{"id":"bgbl1-2012-61-6","kind":"bgbl1","year":2012,"number":61,"date":"2012-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/61#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_61.pdf#page=29","order":6,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)","law_date":"2012-12-20T00:00:00Z","page":2757,"pdf_page":29,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012         2757\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013\n(Haushaltsgesetz 2013)\nVom 20. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           Haushaltsjahr 2013 Kredite bis       zur  Höhe    von\nsen:                                                         17 100 000 000 Euro aufzunehmen.\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nAbschnitt 1                           Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2013 fällig\nAllgemeine Ermächtigungen                      werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus\ndem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des\n§1                                Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung\nvon Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah-\nFeststellung des Haushaltsplans                   men zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kredit-\n(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-          rahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorher-\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in          gesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu\nEinnahmen und Ausgaben auf 302 000 000 000 Euro              15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren\nfestgestellt.                                                des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,\n(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans         soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur\nfür das Haushaltsjahr 2013 als Anlage 3 beigefügte           Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und            Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi-\nKlimafonds“ wird für das Jahr 2013 in Einnahmen und          tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des\nAusgaben auf 2 046 500 000 Euro festgestellt.                Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die\nErmächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungs-\n§2                                fonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden\nMehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermin-\nKreditermächtigungen                       dern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnah-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird               men nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Ab-\nermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                 satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.","2758         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht\nmächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff         aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah-           (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Ab-        mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nsatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kre-       10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages\ndite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten            aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen\nHaushaltsjahres anzurechnen.                                 Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten,\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-      können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur\nren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-            Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten\nleihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses           Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermäch-\nauf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus         tigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von\ndem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän-           Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenom-\nzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos            men worden sind.\nergibt.                                                         (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nLandwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2\nmächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis\nNummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-\nzur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au-\nBundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-\ngust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch\nanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen\nArtikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\naufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten\nS. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe\nim Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den\nKassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nStand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er-\n7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-\ngibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an-\nmächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nHaushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das\naufgenommen worden sind.\nBundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-\ntigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver-\n§3\nwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen\ndes Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2                          Gewährleistungsermächtigungen\nSatz 1 zu verkaufen.                                            (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nGewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt\nmächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der\n449 375 000 000 Euro zu übernehmen, davon\nKassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr\nergänzende Verträge abzuschließen                            1. bis zu 145 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nförderungswürdigen oder im besonderen staatlichen\n1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-              Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-\nzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-            den Ausfuhren,\nvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie\n2. bis zu 60 000 000 000 Euro\n2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von              a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\nFremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen                 zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\nvon bis zu 30 000 000 000 Euro.                                 besonderem staatlichen Interesse der Bundes-\nAuf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge                 republik Deutschland,\nnicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste-            b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nhenden Verträgen verringern oder ausschließen.                      derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an\nmächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum                   Schuldner außerhalb der Europäischen Union,\nTag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-             3. bis zu 12 500 000 000 Euro\nmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-             a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-\nßen:                                                                tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-\n1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach                len Finanziellen Zusammenarbeit,\nAbsatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig         b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-\nwerdender Kredite aufgenommen werden;                           tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen\nFinanziellen Zusammenarbeit und für zinsverbil-\n2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift\nligte Kredite an den Clean Technology Fund und\nbestimmten Umfang.\nan die Infrastructure Crisis Facility der Weltbank-\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-                   gruppe,\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden              c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-\nHaushaltsjahres angerechnet.                                        bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in              Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-\n§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-              arbeit sowie\nermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-                d) für mit Mitteln des Energie- und Klimafonds zins-\ndeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des                  verbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012            2759\nbau für Vorhaben des internationalen Klima- und          (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien\nUmweltschutzes,                                       und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,\ndie eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von\n4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und\n1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-\nBevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-\nbiet,\nrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\n5. bis zu 160 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-         Ausnahme geboten ist.\nnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs-\nlagen im In- und Ausland,                                                              §4\n6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit                           Über- und außerplanmäßige\nder Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an             Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\neuropäischen oder internationalen Finanzinstitutio-\n(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-\nnen und Fonds,\ndeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-\n7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-         setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\nNachfolgeeinrichtungen,                                   Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle\n8. bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins-        der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag\nrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den       von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-\nBau von Schiffen auf deutschen Werften.                   gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-\nEinzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-        richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\nterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.            Gründen eine Ausnahme geboten ist.