{"id":"bgbl1-2012-63-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":63,"date":"2012-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/63#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_63.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung  TierSchlV)","law_date":"2012-12-20T00:00:00Z","page":2982,"pdf_page":10,"num_pages":12,"content":["2982         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\nVerordnung\nzum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung\nund zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates\n(Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV)\nVom 20. Dezember 2012\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-               Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnis-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                sen bestimmt sind,\n– des § 2a Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buch-            4. das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 ge-\nstabe b und Nummer 4 des Tierschutzgesetzes in               nannten Tiere und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006          5. das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren\n(BGBl. I S. 1206, 1313), im Einvernehmen mit dem             bei einer behördlich veranlassten Tötung.\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung,                                                   (3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht an-\nzuwenden bei\n– des § 4b des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen\n1. einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nandere Anforderungen unerlässlich sind,\nnologie und dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit sowie                  2. weidgerechter Ausübung der Jagd,\n– des § 2a Absatz 1, des § 16 Absatz 5 Satz 1 in Ver-      3. zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und\nbindung mit Satz 2 Nummer 3 und 4 und des § 18a          4. einem Massenfang von Fischen, soweit es nach\nNummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes, von denen             dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit\n§ 18a zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom              unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre,\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden           eine Betäubung durchzuführen.\nist,\njeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des                                    §2\nTierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkom-                          Begriffsbestimmungen\nmission:                                                       Im Sinne dieser Verordnung sind:\nAbschnitt 1                             1. Tier:\nAllgemeine Vorschriften                              jedes lebende Tier;\n2. Gatterwild:\n§1                                     in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und\nAnwendungsbereich                              Wildschweine;\n(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren         3. Küken:\nim Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung,                Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem\ninsbesondere der Durchführung der Verordnung (EG)               Schlupf;\nNr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009\n4. Betreuen:\nüber den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung\n(ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).                              das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege\nder Tiere, einschließlich des Treibens sowie des\n(2) Diese Verordnung gilt für                                Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlacht-\n1. das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,                hofes;\n2. das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die         5. Hausschlachtung:\nzur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke             das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, so-\nder Verwendung als Futtermittel bestimmt sind,              weit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt\n3. das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten             des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch\noder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von                gewonnen und verwendet werden soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012                        2983\n§3                                   (8) Wer Geflügel oder Hasentiere im Rahmen seiner\nAllgemeine Grundsätze                        beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Men-\ngen von Fleisch an\n(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die          1. Endverbraucher oder\nTiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu        2. örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittel-\nschlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr              baren Abgabe an Endverbraucher schlachtet,\nals unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht\nwerden.                                                      muss über einen gültigen Sachkundenachweis nach\nAbsatz 2 verfügen. Die Absätze 3 bis 7 sind entspre-\n(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3\nchend anzuwenden. Kleine Mengen im Sinne des Sat-\nAbsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Vor-\nzes 1 sind kleine Mengen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3\nrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und\nder Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung vom\nAnlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der\n8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt\nTiere so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011\nverwenden, dass ein rasches und wirksames Betäuben\n(BGBl. I S. 2233) geändert worden ist.\nund Schlachten oder Töten möglich ist.\n§4                                                                §5\nSachkunde                                               Treiben und Befördern\n(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet          von Tieren innerhalb eines Schlachthofes\noder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kennt-            (1) Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit\nnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.                  