{"id":"bgbl1-2012-62-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":62,"date":"2012-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-12-20T00:00:00Z","page":2802,"pdf_page":2,"num_pages":168,"content":["2802            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nErste Verordnung\nzur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nund sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1\nVom 20. Dezember 2012\nEs verordnen auf Grund                                                chung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen\n§ 3 Absatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 Satz 3 Num-\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Ver-\nmer 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der\nbindung mit Absatz 6 und des § 3e Absatz 1 Satz 1\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nund 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrts-\nund § 3 Absatz 2 und 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ndurch Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes vom\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist,\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n– der Beschlüsse Nr. 2008-I-24, 2008-II-10/11/12/14/15, 2009-I-19,\n2009-II-20, 2010-II-26/28/29/30/34, 2011-I und II der Zentralkom-   entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nmission für die Rheinschifffahrt,                                   ministerium für Arbeit und Soziales,\n– der Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlini-           – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung\nen 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG,                  mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2\n75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des                des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-\nRates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1).\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften        Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft       31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,      durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli\nsind beachtet worden.                                                   2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                2803\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-                       b) Anhang X § 10.02 Buchstabe d für Zees-\nlung und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                          boote und Taxiboote,\nschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit                        c) Teil II der Schiffspersonalverordnung-\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,                             Rhein für Seeschiffe, sofern Kapitel 20\n– des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsauf-                         des Anhangs II eingehalten wird,\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                         d) Anhang XI Kapitel 1 und 3 für die übrigen\nvom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit                       Fahrzeuge,“.\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes                  c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4\nAbsatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabenge-                     „(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für\nsetzes durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung                   alle\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                    1. Fähren,\nworden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau                 2. Barkassen,\nund Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen,                                    3. kleinen Fahrgastschiffe,\n4. Seeschiffe.“\n– des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai               d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n2007 (BGBl. I S. 962) das Bundesministerium für                       „(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buch-\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung und                              stabe a genannten Vorschriften wird die von\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\n– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und des § 9a des\nbeschlossene        Rheinschiffsuntersuchungsord-\nSeeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft\nmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von\ngesetzt.“\ndenen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nsetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) und           2. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 9a zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 2407) geändert worden ist, das Bundesminis-\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:                           „1. Wasserstraßen\nWasserstraßen des Bundes nach An-\nArtikel 1                                              hang I,“.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\nBinnenschiffs-                                         „3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften\nuntersuchungsordnung                                               a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,\nb) Donauschifffahrtspolizeiverordnung,\nDie Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38                          c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung,\nAbsatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011                                  d) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,\n(BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt\ne) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,\ngeändert:\nf) Schifffahrtsordnung Emsmündung.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             aa) Die Nummern 11 bis 13 werden durch fol-\naa) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3                         gende Nummern 11 bis 13a ersetzt:\nund 4 ersetzt:                                                „11. Schiffssicherheitsgesetz\n„3. die Anforderungen an die Besatzung,                             Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zu-\n4. die Anforderungen an die Beförderung                             letzt durch Artikel 2 der Verordnung\nvon Fahrgästen.“                                                vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) ge-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                        ändert worden ist, in der jeweils gelten-\nden Fassung,\n„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die                       12. Schifffahrtsordnung Emsmündung\nAnforderungen an die Besatzung durch die\nSchiffspersonalverordnung-Rhein geregelt                            Verordnung zur Einführung der Schiff-\nsind.“                                                              fahrtsordnung Emsmündung vom 8. Au-\ngust 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt\nb) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                durch Artikel 3 § 17 der Verordnung\n„2. die Anforderungen an die Anzahl und Quali-                           vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2868; 2010 I S. 380) geändert wor-\nfikation der Personen, mit denen ein Fahr-\nden ist, in der jeweils geltenden und an-\nzeug, eine schwimmende Anlage oder ein\nSchwimmkörper besetzt sein muss (Besat-                              zuwendenden Fassung, einschließlich\nzung), nach                                                          der Schifffahrtsordnung Emsmündung\n(Anlage A zu dem deutsch-niederländi-\na) Anhang X § 7.02 für kleine Fahrgastschiffe,                       schen Abkommen vom 22. Dezember","2804       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n1986 über die Schifffahrtsordnung in                    18. Verordnung über die Bereitstellung von\nder Emsmündung) vom 22. Dezember                             Sportbooten und den Verkehr mit\n1986 (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144),                       Sportbooten\ndas zuletzt durch das deutsch-nieder-                        Zehnte Verordnung zum Produktsicher-\nländische Abkommen vom 5. April                              heitsgesetz (Verordnung über die Be-\n2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) ge-                       reitstellung von Sportbooten und den\nändert worden ist, in der jeweils gelten-                    Verkehr mit Sportbooten) vom 9. Juli\nden Fassung,                                                 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch\n13. Regionale Vereinbarung über den Bin-                           Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Novem-\nnenschifffahrtsfunk                                          ber 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden\nRegionale Vereinbarung über den Bin-                         und anzuwendenden Fassung,\nnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000\n(BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der                    19. Mutterschutzgesetz\njeweils geltenden und anzuwendenden                          Mutterschutzgesetz in der Fassung der\nFassung,                                                     Bekanntmachung vom 20. Juni 2002\n13a. Schiffspersonalverordnung Rhein                               (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Ar-\ntikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober\nAnlage 1 zu Artikel 1 der Rheinschiffs-                      2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden\npersonaleinführungsverordnung        vom                     ist, in der jeweils geltenden Fassung,\n16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II\n20. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungs-\nS. 1300),“.\nverordnung\nbb) Die Nummern 15 bis 17 werden durch die                             Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungs-\nfolgenden Nummern 15 bis 20 ersetzt:                               verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I\n„15. Gefahrgutverordnung Straße,         Eisen-                    S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der\nbahn und Binnenschifffahrt                                    Verordnung vom 2. Oktober 2012\n(BGBl. I S. 2102) geändert worden ist,\nGefahrgutverordnung Straße, Eisen-                            in der jeweils geltenden Fassung.“\nbahn und Binnenschifffahrt in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 16. De-           3. § 3 wird wie folgt geändert:\nzember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der             a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\njeweils geltenden und anzuwendenden\n„(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach\nFassung,\nAnhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxi-\n16. SOLAS                                                boote kann durch Bescheinigung eines von\nder Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-\nInternationales Übereinkommen von\nsion/Schiffseichamt anerkannten Sachverstän-\n1974 zum Schutz des menschlichen\ndigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.“\nLebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141,\n142), das zuletzt durch die Entschlie-           b) Die Absätze 8 bis 11 werden durch die folgen-\nßungen MSC.269(85) vom 4. Dezember                  den Absätze 8 bis 11 ersetzt:\n2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni                       „(8) Zuständige Behörde im Sinne das § 4a\n2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518)               Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schiff-\ngeändert worden ist, sowie Protokoll                fahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3\nvon 1988 zu dem Internationalen Über-               der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsver-\neinkommen von 1974 zum Schutz des                   ordnung ausgestellt hat.\nmenschlichen       Lebens     auf      See\n(9) Zuständige Behörde im Sinne des An-\n(BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband),\nhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige\ndas zuletzt durch die Entschließung\nWasser- und Schifffahrtsamt.\nMSC.283(86) vom 5. Juni 2009\n(BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert                   (10) Zuständige Behörde für die Aufstellung,\nworden ist, in der jeweils innerstaatlich           Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkann-\ngeltenden Fassung,                                  ten Personen (Regulierer) und Anerkennung ei-\nner im Ausland durchgeführten Regulierung von\n17. MARPOL                                               Kompassen und Steuerkurstransmittern im\nInternationales Übereinkommen von                   Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt\n1973 zur Verhütung der Meeresver-                   für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.\nschmutzung durch Schiffe und Proto-                    (11) Zuständige Behörde\nkoll von 1978 zu diesem Übereinkom-\nmen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II             1. für die Typprüfung und Zulassung von Navi-\nS. 399, Anlageband; 2003 II S. 130,                     gationsradaranlagen und Wendeanzeigern im\n132, 136), zuletzt geändert durch die                   Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Ver-\nEntschließungen MEPC.200(62) und                        bindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II\nMEPC.201(62) vom 15. Juli 2011                          § 1.03,\n(BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in             2. für die Typgenehmigung von Navigationsradar-\nder jeweils innerstaatlich geltenden                    anlagen und Wendeanzeigern im Sinne des\nFassung,                                                Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                 2805\nbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II           denen keine oder nur in geringem Umfang Fahr-\n§ 1.03 sowie                                           gastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von\n3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne              Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am\ndes Anhangs II § 7.06 Nummer 3                         31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3\nAbsatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportboot-\nist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrts-           vermietungsverordnung verfügt. In der Zulassung\nverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser-              sind das Fahrtgebiet, die erforderliche zusätzliche\nund Schifffahrtsamt Koblenz.“                              Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, die\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                        Anzahl der erforderlichen Besatzungsmitglieder und\n„§ 4a                                 die Anzahl der zulässigen Fahrgäste vorzuschrei-\nben, sofern das für das Fahrzeug ausgestellte\nBeförderung von Fahrgästen\nBootszeugnis nicht bereits entsprechende Vorga-\n(1) Die entgeltliche oder sonstige geschäfts-               ben enthält. Im Falle einer Einzelfallerlaubnis sind\noder erwerbsmäßige Beförderung von Personen                    zusätzlich der Zeitpunkt und die Dauer der Fahrt\n(Fahrgäste) darf nur mit                                       anzugeben. Die Zulassung kann ferner mit den für\n1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II                die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs\n§ 1.01 Nummer 18 oder 18a,                                 erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von\n2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01                   Auflagen auch nachträglich, verbunden werden. Im\nNummer 1,                                                  Falle einer befristeten Zulassung soll deren Gültig-\nkeit an diejenige des für das Fahrzeug erteilten\n3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,               Bootszeugnisses angepasst werden. Die Zulassung\n4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des An-               ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur\nhangs X § 7.01                                             Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.“\nerfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen             5. § 5 wird wie folgt geändert:\nsein.\na) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n(2) Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vor-\nteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit ei-               „(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen der\nner auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit                   1. Zone 3 und 4 befährt, muss den Anforderun-\nerstrebt werden.                                                      gen des Anhangs II Kapitel 20,\n(3) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von                 2. Zone 1 und 2 befährt, muss den Anforderun-\nFahrgästen                                                            gen nach der Anlage zum Schiffssicherheits-\n1. auf Gütermotorschiffen im Sinne des Anhangs II                     gesetz, den Anforderungen nach § 6 der\n§ 1.01 Nummer 7, wenn der Haupterwerbszweck                       Schiffssicherheitsverordnung oder den An-\ndie Güterbeförderung ist und die Beförderung                      forderungen des Anhangs II Kapitel 20\nvon Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit\nder Ausübung dieses Haupterwerbszwecks                         entsprechen.“\ndurchgeführt wird,                                         b) In Absatz 13 Nummer 2 werden\n2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportboot-                 aa) in Buchstabe b das Komma am Ende durch\nvermietungsverordnung angemieteten Sport-                           einen Punkt ersetzt und\nboot, das mit einer Charterbescheinigung nach\n§ 9 der genannten Verordnung geführt wird, so-                 bb) der Buchstabe c aufgehoben.\nfern die Beförderung dazu dient,                        6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) in die Handhabung des Bootes eingewiesen                a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst:\nzu werden,\n„Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder\nb) gelegentlich führerscheinpflichtige Wasser-\nein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in\nstraßenabschnitte zu überwinden, um ein\nAnhang I genannten Wasserstraßen verkehrt,\nFahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Char-\nmuss für die befahrene Zone folgende gültige\nterbescheinigung befahren werden darf, oder\nFahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:“.\nc) das Sportboot an seinen ständigen Liege-\nplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt             b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nmit einer Charterbescheinigung nicht mehr er-              „2. auf den anderen Wasserstraßen\nlaubt ist,\na) ein Gemeinschaftszeugnis für Binnen-\n3. auf einem Sportboot eines Wassersportvereins                            schiffe oder\noder einer Sportbootschule, sofern die Beförde-\nrung Ausbildungszwecken dient,                                     b) ein nach Artikel 22 der revidierten Rhein-\nschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest.“\n4. wenn das Gesamtentgelt für die jeweilige Fahrt\ndie Betriebskosten dieser Fahrt nicht übersteigt        7. § 7 wird wie folgt geändert:\nund die Beförderung nicht geschäfts- oder er-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt.\n„§ 7\n(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zustän-\ndige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte                                     Anerkennung\nauf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für                               anderer Fahrtauglichkeits-\neinen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in                       bescheinigungen und Typgenehmigungen“.","2806          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nb) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:                          bis 4, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Num-\n„(4) Bei Fähren auf den Grenzgewässern, die                         mer 1 Buchstabe d und e, Anhang X\nberechtigt sind, Übersetzverkehr zwischen der                          § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10,\nBundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen                          9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09\nNachbarstaat zu betreiben, steht für diese Fähre                       Nummer 5 vorhanden sowie nach\nein amtliches Zeugnis des zuständigen Nachbar-                         Anhang II § 10.05 Nummer 3, § 15.09\nstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr                          Nummer 9 oder Anhang XII Artikel 4\nbescheinigt, einem Fährzeugnis gleich.                                 § 15.09 Nummer 9 geprüft sind,“.\n(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Ab-              ee) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15\nkommen mit einem Drittland ein amtliches Zeug-                   eingefügt:\nnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als                „15. eine Krankentrage nach Anhang II\nausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen                             § 15.09 Nummer 11 vorhanden ist,“.\nBundeswasserstraßen anerkannt ist, steht die-                ff) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16.\nses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen\nFahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahr-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzeuge aus Drittländern wird ein Gemeinschafts-               In Nummer 3 werden nach der Angabe § 3.04 die\nzeugnis nach Anhang V Teil I erteilt.“                       Wörter „Nummer 4 und 5“ durch die Wörter\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                            „Nummer 2 Satz 1 und 4“ ersetzt.\n„(8) Typgenehmigungen und Bestimmungen                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzum Einbau und zur Funktionsprüfung nach                     aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende\nMaßgabe des Anhangs XIII gelten als gleich-                      Nummer 1 vorangestellt:\nwertig.“\n„1. Fahrgäste nur mit Fahrzeugen nach § 4a\n8. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:                              Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-\n„(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für See-                    satz 4 Satz 1, befördert werden,“.\nschiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das              bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die\nnach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05                         Nummern 2 bis 13.\nausgestellt ist, wird von der Zentralstelle Schiffsun-\ncc) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe\ntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maß-\n„§ 20.01“ durch die Wörter „§ 20.01 Num-\ngabe eines der in Anhang II Kapitel 20 § 20.01\nmer 1, 2, 3 oder Nummer 4“ ersetzt.\naufgeführten und gültigen internationalen oder na-\ntionalen Zeugnisse festgelegt.“                              d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n9. § 16 wird wie folgt geändert:                                   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         „1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen und\nfür die befahrene Zone gültigen Fahr-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ntauglichkeitsbescheinigungen für das\n„1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage                       Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder\noder ein Schwimmkörper nicht ohne die                       den Schwimmkörper während der Fahrt\nnach § 6 vorgeschriebenen und für die                       an Bord befinden,“.\nbefahrene Zone gültigen Fahrtauglich-\nbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nkeitsbescheinigungen in Betrieb genom-\nmen wird und sich die Bescheinigungen                   „7. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1\nwährend der Fahrt an Bord befinden,“.                       oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der\nRichtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen\nbb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-\nKennzeichen an den dort genannten Ein-\nfasst:\nheiten angebracht sind,“.\n„7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II\n§ 8a.02 Nummer 3 Satz 4 oder in An-                 cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2                     „12. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05\ngenannten Unterlagen an Bord befinden,                        Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1\n8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage                          bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05, 10.07\noder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb                       Nummer 1 Buchstabe d und e, An-\ngenommen wird, ohne dass die nach An-                         hang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1,\nhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach                        §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4\nArtikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG                    § 15.09 Nummer 5 und 11 vorhanden\nvorgeschriebenen Kennzeichen an den                           sind,“.\ndort genannten Einheiten angebracht              e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nsind,“.                                             aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1\ncc) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 11.12                        vorangestellt:\nNr. 10 Buchstabe a“ durch die Angabe                        „1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6 genannte\n„§ 11.12 Nummer 9“ ersetzt.                                     Unterlage an Bord mitzuführen und auf\ndd) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                                Verlangen den zur Kontrolle befugten\n„14. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05                      Personen auszuhändigen,“.\nNummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1                   bb) Nummer 8 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012            2807\ncc) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die                10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 ein Fahr-\nNummern 2 bis 8.                                            tenbuch nicht, nicht richtig oder nicht voll-\ndd) In der neuen Nummer 2 werden die Wörter                      ständig führt oder\n„Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7            11. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 eine\nund 8“ durch die Wörter „Anhang II § 11.12                  Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht,\nNummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7“ er-                     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nsetzt.                                                      rechtzeitig vornimmt.“\nee) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 2“\nersetzt.                                                aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1\nff) In der neuen Nummer 6 werden nach der An-                    vorangestellt:\ngabe „§ 3.03“ die Wörter „Nummer 2 Satz 1“                  „1. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht\neingefügt.                                                      dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit ei-\ngg) In der neuen Nummer 7 werden nach der An-                        nem dort genannten Fahrzeug befördert\ngabe „§ 3.04“ die Wörter „Nummer 2 Satz 1                       wird,“.\nund 4“ eingefügt.                                       bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die\nhh) In Nummer 9 werden nach der Angabe                           Nummern 2 bis 13 und wie folgt gefasst:\n„Nummer 3“ die Wörter „Satz 1 bis 4“ einge-\n„2. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht\nfügt.\ndafür sorgt, dass sich ein tragbarer\nii)  Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                               Feuerlöscher an den vorgeschriebenen\n„10. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragun-                   Stellen befindet,\ngen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3\n3. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht\nSatz 1 in Verbindung mit § 3.06 Num-\ndafür sorgt, dass die Abdeckung eines\nmer 6 Buchstabe a der Schiffspersonal-\nFeuerlöschgerätes oder einer Auslöse-\nverordnung-Rhein und nach Maßgabe\neinrichtung von fest installierten Feuer-\nder Anweisungen zur Führung des\nlöschanlagen gekennzeichnet ist,\nSchifferdienstbuches in Anlage A2 Ab-\nschnitt B der Schiffspersonalverord-                   4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht\nnung-Rhein richtig, vollständig und un-                   dafür sorgt, dass an den dort genannten\nverzüglich nach Fahrtantritt vorgenom-                    Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit\nmen werden.“                                              vorhanden ist,\n10. § 17 wird wie folgt geändert:                                        5. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht\na) In Absatz 2 werden die Nummern 2 bis 9 durch                         dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein\ndie folgenden Nummern 2 bis 11 ersetzt:                              Notausgang markiert oder beleuchtet\noder mit einem Sicherheitsleitsystem\n„2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 die dort\nausgestattet ist,\ngenannte Unterlage an Bord nicht mitführt\noder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,                6. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht\n3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine dort                       dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahr-\ngenannte Prüfung nicht oder nicht rechtzei-                     zeugs gesichert ist oder ein Symbol an-\ntig veranlasst,                                                 gebracht ist,\n4. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 eine                         7. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht\nPrüfbescheinigung oder einen Abnahmebe-                         dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel un-\nricht nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-                 tergebracht oder gekennzeichnet ist,\ndig an Bord mitführt,\n8. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht\n5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht da-                       dafür sorgt, dass eine dort genannte Be-\nfür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur                       stimmung über Hydrantenanlagen oder\nzum Löschen von dort genannten Bränden                          Feuerlöschpumpen eingehalten wird,\nverwendet werden,\n9. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht\n6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 nicht da-                       dafür sorgt, dass eine dort genannte Ur-\nfür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei                   kunde aufgehängt ist,\nVorliegen der dort genannten Voraussetzun-\ngen betrieben wird,                                         10. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10\n7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 die Ein-                        nicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-\nsatzzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder                     nannte Angabe in jeder Kabine befindet,\neine Fahrt nicht einstellt,                                 11. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11\n8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 ein Mit-                        nicht dafür sorgt, dass die vorgeschrie-\nglied der Besatzung während der Mindest-                        bene Besatzung ständig an Bord ist,\nruhezeit einsetzt,                                          12. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12\n9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 das dort                        nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis\ngenannte Fahrtenbuch nicht oder nicht min-                      an Bord befindet oder jederzeit verfüg-\ndestens sechs Monate aufbewahrt,                                bar ist, oder","2808         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n13. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13                       13. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14\nnicht dafür sorgt, dass ein dort genann-                  nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes\ntes Seeschiff mit einer Freibordmarke                     Rettungsmittel an Bord vorhanden und ge-\nversehen ist.“                                            prüft ist,\nc) In Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 16 durch                   14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15\ndie folgenden Nummern 1 bis 19 ersetzt:                             nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte\n„1. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                         Krankentrage vorhanden ist,\nnicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht\n15. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16\nohne eine dort genannte Fahrtauglichkeits-\nnicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungs-\nbescheinigung in Betrieb genommen wird\nkörper gekennzeichnet ist,\nund sich die Bescheinigung während der\nFahrt an Bord befindet,                                    16. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 1 anordnet\n2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                         oder zulässt, dass eine dort genannte\nnicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-                     Flüssiggasanlage betrieben wird,\nnannte Einrichtung oder ein dort genannter\n17. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet\nAusrüstungsgegenstand an Bord befindet,                        oder zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort\n3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                         genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder\nnicht dafür sorgt, dass eine dort genannte                     die Fahrt nicht eingestellt wird,\nÄnderung der Untersuchungskommission\nmitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbeschei-               18. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet\nnigung vorgelegt wird,                                         oder zulässt, dass ein Mitglied der Besat-\nzung eingesetzt wird, oder\n4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nnicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine                 19. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet\nschwimmende Anlage oder ein Schwimm-                           oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die\nkörper zu einer Sonderuntersuchung oder                        dort genannte Sonderuntersuchung in Be-\neiner Sonderprüfung vorgeführt wird,                           trieb genommen wird.“\n5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6            11. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12“ durch die\nnicht dafür sorgt, dass eine dort genannte            Angabe „§ 13“ ersetzt.\nEinrichtung oder ein dort genannter Ausrüs-\ntungsgegenstand an Bord vorhanden und             12. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\nfunktionstüchtig ist,\n„§ 19a\n6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7\nnicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-                              Übergangsregelungen\nnannte Unterlage an Bord befindet,\n(1) Fahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der\n7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8                Europäischen Union, für die ein Gemeinschafts-\nnicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine            zeugnis ausgestellt werden soll, sind nach An-\nschwimmende Anlage oder ein Schwimm-                  hang XII dieser Verordnung in der Fassung vom\nkörper nicht ohne die dort genannten Kenn-            6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) so lange zu\nzeichen in Betrieb genommen wird,                     untersuchen, bis erstmals nach dem 1. Januar\n2013 eine Richtlinie der Kommission auf Grund\n8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9\ndes Artikels 20 der Richtlinie 2006/87/EG des\nnicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nnannte Unterlage an Bord befindet oder\n12. Dezember 2006 über die technischen Vorschrif-\njederzeit verfügbar ist,\nten für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richt-\n9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10               linie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom\nnicht dafür sorgt, dass eine elektrische Ein-         30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richt-\nrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,          linie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14)\ngeändert worden ist, in Kraft tritt. Soweit Anhang XII\n10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11                dieser Verordnung in der vorstehend genannten\nnicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in            Fassung auf die Anhänge II, V, VI, VII, IX und XI die-\nder vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist,           ser Verordnung verweist, sind auch diese Anhänge\n11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12                in der in Satz 1 genannten Fassung insoweit weiter\nnicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-            anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr,\nnannte Bedienungsanleitung an Bord befin-             Bau und Stadtentwicklung gibt den Tag des Inkraft-\ndet,                                                  tretens der in Satz 1 bezeichneten Richtlinie der\nKommission im Bundesgesetzblatt bekannt.\n12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13\nnicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch-                 (2) Auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters\noder Kühleinrichtung den dort genannten               eines in Absatz 1 bezeichneten Fahrzeugs kann das\nBestimmungen entspricht und die dort ge-              Fahrzeug nach Maßgabe dieser Verordnung in der\nnannten Verhaltensregeln eingehalten wer-             ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter-\nden,                                                  sucht werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012            2809\n13. Die Inhaltsangabe der Anlage wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Die Angaben zu Anhang IX werden wie folgt gefasst:\n„Anhang IX\nVorschriften für Navigationsradaranlagen,\nWendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter“.\nb) Folgende Angaben werden angefügt:\n„Anhang XIII\nGleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften\nzum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen“.\n14. Anhang I wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt „Zone 2 – See“ wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Elbe (außer Mühlenberger Loch und bestimmte Nebenelben, die der Zone 2 – Binnen\nzugeordnet sind)“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:\n„Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei\nDöse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) einschließlich:\n– der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe),\n– dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und\n– der Bütztflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe)“.\nbb) In der Position „Flensburger Förde“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:\n„Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich bis zur\ndeutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde“.\ncc) In der Position „Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom,\nAchterwasser, Stettiner Haff (außer Wolgaster Hafengebiet)“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:\n„Östlich bis zur deutsch-polnischen Grenze im Stettiner Haff sowie bis zur Grenze des Wolgaster Hafen-\ngebietes“.\nb) Abschnitt „Zone 2 – Binnen“ wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Weser“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:\n„Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit\ndem Nebenarm Rekumer Loch“.\nbb) In der Position „Este“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:\n„Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe“.\ncc) In der Position „Oste“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:\n„Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung\nin die Elbe“.\ndd) In der Position „Trave“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:\n„Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek, und dem\nDassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in\nTravemünde“.\nee) Die Position „Warnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in\nRostock)“ wird durch folgende Position ersetzt:\n„Warnow und Unterwarnow                              Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-\nmit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm          Stralsund, bis zur Verbindungslinie zwischen der\nwestlich der Badewieseninsel)                        Nordkante der Westmole und der Nordkante der\nOstmole in Rostock-Warnemünde“.\nff) In der Position „Greifswalder Hafengebiet mit Ryck“ wird die Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Ryck“.\nc) Abschnitt „Zone 3“ wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Donau“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:\n„Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein“.","2810         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nbb) Die Position „Rhein“ wird durch folgende Position ersetzt:\n„Rhein                                               Von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel\nmit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum      bis zur deutsch-niederländischen Grenze bei Millin-\nRhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80    gen“.\nbis zum Rhein)\ncc) In der Position „Elbe“ wird die Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Elbe (Norderelbe) mit Süderelbe und Köhlbrand“.\n15. Anhang II wird wie folgt geändert:\nA)   Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 1.07 wird wie folgt gefasst:\n„1.07     Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden“.\nb) Die Angabe zu § 6.09 wird wie folgt gefasst:\n„6.09     Prüfung“.\nc) Die Angabe zu § 8a.07 wird wie folgt gefasst:\n„8a.07    (ohne Inhalt)“.\nd) Die Angaben zu den §§ 14.13 und 14.14 werden wie folgt gefasst:\n„14.13    Prüfung\n14.14     Prüfbedingungen“.\ne) Die Angabe zu § 22b.11 wird wie folgt gefasst:\n„22b.11 Brandschutz und Brandbekämpfung“.\nf) Die Angabe zu § 24.05 wird wie folgt gefasst:\n„24.05    (ohne Inhalt)“.\ng) Folgende Angabe wird angefügt:\n„24.09    Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN“.\nh) In dem Verzeichnis der Anlagen wird die Angabe zu Anlage M wie folgt gefasst:\n„Anlage M: Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt“.\nB)   § 1.01 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 55 bis 62 werden durch die folgenden Nummern 55 bis 62a ersetzt:\n„55. „Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;\n56. „Länge über alles“ („LOA“) die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbau-\nten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;\n57. „Länge in der Wasserlinie“ („LWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes ge-\nmessene größte Länge des Schiffskörpers in m;\n58. „Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Be-\nplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);\n59. „Breite über alles“ („BOA“) die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen An-\nbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;\n60. „Breite in der Wasserlinie“ („BWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der\nAußenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;\n61. „Seitenhöhe“ („H“) der kleinste senkrechte Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplat-\ntung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;\n62. „Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berück-\nsichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des\nSchiffskörpers in m;\n62a. „Tiefgang über alles“ („TOA“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ein-\nschließlich des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des\nSchiffskörpers in m;“.\nb) Die Überschrift vor Nummer 84 wird wie folgt gefasst:\n„Navigationsgeräte“.\nc) Am Ende der Nummer 90 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012          2811\nd) Folgende Nummern 91 bis 93 werden angefügt:\n„91. „ADN“ die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beför-\nderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügte Verordnung\n(BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551) geändert worden\nist, in der jeweils geltenden Fassung;\n92. „Sachverständiger“ eine von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution ei-\nnes der Rheinanliegerstaaten oder Belgiens anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen\nAusbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den ein-\nschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-\nNormen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europä-\nischen Union, umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen prüfen und\ngutachtlich beurteilen kann;\n93. „Sachkundiger“ eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende\nKenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschrif-\nten und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-Normen, sachbezogene\nRegelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit vertraut\nist, dass sie die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen beurteilen kann.“\nC) § 1.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\n„Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle“.\nb) In Buchstabe b wird das Wort „ADNR“ durch das Wort „ADN“ ersetzt.\nD) § 1.07 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.07\nDienstanweisungen für die\nUntersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden\n1. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommis-\nsion für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach\ndiesem Anhang zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersu-\nchungskommissionen und den sonst zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.\n2. Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen\ngebunden, soweit diese in diese Verordnung aufgenommen werden.“\nE) § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden\nFahrzeugs berechtigt.“\nF) In § 2.07 Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Fahrzeuges“ durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.\nG) In § 2.09 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Fahrzeuges“ durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.\nH) § 2.17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit\ndes Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs und der §§ 5 und 9 bis 14\ndieser Verordnung wird den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist,\nden zuständigen Behörden von Drittstaaten auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsicht-\nnahme in das Verzeichnis nach Anlage C gewährt.“\nI) In § 2.18 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Fahrzeuges“\ndurch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.\nJ) In § 3.02 Nummer 1 Buchstabe b wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:\n„Bei Untersuchungen nach § 2.09 müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken der\nBoden-, Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren der nach folgenden Formeln ermittelten\nWerte entsprechen:“.\nK) In § 6.09 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n„§ 6.09\nPrüfung“.\nL) § 7.04 Nummer 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Aus der Stellung des Hebels muss die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein.“","2812      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nM) § 7.05 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Signallichter und deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach\n§ 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Definition 11 der Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 1913) vorgeschrieben ist. Eine Kennzeichnung auf Grund eines Artikel 11 der Richt-\nlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997,\nS. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/75/EU (ABl. L 239 vom 15.9.2011, S. 1) geändert worden\nist, umsetzenden Rechtsaktes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt als gleichwertig.“\nN) § 7.06 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Anlage M Teil I und Teil II\noder den Anforderungen des Anhangs IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderun-\ngen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-\nGeräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Sie\nmüssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der\nTypgenehmigung gültigen Ausgabe erfüllen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung\nvon Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Anlage M Teil III müssen eingehalten sein.\nDer Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. Die Verzeich-\nnisse der nach Anlage M oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelasse-\nnen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger werden von der Zentralkommission veröffentlicht.“\nO) § 8.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Druckbehälter für den Schiffsbetrieb sind\na) vor der ersten Inbetriebnahme,\nb) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung und\nc) regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre,\ndurch einen Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfung umfasst eine\ninnere und äußere Prüfung. Bei Druckluftbehältern, die innen nicht einwandfrei besichtigt werden kön-\nnen, oder deren einwandfreier Zustand bei der inneren Besichtigung nicht eindeutig erkannt wurde, ist\nzusätzlich ein anderes zerstörungsfreies Prüfverfahren oder eine Wasserdruckprüfung vorzunehmen.\nÜber die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der\ndas Datum der Prüfung ersichtlich ist. Andere überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere\nDampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge, müssen den Vorschriften ei-\nnes der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen.“\nP) § 8a.07 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8a.07\n(ohne Inhalt)“.