nsätze 3 und 4 genehmigen, soweit es für eine wirksame\nkeine schädlichen Auswirkungen auf die Allgemein-\nAnwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkei-\nheit hat.\nten gibt oder durch die Anwendung mit Luftfahrzeugen\nDie Genehmigung können außer dem Zulassungsin-                gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige\nhaber beantragen:                                             Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die\nmenschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt be-\n1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen\nstehen. Eine Genehmigung soll nur erteilt werden zur\nZwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher\nBekämpfung von Schadorganismen\nUnternehmungen anwendet,\n1. im Weinbau in Steillagen,\n2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen\nnach Nummer 1 sind,                                       2. im Kronenbereich von Wäldern.\nDie zuständige Behörde verbindet die Genehmigung\n3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in\nmit den Auflagen, die erforderlich sind, um eine bestim-\nden Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder\nmungsgemäße und sachgerechte Anwendung ein-\nForstwirtschaft tätig sind oder\nschließlich des Schutzes von Wohngebieten sicherzu-\n4. Eigentümer oder Besitzer von Flächen im Sinne des          stellen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine\nAbsatzes 1.                                               der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012              159\nfallen ist; im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Ver-      2. die näheren Einzelheiten zu Voraussetzungen, Inhalt\nwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.                             und Verfahren einer Genehmigung nach den Absät-\n(3) Zusätzlich zu den Vorschriften nach § 12 darf              zen 2 oder 4\neine Genehmigung nach Absatz 2 nur für die Anwen-             zu regeln.\ndung eines Pflanzenschutzmittels erteilt werden,                 (8) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bun-\n1. das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-            desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nbensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulassungs-          heit\nverfahrens auch für die Anwendung mit Luftfahrzeu-        1. zum Ende des Jahres über die erteilten Genehmi-\ngen zugelassen worden ist oder                                gungen, insbesondere über den Anwendungszweck,\n2. das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt               die Häufigkeit der Anwendung, die Aufwandmenge\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit              pro Fläche, den Anwendungszeitpunkt, die Größe\nfür die Anwendung mit Luftfahrzeugen nach dem                 der Anwendungsfläche und die erteilten Auflagen\nVerfahren nach Absatz 4 genehmigt worden ist.                 sowie\n(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-            2. unverzüglich über Kenntnisse, die Anhaltspunkte auf\nbensmittelsicherheit genehmigt Pflanzenschutzmittel               Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier\nnach Absatz 3 Nummer 2 auf Antrag im Benehmen                     oder den Naturhaushalt geben.\nmit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Ju-\nlius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt, wenn                                        § 19\neine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel auf                              Ausbringung\nGrund seiner Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer                            oder Verwendung von mit\nund sachgerechter Anwendung auch bei der Anwen-                         Pflanzenschutzmitteln behandeltem\ndung mit Luftfahrzeugen keine schädlichen Auswirkun-                  Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat\ngen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf\nGrundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren               (1) Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die ein\nAuswirkungen auf den Naturhaushalt hat. Ist es zur Ein-       Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen ein Pflan-\nhaltung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich,           zenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgebracht oder\nlegt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-              verwendet werden, wenn\nbensmittelsicherheit von der Zulassung des Pflanzen-          1. es zum Zeitpunkt der Ausbringung oder Verwendung\nschutzmittels abweichende Anwendungsbestimmun-                    nach § 32 auch in Verbindung mit einer Verordnung\ngen und Auflagen fest.                                            nach § 32 Absatz 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht\n(5) Die Genehmigung können außer dem Zulas-                    werden darf oder\nsungsinhaber beantragen:                                      2. es mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wor-\n1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen            den ist oder ihm ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,\nZwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher             das noch nach § 12 Absatz 5 angewendet werden\nUnternehmungen in einem Betrieb der Landwirt-                 darf.\nschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft an-       Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen,\nwendet,                                                   wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen\n2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen            muss, dass die Ausbringung oder Verwendung im Ein-\nnach Nummer 1 sind oder                                   zelfall\n3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in       1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von\nden Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder                  Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder\nForstwirtschaft tätig sind.                               2. sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbeson-\nIst der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber des             dere auf den Naturhaushalt,\nPflanzenschutzmittels, ist vor der Entscheidung über          hat.\ndie Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören.                  (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-            schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit\nbensmittelsicherheit veröffentlicht im Bundesanzeiger         es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier\noder im elektronischen Bundesanzeiger eine Liste der          oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbeson-\nPflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung zur An-        dere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch\nwendung mit Luftfahrzeugen erteilt worden ist.                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(7) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         nähere Vorschriften über die Verwendung oder Ausbrin-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch           gung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-           dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, zu erlassen.\nschaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit und für Arbeit und Soziales                                           § 20\n1. die Anforderungen                                                              Versuchszwecke\na) an Pflanzenschutzmittel zur Anwendung mit Luft-           (1) Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf\nfahrzeugen,                                            zu Versuchszwecken nur innergemeinschaftlich ver-\nbracht, in Verkehr gebracht oder auf Freilandflächen an-\nb) an die Anwendung mit Luftfahrzeugen,                   gewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbrau-\nc) an die zu verwendenden Geräte sowie                    cherschutz und Lebensmittelsicherheit, das innerge-","160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nmeinschaftliche Verbringen, das Inverkehrbringen oder         zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durchführen will,\ndie Anwendung nach Artikel 54 der Verordnung (EG)             hat dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Lan-\nNr. 1107/2009 genehmigt hat. Die Genehmigung kann             des vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des\nfür ein Versuchsprogramm erteilt werden. Satz 1 gilt          Versuchsstandortes anzuzeigen.\nauch für Versuche mit zugelassenen Pflanzenschutz-\n(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nmitteln bei nicht zugelassenen Anwendungsgebieten\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-\neinschließlich der Anwendung mit Luftfahrzeugen oder\nvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft\nentgegen den mit der Zulassung festgelegten Anwen-\nund Technologie, für Arbeit und Soziales und für Um-\ndungsbestimmungen, wenn eine Anwendung auf Frei-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-\nlandflächen erfolgen soll. Das Bundesamt für Verbrau-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die\nzuständigen Behörden der Länder über die erteilten Ge-        1. Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Ab-\nnehmigungen oder Anzeigen nach Absatz 3 Satz 3. Der               satz 1 oder das Anzeigeverfahren nach Absatz 3,\nBeginn der Versuchsdurchführung ist der zuständigen               insbesondere über Art und Umfang der einzurei-\nBehörde des jeweiligen Landes anzuzeigen.                         chenden Angaben und Unterlagen sowie\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-            2. die näheren Anforderungen an die Anwendung zu\nbensmittelsicherheit erteilt die Genehmigung, soweit              Versuchszwecken\ndurch den Versuch oder das Versuchsprogramm keine\nschädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von               zu regeln.\nMensch und Tier oder sonstige nicht vertretbare Aus-\nwirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind. Das                                    § 21\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nErhebung von Daten über die\nsicherheit widerruft die Genehmigung, wenn die Vo-\nAnwendung von Pflanzenschutzmitteln\nraussetzungen für die Genehmigung nachträglich ent-\nfallen sind. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des             (1) Das Julius Kühn-Institut ist zuständig für die Er-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.                      hebung von Daten in nicht personenbezogener Form\nüber die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und er-\n(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-\nstellt Statistiken zur Erfüllung der Anforderungen von\nderlich für Versuche, die durch die zuständigen Behör-\nAnhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Eu-\nden der Länder oder das Julius Kühn-Institut oder in\nropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Novem-\nderen Auftrag im Rahmen der ihnen durch dieses Ge-\nber 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom\nsetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n10.12.2009, S. 1). Die zuständigen Behörden der Län-\nVerordnungen übertragenen Aufgaben durchgeführt\nder wirken bei den Erhebungen mit. Die nach Satz 1\nwerden. Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist ferner\nerhobenen Daten dürfen nur zur Erfüllung der Verpflich-\nnicht erforderlich, soweit der Hersteller eines nicht zu-\ntungen aus Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit An-\ngelassenen Pflanzenschutzmittels oder in dessen Auf-\nhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 sowie zur\ntrag ein Dritter das Pflanzenschutzmittel auf Freilandflä-\nÜberprüfung der Maßnahmen nach dem Aktionsplan\nchen zu Versuchszwecken anwendet. In den Fällen des\nim Sinne des § 4 verwendet werden. § 63 ist nicht an-\nSatzes 2 ist der Hersteller verpflichtet, die Versuchs-\nzuwenden.\ndurchführung oder das Versuchsprogramm unter An-\ngabe des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels und               (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\ndes Versuchsstandortes spätestens einen Monat vor             schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\ndem Beginn dem Bundesamt für Verbraucherschutz                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nund Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Das Bundes-            Inhalt und Form der Erhebungen zu regeln.\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\n(3) Das Julius Kühn-Institut macht die Auswertung\nkann die Durchführung des Versuchs ganz oder teil-\nder Erhebungen im Bundesanzeiger oder im elektroni-\nweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-\nschen Bundesanzeiger bekannt. Es übermittelt die Er-\nfertigen, dass durch die Durchführung des Versuchs\ngebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nschädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von\nNr. 1185/2009 an die zuständigen Dienststellen der\nMensch und Tier oder nicht vertretbare Auswirkungen\nEuropäischen Kommission.\nauf den Naturhaushalt entstehen.\n(4) Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzen-                                         § 22\nschutzmitteln, bei denen diese Pflanzenschutzmittel\nnicht auf Freilandflächen angewandt werden, dürfen                       Weitergehende Länderbefugnisse\nnur so durchgeführt werden, dass die Anwendung                   (1) Befugnisse der Länder,\nkeine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit\nvon Mensch und Tier oder auf das Grundwasser sowie            1. Vorschriften zu erlassen, über\nkeine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, ins-\na) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in\nbesondere auf den Naturhaushalt, erwarten lässt. Die\nSchutzgebieten nach wasserrechtlichen oder na-\nzuständige Behörde kann die Anwendung von Pflan-\nturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbeson-\nzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder teil-\ndere unter Berücksichtigung der Zielsetzung von\nweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-\nArtikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2009/128/EG,\nfertigen, dass derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu\nVersuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuver-                b) Einzelheiten der Anwendung von Pflanzenschutz-\nlässigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse             mitteln an oberirdischen Gewässern oder Küsten-\noder Fertigkeiten nicht besitzt. Wer Versuche mit nicht              gewässern oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012              161\n2. Vorschriften zu erlassen, um                               2. die aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen\ngewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Um-\na) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter\nfang zur täglichen Verzehrsmenge beitragen.\nVerwendung bestimmter Geräte oder Verfahren\noder                                                     (4) Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundes-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nb) den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grund-\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nstücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzen-\nschutzmitteln behandelt worden sind, sowie die           (5) Die Genehmigung ist mit\nVerwendung bestimmter dort gewonnener Pflan-\nzen oder Pflanzenerzeugnisse                          1. den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Ge-\nsundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor\nzu verbieten, zu beschränken oder von einer Geneh-            sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere\nmigung oder Anzeige abhängig zu machen,                       auf den Naturhaushalt, sowie\nbleiben unberührt.                                            2. dem Vorbehalt des Widerrufes\n(2) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des           zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. Dabei\nArtikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG)                darf die Frist die Dauer der Zulassung des Pflanzen-\nNr. 1107/2009 auf Antrag im Einzelfall die Anwendung          schutzmittels nicht überschreiten. Die Genehmigung\neines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem an-         ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Pflanzen-\nderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwen-          schutzmittels angeordnet worden ist.\ndungsgebieten genehmigen, wenn\n(6) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bun-\n1. die Anwendung vorgesehen ist                               desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nheit zum Ende eines jeden Vierteljahres über die erteil-\na) an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang an-\nten Genehmigungen und deren Anzahl und Inhalt durch\ngebaut werden, oder\nEinstellen der Information in eine vom Bundesamt für\nb) gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten           Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die-\nGebieten erhebliche Schäden verursachen,              sen Zweck zur Verfügung gestellte Datenbank. In ent-\nsprechender Weise unterrichten die zuständigen Behör-\nund\nden über die Rücknahme oder den Widerruf erteilter\n2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem              Genehmigungen. Die zuständigen Behörden unterrich-\nmit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet          ten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nentspricht.                                               mittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte auf\nGefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier so-\nDie Genehmigung können außer dem Zulassungsinha-              wie für den Naturhaushalt.\nber beantragen:\n1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen                             Abschnitt 5\nZwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher\nUnternehmungen in einem Betrieb der Landwirt-                          Abgabe, Rückgabe und\nschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft an-           Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln\nwendet,\n§ 23\n2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen\nnach Nummer 1 sind.                                                 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln\nEine Genehmigung darf nicht für die Behandlung von               (1) Pflanzenschutzmittel, die nur für die berufliche\nSaatgut erteilt werden, es sei denn, das behandelte           Anwendung zugelassen sind, dürfen nur abgegeben\nSaatgut soll ausschließlich im eigenen Betrieb verwen-        werden, wenn der Erwerber über einen Sachkunde-\ndet werden.                                                   