{"id":"bgbl1-2012-63-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":63,"date":"2012-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)","law_date":"2012-12-14T00:00:00Z","page":2974,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2974           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den\ngehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n(GtDWSVVDV)\nVom 14. Dezember 2012\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-                               Abschnitt 1\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)                              Allgemeines\nin Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahn-\nverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ver-                                    §1\nordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung:                                                               Vorbereitungsdienst\nDer Vorbereitungsdienst für den gehobenen tech-\nInhaltsübersicht                         nischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schiff-\nAbschnitt 1                         fahrtsverwaltung des Bundes ist,\n1. wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen\nAllgemeines\nwissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse\n§  1 Vorbereitungsdienst                                          durch einen Bachelorabschluss oder einen gleich-\n§  2 Ziele und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes             wertigen Abschluss nachgewiesen werden, eine ein-\n§  3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren                        jährige berufspraktische Studienzeit (berufsprakti-\n§  4 Erholungsurlaub                                              sche Ausbildung),\n§  5 Nachteilsausgleich                                       2. ansonsten ein für die Laufbahnaufgaben geeignetes\n§  6 Bewertung der Leistungen                                     Bachelorstudium an einer kooperierenden Hoch-\nschule mit zwei berufspraktischen Studienzeiten\nAbschnitt 2                             (Studium).\nBerufspraktische Ausbildung\n§2\n§  7 Allgemeines\n§  8 Ausbildungsleitung, Ausbildende                                                 Ziele und\n§  9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan                          Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes\n§ 10 Beurteilung                                                 (1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt Kenntnisse\n§ 11 Praxisarbeiten während der berufspraktischen Ausbildung  und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung\n§ 12 Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl                        im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erfor-\nAbschnitt 3                         derlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden\npraxisorientiert mit den Aufgaben der Wasser- und\nStudium\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht\n§ 13 Dauer und Aufbau des Studiums                            und lernen, technische, wirtschaftliche und verwal-\n§ 14 Studium                                                  tungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und\n§ 15 Berufspraktische Studienzeiten                           das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den tech-\n§ 16 Praxisarbeit                                             nischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwen-\n§ 17 Zeugnis, Praxisrangpunktzahl                             den. Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen\nrechtlichen Grundlagen sowie die Grundlagen der\nAbschnitt 4                         Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und\nder Mitarbeiterführung.\nPrüfungen\n(2) Schwerpunkt des Vorbereitungsdienstes ist eine\n§ 18 Laufbahnprüfung\nder folgenden Fachrichtungen:\n§ 19 Prüfungsamt\n§ 20 Prüfungskommission                                       1. Bautechnik,\n§ 21 Schriftliche Abschlussprüfung                            2. Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinen-\n§ 22 Mündliche Abschlussprüfung                                   technik sowie\n§ 23 Fernbleiben, Rücktritt                                   3. Vermessungstechnik.\n§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum\n§ 25 Wiederholung von Prüfungen\nSelbststudium verpflichtet.\n§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Lauf-\nbahnprüfung\n§3\n§ 27 Abschlusszeugnis\n§ 28 Prüfungsakten, Einsichtnahme                                     Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nAbschnitt 5                         entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von\nSchlussvorschriften\nihr beauftragte Behörde auf der Grundlage eines Aus-\nwahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die\n§ 29 Übergangsvorschrift                                      Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen,\n§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012               2975\nVorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfah-                                      §4\nren besteht aus einem schriftlichen und einem münd-\nErholungsurlaub\nlichen Teil.\nErholungsurlaub wird gewährt\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-             1. in der berufspraktischen Ausbildung nur während\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-               der Praktika und\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-          2. im Studium in der Regel nur während der berufs-\nwerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil-              praktischen Studienzeiten.\ndungsplätze oder Studienplätze, kann die Zahl der am\nAuswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden;                                          §5\njedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen\nund Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie                                  Nachteilsausgleich\nAusbildungsplätze oder Studienplätze zur Verfügung                (1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten\nstehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den          behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren,\neingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; be-          bei den Praxisarbeiten sowie in der schriftlichen und\nrücksichtigt werden hierbei insbesondere die für die an-      mündlichen Abschlussprüfung angemessene Erleichte-\ngestrebte Fachrichtung relevanten Zeugnisnoten. Da-           rungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstel-\nneben werden schwerbehinderte und diesen gleichge-            lungsbehörde hinzuweisen. Art und Umfang der Er-\nstellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatin-         leichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehinder-\nnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs-        tenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterun-\noder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zuge-              gen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen\nlassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten           herabgesetzt werden.