Tieren nach Anhang III Nummer 1.8. und 1.9. der\n(2) Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1        Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Anwendung\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird           elektrischer Treibgeräte nur innerhalb von Schlacht-\nvon der zuständigen Behörde oder der sonst nach              höfen bei gesunden und unverletzten über einem Jahr\nLandesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) auf      alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen,\nAntrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer           die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor\nerfolgreichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 3            oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixations-\noder eine nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG)       einrichtung verweigern, zulässig. Elektrische Betäu-\nNr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation      bungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden,\nnachgewiesen worden ist.                                     Tiere zur Bewegung zu veranlassen.\n(3) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine              (2) Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit\nPrüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag              Tieren in Transportbehältnissen nach Anhang III Num-\nbenannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und               mer 1.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 müssen\nTötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus              sich Behältnisse, in denen sich warmblütige Tiere\neinem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie          befinden, stets in aufrechter Stellung befinden, es sei\nwird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich          denn, sie werden zum automatischen Ausladen von\nabgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf die in An-          Geflügel so geneigt, dass die Tiere nicht übereinander\nhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten          fallen. Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmer-\nBereiche sowie auf Grundkenntnisse der Anatomie und          zen, Leiden oder Schäden aus den Behältnissen ent-\nPhysiologie, Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschrif-     laden werden. Tiere, die in Behältnissen angeliefert\nten, Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit           werden, sind unverzüglich der Schlachtung zuzuführen.\ndiese für die betreffenden Betäubungsarten notwendig\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Hausschlachtun-\nsind, und Kenntnisse über Eignung und Kapazität der\ngen entsprechend.\njeweiligen Betäubungsverfahren.\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theo-         (4) Absatz 2 gilt für das Schlachten von Geflügel\nretischen und praktischen Teil mindestens ausrei-            oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit\nchende Leistungen erbracht worden sind.                      zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an\n(5) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens          1. Endverbraucher oder\nnach drei Monaten zulässig.                                  2. örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelba-\n(6) Der Sachkundenachweis ist zu entziehen, wenn              ren Abgabe an Endverbraucher\nderen Inhaber mehrfach nicht unerheblich gegen Anfor-\nentsprechend.\nderungen dieser Verordnung oder der Verordnung (EG)\nNr. 1099/2009 verstoßen hat und Tatsachen die An-\nnahme rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin                                        Abschnitt 2\ngeschehen wird.                                                     Vo r s c h r i f t e n ü b e r S c h l a c h t h ö f e\n(7) Sachkundebescheinigungen, die nach § 4 Ab-\nsatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März                                         §6\n1997 (BGBl. I S. 405) in der bis zum 31. Dezember 2012\nAnforderungen an die Ausstattung\ngeltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2012 ausge-\nstellt worden sind, gelten bis zum 8. Dezember 2015 als         Zusätzlich zu den Anforderungen an die Auslegung,\nSachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 Absatz 1          den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen nach\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für die        Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der\njeweils genannten Tätigkeiten.                               Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass","2984           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\n1. Schlachthöfe über Einrichtungen zum Entladen der            2. kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter\nTiere von Transportmitteln verfügen, die ermög-                starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden,\nlichen, dass                                                   starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemein-\na) Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert wer-           befinden aufweisen, sofort nach ihrer Ankunft ge-\nden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht             schlachtet oder getötet werden und\nübersteigende Neigung überwinden müssen,               3. Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung\nb) Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung ent-           nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne\nladen werden,                                              schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu ge-\nlangen, dort betäubt oder getötet werden, wo sie\n2. der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere                sich befinden.\ntrittsicher ist,\n(2) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzu-\n3. Treibgänge so angelegt sind, dass das selbst-\nstellen, dass Tiere, die nach dem Entladen nicht sofort\nständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird,\nder Schlachtung zugeführt werden, so untergebracht\n4. Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz                werden, dass\nversehen sind, der so beschaffen ist, dass ihn die\nTiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen heraus-           1. zusätzlich zu den Vorschriften nach Anhang III Num-\nstrecken und sich nicht verletzen können und                   mer 2.1. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 alle\nTiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hin-\n5. Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchs-                   legen können,\ntens 20 Grad aufweisen, wobei die Neigung der\nTreibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens             2. für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hin-\nzehn Grad, für Rinder höchstens sieben Grad betra-             sichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für\ngen darf.                                                      das Liegen erfüllt, und\n3. für jedes Tier eine Fressstelle vorhanden ist.\n§7\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb\nAllgemeine Vorschriften                      von sechs Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung\nüber das Betreuen von Tieren                    zugeführt werden. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit\n(1) Das nach Anhang II Nummer 1.2. der Verordnung           die Tiere innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer An-\n(EG) Nr. 1099/2009 im Falle der Verwendung einer auto-         kunft der Schlachtung zugeführt werden.\nmatischen Be- oder Entlüftung erforderliche Alarm-\nsystem muss den betreuenden Personen eine Betriebs-                                 Abschnitt 3\nstörung melden. Das Alarmsystem ist regelmäßig auf\nVo r s c h r i f t e n\nseine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.\nüber das Aufbewahren\n(2) Tränkwasser aus einer natürlichen Wasserquelle                   von Fischen und Krebstieren\noder einer Tränke nach Anhang II Nummer 2.6. Satz 3\nder Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie Wasser nach                                         §9\nAnhang III Nummer 1.5. Buchstabe c und Nummer 1.6.\nder Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss eine aus-                              Aufbewahren von Fischen\nreichende Qualität aufweisen. Tiere in Behältnissen,              (1) Lebende Fische dürfen nur in Behältern auf-\ndie nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Anliefe-         bewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren\nrung der Schlachtung zugeführt werden, sind mit Tränk-         ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unver-\nwasser zu versorgen.                                           trägliche Fische müssen voneinander getrennt gehal-\n(3) Abweichend von Anhang III Nummer 1.2. Satz 3            ten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und\nder Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere, die nicht        Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu\ninnerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung auf           tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Was-\ndem Schlachthof der Schlachtung zugeführt werden,              seraustausch und eine ausreichende Sauerstoffver-\nmit geeignetem Futter zu versorgen.                            sorgung der Tiere sichergestellt sein.\n(4) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres        (2) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheits-\nGeschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträg-       zustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und\nlich sind, müssen getrennt untergebracht werden.               jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind\n(5) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheits-              Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote\nzustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und             Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfer-\njeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind           nen.\nTiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.                     (3) An Endverbraucher dürfen Fische nicht lebend\nabgegeben werden.\n§8\nBetreuen von Tieren,                                                  § 10\ndie sich nicht in Behältnissen befinden                            Aufbewahren von Krebstieren\n(1) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzu-            Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist\nstellen, dass                                                  verboten. Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorüber-\n1. kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte           gehend während des Transports in unmittelbarem\nTiere nach ihrer Ankunft sofort abgesondert und un-        Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbrau-\nverzüglich geschlachtet oder getötet werden,               cher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012              2985\nAbschnitt 4                             nicht hinreichend wirksam war, auf eine weitere Betäu-\nVo r s c h r i f t e n ü b e r               bung verzichtet werden, soweit das Schlachten oder\ndas Ruhigstellen, Betäuben,                          Töten durch schnelles und vollständiges Abtrennen\nSchlachten und Töten von Tieren                         des Kopfes erfolgt.\n(5) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Instand-\n§ 11                              haltung und Kontrolle der Geräte zur Ruhigstellung\nRuhigstellen warmblütiger Tiere                   oder Betäubung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 1099/2009 sind Betäubungsgeräte und -anla-\n(1) Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen\ngen an jedem Arbeitstag\noder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden\nsollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, dass das     1. mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funk-\nGerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie                tionsfähigkeit zu überprüfen und\nnötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem            2. erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen.\nZweck sind bei Einhufern und Rindern deren Kopfbe-\nwegungen einzuschränken. In Schlachthöfen, in denen           Mängel nach Satz 1 Nummer 1 müssen unverzüglich\nSchweine in einem Umfang geschlachtet werden, der             abgestellt werden.\nnach dem in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c und d                (6) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blut-\nder Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Um-            entzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben, und\nrechnungssatz mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche          zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäu-\noder mehr als 1 000 Großvieheinheiten je Jahr beträgt,        bungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 fest-\nmüssen Schweine mit einem Gewicht von über 30 Kilo-           gelegten Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Er\ngramm bei Anwendung der Elektrobetäubung in Be-               muss das Tier entbluten, solange es empfindungs-\ntäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen einzeln           und wahrnehmungsunfähig ist. Beim Entbluten warm-\nruhiggestellt werden.                                         blütiger Tiere muss ein sofortiger starker Blutverlust ge-\n(2) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu         währleistet und kontrollierbar sein. Zusätzlich zu den\nverwendet werden, Tiere ruhigzustellen.                       Anforderungen an das Schlachten des Geflügels nach\n(3) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 9         Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Num-\nAbsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen             mer 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der\nTiere erst dann ruhiggestellt werden, wenn die ausfüh-        Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass\nrende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung             durch den Halsschnittautomaten nicht entblutete Tiere\nder Tiere bereitsteht.                                        