{"id":"bgbl1-2012-63-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":63,"date":"2012-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/63#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_63.pdf#page=26","order":4,"title":"Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten)","law_date":"2012-12-28T00:00:00Z","page":2998,"pdf_page":26,"num_pages":5,"content":["2998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\nVerordnung\nüber Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten\n(Verordnung zu abschaltbaren Lasten)\nVom 28. Dezember 2012\nAuf Grund des § 13 Absatz 4a Satz 5 bis 8 und Ab-                                    §3\nsatz 4b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli                          Kriterien für wirtschaftlich\n2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Num-              und technisch sinnvolle Vereinbarungen\nmer 9 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Dezember\n2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, verordnet           (1) Vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-               von Übertragungsnetzen und Anbietern von Abschalt-\ntages:                                                       leistungen aus abschaltbaren Lasten gelten bis zur Ge-\nsamtleistung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 als wirt-\nschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 3\n§1                               des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die in § 4 ge-\nnannten Vergütungsgrundsätze beachten.\nAnwendungsbereich\n(2) Vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern\nvon Übertragungsnetzen und Anbietern von Abschalt-\nDiese Rechtsverordnung verpflichtet die Betreiber        leistungen aus abschaltbaren Lasten gelten als tech-\nvon Übertragungsnetzen zur Durchführung von Aus-             nisch sinnvoll im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 4 des\nschreibungen im Sinne von § 13 Absatz 4a Satz 1 des          Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren\nEnergiewirtschaftsgesetzes und zur Annahme ein-              Lasten, die Gegenstand der jeweiligen Vereinbarungen\ngegangener Angebote zum Erwerb von Abschalt-                 sind, den technischen Anforderungen der §§ 5 bis 7\nleistung aus abschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamt-       genügen.\nabschaltleistung von 3 000 Megawatt. Es werden die\nAnforderungen an die Verträge über den Erwerb von\n§4\nAbschaltleistung aus abschaltbaren Lasten, die Krite-\nrien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Ange-                  Vergütung abschaltbarer Lasten\nbote im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 3 und 4 des               (1) Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren\nEnergiewirtschaftsgesetzes, das Verfahren zu Aus-            Lasten im Sinne von § 2 (Anbieter) erhalten, wenn sie\nschreibung und zum Abruf der Abschaltleistung, die           sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertra-\nVergütung für abschaltbare Lasten sowie die Durchfüh-        gungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die\nrung des Belastungsausgleichs, die Berichtspflicht der       den Anforderungen dieser Verordnung genügen, die in\nBundesnetzagentur und besondere Pflichten der Ver-           den Absätzen 2 und 3 genannten Vergütungen für die\ntragsparteien näher ausgestaltet.                            Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten\nZeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der\nAbschaltleistung (Arbeitspreis).\n§2\n(2) Der monatliche Leistungspreis im Sinne von\nAbschaltbare Lasten                        Absatz 1 beträgt 2 500 Euro pro Megawatt Abschalt-\nleistung für die Bereitstellung der Abschaltleistung.\nAls abschaltbare Lasten im Sinne dieser Verordnung          (3) Der Arbeitspreis im Sinne von Absatz 1 muss\ngelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elek-         mindestens 100 und darf höchstens 400 Euro pro\ntrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei            Megawattstunde betragen.\n1. die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen                (4) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines\nVersorgung oder aus einem geschlossenen Ver-             Leistungspreises aus den Absätzen 1 und 2 wird bei\nteilernetz mit einer Spannung von mindestens             einer Vereinbarung über Abschaltleistung aus abschalt-\n110 Kilovolt erfolgt und                                 baren Lasten unabhängig davon fällig, inwieweit der\nBetreiber des Übertragungsnetzes die Abschaltleistung\n2. an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleis-          abruft.