{"id":"bgbl1-2012-61-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":61,"date":"2012-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/61#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_61.pdf#page=23","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz  MicroBilG)","law_date":"2012-12-20T00:00:00Z","page":2751,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012                  2751\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012\nzur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss\nvon Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben\n(Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG)1\nVom 20. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen\nsen:                                                                        den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu\nerweitern, wenn sie\nArtikel 1                                    1. die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genann-\nten Angaben,\nÄnderung des\nHandelsgesetzbuchs                                   2. die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genann-\nten Angaben und\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten                        3. im Falle einer Aktiengesellschaft oder Kom-\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Ab-                            manditgesellschaft auf Aktien die in § 160 Ab-\nsatz 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I                             satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes\nS. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          genannten Angaben\nunter der Bilanz angeben.“\n1. § 8b wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden\na) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „und                         Sätze eingefügt:\nderen Bekanntmachung“ durch die Wörter                            „Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der\n„ , soweit sie bekannt gemacht wurden“ ersetzt.                   Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch,\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den                         sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Anga-\nWörtern „Absatz 2 Nr. 4 bis 8“ die Wörter „und                    ben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermu-\ndie nach § 326 Absatz 2 von einer Kleinstkapi-                    tet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleich-\ntalgesellschaft hinterlegten Bilanzen“ eingefügt.                 terungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufge-\nstellter Jahresabschluss den Erfordernissen des\n2. Dem § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                         Satzes 1 entspricht.“\n„Die Einsichtnahme in die Bilanz einer Kleinstkapi-                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntalgesellschaft (§ 267a), die von dem Recht nach                       aa) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:\n§ 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat, erfolgt nur\nauf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.“                                 „Eine Kapitalgesellschaft, die in den Kon-\nzernabschluss eines Mutterunternehmens\n3. Dem § 253 Absatz 1 werden die folgenden Sätze                               mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-\nangefügt:                                                                   ischen Union oder einem anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europä-\n„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine\nischen Wirtschaftsraum einbezogen ist,\nBewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vor-\nbraucht die Vorschriften dieses Unterab-\nnehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1\nschnitts und des Dritten und Vierten Unter-\nSatz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und\nabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwen-\n§ 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Ge-\nden, wenn“.\nbrauch machen. In diesem Fall erfolgt die Bewer-\ntung der Vermögensgegenstände nach Satz 1,                             bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\nauch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2                            „§ 302 des Aktiengesetzes“ die Wörter „oder\nSatz 2 vorgesehen ist.“                                                     nach dem für das Mutterunternehmen maß-\ngeblichen Recht“ eingefügt.\n4. § 264 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                               „3. die Kapitalgesellschaft in den Konzern-\n1\nabschluss einbezogen worden ist und“.\nArtikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März    5. Dem § 264c wird folgender Absatz 5 angefügt:\n2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den\nJahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hin-           „(5) Macht die Gesellschaft von einem Wahlrecht\nsichtlich Kleinstbetrieben (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 3).            nach § 266 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 Gebrauch,","2752          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nrichtet sich die Gliederung der verkürzten Bilanz                und werden nach dem Wort „offengelegt“ die\nnach der Ausübung dieses Wahlrechts. Die Ermitt-                 Wörter „oder hinterlegt“ eingefügt.\nlung der Bilanzposten nach den vorstehenden Ab-\nsätzen bleibt unberührt.“                                     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n6. Dem § 266 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    „(3) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist\nfür die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als\n„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur\nKleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die\neine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in\nGeltung von Erleichterungen bei der Rechnungs-\nden Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichne-\nlegung das Recht des anderen Mitgliedstaates\nten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen\nder Europäischen Union oder das Recht des Ver-\nReihenfolge aufgenommen werden.“\ntragsstaates des Abkommens über den Europä-\n7. Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt:                      ischen Wirtschaftsraum maßgeblich. Darf eine\n„§ 267a                                   Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maß-\ngeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch\nKleinstkapitalgesellschaften\ndie Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die\n(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapi-            Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hin-\ntalgesellschaften, die mindestens zwei der drei                  terlegung bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entspre-\nnachstehenden Merkmale nicht überschreiten:                      chend.“\n1. 350 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines\n12. § 326 wird wie folgt geändert:\nauf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags\n(§ 268 Absatz 3);                                         a) In der Überschrift werden nach den Wörtern\n2. 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Mona-                  „kleine Kapitalgesellschaften“ die Wörter „und\nten vor dem Abschlussstichtag;                               Kleinstkapitalgesellschaften“ eingefügt.