\nVoraussetzungen erfüllen.\n(2) Entscheidungen über Erleichterungen bei der Ab-\n(3) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird         schlussprüfung trifft das Prüfungsamt, in allen anderen\neine Auswahlkommission gebildet. Bei Bedarf können            Fällen entscheidet die Einstellungsbehörde.\nmehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesem\nFall stellt die oberste Dienstbehörde sicher, dass alle           (3) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hoch-\nKommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahl-            schule sind die Absätze 1 und 2 insoweit entsprechend\nmaßstäbe anlegen.                                             anzuwenden, als sie den Bestimmungen der Hoch-\nschule nicht widersprechen.\n(4) Eine Auswahlkommission besteht aus\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                                            §6\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender                          Bewertung der Leistungen\noder Vorsitzendem,\n(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen             werden wie folgt bewertet:\ntechnischen Verwaltungsdienstes der Wasser- und\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes sowie                      Prozen-\ntualer An-\nRang-\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen               teil der er-\npunkt/\nnichttechnischen oder technischen Verwaltungs-               reichten\nRang-     Note           Erläuterung\ndienstes.                                                   Punktzahl\npunkt-\nan der er-\nzahl\nSoweit möglich, werden Frauen und Männer bei der               reichbaren\nBesetzung der Auswahlkommission in einem ausge-                 Punktzahl\nwogenen Verhältnis berücksichtigt. Als Mitglieder der          100,00          15    sehr gut eine Leistung, die den\nAuswahlkommission können auch vergleichbare Tarif-             bis 93,70                      Anforderungen in beson-\nbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entspre-                                        derem Maße entspricht\nchende Kenntnisse verfügen. Die Auswahlkommission              93,69 bis       14\nkann durch externe Beraterinnen und Berater ergänzt            87,50\nwerden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr\nbeauftragte Behörde bestellt die Mitglieder und eine           87,49 bis       13    gut      eine Leistung, die den\n83,40                          Anforderungen voll ent-\nausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern der Auswahl-\nspricht\nkommission für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbe-            83,39 bis       12\nstellung ist zulässig.                                         79,20\n(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in\ndieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-            79,19 bis       11\nden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-               75,00\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.               74,99 bis       10    befrie-  eine Leistung, die im All-\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse           70,90                 digend   gemeinen den Anforde-\ndes Auswahlverfahrens und legt für jedes Auswahlver-                                          rungen entspricht\nfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen             70,89 bis        9\nund Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissio-              66,70\nnen für eine Fachrichtung eingerichtet, wird eine Rang-        66,69 bis        8\nfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieser Fach-            62,50\nrichtung festgelegt.","2976           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\nProzen-\n§8\ntualer An-                                                                Ausbildungsleitung, Ausbildende\nRang-\nteil der er-\npunkt/                                              (1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-\nreichten\nRang-    Note            Erläuterung\nPunktzahl\npunkt-\nden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-\nan der er-                                                   keiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet\nzahl\nreichbaren                                                   ist.\nPunktzahl\n(2) Die Einstellungsbehörde bestellt eine Ausbil-\n62,49 bis        7   ausrei-   eine Leistung, die zwar\n58,40                chend     Mängel aufweist, aber im       dungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Ver-\nGanzen den Anforderun-         tretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-\n58,39 bis        6             gen noch entspricht            leiter soll dem gehobenen technischen Verwaltungs-\n54,20                                                         dienst angehören. Sie oder er ist für die Gestaltung\n54,19 bis        5                                            und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt\n50,00                                                         eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und An-\nwärter sicher. Darüber hinaus berät sie oder er die An-\n49,99 bis        4   mangel- eine Leistung, die den           wärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.\n41,70                haft      Anforderungen nicht\nentspricht, jedoch er-             (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin-\n41,69 bis        3             kennen lässt, dass die         nen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorg-\n33,40                          notwendigen Grund-             falt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie\nkenntnisse vorhanden           von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbil-\n33,39 bis        2\nsind und die Mängel in         denden haben die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-\n25,00\nabsehbarer Zeit behoben        dungsleiter regelmäßig über den erreichten Ausbil-\nwerden können                  dungsstand zu informieren.