\ntung auf Anforderung der Betreiber von Über-                (5) Die Abschaltleistung wird während des Abrufs\ntragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte             mess- oder zählertechnisch erfasst; die elektrische\nLeistung reduziert werden kann (Abschaltleistung).       Energie, die von den abschaltbaren Lasten durch den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012             2999\nAbruf der Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird         legung). Das Konsortium wird bei einer Ausschreibung\ndem Betreiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan              als einzelner Anbieter behandelt.\ngeliefert.\n§6\n§5                                             Regeln für die Zusammenlegung\nTechnische                                (1) Bei einer Zusammenlegung muss jede Verbrauchs-\nAnforderungen an abschaltbare Lasten                  einrichtung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Num-\n(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser            mer 2 bis 5 auf gleiche Art und Weise erfüllen.\nVerordnung können abschaltbare Lasten nur dann                    (2) Die Zusammenlegung ist nur zulässig, um die\nPräqualifikationen nach § 9 durchlaufen und an Aus-            Mindestleistung aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu errei-\nschreibungsverfahren gemäß § 8 teilnehmen, wenn                chen. Eine Zusammenlegung von Verbrauchseinrich-\n1. die insgesamt angebotene Abschaltleistung nach-             tungen mit Abschaltleistungen von mehr als 50 Mega-\nweisbar mindestens 50 Megawatt beträgt (Mindest-           watt ist nicht zulässig.\nleistung) und                                                 (3) Eine Zusammenlegung für Verbrauchseinrichtun-\n2. die Abschaltleistung nachweisbar                            gen, die in unterschiedlichen Netzgruppen eines Betrei-\nbers von Verteilernetzen oder bei unterschiedlichen\na) innerhalb von einer Sekunde automatisch fre-\nBetreibern von Verteilernetzen angeschlossen sind, ist\nquenzgesteuert bei Unterschreiten einer vorge-\nnicht zulässig.\ngebenen Netzfrequenz und unverzögert fernge-\nsteuert durch den Betreiber des Übertragungs-\n§7\nnetzes (sofort abschaltbare Lasten) oder\nTeilnahme am\nb) innerhalb von 15 Minuten ferngesteuert durch\nRegelleistungsmarkt und Handel für den Folgetag\nden Betreiber des Übertragungsnetzes (schnell\nabschaltbare Lasten)                                      (1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss\ndie Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5\nin gemäß Nummer 3 notwendigem Umfang herbei-\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a an dem Tag nicht zur\ngeführt werden kann (technische Verfügbarkeit) und\nVerfügung gestellt werden, für den eine Vermarktung\n3. der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar erfolgen         dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhan-\nkann für die Dauer von                                     delsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strom-\na) mindestens jeweils 15 Minuten zu einem belie-           preis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem\nbigen Zeitpunkt mehrmals am Tag in beliebigen          gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder\nAbständen bis zur Dauer von einer Stunde pro           eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung\nTag mindestens viermal die Woche, wobei bei            erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem\nErreichen der Dauer von einer Stunde pro Tag           Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a mit\nzwischen den Abschaltungen an zwei Folgetagen          einer Dauer von einer Stunde für den Zeitraum dieses\nmindestens zwölf Stunden liegen müssen, oder           Tages gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeits-\npreises entsteht dadurch nicht.\nb) mindestens vier Stunden am Stück zu einem\nbeliebigen Zeitpunkt einmal alle sieben Tage, wo-         (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss\nbei zwischen den Abschaltungen mindestens              die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5\n48 Stunden liegen müssen, oder                         Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b für die sieben auf-\neinanderfolgenden Tage nicht zur Verfügung gestellt\nc) mindestens acht Stunden am Stück zu einem               werden, die mit dem Tag beginnen, für den eine Ver-\nbeliebigen Zeitpunkt einmal alle 14 Tage, wobei        marktung dieser abschaltbaren Lasten am börslichen\nzwischen den Abschaltungen mindestens sieben           Großhandelsmarkt für Strom für den Folgetag bei\nTage liegen müssen, und                                einem Strompreis, der mindestens in einer Viertel-\n4. der Abruf nachweisbar für mindestens 16 Stunden             stunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4\nim Erbringungszeitraum herbeigeführt werden kann           Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für\nund                                                        positive Regelleistung erfolgt ist. Die Vermarktung nach\nSatz 1 steht einem Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3\n5. die Abschaltleistung nach den Nummern 1 bis 4\nBuchstabe b mit einer Dauer von vier Stunden für den\ngrundsätzlich an allen Tagen bis auf maximal vier\nZeitraum dieser sieben Tage gleich; der Anspruch auf\nTage pro Monat zur Verfügung gestellt werden kann\nZahlung des Arbeitspreises entsteht dadurch nicht.