\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-            (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-\nträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-          deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-\nrer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-              setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-\ngen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch             pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben\ngenommen werden kann oder soweit er in Anspruch               nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-\ngenommen worden ist und für die erbrachten Leistun-           trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze\ngen keinen Ersatz erlangt hat.                                nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehr-\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können           jährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ver-\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;              pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Be-\nsie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses         trag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn\nder Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag             überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und\nanzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-         überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-\ntungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.               ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der\nin Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-        Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs-\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden          ermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge-\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der              legten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des\nBund daraus in Anspruch genommen werden kann.                 Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-\nZinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-           schuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung\ngungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich           vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\nbestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer           Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und\nHaftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und             außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist\nKosten festgelegt wird.                                       § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-          chend anzuwenden.\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-                   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz          mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-       des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr           an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-\nanzurechnen.                                                  pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten        men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil\nErmächtigungsrahmen können mit Einwilligung des               entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nauch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-                                   Abschnitt 2\nermächtigungen verwendet werden.                                                    Bewirtschaftung\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                          von Einnahmen, Ausgaben\nmächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1                   und Verpflichtungsermächtigungen\nSatz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1\nSatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-                                         §5\nligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\ndestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1                           Flexibilisierte Ausgaben\nder Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine                   (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten\nAusnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-               Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts\nschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.            sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzel-","2760           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk ge-          Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll-\ntroffen ist.                                                   ständig für dessen Zweck verfügt ist.\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel mit Ausnahme der           (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nKapitel der Einzelpläne 08, 09 und 10 sind jeweils ge-         der Finanzen.\ngenseitig deckungsfähig:\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der                                          §6\nTitel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Ti-                             Verstärkungsmöglichkeiten,\ntel 634 .3,                                                           Deckungsfähigkeit, Zweckbindung\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,             (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\n519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,    den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:\n539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen-        1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkosten-\nden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel           zuschüssen für die berufliche Eingliederung behin-\n532 55, 532 56 und 546 88,                                     derter und schwerbehinderter Menschen sowie für\n3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1             Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-\nund der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55               nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus\nund 56,                                                        Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.                                     vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils\ngeltenden Fassung,\nAusgaben anderer als der in Nummer 1 bis 4 aufgeführ-\nten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisier-    2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkosten-\nten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der                 zuschüssen für die berufliche Eingliederung behin-\neinzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich                   derter und schwerbehinderter Menschen,\nnach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzu-             3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und\nordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit                  Schadenersatzleistungen Dritter.\nAusnahme des Titels 634 .3 bilden innerhalb der einzel-\n(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\nnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich\nden Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen\nund sind gegenseitig deckungsfähig.\nSollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen ge-\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzel-             mäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3\npläne 08, 09 und 10 sind jeweils gegenseitig deckungs-         Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei\nfähig:                                                         den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der               handelt.\nTitel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Ti-                  (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\ntel 634 .3,                                                Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,          1. Die obersten Bundesbehörden können die De-\n519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,        ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\n532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1 und 544 .1,             pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-\n3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,              tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar\n681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,                             sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr\nals 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-\n4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,\nschaftlich zweckmäßig erscheint.\n5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.\n2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\nAusgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 auf-               ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in\ngeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die                 besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\nflexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in-              dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\nnerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga-                und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-\nbenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö-                  zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\nrigkeit zuzuordnen.                                                halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-\n(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 ge-               deckt werden.\nnannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätz-             3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 einschließlich der\nliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der                     entsprechenden Titel in den Titelgruppen können\nSumme der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenberei-                gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der\nches aus Einsparungen bei den anderen in demselben                 Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-\nAbsatz genannten Ausgabenbereichen geleistet wer-                  deckt werden.\nden.\n(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben\n(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 ge-            für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem\nnannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.                     Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2\n(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapi-          bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-\nteln 0811, 0911 und 1011 gilt in Ergänzung zu den Ab-          sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.