\n24,99 bis        1   unge-     eine Leistung, die den\n§9\n12,50                nügend    Anforderungen nicht\nentspricht und bei der                Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan\n12,49 bis        0             selbst die Grundkennt-\n0,00                                                              (1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-\nnisse so lückenhaft sind,\nstimmte Stelle erstellt einen Ausbildungsrahmenplan,\ndass die Mängel in ab-\nsehbarer Zeit nicht be-        der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der\nhoben werden können            Lehrveranstaltungen und der Ausbildungsabschnitte\nbestimmt.\n(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen                (2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans\nLeistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstel-         erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-\nlung zu berücksichtigen.                                       leiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen in-\n(3) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei           dividuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbil-\nNachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berech-              dung, in dem die Ausbildungsstellen sowie die Dauer\nnet.                                                           und die Abfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte\nenthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem\nAbschnitt 2                              Anwärter bekannt.\nBerufspraktische Ausbildung\n§ 10\n§7                                                        Beurteilung\nAllgemeines                                 (1) Von den Ausbildungsstellen, denen die Anwärte-\n(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Prak-          rinnen und Anwärter für mindestens einen Monat zuge-\ntika und Lehrveranstaltungen. Während der berufsprak-          wiesen werden, erhalten diese unverzüglich nach Ab-\ntischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und              schluss einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung.\nAnwärter die für die Erfüllung der Aufgaben im ge-                 (2) Die Beurteilung muss Angaben zur Dauer und zu\nhobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser-           Unterbrechungen der Ausbildung, zu den Fähigkeiten,\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlichen           zum Entwicklungspotenzial und zur erbrachten Leis-\nFachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die nach              tung der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. § 6\n§ 1 Nummer 1 nachgewiesenen Kenntnisse hinaus-                 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Kann eine Leistung\ngehen. Sie lernen, ihre theoretischen Kenntnisse in der        auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden,\nPraxis anzuwenden.                                             werden die Rangpunkte anhand der Erläuterung verge-\n(2) Für die Gestaltung, Durchführung und Über-             ben.\nwachung der berufspraktischen Ausbildung ist die Ein-              (3) Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem\nstellungsbehörde verantwortlich. Die berufspraktische          Anwärter zu besprechen.\nAusbildung findet in Dienststellen der Wasser- und\nSchifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungs-                                     § 11\neinrichtungen statt. Einzelne Praktika können auch bei\nanderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Aus-                              Praxisarbeiten während\nland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrich-                      der berufspraktischen Ausbildung\ntungen absolviert werden. Die berufspraktische Ausbil-             (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sind\ndung kann durch Exkursionen ergänzt werden.                    mindestens zwei schriftliche Praxisarbeiten anzuferti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012              2977\ngen. Jede Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vor-                Ausbildungs-\nher anzukündigen.                                              Nr.                    Ausbildungsort        Dauer\nabschnitt\n(2) Wer an einer Praxisarbeit nicht teilnehmen kann,         4 berufs-          in den Dienststel-  insgesamt\nerhält Gelegenheit, diese nachzuholen. Ist die Praxis-              praktische     len der Wasser-     6 Monate\narbeit nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen             Studienzeit II und Schifffahrts-   während der\nAbschlussprüfung nachgeholt worden, gilt sie als mit                               verwaltung des      vorlesungs-\nnull Rangpunkten bewertet.                                                         Bundes              freien Zeiten\ndes Bachelor-\n(3) Die §§ 23 und 24 sind entsprechend anzuwenden\nstudiums und\nmit der Maßgabe, dass über die Folgen ausschließlich                                                   nach Ab-\ndas Prüfungsamt entscheidet.                                                                           schluss des\nBachelor-\n§ 12                                                                       studiums\nZeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl\n(1) Über den Erfolg der berufspraktischen Ausbil-                                     § 14\ndung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der                                         Studium\nAusbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in\n(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und\ndem die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeiten und\nFähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der\nder dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus\nFachrichtungen des gehobenen technischen Verwal-\nergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungs-\ntungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwal-\nrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder\ntung des Bundes. Die Einstellungsbehörde wählt einen\nder Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn\ngeeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen\nder Abschlussprüfung von der Einstellungsbehörde\nals Teil des Vorbereitungsdienstes fest.\neine Ausfertigung des Zeugnisses.\n(2) Die Inhalte und der Ablauf des Bachelorstudiums\n(2) Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger          richten sich nach den Studienplänen und Bestimmun-\nals 5 erreicht hat, kann Teile der berufspraktischen Aus-     gen der Hochschule.\nbildung einschließlich der Praxisarbeiten einmal wieder-\nholen. Welche Teile zu wiederholen sind, entscheidet             (3) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen\ndas Prüfungsamt. Der Vorbereitungsdienst wird ent-            und Anwärter für das Bachelorstudium der Hochschule\nsprechend verlängert. Ist auch die Wiederholung erfolg-       zu.\nlos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.