sofort von Hand entblutet werden.\n(7) Ein weiteres Zurichten oder Brühen eines Tieres\n§ 12                              nach Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 der Verordnung\nBetäuben, Schlachten und Töten                     (EG) Nr. 1099/2009 darf erst erfolgen, wenn keine Be-\nwegungen des betäubten Tieres mehr wahrzunehmen\n(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäu-          sind. Wer ein Tier ohne Betäubung schlachtet, darf\nbung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verord-         das Tier nicht vor Abschluss des Entblutens aufhängen.\nnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere so zu betäuben,\ndass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen              (8) Bei Tötungen ohne Blutentzug dürfen weitere\noder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand          Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vor-\nder Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt           genommen werden.\nwerden.                                                          (9) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen,\n(2) Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)                 dass nicht schlupffähige Küken nach Beendigung des\nNr. 1099/2009 gilt nur für das Schlachten ohne vor-           Brutvorganges unverzüglich getötet werden.\nausgegangene Betäubung.                                          (10) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss\n(3) Wer ein Wirbeltier tötet, hat es zuvor nach Maß-       diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten\ngabe des Artikels 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I       nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben. Ab-\nder Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu betäuben, soweit         weichend von Satz 1 dürfen\nnicht in Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist. Die zu-\n1. Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die\nständige Behörde kann die Anwendung eines Betäu-\nKehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und\nbungsverfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung\nmit Anhang I Kapitel I Tabelle 3 der Verordnung (EG)          2. Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von\nNr. 1099/2009 vorbehaltlich der Anlage 1 unter Beach-             30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden,\ntung des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung               durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich\n(EG) Nr. 1099/2009 untersagen oder beschränken, so-               dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen\nweit die Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum             der Eingeweide einschließlich des Herzens\n1. Januar 2013 geltenden Fassung im Hinblick auf das\nohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet\njeweilige Betäubungsverfahren einen umfassenderen\nwerden.\nSchutz der zu betäubenden Tiere vorgesehen hat.\n(11) Krebstiere, Schnecken und Muscheln dürfen nur\n(4) Wer Geflügel im Wasserbecken mittels Elektrobe-\nin stark kochendem Wasser getötet werden, welches\ntäubung betäubt, hat ein Tier, das im Wasserbecken\nsie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiter-\nnicht betäubt worden ist, unverzüglich von Hand zu be-\nhin stark kochen muss. Abweichend von Satz 1 dürfen\ntäuben oder zu töten. Im Rahmen der Bandschlachtung\nvon Hühnern, Perlhühnern, Tauben und Wachteln kann,           1. Taschenkrebse durch mechanische Zerstörung der\nwenn die Betäubung am Band bei einzelnen Tieren                   beiden Hauptnervenzentren getötet,","2986           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\n2. Schnecken und Muscheln in über 100 Grad Celsius                                        § 15\nheißem Dampf getötet sowie                                  Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften\n3. Krebstiere elektrisch betäubt oder getötet                     (1) Soweit das Töten von Tieren weder durch inner-\nstaatliches Recht noch durch einen unmittelbar gelten-\nwerden. Führt die Elektrobetäubung nicht zum soforti-          den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder\ngen Tod der Krebstiere, sind sie unmittelbar nach der          der Europäischen Union geregelt ist, gelten die Artikel 3\nElektrobetäubung durch ein Verfahren nach Satz 1 oder          Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nSatz 2 Nummer 1 zu töten. Satz 1 und Satz 2 Nummer 2           mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ent-\ngilt nicht im Falle des Rohverzehrs von Austern und der        sprechend. Soweit nach Anlage 1 etwas anderes be-\namtlichen Untersuchung von lebenden Schnecken oder             stimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von\nMuscheln.                                                      Satz 1 die Regelungen der Anlage 1.\n(2) Für die Hausschlachtung gelten folgende Rege-\n§ 13                              lungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entspre-\nBehördliche Zulassung                        chend:\nweiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren               1. Artikel 9 Absatz 2 für die Anforderungen an den Ein-\nsatz von Betäubungsgeräten,\n(1) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde           2. Artikel 9 Absatz 3 für das Ruhigstellen von Schlacht-\nbefristet                                                          tieren,\n3. Artikel 15 Absatz 3 sowie\n1. andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum\nZwecke ihrer Erprobung zulassen;                          4. Anhang III Nummer 1.8., 1.9., 1.10. und 3.2.\n(3) Für das Schlachten von Geflügel oder Hasentie-\n2. im Rahmen behördlich veranlasster Tötungen an-\nren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten\ndere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen,\nAbgabe kleiner Mengen von Fleisch an\nsoweit die Tiere hierdurch unter Vermeidung von\nSchmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet          1. Endverbraucher oder\nwerden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend;                  2. örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittel-\nbaren Abgabe an Endverbraucher\n3. die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von An-\nlage 1 Nummer 6.4 mit einer Mindeststromflusszeit         gilt Absatz 2 entsprechend.