\nsätzen 3 bis 5 folgende Regelung:                                 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nMehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der             mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nflexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs           des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nnach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein-          plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln\nzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die          der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012             2761\n1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407          ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder\nanzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die           eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\nnach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten          richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-\nsind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Rege-        nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-\nlung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundes-         oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\nministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermäch-          nicht von dem zuständigen Bundesministerium und\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des           dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.\nDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-\ndie Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen\nstitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-\nTiteln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzu-\nwilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine\nordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar\nBeschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Ar-\nMehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirt-\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.\nschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.\nEntsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektför-\n(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-     derung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-\ntungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-              empfängers überwiegend aus Zuwendungen der\nspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn               öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes-\nund Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01             ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-\nund 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Er-            der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2\nstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von              gelten nicht, soweit eine der nachfolgend genannten\nDritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-               Wissenschaftseinrichtungen den bei ihr beschäftigten\nschen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.                   Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter\n(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen          oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-          unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentli-\ngezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz-               chen Hand finanziert werden: Deutsche Forschungsge-\nbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.          meinschaft e. V., Fraunhofer-Gesellschaft zur Förde-\nDas Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-             rung der angewandten Forschung e. V., Max-Planck-\nnanzen.                                                       Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,\nMitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-\n(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Ar-         Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., Mit-\ntikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im         gliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,          Gottfried Wilhelm Leibniz e. V., Deutsche Akademie\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch       der Technikwissenschaften e. V., Deutsche Akademie\nArtikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006               der Naturforscher Leopoldina e. V., Max Weber Stif-\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3     tung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar               Ausland, Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V., Alexander\n1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des       von Humboldt-Stiftung, Deutscher Akademischer Aus-\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)               tauschdienst e. V. Satz 4 gilt auch für sonstige im wis-\ngeändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens             senschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie\ngebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische        im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung,\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-             Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben\nkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.                  einen wesentlichen Beitrag leisten.\n§7\n§9\nÜberlassung und\nVeräußerung von Vermögensgegenständen                                     Baumaßnahmen der\nBundesanstalt für Immobilienaufgaben\n(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nordnung wird zugelassen, dass Software, die von                  Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-\nBundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung          ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs\nentwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der           für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-\nöffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so-         setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft-         vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch\nware, die von Bundesdienststellen erworben worden             Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist           (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-\ndie jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.                   schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nveranschlagt werden, unberührt.\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-\nnischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-                                  § 10\ngeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt                                 Bezüge\nwerden können.\n(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-\n§8                                haltsordnung können die Personalausgaben für abge-\nordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-\nBewilligung von Zuwendungen                      ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für          werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-            fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt","2762          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nsind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-         hilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-\nnanzen.                                                       gesetzbuch erforderlich ist.\n(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach              (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung              mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer\nder Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I                 ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-\nS. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes            ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu\nvom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert wor-           einer Höhe von 200 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-\nden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von           lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-\n0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti-               tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.\ntel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401          (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nund 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-            mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-\ndungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur            stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung\nHöhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben              ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\ndes Titels 423 01 geleistet werden.                           des Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-\n(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-          anstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche\nprämien und -zulagen gezahlt sowie ihnen Leistungs-           Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt\nstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423          7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dür-\nder Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.          fen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\n§ 11                              Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus\ndem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur\nVerbriefung von Verpflichtungen                  Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,          bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch\ndie Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-            mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt\ndesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904         der Europäischen Union.\nTitel 687 04, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302\nTitel 687 52, 687 53, 687 54, 687 55, 687 57, 687 58                                     § 13\nund 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten in-                         Rückzahlung, Titelverwechslung\nternationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hin-\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\ngabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-\nden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel\n§ 12                              abzusetzen.\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit                    (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-\nvon Zuschüssen und Leistungen                     gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit\ndes Bundes an die Rentenversicherung                  § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-     Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-\nbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-\nsind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-           ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen              setzen.\nwerden.                                                          (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-      den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen\nnanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-       sind.\ngrenzt.