\nQ) § 10.01 Nummer 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind nur die Soll-\nwerte für die Ankermassen und für die Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und 11 in das\nSchiffsattest einzutragen.“\nR) § 10.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Folgende Ausrüstungsgegenstände nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung müssen mindestens\nvorhanden sein:\na) Sprechfunkanlage;\nb) Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie\nzur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;\nc) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen.\nAußerdem müssen mindestens die folgenden Behälter vorhanden sein:\na) gekennzeichnete Behälter für Hausmüll;\nb) je ein gekennzeichneter Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren\nWerkstoff mit dicht schließendem Deckel von ausreichender Größe, mindestens aber 10 l Inhalt, zur\nAufnahme der\naa) ölhaltigen Putzlappen,\nbb) festen Sonderabfälle,\ncc) flüssigen Sonderabfälle,\ndd) Slops,\nee) sonstigen fetthaltigen Schiffsabfälle.\nDie Behälter nach den Doppelbuchstaben cc und dd sind nur erforderlich, sofern diese Abfälle\nanfallen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012       2813\nS) § 10.03 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\n„An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen\nDIN EN 3-7:2007 und DIN EN 3-8:2007 vorhanden sein:“.\nbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n„e) an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet,\ndass der Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als 10 Meter\nbeträgt.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füll-\nmasse von mindestens 6 kg oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet\nwerden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Abweichend davon sind auf\nSchiffen, auf denen keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis\n– 20º C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF-AR) zugelassen, auch wenn sie\nnicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter\nbetragen. Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen von Bränden in elektrischen An-\nlagen bis 1 000 Volt eignen.“\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen. Über\ndie Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Kennzeichnung am Feuerlöscher anzubrin-\ngen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“\nT) § 10.03a Nummer 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:\n„6. Die Anlagen sind\na) vor der ersten Inbetriebnahme,\nb) vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,\nc) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und\nd) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,\ndurch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Buchstabe d können auch von einem Sach-\nkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.\n7. Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die\nAnlagen den Anforderungen dieses Paragraphen entsprechen. Die Prüfung hat mindestens zu um-\nfassen:\na) äußere Inspektion der gesamten Anlage,\nb) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen,\nc) Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.\n8. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung\nauszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“\nU) In § 10.03b Nummer 9 werden die Buchstaben b, c und e wie folgt gefasst:\n„b) Die Anlage ist\naa) vor der ersten Inbetriebnahme,\nbb) vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,\ncc) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und\ndd) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,\ndurch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Doppelbuchstabe dd können auch von\neinem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.\nc) Bei der Prüfung hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlage den Anfor-\nderungen dieses Paragraphen entspricht.\ne) Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung\nauszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“\nV) § 11.12 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„6. Krane sind\na) vor der ersten Inbetriebnahme,\nb) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und","2814       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nc) regelmäßig, mindestens jedoch alle zehn Jahre,\ndurch einen Sachverständigen zu prüfen. Dabei sind ausreichende Festigkeit und hinreichende\nStabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord nachzuweisen. Für Krane, deren\nNutzlast 2 000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen\nNachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25-Fachen der Nutzlast, die über den vollen Fahrweg\nabgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen\nunterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.\n7. Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen.\nHierbei ist der arbeitssichere Zustand des Krans durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen.\nÜber die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der\ndas Datum der Prüfung ersichtlich ist.“\nb) Nummer 8 wird aufgehoben.\nc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.\nd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:\n„9. Für Krane muss sich die Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befinden. Diese muss\nmindestens folgende Angaben enthalten:\na) Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane,\nb) höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung,\nc) maximal zulässige Neigung des Krans,\nd) Anleitung für Montage und Instandhaltung,\ne) allgemeine technische Daten.“\nW)  § 14.13 wird wie folgt gefasst:\n„§ 14.13\nPrüfung\nFlüssiggasanlagen sind\na) vor der ersten Inbetriebnahme,\nb) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und\nc) bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15\nvon einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels ent-\nspricht. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus\nder das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom\nSachverständigen vorzulegen.“\nX)  In § 14.14 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n„§ 14.14\nPrüfbedingungen“.\nY)  § 14.15 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\n„1. Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Schiffs-\nattest zu bescheinigen.\n2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 14.13 von der Untersuchungskommis-\nsion ausgestellt.\n3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine\nneue Prüfung nach § 14.13 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf\nbegründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um\nhöchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 14.13 vorausgehen muss. Diese\nVerlängerung ist im Schiffsattest einzutragen.“\nZ)  § 15.01 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) § 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;“.\nAA) § 15.02 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8. Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dür-\nfen keine Türen haben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012             2815\nBB) § 15.03 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Das Moment aus Wind (MW) ist wie folgt zu berechnen:\nMW = pW • AW • (lW + T/2) [kNm]\nIn dieser Formel bedeuten:\npW = der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2;\nAW = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden\nEinsenkung in [m2];\nlW   = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes AW von der Ebene der dem betrachteten\nLadefall entsprechenden Einsenkung in [m].\nBei der Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen der Decks durch\nPlanen oder ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen.“\nb) Nummer 9 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) Für den Einabteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn\nder Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längs-\nschotte, die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zu der Außenhaut, gemessen im rechten\nWinkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden, dürfen in der Rechnung\nnicht berücksichtigt werden. Eine Schottversetzung in einem Querschott, die länger ist als 2,50 m,\ngilt als Längsschott.“\nc) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Definitionen für φE und φm wie folgt gefasst:\n„φE der Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach\nNummer 4;\nφm     der Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte\nÖffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden;“.\nCC) § 15.06 wird wie folgt geändert:\na) An Nummer 1 wird folgender Absatz angefügt:\n„Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern\nauch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie ge-\nschlossene Fahrgasträume genügen.“\nb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\n„15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, oder Einhausun-\ngen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen sowie deren Unterkonstruktion dürfen nur\naus solchen Materialien hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die\nVerletzungsgefahr für Personen möglichst gering ist.“\nDD) § 15.11 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:\naa)5 Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a\ninstalliert sind\nKontroll- Treppen-  Sammel-   Unterkunfts- Maschinen-            Vorrats-\nRäume                                                               Küchen\nstationen schächte   flächen     räume       räume                räume\nKontrollstationen       –        A0     A0/B151       A30         A60       A60     A30/A605\nTreppenschächte                   –         A0        A30         A60       A60     A30\nSammelflächen                                –     A30/B152       A60       A60     A30/A605\nUnterkunftsräume                                   –/A0/B153      A60       A60     A30\nMaschinenräume                                                  A60/A04     A60     A60\nKüchen                                                                       A0     A30/\nB156\nVorratsräume                                                                            –","2816       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nbb) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a in-\nstalliert sind\nKontroll- Treppen-       Sammel-     Unterkunfts-    Maschinen-                  Vorrats-\nRäume                                                                                Küchen\nstationen schächte        flächen       räume           räume                     räume\nKontrollstationen          –           A0       A0/B151          A0             A60           A30      A0/A305\nTreppenschächte                         –           A0           A0             A60           A30      A0\nSammelflächen                                        –       A30/B152           A60           A30      A0/A305\nUnterkunftsräume                                            –/B15/B03           A60           A30      A0\nMaschinenräume                                                                A60/A04         A60      A60\nKüchen                                                                                          –      A0/B156\nVorratsräume                                                                                                –\n1\nTrennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei\naußenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.\n2\nTrennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei\naußenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.\n3\nWände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgast-\nbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.\nTrennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem\nTyp B15 entsprechen.\n4\nTrennflächen zwischen Maschinenräumen nach den §§ 15.07 und 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen\ndem Typ A0 entsprechen.\n5\nTrennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammel-\nflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A 30 entsprechen.\n6\nFür Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.“\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unter-\nkonstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a\nverfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die\nzumindest schwer entflammbar sein müssen. Satz 1 gilt nicht für Saunen.“\nc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:\n„7a. Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen, mit denen Decksbereiche teilweise oder vollständig\neingehaust werden, sowie deren Unterkonstruktionen müssen schwer entflammbar sein.“\nEE) § 22a.04 wird wie folgt gefasst:\n„§ 22a.04\nSchwimmfähigkeit und Stabilität\n1. Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Num-\nmern 2 bis 10.\n2. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwer-\npunktes – müssen durch einen Krängungsversuch nach der IMO-Entschließung MSC 267 (85) An-\nhang 1 (VkBl. 2009 S. 724) ermittelt werden.\n3. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs\nberuht, nachweisen, dass im Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemes-\nsen sind. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die\nausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die\ndessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie\nbei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden. Für inhomogene Ladung ist die Sta-\nbilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung\nist an Bord mitzuführen. Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 %\nder Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Quer-\nflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechneri-\nsche Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.\n4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:\na) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:\nLängsausdehnung:                 mindestens 0,10 L,\nQuerausdehnung:                  0,59 m,\nSenkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012         2817\nb) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:\nLängsausdehnung:           mindestens 0,10 L,\nQuerausdehnung:            3,00 m,\nSenkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen.\nc) Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schott-\neinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehre-\nren direkt hintereinanderliegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinen-\nraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden,\ndas heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Bei Bodenbeschädigungen sind\nauch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.\nd) Flutbarkeiten\nDie Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die\nmittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt\nwerden. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:\n– Maschinen- und Betriebsräume                                                            85 %\n– Laderäume                                                                               70 %\n– Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer\nBestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung\nschwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen                0 oder 95 %.\ne) Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird\nvon der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.\n5. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten\nwerden:\na) Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15°, im\nFalle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.\nb) Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der\npositive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m, im Falle ungesicherter\nContainer 0,03 m, aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungs-\nwinkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 15°, erreicht ist.\nc) Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichts-\nlage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.\n6. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:\na) Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen, insbesondere von Türen, Fens-\ntern, Einstiegsluken, muss mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.\nb) Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage darf 12°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht\nüberschreiten.\nc) Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve\neinen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindes-\ntens 0,0065 m · rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungs-\nwinkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 10°, erreicht ist.","2818        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nd) Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die\nFlutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.\n7. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen\nfolgende Bedingungen eingehalten werden:\na) Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) (VkBl. 2010 S. 457)\nanzuwenden.\nb) Sie müssen selbsttätig wirken.\nc) Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.\nd) Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.\n8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht ver-\nschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit\nder folgenden Beschriftung versehen sein:\n„Öffnung sofort nach Durchgang schließen“.\n9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrech-\nnungen nach Teil 9 des ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.\n10. Soweit zur Erfüllung der Forderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung\nneu festzulegen.“\nFF) § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) als Doppelhüllenschiffe nach ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Absätzen 9.1.0.91\nbis 9.1.0.95, Tankschiffe den Absätzen 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN ent-\nsprechen;“.\nGG) In § 22b.11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n„§ 22b.11\nBrandschutz und Brandbekämpfung“.\nHH) § 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06\nNummer 1 betreffenden Zeilen eingefügt:\n„7.05 Nr. 1      Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und     Signalleuchten, deren Gehäuse, Zube-\nLichtquellen                                  hör und Lichtquellen, die den Anforde-\nrungen der am 30. November 2009\ngeltenden Vorschriften über die Farbe\nund Lichtstärke der Bordlichter sowie\ndie Zulassung von Signalleuchten in\nder Rheinschifffahrt entsprechen,\ndürfen weiterhin verwendet werden.\n7.06 Nr. 1       Navigationsradaranlagen, die vor dem          Navigationsradaranlagen, die vor dem\n1. Januar 1990 zugelassen wurden              1. Januar 1990 zugelassen und vor\ndem 1. Januar 2000 eingebaut wur-\nden, dürfen bis zur Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 31. Dezem-\nber 2009, längstens jedoch bis zum\nAblauf des 31. Dezember 2011 einge-\nbaut sein und betrieben werden, wenn\neine gültige Einbaubescheinigung\n(1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127\nAnlage 3) vorhanden ist.\nWendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990     Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar\nzugelassen wurden                             1990 zugelassen und vor dem\n1. Januar 2000 eingebaut wurden,\ndürfen bis zur Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. Januar 2015 ein-\ngebaut sein und betrieben werden,\nwenn eine gültige Einbaubescheini-\ngung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830\nNr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.\nNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, Navigationsradaranlagen und Wende-\ndie ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden anzeiger, die ab dem 1. Januar 1990\nauf Grund der Vorschriften betreffend\ndie Mindestanforderungen und Prüf-\nbedingungen für Navigationsradaran-\nlagen in der Rheinschifffahrt sowie der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012            2819\nVorschriften betreffend die Mindestan-\nforderungen und Prüfbedingungen für\nWendeanzeiger in der Rheinschifffahrt\nzugelassen wurden, dürfen weiterhin\neingebaut und, wenn eine gültige\nEinbaubescheinigung auf Grund der\nVorschriften für den Einbau und die\nFunktionsprüfung von Navigations-\nradaranlagen und Wendeanzeigern in\nder    Rheinschifffahrt     (1989-II-35,\nVkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)\noder der Anlage M Teil III dieser Ver-\nordnung vorhanden ist, betrieben\nwerden.“\nb) Die § 8.02 Nummer 6 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n„Nr. 6           Isolierung von Maschinenteilen                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes“.\nc) Die § 8.03 Nummer 3 betreffende Zeile wird gestrichen.\nd) Nach der § 8.03 Nummer 4 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 5 betreffenden Zeilen einge-\nfügt:\n„Nr. 5           Wellendurchführungen von Antriebsanlagen      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2015“.\ne) Nach der § 8.08 Nummer 8 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 9 betreffenden Zeilen einge-\nfügt:\n„Nr. 9           Peileinrichtung in Laderaumbilgen             N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2010“.\nf) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„10.02 Nr. 1     Behälter aus Stahl oder einem anderen stoß-   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSatz 2           festen und nicht brennbaren Werkstoff mit     Schiffsattestes\nBuchstabe b      mindestens 10 l Inhalt\nNr. 2            Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt\nBuchstabe a                                                    wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008\nZweites und drittes Seil: 1.1.2013“.\ng) Die § 11.12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n„11.12 Nr. 2, 4, Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\n5 und 9          an Bord                                       Schiffsattestes nach dem 1.1.2015“.\nh) Die § 12.05 betreffende Zeile wird gestrichen.\ni) Die § 15.03 Nummer 7 bis 13 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„Nr. 7 und 8     Leckstabilität                                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2045\nNr. 9            Leckstabilität                                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2045\nSenkrechte Ausdehnung des Bodenlecks          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2045\nFür Schiffe mit einem wasserdichten\nDeck in einem Abstand von mindes-\ntens 0,50 m und weniger als 0,60 m\nvom Schiffsboden, die erstmals ein\nSchiffsattest vor dem 31.12.2005\nerhalten haben, gilt N.E.U.\n2-Abteilungsstatus                            N.E.U.\nNr. 10 bis 13    Leckstabilität                                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2045“.","2820       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nj) Die § 15.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„15.06 Nr. 1    Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSatz 1          Kollisionsschott und vor dem Heckschott         Schiffsattestes nach dem 1.1.2045\nSatz 2          Anforderungen an Decksbereiche, die einge-      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nhaust sind                                      Schiffsattestes“.\nk) Die § 15.06 Nummer 15 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„15.06 Nr. 15   Anforderungen an Aufbauten, die vollständig     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\noder deren Dächer aus Panoramascheiben          Schiffsattestes nach dem 1.1.2045\nbestehen\nAnforderungen an Einhausungen                   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes“.\nl) Die § 15.09 Nummer 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„Nr. 4          Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nnach EN 395:1998, EN 396:1998,                  Schiffsattestes nach dem 1.1.2007\nEN ISO 12402-3:2006 oder\nEN ISO 12402-4:2006\nArt der Rettungsmittel                          Für Fahrgastschiffe, die vor dem\n1.1.2005 mit geeigneten Sammel-\nrettungsmitteln ausgestattet waren,\nwerden diese alternativ zu den Einzel-\nrettungsmitteln angerechnet.\nFür Fahrgastschiffe, die vor dem\n1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln\nnach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren,\nwerden diese bis zur Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2010\nalternativ zu den Einzelrettungsmitteln\nangerechnet.“\nm) Nach der § 15.11 Nummer 7 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 7a betreffenden Zeilen ein-\ngefügt:\n„Nr. 7a         Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes“.\nn) Die Kapitel 20 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\nKapitel 20\n„20.01          § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10          Für Seeschiffe, die nicht für die Beför-\nderung von Gütern nach dem ADN\nbestimmt sind und deren Kiel vor\ndem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2015.\n§ 8.09 Nr. 2                                    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2010“.\nII) § 24.05 wird wie folgt gefasst:\n„§ 24.05\n(ohne Inhalt)“.\nJJ) § 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\na) Die § 7.04 Nummer 3 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n„7.04 Nr. 3      Anzeige                              Soweit nicht ein Radareinmann- 1.4.2007“.\nsteuerstand vorhanden: N.E.U.,\nspätestens bei Erteilung oder\nErneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1.1.2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012       2821\nb) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06\nNummer 1 betreffenden Zeilen eingefügt:\n„7.05 Nr. 1      Signallichter, deren Gehäuse und   Signalleuchten, deren Gehäuse, 1.12.2009\nZubehör und Lichtquellen           Zubehör und Lichtquellen, die den\nAnforderungen der am 30. Novem-\nber 2009 geltenden Vorschriften\nüber die Farbe und Lichtstärke der\nBordlichter sowie die Zulassung\nvon Signalleuchten in der Rhein-\nschifffahrt entsprechen, dürfen wei-\nterhin verwendet werden.\n7.06 Nr. 1       Navigationsradaranlagen, die vor   Navigationsradaranlagen, die vor 1.12.2009\ndem 1. Januar 1990 zugelassen      dem 1. Januar 1990 zugelassen\nwurden                             und vor dem 1. Januar 2000 einge-\nbaut wurden, dürfen bis zur Erneue-\nrung des Schiffsattestes nach dem\n31. Dezember 2009, längstens\njedoch bis zum Ablauf des 31. De-\nzember 2011 eingebaut sein und\nbetrieben werden, wenn eine gültige\nEinbaubescheinigung (1989-II-35,\nVkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)\nvorhanden ist.\nWendeanzeiger, die vor dem         Wendeanzeiger, die vor dem 1.12.2009\n1. Januar 1990 zugelassen wurden 1. Januar 1990 zugelassen und\nvor dem 1. Januar 2000 eingebaut\nwurden, dürfen bis zur Erneuerung\ndes Schiffsattestes nach dem\n1. Januar 2015 eingebaut sein und\nbetrieben werden, wenn eine gültige\nEinbaubescheinigung (1989-II-35,\nVkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)\nvorhanden ist.\nNavigationsradaranlagen und        Navigationsradaranlagen und Wen- 1.12.2009“.\nWendeanzeiger, die ab dem          deanzeiger, die ab dem 1. Januar\n1. Januar 1990 zugelassen wurden 1990 auf Grund der Vorschriften be-\ntreffend die Mindestanforderungen\nund Prüfbedingungen für Navigati-\nonsradaranlagen in der Rheinschiff-\nfahrt sowie der Vorschriften betref-\nfend die Mindestanforderungen und\nPrüfbedingungen für Wendeanzei-\nger in der Rheinschifffahrt zugelas-\nsen wurden, dürfen weiterhin einge-\nbaut und, wenn eine gültige Einbau-\nbescheinigung auf Grund der Vor-\nschriften für den Einbau und die\nFunktionsprüfung von Navigations-\nradaranlagen und Wendeanzeigern\nin der Rheinschifffahrt (1989-II-35,\nVkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)\noder der Anlage M Teil III dieser Ver-\nordnung vorhanden ist, betrieben\nwerden.\nc) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„10.02 Nr. 1     Behälter aus Stahl oder einem      N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011\nSatz 2           anderen stoßfesten und nicht       des Schiffsattestes\nBuchstabe b      brennbaren Werkstoff mit mindes-\ntens 10 l Inhalt\nNr. 2            Bescheinigung für Drahtseile und   Erstes Seil, das auf dem Schiff 1.4.2003“.\nBuchstabe a      andere Seile                       ersetzt wird: N.E.U., spätestens\n1.1.2008\nZweites und drittes Seil: 1.1.2013","2822    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nd) Nach der Kapitel 11 betreffenden Zeile werden folgende § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9 betreffenden\nZeilen eingefügt:\n„11.12 Nr. 2, 4, Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.\n5 und 9          Unterlagen an Bord                 des Schiffsattestes nach dem\n1.1.2015\ne) Die § 12.05 betreffende Zeile wird gestrichen.\nf) Die § 15.03 Nummer 7 bis 13 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„Nr. 7 und 8     Leckstabilität                     N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006\ndes Schiffsattestes nach dem\n1.1.2045\nNr. 9            Leckstabilität                     N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006\ndes Schiffsattestes nach dem\n1.1.2045\nSenkrechte Ausdehnung des          N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011\nBodenlecks                         des Schiffsattestes nach dem\n1.1.2045\nFür Schiffe mit einem wasserdich-\nten Deck in einem Abstand von\nmindestens 0,50 m und weniger\nals 0,60 m vom Schiffsboden,\ndie erstmals ein Schiffsattest vor\ndem 31.12.2005 erhalten haben,\ngilt N.E.U.\n2-Abteilungsstatus                 N.E.U.                              1.1.2006\nNr. 10 bis 13    Leckstabilität                     N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006“.\ndes Schiffsattestes nach dem\n1.1.2045\ng) Die § 15.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„15.06 Nr. 1     Fahrgasträume unterhalb des        N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006\nSatz 1           Schottendecks und vor dem          des Schiffsattestes nach dem\nHeckschott                         1.1.2045\nSatz 2           Anforderungen an Decksbereiche,    N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.\ndie eingehaust sind                des Schiffsattestes nach dem\n1.1.2045\nh) Die § 15.06 Nummer 15 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„15.06 Nr. 15    Anforderungen an Aufbauten, die N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006\nvollständig oder deren Dächer aus des Schiffsattestes nach dem\nPanoramascheiben bestehen          1.1.2045\nAnforderungen an Einhausungen      N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.\ndes Schiffsattestes\ni) Die § 15.08 Nummer 6 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„Nr. 6           Festinstalliertes Lenzsystem       N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006“.\ndes Schiffsattestes nach dem\n1.1.2015\nj) Die § 15.09 Nummer 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„Nr. 4           Einzelrettungsmittel für 100 % der N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006\nFahrgäste nach                     des Schiffsattestes nach dem\nEN 395:1998, EN 396:1998,          1.1.2007\nEN ISO 12402-3:2006 oder\nEN ISO 12402-4:2006\nArt der Rettungsmittel             Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006“.\n1.1.2005 mit geeigneten Sammel-\nrettungsmitteln ausgestattet waren,\nwerden diese alternativ zu den\nEinzelrettungsmitteln angerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                2823\nFür Fahrgastschiffe, die vor dem\n1.1.2005 mit Sammelrettungsmit-\nteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet\nwaren, werden diese bis zur\nErneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1.1.2010 alternativ zu\nden Einzelrettungsmitteln ange-\nrechnet.\nk) Nach der § 15.11 Nummer 7 betreffenden Zeile werden die folgenden Nummer 7a betreffenden Zeilen\neingefügt:\n„Nr. 7a           Planen oder ähnliche mobile Ein-          N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.\nrichtungen                                des Schiffsattestes\nKK) Folgender § 24.09 wird angefügt:\n„§ 24.09\nÜbergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN\nZulassungszeugnisse, die nach der mit Beschluss 2001-II-27 gebilligten und in der Verordnung zur\nNeufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und zur Neufassung\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648)\numgesetzten Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), erteilt wurden\nund deren Ablaufdatum nicht überschritten ist, gelten als in § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b genannte\nZulassungszeugnisse nach ADN.“\nLL) Anlage A Nummer 17, einleitender Satz, wird wie folgt gefasst:\n„Das Schiff besitzt ein Zulassungszeugnis, ausgestellt nach Maßgabe der Vorschriften des ADN“.\nMM) Anlage H wird wie folgt gefasst:\n„Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1“.\nNN) Anlage M wird wie folgt gefasst:\n„Anlage M\nNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt\nInhalt\nTeil I\nMindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt\nTeil II\nMindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt\nKapitel 1   Allgemeines\nKapitel 2   Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger\nKapitel 3   Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung\nKapitel 4   Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger\nKapitel 5   Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger\nAnhang:     Fehlergrenzen für Wendeanzeiger\nTeil III\nVorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung\nvon Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt\nTeil IV\nBescheinigung über Einbau und Funktion\nvon Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt\nTeil V\nVerzeichnisse der zuständigen Behörden, zugelassenen Geräte und anerkannten Fachfirmen","2824     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nAnlage M Teil I\nMindestanforderungen und Prüfbedingungen\nfür Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt\nInhaltsverzeichnis\n§§\n1    Anwendungsbereich\n2    Aufgabe der Radaranlage\n3    Mindestanforderungen\n4    Typprüfung\n5    Antrag auf Typprüfung\n6    Typgenehmigung\n7    Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer\n8    Erklärung des Herstellers\n9    Änderungen an genehmigten Anlagen\n§1\nAnwendungsbereich\nDiese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt\nfest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird. Inland-\nECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im\nSinne dieser Vorschriften.\n§2\nAufgabe der Radaranlage\nRadaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug\nauf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie\nandere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und\nrechtzeitig erkennen lassen.\n§3\nMindestanforderungen\n1. Radaranlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikations-\nendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, entsprechen.\n2. Darüber hinaus müssen die Radaranlagen den Anforderungen der Europäischen Norm DIN EN\n302194-1:2007 genügen.\n§4\nTypprüfung\nRadaranlagen sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typ-\nprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die Mindestanforderungen des § 3 Nummer 2 erfüllen. Prüfungen\nzum Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 sind nicht Bestandteil der\nTypprüfung.\n§5\nAntrag auf Typprüfung\n1. Der Antrag auf Typprüfung einer Radaranlage ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinufer-\nstaates oder Belgiens zu stellen.\n2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:\na) zwei ausführliche technische Beschreibungen,\nb) zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen,\nc) zwei ausführliche Bedienungsanleitungen,\nd) zwei Kurzbedienungsanleitungen und\ne) gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012            2825\n3. Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen,\nHandelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage\nhergestellt oder gewerblich vertrieben wird.\n§6\nTypgenehmigung\nNach einer erfolgreichen Typprüfung wird die Typgenehmigung durch die Prüfbehörde durch das Aus-\nstellen einer Bescheinigung über die Typgenehmigung erteilt. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderun-\ngen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die zuständige Behörde teilt\ndie von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.\n§7\nKennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer\n1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der\nBezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.\n2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der An-\nlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt\nsich wie folgt zusammen: R-N-NNN\n(R      = Rhein\nN       = Nummer des Landes der Zulassung,\nwobei 1 = D, 2 = F, 4 = N, 6 = B, 14 = CH\nNNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.)\n3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet\nwerden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu\nsorgen.\n4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungs-\nnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Hersteller, den Namen des Inhabers der\nTypgenehmigung und den Tag der Zulassung umgehend mit.\n§8\nErklärung des Herstellers\nZu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die\nAnlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung\nvorgestellten Typ baugleich ist.\n§9\nÄnderungen an genehmigten Anlagen\n1. Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung. Soweit Änderungen\nbeabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.\n2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprü-\nfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer erneuten Typprüfung wird eine neue\nGenehmigungsnummer erteilt.","2826     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nAnlage M Teil II\nMindestanforderungen und\nPrüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt\nInhaltsverzeichnis\nKapitel 1\nAllgemeines\n§§\n1.01  Anwendungsbereich\n1.02  Aufgabe des Wendeanzeigers\n1.03  Typprüfung\n1.04  Antrag auf Typprüfung\n1.05  Typgenehmigung\n1.06  Kennzeichnung der Geräte, Genehmigungsnummer\n1.07  Erklärung des Herstellers\n1.08  Änderungen an genehmigten Anlagen\nKapitel 2\nAllgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger\n2.01  Konstruktion, Ausführung\n2.02  Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit\n2.03  Bedienung\n2.04  Bedienungsanleitungen\n2.05  Einbau und Funktionsprüfung\nKapitel 3\nMindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung\n3.01  Zugriff auf den Wendeanzeiger\n3.02  Anzeige der Wendegeschwindigkeit\n3.03  Messbereiche\n3.04  Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit\n3.05  Empfindlichkeit\n3.06  Funktionsüberwachung\n3.07  Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen\n3.08  Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder\n3.09  Tochtergeräte\nKapitel 4\nTechnische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger\n4.01  Bedienung\n4.02  Dämpfungseinrichtungen\n4.03  Anschluss von Zusatzgeräten\nKapitel 5\nPrüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger\n5.01  Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission\n5.02  Abgestrahlte Funkstörungen\n5.03  Prüfverfahren\nAnhang: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger\nKapitel 1\nAllgemeines\n§ 1.01\nAnwendungsbereich\nDiese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit\n(Wendeanzeiger) in der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Min-\ndestanforderungen geprüft wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012              2827\n§ 1.02\nAufgabe des Wendeanzeigers\nDie Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindig-\nkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.\n§ 1.03\nTypprüfung\nWendeanzeiger sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typ-\nprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die in diesen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen\nerfüllen.\n§ 1.04\nAntrag auf Typprüfung\n1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rhein-\nuferstaates oder Belgiens zu stellen.\n2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:\na) zwei ausführliche technische Beschreibungen;\nb) zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen;\nc) zwei Bedienungsanleitungen.\n3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften\naufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messpro-\ntokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten\nwerden bei der Prüfbehörde aufbewahrt.\n4. Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen,\nHandelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage\nhergestellt oder gewerblich vertrieben wird.\n§ 1.05\nTypgenehmigung\nNach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfbehörde eine Bescheinigung über die Typgenehmi-\ngung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe\nschriftlich mitgeteilt. Die Typgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Be-\nhörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.\n§ 1.06\nKennzeichnung der Geräte, Genehmigungsnummer\n1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der\nBezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.\n2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der An-\nlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt\nsich wie folgt zusammen: R-N-NNN\n(R      = Rhein\nN       = Nummer des Landes der Zulassung,\nwobei 1 = D, 2 = F, 4 = NL, 6 = B, 14 = CH\nNNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.)\n3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet\nwerden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu\nsorgen.\n4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungs-\nnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der\nTypgenehmigung und den Tag der Genehmigung umgehend mit.\n§ 1.07\nErklärung des Herstellers\nZu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die\nAnlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung\nvorgestellten Typ baugleich ist.","2828     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n§ 1.08\nÄnderungen an genehmigten Anlagen\n1. Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung.\nSoweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.\n2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprü-\nfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Genehmigung wird eine neue\nGenehmigungsnummer erteilt.\nKapitel 2\nAllgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger\n§ 2.01\nKonstruktion, Ausführung\n1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Rheinschifffahrt eingesetzt\nwerden, geeignet sein.\n2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem\nStand der Technik entsprechen.\n3. Soweit die Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder diese Vorschriften keine abweichenden Regelun-\ngen enthalten, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige\nBeeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die me-\nchanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die\nin der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003 Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -sys-\nteme für die Seeschifffahrt – Allgemeine Anforderungen – Prüfverfahren und geforderte Prüfergebnisse\n(IEC 60945:2002) festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieser Vor-\nschriften müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden.\n§ 2.02\nAbgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit\n1. Allgemeine Anforderungen\nWendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit\nvon Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, umgesetzt wurde, entsprechen.\n2. Abgestrahlte Funkstörungen\nIn den Frequenzbereichen 156 – 165 MHz, 450 – 470 MHz und 1,53 – 1,544 GHz darf die Feldstärke\nden Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von 3 Metern\nzum untersuchten Gerät.\n§ 2.03\nBedienung\n1. Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erfor-\nderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und\nschnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit\nvermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmit-\ntelbar zugänglich sein.\n2. Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache\nbeschriftet sein. Sofern eine Beschriftung erfolgt, muss diese zusätzlich auch in deutscher Sprache\nangebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm IEC 60417 Graphische Symbole für\nBetriebsmittel enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens\n4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeich-\nnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist\neine Minderung auf 3 mm erlaubt.\n3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.\n4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für ex-\nterne Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanfor-\nderungen erfüllt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012       2829\n§ 2.04\nBedienungsanleitungen\nZu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deut-\nscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende\nInformationen enthalten:\na) Inbetriebnahme und Bedienung;\nb) Wartung und Pflege;\nc) Allgemeine Sicherheitsvorschriften.\n§ 2.05\nEinbau und Funktionsprüfung\n1. Für den Einbau, den Austausch und die Funktionsprüfung gelten die Bestimmungen des Teils III.\n2. Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben.\nEinbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffs-\nbewegungen sind mitzuliefern.\nKapitel 3\nMindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung\n§ 3.01\nZugriff auf den Wendeanzeiger\n1. Der Wendeanzeiger muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und inner-\nhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.\n2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers\nmüssen gleichzeitig möglich sein.\n3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.\n§ 3.02\nAnzeige der Wendegeschwindigkeit\n1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der\nMitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vor-\ngeschriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Zeiger- und Balkendarstellungen sind erlaubt.\n2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt\nausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.\n3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.\n§ 3.03\nMessbereiche\nWendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende\nMessbereiche werden empfohlen:\n30°/min,\n60°/min,\n90°/min,\n180°/min,\n300°/min.\n§ 3.04\nGenauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit\nDer angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom\nwahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II).\n§ 3.05\nEmpfindlichkeit\nDie Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches\nnicht überschreiten.","2830     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n§ 3.06\nFunktionsüberwachung\n1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies\nangezeigt werden.\n2. Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige\nsignalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit\nbewirkt.\n§ 3.07\nUnempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen\n1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine\nüber die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.\n2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleiben-\nden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.\n§ 3.08\nUnempfindlichkeit gegen magnetische Felder\nDer Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schif-\nfen auftreten können.\n§ 3.09\nTochtergeräte\nTochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.\nKapitel 4\nTe c h n i s c h e M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n W e n d e a n z e i g e r\n§ 4.01\nBedienung\n1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondie-\nrende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.\n2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigne-\nten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt wer-\nden kann.\n3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben\neine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße\nhaben.\n4. Wenn Drucktasten benützt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten\ngefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt\nhaben.\n§ 4.02\nDämpfungseinrichtungen\n1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante von 63 % des Endwertes\ndarf 0,4 s nicht überschreiten.\n2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der\nAnzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.\n§ 4.03\nAnschluss von Zusatzgeräten\n1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem be-\nsitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Das Signal\nmuss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 %\nund einem Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuer-\nborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen\nWert von 0,3°/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0° C bis\n40° C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungs-\nloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tief-\npassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012    2831\nkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung\nverfügbar sein.\n2. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt\nmuss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des\nSchaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn\na) der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist,\nb) der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder\nc) die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat.\nKapitel 5\nPrüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger\n§ 5.01\nSicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission\nDie Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten,\ndes Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der\nUmweltbelastbarkeit und der Lärmemission erfolgt entsprechend der Europäischen Norm DIN EN\n60945:2003.\n§ 5.02\nAbgestrahlte Funkstörungen\nDie Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Europäischen Norm DIN EN\n60945:2003, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02\nNummer 2 müssen erfüllt sein.\n§ 5.03\nPrüfverfahren\n1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen betrieben und geprüft.\nDabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen\nGrenzen verändert. Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umge-\nbung des Wendeanzeigers betrieben.\n2. Unter den Bedingungen nach vorstehender Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem\nAnhang zu diesem Teil II dargestellten Toleranzgrenzen liegen. Alle anderen Anforderungen müssen\nerfüllt sein.","2832    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nAnhang\nFehlergrenzen für Wendeanzeiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012            2833\nAnlage M Teil III\nVorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung\nvon Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt\nInhaltsverzeichnis\n§§\n1   Ziel dieser Vorschriften\n2   Zulassung der Geräte\n3   Anerkannte Fachfirmen\n4   Anforderungen an die Bordstromversorgung\n5   Einbau der Radarantenne\n6   Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils\n7   Einbau des Wendeanzeigers\n8   Einbau des Positionssensors\n9   Einbau- und Funktionsprüfung\n10   Bescheinigung über Einbau und Funktion\n§1\nZiel dieser Vorschriften\nMit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der\nBinnenschifffahrt Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen nach optimalen technischen und ergono-\nmischen Gesichtspunkten eingebaut werden und anschließend eine Funktionsprüfung erfolgt. Inland-\nECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im\nSinne dieser Vorschriften.