\nvon zwei Sekunden und abweichend von Anlage 1\nNummer 6.5 bei Rindern über sechs Monaten ohne                                  Abschnitt 5\nelektrische Herzdurchströmung als Betäubungs-                          Ordnungswidrigkeiten\nverfahren zulassen, soweit es erforderlich ist, den                  und Schlussbestimmungen\nBedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religions-\ngemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende                                       § 16\nVorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwen-                          Ordnungswidrigkeiten\ndung anderer Betäubungsverfahren untersagen.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1\n(2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Ver-            Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes han-\nbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in            delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nbegründeten Einzelfällen Abweichungen von der                  1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Treib-\nHöchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt                gerät anwendet,\nzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforde-\nrungen des § 12 Absatz 1 erfüllt werden.                       2. entgegen § 6 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein\ndort genannter Boden trittsicher ist,\n(3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in           3. entgegen § 6 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein\nVerbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde               Treibgang oder eine Rampe mit einem dort genann-\nbefristet für eine nicht behördlich veranlasste Be-                ten Seitenschutz versehen ist,\nstandsräumung andere Betäubungs- oder Tötungs-\nverfahren zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Ver-      4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass\nmeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt                   ein dort genanntes Tier mit Tränkwasser versorgt\nund getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.               wird,\n5. entgegen § 9 Absatz 3 einen Fisch abgibt oder\n§ 14                              6. entgegen § 10 Satz 1 ein Krebstier aufbewahrt.\nAufbewahrungs- und Vorlagepflichten                     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1\nNummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes han-\nDie Aufzeichnungen der Schlüsselparameter elek-            delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ntrischer Betäubungsverfahren nach Anhang II Num-                 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Num-\nmer 4.1. Satz 1 und Nummer 5.10. Satz 1 der Verord-                 mer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes\nnung (EG) Nr. 1099/2009 und die Aufzeichnungen über                 Tier geschlachtet oder getötet wird,\ndie Gaskonzentration und Expositionsdauer bei Gas-\nbetäubungsverfahren nach Anhang II Nummer 6.2. Satz 1            2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht\nder Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind der zustän-                  sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier betäubt\ndigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzu-                oder getötet wird,\nlegen.                                                           3. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 ein Wirbeltier tötet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012              2987\n4. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Tier nicht, nicht         9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\nrichtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder              Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe c nicht sicher-\nnicht rechtzeitig betäubt oder tötet,                          stellt, dass ein Tier nicht an Kopf, Ohren, Hörnern,\n5. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 1 in dem nach                       Beinen, Schwanz oder Fell hochgehoben oder ge-\nAnlage 2 Spalte 2 festgelegten Zeitraum mit dem                zogen wird oder dass ein Tier nicht so behandelt\nEntbluten nicht oder nicht rechtzeitig beginnt,                wird, dass ihm Schmerzen oder Leiden zugefügt\nwerden,\n6. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 4 nicht sicherstellt,\n10. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\ndass ein dort genanntes Tier entblutet wird,\nAnhang III Nummer 1.8. Buchstabe d nicht sicher-\n7. entgegen § 12 Absatz 7 Satz 1 ein Tier zurichtet                stellt, dass eine Treibhilfe oder ein dort genanntes\noder brüht,                                                    anderes Gerät nicht verwendet wird,\n8. entgegen § 12 Absatz 7 Satz 2 ein Tier aufhängt,           11. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\n9. entgegen § 12 Absatz 8 einen Eingriff am Tier vor-              Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe e nicht sicher-\nnimmt,                                                         stellt, dass der Schwanz eines Tieres nicht ge-\nquetscht, gedreht oder gebrochen wird oder einem\n10. entgegen § 12 Absatz 9 nicht sicherstellt, dass ein             Tier nicht in die Augen gegriffen wird,\nnicht schlupffähiges Küken rechtzeitig getötet wird,\noder                                                      12. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\nAnhang III Nummer 1.9. Satz 3 nicht sicherstellt,\n11. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 einen Fisch nicht,               dass ein Stromstoß nur an den Muskelpartien der\nnicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise             Hinterviertel verabreicht wird,\noder nicht rechtzeitig betäubt.\n13. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3                    Anhang III Nummer 1.9. Satz 4 nicht sicherstellt,\nNummer 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes han-                    dass ein Stromstoß nicht wiederholt wird,\ndelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009\n14. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\ndes Rates vom 24. September 2009 über den Schutz\nAnhang III Nummer 1.10. Satz 1 nicht sicherstellt,\nvon Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom\ndass ein Tier nicht in der dort genannten Weise\n18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder\nangebunden wird oder seine Beine nicht zusam-\nfahrlässig\nmengebunden werden, oder\n1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht\n15. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\nsicherstellt, dass die Handhabung und Pflege von\nAnhang III Nummer 2.4. nicht sicherstellt, dass eine\nTieren vor ihrer Ruhigstellung von einer Person\nQuarantänebucht eingerichtet wird.