nachweis im Sinne des § 9 Absatz 1 verfügt. Derjenige,\nder ein Pflanzenschutzmittel abgibt, das nur für die An-\n(3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 zum Zwecke              wendung durch berufliche Anwender zugelassen ist,\nder Anwendung des Pflanzenschutzmittels an Pflanzen           hat sich in geeigneter Weise den Sachkundenachweis\nund Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel ge-          des Erwerbers vorlegen zu lassen.\nwonnen werden können, darf nur erteilt werden, wenn\n(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automa-\n1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter           ten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in\nAnwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des           den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die\nPflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln           Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf\npflanzlicher Herkunft ein Höchstgehalt nach der Ver-      Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c\nordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-         des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten\nments und des Rates vom 23. Februar 2005 über             für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entspre-\nHöchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf          chend.\nLebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-\nschen Ursprungs und zur Änderung der Richt-                  (3) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln hat\nlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom                 der Abgebende über die bestimmungsgemäße und\n16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung         sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels,\noder nach der Rückstands-Höchstmengenverord-              insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu\nnung festgesetzt worden ist, und                          unterrichten.","162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\n(4) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an                                       § 25\nnicht-berufliche Anwender stellt der Abgebende darü-                                   Ausfuhr\nber hinaus allgemeine Informationen über die Risiken\nder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch,             (1) Soweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvor-\nTier und Naturhaushalt zur Verfügung. Die allgemeinen        schriften getroffen worden sind, dürfen Pflanzenschutz-\nInformationen berücksichtigen insbesondere den An-           mittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sons-\nwenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handha-             tiger wirtschaftlicher Unternehmungen in andere als\nbung und Anwendung sowie die sichere Entsorgung              Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn\nnach den abfallrechtlichen Vorschriften und Möglichkei-      1. auf den Behältnissen und abgabefertigen Packun-\nten des Pflanzenschutzes mit geringem Risiko. Erfolgt            gen in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift un-\ndie Abgabe im Wege des Versandhandels, sind die In-              verwischbar die Bezeichnung des Pflanzenschutz-\nformationen nach den Sätzen 1 und 2 und Absatz 3                 mittels, die Wirkstoffe nach Art und Menge und das\nbereits vor der Abgabe zu übermitteln oder zur Verfü-            Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längs-\ngung zu stellen.                                                 tens zweijähriger Haltbarkeit angegeben sind und\n2. den Behältnissen und abgabefertigen Packungen\n(5) Die zuständige Behörde soll die Abgabe von                eine Gebrauchsanleitung mit Angaben beigefügt ist\nPflanzenschutzmitteln im Handel ganz oder teilweise              über\nfür eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen sowie\nden Sachkundenachweis nach § 9 Absatz 3 entziehen,               a) die bestimmungsgemäße und sachgerechte An-\nwenn der Abgebende wiederholt gegen die Vorschriften                wendung,\ndieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-            b) mögliche schädliche Auswirkungen auf die Ge-\nsenen Rechtsverordnungen oder der im Anwendungs-                    sundheit von Mensch und Tier sowie auf den\nbereich dieses Gesetzes erlassenen unmittelbar gelten-              Naturhaushalt,\nden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder                c) Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen\nder Europäischen Union verstoßen hat.                               bei Unfällen,\nd) die sachgerechte Entsorgung oder Neutralisie-\n§ 24                                      rung.\nIm Übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Verein-\nAnzeigepflicht bei der                      barungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das\nAbgabe von Pflanzenschutzmitteln                   Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernäh-\n(1) Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwe-         rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten\ncken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unter-        Nationen, zu berücksichtigen.\nnehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerb-\nlichen Zwecken einführen oder innergemeinschaftlich             (2) Verfügungsberechtigte und Besitzer von für die\nverbringen will, hat dies der für den Betriebssitz und       Ausfuhr bestimmten Pflanzenschutzmitteln, die\nden Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den      1. nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EG)\nBetriebssitz oder die Niederlassung des Verfügungsbe-            Nr. 1107/2009 zugelassen sind oder\nrechtigten zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tä-          2. nicht nach § 31 Absatz 2 gekennzeichnet sind,\ntigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift\nund seiner Telekommunikationsdaten anzuzeigen. Die           sind verpflichtet, diese von den für die Anwendung in-\nLandesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-           nerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes be-\nverordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige         stimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten\nund das Anzeigeverfahren zu erlassen. Die Landesre-          und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Num-\ngierungen können diese Befugnis durch Rechtsverord-          mer 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die\nnung auf oberste Landesbehörden übertragen.                  Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 31\nAbsatz 6 Nummer 5 vorgeschrieben worden ist.\n(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen               (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nsonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inver-         schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit\nkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen           dies\noder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder in        1. zur Durchführung von Rechtsakten der Europä-\ndas Inland vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr       ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\noder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflan-            oder\nzenschutzmitteln anbietet, hat dies dem Bundesamt für\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor             2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu\nAufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens,               behebender Gefahren für die Gesundheit von\nseiner Anschrift und seiner Telekommunikationsdaten              Mensch oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbe-\nanzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernährung,                 sondere für den Naturhaushalt,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,        erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesminis-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-              terien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und\ndesrates die näheren Vorschriften über die Anzeige           Soziales, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nund das Anzeigeverfahren zu erlassen. Das Bundesamt          heit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt      wicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndie Liste der eingegangenen Anzeigen den nach Lan-           des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzen-\ndesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer            schutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit be-\nAufgaben nach § 59 zur Verfügung.                            stimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europä-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012               163\nischen Union zu verbieten oder zu beschränken oder                                 Abschnitt 6\nvon einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu                              Inverkehrbringen von\nmachen.                                                                    Pflanzenschutzmitteln,\nZulassungsverfahren\n§ 26\n§ 28\nGetrennte Lagerung\nInverkehrbringen\nVerfügungsberechtigte und Besitzer von Lebensmit-                         von Pflanzenschutzmitteln\nteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursub-\nstrat, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit             (1) Unbeschadet des Artikels 28 der Verordnung (EG)\nPflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren           Nr. 1107/2009 gilt ein Pflanzenschutzmittel auch als zu-\nInverkehrbringen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2          gelassen, für das eine Genehmigung nach Artikel 52\ngenehmigt worden ist, sind verpflichtet, diese von den       der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.\nfür das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebens-            (2) Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen\nmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultur-      Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Ver-\nsubstrat getrennt zu halten und entsprechend kenntlich       tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nzu machen.                                                   Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richt-\nlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über\n§ 27                               das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl.\nL 230 vom 19.8.1991, S. 1) oder nach Artikel 29 der\nRückgabe von Pflanzenschutzmitteln                  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen worden ist,\ngilt auch dann nicht als zugelassen, wenn es mit einem\n(1) Nach Beendigung der Zulassung eines Pflanzen-\nin Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel\nschutzmittels ist dessen Rückgabe an\nübereinstimmt.\n1. den Zulassungsinhaber,                                        (3) Eine Zulassung nach der Verordnung (EG)\n2. den Einführer oder dessen Vertreter oder                  Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucher-\nschutz und Lebensmittelsicherheit ist nicht erforderlich\n3. an einen von Personen nach den Nummern 1 oder 2\n1. für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr in ein\nbeauftragten Dritten\nDrittland bestimmt sind oder sich als Nichtgemein-\nzulässig. Die Rückgabe gilt nicht als Inverkehrbringen.           schaftsware unter zollamtlicher Überwachung befin-\nden,\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbensmittelsicherheit soll die Rückgabe eines Pflanzen-       2. für Pflanzenschutzmittel, die für das Verbringen in\nschutzmittels anordnen, wenn es die Zulassung zu-                 einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, wenn\nrückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Zu-                 das Pflanzenschutzmittel in dem anderen Mitglied-\nlassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für            staat zugelassen ist oder dieser eine Genehmigung\neine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hät-                nach den Artikeln 52, 53 oder 54 der Verordnung\nten. Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen              (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat und der Verfügungs-\nVertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzüglichen           berechtigte oder Besitzer dies nachweist,\nAnnahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel ver-            3. für Stoffe und Gemische, die ausschließlich aus\npflichtet.                                                        Grundstoffen im Sinne des Artikels 23 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1107/2009 bestehen,\n(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufes\nnach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Verwal-         4. für Pflanzenschutzmittel, für die eine Versuchsge-\ntungsverfahrensgesetzes ist ferner die Rückgabe an ei-            nehmigung nach § 20 erteilt wurde.\nnen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen            (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflan-\nZwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet das          zenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-          oder Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers be-\ncherheit in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist       endet worden ist und das sich zum Zeitpunkt des En-\ndieser Betrieb zur unverzüglichen Annahme zurückge-          des der Zulassung bereits im freien Verkehr befunden\ngebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.                   hat, noch innerhalb eines Zeitraums von sechs Mona-\nten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung,\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nweiter in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt für Pflan-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-\nzenschutzmittel, die auf Grund einer Genehmigung\nvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft\nnach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in\nund Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Re-\nVerkehr gebracht werden, entsprechend.\naktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rück-\ngabe und der Rücknahme zu regeln und zu bestimmen,                                      § 29\nwer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme                     Inverkehrbringen in besonderen Fällen\nzu tragen hat.                                                   (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\n(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-           bensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen, das in-\nbensmittelsicherheit teilt den zuständigen Behörden          nergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung\ndie Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die          nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen\nFeststellung mit, dass die Voraussetzungen für eine          1. unter den Voraussetzungen des Artikels 53 der Ver-\nRücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.                  ordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder","164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\n2. zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die         gelassenen Pflanzenschutzmittels sowie die Geltungs-\nAusfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestim-       dauer oder das Ende der Vertriebserweiterung im Bun-\nmungsland abweichende Anforderungen gelten oder          desanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger\ndie Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für          bekannt.\ndiese Anwendung zugelassen sind,                            (4) Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer\nfür eine bestimmte Menge und für einen bestimmten            Vertriebserweiterung in Verkehr gebracht wird, darf\nZeitraum, der im Falle der Nummer 1 einen Zeitraum           noch in Verkehr gebracht werden, soweit das entspre-\nvon 120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat es          chende zugelassene Pflanzenschutzmittel nach § 28\ndie Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Ge-           Absatz 3 noch in Verkehr gebracht werden darf.\nsundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor\nsonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere                                        § 31\nauf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbe-                               Kennzeichnung\nstimmungen, einschließlich solcher über die zur An-\nwendung berechtigten Personen, festzusetzen und die             (1) Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemika-\nerforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung         liengesetzes über die Kennzeichnung sind\nkann mit dem Vorbehalt des Widerrufes verbunden wer-         1. auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaft-\nden. Sie kann erneut erteilt werden. Im Falle des Sat-           liche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln, die\nzes 1 Nummer 1 kann für ein zugelassenes Pflanzen-               keine Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3 Num-\nschutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit             mer 1 oder 4 des Chemikaliengesetzes sind,\nder Zulassung festgesetztes Anwendungsgebiet erteilt         2. auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaft-\nwerden.                                                          liche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln auch\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-             durch Vertriebsunternehmer\nordnung ergänzende Regelungen für die Anwendung              entsprechend anzuwenden.\neines Pflanzenschutzmittels, für das eine Genehmigung\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erteilt worden ist, er-           (2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr\nlassen, um eine bestimmungsgemäße und sachge-                gebracht oder innergemeinschaftlich verbracht werden,\nrechte Anwendung sicherzustellen. Die Landesregie-           wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 13\nrungen können diese Befugnis durch Rechtsverord-             und 14 des Chemikaliengesetzes auf den Behältnissen\nnung auf oberste Landesbehörden übertragen.                  und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache\nund in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unver-\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird          wischbar die nach Anhang I der Verordnung (EU)\ndie Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinsti-             Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur\ntut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und        Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des\ndem Umweltbundesamt erteilt.                                 Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich\nder Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutz-\n§ 30                               mittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176) geforderten\nInverkehrbringen von                       Angaben angebracht sind. Dabei sind die in Anhang I\nPflanzenschutzmitteln unter                    Nummer 1 Buchstabe h, i, l, m und u der Verordnung\nabweichender Bezeichnung                       (EU) Nr. 547/2011 vorgeschriebenen Angaben unter der\n(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zu-      Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festgesetzte\ngelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulas-           Anwendungsgebiete und -bestimmungen“ deutlich ge-\nsungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung            trennt von den übrigen Angaben und Aufschriften auf-\nmit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abwei-         zunehmen.\nchenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der\nDer Zulassungsinhaber hat den Abschluss und die Gel-         Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens\ntungsdauer oder das Ende der Vereinbarung unter An-          eines Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder\ngabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und          Vertriebsunternehmer.\nder abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflan-              (4) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die\nzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr ge-          für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der\nbracht werden soll, unverzüglich dem Bundesamt für           Einfuhr in einem Freihafen oder als Nichtgemein-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzu-          schaftsware unter zollamtlicher Überwachung befin-\nteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-          den.\nbensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer\nVertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflan-            (5) Es ist verboten, Pflanzenschutzmittel herzustel-\nzenschutzmittel eine Vertriebsnummer.                        len, innergemeinschaftlich zu verbringen oder in Ver-\nkehr zu bringen, die\n(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutz-\nmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach          1. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch ge-\nden Vorschriften des § 31 Absatz 1 und 2 jeweils auch            kennzeichnet sind oder\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31           2. in anderer Weise mit irreführender Bezeichnung, An-\nAbsatz 6 gekennzeichnet ist.                                     gabe oder Aufmachung versehen sind.\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-           Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn\nbensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel,         fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um\ndie auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr      ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder um ein\ngebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des             Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung zum\nBerechtigten und den Namen und die Nummer des zu-            Parallelhandel erteilt worden ist, handelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012            165\n(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungs-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-         inhabers erfolgt.\nvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und               (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nSoziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-           schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit\ncherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des            es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier\nBundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genann-       oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbeson-\nten Zwecke erforderlich ist,                                  dere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch\n1. den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu be-          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nstimmen,                                                  das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut,\n2. vorzuschreiben, dass zusätzlich zu den Angaben             Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzen-\nnach den Absätzen 1 und 2 auf Behältnissen und            schutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzen-\nabgabefertigen Packungen bestimmte weitere An-            schutzmittel anhaftet,\ngaben anzubringen sind und ihren Inhalt festzule-         1. zu verbieten, zu beschränken,\ngen,                                                      2. von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu\n3. Art und Form der Kennzeichnung näher zu regeln,                machen oder\n4. die Verwendung bestimmter Behältnisse, Packun-             3. von einer Kennzeichnung, insbesondere von Anga-\ngen oder Verpackungsmaterialien vorzuschreiben                ben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzen-\nsowie die Schließung der Behältnisse oder Packun-             schutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge\ngen einschließlich der Verschlusssicherung zu regeln          abhängig zu machen und dabei die Art und Weise\noder                                                          der Kennzeichnung zu regeln,\n5. für das Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die         sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach\nPflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflan-          Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nzenschutzmittel anhaften, eine bestimmte Kenn-            eine Regelung getroffen hat.\nzeichnung vorzuschreiben.\n§ 33\n§ 32                                                   Zuständigkeit für\nInverkehrbringen von                               die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln\nmit Pflanzenschutzmitteln behandeltem                    (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nSaatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat                bensmittelsicherheit ist zuständig für\n(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die            1. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Ar-\nPflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzen-               tikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,\nschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich\nverbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die           2. die vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutz-\nPflanzenschutzmittel                                              mittels nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr.\n1107/2009,\n1. in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zuge-\n3. die gegenseitige Anerkennung der Zulassung eines\nlassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewen-\nPflanzenschutzmittels nach Artikel 40 der Verord-\ndet werden dürfen oder\nnung (EG) Nr. 1107/2009,\n2. in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertrags-\n4. die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutz-\nstaat des Abkommens über den Europäischen\nmittels nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.\nWirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Arti-\n1107/2009,\nkels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie\n91/414/EWG oder nach den Bestimmungen der Ver-            5. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines\nordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwen-                  Pflanzenschutzmittels nach Artikel 44 der Verord-\ndungsgebiet zugelassen sind.                                  nung (EG) Nr. 1107/2009,\n(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur inner-       6. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines\ngemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht               Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45 der Verord-\nwerden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen              nung (EG) Nr. 1107/2009,\nAnforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung         7. die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit gerin-\n(EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für               gem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG)\ndas jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf                 Nr. 1107/2009,\nGrund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf\nes nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr        8. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das ei-\ngebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt                 nen gentechnisch veränderten Organismus enthält,\nsind.                                                             nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nund\n(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zuge-\nlassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulas-           9. die Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzen-\nsung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zu-             schutzmittels nach Artikel 51 der Verordnung (EG)\nlassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut,               Nr. 1107/2009.\nPflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflan-          Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das          bensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51 der\nden gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist,         Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die Zulas-\nnicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn       sung des betroffenen Pflanzenschutzmittels erweitert.","166            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                   Analysemethoden für Rückstände gemäß Artikel 29\nLebensmittelsicherheit ist zuständig für die Zusammen-           Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.\narbeit mit den für die Zulassung zuständigen Behörden            1107/2009,\nanderer Mitgliedstaaten sowie für die Übermittlung von       2. im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut hinsicht-\nInformationen an diese, soweit eine entsprechende In-            lich der Wirksamkeit, unvertretbarer Auswirkungen\nformationspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009           auf die zu schützenden Pflanzen, Pflanzenerzeug-\nvorgesehen ist, die Beteiligung an Prüfungen von Zu-             nisse und Honigbienen sowie hinsichtlich vermeid-\nlassungsanträgen durch andere Mitgliedstaaten sowie              barer Leiden und Schmerzen bei Wirbeltieren, zu de-\ndie Abgabe von Stellungnahmen nach den Artikeln 35               ren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgese-\nund 36 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.                        hen ist, und\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-           3. im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt hin-\nbensmittelsicherheit ist im Rahmen seiner Zuständig-             sichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belas-\nkeiten nach Absatz 1 ferner zuständig für                        tung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des\n1. die Erarbeitung eines Vorschlages zur Aufnahme ei-            Pflanzenschutzmittels.\nnes Beistoffes in den Anhang III der Verordnung (EG)     Ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.\nNr. 1107/2009 nach Artikel 27 der Verordnung (EG)        1107/2009 ein Zulassungsbericht zu erstellen, erstellt\nNr. 1107/2009,                                           das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit den Zulassungsbericht auf der Grund-\n2. die Befreiung des Zweitantragstellers zur Vorlage der\nlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für\nStudien nach Artikel 34 der Verordnung (EG)\nRisikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des\nNr. 1107/2009,\nUmweltbundesamtes.\n3. eine vergleichende Bewertung nach Artikel 50 der             (2) Ist Deutschland in den Fällen des § 33 Absatz 1\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009, wenn das Pflanzen-        Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Ab-\nschutzmittel einen Wirkstoff enthält, der als Substi-    satz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der\ntutionskandidat in der Wirkstoffprüfung genehmigt        bestehenden Zulassung handelt, nicht prüfender Mit-\nwurde,                                                   gliedstaat und erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme\n4. die Gewährung von Datenschutz nach Artikel 59 der         durch den prüfenden Mitgliedstaat, gibt das Bundes-\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009,                           amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\ndem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius\n5. die Erstellung einer Liste nach Artikel 51 Absatz 8       Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt im Rahmen\nund die Listen nach Artikel 60 der Verordnung (EG)       ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 die Möglichkeit zur\nNr. 1107/2009,                                           Stellungnahme und erstellt auf deren Grundlage eine\n6. die Prüfung, ob Angaben nach Artikel 61 der Verord-       Stellungnahme zu dem Entwurf des Zulassungsberich-\nnung (EG) Nr. 1107/2009 mitgeteilt werden können.        tes des prüfenden Mitgliedstaates.\n(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-              (3) Im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 9 fordert das\nbensmittelsicherheit veröffentlicht eine beschreibende       Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nListe der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Anga-        sicherheit folgende Bewertungen an:\nben über die für die Anwendung der Pflanzenschutzmit-        1. eine Bewertung des Julius Kühn-Institutes hinsicht-\ntel wichtigen Merkmale und Eigenschaften, insbeson-              lich des geringfügigen Umfanges und öffentlichen\ndere die Eignung der Pflanzenschutzmittel für be-                Interesses,\nstimmte Anwendungsgebiete, Boden- und Klimaver-              2. eine Bewertung des Bundesinstitutes für Risikobe-\nhältnisse und die Anwendung im Haus- und Kleingar-               wertung hinsichtlich der Gesundheit von Anwen-\ntenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem die Zulassung            dern, Arbeitnehmern und anwesenden Personen,\nder Pflanzenschutzmittel endet. Das Bundesamt für                soweit durch das beantragte Anwendungsgebiet er-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht               forderlich und hinsichtlich der Rückstandhöchstge-\ndie Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage                 halte, wenn diese\ndes jeweiligen Widerrufes oder das Ruhen der Zulas-\nsung sowie eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 im                  a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder\nBundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzei-               b) nach der Rückstandshöchstmengenverordnung\nger bekannt.                                                         vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der\njeweils geltenden Fassung\n§ 34                                  angehoben werden müssen. Bei der Absenkung ei-\nBeteiligungen                              nes Rückstandhöchstgehaltes kann eine Stellung-\nnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                   eingeholt werden.\nLebensmittelsicherheit entscheidet über die Zulassung\n(4) Im Falle des § 33 Absatz 3 Nummer 1 entscheidet\nin den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7\ndas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\nund 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6,\ntelsicherheit auf der Grundlage der Bewertungsberichte\nsofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zu-\ndes Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius\nlassung handelt,\nKühn-Institutes und des Umweltbundesamtes. Im Falle\n1. im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobe-          des § 33 Absatz 3 Nummer 3 kann das Bundesamt für\nwertung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch           Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rah-\nund Tier, der Vermeidung gesundheitlicher Schäden        men des Bewertungsberichtes nach § 33 Absatz 1 eine\ndurch Belastung des Bodens sowie hinsichtlich der        Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012            167\ntung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbun-           darf, soweit sich das für berufliche Anwender zugelas-\ndesamtes einholen.                                            sene Pflanzenschutzmittel nur durch Packungsgröße\n(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-            oder Darreichungsform von einem für nichtberufliche\nbensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewer-           Anwender zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter-\ntungen oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn            scheidet.\ndies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG)         (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nNr. 1107/2009 vorgegebene Frist einzuhalten.                  bensmittelsicherheit verbindet die Zulassung mit den\nNebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, die\n§ 35                               1. für die bestimmungsgemäße und sachgerechte An-\nGrundlagen für die Verfahren                        wendung sowie\nzur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels               2. zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier\n(1) Bei der Prüfung eines Antrages, auch im Verfah-            und zum Schutz vor sonstigen erheblichen schäd-\nren der gegenseitigen Anerkennung, auf Zulassung, Er-             lichen Auswirkungen, insbesondere für den Natur-\nweiterung oder sonstige Änderung der Zulassung eines              haushalt,\nPflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoff nach Artikel 4        erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt worden            nicht getroffen werden. Ferner verbindet das Bundes-\nist, sind die aus dem Genehmigungsverfahren abgelei-          amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nteten Erkenntnisse über die Eigenschaften des Wirk-           die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen\nstoffes zu Grunde zu legen.                                   Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Anwen-\n(2) Bei der Prüfung eines Antrages auf Zulassung ei-       dungsbestimmungen oder Auflagen. Unbeschadet des\nnes Pflanzenschutzmittels nach den Artikeln 29 oder 30        § 31 hat der Zulassungsinhaber die nachträgliche Auf-\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die von der            nahme, Änderung oder Ergänzungen von Anwendungs-\nEuropäischen Kommission nach Artikel 77 der Verord-           bestimmungen oder Auflagen sowie sonstige Änderun-\nnung (EG) Nr. 1107/2009 entwickelten Leitlinien zu be-        gen in der Gebrauchsanleitung unverzüglich in geeig-\nachten.                                                       neter Weise bekannt zu machen. Geeignet ist auch eine\nVeröffentlichung auf einer Internetseite des Zulas-\n§ 36                               sungsinhabers.\nErgänzende Bestimmungen                           (4) Rechtsbehelfe gegen die Anordnung von Anwen-\nfür den Inhalt der Zulassung                    dungsbestimmungen oder Auflagen haben keine auf-\nschiebende Wirkung.\n(1) In der Zulassung kann das Bundesamt für Ver-\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ergänzend              (5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nzu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG)       bensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in § 1\nNr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen insbe-            Nummer 3 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist,\nsondere Anwendungsbestimmungen zum Schutz der                 durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer\nGesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor             der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei der Anwen-\nsonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere              dung des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt\nauf den Naturhaushalt, einschließlich solcher über            und ausgewertet und ihm die Ergebnisse innerhalb ei-\nner bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen\n1. den bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer\nsind ihm die entsprechenden Unterlagen und Proben\nAnwendung zum Schutz von Gewässern erforderli-\nvorzulegen. Werden die Ergebnisse oder die entspre-\nchen Abstand und Maßnahmen bei der Anwendung,\nchenden Unterlagen und Proben nicht innerhalb der be-\n2. die zur Anwendung berechtigten Personen und                stimmten Frist mitgeteilt, kann das Bundesamt für Ver-\n3. spezifische Risikominderungsmaßnahmen in be-               braucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Ruhen\nstimmten Gebieten                                         der Zulassung anordnen.\nfestlegen. In der Zulassung kann das Bundesamt für               (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit außer-           schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-\ndem                                                           vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der\n1. die Art der Verpackung,                                    zuständigen Behörde eines Landes ohne Zustimmung\n2. die Eignung des Pflanzenschutzmittels für nichtbe-         des Bundesrates durch Rechtsverordnung für\nrufliche Anwender unter Berücksichtigung insbeson-        1. ein bestimmtes Gebiet dieses Landes und\ndere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfä-\nhigkeit, der Anwendungsform und der Verpackungs-          2. bestimmte Pflanzenschutzmittel\ngröße oder                                                von den mit der jeweiligen Zulassung festgesetzten\n3. die Eignung des Pflanzenschutzmittels zur Anwen-           Auflagen und Anwendungsbestimmungen abwei-\ndung auf Flächen im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2        chende Anforderungen hinsichtlich der Anwendung\nNummer 2 und § 17 Absatz 1                                festzulegen, wenn durch geeignete Risikominderungs-\nmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen sicherge-\nfestlegen.                                                    stellt wird, dass bei bestimmungsgemäßer und sachge-\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-            rechter Anwendung des jeweiligen Pflanzenschutzmit-\nbensmittelsicherheit kann auf Antrag festlegen, dass          tels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesund-\nein für berufliche Anwender zugelassenes Pflanzen-            heit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser\nschutzmittel auf Grund seiner Eigenschaften auch im           und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen,\nHaus- und Kleingartenbereich angewendet werden                insbesondere auf den Naturhaushalt, entstehen. Die","168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nzuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für           2. der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einmal               Absatz 1 gestellt hat oder\njährlich über die in dem abgegrenzten Gebiet getroffe-        3. wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr ge-\nnen Überwachungsmaßnahmen.                                        brachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der\n(7) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzen-\nschaft und Verbraucherschutz kann die Ermächtigung                schutzmittels abweicht.\nnach Absatz 6 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bun-\n(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nAntragsteller die Zulassung\ncherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucher-            1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-\nschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Rechts-             chung oder\nverordnungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz            2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3\nund Lebensmittelsicherheit                                        Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n1. bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates              erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsver-\nund des Einvernehmens des Bundesministeriums              fahrensgesetzes unberührt.\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und\n(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\n2. ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltbundes-              bensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der\namt; es gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 20 Tagen   Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des\nnach Eingang des Einvernehmensersuchens des               Widerrufes bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder\nBundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-             Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen\nmittelsicherheit verweigert wird.                         bestimmten Zeitraum anordnen.\n(8) Für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2             (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des\nund 4 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.              Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes entsprechend.\n§ 37\nNeue Erkenntnisse                                                    § 40\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-                              Ergänzende Regeln zu\nbensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der               Zulassungs- und Genehmigungsverfahren\nMeldungen nach Artikel 56 der Verordnung (EG)                    (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nNr. 1107/2009.                                                schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-\n(2) Der Meldung nach Artikel 56 der Verordnung (EG)        vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft\nNr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen,          und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Um-\naus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.                welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 38                            1. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere\nVerlängerung der Zulassung                          Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbe-\nstimmungen nach § 36 sowie deren Ausgestaltung\nIst über einen Antrag auf erneute Zulassung nach\nund deren Berücksichtigung bei der Zulassung von\nArtikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aus Grün-\nPflanzenschutzmitteln,\nden, die der Zulassungsinhaber nicht zu vertreten hat,\nnicht entschieden worden, bevor die Zulassung endet,          2. das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmit-\nverlängert das Bundesamt für Verbraucherschutz und                teln einschließlich der Ausstellung von Bescheini-\nLebensmittelsicherheit die Zulassung von Amts wegen               gungen über die Zulassung für die Ausfuhr,\nbis zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über            3. das Verfahren der Genehmigung von Zusatzstoffen\ndie erneute Zulassung getroffen wird.                             und der Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln\nsowie,\n§ 39\n4. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\nWiderruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung                     erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Ver-\n(1) Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn                     fahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die\nWirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstel-\n1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buch-             lung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung\nstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009           von Pflanzenschutzmitteln untersuchen,\nvorliegen oder\nzu regeln.\n2. der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine\nPflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG)                 (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nNr. 1107/2009 verstoßen hat.                              schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit\nes zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforder-\n(2) Eine Zulassung kann unbeschadet des § 49 des           lich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nVerwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden,              der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nwenn                                                          mung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzen-\n1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder          schutzmittel aus anderen Staaten nur über bestimmte\nAbsatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.              Zollstellen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden\n1107/2009 vorliegen,                                      dürfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012             169\nAbschnitt 7                             3. des Umweltbundesamtes im Hinblick auf die Ver-\nmeidung von Schäden durch die Belastung des\nInverkehrbringen von\nNaturhaushalts sowie durch Abfälle.\nanderen Stoffen, Zulassungs-\nund Genehmigungsverfahren                            Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\ntelsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen\n§ 41                              oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies er-\nZuständigkeit für die Prüfung                   forderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG)\nvon Wirkstoffen, Safenern und Synergisten              Nr. 1107/2009, durch die Europäische Kommission\noder die Europäische Behörde für Lebensmittelsicher-\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-            heit vorgegebene Frist einzuhalten.\nbensmittelsicherheit ist zuständig für\n(4) Ist die Bundesrepublik Deutschland in einem in\n1. die Mitwirkung an der Genehmigung eines Wirkstof-          Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bezeichneten Verfahren\nfes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,     nicht berichterstattender Mitgliedstaat und erhält die\n2. die Mitwirkung an der Erneuerung der Genehmigung           Möglichkeit zur Stellungnahme, gibt das Bundesamt\nnach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,        für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem\nBundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-\n3. die Beantragung der anlassbezogenen Überprüfung\nInstitut und dem Umweltbundesamt im Rahmen ihrer\nder Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2\nZuständigkeit nach Absatz 3 die Möglichkeit zur Stel-\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,\nlungnahme und erstellt auf der Grundlage dieser Stel-\n4. die Mitwirkung an der Genehmigung eines Safeners           lungnahmen eine Stellungnahme zu dem Entwurf des\noder Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung           Bewertungsberichtes des prüfenden Mitgliedstaates\n(EG) Nr. 1107/2009 und                                    und weitergehender Unterlagen im EU-Verfahren. Die\nStellungnahmen nach Satz 1 sind innerhalb einer vom\n5. die Bewertung der Äquivalenz nach Artikel 38 der\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie die Mitwir-\nsicherheit gesetzten Frist abzugeben.\nkung an dem betreffenden Verfahren,\nsoweit die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied-              (5) Im Falle einer Bewertung nach Absatz 1 Num-\nstaat zur Mitwirkung an den unionsrechtlichen Verfah-         mer 5 erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz\nren berufen ist.                                              und Lebensmittelsicherheit den Äquivalenzbericht nach\nArtikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Das Bun-\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-            desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nbensmittelsicherheit ist ferner zuständig für die Zusam-      heit kann eine Stellungnahme der in Absatz 2 genann-\nmenarbeit mit den für die Wirkstoffprüfung zuständigen        ten Behörden anfordern. Die Stellungnahmen nach\nBehörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen            Satz 2 haben innerhalb der vom Bundesamt für Ver-\nKommission und der Europäischen Behörde für Le-               braucherschutz und Lebensmittelsicherheit gesetzten\nbensmittelsicherheit sowie für die Übermittlung von In-       Frist zu erfolgen.\nformationen, Kommentierungen und die Übermittlung\nder Bewertungsberichte an diese, soweit eine entspre-            (6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nchende Mitwirkungspflicht oder Mitwirkungsmöglich-            bensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen seiner Zu-\nkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen          ständigkeiten nach Absatz 1 über die Gewährung von\nist. Sofern für die Bundesrepublik Deutschland ein An-        Datenschutz nach Artikel 59 der Verordnung (EG)\ntrag auf Genehmigung eines Grundstoffes nach Arti-            Nr. 1107/2009.\nkel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\ngestellt werden soll, ist hierfür das Bundesamt für\n§ 42\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter\nvorheriger Beteiligung des Bundesinstitutes für Risiko-                             Zusatzstoffe\nbewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umwelt-\nbundesamtes zuständig.                                           (1) Zusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 3\nBuchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen\n(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland bei einem in\nin der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwen-\nAbsatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bezeichneten Verfahren\nder vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht wer-\nberichterstattender Mitgliedstaat, erstellt das Bundes-\nden, wenn sie auf Antrag durch das Bundesamt für Ver-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt\nden nationalen Bewertungsbericht auf der Grundlage\nworden und nach § 43 gekennzeichnet sind.\nder Bewertungen\n1. des Bundesinstitutes für Risikobewertung hinsicht-            (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nlich der Gesundheit von Mensch und Tier, der Ver-         Lebensmittelsicherheit genehmigt einen Zusatzstoff,\nmeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung          wenn der Zusatzstoff bei bestimmungsgemäßer und\ndes Bodens sowie hinsichtlich der Analysemetho-           sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen\nden für Rückstände gemäß Artikel 29 Absatz 1              Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbe-\nBuchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,            sondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das\nGrundwasser und den Naturhaushalt hat. Die Genehmi-\n2. des Julius Kühn-Institutes im Hinblick auf die Wirk-       gung erfolgt für einen Zeitraum von zehn Jahren.\nsamkeit sowie nicht zu vertretender Auswirkungen\nauf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und die Honig-             (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbiene und                                                 bensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von vier","170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nMonaten nach Eingang des Antrages über die Geneh-            satzstoffes an den Hersteller oder einen von ihm beauf-\nmigung. Es trifft die Entscheidung hinsichtlich              tragten Dritten zulässig.\n1. möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Ge-\nsundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit                                        § 45\ndem Bundesinstitut für Risikobewertung,                                  Pflanzenstärkungsmittel\n2. möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Natur-             (1) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr\nhaushalt im Einvernehmen mit dem Umweltbundes-           gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer\namt,                                                     und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer\n3. anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne des Ab-         solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen\nsatzes 2 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut.       auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das\nGrundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren\nDie in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Behörden ver-         Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt\nbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewer-      hat.\ntung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das              (2) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-          gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und ab-\ncherheit vom Antragsteller Unterlagen und Proben zur         gabefertigen Packungen oder Verpackungsbeilagen in\nÜberprüfung der Voraussetzungen im Sinne des Absat-          deutscher Sprache neben der Angabe „Pflanzenstär-\nzes 2, entscheidet es innerhalb von vier Monaten nach        kungsmittel“ angegeben sind:\nEingang der Unterlagen oder Proben.                          