\n(technische Mindestverfügbarkeit) und\n(3) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss\n6. vom Anbieter sichergestellt werden kann, dass die           die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5\nEinspeiseleistung von Erzeugungseinrichtungen im           Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c für die 14 aufeinan-\nBilanzkreis der abschaltbaren Last infolge des Ab-         derfolgenden Tage nicht zur Verfügung gestellt werden,\nrufs der Abschaltleistung nicht verringert wird.           die mit dem Tag beginnen, für den eine Vermarktung\n(2) Die Mindestleistung aus Absatz 1 Nummer 1               dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhan-\nmuss von einer oder in Summe von maximal bis zu fünf           delsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strom-\nVerbrauchseinrichtungen, die im Wirkungsbereich eines          preis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem\nHöchstspannungsknotens liegen, erreicht werden, wo-            gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder\nbei mehrere Verbrauchseinrichtungen ein Konsortium             eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung\nbilden und durch einen in der Vereinbarung zu benen-           erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem\nnenden Konsortialführer vertreten werden (Zusammen-            Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b mit","3000          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\neiner Dauer von acht Stunden für den Zeitraum dieser          6. Vorgaben für Einschalt- und Ausschaltfrequenzen für\n14 Tage gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeits-             sofort abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Num-\npreises entsteht dadurch nicht.                                   mer 2 Buchstabe a;\n7. Anforderungen an die Erbringung und den Nachweis\n§8                                     zur Erbringung der Abschaltleistung nach § 2 Num-\nAusschreibungsverfahren                            mer 2;\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben         8. Kriterien für die Erbringung aus dem unterlagerten\ngemeinsam einmal monatlich deutschlandweit für einen              Netz;\nErbringungszeitraum vom jeweils ersten Tag des Mo-            9. Kriterien für die Erbringung aus Bilanzkreisen, bei\nnats 0.00 Uhr bis zum letzten Tag des Monats 24.00 Uhr            denen der Anbieter nicht Bilanzkreisverantwortlicher\neine Abschaltleistung von 1 500 Megawatt an sofort                ist.\nabschaltbaren Lasten sowie eine Abschaltleistung von\n1 500 Megawatt an schnell abschaltbaren Lasten aus.                                      § 10\n(2) Die Ausschreibung der abschaltbaren Lasten                               Angebotserstellung\nerfolgt in jedem Monat nach einem durch die Betreiber\nvon Übertragungsnetzen erstellten und veröffentlichten           (1) Anbieter können auf eine Ausschreibung der Be-\nAusschreibungskalender jeweils frühestens zwei Wo-            treiber von Übertragungsnetzen am Tag der Ausschrei-\nchen vor dem und für den Folgemonat.                          bung bis 11.00 Uhr Angebote für Vereinbarungen über\nabschaltbare Lasten im Sinne diese Verordnung abge-\n(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen richten           ben.\ndazu unverzüglich eine internetbasierte elektronische\n(2) Die Angebote der Anbieter nach Absatz 1 müs-\nAusschreibungsplattform vergleichbar der für Regel-\nsen insbesondere folgende Angaben enthalten:\nenergie ein.\n1. die Höhe der Abschaltleistung in Megawatt,\n§9                                 2. einen für den Ausschreibungszeitraum konstanten\nPräqualifikation                              Arbeitspreis von mindestens 100 Euro pro Mega-\nwattstunde bis maximal 400 Euro pro Megawatt-\n(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind\nstunde,\nnur die Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren\neine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlos-             3. eine Zuordnung zu sofort oder schnell abschaltbaren\nsen haben.                                                        Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2,\n(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen         4. eine Abrufoption nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 unter\nbundeseinheitliche Rahmenvereinbarungen nach Ab-                  Angabe der maximalen Abschaltdauer pro Monat\nsatz 1 mit denjenigen Anbietern von Abschaltleistungen            nach § 5 Absatz 1 Nummer 4,\naus abschaltbaren Lasten in ihrer jeweiligen Regelzone        5. die im Angebotsmonat geplanten technischen Ver-\nab, die ihnen nachgewiesen haben, dass                            fügbarkeiten der Abschaltleistung mit Gründen und\n1. die Verbrauchseinrichtungen die Anforderungen die-             Nachweisen für Zeiträume, in denen die technische\nser Verordnung erfüllen und                                   Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist.\n2. die weiteren Anforderungen, die Betreiber von Über-           (3) Anbieter können mehrere Angebote abgeben und\ntragungsnetzen nach Absatz 3 stellen, erfüllt wer-        ihre präqualifizierte Abschaltleistung auf Angebots-\nden.                                                      größen von mindestens 50 Megawatt aufteilen; die\nAngebotsgröße darf 200 Megawatt nicht übersteigen.\n(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen             Die angebotene Abschaltleistung muss ein ganz-\nzusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten An-          zahliges Vielfaches von einem Megawatt sein.\nforderungen weitere für alle Anbieter gleichermaßen\ngeltende Anforderungen fest, die zur Einbindung ab-              (4) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehen-\nschaltbarer Lasten in die Netzbetriebsführung nach die-       den Angebot erklären die Anbieter, dass die angebote-\nser Verordnung zur Gewährleistung der Sicherheit oder         nen abschaltbaren Lasten den Anforderungen dieser\nZuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems           Verordnung und den speziellen Präqualifikationskrite-\nerforderlich sind (spezielle Präqualifikationskriterien).     rien der Betreiber von Übertragungsnetzen entspre-\nAls spezielle Präqualifikationskriterien sind insbeson-       chen. Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes\ndere festzulegen:                                             wahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber von\nÜbertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer eines\n1. verbindliche technische Vorgaben für abschaltbare          Jahres vom Angebotsverfahren aus.\nLasten und ihre kommunikative Anbindung, ihre\nFernsteuerbarkeit und ihre Erreichbarkeit;                   (5) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehen-\nden Angebot erklären die Anbieter sich einverstanden,\n2. Vorgaben für Datenformate und Übermittlungsdaten;          ein Restabrufkonto zu führen, das Auskunft gibt über\n3. Anforderungen an den Nachweis zur Erreichbarkeit           das für Abschaltungen im Ausschreibungszeitraum\nder technischen Mindestverfügbarkeit nach § 5 Ab-         noch zur Verfügung stehende Zeitvolumen.\nsatz 1 Nummer 5;\n4. Anforderungen an die technische und organisato-                                       § 11\nrische Befähigung zur Zusammenlegung nach § 5                               Zuschlagserteilung\nAbsatz 2;                                                    (1) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen bis zu\n5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der            einer Gesamtabschaltleistung von 1 500 Megawatt für\nAnforderungen der §§ 5 bis 7;                             sofort abschaltbare Lasten und 1 500 Megawatt für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012            3001\nschnell abschaltbare Lasten Zuschläge für ordnungs-              (3) Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises\ngemäße Angebote nach § 10 erteilen. Darüber hinaus-           entsteht mit dem Abruf der Abschaltleistung; die Fällig-\ngehende Zuschläge sind nur für jeweils ein weiteres           keit richtet sich nach § 15 Absatz 2.\nAngebot zulässig, wenn die in Satz 1 genannten                   (4) Nach dem Abruf ist das Erhöhen der Verbrauchs-\nHöchstgrenzen ohne diesen weiteren Zuschlag nicht             leistung nur in Abstimmung mit dem Betreiber des\nerreicht sind. Die Zuschläge erfolgen jeweils einzeln         Übertragungsnetzes zulässig, mit dem die Verein-\nfür sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare       barung über die Abschaltleistungen besteht.\nLasten auf Basis der Höhe der in den Angeboten\nenthaltenen Arbeitspreise beginnend mit dem niedrigs-\n§ 14\nten. Bei Gleichheit des Arbeitspreises entscheidet die\nsystemtechnische Wirksamkeit. Bei gleicher system-                                   Einfluss der\ntechnischer Wirksamkeit entscheidet der Zeitpunkt                         Verfügbarkeit auf die Vergütung\ndes Angebotseingangs über den Zuschlag.                          (1) Der Anspruch des Anbieters der Abschaltleistung\n(2) Mit der Zuschlagserteilung erfolgt die Vergabe         aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines Leistungs-\neiner Identifikationsnummer (ID) durch die Betreiber          preises aus § 4 Absatz 1 besteht bezogen auf den\nvon Übertragungsnetzen und es entsteht gegen den              Ausschreibungszeitraum anteilig für die Tage der\nBetreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regel-            ganztägigen technischen Verfügbarkeit und für die Zeit-\nzone sich die abschaltbare Last befindet, der Anspruch        räume nach § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,\nauf Zahlung des Leistungspreises nach § 4 Absatz 1            Absatz 3 Satz 2 bei Vermarktung der abschaltbaren\nund 2.                                                        Last am börslichen Großhandelsmarkt für Strom.\n(2) Besteht im Erbringungszeitraum an mehr als fünf\n§ 12                                Tagen pro Monat keine ganztägige technische Verfüg-\nMeldung der Verfügbarkeit                      barkeit oder wird die Meldung nach § 12 Absatz 1\nunterlassen, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des\n(1) Die Anbieter von Abschaltleistung aus abschalt-        Leistungspreises vollständig für den gesamten Erbrin-\nbaren Lasten, die den Zuschlag erhalten haben, melden         gungszeitraum; Tage, an denen keine technische Ver-\ndem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die             fügbarkeit aufgrund einer Vermarktung nach § 7 gemel-\nVereinbarung über die Abschaltleistung besteht, täglich       det wurden, werden dabei nicht berücksichtigt.\nbis 14.30 Uhr verbindlich für den Folgetag die tech-\nnische Verfügbarkeit der Abschaltleistung und die Ver-           (3) Der Anspruch des Anbieters von Abschaltleis-\nmarktung im Sinne von § 7. Verändert sich die tech-           tung aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines\nnische Verfügbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt, ist         Leistungspreises aus § 4 Absatz 1 entfällt rückwirkend\ndiese unverzüglich nachzumelden. Die Betreiber von            zum Beginn des Ausschreibungszeitraums für die\nÜbertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der          Dauer eines Jahres im Falle einer vorsätzlichen oder\nVerfügbarkeit fest. Die Meldung muss neben den in             grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflichten aus\n§ 10 Absatz 2 genannten insbesondere folgende Infor-          § 13 und der Verpflichtung aus § 15 Absatz 1.\nmationen enthalten:\n§ 15\n1. Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 2,\nRechte und Pflichten der Vertragsparteien\n2. Informationen zum Restabrufkonto nach § 10 Ab-\nsatz 5,                                                      (1) Anbieter haben den Betreibern von Übertra-\ngungsnetzen zur Überprüfung der verfügbaren Ab-\n3. Gründe bei nicht gemeldeter technischer Verfügbar-\nschaltleistung zum 20. eines Monats für den Vormonat\nkeit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2.\nvollständige Lastaufzeichnungen der Verbrauchsein-\nIm Falle eines Konsortiums im Sinne von § 5 Absatz 2          richtungen mit minutengenauer Auflösung zur Ver-\ndurch Zusammenlegung erfolgt die Meldung für die ge-          fügung zu stellen.\nsamte Abschaltleistung nach den Vorgaben der Betrei-\n(2) Ansprüche auf Zahlung des Leistungspreises und\nber der Übertragungsnetze durch den Konsortialführer\nauf Zahlung des Arbeitspreises werden 20 Werktage\noder den benannten Verantwortlichen.\nnach Beendigung des Erbringungszeitraums fällig.\n(2) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich\n(3) Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19\nder Anbieter nicht mehr als verfügbar melden und hat\nAbsatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung dür-\nauch technisch für die Nichtverfügbarkeit der Abschalt-\nfen nicht aufgrund von Abschaltungen nach dieser\nleistung durch Herbeiführen der Nichterreichbarkeit\nVerordnung versagt werden; die für die Netzentgelt-\nnach Rücksprache mit dem Betreiber von Übertra-\nbefreiung maßgebliche Benutzungsstundenzahl und\ngungsnetzen zu sorgen.\nder Stromverbrauch werden durch Abruf der Abschalt-\nleistung nicht reduziert.\n§ 13\n(4) Die Kosten der für den Abruf notwendigen Kom-\nAbruf der Abschaltleistung                     munikationsanbindung sowie die Kosten von Frequenz-\n(1) Für den Abruf der Abschaltleistung durch die           relais und weiterer erforderlicher technischer Aus-\nBetreiber von Übertragungsnetzen gelten die Anforde-          rüstung der abschaltbaren Lasten zur Erfüllung der\nrungen von § 5 Absatz 1 entsprechend.                         Präqualifikationskriterien trägt der Anbieter.