\ndurchgeführt wird, die über einen dort genannten\nSachkundenachweis verfügt,                                   (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3\nNummer 2 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes han-\n2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit             delt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009\nAnhang II Nummer 1.2. nicht sicherstellt, dass ein        des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz\nAlarmsystem und eine Notstromversorgungsanlage            von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom\nvorhanden sind,                                           18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder\n3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit             fahrlässig\nAnhang III Nummer 1.1. nicht sicherstellt, dass jede       1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, c, d, e, f\nSendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft                   oder Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Tätig-\nbewertet wird,                                                 keit nur von einer Person durchgeführt wird, die\n4. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit                  über einen dort genannten Sachkundenachweis\nAnhang III Nummer 1.3. Satz 1 Buchstabe a nicht                verfügt,\nsicherstellt, dass ein Transportcontainer mit Tieren       2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicher-\nnicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen                 stellt, dass ein dort genanntes Gerät instand gehal-\nwird,                                                          ten oder kontrolliert wird,\n5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit              3. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit\nAnhang III Nummer 1.5. Satz 2 Buchstabe a nicht                Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 nicht sicherstellt,\nsicherstellt, dass laktierendes Milchvieh mindes-              dass ein Elektrobetäubungsgerät in der dort vorge-\ntens alle zwölf Stunden gemolken wird,                         schriebenen Weise ausgestattet ist,\n6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit              4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit\nAnhang III Nummer 1.6. nicht sicherstellt, dass ein            Anhang II Nummer 5.2. Satz 1 oder 2 nicht sicher-\ndort genanntes Tier jederzeit Zugang zu Tränkwas-              stellt, dass ein Schlachtband so ausgelegt ist, dass\nser hat,                                                       ein dort genanntes Tier nicht länger als für den dort\n7. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit                  genannten Zeitraum wahrnehmungsfähig einge-\nAnhang III Nummer 1.8. Buchstabe a nicht sicher-               hängt ist,\nstellt, dass ein Tier nicht geschlagen oder getreten       5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit\nwird,                                                          Anhang II Nummer 5.7. Satz 1 nicht sicherstellt,\n8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit                  dass eine dort genannte Elektrode sich über die ge-\nAnhang III Nummer 1.8. Buchstabe b nicht sicher-               samte Länge des Wasserbeckens erstreckt,\nstellt, dass kein Druck auf ein dort genanntes             6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit\nKörperteil eines Tieres ausgeübt wird,                         Anhang II Nummer 5.7. Satz 2 nicht sicherstellt,","2988          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\ndass das Wasserbecken in der dort vorgeschriebe-                   wenden, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb\nnen Weise ausgelegt ist oder instand gehalten wird,                genommen worden sind.\n7. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit                         (2) Für Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen\nAnhang II Nummer 5.10. Satz 1 nicht sicherstellt,                  sind, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb\ndass ein Gerät zur Wasserbadbetäubung in der dort                  genommen worden sind, abweichend von den §§ 6, 7\nvorgeschriebenen Weise ausgestattet ist,                           Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 14 bis zum 8. Dezember\n8. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit                     2019 die §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und\nAnhang II Nummer 6.2. Satz 1 nicht sicherstellt,                   8, § 12 Absatz 2 sowie § 13 Absatz 6 Satz 1 in Verbin-\ndass eine Gasbetäubungsvorrichtung mit einem                       dung mit Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.2, Nummer 3.7.3\ndort genannten Gerät ausgestattet ist,                             Satz 2 und 3, Nummer 3.8 Satz 1, Nummer 3.9, 4.4.2\n9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit                     Satz 2 und Nummer 4.5 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 2\nAnhang III Nummer 3.2. Satz 3 nicht sicher-                        und Absatz 2 Nummer 2, 3 und 10 Buchstabe b\nstellt, dass ein weiteres Zurichten oder Brühen erst               Doppelbuchstabe bb der Tierschutz-Schlachtverord-\nerfolgt, nachdem überprüft wurde, dass keine                       nung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden\nLebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind,                  Fassung weiter anzuwenden.\n10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 ein Verfahren\nzur Ruhigstellung anwendet,                                                                       § 18\n11. entgegen Artikel 16 Absatz 1 ein Überwachungs-                                    Aufheben von Vorschriften\nverfahren nicht anwendet oder\nDie Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März\n12. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen Tierschutz-                     1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch Artikel 19 des\nbeauftragten nicht vor Inbetriebnahme benennt.                     Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert\nworden ist, wird aufgehoben.\n§ 17\nÜbergangsbestimmungen                                                                  § 19\n(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1\nInkrafttreten\nund des § 14 sind bis zum 8. Dezember 2019 auf\nSchlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen nicht anzu-                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 2012\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nRobert Kloos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012         2989\nAnlage 1\n(zu § 12 Absatz 3 und 10)\nAbweichende und zusätzliche Bestimmungen\nzu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009\n1. Bolzenschuss\n1.