1. die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,\n(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-           2. Name und Anschrift desjenigen, der das Pflanzen-\nbensmittelsicherheit macht die Genehmigung von Zu-                stärkungsmittel erstmalig in Verkehr bringt, und\nsatzstoffen und den Widerruf von Genehmigungen im            3. die Gebrauchsanleitung.\nBundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzei-\nger bekannt.                                                     (3) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines\nPflanzenstärkungsmittels hat derjenige, der das Pflan-\n(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-        zenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, die Formu-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-        lierung sowie die beabsichtigte Kennzeichnung dem\nvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft           Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\nund Technologie, für Arbeit und Soziales und für Um-         cherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucher-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-        schutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht in ge-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere            eigneter Weise eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel,\nEinzelheiten des Verfahrens der Genehmigung der Zu-          deren Formulierung mitgeteilt worden ist und deren In-\nsatzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrages        verkehrbringen nicht nach Absatz 4 untersagt wurde.\nund die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen zu         Änderungen der Formulierung oder der Kennzeichnung\nregeln.                                                      hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Ver-\nkehr bringt, unverzüglich dem Bundesamt für Verbrau-\n§ 43                               cherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.\nKennzeichnung von Zusatzstoffen                        (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nEin Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden,      bensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen eines\nwenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Pa-         Pflanzenstärkungsmittels untersagen, wenn Anhalts-\nckungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache           punkte dafür vorliegen, dass das Pflanzenstärkungs-\nmit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzen-          mittel schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit\nschutzgesetzes“ gekennzeichnet und in der Ge-                von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Na-\nbrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:            turhaushalt hat oder die Voraussetzungen nach § 2\nNummer 10 für das Vorhandensein eines Pflanzenstär-\n1. die Bezeichnung des Zusatzstoffes,\nkungsmittels nicht erfüllt sind.\n2. Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff\n(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nzur Abgabe an den Anwender verpackt und kenn-\nbensmittelsicherheit kann Änderungen der nach Ab-\nzeichnet,\nsatz 1 vorgelegten Kennzeichnung eines Pflanzenstär-\n3. den Zusatzstoff nach Art und Menge und                    kungsmittels verlangen, wenn Angaben irreführend\n4. das Verfallsdatum.                                        sind, insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird,\ndass das Pflanzenstärkungsmittel die Eigenschaften ei-\n§ 44                               nes Pflanzenschutzmittels hat. Erfolgt keine Änderung\nder Kennzeichnung innerhalb einer Frist von drei Mona-\nÜberprüfung genehmigter Zusatzstoffe                 ten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Aufforderung\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-           des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-\nbensmittelsicherheit kann genehmigte Zusatzstoffe da-        mittelsicherheit verbindlich wird, gilt Absatz 4 entspre-\nraufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen nach            chend.\n§ 42 Absatz 2 weiterhin entsprechen.                             (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein ge-       schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nnehmigter Zusatzstoff den Anforderungen nach § 42            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAbsatz 2 nicht entspricht, widerruft das Bundesamt           die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3,\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die         die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach\nGenehmigung. In diesem Fall ist die Rückgabe des Zu-         Absatz 4 sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012              171\nAbschnitt 8                                                           § 48\nParallelhandel                                                      Ruhen der\nGenehmigung für den Parallelhandel\n§ 46\nDie Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn\nGenehmigung für den Parallelhandel                   das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels ange-\nordnet ist.\n(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen\nMitgliedstaat zugelassen ist und mit einem in Deutsch-\nland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt,                                      § 49\ndarf nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr\nPflichten des Inhabers\ngebracht werden, wenn das Bundesamt für Verbraucher-\nder Genehmigung für den Parallelhandel\nschutz und Lebensmittelsicherheit eine Genehmigung\nnach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009                (1) Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 52\nerteilt hat. Eine Genehmigung nach Artikel 52 der Ver-        der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist verpflichtet,\nordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist nicht erforderlich für         Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine, die das\nReimporte.                                                    parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel betreffen, für\ndie Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn\n(2) Ist es zur Feststellung der Identität erforderlich,\ndes Jahres, das auf das Jahr des Entstehens dieser\nkann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nUnterlagen folgt, aufzubewahren. In den in Satz 1 ge-\nbensmittelsicherheit vom Antragsteller die Vorlage einer\nnannten Unterlagen dürfen keine Angaben entfernt, un-\nVergleichsuntersuchung des parallelgehandelten Pflan-\nkenntlich gemacht, überdeckt oder unterdrückt werden.\nzenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein\nnach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4                (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\ngeeignetes Labor oder durch eine vom Bundesamt für            bensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Genehmi-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst           gung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der\ndurchgeführte kostenpflichtige Vergleichsuntersuchung         Voraussetzungen der Genehmigung innerhalb be-\nverlangen.                                                    stimmter Fristen\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-            1. Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutz-\nbensmittelsicherheit macht die Liste der Pflanzen-                mittels,\nschutzmittel, für die eine Genehmigung für den Parallel-\nhandel erteilt worden ist, sowie das jeweilige Referenz-      2. eine Vergleichsuntersuchung im Sinne des § 46 Ab-\nmittel im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-              satz 2 sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat,\nanzeiger bekannt.                                                 oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden\nkann,\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch           nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprü-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-           fung der Genehmigung erfordern. Besteht der Verdacht\ndesrates bedarf,                                              eines Missbrauchs im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1\nNummer 2, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz\n1. die Kriterien der Gleichwertigkeit im Sinne des Arti-\nund Lebensmittelsicherheit die Vorlage der in Absatz 1\nkels 52 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nSatz 1 genannten Unterlagen vom Inhaber der Geneh-\nNr. 1107/2009 näher zu bestimmen,\nmigung fordern.\n2. die von den Laboren nach Absatz 2 einzuhaltenden\nAnforderungen festzulegen,                                   (3) Erfährt der Inhaber der Genehmigung zum Paral-\nlelhandel von neuen Erkenntnissen über das von ihm in\n3. die Einzelheiten des Verfahrens auch in Bezug auf          Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der\ndas innergemeinschaftliche Verbringen zum Eigen-          Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Ge-\nbedarf, insbesondere Art und Umfang der einzurei-         sundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaus-\nchenden Unterlagen und Proben, zu regeln.                 halt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Bundes-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\n§ 47                               anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben, Unterlagen\nund Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Er-\nKennzeichnung                            kenntnisse ergeben.\nparallelgehandelter Pflanzenschutzmittel\n(4) Verwendet der Inhaber der Genehmigung für die\n(1) Ein parallelgehandeltes Pflanzenschutzmittel darf\nKennzeichnung nach § 47 Absatz 1 nicht die Chargen-\nnur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach § 31 Ab-\nnummer des Zulassungsinhabers des parallel einzufüh-\nsatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer\nrenden Pflanzenschutzmittels, so hat er Aufzeichnun-\nRechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 gekennzeichnet\ngen zu führen und für die Dauer von mindestens fünf\nist.\nJahren aufzubewahren, aus denen sich die Entspre-\n(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder          chung der von ihm verwendeten Chargennummer mit\nnachträglich geänderten Anwendungsgebiete, Anwen-             denen des Zulassungsinhabers des parallel einzufüh-\ndungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das            renden Pflanzenschutzmittels ergibt. Er hat diese Auf-\nparallelgehandelte Pflanzenschutzmittel. Wird für das         zeichnung auf Verlangen dem Bundesamt für Verbrau-\nReferenzmittel die Zulassung nach Artikel 51 der Ver-         cherschutz und Lebensmittelsicherheit zugänglich zu\nordnung (EG) Nr. 1107/2009 erweitert, gilt diese auch         machen, wenn der Verdacht eines Missbrauchs im\nfür das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel.              Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 besteht.","172             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\n§ 50                               tes nach § 47 Absatz 1 ist nicht erforderlich. § 49 Ab-\nRücknahme oder Widerruf                        satz 2 bis 4 ist nicht anzuwenden. Das Pflanzenschutz-\nder Genehmigung für den Parallelhandel                 mittel darf nur in dem Betrieb angewendet werden, für\nden die Genehmigung nach Absatz 1 erteilt wurde.\n(1) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zu-\nrückzunehmen, wenn der Inhaber der Genehmigung                                      Abschnitt 9\ndiese\nPflanzenschutzgeräte\n1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-\nchung,\n§ 52\n2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die\nPrüfung\nin wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-\ndig waren,                                                    (1) Das Julius Kühn-Institut kann auf Antrag des Her-\nstellers oder Inverkehrbringers Pflanzenschutzgeräte\nerwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsver-\ndaraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 16\nfahrensgesetzes unberührt.\nentsprechen oder ob sie bestimmte über die allgemei-\n(2) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zu          nen Anforderungen nach § 16 hinausgehende Eigen-\nwiderrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung                  schaften haben, insbesondere hinsichtlich der Vermin-\n1. wiederholt gegen seine Pflichten nach § 49 versto-         derung der Abdrift oder des Verbrauches an Pflanzen-\nßen hat oder                                              schutzmitteln.\n2. eine erteilte Genehmigung dazu missbraucht hat, ein            (2) Das Julius Kühn-Institut führt eine beschreibende\nanderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die         Liste der geprüften Gerätetypen und der besonderen\nGenehmigung erteilt worden ist, in Verkehr zu brin-       Anforderungen, die sie erfüllen, und macht die Liste\ngen.                                                      im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesan-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 2                           zeiger bekannt.\n1. darf dem Inhaber der Genehmigung vor Ablauf von                (3) Eine Prüfung auf besondere Anforderungen kann\nzwei Jahren, im Wiederholungsfall vor Ablauf von          auch durch eine andere Prüfstelle durchgeführt werden,\nfünf Jahren, nach dem Widerruf für kein Pflanzen-         wenn die Prüfstelle über die geeigneten Einrichtungen\nschutzmittel eine neue Genehmigung erteilt werden,        für eine solche Prüfung und sachkundiges Personal\nsoweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gege-     verfügt und vom Julius Kühn-Institut anerkannt ist.\nben wäre,                                                     (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2. sind im Wiederholungsfall alle Genehmigungen für           schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nden Parallelhandel, die dem Inhaber der nach Satz 1       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,\nNummer 2 widerrufenen Genehmigung erteilt wor-            das Verfahren der freiwilligen Prüfung von Pflanzen-\nden sind und die sich auf das gleiche Referenzmittel      schutzgeräten nach Absatz 1 sowie die Anerkennung\nbeziehen, zu widerrufen.                                  von Prüfstellen nach Absatz 3 zu regeln.\nIm Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensge-                                       § 53\nsetzes unberührt.\nBetriebsanleitung\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbensmittelsicherheit kann an Stelle der Rücknahme                 Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforde-\noder des Widerrufes das Ruhen der Genehmigung für             rungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller\nden Parallelhandel für einen bestimmten Zeitraum an-          oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanlei-\nordnen.                                                       tung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produkt-\nsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\n§ 51                               S. 2178) beruhenden Verordnung über das Inverkehr-\nbringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese\nInnergemeinschaftliches Verbringen\nAnforderungen und die jeweils einzuhaltenden Be-\nvon Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf\ntriebsbedingungen hinzuweisen.\n(1) Soll das innergemeinschaftliche Verbringen eines\nPflanzenschutzmittels nach § 46 nur zur Anwendung im                               Abschnitt 10\neigenen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder\nEntschädigung,\ndes Gartenbaus erfolgen, gelten die §§ 46 bis 48 und 50\nForderungsübergang, Kosten\nnach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechend.\n(2) Soll das innergemeinschaftliche Verbringen nur                                     § 54\nzur Anwendung im eigenen Betrieb der Land- oder\nForstwirtschaft oder des Gartenbaus erfolgen, ist dies                              Entschädigung\nbei dem Antrag auf Genehmigung mitzuteilen. Stellt das            (1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Pflanzen oder\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-           Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befalls-\ncherheit bei einem Antrag nach Satz 1 die Identität mit       verdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder\ndem Referenzmittel fest, stellt es die Genehmigung mit        Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht\ndem Zusatz „nur zur Anwendung im Betrieb des An-              stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernich-\ntragstellers“ aus. Bei der Lagerung und Anwendung             tet werden, ist eine angemessene Entschädigung in\ndes Pflanzenschutzmittels muss der Inhaber der Ge-            Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter\nnehmigung über die Gebrauchsanleitung des Referenz-           Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der\nmittels verfügen. Eine Kennzeichnung des Eigenimpor-          Beteiligten festzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012              173\n(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Ge-            (2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Kosten (Gebüh-\nsetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zuge-           ren und Auslagen) für seine Amtshandlungen auf Grund\nfügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine    dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nEntschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur           senen Verordnungen oder nach unmittelbar geltenden\nAbwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten ge-           Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nboten erscheint.                                             Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nGesetzes.\n(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der\nvom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger zu            (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nder Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen die-           schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-\nses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlas-         vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nsene Rechtsverordnung oder Anordnung Anlass gege-            und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-\nben hat.                                                     ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsan-         bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestim-\nsprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.               