\n§2\nZulassung der Geräte\nFür die Radarfahrt in der Rheinschifffahrt dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Zulassung nach\nden geltenden Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt besitzen und die eine Zulas-\nsungsnummer tragen oder auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassene Geräte.\n§3\nAnerkannte Fachfirmen\n1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Radaranlagen und Wendeanzeigern\ndürfen nur von geeigneten Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von § 1\nanerkannt sind, erfolgen. Die zuständigen Behörden sind der Zentralkommission für die Rheinschiff-\nfahrt bekannt zu geben.\n2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Fachfirma den\nAnforderungen nach § 1 nicht mehr gerecht wird.\n3. Die zuständige Behörde teilt die Namen, Adressen, Telefonnummern und Emailadressen der von ihr\nanerkannten Fachfirmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umgehend mit.\n§4\nAnforderungen an die Bordstromversorgung\nDie Stromzuführungen für Radaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung\nhaben und möglichst ausfallsicher sein.\n§5\nEinbau der Radarantenne\n1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden.\nIm Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte\nAbschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert wer-\nden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil\nsein, dass die Radaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.\n2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die\nAbweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.","2834     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n§6\nEinbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils\n1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des\nRadarbildes und die Bedienung der Radaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des\nRadarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstell-\nbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden\nkönnen.\n2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters\nhervorrufen.\n3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden,\ndas nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind\nnicht erlaubt.\n4. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaran-\nlagen gelten.\n§7\nEinbau des Wendeanzeigers\n1. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet\neinzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankun-\ngen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen.\n2. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gel-\nten.\n§8\nEinbau des Positionssensors\nDer Positionssensor, insbesondere eine DGPS-Antenne, muss so eingebaut werden, dass er die best-\nmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beein-\nträchtigt wird.\n§9\nEinbau- und Funktionsprüfung\n1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Schiffs-\nattestes, ausgenommen nach Anhang II § 2.09 Nummer 2, sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die\nBetriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder\nvon einer nach § 3 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.\n2. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:\na) die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;\nb) die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;\nc) die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsord-\nnung und gegebenenfalls des ADN;\nd) die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;\ne) im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beein-\nträchtigt;\nf) der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;\ng) Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;\nh) die Vorauslinie der Radaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;\ni) die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand\nvon bekannten Zielen);\nk) die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;\nl) die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m;\nm) der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;\nn) Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vor-\nhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;\no) Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten\nsind in Ordnung;\np) die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;\nq) Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012        2835\nr) die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung\nbei Geradeausfahrt ist in Ordnung;\ns) eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen\nvon anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;\nt) eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Radaranlage und/oder den Wendeanzeiger ist\nnicht gegeben.\n3. Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sein:\na) der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;\nb) der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.\n§ 10\nBescheinigung über Einbau und Funktion\nNach erfolgreicher Prüfung nach § 9 stellt die zuständige Behörde oder die anerkannte Fachfirma eine\nBescheinigung nach dem Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord\nmitzuführen. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell\nnoch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen\nBehörde übersandt.","2836      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nAnlage M Teil IV\n(Muster)\nBescheinigung\nüber Einbau und Funktion\nvon Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt\nArt/Name des Schiffes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEinheitliche europäische Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSchiffseigner\nName: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTelefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRadargeräte                                                                                               Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nlfd. Nr.                   Typ                                        Hersteller                              Zulassungsnummer                                       Seriennummer\nWendeanzeiger                                                                                             Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nlfd. Nr.                   Typ                                        Hersteller                              Zulassungsnummer                                       Seriennummer\nHiermit wird bescheinigt, dass Radaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften der\nAnlage M Teil III des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, für den Einbau und die Funk-\ntionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt entsprechen.\nAnerkannte Fachfirma\nName: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTelefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStempel                                                       Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnerkennungsbehörde\nName: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTelefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                 2837\nAnlage M Teil V\n(Muster)\n1. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Zulas-\nsung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden\nLand             Name                 Adresse            Telefonnummer          E-Mailadresse\nBelgien\nDeutschland\nFrankreich\nNiederlande\nSchweiz\nIst keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde be-\nnannt.\n2. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenen\nNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger\nInhaber der Typ-     Tag der\nlfd. Nr.      Typ      Hersteller                                     zuständige Behörde   Zulassungs-Nr.\ngenehmigung       Zulassung\n3. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf Grund\ngleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern\nInhaber der Typ-     Tag der\nlfd. Nr.      Typ      Hersteller                                     zuständige Behörde   Zulassungs-Nr.\ngenehmigung       Zulassung\n4. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Ein-\nbau oder Austausch von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen\nBelgien\nlfd. Nr.          Name                  Adresse              Telefonnummer             E-Mailadresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.\nDeutschland\nlfd. Nr.          Name                  Adresse              Telefonnummer             E-Mailadresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.\nFrankreich\nlfd. Nr.          Name                  Adresse              Telefonnummer             E-Mailadresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.\nNiederlande\nlfd. Nr.          Name                  Adresse              Telefonnummer             E-Mailadresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.\nSchweiz\nlfd. Nr.          Name                  Adresse              Telefonnummer             E-Mailadresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.“","2838       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nOO) Anlage O wird wie folgt gefasst:\n„Anlage O\n– gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest –\nVerzeichnis\nder dem Schiffsattest nach § 1.03\nals gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Modalitäten für deren Anerkennung\nDem Schiffsattest nach § 1.03 als                                             Datum der\nLfd. Nr.                                                  Modalitäten für deren Anerkennung\ngleichwertig anerkannte Zeugnisse                                             Anerkennung\n1         Nach dem 30. Dezember 2008 erteilte         Auf dem Rhein verkehrende Fahrzeu- 27.11.2008“.\noder erneuerte Gemeinschaftszeugnisse       ge, die nach dem 30. Dezember 2008\nfür Binnenschiffe, die bestätigen, dass     ein Gemeinschaftszeugnis erhalten ha-\ndie damit ausgestatteten Fahrzeuge un-      ben, müssen Motoren eingebaut ha-\nbeschadet der Übergangsbestimmungen         ben, die entweder die Grenzwerte der\nnach Anhang II Kapitel 24 den techni-       Zentralkommission für die Rheinschiff-\nschen Vorschriften des Anhangs II der       fahrt, wie in der Rheinschiffsuntersu-\nRichtlinie 2006/87/EG über die techni-      chungsordnung festgelegt, oder die\nschen Vorschriften für Binnenschiffe        vergleichbaren Grenzwerte der Richtli-\nund zur Aufhebung der Richtlinie            nie 97/68/EG in der jeweils geltenden\n82/714/EWG in der jeweils geltenden         Fassung einhalten.\nFassung in vollem Umfang entsprechen.\nPP) Die Anlage Q wird wie folgt geändert:\na) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„Nr. 4 Anwendung der Übergangsbestimmungen“.\nbb) Die Angabe zu Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„Nr. 6 Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15\n– Örtliche Unterteilungen, Übergangsvorschriften zu Planen oder\nähnliche mobile Einrichtungen –“.\ncc) Folgende Angabe wird angefügt:\n„Nr. 26 Sachverständige, Sachkundige“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012            2839\nb) Dienstanweisung Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„Dienstanweisung Nummer 4\nAnwendung der Übergangsbestimmungen\n(Kapitel 15 bis 22b, Kapitel 24)\n1.    Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Zusammenbau von Schiffsteilen\n1.1   Grundsätze\nBei dem Zusammenbau von Schiffsteilen wird Bestandsschutz nur für die Teile, die zu dem\nFahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, gewährt. Übergangsvorschriften können\nnur für diese Teile in Anspruch genommen werden. Andere Teile werden wie ein Neubau behan-\ndelt.\n1.2   Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen\n1.2.1 Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen können nur für die Teile, die zu dem Fahrzeug gehören,\ndessen Schiffsattest erhalten bleibt, Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden.\n1.2.2 Teile, die nicht zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, werden wie ein\nNeubau behandelt.\n1.2.3 Nach Ergänzung eines Fahrzeugs um ein Teil eines anderen Fahrzeugs erhält Ersteres die\nSchiffsnummer des Fahrzeugs, dessen Schiffsattest bei dem umgebauten Fahrzeug verbleibt.\n1.2.4 Bei Beibehaltung eines vorhandenen Schiffsattestes oder bei Erteilung eines neuen Schiffs-\nattestes für ein Fahrzeug nach einem Umbau wird zusätzlich das Baujahr des ältesten Teils\ndes Fahrzeugs im Schiffsattest vermerkt.\n1.2.5 Wenn ein neues Vorschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, muss auch der Motor für die im Vorschiff\ninstallierte Bugsteueranlage den aktuellen Vorschriften entsprechen.\n1.2.6 Wenn ein neues Achterschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, müssen auch die in dem Achterschiff\ninstallierten Motoren den aktuellen Vorschriften entsprechen.\n1.3   Beispiele zur Verdeutlichung\n1.3.1 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1968; Schiff 2 Baujahr 1972) zusam-\nmengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2\ndas Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von Schiff 1. Das Vorschiff\ndes zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Ankernischen ausgerüstet wer-\nden.\n1.3.2 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1975; Schiff 2 Baujahr 1958, ältestes\nBauteil 1952) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff über-\nnommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von\nSchiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Anker-\nnischen ausgerüstet werden. Zusätzlich wird in das Schiffstattest das älteste Bauteil aus dem\nursprünglichen Schiff 2 mit Baujahr 1952 eingetragen.\n1.3.3 Bei einem Schiff (Baujahr 1988) wird das Heckteil eines Schiffes (Baujahr 2001) angebaut. Der\nMotor des Schiffes mit Baujahr 1988 soll im Schiff verbleiben. In diesem Fall muss der Motor\ntypgenehmigt werden. Der Motor müsste auch typgenehmigt werden, wenn es sich um den\n2001 im Heckteil befindlichen Motor handeln würde.\n2.    Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Zweckbe-\nstimmung des Fahrzeugs)\n2.1   Grundsätze\n2.1.1 Bei einer Entscheidung über die Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung\nder Fahrzeugart (Schiffstyp; Zweckbestimmung des Schiffes) sind sicherheitstechnische As-\npekte maßgeblich.\n2.1.2 Eine Änderung der Fahrzeugart liegt dann vor, wenn für die neue Art andere sicherheitstech-\nnische Vorschriften gelten als für die alte Fahrzeugart; dies ist dann der Fall, wenn für die neue\nArt Sonderbestimmungen der Kapitel 15 bis 22b des Anhangs II anzuwenden sind, die für die\nalte Art keine Anwendung fanden.\n2.1.3 Bei der Änderung der Fahrzeugart sind alle Sonderbestimmungen und alle für diese Fahrzeugart\nspezifischen Vorschriften vollständig einzuhalten; Übergangsbestimmungen können für diese\nVorschriften nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeugteile, die von\ndem vorhandenen Fahrzeug übernommen werden und unter diese Sonderbestimmungen fallen.\n2.1.4 Der Umbau eines Tankschiffes in ein Trockengüterschiff stellt keine Änderung der Fahrzeugart\nim Sinne von Nummer 2.1.2 dar.\n2.1.5 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den\naktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.","2840  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n2.2   Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen\n2.2.1 Anhang II § 24.02 Nummer 2 oder § 24.06 Nummer 5 oder Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2\n(N.E.U.) gilt für die Teile des Fahrzeugs, die erneuert werden, sodass neue Fahrzeugteile nicht\nden Übergangsbestimmungen unterliegen können.\n2.2.2 Für die Teile des Fahrzeugs, die nicht umgebaut werden, sind die Übergangsbestimmungen\nauch weiterhin anwendbar, mit Ausnahme der Teile nach Nummer 2.1.3 Satz 2.\n2.2.3 Werden die Abmessungen des Fahrzeugs geändert, kommen die Übergangsbestimmungen\nnicht mehr für diejenigen Fahrzeugteile zur Anwendung, die mit dieser Änderung im Zusammen-\nhang stehen (zum Beispiel Abstand des Kollisionsschotts, Freibord, Anker).\n2.2.4 Bei Änderung der Fahrzeugart kommen die besonderen Vorschriften des Anhangs II zur Anwen-\ndung, die nur für die neue Fahrzeugart gelten. Alle vom Umbau des Fahrzeugs betroffenen Teile\nund Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Anforderungen der Teile II und III des\nAnhangs II genügen.\n2.2.5 Dem Fahrzeug wird dann ein neues oder ein geändertes Schiffsattest erteilt. Unter den Num-\nmern 7 und 8 dieses Attestes wird ein Vermerk sowohl über den ursprünglichen Bau als auch\nden Umbau aufgenommen.\n2.3   Beispiele zur Verdeutlichung\n2.3.1 Ein Güterschiff (Baujahr 1996) wird in ein Fahrgastschiff umgebaut. Kapitel 15 kommt dann für\ndas gesamte Schiff zur Anwendung, ohne Inanspruchnahme von Übergangsbestimmungen.\nWenn das Vorschiff weder nach den Umbauplänen noch auf Grund von Kapitel 15 geändert\nwird, braucht das Schiff keine Ankernischen nach § 3.03 aufzuweisen.\n2.3.2 Ein Schleppboot (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau um-\nfasst nur eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle\nÜbergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestim-\nmungen, die Kapitel 5, 7 (teilweise), §§ 10.01 und 16.01 betreffen.\n2.3.3 Ein Tankmotorschiff (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau\numfasst die Abtrennung des Vorschiffs und des Ladungsteils sowie eine Veränderung der Deck-\nausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein\nSchiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestimmungen, die Kapitel 5, 7 (teilwei-\nse), §§ 10.01 und 16.01 betreffen.\n2.3.4 Ein Tankmotorschiff wird zu einem Gütermotorschiff umgebaut. Das Gütermotorschiff muss den\ngeltenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen, die insbe-\nsondere in § 11.04 genannt sind.\n3.    Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Umbau von Fahrgastschiffen\n3.1   Anwendung der Übergangsbestimmungen\n3.1.1 Umbaumaßnahmen, die für die Erfüllung von Vorschriften des Kapitels 15 erforderlich sind,\nbedeuten – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung – keinen Umbau „U“ im Sinne von\n§ 24.02 Nummer 2, § 24.03 Nummer 1, § 24.06 Nummer 5, Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2\noder § 3 Absatz 2.\n3.1.2 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den\naktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.\n3.2   Beispiele zur Verdeutlichung\n3.2.1 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1995) muss spätestens nach dem 1. Januar 2015 einen zweiten\nunabhängigen Antrieb installiert haben. Sofern an diesem Fahrgastschiff keine anderen freiwil-\nligen Umbauten vorgenommen werden, muss dafür keine Stabilitätsberechnung nach den\nneuen Vorschriften vorgenommen werden, sondern es kann, sofern deren Durchführung sach-\nlich notwendig ist, eine Stabilitätsberechnung nach der Fassung dieser Verordnung, nach der\nletztmalig die Stabilität berechnet wurde, durchgeführt werden.\n3.2.2 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1994, letzte Erneuerung Schiffsattest 2012) wird im Jahr 2016 um\n10 m verlängert. Dieses Fahrzeug muss zudem einen zweiten unabhängigen Antrieb erhalten.\nAußerdem wird eine neue Stabilitätsrechnung notwendig, die nach dem Kapitel 15 für den Ein-\nund Zweiabteilungsstatus durchgeführt werden muss.\n3.2.3 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1988) erhält einen stärkeren Antrieb inklusive Propeller. Dieser Um-\nbau ist so gravierend, dass eine Stabilitätsberechnung notwendig wird. Diese muss nach den\naktuellen Vorschriften erfolgen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012          2841\nc) Dienstanweisung Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„Dienstanweisung Nummer 6\nAnwendung von Vorschriften des Kapitels 15\n– Örtliche Unterteilungen,\nÜbergangsvorschriften zu Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen –\n(§ 15.02 Nummer 5, § 15.03 Nummer 5, § 15.03 Nummer 9)\n1. Örtliche Unterteilungen (§ 15.02 Nummer 5)\nNach § 15.02 Nummer 5 ist es denkbar, dass örtliche wasserdichte Unterteilungen, wie zum Beispiel\nquer unterteilte Doppelbodentanks, die eine größere Länge als die zu berücksichtigende Lecklänge\naufweisen, nicht in die Bewertung einbezogen werden. Hier kann die Querunterteilung gegebenen-\nfalls nicht berücksichtigt werden, wenn diese nicht bis zum Schottendeck hochgeführt wird. Dies\nkönnte zu unangemessenen Schotteinteilungen führen.\nAuslegung der Vorschrift:\nIst eine wasserdichte Abteilung länger als nach § 15.03 Nummer 9 erforderlich und enthält sie\nörtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestleck-\nlänge wiederum vorhanden ist, können diese in der Leckrechnung angerechnet werden.\n2. Übergangsvorschrift für Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen hin-\nsichtlich der Stabilität (§ 15.03 Nummer 5)\nEinhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen können zu Problemen bei der Sta-\nbilität des Schiffes führen, da sie – eine entsprechende Größe vorausgesetzt – Einfluss auf das\nMoment aus Wind haben.\nAuslegung der Vorschrift:\nFür Fahrgastschiffe, denen vor dem 1. Januar 2006 erstmals ein Schiffsattest erteilt wurde oder für\ndie § 24.06 Nummer 2 Satz 2 in Anspruch genommen wird, muss nach Aufbau einer Einhausung\ndurch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen eine neue Stabilitätsrechnung nach § 15.04 der\nam 31. Dezember 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erstellt werden, sofern deren Lateral-\nplan Awz 5 % des insgesamt jeweils zu berücksichtigenden Lateralplans Aw überschreitet.“\nd) Dienstanweisung Nummer 7 Teil 1 wird wie folgt gefasst:\n„Dienstanweisung Nummer 7\nSpezialanker mit verminderter Ankermasse\n(§ 10.01 Nummer 5)\nTeil 1:\nZugelassene Spezialanker\nDie von den zuständigen Behörden zugelassenen Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach\n§ 10.01 Nummer 5 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.\nZugelassene Verminderung\nNr. Anker                                                Zuständige Behörde\nder Ankermasse in %\n1. HA-DU                                                        30 %            Deutschland\n2. D’Hone Spezial                                               30 %            Deutschland\n3. Pool 1 (hohl)                                                35 %            Deutschland\n4. Pool 2 (voll)                                                40 %            Deutschland\n5. De Biesbosch-Danforth                                        50 %            Deutschland\n6. Vicinay-Danforth                                             50 %            Frankreich","2842     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nZugelassene Verminderung\nNr. Anker                                                 Zuständige Behörde\nder Ankermasse in %\n7. Vicinay AC 14                                                   25 %            Frankreich\n8. Vicinay Typ 1                                                   45 %            Frankreich\n9. Vicinay Typ 2                                                   45 %            Frankreich\n10. Vicinay Typ 3                                                    40 %            Frankreich\n11. Stockes                                                          35 %            Frankreich\n12. D’Hone-Danforth                                                  50 %            Deutschland\n13. Schmitt high holding anchor                                      40 %            Niederlande\n14. SHI high holding anchor, type ST (standard)                      30 %            Niederlande\n15. SHI high holding anchor, type FB (fully balanced)                30 %            Niederlande\n16. Klinsmann anchor                                                 30 %            Niederlande\n17. HA-DU-POWER Anker                                                50 %            Deutschland\n“.\ne) In Dienstanweisung Nummer 11 wird die Nummer 4 wie folgt geändert:\naa) Nach dem Eintrag zu Nummer 2 wird folgender Eintrag zu Nummer 10 eingefügt:\n„10. Für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis, die zur Fahrt auf dem Rhein zugelassen sind, das\nsind\na) Fahrzeuge, die die Anforderungen des Anhangs II einschließlich der Übergangsbestimmun-\ngen des Kapitels 24 vollständig erfüllen, und\nb) Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Kapitels 24a sowie die gemäß Anhang IV\nzulässigen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen,\nist unter dem Gedankenstrich „– auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n)“ ein-\nzutragen:\na) Rhein oder\nb) Zone R.“\nbb) Die Angabe zu Nummer 43 wird wie folgt gefasst:\n„43. Tragbare Feuerlöscher, die nach den Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften, insbe-\nsondere nach ADN gefordert sind, werden hier nicht erfasst.“\ncc) Die Angabe zu Nummer 52 wird wie folgt gefasst:\n„52. Hier werden zusätzliche Auflagen, Erleichterungen oder Erläuterungen zu Eintragungen in ein-\nzelnen Nummern eingetragen.“\nf) In der Dienstanweisung Nummer 16 wird jeweils in Teil I Nummer 1 und 1.3 letzter Satzteil und in Teil II\nAnlage 1 Nummer 3 Tabelle Fußnote 1 das Wort „Richtlinie“ durch das Wort „Dienstanweisung“ ersetzt.\ng) Dienstanweisung Nummer 17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Prüfung\n3.1 Feuermeldesysteme müssen\na) vor der ersten Inbetriebnahme,\nb) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und\nc) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,\nvon einem Sachverständigen geprüft werden. Für Maschinen- und Kesselräume findet diese Prü-\nfung unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt. Prüfungen nach\nBuchstabe c können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durch-\ngeführt werden.\n3.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheini-\ngung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“\nh) In der Dienstanweisung Nummer 18 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:\n„4. Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 gelten auch als erfüllt, wenn für jedes der beiden\nTeile die Stabilitätsanforderungen nach Absatz 9.1.0.95.2 des ADN eingehalten werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012         2843\ni) In der Dienstanweisung Nummer 21 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst:\n„8. Prüfung\n8.1 Die Leuchtdichte der LLL muss\na) vor der ersten Inbetriebnahme,\nb) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und\nc) regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre,\nvon einem Sachverständigen geprüft werden. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von\neinem Sachkundigen für Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden.\n8.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheini-\ngung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.\n8.3 Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Dienstan-\nweisung, sind Messungen an mindestens zehn Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen\nüber 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Dienstanweisung, müssen die Sicher-\nheitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % der Messungen nicht den Anforde-\nrungen dieser Dienstanweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu\nprüfen.“\nj) Die Dienstanweisung Nummer 23 wird wie folgt gefasst:\n„Dienstanweisung Nummer 23\nZuordnung des Verwendungszweckes des Motors zur Typgenehmigung\nund besondere Verwendungszwecke des Motors (Motoranwendungen)\n(§§ 8a.03, 8a.11 und Anlage J i. V. m. § 8a.07, Dienstanweisung Nummer 16 des Anhangs II\nsowie des § 8a.03 Nummer 1 des Artikels 4 des Anhangs XII)\nNach Anhang II § 8a.02 Nummer 3 und Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 1 muss ein Motor, der in\nein Fahrzeug oder in Maschinen an Bord eingebaut ist, sofern er eine bestimmte Nennleistung über-\nschreitet und nicht unter einschlägige Vorschriften der Europäischen Union fällt, eine Typgenehmigung\nbesitzen, mit der bestätigt wird, dass für Fahrzeuge mit Schiffsattest die Vorschriften des Anhangs II\nKapitel 8a oder für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis die Vorschriften des Anhangs XII Artikel 4\nKapitel 8a in Verbindung mit den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und der\nRichtlinie 97/68/EG eingehalten werden. Die Typgenehmigung ist für Fahrzeuge\na) mit Schiffsattest nach Anhang II § 8a.03 zu beantragen und von der zuständigen Behörde nach dem\nVerfahren nach Anhang II § 8a.04 zu erteilen,\nb) mit Gemeinschaftszeugnis nach den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zu\nbeantragen und zu erteilen.\nDa Motoren für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt werden können, die sowohl nach den\nBestimmungen in Anhang II Anlage J als auch nach denen der Richtlinie 97/68/EG in mehreren Doku-\nmenten anzugeben und nach ergänzenden Bestimmungen zu prüfen sind, dient die vorliegende Dienst-\nanweisung als Handreichung für die Umsetzung dieser Bestimmungen. Nachfolgende Tabelle listet die\nzu berücksichtigenden wesentlichen Vorschriften auf.\nFundstellen\nAnhang II                         RL 97/68/EG\nErgänzende Prüfbestimmungen      Anlage J Teil I Nr. 3 und    Anhang I Nr. 4\nDienstanweisung Nr. 16\nVerwendungszweck                 Anlage J Teil II Nr. 0.4     Anhang II Nr. 0.4\nAnlage J Teil III Nr. 0.4    Anhang VII Nr. 0.4\nAnlage J Teil VIII\nZuordnung Nummer der Typge- Anlage J Teil IV Abschnitt 3 Anhang VIII Abschnitt 2 in Verbindung\nnehmigung                                                     mit Anhang III Abschnitt 3.7\nDie vorliegende Dienstanweisung zeigt in einem ersten Teil die Zuordnung des Verwendungszwecks\ndes Motors (Motoranwendung) zu den Prüfvorschriften und Testzyklen entsprechend dem Typgeneh-\nmigungsverfahren und enthält in einem zweiten Teil Bestimmungen für spezielle Motoranwendungen.\nTeil I\nZuordnung des Verwendungszwecks\nder Motoranwendung zur Typgenehmigung\nMotoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zu-\nordnung der Anwendung auf der Grundlage der folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien,","2844  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nGrenzwertstufen und Prüfzyklen sind entsprechend der Bezeichnung in den Typgenehmigungsnum-\nmern angegeben.\nPrüf-\nRechts-   Motoren-     Grenz-\nMotoranwendung\ngrundlage  kategorie    wertstufe      vor-      zyklus\nschrift2 ISO 8178\nFahrzeughaupt- und Fahrzeughilfsan-                              Richtlinie1      V          IIIA         C3         E3\nI\ntriebsmotoren mit Propellercharakteristik                        Anhang IIO       –         I, II4         –         E3\nFahrzeughauptantriebsmotoren mit kon-                            Richtlinie       V          IIIA         C3         E2\nstanter Drehzahl (einschließlich Anlagen\nII\nmit dieselelektrischem Antrieb und Ver-                          Anhang II        –         I, II4         –         E2\nstellpropeller)\nD, E, F, G        II\nRichtlinie  H, I, J, K                   B          D2\nkonstanter Drehzahl               III                              IIIA\nV5\nAnhang II        –         I, II4         –         D2\nHilfsmotoren                                                                  D,E,F,G          II\nmit                                                                          H, I, J, K\nIIIA\nvariabler Drehzahl                     Richtlinie      V5                       A          C1\nIV\nund variabler Last                                 L, M, N, P      IIIB\nQ, R          IV\nAnhang II        –         I, II4         –         C1\n1\nRichtlinie 97/68/EG.\n2\nPrüfvorschrift der Richtlinie 97/68/EG Anhang III Abschnitt 3.7.1.\n3\nDie Motoranwendung „Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl“ oder „Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik“ muss in\nder Typgenehmigungsurkunde spezifiziert sein.\n4\nDie Grenzwerte der Stufe II des Anhangs II gelten nach Beschluss 2003-II-27 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ab\ndem 1. Juli 2007.\n5\nGilt nur für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW.\nTeil II\nBestimmungen für Motoren mit besonderen Motoranwendungen\n1. Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind\na) Hilfsmotoren, die Aggregate oder Maschinen antreiben, die sowohl die Motoranwendung III als\nauch IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen sind, müssen eine Typgenehmigung für jede entspre-\nchende Anwendung nach dieser Tabelle besitzen.\nb) Hauptantriebsmotoren, die zusätzlich Aggregate oder Maschinen antreiben, müssen lediglich die\nfür die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung nach der Tabelle in Teil I\nbesitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Schiffsantrieb ist. Beträgt der zeitliche\nAnteil der Nebenanwendung mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung der\nAnwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.\n2. Bugstrahlantriebe\na) Direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetriebene Bugstrahlantriebe sind\nder Motoranwendung I oder IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen.\nb) Bugstrahlantriebe, die über einen Generator mit konstanter Drehzahl angetrieben werden, sind\nden Motoranwendungen II, III oder bei Fahrzeugen mit Schiffsattest der Motoranwendung IV der\nTabelle in Teil I zuzuordnen.\n3. Leistungsgeminderte Motoren\nDie Motoren müssen mit der in den Typgenehmigungsunterlagen bescheinigten Nennleistung, die\nbei Fahrzeugen\na) mit Schiffsattest auf dem Motor mit der Kennzeichnung nach Anhang II Anlage J Teil 1 angege-\nben sein sollte oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012            2845\nb) mit Gemeinschaftszeugnis mit der Typkennzeichnung anzugeben ist,\ninstalliert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leis-\ntungsaufnahme antreiben. Wenn diese Motoren Aggregate oder Maschinen mit geringerer Leis-\ntungsaufnahme antreiben, darf die Leistung durch motorexterne Maßnahmen auf die für die\nAnwendung notwendige Leistung reduziert werden.“\nk) In der Dienstanweisung Nummer 24 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:\n„4. Kalibrierung und Prüfung von Gaswarneinrichtungen, Austausch von Teilen mit begrenzter\nLebensdauer\n4.1 Gaswarneinrichtungen sind nach den Herstellerangaben\na) vor der ersten Inbetriebnahme,\nb) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und\nc) regelmäßig\nvon einem Sachverständigen oder einem Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen. Über die\nKalibrierung und die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete\nBescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.\n4.2 Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf\nder angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden.“\nl) Folgende Dienstanweisung Nummer 26 wird angefügt:\n„Dienstanweisung Nummer 26\nSachverständige, Sachkundige\n(§ 1.01 Nummer 92 und 93)\nSachverständige\nSachverständigen obliegen Prüfungen, die entweder auf Grund der Komplexität der Systeme oder auf\nGrund des erforderlichen Sicherheitsniveaus besondere Fachkenntnisse erfordern. Zu der Gruppe von\nPersonen oder Institutionen, die berechtigt sind, derartige Prüfungen durchzuführen, gehören\n– Klassifikationsgesellschaften; diese verfügen entweder intern über den nötigen Sachverstand oder\ntragen im Rahmen ihrer Ermächtigung die Verantwortung für die Beiziehung von externen Personen\noder Institutionen und haben die erforderlichen Qualitätssicherungssysteme für die Auswahl dieser\nPersonen oder Institutionen;\n– Mitglieder der Untersuchungskommissionen oder Mitarbeiter der zuständigen Behörden;\n– behördlich anerkannte Personen oder Institutionen des dem Prüfumfang jeweils entsprechenden\nFachgebiets, wobei auch die Schiffsuntersuchungskommissionen als staatliche Stellen diese Aner-\nkennung aussprechen können, idealerweise auf Basis eines entsprechenden Qualitätssicherungs-\nsystems. Eine Person oder Institution gilt auch als anerkannt, wenn sie erfolgreich ein behördliches\nAuswahlverfahren durchlaufen hat, welches insbesondere auf Anforderungen an Kompetenz und\nErfahrung basiert.\nSachkundige\nSachkundigen obliegen zum Beispiel laufende Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevan-\nten Einrichtungen. Zu den Sachkundigen gehören\n– Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, einen\nbestimmten Sachverhalt mit ausreichender Fachkenntnis zu beurteilen, zum Beispiel Schiffsführer,\nSicherheitsbeauftragte von Schifffahrtsunternehmen, Besatzungsmitglieder mit entsprechender Er-\nfahrung;\n– Unternehmen, die auf Grund ihrer üblichen Tätigkeiten, z. B. als Schiffswerft oder Einbaufirma, die\nausreichende Fachkenntnis erworben haben;\n– Hersteller von speziellen Anlagen (zum Beispiel Feuerlöschanlagen, Steuereinrichtungen).\nTerminologie\nDeutsch                 Englisch                Französisch             Niederländisch\nSachverständiger           expert                   expert                   erkend deskundige\nSachkundiger               competent person         spécialiste              deskundige\nFachfirma                  competent firm           société spécialisée      deskundig bedrijf","2846         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nPrüfungen\nDie nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vorgesehenen Prüfungen, deren Häufigkeit und\ndie für deren Durchführung vorgesehenen Prüfer.\nVorschrift                 Gegenstand               Prüfung spätestens         Prüfer\n§ 6.03 Nr. 5              Hydraulikzylinder, -pumpen     nach 8 Jahren           Fachfirma\nund -motoren\n§ 6.09 Nr. 3              motorisch betriebene           nach 3 Jahren           Sachkundiger\nSteuereinrichtungen\n§ 8.01 Nr. 2              Druckbehälter                  nach 5 Jahren           Sachverständiger\n§ 10.03 Nr. 5             Feuerlöscher                   nach 2 Jahren           Sachkundiger\n§ 10.03a Nr. 6            fest installierte Feuerlösch-  nach 2 Jahren           Sachkundiger oder\nBuchstabe d               anlagen                                                Fachfirma\n§ 10.03b Nr. 9            fest installierte Feuerlösch-  nach 2 Jahren           Sachkundiger oder\nBuchstabe b               anlagen                                                Fachfirma\nDoppelbuchstabe dd\n§ 10.04 Nr. 3             aufblasbare Beiboote           nach Ablauf der vom\nHersteller angegebenen\nFrist\n§ 10.05 Nr. 3             Rettungswesten                 nach Ablauf der vom\nHersteller angegebenen\nFrist\n§ 11.12 Nr. 6             Krane                          nach 10 Jahren          Sachverständiger\n§ 11.12 Nr. 7             Krane                          nach 1 Jahr             Sachkundiger\n§ 14.13                   Flüssiggasanlagen              nach 3 Jahren           Sachverständiger\n§ 15.09 Nr. 9             Rettungsmittel                 nach Ablauf der vom\nHersteller angegebenen\nFrist\n§ 15.10 Nr. 9             Isolationswiderstand,          vor Ablauf der Gültig-\nErdung                         keitsfrist des Schiffs-\nzeugnisses\nDienstanweisung           Feuermeldesysteme              nach 2 Jahren           Sachverständiger\nNr. 17                                                                           oder Sachkundiger\nDienstanweisung           Sicherheitsleitsysteme         nach 5 Jahren           Sachverständiger\nNr. 21                                                                           oder Sachkundiger\nDienstanweisung           Gaswarneinrichtungen           nach Ablauf der vom     Sachverständiger\nNr. 24                                                   Hersteller angegebenen  oder Sachkundiger\nFrist                                     “.\n16. Anhang III wird wie folgt geändert:\na) § 1.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.02\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\n1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Anhang II Kapitel 15\nfolgende Bestimmungen:\na) Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen.\nb) Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach\nAnhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.\n2. Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht.“\nb) § 2.01 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von\nDelfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01\nNummer 1 und 2 anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012         2847\nc) § 6.02 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen\nKompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstel-\nlung, ausgerüstet sein.\n2. Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuer-\nkurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radar-\ngerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.\n3. Der Kompass oder Steuerkurstransmitter darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Über-\neinstimmung mit den für die Seeschifffahrt geltenden schiffsicherheitsrechtlichen Vorschriften ge-\nprüft und zugelassen worden ist. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen\nAnforderungen nach Anhang IX Teil VII entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D\nNummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen\nzugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.“\nbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen\nAnlage anerkannten Einrichtung geprüft sein, dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuer-\nkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelas-\nsen sind,“.\nd) § 6.03 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6.03\nNavigationsradaranlage\n1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Anhang II § 7.06 Num-\nmer 1 oder Anhang XII § 7.06 Nummer 1 ausgerüstet sein.\n2. Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.“\ne) § 6.05 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Zusätzlich zu Anhang II § 10.05 muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammel-\nrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 vorhanden\nsein.“\nf) § 6.06 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6.06\nSonstige Ausrüstung\nFolgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:\na) die im Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 und 3 aufgeführten Ausrüstungsgegen-\nstände;\nb) zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in\nder Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nvorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;\nc) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung:\naa) der Fahrzeuge beim Stillliegen,\nbb) manövrierunfähiger Fahrzeuge,\ncc) stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;\nd) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der\nSchiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwen-\ndet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Anhang II\n§ 7.06 Nummer 1 dargestellt werden.“\ng) § 7.06 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.06\nRettungsmittel\nEinzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-\nhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“\nh) § 10.07 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n„e) ein Rettungsfloß nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5, 7 bis 9,“.\ni) § 10.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht.“","2848          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nj) § 11.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung\nihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der\nBinnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.“\nk) § 11.02 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach\nerstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft\ngetretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen\nangepasst werden.“\nbb) In Nummer 2 werden die § 6.02 Nummer 1 und § 6.03 Nummer 1 betreffenden Zeilen wie folgt gefasst:\n„6.02 Nr. 1       Kompass                  N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätz-\nlichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029\n6.03 Nr. 1        Radar                    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätz-\nlichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029“.\nl) § 11.04 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Abweichend von § 11.02 wird für\na) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,\nb) für schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,\nc) für Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie\nd) für Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5\ndas Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3\nund 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses, jedoch spätes-\ntens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den tech-\nnischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht.“\nbb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersu-\nchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat,\ndie am 30. Dezember 2008 gegolten hat.“\n17. Anhang IV wird wie folgt geändert:\na) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) Der Angabe zu § 4.01 betreffenden Zeile wird folgende Angabe zu § 4.01 vorangestellt:\n„4.01 Allgemeines“.\nbb) Die bisherigen Angaben zu den §§ 4.01 bis 4.03 werden die Angaben zu den §§ 4.02 bis 4.04.\nb) § 2.01 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2.01\nRettungsmittel\nEinzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-\nhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“\nc) Dem § 4.01 wird folgender § 4.01 vorangestellt:\n„§ 4.01\nAllgemeines\nFür die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02\nund 3.03 nicht.“\nd) Die bisherigen §§ 4.01 bis 4.03 werden die §§ 4.02 bis 4.04.\ne) Der neue § 4.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4.02\nRettungsmittel\nEinzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-\nhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012         2849\nf) § 5.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung\nihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der\nBinnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.“\ng) § 5.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erst-\nmaliger Erteilung ihrer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft ge-\ntretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen ange-\npasst werden.“\nh) § 5.04 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Abweichend von § 5.02 wird für\na) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,\nb) schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,\nc) Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie\nd) Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5\ndie Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3\nund 4 erteilt, die nach Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung, jedoch spätestens bis\nzum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen\nVorschriften dieses Anhangs entspricht.“\nbb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersu-\nchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat,\ndie am 30. Dezember 2008 gegolten hat.“\n18. Anhang V wird wie folgt geändert:\na) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe zu Teil IV wird wie folgt gefasst:\n„Teil IV Muster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe als Anlage zum Schiffs-\nattest für den Rhein“.\nbb) Die Angabe zu Teil X wird wie folgt gefasst:\n„Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses/Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren“.\ncc) Nach der Angabe zu Teil X wird folgende Angabe zu Teil XI eingefügt:\n„Teil XI Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe“.","2850        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nb) Die Teile I bis X werden durch die folgenden Teile I bis XI ersetzt:\n„Teil I\nMuster des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe\nGEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE\nBundesrepublik Deutschland\nSCHIFFSZEUGNIS Nr.: ………………………\n…………………………………………………,                                         …………..………………………………...…..\n(Ort)                                                (Datum)\n……………………………………….……….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n………………………………………………...\n(Unterschrift)\nBemerkungen:\nDas Fahrzeug darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem darin\nangegebenen Zustand befindet.\nNach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es auf Grund\neiner Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.\nJede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung\noder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei das\nGemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                2851\n- Seite 2 -\nSchiffszeugnis Nr. ……………..….                    der Untersuchungskommission ……………………………….                              Siegel\n1. Name des Fahrzeugs                        2. Art des Fahrzeugs                  3. Einheitliche europäische Schiffsnummer\n………………………………                                 ……………………………….                         ………………………….………\n4. Name und Adresse des Eigners\n……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n5. Ort und Nummer der Registrierung                                  6. Heimatort\n…………………………………………………….                                               ……………………………………………….………\n7. Baujahr                                   8. Name und Ort der Bauwerft\n………………………………..                           ……………………………………………………………………………………\n9. Dieses Schiffszeugnis ersetzt das am ……….……. von der Untersuchungskommission ………………..……………..\nausgestellte Schiffszeugnis Nr. …………………………………\n10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist auf Grund,\n(*)\neiner Untersuchung vom           ……………………………………………………………………………………………..\n(*)\nsowie der Bescheinigung vom           ……………………………………………………………...…………………....…..\nder anerkannten Klassifikationsgesellschaft ……………………………………………………………………………\nzur Fahrt\n(*)\n- auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n)\n…………………………………………………………………………………………………………………………...\n(*)\nauf den Wasserstraßen der Zone(n)\n…………………………………………………………………………………………………………………………...\n(*)\nin (Name des Staates       ) ………………………………………………………………………………………………...\nmit Ausnahme von: .…………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………….………………………………………..\n…………………………………………………………………………………….……………………………………..\n(*)\n- auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates         ) …………………………….…………………………….\n……………………………………………………………………………………………………….…………………..\n…………………………………………………………………………………………………….……………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………….…..\nmit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für\ntauglich befunden worden.\n11. Die Gültigkeit dieses Schiffszeugnisses erlischt am\n…………………………..\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                                  ………………………………..\n(Ort)                                        (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2852      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 3 -\nSchiffszeugnis Nr. ……………..….                   der Untersuchungskommission ……………………………….                                Siegel\n12. Die Schiffszeugnisnummer 1, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die\nEichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht:\n1. ………………………………………………………………………………………………………………………\n2. ………………………………………………………………………………………………………………………\n3. ………………………………………………………………………………………………………………………\n4. ………………………………………………………………………………………………………………………\n13. Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch\n(*)\n- zwei - ………………………………………….. - Einsenkungsmarken bezeichnet                            .