{"id":"bgbl1-2012-63-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":63,"date":"2012-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/63#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_63.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung  PflvDV)","law_date":"2012-12-20T00:00:00Z","page":2994,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["2994         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\nVerordnung\nzur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge\nnach dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n(Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung – PflvDV)\nVom 20. Dezember 2012\nAuf Grund des § 130 des Elften Buches Sozialge-                                     §2\nsetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 49 des Gesetzes                        Bekanntgabe gegenüber\nvom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) eingefügt wor-                     Versicherungsunternehmen\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-\nheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der             (1) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass\nFinanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und           kein Anspruch auf Zulage besteht, gibt sie dem Ver-\nSoziales:                                                   sicherungsunternehmen das Prüfergebnis durch Daten-\nsatz bekannt. Das Prüfergebnis kann auch durch Ab-\n§1                              weisung des nach § 128 Absatz 1 Satz 4 des Elften\nBuches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensatzes\nZentrale Stelle                        bekannt gegeben werden, wenn der Datensatz um eine\n(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund            in dem vom Bundesministerium für Gesundheit veröf-\nwird die zentrale Stelle im Sinne des Dreizehnten Kapi-     fentlichten Fehlerkatalog besonders gekennzeichnete\ntels des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet.       Fehlermeldung ergänzt wird. Ist der Datensatz mit einer\nDie zentrale Stelle nimmt die sich aus dem Dreizehnten      nicht besonders gekennzeichneten Fehlermeldung von\nKapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergeben-         der zentralen Stelle abgewiesen worden und übermittelt\nden Aufgaben wahr.                                          das Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni des\nKalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, keinen\n(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt        fehlerfreien Datensatz, gilt auch diese Abweisung des\nfür die zentrale Stelle einen jährlichen Wirtschaftsplan,   Datensatzes als Bekanntgabe des Prüfergebnisses.\nder zum 1. Mai des jeweiligen Kalenderjahres für das\nFolgejahr dem Bundesministerium für Gesundheit vor-            (2) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass\nzulegen ist. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmi-        ein Anspruch auf Zulage besteht, gibt sie dies dem Ver-\ngung des Bundesministeriums für Gesundheit, die im          sicherungsunternehmen über die Auszahlung der Zu-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit           lage per Auszahlungsreferenzdatei gemäß § 7 Absatz 2\nund Soziales erteilt wird. Der Wirtschaftsplan wird         bekannt.\ndem Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung             (3) Erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Ände-\nBund als Anlage beigefügt.                                  rungsfrist nach § 6, dass der Anspruch auf Zulage nicht\n(3) Die zentrale Stelle hat dem Bundesministerium        bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Un-\nfür Gesundheit jährlich bis zum 1. Mai Übersichten über     recht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zu-\ndie Geschäftsergebnisse des vorangegangenen Kalen-          rückzufordern und dies dem Versicherungsunterneh-\nderjahres vorzulegen sowie Statistiken zu                   men durch Datensatz bekannt zu geben.\n(4) Hat ein Versicherungsunternehmen bereits einen\n1. der Zahl der insgesamt sowie der im jeweiligen Ka-\nDatensatz nach Absatz 1 oder Absatz 3 erhalten und\nlenderjahr neu geförderten privaten Pflege-Zusatz-\nerkennt die zentrale Stelle innerhalb der Änderungsfrist\nversicherungen,\nnach § 6, dass doch ein Anspruch auf Zulage besteht,\n2. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr eingegange-      so hat die zentrale Stelle noch nicht gutgeschriebene\nnen Anträge auf Förderung, der Zahl der abgelehn-       oder ausgezahlte Zulagen nachzuzahlen und dies dem\nten Anträge sowie der Zahl der Festsetzungsverfah-      Versicherungsunternehmen durch Datensatz bekannt\nren gemäß § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches       zu geben.\nSozialgesetzbuch,\n(5) Im Fall eines Antrags nach § 128 Absatz 1 Satz 3\n3. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gekündigten      des Elften Buches Sozialgesetzbuch teilt die zentrale\nVerträge geförderter privater Pflege-Zusatzversiche-    Stelle dem Versicherungsunternehmen die Zulagenum-\nrungen sowie                                            mer in der Auszahlungsreferenzdatei mit.\n4. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 127         (6) Im Fall eines Antrags auf Festsetzung nach §128\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Elften Buches Sozi-        Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nalgesetzbuch ruhend gestellten Verträge.                