\n§ 15\nAbschnitt 3                                          Berufspraktische Studienzeiten\nStudium                                  (1) Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn\ndes Vorbereitungsdienstes als Kombination von Prakti-\n§ 13                              kum und Lehrveranstaltung durchgeführt. Sie dient da-\nzu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick\nDauer und Aufbau des Studiums\nüber die Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwal-\nDas Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie              tung des Bundes zu geben.\nzwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel\n(2) Die berufspraktische Studienzeit II wird überwie-\nin Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\ngend während der vorlesungsfreien Zeiten des Bache-\neinschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert\nlorstudiums durchgeführt, in denen die Anwärterin oder\nwerden. Das Studium gliedert sich wie folgt:\nder Anwärter keine Prüfung zu absolvieren hat. Den An-\nAusbildungs-                                           wärterinnen und Anwärtern muss ausreichend Zeit für\nNr.                     Ausbildungsort         Dauer\nabschnitt                                           die Prüfungsvorbereitung bleiben. Einzelheiten werden\n1 berufs-           in den Dienststel-  1,5 Monate          im Ausbildungsrahmenplan geregelt.\npraktische      len der Wasser-                            (3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.\nStudienzeit I   und Schifffahrts-\nverwaltung des                                                     § 16\nBundes\nPraxisarbeit\n2 Lehrveran-        an einer                                   (1) Während der berufspraktischen Studienzeit II ist\nstaltungen      kooperierenden\neine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxis-\nwährend des     Hochschule nach\nBachelor-       den dort geltenden                      arbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.\nstudiums        Bestimmungen                               (2) § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\n3 Praxissemes-      in den Dienststel-  je nach\nStudiengang:                                   § 17\nter und Pra-    len der Wasser-\nxisphasen       und Schifffahrts-   36 oder                           Zeugnis, Praxisrangpunktzahl\nwährend des     verwaltung nach     42 Monate              (1) Über den Erfolg der berufspraktischen Studien-\nBachelor-       den an der                              zeiten erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil-\nstudiums        kooperierenden                          dungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem\nHochschule gel-\ndie Rangpunkte und Noten der Praxisarbeit und der\ntenden Bestim-\ndienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus erge-\nmungen\nbende Durchschnittsrangpunktzahl (Praxisrangpunkt-","2978          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\nzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwär-           (3) Soweit möglich, werden Frauen und Männer bei\nter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Ab-          der Besetzung der Prüfungskommission in einem aus-\nschlussprüfung eine Ausfertigung des Zeugnisses.              gewogenen Verhältnis berücksichtigt. Als Mitglieder\n(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.                       einer Prüfungskommission können auch vergleichbare\nTarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über ent-\nAbschnitt 4                              sprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorganisa-\ntionen der Gewerkschaften und die Berufsverbände\nPrüfungen                               des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen\nvorschlagen.\n§ 18\n(4) Aus dem Kreis der Prüfungskommission wird\nLaufbahnprüfung                           eine Vertreterin oder ein Vertreter der oder des Vorsit-\n(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen         zenden bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder\nund Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderli-           werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren be-\nchen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind,            stellt. Wiederbestellung ist zulässig.\ndie Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen techni-               (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,\nschen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schiff-          wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere\nfahrtsverwaltung des Bundes selbstständig zu erfüllen.        Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stim-\n(2) In der berufspraktischen Ausbildung besteht die        menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\nLaufbahnprüfung aus einer schriftlichen und einer             der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment-\nmündlichen Abschlussprüfung.                                  haltung ist nicht zulässig.\n(3) Im Studium besteht die Laufbahnprüfung aus                (6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\neiner mündlichen Abschlussprüfung.                            ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-\n(4) Die Einstellungsbehörde teilt dem Prüfungsamt          gebunden.\nspätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorberei-\ntungsdienstes mit, welche Anwärterinnen und Anwärter                                     § 21\nin welcher Fachrichtung voraussichtlich zur Prüfung zu-                    Schriftliche Abschlussprüfung\ngelassen werden. Sie berichtet dem Prüfungsamt min-              (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelas-\ndestens einen Monat vor Beendigung des Vorberei-              sen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl (§ 12) von\ntungsdienstes über den Ausbildungsstand der Anwär-            mindestens 5 erreicht hat.\nterinnen und Anwärter, beantragt deren Zulassung zur\nLaufbahnprüfung und leitet dem Prüfungsamt die Per-              (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus\nsonalakten und die Ausbildungsakten zu.                       drei Klausuren der jeweiligen Fachrichtung. In jedem\nPrüfungsfach wird eine Klausur geschrieben. Die Auf-\n§ 19                               gaben bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-\nkommission auf Vorschlag der oder des Fachprüfen-\nPrüfungsamt                             den. Prüfungsfächer sind\nFür die Organisation und Durchführung der schrift-         1. in der Fachrichtung Bautechnik die Fächer:\nlichen und mündlichen Abschlussprüfungen richtet die\noberste Dienstbehörde ein Prüfungsamt ein. Sie kann               a) Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen, Betrieb\ndiese Aufgaben auch ganz oder teilweise auf andere                    der Anlagen,\nBehörden übertragen.                                              