\n- die obersten Eichmarken gekennzeichnet (*).\n(*)\nZwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht         .\n(*)\nAls Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen; die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt          .\n(*)\n14. Das Fahrzeug ist – mit den unter den Nummern 15 und 52 angegebenen Einschränkungen               – geeignet zum\n(*)                                                                                               (*)\n1.      Schieben                                                     4.   Fortbewegt werden längsseits gekuppelt\n(*)\n1.1     in starrer Verbindung\n(*)                                             (*)\n1.2     mit gesteuertem Knicken                                      5.   Schleppen\n(*)\n5.1  von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb\n(*)                                                                                 (*)\n2.      Geschoben werden                                             5.2  von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb\n(*)                                                   (*)\n2.1     in starrer Verbindung                                        5.3  nur zu Berg\n(*)\n2.2     in starrer Verbindung an der Spitze des Verbandes\n(*)                                                         (*)\n2.3     mit gesteuertem Knicken                                      6.   Geschleppt werden\n6.1  als Fahrzeug mit Maschinenantrieb (*)\n(*)                                                    (*)\n3.      Fortbewegen längsseits gekuppelter Fahrzeuge                 6.2  als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                                 ………………………………..\n(Ort)                                    (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                                            2853\n- Seite 4 -\nSchiffszeugnis Nr. ……………..….                              der Untersuchungskommission ……………………………….                                                  Siegel\n15. Zugelassene Formationen\n1. Das Fahrzeug ist für die Fortbewegung folgender Formationen zugelassen:\nForma-                                             Beschränkungen auf Grund Anhang II Kapitel 5 und 16\ntions-          max. Abmessungen                  Fahrtrichtung und Beladungszustand                    bis max. eingetauchter\nskizze                                                                                                                     2     Bemerkungen:\nm                    zu Berg                           zu Tal               Querschnitt in m\nNr.           Länge             Breite     beladen t          leer     beladen t             leer     zu Berg       zu Tal\n1                                                   3                           4\n2                                                                                   5\no . S tb .\n9\n6                                                   7                           8\n10                                                  11\n13\n12\n14                                                  15                                           16\n17\nW e ite re F o rm a tio n e n :\nZ e ic h e n e rk lä ru n g :\nS chu bboot    M o to r sc h iff    S c h u b le ic h te r\n2. Kupplungen:\nArt der Kupplungen: …………………………………………..…………………………………………………\nAnzahl der Kupplungsdrahtseile:                        ……………                                 Anzahl der Kupplungen je Seite: …..………\nBruchkraft je Längsverbindung:                         ……...……. kN                           Länge je Kupplungsdrahtseil:        ….………. m\nAnzahl der Drahtseilführungen:                         …..…….….                              Bruchkraft je Kupplungsdrahtseil: …….……. kN\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                                                    ………………………………..\n(Ort)                                                     (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2854      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 5 -\nSchiffszeugnis Nr. ……………..….                  der Untersuchungskommission ……………………………….                                           Siegel\n16.\nEichschein Nr. …………..………. des Schiffseichamtes …………..………….…………… vom …………………\n17a. Länge ü.a. ……...…. m            18a. Breite ü.a. ……....… m           19a. Tiefgang ü.a. ……..….. m              20. Freibord\n17b. Länge L ………..…. m               18b. Breite B ………..…. m              19b. Tiefgang T       .……..…. m               ………… cm\n(*)\n21. Tragfähigkeit / Verdrängung                          22. Anzahl Fahrgäste                     23. Anzahl Fahrgastbetten\n3 (*)\n……………………………… t/m                                         …………………………                               ………………………\n24. Anzahl wasserdichter Querschotte                     25. Anzahl Laderäume                     26. Art des Lukendachs\n…………………………………..                                          ……………………                                 ……………………………..\n27. Anzahl Motoren zum                                   28. Total Hauptantriebsleistung          29. Anzahl Hauptpropeller\nHauptschiffsantrieb …………….                               …………………… kW                              ………………………\n30. Anzahl Bugankerwinden                                               31. Anzahl Heckankerwinden\n………………. davon mit ………….. Kraftantrieb                                    ……………… davon mit ………..Kraftantrieb\n32. Anzahl Schlepphaken                                  33. Anzahl Schleppwinden\n………………………                                                ………….…….. davon mit …………………Kraftantrieb\n34. Ruderanlagen\n(*)                                (*)\nAnzahl Hauptruderblätter            Hauptruderantrieb             - handbetrieben           - elektrisch/hydraulisch\n(*)                          (*)\n- elektrisch              - hydraulisch\n…………………………..\n(*)\nAndere Anlage: Ja / Nein            Art: ………………………………………………………………………………\n(*)                                (*)\nFlankenruder                        Flankenruderantrieb           - handbetrieben           - elektrisch/hydraulisch\nJa / Nein (*)                                          - elektrisch (*)          - hydraulisch (*)\n(*)\nBugsteuereinrichtung                - Bugruder\n(*)                - fernbedient           Inbetriebnahme fernbedient\n(*)           - Bugstrahl                                    (*)                              (*)\nJa / Nein                                       (*)          Ja / Nein                         Ja / Nein\n- andere Einrichtung\n35. Lenzeinrichtungen\nAnzahl Lenzpumpen            …………….., davon mit Motorantrieb                 ……………..\nMindestfördermenge                            erste Lenzpumpe                …………….. l/min\nzweite Lenzpumpe               …………….. l/min\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                                   ………………………………..\n(Ort)                                        (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                            2855\n- Seite 6 -\nSchiffszeugnis Nr. ……………..….                der Untersuchungskommission ……………………………….                                Siegel\n36.     Anzahl und Lage der Absperrorgane nach Anhang II § 8.08 Nr. 10 und 11\n……………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………….\n37.     Anker\nAnzahl Buganker                   Gesamtmasse Buganker           Anzahl Heckanker                Gesamtmasse\n………………………                         …………………..… kg                  …………………..                       ……………... kg\n38.     Ankerketten\nAnzahl Bugankerketten             Länge je Kette                 Bruchkraft je Kette\n………………………                         ……………………… m                    …………………… kN\nAnzahl Heckankerketten            Länge je Kette                 Bruchkraft je Kette\n………………………                         ……………………… m                    …………………… kN\n39.     Drahtseile zum Festmachen\n1. Seil mit einer Länge von …………. m und einer Bruchkraft von …………..…… kN\n2. Seil mit einer Länge von …………. m und einer Bruchkraft von …….…….…… kN\n3. Seil mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von ……….….…… kN\n40.     Drahtseile zum Schleppen\n……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von ..……….….….. kN\n……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von …………..….... kN\n41.     Sicht- und Schallzeichen\nDie Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den\nschifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich\nan Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schiff-\nfahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                               ………………………………..\n(Ort)                                    (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                          2857\n- Seite 8 -\nSchiffszeugnis Nr. ……………..….                        der Untersuchungskommission ……………………………….                                     Siegel\n(**)\n46.       Betriebsformen nach nationalen oder internationalen Besatzungsvorschriften\n……………………………\n47.       Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09\n(*)                 (*)                             (*)                               (*)\nDas Schiff erfüllt      / erfüllt nicht     / Anhang II § 23.09 Nr. 1.1     / Anhang II § 23.09 Nr. 1.2\nRaum zum Eintrag der nach nationalen oder                     Raum zum Eintrag der unter Nummer 46 eingetragenen\ninternationalen Vorschriften vorgeschriebenen                                      Betriebsformen\n(**)\nMindestbesatzung                                              …………….              ………………                    …………..…\n…………………………………………………..                                          …………..                …………..                  …………..\n…………………………………………………..                                          …………..                …………..                  …………..\n…………………………………………………..                                          …………..                …………..                  …………..\n…………………………………………………..\n…………………………………………………..                                          …………..                …………..                  …………..\n…………………………………………………..                                          …………..                …………..                  …………..\n…………………………………………………..                                          …………..                …………..                  …………..\n…………………………………………………..                                          …………..                …………..                  …………..\n48.       Mindestbesatzung\nRaum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Fahrzeuge, die auf Grund nationaler oder internationaler Vorschriften\n(**)\nnicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen\nRaum zum Eintrag der Betriebsformen\n……………..              ……………..                  ……………..\n……………………………………….………                                           …………….               …………….                   …………….\n……………………………………….………                                           …………….               …………….                   …………….\n……………………………………………….                                           …………….               …………….                   …………….\n……………………………………………….                                           …………….               …………….                   …………….\n……………………………………………….                                           …………….               …………….                   …………….\n……………………………………………….                                           …………….               …………….                   …………….\n……………………………………………….                                           …………….               …………….                   …………….\n……………………………………………….                                           …………….               …………….                   …………….\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n……………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                                       ………………………………..\n(Ort)                                            (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n(**)\nDie Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften entscheiden oder keine Anforderungen\nstellen.","2858      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 9 -\nSchiffszeugnis Nr. ……………..….               der Untersuchungskommission ……………………………….                                 Siegel\n(*)                                 (*)\n49. Verlängerung / Bestätigung der Gültigkeit des Zeugnisses\n(*)\nBescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n(*)\n………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..……..\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\n(*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses\n(*)                                                        (*)\nbestehen wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert bis zum ……………………………….\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                 (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                     ……………………………………………………\n____________________                                                             (Unterschrift)\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n(*)                                 (*)\n49. Verlängerung / Bestätigung       der Gültigkeit des Zeugnisses\nBescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n(*)\n………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..……..\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses\n(*)                                                        (*)\nbestehen wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert bis zum ……………………………….\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                 (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                     ……………………………………………………\n____________________                                                             (Unterschrift)\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n(*)                                 (*)\n49. Verlängerung / Bestätigung       der Gültigkeit des Zeugnisses\n(*)\nBescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n(*)\n………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..……..\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\n(*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses\n(*)                                                        (*)\nbestehen wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert bis zum ……………………………….\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                 (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                     ……………………………………………………\n____________________                                                             (Unterschrift)\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                              2859\n- Seite 10 -\nSchiffszeugnis Nr. ……………..….                 der Untersuchungskommission ……………………………….                               Siegel\n(*)                                 (*)\n49. Verlängerung / Bestätigung der Gültigkeit des Zeugnisses\n(*)\nBescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n(*)\n………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..……..\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses\nbestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                   (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                      ……………………………………………………\n____________________                                                                 (Unterschrift)\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n(*)                                 (*)\n49. Verlängerung / Bestätigung         der Gültigkeit des Zeugnisses\n(*)\nBescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n(*)\n………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..……..\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\n(*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses\n(*)                                                           (*)\nbestehen wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert bis zum ……………………………….\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                   (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                      ……………………………………………………\n____________________                                                                 (Unterschrift)\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n(*)                                 (*)\n49. Verlängerung / Bestätigung         der Gültigkeit des Zeugnisses\n(*)\nBescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n(*)\n………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..……..\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\n……………………………………………………………………………………………………….…………………\n(*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses\n(*)                                                           (*)\nbestehen wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert bis zum ……………………………….\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                   (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                      ……………………………………………………\n____________________                                                                 (Unterschrift)\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2860      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 11 -\nSchiffszeugnis Nr. ……………..….                    der Untersuchungskommission ……………………………….                         Siegel\n50. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\n(*)                             (*)\nDie auf dem Fahrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist / sind             von dem Sachverständigen\n…………………………………………………………………………………………………………...\n(*)\ngeprüft worden und entspricht / entsprechen           nach seinem Abnahmebericht vom …………….....…\nden vorgeschriebenen Bedingungen.\n(*)\nDie Anlage(n) umfasst / umfassen          die folgenden Verbrauchsgeräte:\nAnlage      Lfd. Nr.     Art                        Marke                   Typ                  Standort\nDiese Bescheinigung gilt bis zum …………………………………………………………\n……………………………………………., den ………………………………………….\n(Ort)                                          (Datum)\n………………………………................                                             ……………………………………………\n(*)\nSachverständiger                                                    Untersuchungskommission\nSiegel                                             ……..……………………………………..\n(Unterschrift)\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                                     ………………………………..\n(Ort)                                          (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012              2861\n- 12 -\nSchiffszeugnis Nr. ……………..….              der Untersuchungskommission ……………………………….                  Siegel\n51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nDie Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nvom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..\nwird\n- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….\n- laut Abnahmebericht ………………………………..… vom ….…………………………..…………………\nverlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………….., den ……………………………….\n(Ort)                                            (Datum)\n...……………………………………………...\nUntersuchungskommission\nSiegel                                       …..……………………………………………\n(Unterschrift)\n51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nDie Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nvom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..\nwird\n- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….\n- laut Abnahmebericht ……………………………..…… vom ….…………………………..…………………\nverlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………….., den ……………………………….\n(Ort)                                            (Datum)\n...……………………………………………...\nUntersuchungskommission\nSiegel                                       …..……………………………………………\n(Unterschrift)\n51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nDie Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nvom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..\nwird\n- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….\n- laut Abnahmebericht ………………………………..… vom ...……..……………………..…………………\nverlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………….., den ……………………………….\n(Ort)                                            (Datum)\n...……………………………………………...\nUntersuchungskommission\nSiegel                                       …..……………………………………………\n(Unterschrift)","2862      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 13 -\nSchiffszeugnis Nr. ……………..….        der Untersuchungskommission ……………………………….                    Siegel\n52. Anhang zum Schiffszeugnis ……………………………………………………………………………….……………..\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                      ………………………………..\n(Ort)                           (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n(*)\nFortsetzung auf Seite ……………………………\n(*)\nEnde des Gemeinschaftszeugnisses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                         2863\nTeil II\nMuster des Schiffsattestes\nSCHIFFSATTEST\nBundesrepublik Deutschland\nSCHIFFSATTEST Nr.: …………………..\n…………………………………………………,                                                …………..………………………………...…..\n(Ort)                                                      (Datum)\n……………………………………….……….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n………………………………………………...\n(Unterschrift)\nBemerkungen:\nDas Fahrzeug darf auf Grund dieses Attestes nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem im Attest angegebenen\nZustand befindet.\nNach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es auf Grund einer\nSonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.\nJede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimat-\norts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Schiffsattest zur Eintragung der\nÄnderung vorzulegen.","2864       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 2 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                               Siegel\n1. Name des Fahrzeugs                      2. Art des Fahrzeugs                    3. Einheitliche europäische Schiffsnummer\n……………………………….…                            ……………………………….                           ………………………….………\n4. Name und Adresse des Eigners\n……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n5. Ort und Nummer der Registrierung                                  6. Heimatort\n…………………………………………………….                                               ……………………………………………….………\n7. Baujahr                                 8. Name und Ort der Bauwerft\n………………………………....                      ……………………………………………………………………………………\n9. Dieses Schiffsattest ersetzt das am     von der Untersuchungskommission               ausgestellte Schiffsattest Nr.\n……………………………….…                         ……………………..…………………                             ……………………………………\n10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist auf Grund\n(*)\neigener Untersuchung vom         …………………………………………\n(*)\nder Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n……………………………………………………………………………………………………..……………………\n(*)\nvom      …………………………………………………………………\nzur Fahrt\n(*)\nauf dem Rhein       …………………………………………………………………………………………………..\n(*)\nzwischen ……………………………………………... und ……………………………………………………….\nmit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für\ntauglich befunden worden.\n11. Die Gültigkeit dieses Schiffsattestes erlischt am\n…………………………..\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                              ………………………………..\n(Ort)                                   (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                 2865\n- Seite 3 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                             Siegel\n12. Die Schiffsattestnummer 1, die einheitliche europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die\nEichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht:\n1. ………………………………………………………………………………………………………………………\n2. ………………………………………………………………………………………………………………………\n3. ………………………………………………………………………………………………………………………\n4. ………………………………………………………………………………………………………………………\n13. Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch\n(*)\n- zwei - ………………………………………….. - Einsenkungsmarken bezeichnet                            .\n- die obersten Eichmarken gekennzeichnet (*).\n(*)\nZwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht      .\n(*)\nAls Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen; die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt .\n(*)\n14. Das Fahrzeug ist – mit den unter den Nummern 15 und 52 angegebenen Einschränkungen             – geeignet zum\n(*)                                                                                             (*)\n1.      Schieben                                                   4.     Fortbewegt werden längsseits gekuppelt\n(*)\n1.1     in starrer Verbindung\n(*)                                                 (*)\n1.2     mit gesteuertem Knicken                                    5.     Schleppen\n(*)\n5.1    von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb\n2.      Geschoben werden (*)                                       5.2    von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (*)\n2.1     in starrer Verbindung (*)                                  5.3    nur zu Berg (*)\n2.2     in starrer Verbindung an der Spitze des Verbandes (*)\n(*)                                                           (*)\n2.3     mit gesteuertem Knicken                                    6.     Geschleppt werden\n(*)\n6.1    als Fahrzeug mit Maschinenantrieb\n(*)                                                     (*)\n3.      Fortbewegen längsseits gekuppelter Fahrzeuge               6.2    als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                              ………………………………..\n(Ort)                                  (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2866      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 4 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                                                                 Siegel\n15. Zugelassene Formationen\n1. Das Fahrzeug ist für die Fortbewegung folgender Formationen zugelassen:\nBeschränkungen auf Grund Anhang II Kapitel 5 und 16\nForma-\ntions-          max. Abmessungen                     Fahrtrichtung und Beladungszustand                      bis max. eingetauchter\nskizze                                                                                                                           2     Bemerkungen:\nm                    zu Berg                           zu Tal                 Querschnitt in m\nNr.            Länge                Breite    beladen t         leer      beladen t               leer     zu Berg       zu Tal\n1                                                  3                            4\n2                                                                                  5\no . S tb .\n9\n6                                                  7                            8\n10                                                    11\n13\n12\n14                                                    15                                             16\n17\nW eitere F o rm a tio n e n :\nZ e i c h e n e r k lä r u n g :\nSchubboot    M o to rsc h iff    S c h u b le i c h t e r\n2. Kupplungen:\nArt der Kupplungen: …………………………………………..………………………………………………….\nAnzahl der Kupplungsdrähte:                          ……………                                        Anzahl der Kupplungen je Seite: ….………..\nBruchkraft je Längsverbindung: ……...…… kN                                                         Länge je Kupplungsdraht:              …….…….. m\nAnzahl der Seilführungen:                            …..……….                                      Bruchkraft je Kupplungsdraht:         …..…….… kN\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                                                      ………………………………..\n(Ort)                                                      (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                      2867\n- Seite 5 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                                       Siegel\n16.\nEichschein-Nr. …………..………. des Schiffseichamtes …………..………….…………… vom …………………\n17a.   Länge ü.a. …………. m         18a.     Breite ü.a. ……....… m         19.      Größter Tiefgang        20.       Freibord\n17b.   Länge L …………… m            18b.     Breite B ………..…. m                 …………………. m                       ………………cm\n21.    Tragfähigkeit/Verdrängung (*)                   22. Anzahl Fahrgäste                     23. Anzahl Fahrgastbetten\n3\n……………………………… t/m (*)                                …………………………                                ………………………\n24.    Anzahl wasserdichter Querschotte                25. Anzahl Laderäume                     26. Art des Lukendachs\n…………………………………..                                     …………………………                                ……………………………..\n27.    Anzahl Motoren zum                              28. Total Hauptantriebsleistung          29. Anzahl Hauptpropeller\nHauptschiffsantrieb …………….                          …………………..… kW                             ………………………\n30.    Anzahl Bugankerwinden        davon mit Kraftantrieb        31. Anzahl Heckankerwinden             davon mit Kraftantrieb\n……………….                           …..…………..                     ………………                                    …….………..\n32.    Anzahl Schlepphaken                             33. Anzahl Schleppwinden                 davon mit Kraftantrieb\n………………………                                           …………………                                        ………….……..\n34.    Ruderanlagen\n(*)                                            (*)\nAnzahl Hauptruderblätter      Hauptruderantrieb              - hand                    - elektrisch/hydraulisch\n(*)                          (*)\n…………………………..                                                 - elektrisch              - hydraulisch\n(*)\nAndere Anlage: Ja / Nein      Art: ………………………………………………………………………………..\nFlankenruder                  Flankenruderantrieb            - hand  (*)\n- elektrisch/hydraulisch     (*)\n(*)\nJa / Nein                                           - elektrisch (*)\n- hydraulisch   (*)\n(*)\nBugsteuereinrichtung          - Bugruder                        - fernbedient          Inbetriebnahme fernbedient\n(*)                     (*)\nJa / Nein            - Bugstrahl                           Ja / Nein (*)\nJa / Nein  (*)\n(*)\n- andere Einrichtung\n35.    Lenzeinrichtung\nAnzahl Lenzpumpen           …………….., davon motorisiert                  ……………..\nMindestfördermenge                           erste Lenzpumpe            …………….. l/min\nzweite Lenzpumpe           …………….. l/min\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                                ………………………………..\n(Ort)                                      (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2868      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 6 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                              Siegel\n36.     Anzahl und Lage der Absperrorgane nach Anhang II § 8.08 Nr. 10 und 11\n……………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………….\n37.     Anker\nAnzahl Buganker                 Gesamtmasse                     Anzahl Heckanker                  Gesamtmasse\n………………………                       …………………..… kg                   …………………..                         ……………... kg\n38.     Ankerketten\nAnzahl Bugankerketten           Länge je Kette                  Bruchkraft je Kette\n………………………                       ……………………… m                     …………………… kN\nAnzahl Heckankerketten          Länge je Kette                  Bruchkraft je Kette\n………………………                       ……………………… m                     …………………… kN\n39.     Drahtseile zum Festmachen\n1. Seil mit einer Länge von …………. m und einer Bruchkraft von …………..…… kN\n2. Seil mit einer Länge von …………. m und einer Bruchkraft von …….…….…… kN\n3. Seil mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von ……….….…… kN\n40.     Drahtseile zum Schleppen\n……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von ..……….….….. kN\n……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von …………..….... kN\n41.     Sicht- und Schallzeichen\nDie Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in der\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie\ndie vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach der Rheinschifffahrtspolizei-\nverordnung.\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                             ………………………………..\n(Ort)                                  (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                       2869\n- Seite 7 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                                       Siegel\n42. Sonstige Ausrüstung\n(*)\nWurfleine   (*)                                           Sprechverbindung Wechselsprechanlage\n(*)\nLandsteg nach Anhang II § 10.02 Nr. 2d /    (*)                                  Gegensprechanlage\n(*)\n(*)\nnach Anhang II § 15.06 Nr. 12 ,                                    Interne betriebliche Sprechverbindung\nLänge …………. m                                                                                        (*)\nBootshaken     (*)                                        Sprechfunkanlage Verkehrskreis Schiff – Schiff\n(*)\nAnzahl Verbandkasten …………          (*)                                           Verkehrskreis nautische Information\n(*)\nDoppelglas    (*)                                                                Verkehrskreis Schiff – Hafenbehörde\n(*)\nPlakat betreffend Rettung Ertrinkender                                                                             (*)\nvom Steuerstand bedienbare Scheinwerfer     (*)           Krane                  nach Anhang II § 11.12 Nr. 9\n(*)\nAnzahl feuerbeständige Behälter ………...       (*)                                 andere mit einer Nutzlast bis 2 000 kg\n(*)\nAußenbordleiter/-treppe\n43. Einrichtungen zur Brandbekämpfung\nAnzahl tragbare Feuerlöscher ……….,           Feuerlöschpumpen ……….,                Hydranten             ……….\n(*)\nFest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw.                              Nein / Anzahl         ……….\n(*)\nFest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw.                        Nein / Anzahl         ……….\n(*)\nDie Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe                                    Ja / Nein\n44. Rettungsmittel\nAnzahl Rettungsringe ……….,           davon mit Licht ………., mit Leine ………. (*)\nEine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach\n(*)\nDIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 oder\n(*)\nDIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006\n(*)\nEin Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß/ nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997\n(*)\nPlattform oder Einrichtung nach Anhang II § 15.15 Nr. 5 oder Nr. 6\nAnzahl, Art und Aufstellungsort(e) der Übergangseinrichtung(en) nach Anhang II § 15.09 Nr. 3 ..……………...\n……………………………………………………………………………………………………………….….…..\n……………………………………………………………………………………………………………….….…..\n(*)\nAnzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal        ………….                davon nach Anhang II § 10.05 Nr. 2 ……….\n(*)\nAnzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste           ………….\n(*)\nSammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl        ………….                Einzelrettungsmittel\n(*)\nzwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl         ……….        Fluchthauben\nSicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt:\n…………………………………………………………………………………………………………………...….\n…………………………………………………………………………………………………………………...….\n45. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes durch eine Person bei Radarfahrt\n(*)\nDas Schiff verfügt über einen Radareinmannsteuerstand       .\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                                ………………………………..\n(Ort)                                     (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2870      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 8 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………….                                                                      Siegel\n46.     Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform\n(*)            (*)        (*)\nA1          A2           B\n47.     Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09\n(*)                       (*)                                                                (*)                  (*)\nDas Schiff erfüllt / erfüllt nicht Anhang II § 23.09 i.V.m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 / Nummer 1.2\n(*)\nDie Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht /\n(*)\nnicht erhöht werden:\nBetriebsform\nA1                   A2                        B\nMatrose …………………………………….                                                            ..........           ..........               ..........\nErsatz Matrose durch Matrosen-Motorwart                                            ..........           ..........               ..........\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n……………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………\n48.     Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\nBetriebsform\nA1                   A2                        B\nSchiffsführer ...…………………………….                                                      ..........           ..........               ..........\nSteuermann ………………………………..                                                          ..........           ..........               ..........\nBootsmann ………………………………..                                                           ..........           ..........               ..........\nMatrose ……………………………...……                                                           ..........           ..........               ..........\nLeichtmatrose ……………………………..                                                        ..........           ..........               ..........\nMatrosen-Motorwart ……………………...                                                     ..........           ..........               ..........\nMaschinist ………………………………...                                                         ..........           ..........               ..........\n......................................................................             ..........           ..........               ..........\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n……………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                                                      ………………………………..\n(Ort)                                                     (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                             2871\n- Seite 9 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                            Siegel\n(*)                              (*)                                                  (*)\n49. Verlängerung / Bestätigung        der Gültigkeit des Attestes          Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n……………………………………………………………………………………………………………………………\n(*)\nvom ………………………………………………………………………….… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..…….…\n……………………………………………………………………………………………………….………………..….\n(*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes\n(*)\nbestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert bis zum …………………\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                     (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                                          ……………………………………………………\n(Unterschrift)\n____________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n(*)                              (*)                                                  (*)\n49. Verlängerung / Bestätigung        der Gültigkeit des Attestes          Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n……………………………………………………………………………………………………………………………\n(*)\nvom ………………………………………………………………………….… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..…….…\n……………………………………………………………………………………………………….………………..….\n(*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes\n(*)\nbestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert bis zum …………………\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                     (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                                          ……………………………………………………\n(Unterschrift)\n____________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n(*)                              (*)                                                  (*)\n49. Verlängerung / Bestätigung        der Gültigkeit des Attestes          Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n……………………………………………………………………………………………………………………………\n(*)\nvom ………………………………………………………………………….… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..…….…\n……………………………………………………………………………………………………….………………..….\n(*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes\n(*)\nbestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert bis zum …………………\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                     (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                                          ……………………………………………………\n(Unterschrift)\n____________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2872      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 10 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                            Siegel\n(*)                              (*)                                                  (*)\n49. Verlängerung / Bestätigung        der Gültigkeit des Attestes          Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n……………………………………………………………………………………………………………………………\n(*)\nvom ………………………………………………………………………….… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..…….…\n……………………………………………………………………………………………………….………………..….\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes\nbestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                     (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                                          ……………………………………………………\n(Unterschrift)\n____________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*)         Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n……………………………………………………………………………………………………………………………\n(*)\nvom ………………………………………………………………………….… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..…….…\n……………………………………………………………………………………………………….………………..….\n(*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes\n(*)\nbestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert bis zum …………………\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                     (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                                          ……………………………………………………\n(Unterschrift)\n____________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n(*)                              (*)                                                  (*)\n49. Verlängerung / Bestätigung        der Gültigkeit des Attestes          Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n……………………………………………………………………………………………………………………………\n(*)\nvom ………………………………………………………………………….… vorgelegt .\n(*)\nAnlass der Untersuchung / Bescheinigung :\n………………………………………………………………………………………………….………………..…….…\n……………………………………………………………………………………………………….………………..….\n(*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes\n(*)\nbestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert bis zum …………………\n……………………………………………., den ………………………….\n(Ort)                                     (Datum)\n……………………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel                                          ……………………………………………………\n(Unterschrift)\n____________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                          2873\n- Seite 11 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                         Siegel\n50. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\n(*)                             (*)\nDie auf dem Fahrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist / sind         von dem Sachverständigen\n…………………………………………………………………………………………………………...\n(*)\ngeprüft worden und entspricht / entsprechen       nach seinem Abnahmebericht vom …………….....…\nden vorgeschriebenen Bedingungen.\n(*)\nDie Anlage(n) umfasst / umfassen      die folgenden Verbrauchsgeräte:\nAnlage     Lfd. Nr.      Art                    Marke                   Typ                  Standort\nDiese Bescheinigung gilt bis zum …………………………………………………………\n……………………………………………., den ………………………………………….\n(Ort)                                       (Datum)\n……………………………………………\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……..……………………………………..\n(Unterschrift)\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                                 ………………………………..\n(Ort)                                       (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2874      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 12 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                Siegel\n51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nDie Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nvom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..\nwird\n- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….\n- laut Abnahmebericht ………………………………… vom ...……………………………..…………………\nverlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………….., den ……………………………….\n(Ort)                                            (Datum)\n...……………………………………………...\nUntersuchungskommission\nSiegel                                       …..……………………………………………\n(Unterschrift)\n51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nDie Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nvom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..\nwird\n- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….\n- laut Abnahmebericht ………………………………… vom ...……………………………..…………………\nverlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………….., den ……………………………….\n(Ort)                                            (Datum)\n...……………………………………………...\nUntersuchungskommission\nSiegel                                       …..……………………………………………\n(Unterschrift)\n51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nDie Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nvom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..\nwird\n- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….\n- laut Abnahmebericht ………………………………… vom ...……………………………..…………………\nverlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………….., den ……………………………….\n(Ort)                                            (Datum)\n...……………………………………………...\nUntersuchungskommission\nSiegel                                       …..……………………………………………\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012               2875\n- Seite 13 -\nSchiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                              Siegel\n52. Anhang zum Schiffsattest ……………………………………………………………………………….……………..\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n…………………………………………………………………………………………………………….………………\n(*)\nÄnderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………\nNeuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………..…………………….\n…………………………………………………………………………………………………………..……………….\n(*)\nDiese Seite wurde ersetzt.\n……………………………………….……..,                      ………………………………..\n(Ort)                           (Datum)\n…………………………………………………….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n……………………………………………………..\n(Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n(*)\nFortsetzung auf Seite ……………………………\n(*)\nEnde des Schiffsattestes","2876      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nTeil III\nMuster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe\nBESCHEINIGUNG ÜBER DIE BESATZUNG FÜR BINNENSCHIFFE\nBundesrepublik Deutschland\n(*)\nAnlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe                                 Nr.         ………………\n(*)\nAnlage zum Schiffsattest         Nr. ………………\n1. Name des Fahrzeugs                                         2. Art des Fahrzeugs                          3. Einheitliche europäische Schiffsnummer\n……………………………….                                                …………………………………                                  …………………………………….\n4. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsformen\n(*)             (*)          (*)               (*)\nA                B            C                D\n5. Ausrüstung des Fahrzeugs\n(*)                   (*)\nDas Fahrzeug erfüllt                 / erfüllt nicht       Anhang XI Kapitel 3 § ……………………………………………………\n(*)                  (*)\nDie Mindestbesatzung wurde nach Anhang XI Kapitel 3 § ………………..…………… erhöht                                                     / nicht erhöht      :\nBesatzung                                                                                      Betriebsform\n(Befähigung und Anzahl)\nA                     B                           C                         D\nSchiffsführer ...………….….….                                    ..........            ..........                  ..........                ..........\nSteuermann ………………...….                                        ..........            ..........                  ..........                ..........\nMatrose …………………...…..                                         ..........            ..........                  ..........                ..........\nSchiffsjunge ……………..……                                        ..........            ..........                  ..........                ..........\nMaschinist ………………..…..                                        ..........            ..........                  ..........                ..........\nMatrosen-Motorwart …….…...                                    ..........            ..........                  ..........                ..........\nHeizer ………………………...                                           ..........            ..........                  ..........                ..........\n...................................................           ..........            ..........                  ..........                ..........\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n6. Die Gültigkeit dieser Bescheinigung über die Besatzung erlischt am\n…………………………..\n……………………….……,                                         ……….……………………                                        ………..……………………………….\n(Ort)                                            (Datum)                                           Untersuchungskommission\nSiegel                                                           ………………………..….…….……...\n(Unterschrift)\n______________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                                              2877\n- Seite 2 -\n(*)                        (*)\nAnlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe                                     / Schiffsattest            Nr. …………………………. Siegel\n7. Die Mindestbesatzung ist in den Vorschriften nicht geregelt und wird unter Berücksichtigung der Größe, Bauart,\nEinrichtung, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs wie folgt festgelegt:\nBesatzung                                                                                            Betriebsform\n(Befähigung und Anzahl)                                            A                         B                            C                  D\nSchiffsführer ...