\n(2) Für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Num-            (5) Betreiber von Übertragungsnetzen haben das\nmer 3 Buchstabe b und c gilt jeder Abruf unabhängig           Recht, den Abruf der Abschaltleistung jederzeit wäh-\nvon seiner tatsächlichen Dauer als Abruf in Höhe der          rend der nach § 13 Absatz 1 gemeldeten technischen\nMindestdauer.                                                 Verfügbarkeit auch mehrfach testweise durchzuführen.","3002         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\nDer Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises gemäß                  sorgungssystems zu beseitigen. Die Betreiber von\n§ 4 Absatz 1 besteht auch in diesem Fall.                          Übertragungsnetzen haben die Bundesnetzagentur bei\n(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffent-             der Erfüllung ihrer Berichtspflicht angemessen zu unter-\nlichen unverzüglich alle Daten, die zur Schaffung von              stützen.\nMarkttransparenz erforderlich sind, insbesondere An-                  (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nzahl und Umfang der geschlossenen Rahmenverein-                    nologie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und\nbarungen, die Ergebnisse der Auktionen sowie Infor-                dem Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu.\nmationen zum erfolgten Abruf. Bei der Art und Aggre-\ngation der Daten ist dabei die Vertraulichkeit der                                             § 18\nschutzbedürftigen Daten der einzelnen Anbieter zu                                         Kostenregelung\ngewährleisten. Die Bundesnetzagentur kann durch\nFestlegung die Art und Aggregation der zu veröffent-                  (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver-\nlichenden Daten regeln.                                            pflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach\ndieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung\n(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haften                 monatlich untereinander auszugleichen; ein Belas-\nnicht für Schäden beim Anbieter, die im Zusammen-                  tungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des\nhang mit der ordnungsgemäßen Anwendung dieser                      Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe,\nVerordnung entstehen.                                              dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2\nund 3 für bestimmte Letztverbrauchergruppen keine\n§ 16                                     Anwendung finden; Zahlungen und Aufwendungen ab\nAbschaltbare Lasten in nachgelagerten Netzen                    Inkrafttreten dieser Verordnung sind verzinst zu berück-\nDie Nutzung einer vertraglich vereinbarten Abschalt-            sichtigen. Satz 1 gilt nicht für Zahlungen, die für den\nleistung ist nur in Abstimmung mit dem Betreiber des-              Abruf der Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leis-\njenigen nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzes zu-            tungsgleichgewichts erforderlich sind.\nlässig, in das die abschaltbare Last eingebunden ist;                 (2) Zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung\n§ 14 Absatz 1c Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes               der Maßnahmen nach § 13 Absatz 4a und 4b des\nbleibt unberührt.                                                  Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regulierungs-\nbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des\n§ 17                                     Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen\nBericht der Bundesnetzagentur                          über die Ermittlung und Verrechnung der sich aus\ndieser Verordnung ergebenden Zahlungen und Aufwen-\n(1) Zum Ablauf des 27. Monats nach Inkrafttreten                dungen. Die Umlage nach Absatz 1 kann mit anderen\ndieser Verordnung berichtet die Bundesnetzagentur                  Entgeltbestandteilen durch Festlegung nach § 30 Ab-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie               satz 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung\nüber die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem                     zusammen erhoben werden.\nschriftlichen Bericht überprüft die Bundesnetzagentur,\nob und inwiefern freiwillige Vereinbarungen von ab-                                            § 19\nschaltbaren Lasten mit Betreibern von Übertragungs-\nnetzen nach dieser Rechtsverordnung geeignet und                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nerforderlich waren, um Gefährdungen oder Störungen                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver-           in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.\nBerlin, den 28. Dezember 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}