b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie\nc) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine\n§ 20                                       Rechtsgrundlagen,\nPrüfungskommission                           2. in der Fachrichtung Schiffbau, Nachrichten-, Elek-\n(1) Das Prüfungsamt richtet für jede Fachrichtung              tro- und Maschinentechnik die Fächer:\nnach § 2 Absatz 2 eine Prüfungskommission ein und                 a) Maschinenwesen der Wasser- und Schifffahrts-\nbestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei                   verwaltung des Bundes,\nBedarf können mehrere Prüfungskommissionen einge-\nrichtet werden. In diesem Fall stellt das Prüfungsamt             b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie\nsicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen               c) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine\nBewertungsmaßstäbe anlegen.                                           Rechtsgrundlagen und\n(2) Eine Prüfungskommission besteht aus                    3. in der Fachrichtung Vermessungstechnik die Fächer:\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                   a) Vermessungs- und Liegenschaftswesen,\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender              b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie\noder Vorsitzendem,\nc) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                       Rechtsgrundlagen.\ntechnischen Verwaltungsdienstes,\nDie Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren               Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes und\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier\n4. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen                 Zeitstunden. Es dürfen nur die vom Prüfungsamt ange-\ntechnischen Verwaltungsdienstes.                          gebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtfüh-\nMindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission           renden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter\nmüssen der jeweiligen Fachrichtung angehören.                 den Beginn, Unterbrechungen und die Abgabe der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012               2979\nKlausur, in Anspruch genommene Prüfungserleichte-             oder der Anwärter Fragen zu den drei Prüfungsfächern.\nrungen im Sinne des § 5 und besondere Vorkommnisse            In der berufspraktischen Ausbildung soll die Dauer des\nzu dokumentieren.                                             ersten Teils 15 Minuten je Prüfungsfach und je Anwär-\n(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit           terin oder je Anwärter nicht unterschreiten und 20 Mi-\neiner Kennziffer versehen, die für sämtliche Klausuren        nuten nicht überschreiten. Im Studium soll die Dauer\nder Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. Dafür er-       des ersten Teils 30 Minuten je Prüfungsfach und je\nstellt das Prüfungsamt eine Übersicht mit der Zuord-          Anwärterin oder je Anwärter nicht unterschreiten und\nnung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten          40 Minuten nicht überschreiten. Im zweiten Teil hält\nist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der           die Anwärterin oder der Anwärter einen Vortrag von\nendgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gege-             höchstens zehn Minuten Dauer über ein Thema aus\nben werden.                                                   dem Vorbereitungsdienst. Das Vortragsthema wird von\nder oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission\n(5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ver-       festgelegt. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt\nspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 23 ver-         30 Minuten; sie beginnt nach Ausgabe des Themas.\nfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\n(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\n(6) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab-     sion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwär-\ngegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.          terinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft wer-\n(7) Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprü-          den. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung\nfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der               werden von einem Mitglied des Prüfungsamtes proto-\nPrüfungskommission für jede Klausur zwei Prüfende             kolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzen-\nund legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender            den der Prüfungskommission zu unterschreiben.\nund wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. Jede              (5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-\nKlausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig               lich. Angehörige des Prüfungsamtes können jedoch un-\nvoneinander zu bewerten. Die Zweitprüfenden dürfen            abhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und\nKenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben.           Anwärter anwesend sein. Das Prüfungsamt kann allge-\nWeichen die Bewertungen um höchstens drei Rang-               mein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen\npunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel          und Vertreter der obersten Dienstbehörde, der Einstel-\ngebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei            lungsbehörde und in Ausnahmefällen auch andere mit\nRangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsit-         der Ausbildung befasste Personen in der mündlichen\nzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und               Abschlussprüfung anwesend sind. Zuhörerinnen und\ndie Note fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen            Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeich-\ninnerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den         nungen machen. Die Teilnahmerechte der Personalver-\nbeiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt.              tretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der\nHiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der            Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt.\nbeiden Prüfenden zustimmt.