{"id":"bgbl1-2012-61-9","kind":"bgbl1","year":2012,"number":61,"date":"2012-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/61#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-61-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_61.pdf#page=55","order":9,"title":"Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2012-12-20T00:00:00Z","page":2783,"pdf_page":55,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012            2783\nGesetz\nzur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nVom 20. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              f) Vor der Angabe zu § 121 wird folgende Zwi-\nsen:                                                               schenüberschrift eingefügt:\n„Erster Abschnitt\nArtikel 1\nBundesstatistik für das\nÄnderung des                                      Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel“.\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\ng) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I             „§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28                     bis Neunte Kapitel“.\ndes Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge-            h) Nach der Angabe zu § 128 werden die folgenden\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Angaben eingefügt:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                               „Zweiter Abschnitt\na) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:                      Bundesstatistik für das Vierte Kapitel\n„§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen,                  § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel\nBerücksichtigung von Unterhaltsansprü-\nchen“.                                              § 128b Persönliche Merkmale\nb) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:                 § 128c Art und Höhe der Bedarfe\n„§ 44 Besondere Regelungen für Verfahren und               § 128d Art und Höhe der angerechneten Ein-\nErstattungszahlungen“.                                      kommen\nc) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten               § 128e Hilfsmerkmale\nKapitels wird wie folgt gefasst:                           § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Be-\n„Dritter Abschnitt                                 richtszeitpunkte\nErstattung und Zuständigkeit“.                    § 128g Auskunftspflicht\nd) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:                § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung“.\n„§ 46a Erstattung durch den Bund“.                      i) Vor der Angabe zu § 129 wird folgende Zwi-\nschenüberschrift eingefügt:\ne) Nach der Angabe zu § 46a wird folgende An-\ngabe zu § 46b eingefügt:                                                   „Dritter Abschnitt\n„§ 46b Zuständigkeit“.                                                Verordnungsermächtigung“.","2784          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nj) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:                b) In Satz 2 werden die Wörter „für den ersuchen-\n„§ 131 Übergangsregelung für die Statistik über                den Träger der Sozialhilfe bindend“ durch die\nEinnahmen und Ausgaben nach dem                      Wörter „bindend für den ersuchenden Träger,\nVierten Kapitel“.                                    der für die Ausführung des Gesetzes nach die-\nsem Kapitel zuständig ist“ ersetzt.\nk) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 46 Satz 4 werden die Wörter „zuständigen Trä-\n„§ 136 Übergangsregelung für Nachweise im                  ger der Sozialhilfe“ durch die Wörter „jeweils für die\nJahr 2013“.                                      Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zu-\n2. § 42 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         ständigen Träger“ ersetzt.\n„1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen             7. Die Zwischenüberschrift nach § 46 wird wie folgt\nder Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4           gefasst:\nSatz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1\n„Dritter Abschnitt\nSatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist\nnicht anzuwenden,“.                                                   Erstattung und Zuständigkeit“.\n3. § 43 wird wie folgt geändert:                              8. § 46a wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                             „§ 46a\n„§ 43                                           Erstattung durch den Bund\nEinsatz von Einkommen und Vermögen,                      (1) Der Bund erstattet den Ländern\nBerücksichtigung von Unterhaltsansprüchen“.              1. im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-               2. ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von\nfügt:                                                          100 Prozent\n„(2) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem             der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausfüh-\nDritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1           rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständi-\nletzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte           gen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geld-\nund fortgeschriebene Regelsätze und sieht das              leistungen nach diesem Kapitel.\nLandesrecht in diesem Land für Leistungsbe-\nrechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende               (2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistun-\nLeistung vor, dann ist diese Leistung nicht als            gen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoaus-\nEinkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksich-                gaben der für die Ausführung des Gesetzes nach\ntigen.