………….….…                                      ..........                ..........                   ..........         ..........\nSteuermann ………………...…                                          ..........                ..........                   ..........         ..........\nMatrose …………………...…..                                          ..........                ..........                   ..........         ..........\nSchiffsjunge ……………..……                                         ..........                ..........                   ..........         ..........\nMaschinist ………………..…..                                         ..........                ..........                   ..........         ..........\nMatrosen-Motorwart …….…...                                     ..........                ..........                   ..........         ..........\nHeizer ………………………...                                            ..........                ..........                   ..........         ..........\n...................................................            ..........                ..........                   ..........         ..........\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………………….\n(*)                         (*)\n8. Verlängerung                 / Bestätigung               der Gültigkeit der Bescheinigung über die Besatzung\n(*)                        (*)\nAuf Grund des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe                                / Schiffsattestes\nNr.: ……………………….…..…. vom ………….…………..…….… gültig bis zum                                                                      …………….……..…………\nund auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung\nvon …………………………………………………………………………..….. am                                                                                     …………………….....……...\n(*)           (*)\nwird die Gültigkeit dieser Bescheinigung über die Besatzung verlängert                                  / erneuert     bis zum      ……………...…..…..\n………………………………………,                                                ……………..………                             …….………………..……………………\n(Ort)                                                   (Datum)                                       Untersuchungskommission\n……………………………………….…..\nSiegel                                                               (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2878      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nTeil IV\nMuster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe\nAnlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr.         …………………………….                                         Seite 1\nZUSÄTZLICHES GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE\nBundesrepublik Deutschland\nZentralstelle Schiffsuntersuchungskommission\nD-55062 Mainz, Postfach 31 01 60\n1. Name des Fahrzeugs:                                     ...…………………..…………….………………………….\n2. Einheitliche europäische Schiffsnummer:                 ...…………………..…………….………………………….\n3. Ort und Nummer der Registrierung:                       ...…………………..…………….………………………….\n(*)\n4. Registrierungsland und/oder Heimatort      :            ...…………………..…………….………………………….\n5. Auf Grund des Schiffsattestes für den Rhein Nr.:        ...………………………….………………………………...\nvom ………….………………..…………….… gültig bis zum                            ..………………………….………..…………...\n6. Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von\n………..………………………………….….………………………………. am                                           ..………………………………\n7. ist das oben bezeichnete Fahrzeug für tauglich befunden zur Fahrt auf den Wasserstraßen der Zone(n)\n……………………………………………………………………………………...…………...…………………….\n……………………………………………………………………………………...…………...…………………….\n……………………………………………………………………………………...…………...…………………….\n……………………………………………….. in der Europäischen Gemeinschaft …………...…………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………...\n8. Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlischt am …………………………………………………………..\n9. Ausgestellt in ………………………………….…… am ……………………….…………….………………\n10.\n…………………………………………….., den                          ………………………………...\n(Ort)                                     (Datum)\n…………………………………………………..\nUntersuchungskommission\nSiegel\n…………………………………………………..\n(Unterschrift)\n______________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                          2879\n- Seite 2 -\nAnlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. ………………………….………..                                                      Siegel\n(*)\n11.                                                                    Zone und/oder Wasserstraßen\n4                3                  2               1\nmit geschlossenem\nFreibord       Laderaum\n(cm)         mit offenem\nLaderaum\n12. Abweichungen vom Schiffsattest für den Rhein Nr. ……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n13. Die Vermerke des Schiffsattests für den Rhein über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung.\n14. Auf Grund des Schiffsattestes für den Rhein Nr.    ………………………………\nvom ………….…………..………………….… gültig bis zum …..…………….……………………...…………\nAuf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von\n…………………………………………….….……………………….. am ..……………………..\n(*)\nwird die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses verlängert / erneuert     bis zum           ………………...….\n…………………………………………….., den                           ………………………………...\n(Ort)                                    (Datum)\n…………………………………………………..\nUntersuchungskommission\nSiegel\n…………………………………………………..\n(Unterschrift)\n______________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2880      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nTeil V\nMuster des Fährzeugnisses\nFÄHRZEUGNIS\nBundesrepublik Deutschland\nFÄHRZEUGNIS Nr.: …………………\n…………………………………………………,                                         …………..………………………………...…..\n(Ort)                                                (Datum)\n……………………………………….……….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n………………………………………………...\n(Unterschrift)\nBemerkungen:\nDie Fähre darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie sie sich in dem darin\nangegebenen Zustand befindet.\nNach jeder wesentlichen Änderung darf die Fähre erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem sie auf Grund einer Sonderun-\ntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.\nJede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner\noder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Fährzeugnis zur Eintragung der\nÄnderung vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                   2881\n- Seite 2 -\nFährzeugnis Nr. ……………………...……                       der Untersuchungskommission …………………………..……..\n1. Name der Fähre                             2. Art der Fähre                          3. Einheitliche europäische Schiffsnummer\n……………………………………..                             ………………………………….                            …………………………………….\n4.1 Name und Adresse des Eigners              ……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n4.2 Name und Adresse des Fährinhabers         ……………………………………………………………………………………\n(falls abweichend von 4.1)\n……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n5. Ort und Nummer der Registrierung                                6. Heimatort\n…………………………………………………………..                                          ………………………………………………………….\n7. Baujahr                                    8. Name und Ort der Bauwerft\n…………………………………                                ………………………………………………….……………………………..\n9. Dieses Fährzeugnis ersetzt das am          von der Untersuchungskommission               ausgestellte Fährzeugnis Nr.\n……………………………………..                         ………………………………………..                             …………………………………\n10. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund\n(*)\neiner Untersuchung vom ………………………………………….\n(*)\nsowie der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n(*)\n…………………………………………………………...………....……………….. vom ………………………….…..\nzur Fahrt im Übersetzverkehr\nFährstellen\nauf                                         zwischen                              und\nmit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung, der nachstehend angegebenen Ausrüstung und den zusätzlichen\nAnforderungen für die jeweiligen Zonen / Wasserstraßen (*) für tauglich befunden worden.\n11. Die Gültigkeit dieses Fährzeugnisses erlischt am\n…………………………..\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),\n………………………………………,                             ……………..………                …….………………..…………………………….\n(Ort)                                 (Datum)                        Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                      (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2882        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 3 -\nFährzeugnis Nr. ……………………….... der Untersuchungskommission ……………..…………………….\n12a. Länge über alles Lüa                        12b. Länge L                                    12c. Länge LWL\n…………………..… m                                     …………………...…. m                                  ………………….….... m\n13a. Breite über alles Büa                       13b. Breite B                                   14. Größter Tiefgang\n………………….… m                                      ……………………… m                                     ………………………. m\n15. Anzahl wasserdichter Querschotte             16. Ladefläche               17. Ladehöhe                 18. Seitenhöhe\n…………………………………                                    ……………….… m²                  …………… m                       ………….. m\n19. Maximal zulässige Ladefälle\nFrei fahrende                Seil- oder kettengebundene Fähren\n(*)                 (*)               (*)\nFähren        Niedrigwasser         Mittelwasser        Hochwasser\nFreibord                                  (cm)\nAnzahl Fahrgäste\nVerdrängung                               (m³)\nTragfähigkeit                              (t)\nzulässiges Gesamtgewicht\neines Fahrzeugs                            (t)\nzulässiges Gesamtgewicht\ndes schwersten Landfahrzeugs               (t)\nzulässige Einzel-/Doppelachslast           (t)\n20. Anzahl Motoren zum                             21. Total Hauptantriebsleistung              22. Anzahl Hauptpropeller\nHauptschiffsantrieb ……………….                       ……………………….…. kW                              ……………………….\n23. Motoren zum Schiffsbetrieb\nTyp-                Motor-\nEinbau-                                                                                   Leistung\nHersteller       Motortyp          genehmigungs-       identifizierungs-                      Verwendungszweck\ndatum                                                                                     (kW)\nNr.                  Nr.\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt       ,\n………………………………………,                                ……………..………                    …….………………..…………………………….\n(Ort)                                (Datum)                                  Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                      (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                               2883\n- Seite 4 -\nFährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ………………..………………..\n24. Ruderanlagen\nAnzahl Hauptruderblätter                                                                 (*)                                 (*)\nHauptruderantrieb                    - handbetrieben                         - elektrisch\n(*)                           (*)\n………………………….                                                             - elektrisch/hydraulisch                - hydraulisch\n(*)\nBugsteuereinrichtung               - Bugruder\n(*)             - fernbedient             Inbetriebnahme fernbedient\nJa / Nein (*)                 - Bugstrahlruder                                 (*)                        (*)\n(*)          Ja / Nein                  Ja / Nein\n- andere Einrichtung\nAndere Anlage:                     Art:\n(*)\nJa / Nein                     ………………………………………………………………………………………..\n25. Lenzeinrichtung\nAnzahl Lenzpumpen         ……………..,                davon motorisiert         ……………..\nMindestfördermenge                                erste Lenzpumpe           …………….. l/min\nzweite Lenzpumpe          …………….. l/min\n26. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung / Schloss in Lenzeinrichtungen:\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n…………………………………………………………………………………………………………………………….\n27. Ankereinrichtung\nAnkerwinden\n(*)\n…..… Bugankerwinde(n) , davon mit Kraftantrieb                     …………\n(*)\n…..… Heckankerwinde(n) , davon mit Kraftantrieb                    …………\nAnker\n…….. Buganker mit einer Gesamtmasse von                            ……………… kg\n…….. Heckanker mit einer Gesamtmasse von                           ……………… kg\nAnkerketten\n(*)\n….. Bugankerketten/-drahtseile mit einer Länge von je …….… m und einer Bruchkraft von ….… / ….….. kN\n(*)\n….. Heckankerketten/-drahtseile mit einer Länge von je ...…..… m und einer Bruchkraft von ….… / …....... kN\n28. Seile zum Festmachen\nErstes Seil mit einer Länge von             ……….       m           und einer Bruchkraft von ………………….. kN\nZweites Seil mit einer Länge von ………..                 m           und einer Bruchkraft von ………………….. kN\nDrittes Seil mit einer Länge von ………..                 m           und einer Bruchkraft von ………………….. kN\n29. Sonstige Seil- und Kettenausrüstung bei seil- oder kettengebundenen Fähren\n(Anzahl, Länge und Bruchkraft oder Durchmesser z.B. der Querseile, Mittelseile, Halteketten, Gierseile, Gierketten)\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt        ,\n………………………………………,                                     ……………..………                  …….………………..…………………………….\n(Ort)                                (Datum)                                Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……..\nSiegel                                                              (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2884       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 5 -\nFährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ……………………..…………..\n30. Sicht- und Schallzeichen\nDie Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den\nschifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie\ndie vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen\nVorschriften.\n31. Einrichtungen zur Brandbekämpfung\nAnzahl tragbare Feuerlöscher ……….,             Feuerlöschpumpen ……….,         Hydranten          ……….\n(*)\nFest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw.                         Nein / Anzahl ……….\n*)\nFest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw.                   Nein / Anzahl ……….\n(*)\nDie Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe                               Ja / Nein\n32. Rettungsmittel\n(*)\nAnzahl Rettungsringe ……………                , davon mit Licht    ……………          , mit Leine ……….…..\nEine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach\n(*)\nDIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 oder\n(*)\nDIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006\n(*)\nEin Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß / nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997\n(*)\nPlattform oder Einrichtung zur Bergung von Personen\nAnzahl, Art und Aufstellungsort (e) der Übergangseinrichtung(en): ……………………………………………..………..\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\nAnzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal               ……………\nAnzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste                  ……………\n(*)\nSammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl               ……………          Einzelrettungsmittel\n(*)\nzwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl           ……….       Fluchthauben\nSicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt:       ………………………………………………...…….\n……………………………………………………………………………………………………………………………...\n……………………………………………………………………………………………………………………………...\n33.     Sonstige Ausrüstung\n(*)                                                                                                 (*)\nWurfleine                                                     Sprechverbindung       Wechselsprechanlage\n(*)                                                           (*)\nLandsteg nach Anhang II § 10.02 Nr. 2d /                                             Gegensprechanlage\n(*)                                                                            (*)\nnach Anhang II § 15.06 Nr. 12 ,                                        Interne betriebliche Sprechverbindung\nLänge …………. m\n(*)                                                                                                   (*)\nBootshaken                                                    Sprechfunkanlage       Verkehrskreis Schiff – Schiff\n(*)                                                                                   (*)\nAnzahl Verbandkasten …………                                                            Verkehrskreis nautische Information\n(*)                                                                                                          (*)\nDoppelglas                                                                           Verkehrskreis Schiff – Hafenbehörde\n(*)\nPlakat betreffend die Rettung Ertrinkender\n(*)                                                                    (*)\nvom Steuerstand bedienbare Scheinwerfer                       Krane                  nach Anhang II § 11.12 Nr. 9\n(*)                                                                          (*)\nAnzahl feuerbeständige Behälter ………...                                               andere mit einer Nutzlast bis 2 000 kg\n(*)\nAußenbordtreppe/-leiter\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt     ,\n………………………………………,                              ……………..………                      …….………………..…………………………….\n(Ort)                            (Datum)                             Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                             (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012             2885\n- Seite 6 -\nFährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ……………………………..…….\n34. In Zone 4 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:\n- Anker und Ankerketten: ………………………………………………………………..……………………………...\n…………………………………………………..…………………………………………………...….…..…….…….\n- Rettungsmittel: …………….……………………………………………………………………….……….………….\n…………..…………………..……………………………………………………………………………….………….\n- Sonstiges: ...……………………………………………………………………………………………………………\n35. In Zone 3 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:\n- Anker und Ankerketten: ………………………………………………………………..………………………….…..\n…………………………………………………..…………………………………………….………………….…….\n- Rettungsmittel: …………….……………………………………………………………………………….………….\n…………..…………………..………………………………………………………………………………………….\n- Sonstiges: ...…………………………………………………………………………………………………………….\n36. In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:\n(*)\n- Anker und Ankerketten                ………………………………………………………………….………………….\n(*)\n- Signalleuchten                 ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Schallsignalanlagen            ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Kompass                        ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Radar                          ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Sende- und Empfangsanlagen           …………………………………………………………….……………………….\n- Rettungsmittel (*)                   …………………………………………………………………………..…………\n(*)\n- Seekarten                      ……………………………………………………………………………..….……….\n- Sonstiges: …………………..………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………….\n37. In Zone 1 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:\n(*)\n- Anker und Ankerketten                …………………………………………………………….……………………….\n(*)\n- Signalleuchten                 ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Schallsignalanlagen            ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Kompass                        ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Radar                          ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Sende- und Empfangsanlagen           …………………………………………………………….……………………….\n(*)\n- Rettungsmittel                 …………………………………………………………………………………………\n(*)\n- Seekarten                      ……………………………………………………………………………..….……….\n- Sonstiges: …………………..………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………….\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt      ,\n………………………………………,                               ……………..………             …….………………..………………………..….\n(Ort)                           (Datum)                        Untersuchungskommission\n……………………………………….……..…...\nSiegel                                              (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2886        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 7 -\nFährzeugnis Nr. ……………………....                           der Untersuchungskommission ……………………..…………….\n38. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung der Fähre durch eine Person bei Radarfahrt\n(*)\nDie Fähre verfügt über einen Radareinmannsteuerstand             .\n39. Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung\n(*)                 (*)\nDie Fähre erfüllt      / erfüllt nicht     Standard S1 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.1\n(*)                 (*)\nDie Fähre erfüllt      / erfüllt nicht     Standard S2 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.2\n40. Mindestbesatzung der Fähre im Übersetzverkehr\nBesatzung\nBefähigung                         Anzahl\nFährführer ……………………….                            ……….\nFährgehilfe ………………………                            ……….\nFährjunge ………………….…….                            ……….\n……………………………….…..                                 ……….\n……………………………….…..                                 ……….\n……………………………….…..                                 ……….\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt          ,\n………………………………………,                                   ……………..………                  …….………………..…………………………….\n(Ort)                                    (Datum)                      Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                 (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                                            2887\n- Seite 8 -\nFährzeugnis Nr. ……………………….                                der Untersuchungskommission ……………………..…………..\n41. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund\n(*)\neigener Untersuchung vom                                    ………………………….\n(*)\nder Bescheinigung vom                                       ...…………………....…..\n(*)\nder anerkannten Klassifikationsgesellschaft                 ………………………………………………………………….……..…\nzur Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr (z.B. Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder von einer Werft)\n(*)\n- auf den Wasserstraßen der Zone(n)\n………………………………………………………………………………………………………………………….…...\n(*)\nin (Name des Staates)        ………………………………………………………………………………………………...….\nmit Ausnahme von: .……………………………………………………………………………………………….….....….\n………………………………………………………………………………….……………………………………….…..\n(*)\n- auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates)                          …………………………….……………………….……..…\n……………………………………………………………………………………………………….………………….…..\nmit der angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden.\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n42. Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform\n.………………….…………………….……..\n43. Mindestbesatzung der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr\nBesatzung                                                            Betriebsform\n(Befähigung und Anzahl)                             ..........     .........    .........  .........\nSchiffsführer ...……………….                            ..........     ..........   .......... ..........\nSteuermann …………………..                                ..........     ..........   .......... ..........\nBootsmann …………………...                                ..........     ..........   .......... ..........\nMatrose ……………………....                                ..........     ..........   .......... ..........\nLeichtmatrose ………………..                              ..........     ..........   .......... ..........\nMatrosen-Motorwart ………...                           ..........     ..........   .......... ..........\nMaschinist …………………...                               ..........     ..........   .......... ..........\n................................................... ..........     ..........   .......... ..........\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt        ,\n………………………………………,                                     ……………..………                                 …….………………..…………………………….\n(Ort)                                        (Datum)                                     Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                                  (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2888        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nSeite 9          / a / b / c / d / e / f / g / (*)\nFährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission …………………………………..\n(*)\n44. Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses\n(*)\nBestätigung der Gültigkeit des Fährzeugnisses\n(*)\nBescheinigung einer Nachuntersuchung\n(*)\nBescheinigung einer Sonderuntersuchung\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat die Fähre am …………………………                                    untersucht    .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n(*)\n………………………………………………………………………….…… vom ……………...….... vorgelegt                                                                .\nAnlass der Untersuchung:\n……………………………………………………………………………………….…………….……………………..\n………………………………………………………………………………………………….….……………………..\n………………………………………………………………………………………………….….……………………..\n………………………………………………………………………………………………………………….………...\nAnlass der Bescheinigung:\n………………………………………………………………………………………………….….……………………..\n………………………………………………………………………………………………….….……………………..\n………………………………………………………………………………………………….….……………………..\n…………………………………………………………………………………………………………………….……...\n(*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses\n(*)\n- bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum ……………………                           ,\n(*)\n- wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum ……………………                           .\n(*)\nAuf Grund der Bescheinigung\n(*)\n- bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum ……………………                           ,\n(*)\n- wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum ……………………                           .\n…………………………………,                            ……………..………                         …….………………..…………………………….\n(Ort)                                     (Datum)                             Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                       (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                         2889\nSeite 10\nFährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission ………………………….………..\n45. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\n(*)                           (*)\nDie auf der Fähre vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind       von dem Sachverständigen\n………………………………………………………………………………………………………….\ngeprüft worden und entspricht/entsprechen (*) nach seinem Abnahmebericht vom ………………...\nden vorgeschriebenen Bedingungen.\n(*)\nDie Anlage(n) umfasst/umfassen         die folgenden Verbrauchsgeräte:\nAnlage       Lfd.\nNr.        Nr.\nArt                     Marke                   Typ                       Standort\nDiese Bescheinigung gilt bis zum            ………………….\n…………………………………,                            ……………..………                 …….………………..…………………………….\n(Ort)                                (Datum)                      Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                            (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2890        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nSeite 11\nFährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission ………………..…………………..\n46. Anhang zum Fährzeugnis\n…………………………………………………………………………………………………………..…………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt    ,\n………………………………………,                             ……………..………        …….………………..…………………………….\n(Ort)                         (Datum)                   Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                    (Unterschrift)\n(*)\nFortsetzung auf Seite ……………………………\n(*)\nEnde des Fährzeugnisses\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                      2891\nTeil VI\nMuster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein\nBundesrepublik Deutschland\nAttest für Seeschiffe auf dem Rhein\nNr.: ………………..\nDie Untersuchungskommission                ………………………………………….. bestätigt hiermit, dass sie das Seeschiff\nName:                                      …………………………………………………………………………………….\nKennzeichen des Schiffes:                  …………………………………………………………………………………….\n(Nummer oder Buchstaben)\nRegisterort:                               …………………………………………………………………………………….\nBaujahr:                                   …………………………………………………………………………………….\nLänge des Schiffes:                        ………………………………………………………………………………….. m\nauf Grund der von ihr am                   ………………...…… durchgeführten Untersuchung für die Fahrt auf dem Rhein\nunter den nachfolgend aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich befunden und zugelassen hat.\nBesondere Bedingungen: ……………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\nBesatzung:\nFür die Besatzung können Seeschiffe\n1. entweder Teil II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) anwenden oder\n2. die Besatzungsregelung, die den Grundsätzen der Resolution A.481 (XII) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und des\ninternationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Wachdienst\nvon Seeleuten entsprechen muss, weiterhin anwenden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Min-\ndestbesatzung in Teil II der RheinSchPersV unter der Betriebsform B übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 3.14\nund 3.18 .\nIn diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorge-\nhen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die befahrene Strecke gültigen Großen Patentes nach der Rhein-\nSchPersV an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch\neinen anderen Inhaber dieses Patentes zu ersetzen.\nIm Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:\n-     Die Namen der Inhaber des Großen Patentes, die sich an Bord befinden und der Anfang und das Ende ihrer Wache.\n-     Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben:\nDatum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.\nDieses Attest ist nur gültig in Verbindung mit den gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und höchstens bis\n……………………………………\n………………………………………,                                ……………..………                   …….………………..…………………………….\n(Ort)                                 (Datum)                           Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……..\nSiegel                                                     (Unterschrift)","2892        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nTeil VII\nMuster des Vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Binnenschiffe\n(*)                                                             (*)\nVorläufiges Gemeinschaftszeugnis                                  / Vorläufiges Zulassungszeugnis\nNr.: ……………………………….\n1.    Name des Fahrzeugs                               2.    Art des Fahrzeugs                               3. Einheitliche europäische Schiffsnummer\n…………………………………..                                        ……………………………………                                      …………………………………….\n4.    Name und Adresse des Eigners                     ………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………\n(*)                                                 (*)                                                   (*)\n5. Länge L / LWL                                       Anzahl Fahrgäste                                      Anzahl Betten\n…………………                                                  …………………                                         ……………..……….\n6.    Raum zum Eintrag der Besatzung:\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n(**)\n6.1 Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften beschriebenen Betriebsform\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09\n(*)                  (*)                                  (*)                                   (*)\nDas Schiff erfüllt         / erfüllt nicht      / Anhang II § 23.09 Nr. 1.1           / Anhang II § 23.09 Nr. 1.2\nRaum zum Eintrag der Erhöhung der nach nationalen oder                       Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen\ninternationalen Vorschriften vorgeschriebenen Mindest-                                   Vorschriften beschriebenen Betriebsform\n(**)\nbesatzung\n……                    ……                         ……\n…………………………………………………………..                                                                ……                    ……                         ……\n…………………………………………………………..                                                                ……                    ……                         ……\n…………………………………………………………..                                                                ……                    ……                         ……\n…………………………………………………………..                                                                ……                    ……                         ……\n6.3 Raum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Fahrzeuge, die auf Grund nationaler oder\n(**)\ninternationaler Vorschriften nicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n7.    Flüssiggasanlage (n)\nDiese Bescheinigung ist gültig bis zum …………………………………………….\n8.    Besondere Bedingungen\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n(*)\n9.    Beförderung gefährlicher Güter siehe gesondertes Eintragungsfeld\n10. Gültigkeit\n(*)                                       (*)\nDas vorläufige Schiffszeugnis / vorläufige Zulassungszeugnis ist gültig bis                                …………………….…………….\n(*)                                   (*)\nfür die Fahrt / für eine einmalige Fahrt                                                                                   (Datum)\nDas vorstehend beschriebene Fahrzeug ist für tauglich befunden worden,\n(*)\n-    auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n)                          ………………………………………………………..\n(*)\nauf den Wasserstraßen der Zone(n)                     …………………………………………………………………………….\n(*)\nin (Name der Staaten)              …………………………………..………………………………………………………..\nmit Ausnahme von …………………………………………..………………………………………………………\n-    auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates) (*) ……………………………………………………...\n…………………………………………………………………...………………..………………………………….\nzu fahren.\n_________________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n(**)\nDie Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften entscheiden oder keine Anforderungen stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                       2893\n- Seite 2 -\n(*)                                        (*)\nVorläufiges Gemeinschaftszeugnis               / Vorläufiges Zulassungszeugnis            Nr.: ………………………..………….\n11.\n(Ort, Datum)                                                              (Ort, Datum)\nZuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis                                    Untersuchungskommission\n(Unterschrift)                                                       (Unterschrift)\nSiegel                                                       Siegel\n9.    Beförderung gefährlicher Güter\n(Geben Sie gegebenenfalls an, ob das Schiff den Auflagen auf Grund nationaler oder internationaler Vorschriften entspricht.)\n…………………………………………………………………………………………….………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………..……………\n………………………………………………………………………………………………………………..……………\n………………………………………………………………………………………………………………..……………\n………………………………………………………………………………………………………………..……………\n………………………………………………………………………………………………………………..……………\n………………………………………………………………………………………………………………..……………\n__________________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen oder nicht ausdrucken.","2894  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nTeil VIII\nMuster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                              2895\n- Seite 2 -\n(*)                                     (*)\nVorläufiges Schiffsattest        / Vorläufiges Zulassungszeugnis         Nr.: ……………..………………….                        Siegel\n9.   Beförderung gefährlicher Güter\n9.1 Art des Schiffes:                            ……………………………………………………………………………\n(*)\n9.2 Zusätzliche Anforderungen:                Schiff auf Grund von 7.1.2.19.1\n(*)\nSchiff auf Grund von 7.2.2.19.3\nDas Schiff entspricht den zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe\n(*)\nder Unterabschnitte 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 / 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 :\n9.3 Zugelassene Abweichungen:\n…………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………..………\n……………………………………………………………………………………………………………………..………\n……………………………………………………………………………………………………………………..………\n……………………………………………………………………………………………………………………..………\n……………………………………………………………………………………………………………………..………\n……………………………………………………………………………………………………………………..………\n__________________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2896     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nTeil IX\nMuster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe\n(*)\nVorläufiges Schiffsattest                    / Vorläufiges Zulassungszeugnis                           (*)\nNr.: ……………………………….\n1.  Name des Fahrzeugs                        2.    Art des Fahrzeugs                    3.      Einheitliche europäische Schiffsnummer\n……………………………..                                   …..……………………………                               ………………………………….\n4.  Name und Adresse des Eigners                    …….…………………………………………………………………………\n…….…………………………………………………………………………\n…….…………………………………………………………………………\n(*)                                          (*)                                         (*)\n5. Länge L / LWL                               Anzahl Fahrgäste                          Anzahl Betten\n……...…..                           ……………………                                             …...………………..\n6.  Besatzung:\n………………………………………………………………………………………………………………………..\n(*)                     (*)                 (*)\n6.1 Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform                                     A1                      A2                    B\n6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09\n(*)              (*)                                                                       (*)                (*)\nDas Schiff erfüllt / erfüllt nicht / Anhang II § 23.09 i.V.m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 / Nummer 1.2\n(*)               (*)\nDie Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht / nicht erhöht\nwerden:\nBetriebsform\nA1                      A2                    B\nMatrose …………………………………………………….                                         ..................      ..................   ..................\nErsatz Matrose durch Matrosen-Motorwart………………..                       ..................      ..................   ..................\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n…………………………………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………\n6.3 Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\n…………………………………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………\n7.  Flüssiggasanlage (n)\nDiese Bescheinigung ist gültig bis zum …………………………………………….\n8.  Besondere Bedingungen\n…………………………………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………\n(*)\n9.  Beförderung gefährlicher Güter siehe Rückseite\n10. Gültigkeit\n(*)                                  (*)\nDas vorläufige Schiffsattest / vorläufige Zulassungszeugnis ist gültig bis ………………………….………….\n(*)                              (*)\nfür die Fahrt / für eine einmalige Fahrt                                                                 (Datum)\n(*)\nauf dem Rhein …………………………………………………………………………………………..……….…\nvon ………………………………………………………….. bis ……………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………\n11.\n(Ort, Datum)                                                             (Ort, Datum)\nZuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis                                      Untersuchungskommission\nSiegel                                                      Siegel\n(Unterschrift)                                                      (Unterschrift)\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2897\n9.  Beförderung gefährlicher Güter","2898       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 3 -\n(*)                                  (*)\nVorläufiges Schiffsattest      / Vorläufiges Zulassungszeugnis      Nr.: …………………..……………….                         Siegel\nWenn die Ladetanks des Tankschiffs von keinem einheitlichen Typ sind oder nicht alle Ladetanks gleich ausgerüstet sind,\nmuss deren Typ und Ausrüstung entsprechend der folgenden Tabelle angegeben werden.\nTanknummer                                 1     2    3      4      5    6      7       8      9      10     11      12\nDrucktank\nLadetank, geschlossen\nLadetank, offen mit Flammendurch-\nschlagsicherung\nLadetank, offen\nunabhängiger Ladetank\nintegraler Ladetank\nLadetankwandung nicht Außenhaut\nÖffnungsdruck Hochgeschwindig-\nkeitsventil in kPa\nProbeentnahmeeinrichtung\nAnschlussmöglichkeit\nProbeentnahmeöffnung\nBerieselungsanlage\nDruckalarmeinrichtung 40 kPa\nHeizmöglichkeit von Land\nHeizanlage an Bord\nKühlanlage\nInertgasanlage\nAusführung der Gassammel-/\nGasabfuhrleitung nach 9.3.2.22.5\noder 9.3.3.22.5\nGassammelleitung und\nEinrichtung beheizt\nentspricht den Bauvorschriften, die\nsich aus der (den) Bemerkung(en)\nin Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 20\nergeben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                          2899\nTeil X\nMuster des Vorläufigen Fährzeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren\n(*)                                                    (*)\nVorläufiges Fährzeugnis                /Vorläufiges Zulassungszeugnis\nNr.: …………………………\n1.    Name der Fähre                           2. Art der Fähre                             3. Einheitliche europäische Schiffsnummer\n……………………………………..                              …………………………………                                ………………………………….\n4.1 Name und Adresse des Eigners               ……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n4.2 Name und Adresse des Fährinhabers          ……………………………………………………………………………………\n(falls abweichend von 4.1)               ……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n(*)                                             (*)\n5.    Länge L ……………………………………. m                                     Verdrängung            ……………………………… m³\n(*)                                        (*)\nAnzahl Fahrgäste ..…………………………                                 Tragfähigkeit          ……………………………… t\n6.1 Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung\n(*)            (*)                                           (*)                 (*)\nDie Fähre erfüllt / erfüllt nicht Standard S1                 Die Fähre erfüllt      / erfüllt nicht     Standard S2\n6.2 Mindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der Fähre im Übersetzverkehr:\n………………………………………………………………………………………………………………………………..\n………………………………………………………………………………………………………………………………..\n7.    Flüssiggasanlage (n)\nDiese Bescheinigung ist gültig bis zum             …………………………….\n8.    Besondere Bedingungen\n………………………………………………………………………………………………………………………………..\n………………………………………………………………………………………………………………………………..\n9.    Gültigkeit\nDas vorläufige Fährzeugnis ist gültig bis zum             ……………………..………\nfür die Fahrt im Übersetzverkehr\nFährstellen\nauf                                  zwischen                                         und\n………………………………………,                             ……………..………                  …….………………..…………………………….\n(Ort)                              (Datum)                         Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                     (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","2900        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 2 -\n(*)                                    (*)\nVorläufiges Fährzeugnis            / Vorläufiges Zulassungszeugnis        Nr.:  ………………….………….                  Siegel\n(*)\n10. Die Fähre ist nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung zum Transport gefährlicher Güter zugelassen          /\n(*)\nnicht zugelassen .\n11. Abweichungen für die Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr\n(z.B.: Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder von einer Werft)\n11.1 Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform:\n……………………………………………….\nMindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der                                     Betriebsform\nFähre im sonstigen\nSchiffsverkehr                         ……               ……               ……           ……\n……………………………………………..                                          ……               ……               ……           ……\n……………………………………………..                                          ……               ……               ……           ……\n……………………………………………..                                          ……               ……               ……           ……\n……………………………………………..                                          ……               ……               ……           ……\n11.2 Das vorläufige Fährzeugnis ist gültig für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*)\nim sonstigen Schiffsverkehr ..……………………………………………………………………………………….……...\n………………………………………………………………………………….………………………………….........…\n………………………………………………………………………………….………………………………….........…\n………………………………………………………………………………….………………………………….........…\n8.    Besondere Bedingungen (Fortsetzung):\n………………………………………………………………………………………………………………..……….…..\n………………………………………………………………………………………………………………..……….…..\n………………………………………………………………………………………………………………..……….…..\n………………………………………………………………………………………………………………..……….…..\n………………………………………………………………………………………………………………..……….…..\n………………………………………………………………………………………………………………..……….…..\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2901\nTeil XI\nMuster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe\nANLAGE ZUM GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE\nBundesrepublik Deutschland\nAnlage zum Gemeinschaftszeugnis Nr. ………………………….………..","2902       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n- Seite 2 -\nAnlage zum Gemeinschaftszeugnis Nr. ………………………….………..                                                          Siegel\n(*)\n7.                                                                Zone und/oder Wasserstraßen\n4               3                2                   1\nmit geschlossenem\nFreibord       Laderaum\n(cm)         mit offenem\nLaderaum\n8. Abweichungen vom Gemeinschaftszeugnis Nr. ……………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n……………………………………………………………………………………………………………..…..…………\n9. Auf Grund des Gemeinschaftszeugnis Nr. ………………………………\nvom ………….…………..………………….… gültig bis zum …..…………….……………………...……………….\nund auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von\n…………………………………………….….……………………….. am ..………………………………………….\n(*)\nwird die Gültigkeit dieser Anlage zum Gemeinschaftszeugnis verlängert / erneuert     bis zum       ……………….....\n………………………………..,                     ……………………….                  …………………………………………………..\n(Ort)                       (Datum)                             Untersuchungskommission\nSiegel                                …………………………………………………..\n(Unterschrift)\n______________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                  2903\n19. Anhang VII wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nb) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:\n„4. Polski Rejestr Statków S.A.,\n5. RINA,\n6. Russian Maritime Register of Shipping.“\n20. Anhang IX wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Anhang IX\nVorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter“.\nb) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:\n„Inhaltsverzeichnis\nBegriffsbestimmungen\nTeil I:    Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt\nTeil II: Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt\nTeil III: Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der\nBinnenschifffahrt\nTeil IV: Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt\nTeil V: Verzeichnisse der zuständigen Behörden, Prüfbehördentechnischen Dienste, zugelassenen Navigationsradaranlagen\nund Wendeanzeiger und anerkannten Fachfirmen\nTeil VI: Gleichwertige Anlagen\nTeil VII: Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter\nTeil VIII: Vorschriften für den Einbau von Kompassen auf Magnetbasis (hier Magnetkompasse genannt) und Steuerkurstrans-\nmitter auf Magnetbasis“.\nc) Die Teile I bis VII werden wie folgt gefasst:\n„Begriffsbestimmungen:\n1. „Typprüfung“ ist das Testverfahren nach Teil I § 4 oder Teil II § 1.03, mit dem die Prüfstelle die Einhaltung\nder Anforderungen nach diesem Anhang prüft. Die Typprüfung ist Bestandteil der Typgenehmigung.\n2. „Typgenehmigung“ ist das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Gerät\nden Anforderungen dieses Anhangs genügt. Für Navigationsradaranlagen gilt Teil I §§ 5 bis 7 und 9. Für\nWendeanzeiger gilt Teil II §§ 1.04 bis 1.06 und 1.08.\n3. „Prüfbescheinigung“ ist das Dokument, in dem die Ergebnisse der Typprüfung aufgeführt werden.\n4. „Antragsteller“ oder „Hersteller“ ist eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handels-\nmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt\noder gewerblich vertrieben wird und die gegenüber der Prüfstelle und der Genehmigungsbehörde für alle\nBelange der Typprüfung und des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich ist.\n5. „Prüfstelle“ ist die Institution, Behörde oder Einrichtung, die die Typprüfung durchführt.\n6. „Erklärung des Herstellers“ ist die Erklärung, in der der Hersteller zusichert, dass die Anlage die beste-\nhenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ\nbaugleich ist.\n7. „Konformitätserklärung nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Aner-\nkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10), umgesetzt durch das Gesetz über Funkanla-\ngen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170),“ ist die\nErklärung nach Richtlinie 1999/5/EG Anhang II Absatz 1, mit der der Hersteller bestätigt, dass die be-\ntreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen.\n8. „Zuständige Behörde“ ist die amtliche Behörde, die die Typgenehmigung erteilt.