{"id":"bgbl1-2012-61-7","kind":"bgbl1","year":2012,"number":61,"date":"2012-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/61#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-61-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_61.pdf#page=49","order":7,"title":"Drittes Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz  3. FMStG)","law_date":"2012-12-20T00:00:00Z","page":2777,"pdf_page":49,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012              2777\nDrittes Gesetz\nzur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes\n(Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz – 3. FMStG)\nVom 20. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             3. In § 3b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ , in\nsen:                                                              § 84 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes“ gestrichen.\nArtikel 1                              4. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:\nÄnderung des\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes                       „(1a) Vor Entscheidungen des Lenkungsaus-\nschusses über beantragte Stabilisierungsmaß-\nDas Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom\nnahmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch\ntungsaufsicht anzuhören. Im Rahmen dieser An-\nArtikel 2b des Gesetzes vom 28. November 2012\nhörung hat der Lenkungsausschuss zu prüfen, ob\n(BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt\ndas Ziel der Sicherung der Finanzmarktstabilität\ngeändert:\nvorrangig durch bankaufsichtsrechtliche Maßnah-\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          men, insbesondere durch Erlass einer Übertra-\ngungsanordnung nach § 48a Absatz 1 des Kredit-\n„(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des               wesengesetzes, erreicht werden kann. Sofern\nFinanzmarktes durch Überwindung von Liquiditäts-              der Lenkungsausschuss einer Stabilisierungsmaß-\nengpässen und durch Schaffung der Rahmenbe-                   nahme zustimmt, hat er in seiner Entscheidung dar-\ndingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis             zulegen, welche Erwägungen im Rahmen der Prü-\nvon Unternehmen im Sinne des § 2 des Restruktu-               fung nach Satz 2 maßgeblich waren. Die Bundes-\nrierungsfondsgesetzes (Unternehmen des Finanz-                anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist berech-\nsektors). Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1             tigt, dem Lenkungsausschuss und der Bundesan-\nNummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von                   stalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Prü-\nder Körperschaftsteuer befreit sind, und Brücken-             fung erforderlichen Informationen zu übermitteln;\ninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restruk-              § 9 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt\nturierungsfondsgesetzes sind keine Unternehmen                entsprechend.“\ndes Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.“\n5. In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. März 2012“\n2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.                         durch die Angabe „1. Januar 2013“ ersetzt.","2778          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\n6. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-            „Für Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausga-\nber 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“                ben auf Grund von bis zum 31. Dezember 2010 er-\nersetzt.                                                      griffenen Maßnahmen sowie deren Anschlussmaß-\n7. § 6a wird wie folgt geändert:                                 nahmen gemäß § 13 Absatz 1a und 1b dieses Ge-\nsetzes gilt Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 zweiter\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. März                Halbsatz des Grundgesetzes.“\n2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“ er-\n14. § 13 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember\n2012“ durch die Angabe „31. Dezember\n2010“ durch die Angabe „30. September\n2014“ ersetzt.\n2012“ ersetzt.\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n„Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu\naaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe                    ermitteln. Dabei sind Ergebnisse für die bis\n„31. Dezember 2010“ durch die An-                        zum 31. Dezember 2012 gewährten Maß-\ngabe „31. Dezember 2011“ und die An-                     nahmen und die nach dem 31. Dezember\ngabe „30. September 2011“ durch die                      2012 gewährten Maßnahmen separat auszu-\nAngabe „30. September 2012“ ersetzt.                     weisen. Dem Ergebnis für bis zum 31. De-\nbbb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Septem-                    zember 2012 gewährte Maßnahmen werden\nber 2011“ durch die Angabe „30. Sep-                     dabei auch die Ergebnisse von Maßnahmen\ntember 2012“ ersetzt.                                    nach den Absätzen 1a und 1b zugerechnet,\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember                       soweit sie Anschlussmaßnahmen nach den\n2010“ durch die Angabe „30. September                          Absätzen 1a und 1b zu bis zum 31. Dezem-\n2012“ ersetzt.                                                 ber 2012 ergriffenen Maßnahmen sind.“\nb) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1. März\n2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“\n2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“ er-\nersetzt und werden nach den Wörtern „Unter-\nsetzt.\nnehmen des Finanzsektors“ die Wörter „gemäß\n8. In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe                  § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am\n„1. März 2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“                  31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-\nersetzt.                                                          fügt.\n9. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. März              c) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-\n2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“ ersetzt.                  ber 2010“ durch die Angabe „30. September\n10. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Dezem-                 2012“ ersetzt.\nber 2011“ durch die Angabe „1. Oktober 2012“                  d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das ver-\nersetzt.                                                          bleibende Schlussergebnis“ durch die Wörter\n11. § 8a wird wie folgt geändert:                                     „das verbleibende Ergebnis für bis zum 31. De-\nzember 2012 gewährte Maßnahmen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die An-\ngabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe                  e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n„30. September 2012“ ersetzt.                                  fügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 „(2a) Das verbleibende Ergebnis für die nach\ndem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen\naa) In Satz 5 Nummer 4 wird das Wort „über“                    wird zwischen Bund und Ländern im Verhältnis\ngestrichen und wird die Angabe „Satz 6“                   65:35 aufgeteilt, soweit es positiv ist. Sofern\ndurch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.                     dieses Ergebnis negativ ist, ist der Restrukturie-\nbb) Satz 6 wird aufgehoben.                                    rungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturie-\nrungsfondsgesetzes gegenüber dem Fonds zum\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                  Ausgleich verpflichtet.“\nfügt:\nf) In Absatz 4 werden die Wörter „des Gremiums\n„(2a) Die Errichtung von Leitungsgremien und                nach § 10a“ durch die Wörter „des Deutschen\ndie Bestellung von Leitungspersonen bedürfen                   Bundestages“ ersetzt.