übermittelt die zentrale Stelle das Ergebnis der Festset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012             2995\nzung an das Versicherungsunternehmen durch Daten-            zu beantragen. Die Bevollmächtigung nach § 128 Ab-\nsatz.                                                        satz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wirkt\ngleichzeitig als Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 1\n§3                               Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Be-\nMitteilungspflichten des                     antragung unmittelbar durch die versicherte Person ge-\nVersicherungsunternehmens                       genüber der zentralen Stelle ist nicht möglich.\ngegenüber der zentralen Stelle                      (2) Das Versicherungsunternehmen hat im Antrags-\n(1) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,        datensatz besonders zu kennzeichnen, dass der Ver-\nin dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März des           sicherungsvertrag die Fördervoraussetzungen des\nKalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, der zen-     § 127 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\ntralen Stelle einen Antragsdatensatz zur Feststellung        erfüllt und insoweit ein brancheneinheitliches Vertrags-\nder Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage          muster verwendet wurde.\nzu übermitteln. Der Antragsdatensatz umfasst den nach           (3) Vor der erstmaligen Übermittlung des Antrags-\n§ 128 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-        datensatzes für eine versicherte Person hat sich das\nbuch erforderlichen Antrag und die in § 128 Absatz 1         Versicherungsunternehmen von dieser Person zusätz-\nSatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten          lich zum Antrag auf Abschluss des Versicherungsver-\nDaten. Sind in einem Versicherungsvertrag mehrere            trags\nPersonen versichert, so ist für jede Person, für die eine    1. bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen des\nZulage beantragt wird, ein gesonderter Antragsdaten-             § 126 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt\nsatz zu übermitteln.                                             sind, und\n(2) Erkennt das Versicherungsunternehmen, dass für        2. eine Verpflichtung einzuholen, dass sie dem Ver-\nein Beitragsjahr, für das es bereits einen Antragsdaten-         sicherungsunternehmen alle Änderungen der Ver-\nsatz übermittelt hat, in wenigstens einem Kalendermo-            hältnisse, die die Zulageberechtigung nach § 126\nnat, für den die Zulage mit diesem Datensatz beantragt           des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, un-\nworden ist, kein Anspruch auf Zulage bestanden hat, so           verzüglich nach deren Eintritt mitteilt.\nhat das Versicherungsunternehmen diesen Antragsda-\nDie Bestätigung und die Verpflichtung bedürfen der\ntensatz zu stornieren oder zu berichtigen. Die Stornie-\nSchriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände\nrung oder Berichtigung hat unmittelbar nach Kenntnis\neine andere Form angemessen ist. Erfolgen sie auf dem\nvom Nichtbestehen des Anspruchs auf Zulage zu erfol-\ngleichen Druckstück, mit dem der Antrag auf Abschluss\ngen. Soweit die Stornierung oder Berichtigung auf-\ndes Versicherungsvertrages gestellt wird, müssen sie\ngrund der fehlenden Zulageberechtigung nach § 126\ndrucktechnisch hervorgehoben werden. Bei einem Ver-\nAbsatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\ntragsabschluss über das Internet gilt Entsprechendes.\nerfolgte, darf das Versicherungsunternehmen keinen er-\nDie Bestätigung und die Verpflichtung sind in den An-\nneuten Antragsdatensatz übermitteln, bis ihm ein ge-\ntragsdatensatz an die zentrale Stelle aufzunehmen.\neigneter Nachweis über das Bestehen der Zulagebe-\nrechtigung der versicherten Person vorliegt. Stellt das         (4) Erlangt das Versicherungsunternehmen Kenntnis\nVersicherungsunternehmen fest, dass ein bereits über-        davon, dass die versicherte Person ins Ausland verzo-\nmittelter Antragsdatensatz fehlerhaft ist oder die Vo-       gen ist, darf es einen Antragsdatensatz nur übermitteln,\nraussetzungen für die Übermittlung nicht vorgelegen          wenn ihm für den Zeitraum, für den eine Pflegevorsor-\nhaben, hat es diesen Datensatz ebenfalls unmittelbar         gezulage beantragt werden soll, ein geeigneter Nach-\nzu berichtigen oder zu stornieren.                           weis darüber vorliegt, dass die Zulageberechtigung\nnach § 126 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n(3) Im Fall eines Antrags auf Festsetzung nach §128\nbesteht. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.\nAbsatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nübermittelt das Versicherungsunternehmen den Antrag\n§5\nunmittelbar nach dessen Eingang mit den notwendigen\nzusätzlichen Informationen an die zentrale Stelle als                         Festsetzungsverfahren\nelektronisches Dokument. Die §§ 11 und 12 gelten ent-           Das Festsetzungsverfahren ist nur zulässig, wenn die\nsprechend. Auf besondere Anforderung der zentralen           zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen einen\nStelle sind im Einzelfall der Antrag und die notwendigen     Datensatz nach § 128 Absatz 3 Satz 1 des Elften Bu-\nzusätzlichen Informationen in anderer Weise zu über-         ches Sozialgesetzbuch übersendet hat.\nmitteln.\n(4) Das Versicherungsunternehmen übermittelt der                                     §6\nzentralen Stelle jährlich bis zum 31. März die Zahl der                  Änderung des Prüfergebnisses\nim vorangegangenen Kalenderjahr gekündigten und die             (1) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 1 sowie das\nZahl der gemäß § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des            Prüfergebnis nach § 2 Absatz 3 können aufgehoben\nElften Buches Sozialgesetzbuch ruhend gestellten Ver-        oder geändert werden, solange über einen Antrag auf\nträge geförderter privater Pflege-Zusatzversicherungen.      