\nTeil I\nMindestanforderungen und Prüfbedingungen\nfür Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt\nInhaltsverzeichnis\n§§\n1      Anwendungsbereich\n2      Aufgabe der Navigationsradaranlage\n3      Mindestanforderungen\n4      Typprüfung\n5      Antrag auf Typprüfung\n6      Typgenehmigung","2904       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n§§\n7    Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer\n8    Erklärung des Herstellers\n9    Änderungen an typgenehmigten Anlagen\n§1\nAnwendungsbereich\nDiese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen der Binnenschifffahrt\nfest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.\n§2\nAufgabe der Navigationsradaranlage\nNavigationsradaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position\nin Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben,\nsowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und\nrechtzeitig erkennen lassen.\n§3\nMindestanforderungen\n1. Unbeschadet der Anforderungen bezüglich\na) der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 und\nb) einer effektiven Nutzung des Spektrums, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten nach § 3\nAbsatz 2\ndes Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I\nS. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist,\nmüssen Navigationsradaranlagen für die Binnenschifffahrt die Anforderungen der Europäischen Norm\nDIN EN 302194-1:2007 erfüllen.\n2. Nummer 1 gilt auch für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können. Diese\nGeräte müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung\nder Typgenehmigung gültigen Fassung erfüllen.\n§4\nTypprüfung\n1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.\n2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung\nder Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.\n§5\nAntrag auf Typprüfung\n1. Der Antrag auf Typprüfung einer Navigationsradaranlage ist bei einer Prüfstelle zu stellen. Die Prüfstellen\nsind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.\n2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:\na) ausführliche technische Beschreibungen,\nb) kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen,\nc) ausführliche Bedienungsanleitungen,\nd) Kurzbedienungsanleitung und\ne) gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.\n3. Sofern seitens des Antragstellers nicht beabsichtigt ist, die Konformitätserklärung nach dem Gesetz über\nFunkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt\ndurch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, im\nZusammenhang mit der Typgenehmigung erstellen zu lassen, ist eine Konformitätserklärung mit dem\nAntrag auf Typprüfung einzureichen.\n§6\nTypgenehmigung\n1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die\nzuständige Behörde teilt die von ihr typgenehmigten Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mit-\nteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des\nHerstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012       2905\n2. Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt,\njederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung\nMängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die\ndie Typgenehmigung erteilt hat.\n§7\nKennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer\n1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit\na) dem Namen des Herstellers,\nb) der Bezeichnung der Anlage,\nc) dem Typ des Gerätes und\nd) der Seriennummer\nzu versehen.\n2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der\nAnlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.\nZusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: e-NN-NNN\ne      =   Europäische Union\nNN     =   Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:\n01 =      Deutschland                          18 =    Dänemark\n02 =      Frankreich                           19 =    Rumänien\n03 =      Italien                              20 =    Polen\n04 =      Niederlande                          21 =    Portugal\n05 =      Schweden                             23 =    Griechenland\n06 =      Belgien                              24 =    Irland\n07 =      Ungarn                               26 =    Slowenien\n08 =      Tschechische Republik                27 =    die Slowakei\n09 =      Spanien                              29 =    Estland\n11 =      Vereinigtes Königreich               32 =    Lettland\n12 =      Österreich                           34 =    Bulgarien\n13 =      Luxemburg                            36 =    Litauen\n14 =      Schweiz                              49 =    Zypern\n17 =      Finnland                             50 =    Malta\nNNN =      dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.\n3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung ver-\nwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antrag-\nsteller zu sorgen.\n§8\nErklärung des Herstellers\nZu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.\n§9\nÄnderungen an typgenehmigten Anlagen\n1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen\nbeabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beab-\nsichtigt, schriftlich mitzuteilen.\n2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin\nbestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer\nneuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.","2906       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nTeil II\nMindestanforderungen und Prüfbedingungen\nfür Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt\nInhaltsverzeichnis\nKapitel 1\nAllgemeines\n§§\n1.01   Anwendungsbereich\n1.02   Aufgabe des Wendeanzeigers\n1.03   Typprüfung\n1.04   Antrag auf Typprüfung\n1.05   Typgenehmigung\n1.06   Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer\n1.07   Erklärung des Herstellers\n1.08   Änderungen an typgenehmigten Anlagen\nKapitel 2\nAllgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger\n2.01   Konstruktion, Ausführung\n2.02   Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit\n2.03   Bedienung\n2.04   Bedienungsanleitungen\n2.05   Einbau des Sensors\nKapitel 3\nOperationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger\n3.01   Zugriff auf den Wendeanzeiger\n3.02   Anzeige der Wendegeschwindigkeit\n3.03   Messbereiche\n3.04   Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit\n3.05   Empfindlichkeit\n3.06   Funktionsüberwachung\n3.07   Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen\n3.08   Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder\n3.09   Tochtergeräte\nKapitel 4\nTechnische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger\n4.01   Bedienung\n4.02   Dämpfungseinrichtungen\n4.03   Anschluss von Zusatzgeräten\nKapitel 5\nPrüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger\n5.01   Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit\n5.02   Abgestrahlte Funkstörungen\n5.03   Prüfverfahren\nAnhang: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger\nKapitel 1\nAllgemeines\n§ 1.01\nAnwendungsbereich\nDiese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit\n(Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Min-\ndestanforderungen geprüft wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012            2907\n§ 1.02\nAufgabe des Wendeanzeigers\nWendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit\ndes Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.\n§ 1.03\nTypprüfung\n1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen für Wendeanzeiger nach Kapitel 2 bis 4 wird bei einer Typprü-\nfung nachgewiesen.\n2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung\nder Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.\n§ 1.04\nAntrag auf Typprüfung\n1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer Prüfstelle zu stellen.\n2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:\na) ausführliche technische Beschreibungen;\nb) kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen;\nc) Bedienungsanleitungen.\n3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften\naufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messpro-\ntokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten\nwerden bei der Prüfstelle aufbewahrt.\n§ 1.05\nTypgenehmigung\n1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die\nzuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mittei-\nlung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des\nHerstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.\n2. Die zuständige Behörde oder die der von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt,\njederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung\nMängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die\ndie Typgenehmigung erteilt hat.\n§ 1.06\nKennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer\n1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit\na) dem Namen des Herstellers,\nb) der Bezeichnung der Anlage,\nc) dem Typ des Gerätes und\nd) der Seriennummer\nzu versehen.\n2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der An-\nlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.\nZusammensetzung der Typgenehmigungsnummer : e-NN-NNN\ne      =   Europäische Union\nNN     =   Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:\n01 =    Deutschland                              18 =    Dänemark\n02 =    Frankreich                               19 =    Rumänien\n03 =    Italien                                  20 =    Polen\n04 =    Niederlande                              21 =    Portugal\n05 =    Schweden                                 23 =    Griechenland\n06 =    Belgien                                  24 =    Irland\n07 =    Ungarn                                   26 =    Slowenien","2908       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n08 =      Tschechische Republik                 27 =   die Slowakei\n09 =      Spanien                               29 =   Estland\n11 =      Vereinigtes Königreich                32 =   Lettland\n12 =      Österreich                            34 =   Bulgarien\n13 =      Luxemburg                             36 =   Litauen\n14 =      Schweiz                               49 =   Zypern\n17 =      Finnland                              50 =   Malta\nNNN =      dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.\n3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung ver-\nwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antrag-\nsteller zu sorgen.\n§ 1.07\nErklärung des Herstellers\nZu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.\n§ 1.08\nÄnderungen an typgenehmigten Anlagen\n1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen\nbeabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beab-\nsichtigt, schriftlich mitzuteilen.\n2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin\nbestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer\nneuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.\nKapitel 2\nAllgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger\n§ 2.01\nKonstruktion, Ausführung\n1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt\nwerden, geeignet sein.\n2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand\nder Technik entsprechen.\n3. Soweit in Anhang II oder in diesem Anhang nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderun-\ngen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kom-\npassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbar-\nkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Norm DIN EN 60945:2003 festgelegten\nAnforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieses Anhangs müssen bei Umgebungstem-\nperaturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden.\n§ 2.02\nAbgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit\n1. Allgemeine Anforderungen\nWendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit\nvon Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April\n2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, entsprechen.\n2. Abgestrahlte Funkstörungen\nIn den Frequenzbereichen 156 – 165 MHz, 450 – 470 MHz und 1,53 – 1,544 GHz darf die Feldstärke den\nWert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärke gilt für eine Messdistanz von 3 m zum unter-\nsuchten Gerät.\n§ 2.03\nBedienung\n1. Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erfor-\nderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012          2909\nschnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit ver-\nmieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar\nzugänglich sein.\n2. Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache\nbeschriftet sein. Erfolgt eine Beschriftung, muss der Text neben der englischen auch in deutscher Spra-\nche angebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm EN 60417:1998 enthaltenen\nBestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus\ntechnischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht\nmöglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist eine Minderung auf 3 mm\nerlaubt.\n3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.\n4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe\nGeräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen\nerfüllt.\n§ 2.04\nBedienungsanleitungen\nZu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher,\nenglischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informa-\ntionen enthalten:\na) Inbetriebnahme und Bedienung;\nb) Wartung und Pflege;\nc) Allgemeine Sicherheitsvorschriften.\n§ 2.05\nEinbau des Sensors\nAuf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben.\nEinbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewe-\ngungen sind mitzuliefern.\nKapitel 3\nOperationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger\n§ 3.01\nZugriff auf den Wendeanzeiger\n1. Der Wendeanzeiger muss spätestens 4 min nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der\ngeforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.\n2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers\nmüssen gleichzeitig möglich sein.\n3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.\n§ 3.02\nAnzeige der Wendegeschwindigkeit\n1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der\nMitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vorge-\nschriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Andere Anzeigen als Zeiger und Balkendarstellun-\ngen sind nicht erlaubt.\n2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt aus-\ngeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.\n3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.\n§ 3.03\nMessbereiche\nWendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende\nMessbereiche werden empfohlen:\n30°/min,\n60°/min,\n90°/min,","2910       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n180°/min,\n300°/min.\n§ 3.04\nGenauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit\nDer angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom\nwahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II).\n§ 3.05\nEmpfindlichkeit\nDie Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches\nnicht überschreiten.\n§ 3.06\nFunktionsüberwachung\n1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies ange-\nzeigt werden.\n2. Wird ein Kreisel benutzt, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert\nwerden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt.\n§ 3.07\nUnempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen\n1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine\nüber die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.\n2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden,\nüber die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.\n§ 3.08\nUnempfindlichkeit gegen magnetische Felder\nDer Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schif-\nfen auftreten können.\n§ 3.09\nTochtergeräte\nTochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.\nKapitel 4\nTe c h n i s c h e M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n W e n d e a n z e i g e r\n§ 4.01\nBedienung\n1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende\nAnzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.\n2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten\nBeleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf null eingestellt werden\nkann.\n3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben\neine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße\nhaben.\n4. Werden Drucktasten benutzt, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden\nund betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. Bei\nMehrfachbelegung von Drucktasten muss deutlich erkennbar sein, welche hierarchische Ebene aktiv ist.\n§ 4.02\nDämpfungseinrichtungen\n1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf\n0,4 s nicht überschreiten.\n2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der\nAnzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012       2911\n§ 4.03\nAnschluss von Zusatzgeräten\n1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt,\nmuss das Wendegeschwindigkeitssignal als analoges elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Darüber\nhinaus kann der Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle nach Nummer 2 besitzen. Das Signal muss\ngalvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem\nInnenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung\nund negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3°/min\nnicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0° C bis 40° C einen Wert von\n1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des\nSensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung\nmit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht\nüber die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein.\n2. Eine digitale Schnittstelle muss nach den Normen DIN EN 61162-1:2008, DIN EN 61162-2:1999 und\nDIN EN 61162-3:2008 ausgeführt sein.\n3. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss\ngalvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkon-\ntaktes jeweils aktiviert werden, wenn\na) der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist,\nb) der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder\nc) die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat.\nKapitel 5\nPrüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger\n§ 5.01\nSicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit\nDie Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des\nKompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umwelt-\nbelastbarkeit, der Lärmemission und der elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt entsprechend der\nNorm DIN EN 60945:2003.\n§ 5.02\nAbgestrahlte Funkstörungen\nDie Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Norm DIN EN 60945:2003\nim Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02 Nummer 2\nmüssen erfüllt sein.\n§ 5.03\nPrüfverfahren\n1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden\ndie Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert.\nAußerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzei-\ngers betrieben.\n2. Unter den Bedingungen nach Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang darge-\nstellten Toleranzgrenzen liegen.\n3. Alle Mindestanforderungen der Kapitel 2 bis 4 müssen erfüllt sein.","2912     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nAnhang\nBild 1: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012         2913\nTeil III\nVorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung\nvon Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt\nInhaltsverzeichnis\n§§\n1    Allgemeines\n2    Anerkannte Fachfirmen\n3    Anforderungen an die Bordstromversorgung\n4    Einbau der Radarantenne\n5    Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils\n6    Einbau des Wendeanzeigers\n7    Einbau des Positionssensors\n8    Einbau- und Funktionsprüfung\n9    Bescheinigung über Einbau und Funktion\n§1\nAllgemeines\n1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den\nfolgenden Bestimmungen erfolgen.\n2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die\na) eine Typgenehmigung nach\naa) Teil I § 6 oder\nbb) Teil II § 1.05\noder\nb) eine nach Anhang IX Teil VI als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung besitzen und die\nc) eine entsprechende Typgenehmigungsnummer tragen.\n§2\nAnerkannte Fachfirmen\n1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wende-\nanzeigern darf nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, erfolgen. Die für die\nAnerkennung zuständigen Behörden sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.\n2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden.\n3. Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die von ihr anerkannten Fachfirmen umge-\nhend mit.\n§3\nAnforderungen an die Bordstromversorgung\nDie Stromzuführungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Ab-\nsicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.\n§4\nEinbau der Radarantenne\n1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im\nStrahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte\nAbschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden.\nDie Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein,\ndass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.\n2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die\nAbweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.\n§5\nEinbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils\n1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des\nRadarbildes und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anord-\nnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und\nverstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert\nwerden können.","2914       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters\nhervorrufen.\n3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden,\ndas nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind\nnicht erlaubt.\n4. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranla-\ngen gelten.\n§6\nEinbau des Wendeanzeigers\n1. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.\n2. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet\neinzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen\nunterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst direkt über dem Radarsichtgerät einzubauen.\n3. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.\n§7\nEinbau des Positionssensors\nFür Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor, insbe-\nsondere eine DGPS-Antenne, so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch\nAufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.\n§8\nEinbau- und Funktionsprüfung\n1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Gemein-\nschaftszeugnisses (ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2 des Anhangs II) sowie nach jedem Umbau am\nSchiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen\nBehörde oder der von ihr beauftragten Prüfstelle oder von einer nach § 2 anerkannten Fachfirma eine\nEinbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.\n2. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:\na) die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;\nb) die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;\nc) die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften des Anhangs II und sofern das Fahrzeug\nauch den Bestimmungen des ADN unterliegt, den Vorschriften des ADN Teil 9;\nd) die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;\ne) im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beein-\nträchtigt;\nf) der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;\ng) Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;\nh) die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;\ni) die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand\nvon bekannten Zielen);\nj) die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;\nk) die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m;\nl) der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;\nm) Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhan-\nden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;\nn) Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten\nsind in Ordnung;\no) die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;\np) Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;\nq) die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung\nbei Geradeausfahrt ist in Ordnung;\nr) eine Empfindlichkeit der Navigationsradaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Stö-\nrungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;\ns) eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger\nist nicht gegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012       2915\n3. Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt sein:\na) der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;\nb) der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.\n§9\nBescheinigung über Einbau und Funktion\n1. Nach erfolgreicher Prüfung nach § 8 stellt die zuständige Behörde, die Prüfstelle oder die anerkannte\nFachfirma eine Bescheinigung nach Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist\nständig an Bord mitzuführen.\n2. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhan-\ndene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma der zu-\nständigen Behörde übersandt.","2916             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nTeil IV\n(Muster)\nBescheinigung\nüber Einbau und Funktion\nvon Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt\nArt/Name des Schiffes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEinheitliche europäische Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSchiffseigner\nName: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNavigationsradaranlagen                                                                            Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nlfd. Nr.                    Typ                              Hersteller                             Typgenehmigungsnummer                                              Seriennummer\nWendeanzeiger                                                                                      Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nlfd. Nr.                    Typ                              Hersteller                             Typgenehmigungsnummer                                              Seriennummer\nHiermit wird bescheinigt, dass die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vor-\nschriften des Anhangs IX Teil III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Einbau und die Funktions-\nprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt entsprechen.\nAnerkannte Fachfirma/Prüfstelle/zuständige Behörde*\nName: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStempel/Siegel                                                      Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012          2917\nTeil V\n(Muster)\n1. Verzeichnis der für die Typgenehmigung\nvon Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden\nStaat                    Name                Anschrift      Telefonnummer     E-Mail-Adresse\nBelgien\nBulgarien\nDänemark\nDeutschland\nEstland\nFinnland\nFrankreich\nGriechenland\nItalien\nIrland\nLettland\nLitauen\nLuxemburg\nMalta\nNiederlande\nÖsterreich\nPolen\nPortugal\nRumänien\nSchweden\nSchweiz\nSpanien\nSlowakei\nSlowenien\nTschechische Republik\nUngarn\nVereinigtes Königreich\nZypern\nIst keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.\n2. Verzeichnis der zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger\nInhaber der Typ-    Datum der Typ-\nlfd. Nr.  Typ     Hersteller                                      zuständige Behörde Typgenehmigungs-Nr.\ngenehmigung        genehmigung\n3. Verzeichnis der auf Grund\ngleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger\nInhaber der Typ-    Datum der Typ-\nlfd. Nr.  Typ     Hersteller                                      zuständige Behörde Typgenehmigungs-Nr.\ngenehmigung        genehmigung","2918       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n4. Verzeichnis der für den Einbau oder Austausch\nvon Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen\nBelgien\nlfd. Nr.               Name               Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nBulgarien\nlfd. Nr.               Name               Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nDänemark\nlfd. Nr.               Name               Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nDeutschland\nlfd. Nr.               Name               Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nEstland\nlfd. Nr.               Name               Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nFinnland\nlfd. Nr.               Name               Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nFrankreich\nlfd. Nr.               Name               Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nGriechenland\nlfd. Nr.               Name               Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nItalien\nlfd. Nr.               Name               Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nIrland\nlfd. Nr.               Name               Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012         2919\nLettland\nlfd. Nr.            Name                  Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nLitauen\nlfd. Nr.            Name                  Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nLuxemburg\nlfd. Nr.            Name                  Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nMalta\nlfd. Nr.            Name                  Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nNiederlande\nlfd. Nr.            Name                  Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nÖsterreich\nlfd. Nr.            Name                  Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nPolen\nlfd. Nr.            Name                  Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nPortugal\nlfd. Nr.            Name                  Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nRumänien\nlfd. Nr.            Name                  Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nSchweden\nlfd. Nr.            Name                  Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nSchweiz\nlfd. Nr.            Name                  Anschrift        Telefonnummer       E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.","2920       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nSpanien\nlfd. Nr.               Name                  Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nSlowakei\nlfd. Nr.               Name                  Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nSlowenien\nlfd. Nr.               Name                  Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nTschechische Republik\nlfd. Nr.               Name                  Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nUngarn\nlfd. Nr.               Name                  Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nVereinigtes Königreich\nlfd. Nr.               Name                  Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\nZypern\nlfd. Nr.               Name                  Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse\nIst keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.\n5. Verzeichnis der für die Typprüfung\nvon Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern benannten Prüfstellen\nLfd Nr.             Name             Anschrift       Telefonnummer     E-Mail-Adresse        Staat\nTeil VI\nGleichwertige Anlagen\n1. Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs XIII § 3 oder des Anhangs II Anlage M Teil I und\nWendeanzeiger, nach Maßgabe des Anhangs XIII § 4 oder des Anhangs II Anlage M Teil II, sowie Vor-\nschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII § 5 oder des Anhangs II\nAnlage M Teil III gelten als gleichwertig den Bestimmungen dieses Anhangs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012      2921\nTeil VII\nAnforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter\nKompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02\nmüssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:\nNr.                  Gerätebezeichnung                                      Spezifikation\n1.    Kreiselkompass                                  DIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999\nDIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\n2.    Magnetkompass                                   DIN EN ISO 449, Ausgabe September 1999\n3.    Elektromagnetischer Kompass (TMHD)              DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002\nDIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\nMit einer Drehrate von 6°/sec\n4.    Steuerkurstransmitter (THD)                     DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\nKreisel-Basis\n5.    Steuerkurstransmitter (THD)                     DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\nMagnetbasis\n6.    Steuerkurstransmitter (THD)                     DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\nGNSS-Basis\nAlle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945,\nAusgabe Juli 2003 erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger\noder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik\nentsprechen.“\n21. Anhang X wird wie folgt geändert:\na) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Angabe zu § 2.07 wird folgende Angabe zu § 2.08 eingefügt:\n„2.08    Landeklappen“.\nbb) Die Angabe zu § 4.01 wird wie folgt gefasst:\n„4.01    Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind“.\ncc) Nach der Angabe zu § 4.02 wird folgende Angabe zu § 4.03 eingefügt:\n„4.03    Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse“.\ndd) Nach der Angabe zu § 4.03 wird folgende Angabe zu § 4.04 eingefügt:\n„4.04    Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen“.\nee) Nach der Angabe zu § 9.17 wird folgende Angabe zu Teil IV eingefügt:\n„Teil IV\nAllgemeines\nKapitel 10\nGleichwertigkeit und Abweichungen\n10.01 Gleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung\n10.02 Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung\n10.03 Sonstige Abweichungen und Ausnahmen“.\nff) Die Angabe zu Muster Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„Muster Nr. 2: Muster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur\nBeförderung von maximal zwölf Fahrgästen“.\nb) § 1.01 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nbb) Folgende Nummer 20 wird angefügt:\n„20. Abweichend von Anhang II, III und XII gelten folgende Begriffsbestimmungen:\nstatt                                             gilt\n„Schiffsattest“                                    „Fährzeugnis“\n„Gemeinschaftszeugnis“                             „Fährzeugnis“                           “.\nc) § 1.02 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:","2922        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\naaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit\nund die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach\n§ 2.07 Nummer 1 gesichert sind,“.\nbbb) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:\n„g) Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt wer-\nden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:\naa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer\nAntriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,\nbb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats über-\nnehmen und\ncc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden,“.\nccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.\nbb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:\na) § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,\nb) Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,\nc) Die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.\n6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.“\nd) § 2.02 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\naa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.\nbb) Doppelbuchstabe ff wird aufgehoben.\ne) § 2.05 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„1. Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-\nhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.\n2. Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Anhang II § 15.09 Nummer 3 angesehen wer-\nden, sofern sie hierfür geeignet sind.“\nf) § 2.07 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen\nabweichend von Anhang II § 15.06 Nummer 10 Buchstabe a und b durch feste oder flexible Absperr-\nvorrichtungen wie folgt gesichert sein:\na) Alle Absperrvorrichtungen müssen:\naa) eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,\nbb) deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und\ncc) mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein;\nb) feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens fol-\ngende Festigkeitsanforderungen erfüllen:\naa) Belastungsannahme von 1 000 N/m,\nbb) Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von\n50 mm;\nc) flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks ver-\nwendet werden,\naa) wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,\nbb) der Deckbereich von 0,8 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare\nMarkierung als gesperrt gekennzeichnet ist und\ncc) die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.\nLandeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand\neine Höhe von mindestens 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden kön-\nnen.“\ng) Nach § 2.07 wird folgender § 2.08 eingefügt:\n„§ 2.08\nLandeklappen\n1. Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.\n2. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                2923\nh) § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\naa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.\nbb) Doppelbuchstabe ff wird aufgehoben.\ni) § 4.01 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4.01\nÜbergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind\n1. Fähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle\nund den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der\nTabelle bedeuten\n– „N.E.U.“:           Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betrof-\nfenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten\nsowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden beste-\nhende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet\ndies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.\n– „Erteilung oder     Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeits-\nErneuerung des     dauer des Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die\nFährzeugnis-       Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen\nses“:              Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember\n2009 verpflichtend.\n§§ und Nummer                   Inhalt                                Frist oder Bemerkungen\n2.01 Nr. 4      Fährdecks                             N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\nnach dem 30. Dezember 2029\n2.02            Nachweis Intakt- und Leckstabi- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\nlität                                 nach dem 30. Dezember 2049\n2.07 Nr. 1      Anforderungen an Absperrvor-          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\nrichtungen\n3.02            Nachweis Intaktstabilität für         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\nGierseilfähren                        nach dem 30. Dezember 2049\n3.04 Nr. 3      Nachweis der ausreichenden            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\nFestigkeit durch Berechnung           nach dem 30. Dezember 2029\n3.05            Abnahme, Prüfungen und Ab-            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\n3.06            nahmeprotokoll\n3.07\n2. Hält eine Fähre die Anforderungen nach den Kapiteln 1 bis 3, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht\naufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglich-\nkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die\nals unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Fähre ersetzt oder geändert worden sind;\ndanach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. Der Ersatz\nbestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart wäh-\nrend routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die fest-\ngestellten Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken.\n3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit\ndes Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Fähre dieses Anhangs\nberührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkun-\ndige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen\nder Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.“\nj) Nach § 4.02 werden folgende §§ 4.03 und 4.04 eingefügt:\n„§ 4.03\nGültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse\nDie Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem jeweils einge-\ntragenen Ablaufdatum gültig.\n§ 4.04\nÜbergangsbestimmungen für Fähren\nzur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen\nFähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen, die im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis\nzum 31. Dezember 2012 eine technische Zulassung zum Verkehr hatten oder in diesem Zeitraum erstmals\nam Fährverkehr teilnahmen, können als im Betrieb befindlich betrachtet werden.“","2924        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nk) In § 5.01 Satz 1 werden die Wörter „gegen Entgelt“ gestrichen.\nl) Dem § 5.02 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbarkassen beträgt höchstens 5 Jahre.“\nm) § 5.03 Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „in Zone 1 oder 2“ durch die Wörter „in Zone 1 oder 2-See“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „in Zone 3 oder 4“ durch die Wörter „in Zone 2-Binnen, Zone 3\noder 4“ ersetzt.\nn) In § 5.04 Nummer 1 werden die Wörter „Anhang III §§ 1.02 und 7.04“ durch die Wörter „Anhang III § 1.02\nBuchstabe a, §§ 7.04 und 10.08 Nummer 2“ ersetzt.\no) In § 5.05 wird die Angabe „§§ 8.07 und 8.10“ durch die Angabe „§ 1.02 Buchstabe a, §§ 7.03 und 10.05“\nersetzt.\np) § 5.06 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„1. Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 muss mit einer mindestens 30 m langen,\nschwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.\n2. Zusätzlich zu den Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 müssen für insgesamt 100 % der\nhöchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 in Verbindung\nmit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten\nnach den in Anhang II § 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1\nkönnen durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit\nNummer 7 bis 9 ersetzt werden.“\nq) § 7.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.02\nAllgemeine Bestimmungen\nFür kleine Fahrgastschiffe sind die Anhänge II oder XII sowie III, IV und XI anzuwenden.“\nr) In § 8.08 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anhang II § 8.06“ durch die Angabe „Anhang II § 8.08“\nersetzt.\ns) § 9.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Für Taxiboote auf Wasserstraßen der Zonen 2, 3 oder 4 ist abweichend von § 7.02 die Verordnung über\ndie Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten mit den sich aus den nachfolgen-\nden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.“\nt) § 9.03 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Der Schiffskörper muss aus Stahl oder aus einem hinsichtlich der Festigkeit nach Anhang II § 15.02 Num-\nmer 1 und des Brandschutzes nach Anhang II § 15.11 Nummer 1 gleichwertigen Werkstoff bestehen.“\nu) § 9.04 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über\ndie Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten oder nach Maßgabe des Anhangs II\n§ 15.03 Nummer 7 bis 13 nachzuweisen.“\nv) Nach § 9.17 wird folgender Teil IV eingefügt:\n„Teil IV\nAllgemeines\nKapitel 10\nGleichwertigkeit und Abweichungen\n§ 10.01\nGleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung\n1. Schreiben die Bestimmungen des Teils I bis III vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Aus-\nrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maß-\nnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten,\ndass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitge-\nführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn\nsie aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als\ngleichwertig anerkannt sind.\n2. Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung noch keine Empfehlung zu einer\nGleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die Untersuchungskommission eine vorläu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012        2925\nfige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-\neichamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung innerhalb eines Monats\nnach Erteilung der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang II § 2.05 Nummer 1 Buch-\nstabe g unter Angabe des Namens und der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeugs, der Art der\nAbweichung sowie der Registrierung und des Heimatortes.\n3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund\neiner Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für ein Fahrzeug mit\ntechnischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils I bis III abweichen, eine Fahrtauglich-\nkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.\n4. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in die Fahrtauglichkeits-\nbescheinigung einzutragen.\n§ 10.02\nAbweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung\nFür Zeesboote nach Kapitel 8 und Taxiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den\nfolgenden Maßgaben anzuwenden:\na) Die Untersuchungen im Sinne des Anhangs II §§ 2.08 bis 2.11 können von einem von der Zentralstelle\nSchiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgast-\nschiffe durchgeführt werden.\nb) Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 2 zu bescheini-\ngen.\nc) Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls stellt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/\nSchiffseichamt ein Gemeinschaftszeugnis nach Maßgabe des Anhangs II § 2.04 aus.\nd) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann eine von § 7 Absatz 1 der Bin-\nnenschifferpatentverordnung abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des\nzweiten Besatzungsmitglieds nach Maßgabe der §§ 8.16 und 9.16 bestimmen.\n§ 10.03\nSonstige Abweichungen und Ausnahmen\nDie Untersuchungskommission kann auf Basis der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II oder XII erfasst sind, Aus-\nnahmen von der Bestimmungen dieser Verordnung erlassen.“","2926      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nw) Muster 1 wird wie folgt gefasst:\n„Muster Nr. 1\nMuster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen\nvon seil- und kettengebundenen Fähren\nzu Anhang X § 3.07 Nummer 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                               2927\nAbnahmeprotokoll               nach Anhang X § 3.07 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Prü-\nfung der Seile/Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und\nVerankerungen bei seil- und kettengebundenen Fähren\nName der Fähre                                     Art der Fähre                                 Einheitliche europäische Schiffs-\nnummer\nDie Fähre ist zugelassen zum Verkehr               zwischen                                      und\nauf\n1. Seile und Seilendbefestigungen\n(*)\nBezeichnung des Seiles:\nSeilattest (ja/nein)\nLänge (m)\nDurchmesser (mm)\nMängel (ja/nein):\n- am inneren Seilzustand\n- am äußeren Seilzustand\ndurch:\n- Drahtbruch\n- Korrosion\n- Verschleiß\n- Lockerung von Drähten\nGrad der Ablegereife\nSonstige Mängel (ja/nein)\n- siehe „Bemerkungen“\nMängel an den\nSeilendbefestigungen (ja/nein):\n(*)\nBezeichnung von Seilen:    - Hochseilanlagen:              Fährseil (=Hochseil), Gierseil (=Brittelseil), Abspannseil\n- Querseilanlagen:              Führungsseil (=Querseil), Zugseil\n- Gierseilanlagen:              Gierseil, Scherenseil, Mittelseil\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen)\nMängelbehebung bis zum: ......................................       Sichtvermerk Sachverständiger: ………............... ........................\nSeite 1 von 5","2928         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n2. Ketten und Kettenendbefestigungen\n(*)\nBezeichnung der Kette:\nKettenattest (ja/nein)\nLänge (m)\nDurchmesser (mm)\nMängel (ja/nein):\n- Korrosion\n- Verschleiß\n- Längung\n- Teilungsvergrößerung\nGrad der Ablegereife\n(DIN 685 Teil 5, Ausgabe\nNovember 1981)\nSonstige Mängel (ja/nein)\n- siehe „Bemerkungen“\nMängel an den Kettenend-\nbefestigungen (ja/nein):\n(*)\nBezeichnung von Ketten:    - Kettenfähren:                 Querketten,\n- Gierseilanlagen: Verbindungsketten, Ankerketten (=Halteketten)\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen)\nMängelbehebung bis zum: ......................................             Sichtvermerk Sachverständiger: …........... ...........................\n3. Abspannmasten\nBezeichnung der Abspannmasten:\nMängel (ja/nein):\n- Verformung\n- Beschädigung\n- Korrosion\n- innere Korrosion\n(nur bei Hohlprofilen)\nVerbindung Tragmast/Seil\n- siehe „Bemerkungen“\nÜbergang Mast/Fundament\n- siehe „Bemerkungen“\nSonstige Mängel (ja/nein)\n- siehe „Bemerkungen“\nSeite 2 von 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                          2929\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen)\nMängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: …........... ...........................\n4. Verankerungen\n(*)\nArt des Verankerung:\nArt des Ankers:\nMasse des Ankers (kg)\nRing: Durchmesser und Dicke\n(mm)\nMängel (ja/nein):\n- Verformung\n- Beschädigung\n- Korrosion an den\nBefestigungselementen\n- Korrosion im Bereich Übergang\nzu Fundament\nSonstige Mängel (ja/nein)\n- siehe „Bemerkungen“\n(*)\nArten von Verankerungen:       Anker im Strom, Anker an Land, Ring an Land,…\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen)\nMängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: …........... ...........................\nOrt und Datum der Abnahme                                    Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis\nDie Abnahme erfolgte durch                                    Stempel/Unterschrift\nSeite 3 von 5","2930     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nSkizzen und deren Beschreibungen\nSeite 4 von 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2931\n„Auszug aus Anhang X der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\n§ 3.01 - Begriffsbestimmungen\n§ 3.04 - Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen\n§ 3.05 - Abnahme\n§ 3.06 - Prüfungen\n§ 3.07 - Abnahmeprotokoll","2932      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nx) Muster 2 wird wie folgt gefasst:\n„Muster Nr. 2\nMuster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe\n(Zeesboote und Taxiboote)\nzur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen\nzu Anhang X § 10.02 Buchstabe b","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                                        2933\nAbnahmeprotokoll für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote / Taxiboote)*\nzur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen\n1.   Name des Fahrzeugs                                            2.  Art des Fahrzeugs                                       3.   Einheitliche europäische\nSchiffsnummer\n………………………………………………………….….                                         ………………………………………..………..                                  ……………………………….……\n4.   