men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-\nhen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt,\nbei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes ge-\n§ 55\nsetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen\nForderungsübergang                         des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit erforderlich. Der Nutzen der Pflan-\nWird eine Entschädigung nach § 54 Absatz 1 oder 2\nzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte, Verfahren des\ngeleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behördlich\nPflanzenschutzes sowie der Geräte und Einrichtungen,\nangeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder Ver-\ndie im Pflanzenschutz benutzt werden, für die Allge-\nhinderung der Verschleppung von Schadorganismen\nmeinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu\ngewährt und beteiligt sich die Europäische Union an\nerstattenden Auslagen können abweichend vom Ver-\nder Entschädigung oder dem Ausgleich, kann das Bun-\nwaltungskostengesetz geregelt werden.\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nbraucherschutz, soweit es zur Durchführung von\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der                               Abschnitt 11\nEuropäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsver-                    Behörden, Überwachung\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschrei-\nben, dass Forderungen auf Entschädigung oder Scha-\n§ 57\ndensersatz eines Entschädigungsberechtigten oder\nAusgleichsberechtigten, die ihm gegen Dritte zustehen,                          Julius Kühn-Institut\nauf die Europäische Union in Höhe der anteiligen Finan-\n(1) Das Julius Kühn-Institut ist eine selbständige\nzierung der Entschädigung oder des Ausgleiches an\nBundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-\ndiese übergehen. Nähere Einzelheiten des Forderungs-\nministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nüberganges und ein Forderungsübergang im Übrigen\nbraucherschutz.\nauf die Länder, insbesondere Umfang und Verfahren,\nkönnen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt             (2) Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den\nwerden.                                                      Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechts-\nverordnungen nach § 52 Absatz 4 und § 67 oder durch\n§ 56                               andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder wer-\nden, folgende Aufgaben:\nKosten\n1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesregie-\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-                rung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,\nbensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und\nAuslagen) für                                                 2. Forschung im Rahmen des Zweckes dieses Geset-\nzes, einschließlich bibliothekarischer und doku-\n1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf                   mentarischer Erfassung, Auswertung und Bereit-\nGrund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar gel-              stellung von Informationen,\ntenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaft oder der Europäischen Union im Anwen-              3. Forschung\ndungsbereich dieses Gesetzes und                              a) in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirt-\n2. berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7,               schaft und Pflanzenernährung und\n15, 18 Satz 3 Buchstabe f oder Artikel 25 der Ver-\nb) im Bereich der Pflanzengenetik sowie\nordnung (EG) Nr. 1107/2009.\nUnterrichtung und Beratung des Bundesministeri-\nBei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1\nums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bun-\ncherschutz in allen Fragen, die zu den Aufgaben\ndesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-In-\ndes Julius Kühn-Institutes nach den Buchstaben a\nstitutes und des Umweltbundesamtes verbundene\nund b gehören,\nVerwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle des\nSatzes 1 Nummer 2 sind die Kosten von demjenigen              4. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein-\nzu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safe-              und Verschleppung von Schadorganismen sowie\nners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst; in               Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und inter-\ndiesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz ent-                nationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzenge-\nsprechend.                                                        sundheit,","174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\n5. Mitwirkung an und Begleitung von Programmen                    Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe und der\nund Maßnahmen, einschließlich der Überwachung,                genehmigten Zusatzstoffe,\nder Länder und der Europäischen Gemeinschaft\n3. Mitwirkung am Rotterdamer Übereinkommen über\noder der Europäischen Union zur Verhinderung der\ndas Verfahren der vorherigen Zustimmung nach In-\nEin- und Verschleppung von Schadorganismen so-\nkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemi-\nwie der Mitwirkung bei der Diagnose von Schador-\nkalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-\nganismen und der Wahrnehmung von Referenz-\nkämpfungsmittel im internationalen Handel für den\nfunktionen,\nBereich Pflanzenschutz,\n6. Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslü-\n4. Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulas-\ncken einschließlich Mitwirkung bei der Erstellung\nsung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr.\nder Liste der geringfügigen Anwendungen sowie\nder Beurteilung des öffentlichen Interesses nach             (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nArtikel 51 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr.               bensmittelsicherheit kann prüfen\n1107/2009,\n1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedür-\n7. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehr-                  fen,\nbringens und der Verwendung von Pflanzenschutz-\n2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau be-\ngeräten sowie von Geräten, die im Pflanzenschutz\nstimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzen-\nverwendet werden, aber keine Pflanzenschutzge-\nstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind.\nräte sind,\n8. Prüfung und Entwicklung von Verfahren des Pflan-                                      § 59\nzenschutzes einschließlich des Resistenzmanage-\nments für Pflanzenschutzmittel,                                         Durchführung in den Ländern\n9. Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmit-               (1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses\nteln auf Nutzarthropoden, Bodenmakro- und Bo-             Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhal-\ndenmikroorganismen zur Bewertung des Nutzens              tung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68\nvon Pflanzenschutzmitteln,                                der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Mitwirkung bei\nder Durchführung des Aktionsplanes nach § 4 sowie\n10. die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfä-           der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-\nhigkeit gegen Schadorganismen,                            gen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zu-\n11. die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch              ständigen Behörden.\nPflanzenschutzmittel.                                        (2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen\n(3) Das Julius Kühn-Institut kann Geräte und Einrich-       Behörden insbesondere folgende Aufgaben:\ntungen prüfen, die im Pflanzenschutz benutzt werden,           1. die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der\naber keine Pflanzenschutzgeräte sind, und diese in                 Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf\neiner Liste im Bundesanzeiger oder im elektronischen               das Auftreten von Schadorganismen sowie die Über-\nBundesanzeiger bekannt machen.                                     wachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2\n(4) Das Julius Kühn-Institut macht die nach Artikel X           Nummer 2 Buchstabe h,\ndes Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens               2. die Überwachung des Beförderns, des Inverkehr-\nverabschiedeten Standards bekannt.                                 bringens, des Lagerns, der Einfuhr, des innerge-\nmeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von\n§ 58                                   Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstra-\nten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die\nBundesamt für                               Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit                    Bescheinigungen,\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-             3. die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Ge-\nbensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Aufgaben,              biet des Pflanzenschutzes, insbesondere der guten\ndie ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnun-                fachlichen Praxis einschließlich des integrierten\ngen nach den §§ 11, 40, 46 und 68 oder durch andere                Pflanzenschutzes, auch mit Ausrichtung auf eine\nRechtsvorschriften übertragen sind oder werden, fol-               Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung\ngende Aufgaben:                                                    von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Na-\nturhaushalt entstehen können, und Ausrichtung auf\n1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung\ndie Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 ein-\nauf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel, Pflanzen-\nschließlich der Durchführung des Warndienstes auch\nstärkungsmittel, Safener, Synergisten, Beistoffe und\nunter Verwendung eigener Untersuchungen und Ver-\nZusatzstoffe,\nsuche,\n2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener\n4. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzen-\nPflanzenschutzmittel sowie der Pflanzenschutzmit-\nschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der\ntel, für die eine Genehmigung für den Parallelhandel\nResistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung\nerteilt wurde, einschließlich der Untersuchung ihrer\nbeim Schließen von Bekämpfungslücken,\ninhaltlichen Zusammensetzung zur Überprüfung der\nZulassungsvoraussetzungen oder der Genehmi-                5. die Durchführung der für die Aufgaben nach den\ngungsvoraussetzungen nach § 46, bei der Überwa-                Nummern 1 bis 4 erforderlichen Untersuchungen\nchung der in die jeweilige Liste aufgenommenen                 und Versuche,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012              175\n6. die Berichterstattung über das Auftreten und die Ver-     wirken auch bei der Überwachung des innergemein-\nbreitung von Schadorganismen, über die Überwa-           schaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln\nchung nach Nummer 8 sowie die zur Umsetzung              mit.\ndes Aktionsplanes nach § 4 getroffenen Maßnah-              (2) Die Zolldienststellen können\nmen,\n1. Sendungen mit den in Satz 1 genannten Waren so-\n7. die Genehmigung der Anwendung von Pflanzen-                   wie mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließ-\nschutzmitteln mit Luftfahrzeugen,                            lich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und\n8. die Überwachung des Inverkehrbringens, des inner-             Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und\ngemeinschaftlichen Verbringens sowie des Verbrin-            Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle\ngens im Inland und der Anwendung von Pflanzen-               von Auflagen zur Begasung oder zur sonstigen Be-\nschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatz-          handlung von Befallsgegenständen diese unter zoll-\nstoffen.                                                     amtlicher Überwachung an die nächste Begasungs-\nstelle oder Behandlungsstelle weiterleiten,\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\nDurchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem         2. soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der\nSchadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen,                 auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-\nwenn diese die Voraussetzungen einer nach § 7 Ab-                gen und von Rechtsakten der Europäischen Union,\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h erlassenen                    die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erfor-\nRechtsverordnung erfüllen.                                       derlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer\nzollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zu-\nständigen Behörden mitteilen,\n§ 60\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-\nBehördliche Anordnungen                           dungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art auf\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anord-          Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten ei-\nnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder          ner Behörde im Sinne des § 59 Absatz 1 vorgeführt\nzur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz             werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Arti-\noder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen              kel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe von\nRechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbe-               Satz 1 eingeschränkt.\nsondere untersagen:\n§ 62\n1. die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Ver-\nhütung von Verstößen gegen § 12 oder § 13 Ab-                                Befugte Zollstellen\nsatz 1,                                                     Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels,         schaft und Verbraucherschutz gibt im Einvernehmen\nwenn die erforderliche Zulassung oder Genehmi-           mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-\ngung nicht vorliegt, oder                                anzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen\n1. Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsge-\n3. die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbrin-\ngenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt wer-\ngen sowie das Verbringen im Inland oder das Ver-\nden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechts-\nbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schad-\nverordnung nach § 7 geregelt ist, oder\norganismen oder Befallsgegenständen.\n2. Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zoll-\n§ 61                                  rechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt\nwerden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach\nMitwirkung von Zolldienststellen                     § 40 Absatz 2 geregelt ist.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die\nvon ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der                                Abschnitt 12\nÜberwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von                               Auskunfts- und\nSchadorganismen und Befallsgegenständen sowie der                     Meldepflichten, Übermittlung\nÜberführung in den freien Verkehr von Pflanzenschutz-                   von Daten, Geheimhaltung\nmitteln sowie von Saatgut, Pflanzgut und Kultursub-\nstrat, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen                                    § 63\nPflanzenschutzmittel anhaften, sowie Wirkstoffen, die\nzur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Ver-                            Auskunftspflicht\nwendung als Pflanzenschutzmittel geeignet sind, mit.            (1) Natürliche und juristische Personen und nicht-\nDie Zusammenarbeit der Zolldienststellen mit dem in          rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-\n§ 59 Absatz 1 genannten Behörden bei der Überwa-             digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,\nchung der in Satz 1 genannten Gegenstände, mit Aus-          die zur Durchführung der der jeweils zuständigen Be-\nnahme der Schadorganismen und Befallsgegenstände,            hörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses\nerfolgt gemäß den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung          Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.\n(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und            Die zuständigen Behörden der Länder sind berechtigt,\ndes Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für         Einsicht zu nehmen in die in § 2 des InVeKoS-Daten-\ndie Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusam-            Gesetzes genannten Daten, soweit es zur Überwa-\nmenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur            chung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes\nAufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates          sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). Die Zolldienststellen     ordnungen erforderlich ist.","176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\n(2) Personen, die von der zuständigen Behörde be-         Verwender angeboten, so hat die Meldung hierzu je-\nauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1               weils getrennt zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden\nGrundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und               keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf\nTransportmittel des Auskunftspflichtigen während der         Grund einer Genehmigung nach Artikel 54 der Verord-\nGeschäfts- und Betriebszeit betreten und dort                nung (EG) Nr. 1107/2009 abgegeben werden.\n1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schad-               (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\norganismen vornehmen und Pflanzenschutzgeräte            schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-\nprüfen,                                                  vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft\n2. Proben, insbesondere Pflanzen, Pflanzenerzeug-            und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Re-\nnisse oder Pflanzenschutzmittel, ohne Entgelt gegen      aktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der\nEmpfangsbescheinigung entnehmen und                      Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über In-\nhalt und Form der Meldungen zu regeln.\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen;\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nsie können dabei von Sachverständigen der Europä-            bensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Be-\nischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten be-           hörden der Länder über die Ergebnisse der Meldungen.\ngleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für        Es erstellt aus den ihm nach Absatz 1 vorliegenden\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die            Meldungen die Statistik über das Inverkehrbringen\nGrundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und               nach Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I\nTransportmittel auch betreten werden, wenn sie zu-           der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 und übermittelt die\ngleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen.          Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung\nDer Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden,         (EG) Nr. 1185/2009 an die Dienststellen der Europä-\ndie mit der Überwachung beauftragten Personen zu un-         ischen Kommission. Es veröffentlicht die Ergebnisse\nterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzule-        der Erhebung nach Absatz 1 im Bundesanzeiger oder\ngen.                                                         im elektronischen Bundesanzeiger.\n(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-\nführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaß-                                           § 65\nnahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 beauftragten Per-                               Geheimhaltung\nsonen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an\nWerktagen Grundstücke betreten und dort Überwa-                 (1) Unbeschadet des Artikels 59 der Verordnung (EG)\nchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen.                Nr. 1107/2009 dürfen Angaben, die das Bundesamt für\nDer Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat diese            Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rah-\nMaßnahmen zu dulden.                                         men der Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutz-\nmitteln oder zur Genehmigung von Wirkstoffen, Safe-\n(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-         nern oder Synergisten erhalten hat und die nach Arti-\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen           kel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vertraulich\nder Absätze 2 und 3 eingeschränkt.                           sind oder die ein sonstiges Betriebs- oder Geschäfts-\n(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf         geheimnis darstellen oder enthalten, soweit der Antrag-\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn             steller oder der Zulassungsinhaber die Angaben als ge-\nselbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3       heimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat, von dem\nder Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der         Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-      cherheit nicht offenbart werden. Satz 1 gilt nicht, wenn\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-          das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\nsetzen würde.                                                telsicherheit im Einzelfall unter Berücksichtigung des\nGeheimhaltungsinteresses der Beteiligten ein überwie-\n§ 64                               gendes öffentliches Interesse an der Offenbarung fest-\nMeldepflicht                           stellt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der\ndurch Satz 1 geschützten Informationen sind die Be-\n(1) Jährlich bis zum 31. März haben dem Bundesamt         troffenen anzuhören.\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für\ndas vorangegangene Kalenderjahr zu melden                       (2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheim-\nnis nach Absatz 1 fallen:\n1. der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln,\n1. die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n2. derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel erstmals in           aufgeführten Angaben,\nden Verkehr gebracht hat, und\n2. die physikalisch-chemischen Angaben zum Pflan-\n3. bei der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen              zenschutzmittel und zum Wirkstoff,\nVerbringen von Pflanzenschutzmitteln derjenige,\nder die Ware in den freien Verkehr überführt oder        3. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersu-\nüberführen lässt,                                            chungen und Versuche zur Wirksamkeit und zu den\nAuswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und\nArt und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz              Tier sowie den sonstigen Auswirkungen, insbeson-\noder Sitz im Inland abgegebenen oder ausgeführten                dere auf den Naturhaushalt,\nPflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthalte-\nnen Wirkstoffe und soweit bekannt der in ihnen enthal-       4. Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaß-\ntenen Safener und Synergisten. Die Meldung hat für je-           nahmen bei Unfällen,\ndes Pflanzenschutzmittel getrennt und unter Angabe           5. Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe,\nder Bezeichnung zu erfolgen. Wird ein Pflanzenschutz-            Beistoffe sowie Verunreinigungen, die als toxikolo-\nmittel sowohl für berufliche als auch für nichtberufliche        gisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012                177\nangesehen werden, und Rückstände im Sinne des            amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nArtikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr.              übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch\n1107/2009,                                               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n6. Angaben über Verfahren zur sachgerechten Beseiti-         auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-\ngung oder Neutralisierung des Pflanzenschutzmit-         gen. Die obersten Landesbehörden können diese Be-\ntels, dessen Behältnis oder Verpackung sowie des         fugnis durch Rechtsverordnung nach Satz 3 auf andere\nWirkstoffes.                                             Behörden übertragen.\n(3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben dem                              Abschnitt 13\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nsicherheit unverzüglich die von ihnen veranlasste Ver-              Straf- und Bußgeldvorschriften\nöffentlichung derjenigen Angaben und Unterlagen mit-\nzuteilen, die sie zuvor nach Absatz 1 als geheimhal-                                    § 68\ntungsbedürftig kenntlich gemacht haben.                                         Bußgeldvorschriften\n(4) Angaben, die das Bundesamt für Verbraucher-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der in           fahrlässig\nden §§ 42, 45 oder § 46 genannten Verfahren erhalten\nhat, dürfen nicht offenbart werden, wenn es sich um           1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt oder                  Satz 3, § 8, § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2,\nderjenige, der die Angaben übermittelt hat, diese als             § 20 Absatz 3 Satz 4, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 23\nvertraulich gekennzeichnet hat. Ausgenommen die                   Absatz 5 oder § 60 Satz 2 zuwiderhandelt,\nÜbermittlung von Daten nach § 21 Absatz 3 gilt Satz 1         2. entgegen § 3 Absatz 3 ein Tier oder eine Pflanze\nentsprechend für Angaben, die das Julius Kühn-Institut            verwendet,\nim Rahmen seiner Aufgaben nach § 21 oder einer Prü-           3. einer Rechtsverordnung nach\nfung nach § 52 erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt\nentsprechend.                                                     a) § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder\nNummer 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1\n§ 66                                       Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2\nBuchstabe a, b, e, g oder Buchstabe h, § 14 Ab-\nÜbermittlung von Daten                              satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4\n(1) Das Julius Kühn-Institut und das Bundesamt für                oder 5, Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1, § 16 Ab-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit können                  satz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit\nden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten                     § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, § 16 Absatz 4\nund der Europäischen Kommission Entscheidungen                       Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6\nund Maßnahmen mitteilen, soweit dies durch Rechts-                   Nummer 4 oder Nummer 5, § 32 Absatz 4 oder\nakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-                  § 40 Absatz 2 oder\nischen Union vorgeschrieben oder zur Durchführung                 b) § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                     oder Buchstabe f oder Absatz 2 Nummer 1 oder\nraum erforderlich ist. Das Bundesamt für Verbraucher-                einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nschutz und Lebensmittelsicherheit kann darüber hinaus                solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\nAngaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung                   weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nseiner Aufgaben nach den §§ 33 bis 39 und 42 erlangt                 Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nhat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, so-\nweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-           4. entgegen § 9 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel an-\nschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben                 wendet, über den Pflanzenschutz berät, eine Per-\noder zur Durchführung des Abkommens über den Eu-                  son anleitet oder beaufsichtigt oder ein Pflanzen-\nropäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist.                      schutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet\nin Verkehr bringt,\n(2) Die zuständigen Behörden können, soweit dies\nzur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Anforde-         5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 einen Sachkunde-\nrungen erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Or-             nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\ngane der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-             6. entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit einer\npäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im              Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, entgegen § 24\nRahmen der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen                  Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer\nhaben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des               Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 Satz 2, oder\nBundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Euro-               entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\npäischen Kommission mitteilen.                                    mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2\nSatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\n§ 67                                    ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nAußenverkehr                            7. entgegen § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer               Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2,\nMitgliedstaaten und der Europäischen Kommission ob-               § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Ab-\nliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,\nschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis          8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2 im\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                   Haus- und Kleingartenbereich ein Pflanzenschutz-\ndesrates auf das Julius Kühn-Institut oder das Bundes-            mittel anwendet,","178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\n9. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 einem wild le-            28. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung\nbenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\noder seine Entwicklungsformen aus der Natur ent-               rechtzeitig macht,\nnimmt, beschädigt oder zerstört,                          29. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutz-\n10. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wild leben-                mittel in Verkehr bringt,\ndes Tier erheblich stört,                                 30. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kauf-\n11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 eine Fortpflan-                belege und Lieferscheine nicht aufbewahrt,\nzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt,            31. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 Angaben entfernt,\nbeschädigt oder zerstört,                                      unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt,\n12. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 eine wild le-             32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2\nbende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus                 zuwiderhandelt,\nder Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort           33. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,\nbeschädigt oder zerstört,                                      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n13. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit                 macht,\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 2, Saatgut,            34. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung\nPflanzgut oder ein Kultursubstrat verwendet oder               nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nausbringt,\n35. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung\n14. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3             nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n36. entgegen § 53 einen Hinweis nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig macht,\noder nicht vollständig gibt,\n15. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutz-         37. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,\nmittel abgibt,                                                 nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht recht-\n16. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 ein Pflanzenschutz-              zeitig erteilt,\nmittel in Verkehr bringt,                                 38. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2\n17. entgegen § 23 Absatz 3 den Erwerber nicht, nicht               eine Maßnahme nicht duldet oder eine mit der\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un-          Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt\nterrichtet,                                                    oder\n18. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Information            39. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, je-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht             weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nrechtzeitig zur Verfügung stellt,                              nung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n19. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutz-              macht.\nmittel ausführt,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\n20. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder               nung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments\nNummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, ein              und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inver-\nPflanzenschutzmittel oder ein Kultursubstrat nicht        kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhe-\ngetrennt hält,                                            bung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des\n21. entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel,         Rates (ABl. L 309 vom 24.11. 2009, S. 1) verstößt, in-\nSaatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat, nicht         dem er vorsätzlich oder fahrlässig\ngetrennt hält,                                            1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmit-\ntel in Verkehr bringt,\n22. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2\nein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig         2. ohne Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1\noder nicht rechtzeitig annimmt,                               ein Experiment oder einen Versuch durchführt,\n23. entgegen § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, auch in            3. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 für ein nicht zu-\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31               gelassenes Pflanzenschutzmittel wirbt oder\nAbsatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, entgegen              4. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine\n§ 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein                 Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nPflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene                 oder nicht für die vorgeschriebene Dauer führt.\nKennzeichnung in den Verkehr bringt oder innerge-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nmeinschaftlich verbringt,\nAbsatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4,\n24. entgegen § 32 Absatz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein        6, 7, 9 bis 12, 17, 23 bis 25 und 29 und des Absatzes 2\nKultursubstrat in Verkehr bringt,                         Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-\nsend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis\n25. entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff\nzu zehntausend Euro, geahndet werden.\nin Verkehr bringt,\n(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate,\n26. entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmit-\nPflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zu-\ntel in Verkehr bringt,\nsatzstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach\n27. entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmit-          Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 7, 13, 21\ntel ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr       bis 28 oder Absatz 2 Nummer 1 bezieht, können einge-\nbringt,                                                   zogen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012               179\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1                                Abschnitt 14\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                           Schlussbestimmungen\nin den Fällen des Absatzes 1 Nummer 31 bis 35 und 39\nund des Absatzes 2 Nummer 2 das Bundesamt für Ver-                                          § 70\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.