\nAbschnitt 3\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-\nmobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.               Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen\n(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine\n§ 14\nRentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-\ntenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-                     Verbindlichkeit des Stellenplans\nerziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten            (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428\ngezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen           sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung            gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun-\nvorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der         gen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der\nFinanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-          Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.\nderlich ist.                                                  Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium\n(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach         der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da-\n§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch            durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen\ndürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge-         um mindestens 5 Prozent gemindert werden.\nleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder-             (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-\nholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von             waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nLeistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünf-           des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-\nten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen              len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der\nmit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen             Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen\nwerden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditäts-           Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012               2763\nProjektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit au-                                      § 17\nßertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechen-\nAusbringung von\nden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichun-\nErsatzplanstellen und Ersatzstellen\ngen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der\nEinwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für            (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen\ndie Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unab-          Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für\nweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bun-            die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-\ndesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die          kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,\nobersten Bundesbehörden übertragen.                           wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber\ndes Dienstpostens\n§ 15                             1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\nAusbringung von Planstellen und Stellen                    (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-\nsetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                ändert worden ist, in einem Land als Richterin oder\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses               Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-            2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\nnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen                  tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\nund Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-               bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-\nsoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-               wendung vorbereitet werden soll.\nsätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-           Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-\nsteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen          berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\nsind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den            befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe\nWegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.          der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-\nDie für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-        kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der\ndesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.                Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen\nInhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-        Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-\ndienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-         merinnen und Arbeitnehmer.\nnen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne\nvon § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-\n§ 18\ngen des Bundes oder von durch den Bund institutionell\ngeförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-                         Ausbringung von Leerstellen\nlen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht              (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\nsind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu           gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-\nübernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und            dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen\nStellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,         und Beamte,\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-\nsteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-           1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3\nstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die          Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom\nÜbernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des                5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch\nBundeshaushalts an anderer Stelle führt.                          Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I\nS. 1583) geändert worden ist, sowie nach § 7 des\nDienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996\n§ 16                                 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-\nsatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nAusbringung und Umsetzung                           S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge\nvon Planstellen und Stellen für Überhangpersonal                 mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-\nmächtigt, Planstellen für Beamtinnen und Beamte um-               nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindes-\nzusetzen oder neue Planstellen für Beamtinnen und                 tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in\nBeamte auszubringen, wenn für die umgesetzten oder                Anspruch nehmen,\nneuen Planstellen ein Bedarf besteht und sie mit Über-        3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\nhangpersonal besetzt werden. Diese Planstellen sind               nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\nmit einem Haushaltsvermerk zu versehen, wonach sie                Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\nnur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen.                   den,\n(2) Werden Planstellen neu ausgebracht, fallen die         4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen\nbei der abgebenden Behörde frei werdenden Planstel-               Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\nlen des übernommenen Überhangpersonals zum Zeit-                  zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Novem-\npunkt der Übernahme weg.                                          ber 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter\nWegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für                der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.                               landsvertretung beurlaubt werden,","2764          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\n5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-                                   § 20\nfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für\neine der folgenden Verwendungen beurlaubt wer-                     Sonderregelungen bei kw-Vermerken\nden:                                                         (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen           mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nBundestages oder eines Landtages,                     Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\noder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen         tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-\nRechts,                                               dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-\ndungs- oder Entgeltgruppe weg.\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung,                             (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\ntigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\ngen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten\nmenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen\nMenschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine\nder Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der\nNeueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nStaaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-\nhandelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten\nschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-\nBuches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-\nlandshandelskammer,\nquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei\ne) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-          den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-\ndungen des Bundes institutionell geförderten          reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten\nZuwendungsempfänger oder bei einer vergleich-         Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.\nbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts-         Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-\ngemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.          tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch\nnicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder\noder\nmit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.\n6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi-           Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder\ndialamt verwendet werden.                                 Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt\nsowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach\n(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-           § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-           früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-           als ausgebracht gelten.