Name und Adresse des Eigners                                                                                                   Schiffskörperidentifikations-\nNummer (CIN)\n…………………………………………………………………………………………………………………....…….\n………………………………………………………………………………………………………………………….                                                                           ………………………………..…..\n5.   Ort und Nummer der Registrierung                              6. Heimatort                                                7.   Baujahr\n…………………………………………………….……….                                         …………………………………………………                                          ……………………………….\n8. Name und Ort der Bauwerft\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist aufgrund\n(*)\neigener Untersuchung vom         …………………………                durch (Name des Sachverständigen in Druckbuchstaben) …….……………………………………\nzur Fahrt auf (Wasserstraße, Zone,…)     ………………………………………………………………………….……………………………………...\nzwischen       ………………………………………………………….………                                     und ………………………..…………………………………………... (*)\nmit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden.\n11. Die nächste Untersuchung soll stattfinden am (max. in 5 Jahren ab Untersuchungsdatum):\n……………………………………………………\n12. Die folgenden Nummern sind mit ihren dazugehörigen Zeichen an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht\n(*)\nGemeinschaftszeugnisnummer:                   ……………………………………………………………………………………………………………\n(*)\nEinheitliche europäische Schiffsnummer:       ……………………………………………………………………………………………………………\n(*)\nRegisternummer:                               ……………………………………………………………………………………………………………\n13. Der höchstzulässige Tiefgang ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch eine Einsenkungsmarke bezeichnet. (*)\nAbmessungen / Schiffskörper\n17a. Länge ü.a.                               17b. Länge L                                  17c. Länge LWL                       20. Freibord\n………………            m                         ………………             m                   ………………            m                     …………… cm\n18a. Breite ü.a.                              18b. Breite B                                 21. Größte Verdrängung               19b. Tiefgang T\n………………..          m                         ……………….            m                   ………………            m³                    …………… m\nSchiffskörper aus (Stahl, GFK, Holz, …)       24. Anzahl wasserdichter Querschotte          22. Anzahl Fahrgäste                      Seitenhöhe\n………………………………………..…                                              ………….......                            ……………….                                 …………… m\nMaschinenanlage\n27. Anzahl Motoren zum                      28. ´Total Hauptantriebsleistung      29. Anzahl Hauptpropeller           Art der Propulsionsorgane\nHauptschiffsantrieb\n……………             ………………….               kW               ……………                         ……………………………………………\nMotoren zum Schiffsbetrieb                     Motor 1                                      Motor 2                                        Motor 3\nHersteller\nMotortyp\nMotoridentifizierungs-Nr.\nTypgenehmigungs-Nr.\nBaujahr\nLeistung (kW)\nDrehzahl (min-1)\nVerwendungszweck\n________________________\n(*) Nichtzutreffendes streichen.\nSeite 1 von 4","2934                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nSteuereinrichtung\n(*)\n34.     Ruderanlagen                               Hauptruderantrieb                                            Andere Anlage: Ja / Nein\nAnzahl Hauptruderblätter              - handbetrieben (*)          - elektrisch/hydraulisch (*)\n(*)\n………………                           - elektrisch                 - hydraulisch                   Art: ………………………………………………………..\nBugsteuereinrichtung                     - Bugruder (*)                               - fernbedient                                Start/Stop fernbedient\n(*)\n- Bugstrahlruder                                                                                               (*)\nJa / Nein (*)\nJa / Nein    (*)                             Ja / Nein\n- andere Einrichtung (*)\nLenzeinrichtung\n35. Lenzeinrichtungen\nAnzahl Motorlenzpumpen …………………                      davon mit Motorantrieb          …………\nMindestfördermenge                                  erste Lenzpumpe …………………… l/min                                  zweite Lenzpumpe       ……………….. l/min\n36. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung/Schloss in Lenzeinrichtungen\n…………………………………………………………………………………………………………………………….………………………………………\nAnkereinrichtung\n(*)\n30. Ankerwinden                …..…     Bugankerwinde(n)           , davon mit Kraftantrieb            ……….…\n37. Anker                      …….      Buganker mit einer Gesamtmasse von                             ………….             kg\n38 Ankerketten                 …….      Bugankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je          …………              m und einer Bruchkraft von …..….… / ….…..... kN\nSonstige Einrichtung und Ausrüstung\n39. Drahtseile zum Festmachen\n1. Seil mit einer Länge von               ……..      m                und einer Bruchkraft von       …………             kN\n2. Seil mit einer Länge von               ……..      m                und einer Bruchkraft von       …………             kN\n41. Sicht- und Schallzeichen\nDie Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den schifffahrtspolizeilichen\nVorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen\nErsatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.\n42. Sonstige Ausrüstung\nWurfleine (*)                                                         Sprechfunkanlage       - Verkehrskreis Schiff – Schiff (*)\n(*)                                                                                                                     (*)\nBootshaken                                                                                   - Verkehrskreis nautische Information\nAnzahl Verbandkästen (*) ……….                                                                - Verkehrskreis Schiff – Hafenbehörde (*)\nDoppelglas (*)\nPlakat betreffend die Rettung Ertrinkender (*)\n(*)\nAnzahl feuerbeständige Behälter ………...\n43. Einrichtung zur Brandbekämpfung\nAnzahl tragbare Feuerlöscher              ………               mit einem Füllgewicht von        …………              kg\n44. Rettungsmittel\n(*)\nAnzahl Rettungsringe …………… , davon mit Licht …………… , mit Leine                               ……….…..\nEine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person nach\n(*)\nDIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 oder\nDIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 (*)\n(*)\nAndere Einzelrettungsmittel für Bordpersonal                ……………               davon nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 ……………\nAndere Einzelrettungsmittel für Fahrgäste                   ……………\n(*)\nSammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl                …………… Einzelrettungsmittel\nZusätzliche Ausrüstung für Zone 2\nIn Zone 2 ist zusätzlich zu der Ausrüstung nach Nummer 37 bis 44 folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:\n- Anker und Ankerketten (*)             ………………………………………………………………….……………………………….……………………….\n(*)\n- Signalleuchten                        ………………………………………………………………….……………………………….……………………….\n- Schallsignalanlagen (*)               ………………………………………………………………….……………………………….……………………….\n- Kompass (*)                           ………………………………………………………………….……………………………….……………………….\n(*)\n- Radar                                 ………………………………………………………………….……………………………….……………………….\n- Sende- und Empfangsanlagen (*)        ………………………………………………………………….……………………………….……………………….\n- Rettungsmittel (*)                    ………………………………………………………………….……………………………….……………………….\n(*)\n- Seekarten                             ………………………………………………………………….……………………………….……………………….\n- Sonstiges: …………………..……………………………………………………………………………………………………...…………………..……….\n………………………………………………………………………………………………………………………………..………………………..……….\n________________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\nSeite 2 von 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                        2935\nBetriebsform und Besatzung\n46. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform             47. Ausrüstung des Schiffes im Hinblick auf die Besatzung\n(*)\n…………………….                                            Das Schiff erfüllt / erfüllt nicht     Standard S1\n48. Mindestbesatzung beträgt                                    Bedingungen und Auflagen:\nBefähigung               Anzahl      ……………………………………………………………………………………………………\nSchiffsführer                         ……………………………………………………………………………………………………\n………..\n……………………………………………………………………………………………………\nDecksmann\n………..        ……………………………………………………………………………………………………\n………………..………….                     ………..        …………………………………………………………………………………………………….\nSonstiges\n52. Anhang zum Gemeinschaftszeugnis\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….\nHinweis:      Die im Protokoll vorangestellten Nummern entsprechen den entsprechenden Nummern des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe.\n______________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.\nSeite 3 von 4","2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012          2937\n22. Anhang XI wird wie folgt geändert:\na) § 3.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.02\nMitglieder der Besatzung, Befähigung\n1. Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Boots-\nmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer.\n2. Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:\na) beim Decksmann\nein Mindestalter von 16 Jahren;\nb) beim Schiffsjungen\nein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer\nSchifferberufsschule;\nc) beim Matrosen\naa) ein Mindestalter von 17 Jahren und\naaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder\nbbb) eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach\ndem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder\nbb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmann-\nschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt.\nFahrzeiten nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet,\njedoch nicht auf die vorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;\nd) beim Matrosen-Motorwart\naa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder\nbb) die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Was-\nser- und Schifffahrtsdirektion anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder\ncc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff\nmit Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde;\ne) beim Bootsmann\naa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese\nAusbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder\nbb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von weiteren zwei Jah-\nren;\nf) beim Steuermann\naa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere drei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder\nbb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt\noder\ncc) die Qualifikation zum Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;\nwobei insgesamt eine Fahrzeit von vier Jahren nachzuweisen ist;\ng) beim Schiffsführer\ndas nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent;\nh) beim Maschinisten\nein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kennt-\nnisse;\ni) beim Fährjungen\nein Mindestalter von 15 Jahren;\nj) beim Fährgehilfen\nein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer\nDecksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff;\nk) beim Fährführer\ndie nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis.\n3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungs-\nmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der\nWasser- und Schifffahrtsdirektion, des Wasser- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungs-\nmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der","2938       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nmindestens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation\ndes Leichtmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.\n4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinan-\nderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-,\nKüsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.“\nb) § 3.12 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012     2939\nc) Dem Anhang XI wird nachfolgende Anlage angefügt:\n„Anlage 2\nPrüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorenwart“\nTe i l 1\nAusbildungs- und Prüfungsinhalte\n0. Arbeitsschutz und Unfallverhütung (UVV)\n1. Wichtige Werkstoffe im Schiffbau\n2. Physikalische Grundlagen des Maschinenbaus\na) Technische Grundmaße nach DIN 1301\nb) Kräfte\nc) Arbeit und Energie\nd) Leistung und Wirkungsgrad\ne) Wärme\n3. Grundlagen der Mechanik\na) Bewegung\nb) Hebel\nc) Rollen\nd) Goldene Regel der Mechanik bei Anwendung von Hebel und Rollen\n4. Fachausdrücke und Formeln im Schiffsmaschinenbau\na) Zylinder\nb) Triebwerk\nc) Drücke\nd) Kraft- und Schmierstoffe\ne) Verbräuche\nf) Nutzeffekt\n5. Lösbare und nicht lösbare Verbindungen\na) Schraubenverbindung\nb) Stift- und Bolzenverbindungen\nc) Nabenverbindung\nd) Rohrverbindungen\ne) Nietverbindungen\n6. Maschinenelemente\na) Lager\nb) Kupplungen\nc) Schiffsgetriebe mit und ohne Wellenachsenversetzung\nd) Armaturen\n7. Pumpen und Verdichter\na) Pumpen und Verdichter\nb) Saug-, Druck- und Förderhöhe\nc) Pumpenarten\nd) Verdichter\n8. Hydraulik\na) Physikalische Grundlagen\nb) Hydraulische Kraftübertragung\nc) Grundaufbau und Bauelemente der Hydraulikanlage\n9. Schiffsantriebsmaschinen\na) Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen\nb) Diesel- und Ottomotoren mit und ohne Aufladung – speziell –\nc) Flüssiggasantrieb","2940       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nd) Gasturbinen\ne) Kombinierte Antriebsmaschinen\nf) Antriebsmaschinen mit Brennstoffzelle\ng) Ka Me Wa Verstellpropeller\nh) Festpropeller\ni) Schottel\nj) Jet\nk) Voithschneider\n10. Zum Betreiben eines Diesel-/Ottomotors notwendige Systeme und Betriebsstoffe\na) Kraftstoffsysteme der Antriebsmaschinen\nb) Schmiersysteme\nc) Kühlwassersysteme der Antriebsmaschinen\nd) Anlasssysteme der Antriebsmaschinen\ne) Anlassen mit Druckluft\nf) Anlassen mit elektrischem Anlasser\ng) Frischluftversorgungssysteme der Antriebsmaschinen\nh) Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen\ni) Kraftübertragung\n11. Decks- und Arbeitsmaschinen, Ausrüstung und Einrichtungen zur Sicherheit und zum Betreiben\nvon Schiffen\na) Winden\nb) Hebezeuge\nc) Ausrüstungen zum Laden und Löschen von Gütern\nd) Einrichtungen zum Bewegen von Masten, Ladeluken, Steuerhäusern oder hydraulischen Kupplungs-\nsystemen in der Schubschifffahrt\ne) Ruderanlagen, Rudermaschinen\nf) Feuerlösch- und Lenzanlagen\ng) Trimm-, Kühl- und Heizungsanlagen\nh) Wohn- und Sanitätseinrichtungen\ni) Verhalten im Notfall (z. B. Schnellschluss Kraftstoff, Brandklappen usw.)\n12. Die Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtun-\ngen und Ausrüstungen an Bord\na) Überwachung der Betriebsparameter\nb) Kontrolle auf Auffälligkeiten\nc) Folge des Anstiegs/Abfalls von Druck oder Temperatur in einem System/einer Anlage bzw. Maschine\nauf andere Systeme, Anlagen oder Maschinen\nd) Betriebsüberwachung und Wirtschaftlichkeit\ne) Notwendigkeit von Ordnung und Sauberkeit zur Durchführung von Kontroll-/Wartungsarbeiten\n13. Elektrotechnik\na) allgemeine Grundlagen\nb) Akkumulatoren, Arten, Einsatzbereiche\nc) Schaltung von Akkumulatoren\nd) elektrische Maschinen\ne) Bordnetze\nf) Notstromanlagen zur Sicherheit von Schiff, Besatzung, Navigation und Kommunikation\ng) Anschluss von Verbrauchern 400 V Drehstromnetz\nh) Berührungsschutz/Schutzmaßnahmen\ni) Stromwandlung\n14. Gewässerschutz und Abfallbeseitigung gemäß Kapitel 28 der BinSchStrO\na) Begriffsbestimmung – Allgemein\nb) Begriffsbestimmungen – Ladungsbereich\nc) allgemeine Sorgfaltspflicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012          2941\nd) Sorgfaltspflicht beim Bunkern\ne) Verbot der Einbringung und Einleitung\nf) Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord\ng) Ölkontrollbuch, Abgabe an Sammelstellen\nh) Bilgenentölungsboote\ni) Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge\nTe i l 2\nPrüfung\nDurch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist den Anforderungen des Matrosen-Moto-\nrenwarts zu entsprechen.\n1. Zulassung zur Prüfung\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decks-\nmannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern und\nden Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist.\n(2) Gesellen und Gesellinnen des Metallhandwerks, Fachrichtung Motoren- und Elektrotechnik sind\nabweichend von Satz 1 zuzulassen, sofern die nachgewiesene Fahrzeit den Anforderungen des § 3.02\nNummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb entspricht.\n2. Antrag\nDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag\nsind beizufügen:\n1. der Nachweis über die Fahrzeit und\nder Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang oder\n2. der Nachweis über die Ausbildung im Metallhandwerk.\nÜber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.\n3. Vorbereitungslehrgang\n(1) Der Vorbereitungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme\neiner praktischen Tätigkeit als Matrosen-Motorenwart. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindes-\ntens drei Wochen mit mindestens 120 Stunden betragen.\n(2) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu\nerteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass im Lehrgang die Grundprinzipien der in\nder Anlage 2 (Anhang XI) dieser Verordnung aufgeführten Themen vermittelt werden. Der Nachweis ist\ninsbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beab-\nsichtigen Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzung und der Qualifikation\nder Lehrkräfte zu erbringen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet.\n(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall\nder für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.\n4. Prüfung\n(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.\n(2) Im praktischen Teil werden die vom Matrosen-Motorenwart erforderlichen Kenntnisse zur selbstän-\ndigen Ausübung der Tätigkeit geprüft. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnissen\nund Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften erfol-\ngen.\n(3) Im theoretischen Teil hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruf-\nlichen Kenntnisse nachzuweisen. Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann\ndurch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling\nnicht länger als 30 Minuten dauern.\n5. Prüfungsausschuss\n(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, der durch die zuständige Behörde bestellt wird,\nabgelegt.\n(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden von der zuständigen Behörde\nfür die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu\nbenennen. An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwir-\nken. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.\n(3) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Ergebnisse\nder einzelnen Prüfungsleistungen sind in einer Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.","2942           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauf-\ntragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer\nerheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.\n(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist,\nsoweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu\nzahlen, deren Höhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt.\n6. Prüfungsverfahren\n(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prü-\nfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungs-\ntermine bekannt und bereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier\nWochen zu laden.\n(2) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an der Prüfung ganz oder\nteilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während der\nPrüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der\nPrüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung\ntrifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.\n7. Bewerten und Bestehen der Prüfung\n(1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind gesondert zu bewerten.\n(2) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen ist die nachfolgende Notenskala anzuwen-\nden. Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der ver-\nbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen zu bewerten.\nNote 1 = sehr gut:        eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,\nNote 2 = gut:             eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,\nNote 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,\nNote 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen\nentspricht,\nNote 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,\ndass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden\nsind,\nNote 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grund-\nlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen und theoreti-\nschen Teils der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leis-\ntungen der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.\n(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen.\n8. Gebühren für die Prüfung\n(1) Die für die Abnahme der Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung\nsind zu gleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten.\n(2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch An-\nmeldung zur Prüfung erklärt sich der Gebührenschuldner zur Begleichung der tatsächlich entstehenden\nGebühren bereit.\n(3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung der Ladung. Dieser ist mindestens zwei\nWochen vor Prüfung zu begleichen, andernfalls wird die Teilnahme an der Prüfung untersagt. Der Prüfling\nbleibt weiterhin Gebührenschuldner.“\n23. Anhang XII wird wie folgt geändert:\na) Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) § 1.01 Nummer 91, § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3, § 1.04;“.\nbb) Buchstabe f wird aufgehoben.\ncc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f.\ndd) Buchstabe h wird aufgehoben.\nee) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe g und wie folgt gefasst:\n„g) Anlage H, Anlage J Teil I bis Teil VII, Anlagen K, M, N, O;“.\nff) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe h und wie folgt gefasst:\n„h) Anlage Q Dienstanweisungen Nr. 4, 6, 10, 14, 16, 19.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012               2943\nb) Artikel 2 wird wie folgt gefasst:\n„Artikel 2\nBegriffsbestimmungen\n1. Abweichend von Anhang II gelten folgende Begriffsbestimmungen:\nstatt                                                     gilt\n„Schiffsattest“                                  „Gemeinschaftszeugnis“\n„Attest“                                         „Gemeinschaftszeugnis“\n“Rheinschifffahrt“                               „Binnenschifffahrt“\n„Rheinschifffahrtspolizeiverordnung“             „schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nach § 2 Absatz 1\nNummer 3 Buchstabe b bis e dieser Verordnung“\n„Schiffspersonalverordnung-Rhein“                „Anhang XI dieser Verordnung“\n„Rheinuferstaaten oder Belgien“                  „Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie\n2006/87/EG“\n„Sekretariat der Zentralkommission für die       „Europäische Kommission“\nRheinschifffahrt“\n„Empfehlungen der Zentralkommission für die „Empfehlungen des Ausschusses nach dem in Artikel 19\nRheinschifffahrt“                                Absatz 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren“\n„Anlage B“                                       „Anhang V, Teil I dieser Verordnung“\n„Anlage C“                                       „Anhang VI, Teil I dieser Verordnung“\n„Anlage D“                                       „Anhang V, Teil VII dieser Verordnung“\n„Anlage G“                                       „Anhang V, Teil VI dieser Verordnung“\n„Kiellegung nach dem 1.4.1976“                   „Kiellegung nach dem 1.4.1982“\n2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nummer 82 in folgender Fassung anzuwenden\nist:\n82. „anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine nach Anhang VII anerkannte Klassifikationsgesell-\nschaft;“.\nc) Artikel 3 wird wie folgt gefasst:\n„Artikel 3\nAbweichende Übergangsbestimmungen\n1. Anhang II § 24.02 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 6.03 Nummer 1,\n§ 7.02 und Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmungen gelten:\n§§ und Nr.                    Inhalt                                Frist oder Bemerkungen\n6.03    Nr. 1      Anschluss anderer Verbraucher       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nan hydraulische Antriebsanlagen     attestes nach dem 1.1.2020\nKapitel 7\n7.02    Nr. 2      Sichtschatten vor dem Bug           N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung\n2 Schiffslängen, wenn kleiner als   des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049\n250 m\nNr. 3      Freie Sicht in der Sichtachse des N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung\nSatz 3     Rudergängers                        des     Gemeinschaftszeugnisses         nach    dem\n30.12.2015\nNr. 6      Mindestlichtdurchlässigkeit         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1.1.2010","2944      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n§§ und Nr.                    Inhalt                                 Frist oder Bemerkungen\nKapitel 8a\nDie Vorschriften gelten nicht\na)   für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord in-\nstalliert waren und\nb)   für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an\nBord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb\nwaren, installiert werden.\n8a.02 Nr. 2 und Abgasgrenzwerte                        Für Motoren\nNr. 3\na)   die zwischen dem 1.1.2003 und dem\n30.6.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gel-\nten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XIV der\nRichtlinie 97/68/EG;\nb)   die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in\nMaschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut\nwaren, gelten die Abgasgrenzwerte nach An-\nhang XV der Richtlinie 97/68/EG.\nDie Vorschriften für die Motorkategorien\naa)    V für Antriebsmotoren und für Hilfsmoto-\nren ab 560 kW und\nbb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die\nunter die Richtlinie 97/68/EG fallen,\ngelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als\ngleichwertig.\n2. Anhang II § 24.06 Nummer 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nummer 2 und\nKapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmung gilt:\n§§ und Nr.             Inhalt                         Frist oder Bemerkungen                  Inkrafttreten\nKapitel 7\n7.02      Nr. 2     Sichtschatten vor     N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung 30.12.2008\ndem Bug 2 Schiffs- des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049\nlängen, wenn\nkleiner als 250 m\nKapitel 8a\nDie Vorschriften gelten nicht                            1.1.2002\na)  für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord in-\nstalliert waren und\nb)  für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an\nBord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb\nwaren, installiert werden.\n8a.02     Nr. 2 und Abgasgrenzwerte       Für Motoren                                              1.7.2007\nNr. 3\na)  die zwischen dem 1.1.2003 und dem 30.6.2007\nin Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Ab-\ngasgrenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie\n97/68/EG;\nb)  die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in\nMaschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut\nwaren, gelten die Abgasgrenzwerte nach An-\nhang XV der Richtlinie 97/68/EG.\nDie Vorschriften für die Motorkategorien\naa)    V für Antriebsmotoren und für Hilfsmoto-\nren ab 560 kW und\nbb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die\nunter die Richtlinie 97/68/EG fallen,\ngelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als\ngleichwertig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012           2945\n3. Anhang II § 24.06 Nummer 1 bis 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten\na) für Fahrzeuge, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 erstmals ein\nSchiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurde, sofern sie sich am 31. De-\nzember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, und\nb) für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 eine andere Zulas-\nsung zum Verkehr bekommen haben.\n2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattes-\ntes oder der anderen Verkehrszulassung geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nentsprechen.\n3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Ver-\nkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten\nÜbergangsbestimmungen angepasst werden.“\nd) Artikel 4 wird wie folgt geändert:\naa) § 1.07 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.07\nDienstanweisungen\nZur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung dienen die in Anhang II\nAnlage Q genannten Dienstanweisungen.“\nbb) § 7.05 wird aufgehoben.\ncc) Folgender § 7.06 wird angefügt:\n„§ 7.06\nNavigationsgeräte\n1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen nach Anhang IX Teil I und\nTeil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde\nerteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben wer-\nden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktions-\nprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX\nTeil III müssen eingehalten sein. Die Verzeichnisse der nach Anhang IX oder auf Grund als gleich-\nwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendezeiger\nwerden von der Europäischen Kommission veröffentlicht.\n2. Bei Radar-Einmannsteuerständen\na) darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben\nsein,\nb) muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne\nAufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben und\nc) muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses\nintegriert sein.“\ndd) Kapitel 8a wird wie folgt gefasst:\n„Kapitel 8a\nEmission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren\n§ 8a.01\nBegriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:\n1. „Motor“ ist ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor).\n1a. „Antriebsmotor“ ist ein Motor zum Antrieb eines Binnenschiffs.\n1b. „Hilfsmotor“ ist ein Motor für andere Anwendungen als den Antrieb eines Fahrzeugs.\n1c. „Ersatzmotor“ ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor\nersetzen soll und der von gleicher Bauart wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinder-\nanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 % von der des zu erset-\nzenden Motors abweichen.\n2. „Typgenehmigung“ ist die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein\nMotortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schad-\nstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor oder den Motoren den einschlägigen\ntechnischen Vorschriften genügt.","2946   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n3. „Einbauprüfung“ ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein\nFahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorge-\nnommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmi-\ngen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Ka-\npitels genügt.\n4. „Zwischenprüfung“ ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in\neinem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen\nÄnderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schad-\nstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.\n5. „Sonderprüfung“ ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in\neinem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des\nNiveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den tech-\nnischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.\n6. „Motorenfamilie“ ist eine von einem Hersteller festgelegte Zusammenfassung von Motoren, die\nkonstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmi-\ngen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen, die den Anforderungen der\nBinnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und die den Anforderungen nach § 8a.03 genügt.\n7. „Hersteller“ ist die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs-\nverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese\nPerson oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt\nsein.\n8. „Motorparameterprotokoll“ ist das Dokument nach Anhang II Anlage J Teil VIII, in dem alle Para-\nmeter, unter anderem Bauteile und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasför-\nmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich\nderen Änderungen, festgehalten sind.\n9. „Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorpa-\nrameter“ ist das für die Zwecke der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen\nerstellte Dokument.\n10. „Richtlinie 97/68/EG“ ist die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen\nzur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln\naus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die\nzuletzt durch die Richtlinie 2011/88/EU (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 1) geändert worden ist,\numgesetzt durch die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I\nS. 2487).\n§ 8a.02\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Unbeschadet der Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung gelten die Bestim-\nmungen dieses Kapitels für alle Motoren mit einer Nennleistung von 19 kW oder mehr, die in Fahr-\nzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut sind.\n2. Die Motoren müssen die Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung erfüllen.\n3. Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der jeweiligen Stufe wird durch eine Typgenehmigung nach\n§ 8a.03 festgestellt.\n4. Einbauprüfungen\na) Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprü-\nfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonder-\nuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung\ndes Motors in das erstmals auszustellende Gemeinschaftszeugnis oder zur Änderung des beste-\nhenden Gemeinschaftszeugnisses.\nb) Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn\nein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher\nTypgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmäch-\ntigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie\nNennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission\nmitteilt. Diese ändert entsprechend das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52.\n5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach An-\nhang II § 2.09 durchgeführt werden.\n6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schad-\nstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirken kann, muss stets eine Sonderprü-\nfung durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012         2947\n7. Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 4 bis 6 sind im Motorparameterprotokoll aufzu-\nzeichnen.\n8. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs in-\nstallierten Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungs-\nkommission im Gemeinschaftszeugnis unter der Nummer 52 zu vermerken. Für Motoren, die nach\nder Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung unter Artikel 9 Absatz 4a der Richtlinie 97/68/EG fal-\nlen, ist die Angabe der Identifizierungsnummer ausreichend.\n9. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Techni-\nschen Dienstes bedienen.\n§ 8a.03\nAnerkannte Typgenehmigungen\n1. Die in Anhang XIII § 2 genannten Typgenehmigungen oder Typgenehmigungen nach Anhang II\nKapitel 8a für Motoren gelten als gleichwertig.\n2. Für jeden typgenehmigten Motor müssen folgende Dokumente oder Kopien dieser Dokumente an\nBord vorhanden sein:\na) Typgenehmigungsurkunde;\nb) Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorpa-\nrameter;\nc) Motorparameterprotokoll.\n§ 8a.04\nEinbau-, Zwischen- und Sonderprüfung\n1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 8a.02 Nummer 4, bei Zwischen-\nprüfungen nach § 8a.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach § 8a.02 Nummer 6 den aktuellen\nZustand des Motors in Bezug auf die in der Anleitung nach § 8a.01 Nummer 9 spezifizierten Kom-\nponenten, Einstellung und Parameter. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit\ndem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie übereinstimmt, kann sie\na) verlangen, dass\naa) die Konformität des Motors wiederhergestellt wird,\nbb) die Typgenehmigung entsprechend geändert wird oder\nb) eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.\nWird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht ent-\nsprechend geändert oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhal-\nten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder zieht\nein bereits erteiltes Gemeinschaftszeugnis ein.\n2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssys-\ntems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.\n3. Die Prüfung nach Nummer 1 ist anhand der Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der\nKontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. In dieser vom Her-\nsteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung sind die\nabgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung\noder Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann.\nSie enthält mindestens folgende Angaben:\na) Angabe des Motortyps und gegebenenfalls der Motorenfamilie mit Spezifizierung der Nennleis-\ntung und Nenndrehzahl;\nb) Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;\nc) eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten, insbe-\nsondere auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern;\nd) Angabe der abgasrelevanten Motorparameter, insbesondere Einstellbereiche des Einspritzzeit-\npunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes.\nBei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kon-\ntrolle der einwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten.\n4. Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammen-\nhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der\nAnsaugunterdruck und der Abgasgegendruck den für den genehmigten Motor angegebenen Wert\nnicht überschreiten.","2948       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n5. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstel-\nlungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könn-\nten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.\n6. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorge-\nnommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.\n7. Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in\nBezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale den Spezifikationen der Anlei-\ntung nach § 8a.01 Nummer 9 entsprechen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikel-\nemissionen der Motoren den zugrunde liegenden Grenzwerten entsprechen.\n8. Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den eine Typgenehmigung\nerteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung nach diesen Bestimmungen reduzieren. Die ge-\nsamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder oder einen Motor einer Motorenfamilie\ndurchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder\noder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor aufweisen.\n§ 8a.05\nTechnische Dienste\nDie Technischen Dienste müssen der Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz\nvon Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025:2005) unter Beachtung der nachfolgenden\nBedingungen genügen:\na) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.\nb) Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Be-\nhörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.\nc) Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb\nder Europäischen Union für die unter dieser Nummer genannten Tätigkeiten anerkannt sind.\nd) Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen\nder Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden.“\nee) § 10.03 wird aufgehoben.\nff) Nach § 10.03 wird folgender § 15.06 eingefügt:\n„§ 15.06\nFahrgasträume und -bereiche\n1. Fahrgasträume müssen:\na) sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schot-\ntendecks liegen, vor der Ebene des Heckschotts befinden und\nb) von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein,\nc) so angeordnet sein, dass Sichtlinien nach § 7.02 sie nicht durchqueren.\nDecksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern\nauch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie an\ngeschlossene Fahrgasträume genügen.\n2. Schränke nach § 11.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb\ndes Fahrgastbereiches befinden.\n3. Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genü-\ngen:\na) Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet\nsind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge\nhaben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge er-\nsetzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, oder Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang\nhaben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen.\nb) Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte\nSchotttür nach § 15.02 Nummer 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das hö-\nherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar oder,\nwenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck oder ins Freie führen.\nDies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.\nc) Ausgänge nach den Buchstaben a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, eine lichte Breite\nvon mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahr-\ngastkabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012         2949\nd) Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss\ndie Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall\nbenutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.\ne) Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite\njedes Ausgangs mindestens 0,005 m je Fahrgast betragen.\nf) Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen\nMindestdurchmesser von 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beider-\nseits als Notausgänge gekennzeichnet sein.\ng) Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vor-\ngesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhn-\nlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden,\nmüssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen.\n4. Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:\na) Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen\nöffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein.\nb) Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufge-\nschlossen werden können.\nc) Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.\nd) Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind,\nmuss auf der Seite, in die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlosssei-\ntigen Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten\nWand mindestens 0,60 m betragen.\n5. Verbindungsgänge müssen folgenden Anforderungen genügen:\na) Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 haben. Führen sie zu Räumen, die für mehr als\n80 Fahrgäste vorgesehen sind, müssen sie die in Nummer 3 Buchstabe d und e genannten\nAnforderungen an die Breite der zu den Verbindungsgängen führenden Ausgänge erfüllen.\nb) Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.\nc) Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgese-\nhen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit\neiner Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen.\nd) Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite\ndes Verbindungsgangs mindestens 1,00 m betragen.\ne) Sie müssen frei von Absätzen sein.\nf) Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.\ng) Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als 2 Meter sein.\n6. Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 folgenden Anforderungen genügen:\na) Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass\nbei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.\nb) Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen.\nc) Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.\nd) Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut\nsein.\ne) Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach\nNummer 5 Buchstabe a oder d nicht einengen.\nf) Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der\nNotbeleuchtung beleuchtet werden.\n7. Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.\n8. Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die folgenden Anforderungen\ngenügen:\na) Die Gesamtfläche der Sammelflächen (AS) muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:\nTagesausflugsschiffe: AS = 0,35 · Fmax [m2];\nKabinenschiffe:        AS = 0,45 · Fmax [m2].\nIn diesen Formeln bedeutet:\nFmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.\nb) Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein.\nc) Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.","2950  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nd) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar,\nso ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern.\ne) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitz-\nmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamt-\nfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Per-\nsonen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht\ndie Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.\nf) Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.\ng) Eine sichere Evakuierung der Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten\ndes Schiffes möglich sein.\nh) Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.\ni) Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an\nBord zu kennzeichnen.\nj) Die Vorschriften nach den Buchstaben d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammel-\nflächen ausgewiesen sind.\nk) Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die\nsie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a\nnicht berücksichtigt zu werden.\nl) Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach\nden Buchstaben e, j oder k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste\nan Bord ausreichen.\n9. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:\na) entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 13056:2000 gebaut sein;\nb) eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen\nführen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;\nc) eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten\nRaum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist;\nd) im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine\nTreppe vorhanden ist;\ne) darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorge-\nsehen sind, folgenden Anforderungen genügen:\naa) die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten;\nbb) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen;\ncc) die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;\ndd) die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;\nee) die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An-\nund Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;\nff) Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge\nan den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.\nAufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und\nAufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen\nNorm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens ausgeführt sein.\n10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen folgenden Anforderungen\ngenügen:\na) Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer\nnach der Europäischen Norm DIN EN 711:1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanz-\nkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobi-\nlität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.\nb) Öffnungen und Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Ein- oder\nAusladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.\nÖffnungen, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter\nMobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen.\nc) Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen nicht vom Steuerhaus\neinsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.\n11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu\nden Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können.\nAn diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1\nangebracht sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012             2951\n12. Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 14206:2003 beschaffen sein.\nAbweichend von § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.\n13. Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind,\nmüssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein,\nderen Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen\nmit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über\ndem Boden zu versehen.\n14. Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas\noder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig,\naus Kunststoff hergestellt sein. Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige\nWände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekennzeichnet sein.\n15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, dürfen nur aus\nMaterialien hergestellt sein, die im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst ge-\nring halten.\n16. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des § 12.05 entsprechen.\n17. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss nach den allge-\nmein anerkannten Regeln der Technik für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität\nausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter\nMobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein. Toiletten, die den Anforderungen einer einschlägigen\nNorm oder Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates\nder Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 entsprechen, gelten als gleichwertig.\n18. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage ange-\nschlossen sein.\n19. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragrafen\nsinngemäß entsprechen.“\ne) Artikel 6 wird wie folgt geändert:\naa) § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Verlän-\ngerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vor-\nschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.“\nbb) § 2 wird wie folgt gefasst:\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, müssen den\nnach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulas-\nsung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Bestim-\nmungen des Anhangs II angepasst werden.“\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naaaa) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1\nund § 7.06 Nummer 1 betreffende Zeilen eingefügt:\n„7.05 Nr. 1  Signallichter, deren Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Licht-\nGehäuse, Zubehör     quellen, die\nund Lichtquellen\n– den Anforderungen der am 30. November 2009\ngeltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke\nder Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuch-\nten in der Rheinschifffahrt\noder\n– den am 30. November 2009 geltenden Vorschriften\neines Mitgliedstaates der Gemeinschaft\nentsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.