“                                                    diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der\nauf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie               Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnah-\nfolgt geändert:                                            men aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatz-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „zuständige Trä-           ansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit\nger der Sozialhilfe“ durch die Wörter „jeweils        diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel ent-\nfür die Ausführung des Gesetzes nach die-             fallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach\nsem Kapitel zuständige Träger“ ersetzt.               § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleis-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Träger der So-            tungsträger nach dem Zehnten Buch.\nzialhilfe“ durch die Wörter „jeweils für die             (3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder\nAusführung des Gesetzes nach diesem Ka-               ist jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September\npitel zuständigen Trägern“ ersetzt.                   und 15. Dezember des jeweiligen Jahres zulässig.\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „Trägers der So-           Soweit die Erstattung für Zahlungen geltend ge-\nzialhilfe“ durch die Wörter „für die Ausfüh-          macht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs\nrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zu-             beim Empfänger bereits am Ende eines Haushalts-\nständigen Trägers“ ersetzt.                           jahres geleistet wurden, aber erst im nächsten\nHaushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende\n4. § 44 wird wie folgt geändert:\nHaushaltsjahr geltende Erstattung maßgeblich.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass\n„§ 44                              die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausfüh-\nBesondere Regelungen                        rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständi-\nfür Verfahren und Erstattungszahlungen“.               gen Träger begründet und belegt sind und den\nGrundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nentsprechen. Sie haben dies dem Bundesministe-\n„(3) Die Vorschriften über die Erstattung zwi-          rium für Arbeit und Soziales durch Nachweis der\nschen den Trägern der Sozialhilfe nach dem                 Bruttoausgaben jeweils für das Land sowie für die\nZweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sind            nach § 46b zuständigen Träger insgesamt und da-\nfür Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht an-           runter für\nzuwenden.“\n1. Regelsatzleistungen nach § 42 Nummer 1,\n5. § 45 wird wie folgt geändert:\n2. zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nummer 2,\na) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Träger\nder Sozialhilfe“ durch die Wörter „jeweils für die         3. Bedarfe nach § 42 Nummer 3, soweit sie auf Be-\nAusführung des Gesetzes nach diesem Kapitel                    darfe nach § 34 Absatz 3 und 4 entfallen,\nzuständige Träger“ ersetzt.                                4. Unterkunftskosten nach § 42 Nummer 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012             2785\n5. Darlehen nach § 42 Nummer 5                                 d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 121 Nr. 2“ durch\nsowie für die Einnahmen nach Absatz 2 Satz 2 in                    die Angabe „§ 121 Nummer 2“ ersetzt.\ntabellarischer Form zu belegen. Die Nachweise sind         14. § 123 wird wie folgt geändert:\njeweils zum Fünfzehnten der Monate Februar, Mai,               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAugust und November für das jeweils abgeschlos-\nsene Quartal einzureichen; jedoch erstmals für das                 aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem\nerste Quartal 2014 zum 15. Mai 2014.                                   Wort „Hilfsmerkmale“ die Wörter „für Erhe-\nbungen nach § 121“ eingefügt.\n(5) Die Länder haben erstmals für das Jahr 2014\ndie Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis                     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1\nzum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen. Dabei                        Nr. 1 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 122\nsind die Ausgaben für Geldleistungen entspre-                          Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nchend der Untergliederung der Erhebungen nach                  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“\n§ 128c Nummer 1 bis 5, Nummer 6 Buchstabe c                        durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nund d und Nummer 7 nachzuweisen. Die Einnah-\n15. § 124 wird wie folgt geändert:\nmen sind nach Absatz 2 Satz 2 nachzuweisen. Die\nNachweise sind jeweils in tabellarischer Form zu               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerbringen.“                                                        aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 122 Abs. 1\n9. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:                             Nr. 1 Buchstabe a bis c und Abs. 2“ durch\ndie Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\n„§ 46b\nstabe a bis c“ ersetzt.\nZuständigkeit\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1\n(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach                        Buchstabe c“ durch die Wörter „§ 122 Ab-\ndiesem Kapitel zuständigen Träger werden nach                          satz 1 Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.\nLandesrecht bestimmt.\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1\n(2) Die §§ 3, 6 und 7 und das Zwölfte Kapitel                       Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 122 Ab-\nsind nicht anzuwenden.