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der\npenetrierende Bolzenschuss\n1.1.1 bei Schweinen nur zur Tötung in Notfällen sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur\nBetäubung oder Tötung von Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden, sowie bei\nHausschlachtungen und als Ersatzverfahren während der Dauer einer Reparatur bei Elektro- oder\nKohlendioxidbetäubungsanlagen,\n1.1.2 bei Gatterwild nur zur Notschlachtung oder Nottötung von festliegenden Tieren oder mit Einwilligung\nder zuständigen Behörde, wenn aus Sicherheitsgründen eine Schießerlaubnis nicht erteilt werden\nkann,\n1.1.3 nicht bei Pelztieren\nangewendet werden.\n1.2 Beim penetrierenden Bolzenschuss muss das Gerät so angesetzt und die Größe sowie die Auftreffenergie\ndes Bolzens so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt. Es ist untersagt,\nTieren in den Hinterkopf zu schießen. Satz 2 gilt nicht für Schafe und Ziegen, soweit das Ansetzen des\nSchussapparates am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist; der Schuss muss in der Mitte des\nKopfes direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin angesetzt werden. Der Bolzenschussapparat darf nur\nverwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.\n1.3 Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf\nder penetrierende Bolzenschuss bei Tötungen ohne Blutentzug nur angewendet werden, wenn im An-\nschluss an den Bolzenschuss das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein\nHerzstillstand verursacht wird.\n1.4 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der nicht\npenetrierende Bolzenschuss/Schlag außer bei Geflügel und Kaninchen nicht angewendet werden.\n2. Kugelschuss\n2.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Schuss\nmit einer Feuerwaffe\n2.1.1 bei Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und Kaninchen nur zur Nottötung,\n2.1.2 nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Rindern, die ganz-\njährig im Freien gehalten werden,\n2.1.3 nicht bei Pelztieren,\n2.1.4 nicht bei Fischen und Krustentieren\nangewendet werden.\n2.2 Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber\nund eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und getötet wird.\n2.3 Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer\nAuftreffenergie von mindestens 2 000 Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht\nfür den Fangschuss, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer\nMündungsenergie von mindestens 200 Joule vorgenommen wird.\n2.4 Abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 darf Damwild in Gehegen auch mit Büchsenpatronen mit einem\nKaliber von mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt\nund getötet werden, sofern\n2.4.1 die Schussentfernung weniger als 25 Meter beträgt,\n2.4.2 der Schuss von einem bis zu 4 Meter hohen Hochstand abgegeben wird und\n2.4.3 sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen\nEinzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist.\n3. Zerkleinerung\n3.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf die\nZerkleinerung nur bei Küken und bei nicht schlupffähigen Küken angewendet werden.\n3.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Zerkleinerung nach Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 in\nVerbindung mit Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Küken sowie Brutrückstände\ndem Apparat so zuzuführen, dass jedes zugeführte Tier sofort getötet wird.","2990         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\n4. Genickbruch\nAbweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Genick-\nbruch bei Geflügel nur außerhalb von Schlachthöfen im Falle der Nottötung nach Artikel 2 Buchstabe d der\nVerordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nur im Anschluss an eine Betäubung durchgeführt werden.\n5. Stumpfer Schlag auf den Kopf\n5.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf ein\nstumpfer Schlag auf den Kopf\n5.1.1 bei Ferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern nur außerhalb von Schlachthöfen, nur bis zu einem Lebend-\ngewicht von 5 Kilogramm und nur in den Einzelfällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren\nzur Verfügung stehen und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenom-\nmen wird,\n5.1.2 zur Betäubung von Küken und nicht schlupffähigen Küken nur bei nicht mehr als 50 Tieren je Betrieb\nund Tag,\n5.1.3 nicht bei Pelztieren\nangewendet werden.\n5.2 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 3 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist der stumpfe Schlag auf den Kopf als einfaches Betäubungsverfahren\neinzuordnen. Der stumpfe Schlag auf den Kopf ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend\nkräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden.\n5.3 Bei Anwendung des stumpfen Schlages auf den Kopf zur Betäubung von Fischen nach Nummer 9.2 ist die\nDauer zwischen Fang und Betäubung so kurz wie möglich zu halten. Nummer 5.2 gilt entsprechend.\n6. Elektrobetäubung\n6.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen\nEinhufer, Küken, Gatterwild und Pelztiere nicht elektrisch betäubt werden.\n6.2 Bei der Elektrobetäubung oder -tötung muss das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem\nKörper durchströmt werden. Für einen guten Stromfluss durch das Gehirn oder den Körper des Tieres\nist zu sorgen, insbesondere, falls erforderlich, durch Befeuchten der Haut des Tieres. Bei automatischer\nBetäubung muss die Elektrodeneinstellung an die Größe der Tiere angepasst werden; erforderlichenfalls\nsind die Tiere nach ihrer Größe vorzusortieren.\n6.3 Bei einer Elektrobetäubung muss die Mindeststromstärke nach Anhang I Kapitel II Nummer 4.2. Tabelle 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Abweichend von\nAnhang I Kapitel II Nummer 4.2. Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beträgt die Mindeststrom-\nstärke für mindestens sechs Monate alte Rinder 2,5 Ampere (A). Für Kaninchen beträgt die Mindeststrom-\nstärke 0,3 A und für Straußenvögel 0,5 A.\n6.4 Außer bei der Hochvoltbetäubung muss die Mindeststromstärke mindestens 4 Sekunden lang gehalten\nwerden. Die Mindeststromstärken und Stromflusszeiten beziehen sich auf rechteck- oder sinusförmige\nWechselströme von 50 bis 100 Hertz (Hz); Entsprechendes gilt auch für pulsierende Gleichströme, gleich-\ngerichtete Wechselströme und phasenanschnittgesteuerte Ströme, sofern sie sich von Sinus 50 Hz nicht\nwesentlich unterscheiden.\n6.5 Bei Rindern über sechs Monaten und bei Tötungen ohne Blutentzug muss im Anschluss an die Betäubung\ndurch eine mindestens 8 Sekunden andauernde elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand\nhervorgerufen werden. Abweichend von Satz 1 kann bei Geflügel eine Ganzkörperdurchströmung durch-\ngeführt werden.