Festsetzung nach § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Bu-\nches Sozialgesetzbuch zu dem jeweiligen Prüfergebnis\n§4                               noch nicht bindend entschieden wurde.\nAntragsverfahren                            (2) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 2 sowie das\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat bei Vorliegen        Prüfergebnis nach § 2 Absatz 4 sind zu ändern, wenn\nder Bevollmächtigung nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des          das Versicherungsunternehmen nach § 3 Absatz 2 ei-\nElften Buches Sozialgesetzbuch sowie der sonstigen           nen Antragsdatensatz geändert oder storniert hat.\nVoraussetzungen die Zulage für die versicherte Person        Satz 1 gilt entsprechend, wenn die versicherte Person","2996          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\nbei dem Versicherungsunternehmen vor Ablauf des                  (2) Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von Daten\n13. Monats nach Übermittlung eines der in Satz 1 be-          sowie von ergehenden Anzeigen und Mitteilungen nach\nnannten Prüfergebnisse einen Antrag auf Änderung des          § 2 Absatz 2 und 5, § 3 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 2,\nPrüfergebnisses stellt; § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.       § 8 Absatz 1 und § 13.\n§7                                                            § 10\nAuszahlung der Zulagen,                                 Technisches Übermittlungsformat\nAuszahlungsreferenzdatei                          (1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermit-\n(1) Die Zulagen werden jeweils am 20. April und am         teln.\n20. Dezember eines Jahres durch die zentrale Stelle zur          (2) Der codierte Zeichensatz für eine nach dem Drei-\nZahlung angewiesen. § 26 des Zehnten Buches Sozial-           zehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch\ngesetzbuch gilt entsprechend. Zum jeweiligen Auszah-          oder nach dieser Verordnung vorzunehmenden Daten-\nlungstermin werden Zulagen angewiesen, die von der            übermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303,\nzentralen Stelle bis zum Ablauf des Kalendermonats,           Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichen-\nder dem Auszahlungstermin vorangeht, berechnet wur-           satz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an\nden.                                                          den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Die\n(2) Spätestens mit der Anweisung der Auszahlung            DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, ist im Beuth-Verlag\nder Zulagen wird dem Versicherungsunternehmen eine            GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut-\nAuszahlungsreferenzdatei zur Verfügung gestellt. Form         schen Patent- und Markenamt in München nieder-\nund Inhalt der Auszahlungsreferenzdatei legt die zen-         gelegt.\ntrale Stelle fest.\n§ 11\n§8                                                      Verfahren der\nDatenübermittlung, Schnittstellen\nZulagenrückforderungen\n(1) Bei der elektronischen Übermittlung der Daten-\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat die ihm mit-          sätze durch Datenfernübertragung nach § 9 Absatz 1\ngeteilten Rückforderungen bis zum nächstfolgenden             sind die für den jeweiligen Übermittlungszeitpunkt be-\n10. Juni und 10. Dezember in einem Betrag an die zen-         stimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.\ntrale Stelle zu zahlen. Spätestens mit Anweisung der          Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnitt-\nZahlung hat das Versicherungsunternehmen der zen-             stellen und die dazugehörige Dokumentation werden\ntralen Stelle eine Rückzahlungsreferenzdatei zu über-         nach Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-\nmitteln. Form und Inhalt der Rückzahlungsreferenzdatei        sundheit über das Internet in einem geschützten Be-\nlegt die zentrale Stelle fest.                                reich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.\n(2) Die zentrale Stelle kann vor Beginn einer Vollstre-       (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs-\nckung eine Mahnung per Datensatz an das Versiche-             gemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann\nrungsunternehmen übermitteln. Über die Niederschla-           die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Ab-\ngung entscheidet die zentrale Stelle.                         sender ist über die Mängel zu unterrichten.\n(3) Die zentrale Stelle kann gegenüber dem Ver-               (3) Die technischen Einrichtungen für die Datenüber-\nsicherungsunternehmen Ansprüche auf Auszahlung                mittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Be-\nder Zulage für eine versicherte Person mit Ansprüchen         reich bereit.\nauf Rückzahlung von Zulagen für diese versicherte Per-\nson verrechnen. Die Mitteilung über die Verrechnung                                       § 12\ngilt als Bekanntgabe des Prüfergebnisses. Das Ver-                  Übermittlung durch Datenfernübertragung\nsicherungsunternehmen darf gegenüber der zentralen\nStelle keine Aufrechnungen oder Verrechnungen mit                (1) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweili-\neigenen Ansprüchen vornehmen.                                 