\nbesetzung treffen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für                                       § 21\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-\nwie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.                                      Überhangpersonal\n(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder                 Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\nBundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-          diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\ndes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-           Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder\nsungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste            wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-\nBundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter             den.\neine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-\nbringen.                                                                             Abschnitt 4\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                     Übergangs- und Schlussvorschriften\nmächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1\nbis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1\nNummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht                                         § 22\nsind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.                            Stelleneinsparung\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,                       auf Grund der Verlängerung der\ndie Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe-              Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte\nhörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1\nNummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in              (1) Im Haushaltsjahr 2013 sind im Bundeshaushalts-\nAbsatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-                plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-\nbracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der          amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich\nBedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-         ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegel-\ndeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-             gerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch\nfördert oder höhergruppiert worden ist.                       bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nmer erbracht werden. Nicht in die Berechnungsgrund-\nlage einzubeziehen sind Planstellen, die neu ausge-\n§ 19\nbracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.\nUmwandlung von Planstellen und Stellen\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nDie obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,             mächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses\nPlanstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in           des Deutschen Bundestages Ausnahmen für unmittel-\ngleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür           bar im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luft-\nein unabweisbarer Bedarf besteht.                             frachtkontrolle stehende Planstellen bei der Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012              2765\npolizei, beim Bundeskriminalamt und bei der Bundes-                                      § 23\nzollverwaltung zuzulassen.                                                            Fortgeltung\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie\nmächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-      die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des\nkonzepte der Ressorts anzuerkennen.                            Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\n(4) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum              weiter.\n31. Dezember 2013 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\nstellen fallen an diesem Tag weg.                                                        § 24\n(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium                                     Inkrafttreten\nder Finanzen.                                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2013\nTeil I:       Haushaltsübersicht\n– Einnahmen\n– Ausgaben\n– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\n– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-\nsetzes\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012                                                  2767\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2012\nmehr (+)\nEpl.                           Bezeichnung                                                                                               weniger (–)\n2013                2012\n1 000 €             1 000 €           1 000 €\n1                                            2                                                       3                   4                  5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                     193                 193                  –\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1 832               1 688               +144\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   81                  51                +30\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                 3 112               3 123                –11\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      123 851             110 323           +13 528\n06     Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   405 871             415 702             –9 831\n07     Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   484 334             441 502           +42 832\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                       246 222             221 395           +24 827\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          426 313             374 892           +51 421\n10     Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    63 154              58 687             +4 467\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                              1 582 305           5 630 164        –4 047 859\n12     Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              5 732 620           6 042 073          –309 453\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                         323 332             323 592               –260\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                          93 462              92 352             +1 110\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          326 524             353 587           –27 063\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  67 713              62 207             +5 506\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               354                 354                  –\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     559 593             660 259          –100 666\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           111 746             126 496           –14 750\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               18 350 994          29 284 526        –10 933 532\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             273 096 354         267 396 794         +5 699 560\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           302 000 000         311 600 000         –9 600 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\n– Steuereinnahmen in Höhe von 260 611 000 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 17 100 000 T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 24 289 000 T€.","2768       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSteuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen\nEpl.                        Bezeichnung\n2013              2013             2013\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\n1                                         2                                                            6                 7                8\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                            –                 3              190\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –             1 832                –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –                81                –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                          –             3 074               38\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –           123 451              400\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –           400 291            5 580\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –           484 050              284\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –           200 648           45 574\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –           416 240           10 073\n10  Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –            47 598           15 556\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                           –            13 854        1 568 451\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –         5 024 262          708 358\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                    –           293 004           30 328\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                    –            92 172            1 290\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –            48 169          278 355\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            –             7 374           60 339\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –                40                –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –               354                –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –             9 014          550 579\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –            39 245           72 501\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –           805 381      17 545 613\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  260 921 000        10 040 822         2 134 532\nSumme Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                260 921 000        18 050 959       23 028 041\nSumme Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                256 519 000        16 771 886       38 309 114\ngegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                               +4 402 000        +1 279 073      –15 281 073","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012                                                    2769\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2012\nmehr (+)\nEpl.                        