\n6.6 Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung von Geflügel im Elektro-Wasserbad nach Anhang I\nKapitel II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss bei der Betäubung oder Tötung von Geflügel\nim Wasserbad die Mindeststromstärke innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Abweichend von\nAnhang I Kapitel II Nummer 6.3. in Verbindung mit Tabelle 2 Zeile 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009\nbeträgt die Mindeststromstärke bei Tötung mit Blutentzug für Hühner 120 Milliampere (mA) und für\nWachteln 60 mA. Bei der Tötung ohne Blutentzug müssen folgende Mindeststromstärken und Mindest-\nstromflusszeiten erreicht werden:\nTierkategorie                                    Tötung ohne Blutentzug\nStromstärke (A)                         Stromflusszeit (Sekunden)\nPute                                    0,25                                         10\nEnte, Gans                              0,20                                         15\nHaushuhn                                0,16                                         10\nWachtel                                 0,10                                         10\n6.7 Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor der Betäubung ist zu vermeiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012          2991\n6.8 Die Anlage zur Elektrobetäubung muss über eine Vorrichtung verfügen, die den Anschluss eines externen\nGerätes zur Anzeige der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke ermöglicht.\n6.9 In Schlachthöfen muss die Anlage zur Elektrobetäubung, mit der nicht im Wasserbecken betäubt wird, mit\neiner Einrichtung ausgestattet sein, die verhindert, dass die Betäubungsspannung auf die Elektroden\ngeschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereichs liegt,\nin dem der erforderliche Mindeststromfluss erreicht werden kann, und der ausführenden Person eine\nfehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs anzeigen.\n6.10 Bei der Betäubung von Fischen in Wasserbadbetäubungsanlagen müssen die Elektroden so groß und so\nangeordnet sein, dass in allen Bereichen der Betäubungsanlage eine gleichmäßige elektrische Durch-\nströmung der Fische sichergestellt ist. Fische und Elektroden müssen vollständig mit Wasser bedeckt sein.\n6.11 Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter\n1 000 Mikrosiemens pro Zentimeter (mikroS/cm) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die\nelektrische Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung\nerforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, dass zwischen\nden Elektroden ein Wechselstrom in Ampere pro Quadratdezimeter stromzuführender Elektrodenfläche\n(A/qdm) fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebe-\nnen Stromdichte entspricht:\nStromdichte\nElektrische Leitfähigkeit des Wassers (mikroS/cm)\n(A/qdm)\nbis 250                                                                       0,10\nüber 250 bis      500                                                         0,13\nüber 500 bis      750                                                         0,16\nüber 750 bis 1 000                                                            0,19\nDer Betäubungsstrom muss mindestens 5 Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durch-\nströmung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.\n7. Kohlendioxidbetäubung\n7.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen\nPelztiere nicht mit Kohlendioxid betäubt werden.\n7.2 Die nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG)\nNr. 1099/2009 erforderliche Kohlendioxidkonzentration zur Betäubung von Schweinen muss am ersten\nHalt und am letzten Halt vor dem Auswurf in der Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere\ngewährleistet sein.\n7.3 Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muss mit Geräten zur Messung\nder Gaskonzentration am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf ausgestattet sein.\n7.4 Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsanlage den ersten\nHalt erreichen.\n7.5 Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindestens 100 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug\nmindestens 10 Minuten in der in Anhang I Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ge-\nnannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.\n7.6 Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n7.6.1 der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei\nangelegt sein;\n7.6.2 Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuchtet sein, dass die\nSchweine ihre Umgebung sehen können;\n7.6.3 die Kammer muss auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.\n7.7 Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden.\n7.8 Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können,\nbis sie das Bewusstsein verlieren.\n7.9 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen\nHühner, Puten, Perlhühner, Tauben und Wachteln einschließlich Küken durch Kohlendioxid in anderen\nFällen als der Schlachtung nur getötet werden, indem die Tiere eingebracht werden in eine Gasatmosphäre\nmit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent, die aus einer Quelle hundert-\nprozentigen Kohlendioxids erzeugt wird, und darin bis zum Eintritt ihres Todes, mindestens jedoch\n10 Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muss die Gaskonzentration überprüft werden.\nLebende Tiere dürfen nicht übereinanderliegend eingebracht werden.\n7.10 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen\nausschließlich Schweine und Puten zum Zwecke der Schlachtung mit Kohlendioxid betäubt werden.","2992        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\n8. Kohlenmonoxidbetäubung\n8.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen\nnur Pelztiere mit Kohlenmonoxid betäubt und getötet werden.\n8.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Betäubung mit Kohlenmonoxid nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3\nNummer 5 und 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Tiere\ndem Kohlenmonoxid nur aus einer Quelle von hundertprozentigem Kohlenmonoxid ausgesetzt werden. Sie\nmüssen frei beweglich in die Betäubungskammer eingebracht werden.\n9. Betäubungsverfahren für Fische\nFür die Betäubung von Fischen sind folgende Verfahren zulässig:\n9.1 Elektrobetäubung,\n9.2 stumpfer Schlag auf den Kopf,\n9.3 Kohlendioxidexposition bei Salmoniden,\n9.4 Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt, ausgenommen Stoffe wie Ammoniak, die gleichzeitig\ndem Entschleimen dienen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012         2993\nAnlage 2\n(zu § 12 Absatz 6)\nHöchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt\nBetäubungsverfahren                          Sekunden\n1                                        2\nBolzenschuss bei\na) Rindern                           60\nb) Schafen und Ziegen in den         15\nHinterkopf\nc) anderen Tieren oder anderen       20\nSchusspositionen\nElektrobetäubung warmblütiger        10 (Liegendentblutung)\nTiere                                20 (bei Entblutung im Hängen)\nKohlendioxidbetäubung (einfache      20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)\nBetäubungsverfahren)                 30 (nach dem letzten Halt in der CO2-\nAtmosphäre)"]}