gen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen\nzur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-\n(4) Eine Festsetzung des zurückgeforderten Betrags         heit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit\nerfolgt durch die zentrale Stelle gegenüber dem Ver-          und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizie-\nsicherungsnehmer, sofern die Rückzahlung nach Ab-             rung der übermittelnden und empfangenden Stelle ge-\nsatz 1 oder Absatz 3 ganz oder teilweise nicht möglich        währleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher\noder nicht erfolgt ist.                                       Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.\nDie zentrale Stelle bestimmt nach Anhörung des Ver-\n§9                                bandes der privaten Krankenversicherung e. V. das ein-\nArt der Datenübermittlung                      zusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jewei-\nligen Stand der Technik entsprechen muss.\n(1) Nach dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches\nSozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorge-              (2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden\nschriebene Übermittlungen von Daten und von erge-             Übertragungsweg.\nhenden Anzeigen, Bekanntgaben oder Mitteilungen                  (3) Die erforderlichen Daten können durch einen ge-\nzwischen der zentralen Stelle und den Versicherungs-          eigneten Auftragnehmer des Versicherungsunterneh-\nunternehmen oder seinen Auftragnehmern nach § 12              mens an die zentrale Stelle übertragen werden, wenn\nAbsatz 3 erfolgen in Form von amtlich vorgeschriebe-          die Voraussetzungen des § 11 des Bundesdaten-\nnen Datensätzen durch amtlich bestimmte Datenfern-            schutzgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften der\nübertragung.                                                  Landesdatenschutzgesetze erfüllt sind. Geeignet ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012            2997\nein Auftragnehmer, wenn er die Anforderungen an den            ermöglichen. Zusätzlich teilt die zentrale Stelle die\nDatenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser Ver-          Bankverbindung mit, die für Rückzahlungen von Zu-\nordnung erfüllt.                                               lagen zu verwenden ist.\n(4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung             (4) Jede Änderung der Daten nach den Absätzen 1\nbeauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevoll-             und 2 ist der zentralen Stelle von den am Verfahren Be-\nmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an            teiligten unter Angabe ihrer Kundennummer unverzüg-\ndas Versicherungsunternehmen, solange dieses nicht             lich anzuzeigen.\nwiderspricht.\n§ 14\n§ 13\nAufzeichnungs- und\nIdentifikation der am Verfahren Beteiligten\nAufbewahrungsfristen\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat der zentralen\nStelle anzuzeigen:                                                Die zentrale Stelle und die Versicherungsunterneh-\nmen haben die übermittelten Daten aufzuzeichnen und\n1. die Kundenart (Versicherungsunternehmen oder Auf-           für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des\ntragnehmer),                                               Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet\n2. den Namen und die Anschrift,                                aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf\n3. soweit aufgrund der maschinellen Anbindungsvari-            der in Satz 1 genannten Aufbewahrungsfrist zu löschen\nante erforderlich die E-Mail-Adresse,                      oder zu vernichten.\n4. die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die Tele-\n§ 15\nfaxnummer,\n5. die Betriebsnummer,                                                   Verwaltungs- und Abschlusskosten\n6. die Art der Verbindung zur maschinellen Anbindung              In Tarifen der förderfähigen Pflege-Zusatzversiche-\ndes Versicherungsunternehmens und                          rung dürfen die eingerechneten unmittelbaren Ab-\nschlusskosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Kal-\n7. die Bankverbindung.\nkulationsverordnung das Zweifache der auf den ersten\n(2) Bei der Beauftragung eines Auftragnehmers nach          Monat entfallenden Bruttoprämie insgesamt nicht über-\n§ 12 Absatz 3 hat das Versicherungsunternehmen der             steigen. Mittelbare Abschlusskosten, Schadenregulie-\nzentralen Stelle auch von dem Auftragnehmer die Da-            rungskosten und sonstige Verwaltungskosten gemäß\nten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und die Mandanten-            § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Kalkulationsverord-\noder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftrag-          nung dürfen bis zu einer Höhe von 10 Prozent der Brut-\nnehmer anzuzeigen.                                             toprämie insgesamt eingerechnet werden.\n(3) Die am Verfahren beteiligten Versicherungsunter-\nnehmen und die nach Absatz 2 benannten Auftrag-                                          § 16\nnehmer erhalten von der zentralen Stelle eine Kunden-\nInkrafttreten\nnummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den\ngeschützten Internetbereich der zentralen Stelle                  Diese Verordnung tritt am 4. Januar 2013 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 2012\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}