Bezeichnung                                                                                                 weniger (–)\n2013                 2012\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                          2                                                        3                    4                 5\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                   32 454               30 742             +1 712\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           731 452              693 986           +37 466\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                22 813               21 739             +1 074\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                              2 053 525            1 962 410           +91 115\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3 485 807            3 323 724          +162 083\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  5 850 544            5 490 317          +360 227\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    606 836              508 256           +98 580\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                      5 018 406            4 605 224          +413 182\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         6 119 162            6 107 983           +11 179\n10   Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  5 269 184            5 280 066           –10 882\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                            119 229 132          126 130 940         –6 901 808\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             26 410 981           25 934 138           +476 843\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                      33 258 104           31 871 857        +1 386 247\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                      11 986 862           14 485 382         –2 498 520\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1 644 098            1 590 524           +53 574\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                6 881 754            7 370 220          –488 466\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 45 129               29 952           +15 177\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            132 851              122 747           +10 104\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    6 296 441            6 382 910           –86 469\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        13 740 350           12 941 224           +799 126\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                32 983 271           32 539 470           +443 801\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               20 200 844           24 176 189         –3 975 345\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           302 000 000          311 600 000         –9 600 000","2770       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-    Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben      ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                       Bezeichnung\n2013           2013             2013         2013\n1 000 €       1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                        2                                                       6              7                8             9\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                18 321          9 442                –            –\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        499 486       118 252                 –            –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             14 674          7 484                –            –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                             267 979       657 108                 –            –\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    906 938       279 459                 –            –\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . .                               3 103 973     1 133 534                 –            –\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 438 811       122 367                 –            –\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                   2 857 418       601 608                 –            –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        643 962       247 248                 –            –\n10  Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 305 670       196 610                 –            –\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                              202 001       119 820                 –            –\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1 518 576     2 115 893                 –            –\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                   15 770 346      5 881 659      10 370 892              –\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                       196 008       138 746                 –            –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        220 745       204 930                 –            –\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       97 704         44 069                –            –\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              22 660          2 970                –            –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         111 171         16 951                –            –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                    79 750         42 201                –            –\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          91 807         56 155                –            –\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –         37 667                –   31 595 604\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1 110 392       373 675            25 000            –\nSumme Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          28 478 392     12 407 848      10 395 892     31 595 604\nSumme Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          28 496 629     11 340 756      10 673 178     31 287 006\ngegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                            –18 237    +1 067 092         –277 286      +308 598","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012                                                      2771\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                        Bezeichnung\n2013                2013                2013\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                          2                                                           10                  11                  12\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                        3 908               1 119               –336\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                98 767              14 947                  –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       330                 325                  –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                    890 034             238 404                  –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2 140 809             188 601            –30 000\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1 194 606             548 425           –129 994\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         31 907              13 751                  –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                          1 446 902             112 478                  –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3 807 981           1 494 971            –75 000\n10   Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      4 301 089             490 815            –25 000\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                               118 896 424                11 887             –1 000\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8 439 869         14 336 643                   –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                            1 070 100             165 107                  –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                          11 597 073               55 035                  –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               503 776             722 647             –8 000\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    6 726 736              13 245                  –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        750              18 749                  –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2 848               1 881                  –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1 965 785           4 208 705                  –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11 786 180            2 089 123           –282 915\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –          1 350 000                  –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     9 815 083           8 726 694            150 000\nSumme Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               184 720 957           34 803 552            –402 245\nSumme Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               192 575 837           37 469 165            –242 571\ngegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                               –7 854 880          –2 665 613            –159 674","2772            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-          von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                           in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                                gung        2014          2015        2016        Folgejahre      Haushalts-\n2013                                                                jahren\n1 000 €      1 000 €      1 000 €      1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                           3           4             5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         37 971       14 885          8 516       1 545          2 575         10 450\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    162 049       72 928       57 936       13 185         18 000               –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 099 350      405 160      342 805      266 885         84 500               –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                                 636 011      152 404       99 951       85 863        297 793               –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . .                                 122 763       22 141       21 951       23 658         15 176          39 837\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                     309 037       34 831       29 783       39 363        205 060               –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2 540 430      860 579      788 036      606 424        285 391               –\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucher-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 534 398      335 105      266 254      219 937        713 102               –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2 349 981    1 358 882      691 222      216 227         83 650               –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . .                      