\n7.06 Nr. 1   Navigationsradar-    Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die auf\nanlagen und          Grund der Vorschriften eines Mitgliedstaates vor dem\nWendeanzeiger        30.12.2008 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen\nbis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschafts-\nzeugnisses nach dem 31.12.2018 weiterhin eingebaut\nsein und betrieben werden. Diese Anlagen müssen ent-\nweder über eine gültige Einbaubescheinigung verfügen\noder im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einge-\ntragen werden.","2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab\ndem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betref-\nfend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen\nfür Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt so-\nwie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderun-\ngen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der\nRheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin\neingebaut sein und betrieben werden, wenn eine nach\nAnhang II Anlage M oder Anhang IX gültige Einbaube-\nscheinigung vorhanden ist.“\nbbbb) Die § 8.03 Nummer 3 betreffende Zeile wird als neue Nummer 4 wie folgt gefasst:\n„Nr. 4     Anzeige und Außerbetriebsetzung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-\nder automatischen Drehzahlredu- rung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem\nzierung                                    30.12.2024“.\ncccc) Nach den das Kapitel 8 betreffenden Übergangsbestimmungen werden folgende Über-\ngangsbestimmungen zu Kapitel 8a eingefügt:\n„Kapitel 8a Die Vorschriften gelten nicht für\na) Antriebsmotoren und Hilfsmotoren mit einer Nennleistung ab\n560 kW folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4\nder Richtlinie 97/68/EG:\naa) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31.12.2006\nbb) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31.12.2008\nin Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut\nworden sind.\nb) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit variabler Dreh-\nzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der\nRichtlinie 97/68/EG:\naa) H, die bis zum 31.12.2005\nbb) I und K, die bis zum 31.12.2006\ncc) J, die bis zum 31.12.2007\nin Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen einge-\nbaut worden sind.\nc) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit konstanter\nDrehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der\nRichtlinie 97/68/EG:\naa) D, E, F und G, die bis zum 31.12.20061\nbb) H, I und K, die bis zum 31.12.2010\ncc) J, die bis zum 31.12.2011\nin Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen einge-\nbaut worden sind.\nd) Motoren, die die Grenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie\n97/68/EG einhalten und bis zum 30.6.2007 in Fahrzeugen oder in\nMaschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.\ne) Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 in Fahrzeuge oder Maschi-\nnen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, um einen Motor zu\nersetzen, auf den die Vorschriften der Buchstaben a bis d nicht\nanzuwenden sind.\nDie in den Buchstaben a bis d genannten Fristen werden in Bezug auf\nMotoren, die vor den genannten Daten gebaut wurden, um zwei Jahre\nverlängert.\n1\nNach Anlage 1 Nummer 1A Ziffer ii der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG sind die Grenz-\nwerte für diese Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                2953\ndddd) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:\n„10.02   Nr. 1 Satz 2 Behälter aus Stahl oder ei- N.E.U., spätestens bei Erteilung oder\nBuchstabe b nem anderen stoßfesten und Erneuerung des Gemeinschaftszeug-\nnicht brennbaren Werkstoff nisses\nmit mindestens 10 l Inhalt\nNr. 2    Buchstabe a     Bescheinigung für Drahtseile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt\nund andere Seile              wird: N.E.U., spätestens 30.12.2024\nZweites und drittes Seil: 30.12.2029“.\neeee) Die § 11.12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n„11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvor-    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder\nrichtungen, Unterlagen an Erneuerung des Gemeinschaftszeug-\nBord                        nisses nach dem 30.12.2029“.\nffff)     Nach den das Kapitel 16 betreffenden Übergangsbestimmungen werden folgende Über-\ngangsbestimmungen zu Kapitel 20 eingefügt:\nKapitel 20\n„20.01   § 7.01 Nr. 2;       Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach\n§ 8.05 Nr. 13 und dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987\n§ 8.10              gelegt wurde:\nN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemein-\nschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029\n§ 8.09 Nr. 2        N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemein-\nschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024“.\ncc) § 6 wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Abweichend von §§ 2 und 3 wird für\na) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,\nb) schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,\nc) Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie\nd) Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5\ndas Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung gemäß Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3\nund 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum\n30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen\nVorschriften dieses Anhangs in Verbindung mit Anhang II entspricht.“\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der\nFestigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des\nFahrzeugs dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglich-\nkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als\ngegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der\nBinnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen\nhat.“\nf) Anlage 1 Teil I wird aufgehoben und Anlage 1 Teil II wird Anlage 1.","2954        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\ng) Folgende Anlage 2 wird angefügt:\n„Anlage 2\nDienstanweisungen,\ndie zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q\nnur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten\nInhaltsverzeichnis\nDienstanweisung Nummer 27   Sportfahrzeuge\nDienstanweisung Nummer 27\nSportfahrzeuge\n(Anhang II § 21.02 Nummer 2 in Verbindung mit\n§§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10)\n1. Allgemeine Ausführungen\nDas Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verord-\nnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten. Nach § 6 Absatz 2\nNummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verord-\nnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten muss ein Sportfahrzeug\nmit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt,\ndass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine\nDoppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anla-\ngen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II\n§ 21.02 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejeni-\ngen der in § 21.02 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über die\nBereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten hinreichend abgedeckt sind.\n2. Bestimmungen in § 21.02, die bereits durch die Verordnung über die Bereitstellung von Sport-\nbooten und den Verkehr mit Sportbooten abgedeckt sind\nFür Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit\nSportbooten anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Ge-\nmeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizie-\nrung der folgenden Bestimmungen von § 21.02 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung\nvorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Unter-\nsuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen\nwurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten\nNormen vorhanden sind:\n- § 7.02:             DIN EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht),\n- § 8.05 Nummer 5:    DIN EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks und -leitungen),\n- § 8.08 Nummer 2:    DIN EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen),\n- § 8.10:             DIN EN ISO 14509 (Geräusch der Schiffe).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012               2955\n24. Folgender Anhang XIII wird angefügt:\n„Anhang XIII\nGleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften\nzum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen\nInhaltsverzeichnis\n§ 1 Allgemeine Bestimmungen\n§ 2 Gleichwertige Typgenehmigungen für Motoren nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 8a oder des Anhangs XII Artikel 4\nKapitel 8a\n§ 3 Gleichwertige Typgenehmigungen für Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil I oder des\nAnhangs IX Teil I\n§ 4 Gleichwertige Typgenehmigungen für Wendeanzeiger nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil II oder des Anhangs IX\nTeil II\n§ 5 Gleichwertige Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach\nMaßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III\n§ 6 Gleichwertige Typgenehmigung für Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a\n§ 7 Gleichwertige Konformitätserklärungen nach Maßgabe des Anhangs IX Teil I § 5 Absatz 3\n§1\nAllgemeine Bestimmungen\nEiner Typgenehmigung, den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie einer Konformi-\ntätserklärung nach dieser Verordnung gleichwertig sind:\n1. Typgenehmigungen für die in den §§ 2 bis 4 und 6 bezeichneten Geräte,\n2. die im Falle einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach\n§ 5,\n3. Konformitätserklärungen nach § 7,\ndie jeweils auf Grund der Anforderungen eines die in nachstehenden Bestimmungen jeweils genannten Richt-\nlinie der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder die von der Zentralkommission für die\nRheinschifffahrt beschlossenen Verordnungen umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union oder eines Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868\nerteilt oder erlassen worden sind.\n§2\nGleichwertige Typgenehmigungen für Motoren nach Maßgabe\ndes Anhangs II Kapitel 8a oder des Anhangs XII Artikel 4 Kapitel 8a\nAls gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 8a oder Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a\ngelten Typgenehmigungen nach\n1. Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmi-\ngen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und\nGeräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/88/EU (ABl. L 305 vom\n23.11.2011, S. 1) geändert worden ist, oder\n2. Kapitel 8a des Beschlusses 2001-I-19 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt – Bestimmungen in\nder Rheinschiffsuntersuchungsordnung für die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der\nRheinschifffahrt vom 11. Mai 2000 in Verbindung mit Beschluss 2001-I-21 – Regelungen für die Begrenzung\nvon Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Rheinschifffahrt – Langfristige Einführung einer Stufe II vom\n31. Mai 2001\nunter Beachtung folgender Zuordnung:\nRheinSchUO1\nMotoranwendung                                                Richtlinie        Motorkategorie3\nStufe2\nSchiffshauptantrieb                                     I, II               2004/26/EG4          V\nHilfsmotor mit konstanter Drehzahl                      I, II               2004/26/EG           V\nH, I, J, K\n97/68/EG             D, E, F, G","2956            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nRheinSchUO1\nMotoranwendung                                                           Richtlinie           Motorkategorie3\nStufe2\nHilfsmotor mit variabler Drehzahl und variabler                   I, II                    2004/26/EG              V\nLast\nH, I, J, K\nL, M, N, P\nQ, R\n1\nRheinschiffsuntersuchungsordnung.\n2\nStufe I gilt für den in Anhang II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 genannten Zeitraum als gleichwertig.\n3\nDie jeweilige Kategorie gilt nur in dem in der Richtlinie jeweils genannten Geltungszeitraum als gleichwertig. Hinsichtlich der Übergangs-\nbestimmungen des Anhangs II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 gelten die Typgenehmigungen nur dann als gleichwertig, wenn die\nGrenzwerte der jeweiligen Stufe mit denen der geltenden Stufen der RheinSchUO vergleichbar sind.\n4\nRichtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen\nund luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1, L 225 vom\n25.6.2004, S. 3).\n§3\nGleichwertige Typgenehmigungen für Navigationsradaranlagen\nnach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil I oder des Anhangs IX Teil I\nAls gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil I oder Anhang IX Teil I gelten Typge-\nnehmigungen nach\n1. Anhang IX Teil III der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember\n2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des\nRates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder\n2. Anlage M Teil I der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindest-\nanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschiff-\nfahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglich-\nkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zen-\ntralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-33 der Zentralkommission für die\nRheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navi-\ngationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des\nAnhangs II Kapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,\nunter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.\n§4\nGleichwertige Typgenehmigungen für Wendeanzeiger\nnach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil II oder des Anhangs IX Teil II\nAls gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil II oder Anhang IX Teil II gelten Typ-\ngenehmigungen nach\n1. Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember\n2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des\nRates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder\n2. Anlage M Teil II der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindest-\nanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschiff-\nfahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglich-\nkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zen-\ntralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-34 der Zentralkommission für die\nRheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wende-\nanzeiger in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II\nKapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,\nunter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.\n§5\nGleichwertige Vorschriften\nzum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen\nund Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III\nAls gleichwertig mit den Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen\nund Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III gelten die\nBestimmungen zur Umsetzung von:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012          2957\n1. Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember\n2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des\nRates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder\n2. Anlage M Teil III der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindest-\nanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschiff-\nfahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit\nsowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentral-\nkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-35 der Zentralkommission für die Rhein-\nschifffahrt zu den Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und\nWendeanzeigern in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des\nAnhangs II Kapitel 24 und Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,\nunter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.\n§6\nGleichwertige Typgenehmigung von\nBordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a\nAls gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 14a gelten Typgenehmigungen nach Kapi-\ntel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeichnis, Kapi-\ntel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1\nund 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2,\nNummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010 unter\nBeachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.\n§7\nGleichwertige Konformitätserklärungen\nnach Maßgabe des Anhangs IX Teil I § 5 Absatz 3\nAls gleichwertig mit Konformitätserklärungen nach Anhang IX Teil I § 5 Absatz 3 gelten Konformitätserklä-\nrungen nach\n1. Anhang IX der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006\nüber die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des\nRates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder\n2. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und\nTelekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom\n7.4.1999, S. 10) oder\n3. Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rhein-\nschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanfor-\nderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt\nsowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit so-\nwie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkom-\nmission vom 27. November 2008.“\nArtikel 2\nÄnderung\ns o n s t i g e r s c h i ff f a h r t s re c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n\n§1\nÄnderung der\nDonauschifffahrtspolizeiverordnung\n§ 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die\nzuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\nAusnahmen\nAuf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch ver-\nwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verord-\nnung den Vorschriften nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, entsprechen.“","2958         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n§2\nÄnderung der\nBinnenschifffahrtskostenverordnung\nDie Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch § 38 Ab-\nsatz 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Die Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014 außer Kraft.“\n2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1061 und 1062 werden wie folgt gefasst:\n„1061     Prüfung einschließlich Erteilung      §§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung für     4  70\nden Rhein zwischen Basel und\nMannheim/Ludwigshafen\n1062      Erweiterungsprüfung für eine bis drei wie Nr. 1061                         4  20 bis 46“.\nStrecken einschließlich Erteilung\nb) Der Nummer 201 wird folgende Nummer 201 vorangestellt:\n„201      Erteilung einer Zulassung zur Beför- § 4a Absatz 1 Satz 1 BinSchUO         7  29,00“.\nderung von Fahrgästen mit Fahr-\nzeugen, die über ein Bootszeugnis\nnach der Binnenschifffahrt-Sport-\nbootvermietungsverordnung\nverfügen\nc) Die bisherige Nummern 201 wird Nummer 202.\nd) Die bisherige Nummer 202 wird Nummer 203 und wie folgt gefasst:\n„203      Sonderuntersuchung, Nachunter-        §§ 9, 14 BinSchUO                    7  je nach dem Umfang\nsuchung, freiwillige Untersuchung,                                            der Untersuchung\nUntersuchung von Amts wegen,          Anhang II                               1/5 bis 5/5\nangesetzte oder angefangene           §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 2.13         der Gebühr nach\nUntersuchungen, die nicht durch-      BinSchUO                                Nummer 201“.\ngeführt werden konnten, sowie\nUntersuchungen nach Mängel-           Anhang XII\nbeseitigung                           Artikel 4 § 2.11 BinSchUO\ne) Die bisherigen Nummern 203 bis 211 werden die Nummern 204 bis 212.\nf) Die bisherige Nummer 212 wird Nummer 213 und wie folgt gefasst:\n„213      Fahrtauglichkeitsbescheinigungen\nwie: Gemeinschaftszeugnis,\nSchiffsattest, Zusätzliches Gemein-\nschaftszeugnis, Fährzeugnis, Attest\nfür Seeschiffe auf dem Rhein,\nZeugnis für Kanalpenichen,\nBescheinigung über die Besatzung\nund ihre Anlagen“.\ng) Die bisherigen Nummern 213 bis 23132 werden die Nummern 214 bis 23232.\nh) Nach Nummer 23232 werden die folgenden Nummern 233 bis 23932 eingefügt:\n„233     Erteilung einer Typgenehmigung                     Anhang II § 14a.04 BinSchUO   7   1826 bis 3072\n234      Änderung einer Typgenehmigung                      Anhang II § 14a.04 BinSchUO   7\n2341     nach einer Prüfung                                                                   165 bis 977\n2342     für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf                                           175\nGrund desselben Sachverhalts\n235      Entziehung einer Typgenehmigung                    Anhang II § 14a.10,           7   wie 233\n§ 14a.11 BinSchUO\n236      Prüfung der Konformität der Produktion             Anhang II § 14a.09 BinSchUO   7\n(Anfangsbewertung)\n2361     mit Verwaltungspersonal                                                              802","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012          2959\n2362     mit technischen Diensten                                                            400\n237      Prüfung der Übereinstimmung der Produktion       Anhang II § 14a.09 BinSchUO    7\nmit der erteilten Typgenehmigung, wenn\n2371     Verstöße gegen Mitteilungspflichten festgestellt                                    200\nwerden\n2372     Abweichungen von Typgenehmigungen festge-                                           842\nstellt werden\n2373     regelmäßige Überprüfung der Konformität der                                         802\nProduktion\n238      Prüfung der Proben(-nahme) bei                   Anhang II § 14a.11 BinSchUO    7\n2381     Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen                                             460 bis 1190\n(je Bordkläranlage)\n2382     Stichprobenkontrolle (je Probennahme und je                                         150 bis 1190\nBordkläranlage)\n239      Prüfung und Anerkennung                          Anhang II § 14a.11 BinSchUO    7\n2391     technischer Dienste                                                                 1603\n2392     von Prüfstellen                                                                     401\n2393     Verlängerung der Anerkennung                     Anhang II § 14a.11 BinSchUO    7\n23931 technischer Dienste                                                                    200\n23932 von Prüfstellen                                                                        100“.\ni) Der Anhang zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember\n2011 (BGBl. 2011 II S. 1300)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom\n20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden\nFassung“ ersetzt.\nbb) In Nummer 7 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter „(BGBl. I S. 2450; 2010 I S. 380), die\ndurch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in\nder jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“ ersetzt.\ncc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„9. (ohne Inhalt)“.\ndd) In Nummer 11 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II\nS. 874)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Beschluss vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) ge-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“ ersetzt.\nee) In Nummer 12 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007\nII S. 874)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“ ersetzt.\nff) In Nummer 13 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September\n2006 (BGBl. I S. 2146)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezem-\nber 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“\nersetzt.\ngg) In Nummer 15 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2146)“ ein Komma und die Wörter „in der jeweils\ngeltenden Fassung“ eingefügt.\nhh) In Nummer 16 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. De-\nzember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\nii)  In Nummer 17 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September\n2006 (BGBl. I S. 2146)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. De-\nzember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\njj)  In Nummer 18 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2622)“ ein Komma und die Wörter „in der jeweils\ngeltenden Fassung“ eingefügt.\nkk) In Nummer 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I\nS. 220)“ durch die Wörter „die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011\n(BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.","2960           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nll) In Nummer 20 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2487)“ ein Komma und die Wörter „die durch Artikel 3\n§ 13 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung“ eingefügt.\n§3\nÄnderung der\nSeeschifffahrtsstraßen-Ordnung\n§ 9 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Anhang III § 6.06“ durch die Wörter „Anhang III § 6.06 Buchstabe c“ ersetzt.\n2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung\nund den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für\nSeeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach\nAnhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser\nPositionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen.“\n§4\nÄnderung der\nVerordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten\nIn § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom\n9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)\ngeändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“\ndurch die Wörter „§ 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.\n§5\nÄnderung der\nFährenbetriebsverordnung\nDie Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung\nvom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I\nder Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden\nund anzuwendenden Fassung,“.\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4\nÜberwachung\nder für den Betrieb der Fähre erforderlichen\nlandseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre\n(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen land-\nseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen\nauf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwa-\nchungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer\nFähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der\nAufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen\nlandseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden.“\n3. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:\n„Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu\ntragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ord-\nnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der\nFähre sichergestellt wurde.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012         2961\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:\n„§ 15\nÜbergangsregelung\nNach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte\nFährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Über-\nprüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mit-\nzuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche\nGenehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer\nfür die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen.“\n6. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,“.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Folgender neuer Buchstabe a wird eingefügt:\n„a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht\nduldet,“.\nbb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.\ncc) Im neuen Buchstaben e wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\ndd) Im neuen Buchstaben f wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.\nee) Folgender Buchstabe g wird angefügt:\n„g) entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.“\n7. Die Anlage wird aufgehoben.\n§6\nÄnderung der\nBinnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung\nDie Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch\nArtikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Vermietung:\ndie gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne\nGestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbs-\nmäßig nutzt; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt\nkeine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht\nüberschreitet.“\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8.\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben.\nbb) Die bisherigen Buchstaben f bis n werden die Buchstaben d bis l.\ncc) Im neuen Buchstaben d wird die Angabe „§ 8 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ ersetzt.\ndd) In den neuen Buchstaben e bis h wird jeweils die Angabe „§ 8 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 6“\nersetzt.\nee) In dem neuen Buchstaben i wird die Angabe „§ 8 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 7“ ersetzt.\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird aufgehoben.\nbb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstabe a bis d.\n4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:","2962          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\naa) Der Nummer 2.1 werden folgende Nummern 2.1 und 2.2 vorangestellt:\n„2.1    Oranienburger Kanal                 21,01         28,77\n2.2     Oranienburger Havel                 0,13          3,91                                             “.\nbb) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.3 werden die Nummern 2.3 bis 2.5.\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7      Peene                  2,50 (Malchin)      98,16 (Peenestrom)     Kummerower See: Fahrverbot ab\nWindstärke 4 Beaufort\nHinweis: die letzten Bootsliegestellen\nbefinden sich bei km 90,85“.\nc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„9      Saale\n9.1     Saale                  20,00 (Calbe)       89,20 (Schleuse        Fahrverbot bei einem Wasserstand\nTrotha)                von mehr als 300 cm am Unterpegel\nHalle – Trotha\n9.2     Saale                  89,20 (Schleuse     115,22 (Risch-\nTrotha)             mühlenschleuse)“.\nd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 11.1 wird folgende Nummer 11.1 vorangestellt:\n„11.1 SOW                    45,11 (Einfahrt       130,16 (Einmün-\nOder-Spree-Kanal)     dung in die Oder)“.\nbb) Die bisherigen Nummern 11.1 bis 11.4 werden die Nummern 11.2 bis 11.5.\ne) Nummer 12.3 wird wie folgt gefasst:\n„12.3   UHW mit den zu        67,50 (Plaue)      112,00 (unmittelbar 1. Fahrverbot bei Wasserständen am\ndiesem Abschnitt                         unterhalb der Ein-        Unterpegel Rathenow von mehr als\ngehörenden Haupt-                        mündung der Ho-           190 cm (ausgenommen hiervon ist\nund Nebenstrecken                        hennauener Wasser-        die Fahrt auf der Hohennauener\nnach § 22.01 Num-                        straße)                   Wasserstraße zwischen km 1,10\nmer 1 der Binnen-                                                  und km 10,00)\nschifffahrtsstraßen-\nOrdnung                                                        2. Fahrverbot bei fehlendem Karten-\nund Informationsmaterial über Ge-\nfahrenstellen, wie Fahrwasserkrüm-\nmungen und Unterwasserhinder-\nnisse, und den Verlauf des Haupt-\nfahrwassers mit seinen Bauwerken\nund unterschiedlichen Strömungs-\nverhältnissen an Bord“.\nf) In Nummer 12.4 Spalte 3 werden die Wörter „104,20 (Einmündung der Rathenower Havel)“ durch die Wörter\n„112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)“ ersetzt.\n§7\nÄnderung der\nVerordnung über die Eichung von Binnenschiffen\nDie Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch\nArtikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 33 Absatz 2 werden die Wörter „– je elffach – “ gestrichen.\n2. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.“\n§8\nÄnderung der\nVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I\nS. 2, 1717), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012      2963\n1. In § 5 Absatz 6 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 8.09 Nummer 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 Nummer 16 werden\naaa) nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa“ die Angabe „Dreifachbuchstabe aaa“ eingefügt und\nbbb) die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1“ durch die Wörter „Höchstabmessun-\ngen nach § 24.02 Nummer 1 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4“\nersetzt.\nbb) In Nummer 29 wird die Angabe „1.1.4,“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 13 wird nach der Angabe „Buchstabe a“ die Angabe „Doppelbuchstabe aa“ eingefügt.\nbb) In Nummer 14 werden\naaa) nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa“ die Angabe „Dreifachbuchstabe aaa“ und\nbbb) nach den Wörtern „§ 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1“ die Angabe „Buchstabe a“\neingefügt.\ncc) In Nummer 16 werden\naaa) nach der Angabe „Nummer 3“ die Angabe „Buchstabe a“ eingefügt und\nbbb) die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1“ durch die Wörter „Höchstabmessun-\ngen nach § 24.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4“\nersetzt.\ndd) In Nummer 26 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“\nersetzt.\nee) In Nummer 27 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe cc“\nersetzt.\nff) In Nummer 28 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“\nersetzt.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 21.04 Nummer 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, oder\nNummer 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 21.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nNummer 5“ ersetzt.\nb) In Nummer 15 werden die Wörter „§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2\nSatz 1, Nummer 3 oder 4, Nummer 4 auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 5 Satz 1“ durch die\nWörter „§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5\nSatz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6,“ ersetzt.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:\n„5. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid\nüber die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2\nan Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,\n6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid\nüber die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2\nan Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,“.\nbb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:\n„6. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung\nvon einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt\nwird,\n7. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung\nvon einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt\nwird.“\nbb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.\n5. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach der Angabe „oder 3“ ein Komma und die Wörter „§ 3.31 Nummer 1\nSatz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3“ eingefügt.","2964          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\nb) In Nummer 8 werden vor dem Wort „hingewiesen“ die Wörter „in der jeweils vorgeschriebenen Weise“\neingefügt.\n6. In § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Doppelbuchstabe dd“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ee“\nersetzt.\n7. In § 13 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Doppelbuchstabe cc“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe dd“\nersetzt.\n8. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.\n9. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „Doppelbuchstabe bb“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe cc“\nersetzt.\nb) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 6.28 Nummer“ die Angabe „15“ und ein Komma einge-\nfügt.\n10. In § 21 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 6.34 Nummer 1 bis 7,“ das Wort „jeweils“ eingefügt.\n11. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:\n„c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem\nSchubverband,“.\nbb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.\nb) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:\n„c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem\nSchubverband,“.\nbb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.\n12. § 26 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:\n„7. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ein nach § 17.11 Nummer 1 angeord-\nnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,“.\nb) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.\n13. § 32 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird am Satzende das Wort „oder“ gestrichen.\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n„2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5\noder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder“.\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n14. § 34 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 9 wird die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buchstabe f“ ersetzt.\nb) In Nummer 11 werden die Wörter „oder Nummer 2, 3 oder 4“ durch die Wörter „oder Nummer 2 oder 3“\nersetzt.\n15. In § 35 Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe f“ durch die Angabe „Buchstabe g“ ersetzt.\n§9\nÄnderung der\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-\nfahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die durch Artikel 9 der Verordnung vom\n2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1.01 wird in dem einleitenden Satzteil nach dem Wort „als“ ein Doppelpunkt eingefügt.\n2. In § 1.09 Nummer 5 Satz 1 wird in der Tabelle nach der Zeile mit den Angaben zur Stadttrave folgende Zeile\neingefügt:\nBundeswasserstraße                              km                               Beschränkungen\n„Stichkanal Osnabrück             1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76)“.\n3. § 1.10 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012      2965\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a bis t wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.\nbb) In Buchstabe p werden die Wörter „tragbare Feuerlöscher und“ gestrichen.\nb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die Urkunden und sonstigen\nUnterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, n, s und t sowie das Bordbuch an Bord\nmitgeführt werden.“\n4. In § 2.01 Nummer 2 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\n5. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und\nStärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Anhangs II § 7.05 der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011\noder der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen,\ndürfen weiterhin verwendet werden.“\n6. § 3.34 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach der Angabe „bis 3“ ein Komma und die Wörter „§ 3.31 Nummer 1\nSatz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3“ eingefügt.\nb) In Nummer 9 werden vor dem Wort „hingewiesen“ die Wörter „in der jeweils vorgeschriebenen Weise“\neingefügt.\n7. In § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\n8. In § 6.04 Nummer 4 Buchstabe a und § 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a wird jeweils am Ende das Komma\ndurch ein Semikolon ersetzt.\n9. In § 6.33 Nummer 4 Buchstabe a und § 6.34 Nummer 5 Buchstabe a wird jeweils am Ende das Semikolon\ndurch ein Komma ersetzt.\n10. § 6.35 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 6.34 Nummer 1 bis 7“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch in\nVerbindung mit Nummer 8 Satz 1,“ eingefügt.\nb) In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 6.28 Nummer“ die Angabe „15“ und ein Komma eingefügt.\n11. § 8.14 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 und 9 werden jeweils nach den Wörtern „§ 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1,“ die\nAngabe „§ 8.03“ und ein Komma eingefügt.\nb) In Nummer 11 wird nach der Angabe „§ 8.09 Nummer 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n12. In § 11.02 Nummer 3 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\n13. In § 12.01 Nummer 1 wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\n14. § 13.02 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1.1 wird folgende Nummer 1.2 eingefügt:\nLänge   Breite\n„Binnenschifffahrtsstraße\nm       m\n1.2        km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein)\nFahrzeug/Verband                                                           135,00  11,45“.\nb) Die bisherige Nummer 1.2 wird die Nummer 1.3 und die Angabe „km 137,30 (Lahnmündung)“ wird durch die\nAngabe „km 137,05“ ersetzt.\nc) Die bisherigen Nummern 1.3 und 1.4 werden die Nummern 1.4 und 1.5.\n15. In § 15.01 Nummer 1 bis 12 wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\n16. Nach § 15.02 Nummer 1.6 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt:\n„1.7 ohne Inhalt“.\n17. In § 15.04 Nummer 1 Buchstabe a werden\na) in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa die Wörter „den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, des\nElbe-Havel-Kanals – ausgenommen Großer Wendsee –,“ durch die Wörter „den ausgebauten Strecken des\nMittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals,“ ersetzt und\nb) nach den Wörtern „den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals“ das Komma und die Wörter\n„ausgenommen Großer Wendsee“ gestrichen.\n18. In § 15.06 Nummer 4 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe cc wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt.\n19. § 15.07 Nummer 3 wird wie folgt geändert:","2966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\na) In Buchstabe e wird jeweils nach den Angaben „6,25 m“ und „8,20 m“ das Komma durch ein Semikolon\nersetzt.\nb) In Buchstabe f wird jeweils nach den Angaben „42,00 m“, „53,00 m“ und „80,00 m“ das Komma durch ein\nSemikolon ersetzt.\n20. In § 15.16 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c, d Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e,\nf, g Doppelbuchstabe cc und Buchstabe h bis l wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\n21. § 16.01 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1 bis 5 wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 6 wird am Ende das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.\n22. § 16.11 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben zu der Strecke Nethemündung – Forst werden wie folgt gefasst:\n„Strecke                                Richtpegel                               Hochwassermarke\nI          II\nNethemündung – Forst                    Höxter                                           450 cm“.\nbb) Die Angaben zu der Strecke Rinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47 werden wie folgt gefasst:\n„Strecke                                Richtpegel                               Hochwassermarke\nI          II\nRinteln – Minden – Südabstieg           Rinteln                                          485 cm“.\nWe-km 204,47\nb) In Buchstabe b werden die Angaben zu den Strecken Schleuse Dörverden – Schleuse Langwedel und\nSchleuse Langwedel – Schleuse Bremen-Hemelingen wie folgt gefasst:\n„Strecke                                 Richtpegel                                   Hochwassermarke\nI           II\nSchleuse Dörverden – Schleuse            Dörverden                               660 cm      710 cm\nLangwedel\nSchleuse Langwedel – Schleuse            Intschede                               560 cm      610 cm“.\nBremen-Hemelingen\n23. Dem § 16.16 wird folgender Satz angefügt:\n„Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei\neinem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m.“\n24. § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\na) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:\n„aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes\nVerbot der Schifffahrt,“.\nb) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis dd werden die Doppelbuchstaben bb bis ee.\nc) Der Satzteil nach dem neuen Doppelbuchstaben ee wird wie folgt gefasst:\n„einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt\neingehalten werden.“\n25. In § 21.04 Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.\n26. In § 21.07 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis dd wird jeweils am Ende das Komma durch ein\nSemikolon ersetzt.\n27. § 21.29 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:\n„aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach „21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in\nVerbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und“.\nb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naa) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nbb) In Doppelbuchstabe ee wird am Ende das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.\ncc) Folgender Doppelbuchstabe ff wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012          2967\n„ff) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27\nNummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen aus-\ngehändigt wird,“.\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Der Eigentümer und der Ausrüster\na) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen,\nwenn\naa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach\n§ 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,\nbb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall\ndie dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und\ncc) auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort\njeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und\nb) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer\nEinschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.“\n28. § 22.22 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Rathenower Have“ durch die Wörter „Rathenower Havel“ und die Wörter „des\nSatzes 2“ durch die Wörter „der Sätze 2 bis 6“ ersetzt.\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„Bei der Talfahrt hat die Einfahrt in die Hohennauener Wasserstraße durch ein Aufdrehmanöver über Back-\nbord unterhalb der Einfahrt mit Abgabe eines Schallsignals (lang, kurz, kurz) zu erfolgen. Die Ausfahrt hat\nmit Kurs über Steuerbord zu erfolgen. Nach einem Aufdrehmanöver über Backbord unter Abgabe des ent-\nsprechenden Schallsignals kann die Bergfahrt aufgenommen werden. Begegnungen an Brücken über die\nHohennauener Wasserstraße haben nach den Regeln über das Begegnen in engen Fahrwassern nach § 6.07\nzu erfolgen.“\n29. § 22.29 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naaa) In Doppelbuchstabe cc wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nbbb) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.\nccc) Folgender Doppelbuchstabe ee wird angefügt:\n„ee) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27\nNummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen\nausgehändigt wird,“.\nbb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:\n„d) die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6 zu beachten oder sicherzustellen,\ndass diese beachtet werden,“.\ncc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Der Eigentümer und der Ausrüster\na) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen,\nwenn\naa) das Fahrzeug oder der Verband\naaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1\nSatz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und\ndie zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2\nund § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und\nbbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22\nNummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit\nNummer 6\nnicht überschreitet und\nbb) auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2\njeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und\nb) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer\nEinschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.“\n30. In § 24.04 Nummer 6 werden die Wörter „Nummern 1 und 4“ durch die Wörter „Nummern 1, 4 und 5“ ersetzt.","2968         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012\n31. § 24.27 Nummer 4 wird aufgehoben.\n32. § 24.29 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:\n„aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6,\nund Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit\nNummer 6, nicht überschreitet und“.\nb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) sicherzustellen, dass\naa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband\naaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen\nAbladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und\nbbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3\nnicht überschreitet und\nbb) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeich-\nnung nach § 24.21 geführt wird,“.\nc) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „Nummer 2“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt\nund die Wörter „und 4 Satz 1“ gestrichen.\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes\nnur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband\na) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen\nnach § 24.02 Nummer 1.4 und\nb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3\nnicht überschreitet.“\n33. In § 27.27 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n„Verkehrsbeschränkungen“.\n§ 10\nÄnderung der\nBinnenschifferpatentverordnung\nDie Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 6 der\nVerordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E wie folgt gefasst:\n„E   1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m,                     3, 4 Sportschiffer-\nzeugnis“.\n2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3\nder Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April\n2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom\n20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen\nzugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der\nSportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I\nS. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober\n2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis\nbedürfen.\nSatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes\nBefähigungszeugnis vorgeschrieben ist.\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.“\n2. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sport-\nbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung\nvom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und\nzur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012         2969\n3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und\nSicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizini-\nschen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Diens-\ntes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt“\ndurch die Wörter „von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport\nund Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin\noder einem Arzt“ ersetzt.\n§ 11\nÄnderung der\nSchiffssicherheitsverordnung\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3\nder Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 7 Absatz 6 wird aufgehoben.\n2. § 15 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 3\nAufhebung\ns c h i fff ah r t s re c h t l ic h er Vo r s ch r if t e n\nMit Ablauf des 31. Dezember 2012 werden aufgehoben:\n1. die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 195),\n2. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung vom 8. April 2011 (VkBl. 2011 S. 388) und\n3. die Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169),\ndie zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I\nS. 3322) geändert worden ist.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nBerlin, den 20. Dezember 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}