“                                                satz 1 Nummer 1 Buchstabe d“ ersetzt.\n10. § 98 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                          b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 2“\n11. Vor § 121 wird folgende Zwischenüberschrift einge-                 durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 2“\nfügt:                                                              ersetzt.\n„Erster Abschnitt                           c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 122 Abs. 3 und 4“\ndurch die Wörter „§ 122 Absatz 3 und 4“ ersetzt.\nBundesstatistik für das\nDritte und Fünfte bis Neunte Kapitel“.             16. § 125 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n12. § 121 wird wie folgt geändert:                                 a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Erhebungen“ die\nAngabe „nach § 121“ eingefügt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 121\n„Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3\nBundesstatistik für das                          sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach\nDritte und Fünfte bis Neunte Kapitel“.                   § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Ab-\nb) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                      satz 3 Nummer 1 sind freiwillig.“\n„dieses Buches“ durch die Wörter „des Dritten          17. § 126 wird wie folgt geändert:\nund Fünften bis Neunten Kapitels“ und das Wort\n„seiner“ durch das Wort „deren“ ersetzt.                   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ergeb-\nnissen“ die Angabe „nach § 121“ eingefügt.\nc) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Statisti-\naa) Buchstabe b wird aufgehoben.                               schem Bundesamt“ die Wörter „zu den Erhebun-\nbb) Die Buchstaben c bis g werden die Buchsta-                 gen nach § 121“ eingefügt.\nben b bis f.                                       18. In § 128 werden die Wörter „Dritten bis Neunten\nd) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            Kapitel“ durch die Wörter „Dritten und Fünften bis\nNeunten Kapitel“ sowie die Angabe „§ 121 Nr. 1“\n„2. die Einnahmen und Ausgaben der Träger der\ndurch die Angabe „§ 121 Nummer 1“ ersetzt.\nSozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis\nNeunten Kapitel“.                                  19. Nach § 128 wird folgender Zweiter Abschnitt einge-\nfügt:\n13. § 122 wird wie folgt geändert:\n„Zweiter Abschnitt\na) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die\nAngabe „§ 121 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 121                       Bundesstatistik für das Vierte Kapitel\nNummer 1“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                           § 128a\nc) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die                     Bundesstatistik für das Vierte Kapitel\nWörter „§ 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g“ durch die              (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vier-\nWörter „§ 121 Nummer 1 Buchstabe b bis f“ er-              ten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind\nsetzt.                                                     Erhebungen über die Leistungsberechtigten als","2786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nBundesstatistik durchzuführen. Die Erhebungen er-             6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach\nfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.                  a) Schulausflügen,\n(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende\nb) mehrtägigen Klassenfahrten,\nMerkmalkategorien:\nc) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,\n1. Persönliche Merkmale,\nd) Schulbeförderung,\n2. Art und Höhe der Bedarfe,\n3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen.                      e) Lernförderung,\nf) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mit-\n§ 128b                                       tagsverpflegung,\nPersönliche Merkmale                         7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung so-\nErhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Num-                    wie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-\nmer 1 sind                                                        kunft,\n1. Geschlecht, Geburtsjahr,       Staatsangehörigkeit         8. Brutto- und Nettobedarf,\nund Bundesland,                                           9. Darlehen.\n2. Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeinde-\nteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher                                  § 128d\nStatus,                                                                        Art und Höhe\n3. Leistungsbezug in und außerhalb von Einrich-                           der angerechneten Einkommen\ntungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb                  Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Num-\nvon Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im            mer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart,\nHaushalt lebenden Personen, bei Leistungsbe-              getrennt nach\nrechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbrin-\ngung,                                                       1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-\ncherung,\n4. Träger der Leistung,\n2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Ren-\n5. Beginn der Leistungsgewährung nach Monat                         tenversicherung,\nund Jahr sowie Ursache der Leistungsgewäh-\nrung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat                   3. Renten wegen Erwerbsminderung,\nund Jahr sowie Grund für die Einstellung der                4. Versorgungsbezüge,\nLeistung,\n5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,\n6. Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,\n6. Renten aus privater Vorsorge,\n7. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem\nDritten und Fünften bis Neunten Kapitel.                    7. Vermögenseinkünfte,\n8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsge-\n§ 128c                                     setz,\nArt und Höhe der Bedarfe                         9. Erwerbseinkommen,\nErhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Num-                10. übersteigendes Einkommen eines im gemein-\nmer 2 sind                                                          samen Haushalt lebenden Partners,\n1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den              11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,\nRegelbedarfsstufen und abweichende Regel-\nsatzfestsetzung,                                          12. sonstige Einkünfte.\n2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,                                                      § 128e\n3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,                                           Hilfsmerkmale\n4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,\n(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach\ngetrennt nach\n§ 128a sind\na) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der\n1. Name und Anschrift der nach § 128g Auskunfts-\ngesetzlichen Krankenversicherung,\npflichtigen,\nb) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in\n2. die Kennnummern des Leistungsberechtigten,\nder gesetzlichen Krankenversicherung,\nc) Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch,                 3. Name und Telefonnummer sowie Adresse für\nelektronische Post der für eventuelle Rückfragen\nd) Beiträgen für eine private Krankenversiche-                zur Verfügung stehenden Person.\nrung,\n(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2\ne) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,         dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und\nf) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,         der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandser-\n5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach                   hebung. Sie enthalten keine Angaben über persön-\nliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsbe-\na) Beiträgen für die Altersvorsorge,                      rechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeit-\nb) Aufwendungen       für Sterbegeldversicherun-          punkt, spätestens nach Abschluss der wiederkeh-\ngen,                                                  renden Bestandserhebung, zu löschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012              2787\n§ 128f                               und Soziales Einzelangaben aus einer Stichprobe,\nPeriodizität,                          die vom Statistischen Bundesamt gezogen wird\nBerichtszeitraum und Berichtszeitpunkte               und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit\nder Leistungsberechtigten umfasst. Die zu übermit-\n(1) Die Bundesstatistik nach § 128a wird quar-            telnden Einzelangaben dienen der Entwicklung und\ntalsweise durchgeführt.                                      dem Betrieb von Mikrosimulationsmodellen durch\n(2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d,               das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nausgenommen das Merkmal nach § 128b Num-                     und dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang\nmer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartals-               und mittels eines sicheren Datentransfers aus-\nende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den               schließlich an das Bundesministerium für Arbeit\nBedarfen und Einkommen nach § 128c Nummer 1                  und Soziales übermittelt werden. Angaben zu den\nbis 8 und § 128d jeweils auf den gesamten letzten            Erhebungsmerkmalen nach § 128b Nummer 2 und 4\nMonat des Berichtsquartals beziehen.                         und den Hilfsmerkmalen nach § 128e dürfen nicht\n(3) Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind                übermittelt werden; Angaben zu monatlichen\nfür den gesamten Quartalszeitraum zu erheben,                Durchschnittsbeträgen in den Einzelangaben wer-\nwobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Num-             den vom Statistischen Bundesamt auf volle Euro\nmer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten               gerundet.\nLeistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leis-              (4) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten\ntungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erhe-                 nach Absatz 3 ist das Statistikgeheimnis nach § 16\nben.                                                         des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist\n(4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für            die Trennung von statistischen und nichtstatisti-\njeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei                 schen Aufgaben durch Organisation und Verfahren\ngleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1               zu gewährleisten. Die nach Absatz 3 übermittelten\nund 2 zu erheben sind.                                       Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden,\nfür die sie übermittelt wurden. Eine Weitergabe von\n§ 128g                               Einzelangaben aus einer Stichprobe nach Absatz 3\nSatz 1 durch das Bundesministerium für Arbeit und\nAuskunftspflicht                         Soziales an Dritte ist nicht zulässig. Die übermittel-\n(1) Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht           ten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zwe-\nAuskunftspflicht. Die Auskunftserteilung für die An-         ckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.\ngaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeinde-                    (5) Das Statistische Bundesamt übermittelt den\nteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.                   statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit den\n(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung        Ergebnissen der Bundesstatistik für die jeweiligen\ndes Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständi-              Länder und für die für die Ausführung des Gesetzes\ngen Träger.                                                  nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger. Das\nBundesministerium für Arbeit und Soziales erhält\n§ 128h                               diese Tabellen ebenfalls. Die statistischen Ämter\nder Länder erhalten zudem für ihr Land die jeweili-\nDatenübermittlung, Veröffentlichung\ngen Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf\n(1) Die in sich schlüssigen und nach einheit-             regionaler Ebene.\nlichen Standards formatierten Einzeldatensätze\n(6) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach die-\nsind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis\nsem Abschnitt dürfen auf die einzelnen Gemeinden\nzum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ende des je-\nbezogen veröffentlicht werden.“\nweiligen Berichtsquartals nach § 128f an das Sta-\ntistische Bundesamt zu übermitteln. Soweit die           20. Vor § 129 wird folgende Zwischenüberschrift einge-\nÜbermittlung zwischen informationstechnischen                fügt:\nNetzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür                              „Dritter Abschnitt\nnach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der in-\nformationstechnischen Netze des Bundes und der                            Verordnungsermächtigung“.\nLänder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Ab-       21. In § 129 Buchstabe b und c werden jeweils die Wör-\nsatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009               ter „Dritten bis Neunten“ durch die Wörter „Dritten\n(BGBl. I S. 2702, 2706) das Verbindungsnetz zu               und Fünften bis Neunten“ ersetzt.\nnutzen. Die zu übermittelnden Daten sind nach\n22. § 131 wird wie folgt gefasst:\ndem Stand der Technik fortgeschritten zu signieren\nund zu verschlüsseln.                                                                 „§ 131\n(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt dem                              Übergangsregelung\nBundesministerium für Arbeit und Soziales für Zwe-                      für die Statistik über Einnahmen\ncke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von                 und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel\nEinzelfällen, Tabellen mit den Ergebnissen der Bun-             Die Erhebungen nach § 121 Nummer 2 in Verbin-\ndesstatistik nach § 128a, auch soweit Tabellenfel-           dung mit § 122 Absatz 4 in der am 31. Dezember\nder nur einen einzigen Fall ausweisen.                       2014 geltenden Fassung über die Ausgaben und\n(3) Zur Weiterentwicklung des Systems der                 Einnahmen der nach Landesrecht für die Ausfüh-\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-                rung von Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel\nrung übermittelt das Statistische Bundesamt auf              zuständigen Träger sind dabei auch in den Be-\nAnforderung des Bundesministeriums für Arbeit                richtsjahren 2015 und 2016 durchzuführen. Die","2788         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\n§§ 124 bis 127 sind in der am 31. Dezember 2014                  Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Ka-\ngeltenden Fassung anzuwenden.“                                   lenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu belegen.“\n23. § 136 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„§ 136\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes\nÜbergangsregelung\nfür die Nachweise im Jahr 2013                      In § 85 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Sozial-\ngerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(1) Die Länder haben dem Bundesministerium\nvom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt\nfür Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012\n15. August 2013, zum 15. November 2013 und\n(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, werden nach\nzum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlos-\nden Wörtern „nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\nsene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:\nbuch“ die Wörter „und, soweit Landesrecht nichts Ab-\n1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach               weichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem\n§ 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden            Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“\nEinnahmen,                                              eingefügt.\n2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Num-\nmer 1, differenziert nach                                                        Artikel 3\na) Leistungen für Leistungsberechtigte außer-                                 Inkrafttreten\nhalb und in Einrichtungen,                              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nb) Leistungen für Leistungsberechtigte nach             am 1. Januar 2013 in Kraft.\n§ 41 Absatz 2 und für Leistungsberechtigte              (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 tritt\nnach § 41 Absatz 3.                                  am 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buch-\n(2) Die Länder haben dem Bundesministerium               stabe e bis i und Nummer 11 bis 22 tritt am 1. Januar\nfür Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2014 die            2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}