24 035 854    5 700 727    4 139 657    3 662 842     7 179 598       3 353 030\n14   Bundesministerium                        der           Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8 050 436    2 660 971    2 097 628    1 705 312     1 551 425           35 100\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                      42 649       20 846       14 816         6 987               –             –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . .                             1 099 339      350 017      323 176      251 271        174 875               –\n17   Bundesministerium                         für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  553 640      271 482      172 664      101 494           8 000              –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .                                 1 900       1 900             –           –               –             –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . .                             1 908         636           636         636               –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                     4 852 806      501 021      423 911      393 831           2 150     3 531 893\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5 547 178    1 305 062    1 409 946    1 312 810     1 519 360                –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                                 57 000       57 000              –           –               –             –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         53 034 700   14 126 577   10 888 888    8 908 270    12 140 655       6 970 310","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012                                                               2773\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes\nSumme             gegenüber 2012\nmehr (+)\nEpl.                   Bezeichnung                                                         Kapitel                          2013            2012        weniger (–)\n1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                     2                                                         3                            4              5              6\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04                                     22 864         21 101         +1 763\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04                                                        268 802        258 216        +10 586\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01                                                     16 812         16 066            +746\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,\n08, 09                                        258 847        248 245        +10 602\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11                                              1 133 248      1 040 738        +92 510\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12,\n15, 16, 17, 18, 23, 25,\n26, 28, 29, 33, 35                          3 473 215      3 251 613       +221 602\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,\n07, 08, 10                                    402 787        339 525        +63 262\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                       2 465 973      2 233 900       +232 073\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        733 691        660 600        +73 091\n10   Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        382 582        350 001        +32 581\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07                                 211 990        194 166        +17 824\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 08, 11,\n12, 14, 16, 21, 27, 28                        960 272        912 603        +47 669\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09                                                             2 217 743      2 056 193       +161 550\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11                                                           259 152        258 002         +1 150\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07                                                           246 178        234 518        +11 660\n17   Bundesministerium                           für            Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06                                                               98 071        100 235         –2 164\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01                                                                      39 748         25 130        +14 618\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03                                                              93 249         85 017         +8 232\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01                                                                                83 861         71 604        +12 257\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02                                                120 337        112 422         +7 915\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13 489 422     12 469 895     +1 019 527","2774             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                                  2013\nMillionen €\n1                                                                                                                           2\n1.      Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1,281\n(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)\n2.     Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        2 592 600\n3.     Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   33 210\n(Produkt aus 1. und 2.)\n4.     Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 –5 159\n(Differenz zwischen 4a. und 4b.)\n4a.    Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       5 355\n4aa.    Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              5 355\n4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              –\n4b.     Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    10 514\n4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             10 514\n4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –\n5.     Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       –3 078\n(Produkt aus 5a. und 5b.)\n5a.    Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –16 202\n5b.    Budgetsensitivität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,19\n6.     Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –\n7.     Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    41 447\n(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)\n8.     Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   17 100\n9.     Finanzierungssaldo des Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        96\n10.      Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       17 004\n(Differenz zwischen 8. und 9.)\nNachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               25 166\nDatengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nDifferenzen durch Rundung möglich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012                                                                                    2775\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2013      Betrag für 2012\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n1.  Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        284 590 000          283 137 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-\ngen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\ndavon:\nSteuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              260 611 000          256 156 000\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      23 979 000           26 981 000\n1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       302 000 000          311 600 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nNegativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –17 410 000          –28 463 000\n2.  Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   310 000              363 000\n2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                               17 100 000           28 100 000\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       17 410 000           28 463 000","2776       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2013        Betrag für 2012\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                              2                      3\n1.    Einnahmen\n1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             (254 188 767)          (245 458 422)\n1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       112 539 464            119 026 434\n1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    56 644 607             54 635 382\n1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          85 004 696             71 796 606\n1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    (–)                   (9)\n1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              –                     –\n1.2.2 Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   –                     –\n1.2.3 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –                    9\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        254 188 767            245 458 431\n2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         92 106 313             88 060 665\n2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    62 557 700             67 808 857\n2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          77 736 815             76 736 037\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       232 400 828            232 605 559\n3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           254 188 767            245 458 422\n3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               –                     9\n(254 188 767)          (245 458 431)\n3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –232 400 828           –232 605 559\n(21 787 939)           (12 852 872)\n3.4   Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         –4 353 470               4 177 890\n(17 434 469)           (17 030 762)\n3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nvon Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . .                                                                                       –           1 900 000\n3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                         –          –1 800 000\n3.6   Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“\n3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1 463 945              1 333 450\n3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –1 457 935                        –\n3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“\nKassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –340 479               –347 432\n3.8   Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –            9 983 220\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      17 100 000             28 100 000"]}