\n(6) Bei den Beratungen über die Bewertung der Prü-\n(8) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden,\nfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-\nwenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf\nkommission und das protokollführende Mitglied des\nRangpunkten bewertet worden sind. Das Prüfungsamt\nPrüfungsamtes anwesend sein. Die Prüfenden geben\nteilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen\nfür jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab.\nAntrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren\nDie oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der münd-\nerreicht haben.\nlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note\nfest. Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung\n§ 22                               teilt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder dem\nMündliche Abschlussprüfung                      Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch\n(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prü-          kurz.\nfungsamt zugelassen, wer                                         (7) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,\n1. im Fall der berufspraktischen Ausbildung die schrift-      wenn im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte er-\nliche Abschlussprüfung bestanden hat oder                 reicht worden sind. Dabei gehen die drei Fachprüfun-\ngen und der Vortrag zu jeweils gleichen Teilen in die\n2. im Fall des Studiums die Bachelorprüfung bestan-           Berechnung ein.\nden und eine Praxisrangpunktzahl (§ 17) von min-\ndestens 5 erreicht hat.                                      (8) Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb\nder regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes abge-\nEine Nichtzulassung muss der Anwärterin oder dem              schlossen werden.\nAnwärter schriftlich mitgeteilt und mit einer Rechtsbe-\nhelfsbelehrung versehen werden.\n§ 23\n(2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die\nFernbleiben, Rücktritt\nAnwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe\nAufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungs-                  (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schrift-\ndienstes erörtern und lösen können. Die mündliche Ab-         lichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder einem\nschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt.          Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes\nEine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Anwärte-          gilt diese Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht be-\nrinnen und Anwärtern bestehen.                                standen.\n(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus                (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-\nzwei Teilen. Im ersten Teil beantwortet die Anwärterin        migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht","2980         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012\nbegonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,           Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Ab-\nwenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll          schlussprüfung zulassen.\ndie Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich           (3) Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt\nein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des      das Prüfungsamt, wie lang die Wiederholungsphase\nPrüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen       sein soll, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen\noder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder     und welche Praxisarbeiten zu absolvieren sind. Die\nder von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.       Wiederholungsphase soll drei Monate nicht unter-\n(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung            schreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbe-\noder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet,       reitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungs-\nob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten ge-        phase verlängert.\nwertet werden.                                                  (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er-\nreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.\n§ 24\n(5) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos,\nTäuschung, Ordnungsverstoß                      ist der Vorbereitungsdienst beendet.\n(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der schrift-        (6) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt\nlichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder bei ei-         werden.\nnem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen,\ndaran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung ver-                                      § 26\nstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prü-\nBestehen\nfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden\nder Laufbahnprüfung,\nEntscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungs-\nRangpunktzahl der Laufbahnprüfung\nkommission gestattet werden. Bei einem erheblichen\nVerstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der            (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die\nAbschlussprüfung ausgeschlossen werden.                      Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 be-\nträgt. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird im\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\nAnschluss an die mündliche Prüfung von der Prüfungs-\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens\nkommission errechnet. Dabei sind die erreichten Rang-\ndaran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes wäh-\npunktzahlen wie folgt zu gewichten:\nrend der schriftlichen Abschlussprüfung oder eines\nPrüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt. Über das          1. im Fall der berufspraktischen Ausbildung\nVorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes                 a) die Ausbildungsrangpunktzahl mit 20 Prozent,\nwährend der mündlichen Abschlussprüfung entschei-\nb) die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen\ndet die Prüfungskommission. § 20 Absatz 6 gilt ent-\nAbschlussprüfung mit 50 Prozent und\nsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskom-\nmission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wie-              c) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen\nderholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile anord-              Abschlussprüfung mit 30 Prozent,\nnen, die Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten         2. im Fall des Studiums\noder die gesamte Abschlussprüfung für nicht bestan-              a) die Praxisrangpunktzahl mit 20 Prozent,\nden erklären.