\nder Zustimmung der Anstalt. Leiter von Abwick-\nlungsanstalten werden für höchstens fünf Jahre         15. § 18 wird wie folgt geändert:\nbestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Ver-            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nfünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf der Zustim-\nmung der Anstalt und kann frühestens ein Jahr                     „(2) Anschlussmaßnahmen nach § 13 Ab-\nvor Ablauf der bisherigen Amtszeit erfolgen.“                  satz 1a oder 1b zu bis zum 31. Dezember 2012\ngewährten Stabilisierungsmaßnahmen können\n12. In § 8b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe                  von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2\n„31. Dezember 2008“ durch die Angabe „30. Sep-                    Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am\ntember 2012“ ersetzt.                                             31. Dezember 2012 geltenden Fassung be-\n13. Dem § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                    antragt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012             2779\nArtikel 2                                 d) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die Höhe\nÄnderung des                                     der Obergrenze nach Satz 2“ durch die Wörter\nFinanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes                      „die Höhe der Obergrenze nach Satz 3“ ersetzt.\n§ 9 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsbe-                   e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I                     „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Son-\nS. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                derbeiträge, die zur Deckung von Ausgleichsver-\nvom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden                   pflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanz-\nist, wird aufgehoben.                                                   marktstabilisierungsfondsgesetzes erhoben wur-\nden.“\nArtikel 3                                 f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch\nÄnderung des                                     ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern\nRestrukturierungsfondsgesetzes                             „Garantie nach § 6 dieses Gesetzes“ die Wörter\nDas Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember                     „sowie zur Finanzierung von Ausgleichsverpflich-\n2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 6               tungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarkt-\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) ge-                    stabilisierungsfondsgesetzes“ eingefügt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     4. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     „Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturie-\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne                rungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das\ndes § 48b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter                Gremium gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarkt-\n„sowie durch Maßnahmen zur Finanzmarkt-                      stabilisierungsfondsgesetzes wahrgenommen.“\nstabilisierung im Sinne von § 2 Absatz 1 des\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zuguns-                                    Artikel 3a\nten von Unternehmen im Sinne des § 2“ einge-                                    Änderung des\nfügt.                                                                        Kreditwesengesetzes\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               In § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes in\nfügt:                                                    der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\n„(2a) Der Restrukturierungsfonds wird nach            1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 15 des\nMaßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarkt-              Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-\nstabilisierungsfondsgesetzes zum Ausgleich ei-           ändert worden ist, werden die Wörter „bis zum 31. De-\nnes negativen Schlussergebnisses des Finanz-             zember 2012“ gestrichen.\nmarktstabilisierungsfonds herangezogen. Die für\ndie Beitragsjahre 2011 und 2012 geleisteten Jah-                                   Artikel 4\nresbeiträge sowie die für diese Beitragsjahre er-                               Änderung der\nhobenen Nacherhebungsbeiträge gemäß § 3 Ab-                    Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung\nsatz 3 der Restrukturierungsfonds-Verordnung\nwerden nicht zum Ausgleich eines negativen                  Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom\nSchlussergebnisses des Finanzmarktstabilisie-            20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt\nrungsfonds herangezogen.“                                durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012\n(BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n2. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:           ändert:\n„§ 3 Absatz 2a bleibt unberührt.“                           1. § 3 wird wie folgt geändert:\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch\n„genannten Maßnahmen“ die Wörter „ , die Aus-\nStärkung des Kernkapitals.“\ngleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ einge-              b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt\nfügt.                                                            gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern                       „Der Fonds soll darauf hinwirken, dass eine Re-\n„genannten Maßnahmen“ die Wörter „ , der ab-                     kapitalisierung unter Beteiligung des Fonds\nsehbaren Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13                    grundsätzlich nur nach möglichen Eigenleistun-\nAbsatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfonds-                   gen der Anteilseigner des begünstigten Unter-\ngesetzes“ eingefügt.                                             nehmens erfolgt.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Dezember\n2011“ durch die Angabe „1. Oktober 2012“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „genann-\nten Maßnahmen“ die Wörter „und bei Entste-\nhung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß                                      Artikel 5\n§ 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisie-                                  Änderung der\nrungsfondsgesetzes“ eingefügt.                                   Verordnung über die Satzung der\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und die“ durch                Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\ndie Wörter „ , der Ausgleichsverpflichtungen           § 11 der Anlage zur Verordnung über die Satzung\ngemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabi-          der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom\nlisierungsfondsgesetzes und der“ ersetzt.           21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch","2780         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nArtikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I           a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nS. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               „Die Aufstellung von Jahresabschluss und Lage-\n1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                bericht erfolgt durch Beschluss des Leitungsaus-\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                    schusses.“\n„Die Aufstellung von Haushaltsrechnung, Jahres-          b) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.\nabschluss und Lagebericht erfolgt durch Be-\nschluss des Leitungsausschusses.“                                               Artikel 6\nb) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.                                         Inkrafttreten\n2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}