\nUnberührtheitsklausel\nUnberührt bleiben\n§ 69\n1. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,\nStrafvorschriften\n2. das Bundes-Immissionsschutzgesetz,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit        3. das Chemikaliengesetz,\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                  4. das Produktsicherheitsgesetz und\n1. entgegen § 6 Absatz 5 einen Schadorganismus ver-            5. das Gentechnikgesetz\nbreitet,                                                  sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverord-\n2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Num-              nungen.\nmer 1 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anord-\nnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-                                      § 71\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-                          Besondere Vorschriften\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist,                              zur Bekämpfung der Reblaus\nDurch Rechtsverordnung des Bundesministeriums\n3. entgegen § 14 Absatz 5 ein Pflanzenschutzmittel in-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nnergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt\nmit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1\noder\nwird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira\n4. eine in § 68 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 oder Num-             vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können, soweit\nmer 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht,          es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich\ndie sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng      ist, die Länder\ngeschützten Art bezieht.                                  1. über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus\nweitergehende Regelungen zur Bekämpfung der\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit            Reblaus treffen,\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n2. die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung\n1. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 ein wild lebendes               der Reblaus abweichend von § 54 Absatz 1 bis 3\nTier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4        regeln.\nAbsatz 2 oder in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                                          § 72\n30. November 2009 über die Erhaltung der wild-                                  Eilverordnungen\nlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)\naufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen          (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\naus der Natur entnimmt oder zerstört oder                 schaft und Verbraucherschutz kann bei Gefahr im Ver-\nzug Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 und 2, § 8\n2. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ein Pflan-           Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 25 Absatz 3\nzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich ver-     oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2\nbringt oder in Verkehr bringt.                            und des § 7 Absatz 1 auch wenn es zur unverzüglichen\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit         meinschaft oder der Europäischen Union erforderlich\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 31 Absatz 5           ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Ein-\nSatz 1 Nummer 2 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, in-        vernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesminis-\nnergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.          terien erlassen.\n(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1            (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spä-\nNummer 4 oder des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig             testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer\nnicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine           Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\nPflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die           des Bundesrates verlängert werden.\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n§ 73\n(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 4, Ab-\nVerkündung von Rechtsverordnungen\nsatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 strafbar, wenn die\nHandlung eine unerhebliche Menge der Exemplare be-                Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\ntrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhal-            abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\ntungszustand der Art hat.                                      Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\nkündet werden.\n(6) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1\nNummer 1, 2 und 3 strafbar.                                                                 § 74\n(7) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Straftat                         Übergangsvorschriften\nnach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder                    (1) Unterlagen, die Anträgen auf Zulassung eines\nAbsatz 3 bezieht, können eingezogen werden.                    Pflanzenschutzmittels vor dem 14. Februar 2012 beige-","180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nfügt worden sind, dürfen nur zugunsten Dritter verwer-             geändert worden ist, gewesen sind, gelten die Aus-\ntet werden, wenn                                                   bildungs- und Befähigungsnachweise, aus denen\nsich bis 14. Februar 2012 die Sachkunde ergeben\n1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zu-\nhat, bis zum 26. November 2015 als Sachkunde-\ngestimmt hat oder\nnachweis im Sinne des § 9. Personen nach Satz 1\n2. die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels              können bis 26. Mai 2015 auf der Grundlage der\ndes Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte          Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der am\nVerwertung bezieht, in einem Mitgliedstaat länger als          14. Februar 2012 geltenden Fassung einen Antrag\nzehn Jahre zurückliegt.                                        auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach\n§ 9 stellen. Für Personen nach Satz 1 beginnt der\nIst keiner der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen\nDreijahreszeitraum für Fort- und Weiterbildungsmaß-\nWirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-\nnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 am 1. Januar\ngenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 1\n2013. Die zuständige Behörde kann den in Satz 1\nNummer 2 mit der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998\ngenannten Personen die Ausübung der in § 9 Ab-\nerteilten Zulassung.\nsatz 1 genannten Tätigkeiten untersagen, wenn Tat-\n(2) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar               sachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige,\n2012 zugelassen worden sind, dürfen noch in Verkehr                der diese Tätigkeiten ausübt, nicht die erforderlichen\ngebracht werden, bis ihre Zulassung durch Zeitablauf               fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat. § 9 Ab-\nendet, es sei denn, die Zulassung endet zu einem frü-              satz 2 Satz 2 und Absatz 3 finden Anwendung.\nheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.\nPflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähigkeitsbe-      2. Bei Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer\nscheinigung vor dem 14. Februar 2012 erteilt worden                Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die Sach-\nist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Absatz 6 der             kunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmten Zeitpunkt                 Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage\nin Verkehr gebracht werden.                                        der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der\nam 14. Februar 2012 geltenden Fassung erteilt.\n(3) Anträge auf Zulassung eines Pflanzenschutzmit-\ntels, die vor dem 14. Juni 2011 vollständig beim Bun-         3. Bei Personen, die nach dem 14. Februar 2012 eine\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-               Aus-, Fort- oder Weiterbildung beginnen, die Sach-\nheit eingegangen sind, sind nach den vor dem 14. Feb-              kunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der\nruar 2012 geltenden Bestimmungen zu bearbeiten und                 Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage\nzu entscheiden. Gleiches gilt für am 14. Februar 2012              der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der je-\ngeltende Zulassungen, die auf Grund der Entscheidung               weils geltenden Fassung erteilt.\nüber die Aufnahme des darin enthaltenen Wirkstoffes in\nAnhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder der Genehmi-              (7) § 23 Absatz 1 ist ab dem 26. November 2015\ngung des Wirkstoffes nach Artikel 4 der Verordnung            anzuwenden.\n(EG) Nr. 1107/2009 zu ändern oder zu widerrufen sind.\n(8) Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 14. Februar\n(4) Ein Antrag auf vorläufige Zulassung eines Pflan-       2012 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dür-\nzenschutzmittels, das einen der in Artikel 80 Absatz 1        fen noch bis 14. Februar 2013 in Verkehr gebracht wer-\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Wirk-          den.\nstoff enthält, nach § 15c des Pflanzenschutzgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998                   (9) Die §§ 42 bis 44 treten an dem Tag außer Kraft,\n(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13    an dem die in Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG)\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ge-          Nr. 1107/2009 bezeichnete Verordnung erstmals wirk-\nändert worden ist, kann noch bis zur Entscheidung             sam wird. Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nüber die Genehmigung des Wirkstoffes nach der Ver-            wirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag nach\nordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt werden.                   Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.\n(5) Pflanzenschutzmittel, die einen noch nicht nach            (10) Zusatzstoffe, die vor dem 14. Februar 2012\nArtikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geneh-           nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrif-\nmigten Safener oder Synergisten enthalten, können             ten in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis\nnoch während eines Zeitraums von fünf Jahren nach             zum 14. Februar 2022 in Verkehr gebracht und ange-\nVerabschiedung des Arbeitsprogrammes nach Arti-               wendet werden.\nkel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen\nwerden.                                                           (11) Stoffe und Zubereitungen, die vor dem 14. Feb-\nruar 2012 nach § 6a Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a\n(6) § 9 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\ndes Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-\n1. Bei Personen, die am 14. Februar 2012 sachkundig           kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,\nnach den Vorschriften der §§ 10, 10a und 22 des           3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nPflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-             2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden\nkanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971,            ist, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ge-\n1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-       listet sind und die nicht in Anhang I der Richtlinie\nzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geän-          91/414/EWG aufgenommen worden sind und die aus-\ndert worden, ist in Verbindung mit der Pflanzen-          schließlich aus einem oder mehreren Stoffen bestehen,\nschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987              welche ab dem 14. Februar 2012 als Grundstoff nach\n(BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des       Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu geneh-\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)           migen sind und für die ein solcher Antrag bis zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012               181\n14. Februar 2013 gestellt worden ist, dürfen noch so                schutzmitteln im Hinblick auf die Gesundheit von\nlange zur Anwendung im eigenen Betrieb hergestellt                  Mensch und Tier.“\nwerden, bis über diesen Antrag auf Genehmigung nach\nArtikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entschie-                               Artikel 5\nden worden ist.\nÄnderung des\n(12) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar                       Bundesnaturschutzgesetzes\n2012 für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbe-\nIn § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom\nreich gekennzeichnet worden sind, gelten als zugelas-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch\nsen für nichtberufliche Anwender. Sie dürfen mit dieser\nArtikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\nKennzeichnung noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr\nS. 2557) geändert worden ist, wird die Nummer 6 wie\ngebracht werden.\nfolgt gefasst:\n(13) Pflanzenschutzmittel, die nach den am 13. Feb-       „6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzen-\nruar 2012 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet                   schutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirt-\nsind, dürfen noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr ge-            schaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; eine Doku-\nbracht werden.                                                    mentation über die Anwendung von Düngemitteln\nist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung\n(14) Bis zum Ablauf des 31. März 2012 ist § 73 mit\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Feb-\nder Maßgabe anzuwenden, dass die Verkündung ab-\nruar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Arti-\nweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung\nkel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I\nvon Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesan-\nS. 2585) geändert worden ist, sowie eine Dokumen-\nzeiger erfolgt und auf eine so verkündete Verordnung\ntation über die Anwendung von Pflanzenschutzmit-\nunter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des\ntel ist nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2\nTages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesge-\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen.“\nsetzblatt hinzuweisen ist.\nArtikel 6\nArtikel 2\nÄnderung des Chemikaliengesetzes\nAufhebung                                § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes in\npflanzenschutzrechtlicher Vorschriften               der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008\n(BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\n(1) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der           zes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert\nBekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971,             worden ist, wird wie folgt gefasst:\n1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert wor-         „2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach pflan-\nden ist, wird aufgehoben.                                         zenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen.“\n(2) Das Gesetz über die vorläufige Durchführung un-                               Artikel 7\nmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen\nUnion über die Zulassung oder Genehmigung des In-                                  Änderung des\nverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln vom 23. Mai                        Umweltschadensgesetzes\n2011 (BGBl. I S. 925) wird aufgehoben.                          Anlage 1 Nummer 7 Buchstabe c des Umweltscha-\ndensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das\nArtikel 3                            zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt\nÄnderung des Düngegesetzes                       gefasst:\nIn § 2 Nummer 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar           „c) Pflanzenschutzmittel im Sinn des Artikels 2 Absatz 1\n2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2            der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-\nAbsatz 83 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011                      päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\n(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird die Angabe            ber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-\n„§ 2 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 16“ ersetzt.            schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien\n79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.\nL 309 vom 24.11.2009, S. 1);“.\nArtikel 4\nArtikel 8\nÄnderung des BfR-Gesetzes\nÄnderung der\nIn § 2 Absatz 1 des BfR-Gesetzes vom 6. August                             Verpackungsverordnung\n2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-             In § 3 Absatz 7 Nummer 2 der Verpackungsverord-\nändert worden ist, wird der Schlusspunkt durch ein           nung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt\nKomma ersetzt und es wird folgende Nummer 13 ange-           durch Artikel 14 der Verordnung vom 9. November 2010\nfügt:                                                        (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgeset-\n„13. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung          zes“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 2 Absatz 1\nauf dem Gebiet der Auswirkungen von Pflanzen-          der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen","182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012\nParlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über                                                Artikel 9\ndas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und\nzur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und\nInkrafttreten\n91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009,                          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nS. 1)“ ersetzt.                                                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Februar 2012\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}