\nb) die sich aus Satz 4 ergebende Rangpunktzahl\n(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer               des Bachelorzeugnisses mit 40 Prozent und\nPrüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt wird, gilt\nAbsatz 2 entsprechend.                                           c) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen\nAbschlussprüfung mit 40 Prozent.\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nLaufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt               Für die Berücksichtigung der Abschlussnote nach\nnach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung in-            Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird der Abschluss-\nnerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen              note des Bachelorzeugnisses eine Rangpunktzahl\nPrüfung für nicht bestanden erklären.                            zugeordnet:\n(5) Die Betroffenen sind vor den Entscheidungen                          Note                 Rangpunktzahl\nnach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.                                         1,0                     15,00\n§ 25                                               1,1                     14,70\nWiederholung von Prüfungen                                      1,2                     14,40\n(1) Wer die Bachelorprüfung oder Teile der Bachelor-                      1,3                     14,10\nprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach näherer\nMaßgabe der Vorschriften der kooperierenden Hoch-                            1,4                     13,80\nschule wiederholen. Der Vorbereitungsdienst wird ent-                        1,5                     13,50\nsprechend verlängert. Wenn die Bachelorprüfung nach\nnäherer Maßgabe der Vorschriften der kooperierenden                          1,6                     13,20\nHochschule endgültig nicht bestanden worden ist, ist                         1,7                     12,90\nder Vorbereitungsdienst beendet.\n1,8                     12,60\n(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche\noder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden                          1,9                     12,30\nhaben, können sie einmal wiederholen. In begründeten\n2,0                     12,00\nFällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012                2981\nNote                   Rangpunktzahl            über die erbrachten Leistungen. Aus der Bescheinigung\ngeht hervor, wie lange die Ausbildung dauerte, welche\n2,1                       11,70                Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt\n2,2                       11,40                wurden.\n2,3                       11,10                                                 § 28\n2,4                       10,80                               Prüfungsakten, Einsichtnahme\n2,5                       10,50                   (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:\n2,6                       10,20                1. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung\noder das Zeugnis des Bachelorstudiums,\n2,7                         9,90\n2. eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche\n2,8                         9,60                   Abschlussprüfung,\n2,9                         9,30               3. eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 12 Ab-\n3,0                         9,00                   satz 1 oder nach § 17 Absatz 1 und\n4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\n3,1                         8,70\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-\n3,2                         8,40                   prüfung.\n3,3                         8,10               Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt mindestens\nfünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.\n3,4                         7,80\n(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder\n3,5                        7,50                des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-\n3,6                         7,00               fung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre\nPrüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der\n3,7                         6,50               jeweiligen Akte zu vermerken.\n3,8                         6,00\nAbschnitt 5\n3,9                         5,50\nSchlussvorschriften\n4,0                         5,00\n§ 29\n(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die\nRangpunktzahl der Laufbahnprüfung zur Ermittlung                                     Übergangsvorschrift\nder Abschlussnote bei einem Nachkommawert ab 50                   Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-\naufgerundet und bei einem kleineren Nachkommawert              tungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nabgerundet.                                                    begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn,\nAusbildung und Prüfung für den gehobenen techni-\n§ 27                                schen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schiff-\nAbschlusszeugnis                           fahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003 (BGBl. I\nS. 750), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 35 der Ver-\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält           ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geän-\nein Abschlusszeugnis.                                          dert worden ist, weiter anzuwenden.\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält:\n1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An-                                           § 30\nwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Be-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfähigung für den gehobenen technischen Verwal-\ntungsdienst des Bundes erlangt hat, sowie                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\n2. die in der schriftlichen und mündlichen Abschluss-          bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nprüfung erreichten Rangpunktzahlen, die Rangpunkt-         technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und\nzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.            Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003\n(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,            (BGBl. I S. 750), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 35\nerhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht           der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\nbestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung              geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 14. Dezember 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}