\n3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.                   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nDie Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusam-              c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nmen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Ab-\nsatz 2 aufgeführt sind, wobei bei Ausübung des in                   „(2) Die gesetzlichen Vertreter von Kleinst-\n§ 274a Nummer 5 geregelten Wahlrechts der be-                    kapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich\ntreffende Buchstabe nicht berücksichtigt wird.                   aus § 325 ergebenden Pflichten auch dadurch\n§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.                          erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer\nForm zur dauerhaften Hinterlegung beim Betrei-\n(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesell-\nber des Bundesanzeigers einreichen und einen\nschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonde-\nHinterlegungsauftrag erteilen. § 325 Absatz 1\nren Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesell-\nSatz 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden.\nschaften entsprechend, soweit nichts anderes ge-\nKleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in\nregelt ist.“\nSatz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen,\n8. Dem § 275 wird folgender Absatz 5 angefügt:                      wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundes-\n„(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können             anzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in\nanstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2                    § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die\nund 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt                  nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschluss-\ndarstellen:                                                      stichtage nicht überschreiten.“\n1. Umsatzerlöse,                                          13. § 328 wird wie folgt geändert:\n2. sonstige Erträge,\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie auf\n3. Materialaufwand,                                              die Aufstellung des Anteilsbesitzes“ gestrichen.\n4. Personalaufwand,                                           b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n5. Abschreibungen,\n„(5) Für die Hinterlegung der Bilanz einer\n6. sonstige Aufwendungen,                                        Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 Absatz 2) gilt\n7. Steuern,                                                      Absatz 1 entsprechend.“\n8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“                    14. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n9. Dem § 276 wird folgender Satz angefügt:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Erleichterungen nach Satz 1 oder 2 gelten\nnicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die             aa) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 253\nvon der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch                          Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4“ durch die\nmachen.“                                                              Wörter „§ 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5\noder Satz 6“ ersetzt.\n10. In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden nach\ndem Wort „Investmentgesetzes“ die Wörter „oder                   bb) In Buchstabe d werden nach den Wörtern „in\nvergleichbare ausländische Investmentvermögen“                        der Bilanz“ ein Komma und die Wörter „unter\neingefügt.                                                            der Bilanz“ eingefügt.\n11. § 325a wird wie folgt geändert:                               b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Offen-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-                legung“ ein Komma und das Wort „Hinter-\ngemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt                 legung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012             2753\n15. In § 335 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils nach der An-            ginnen, bleiben die Vorschriften des Handelsgesetz-\ngabe „§ 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3“ die Angabe                buchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden\n„oder § 267a“ eingefügt.                                     Fassung weiterhin anwendbar.“\n16. Dem § 336 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaf-                               Artikel 3\nten (§ 267a) sind auf Genossenschaften nicht anzu-                             Änderung des\nwenden.“                                                                       Aktiengesetzes\nArtikel 2                                Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nS. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des\nÄnderung des\nGesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-             1. Dem § 152 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nmer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom\nauf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesell-\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden\nschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetz-\nist, wird wie folgt geändert:\nbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach\n1. Artikel 24 wird wie folgt geändert:                            § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Ge-\na) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.                  brauch machen.“\nb) Absatz 6 wird Absatz 3.                                 2. Dem § 158 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2. Artikel 31 wird wie folgt geändert:                               „(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden\na) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.                  auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesell-\nb) Absatz 6 wird Absatz 3.                                    schaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetz-\nbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach\n3. In Artikel 33 werden die Absätze 3, 4 und 5 aufgeho-           § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch\nben.                                                          machen.“\n4. Artikel 66 wird wie folgt geändert:\n3. Dem § 160 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) Absatz 6 wird aufgehoben.\n„(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Aktienge-\nb) Absatz 7 wird Absatz 6.\nsellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im\n5. Folgender Zweiunddreißigster Abschnitt wird ange-              Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind,\nfügt:                                                         wenn sie von der Erleichterung nach § 264 Absatz 1\n„Zweiunddreißigster Abschnitt                     Satz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.“\nÜbergangsvorschrift zum Kleinstkapital-\ngesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz                                    Artikel 4\nÄnderung des\nArtikel 70                                  Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\n(1) Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesell-\nschaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Ab-               Nach § 26e des Einführungsgesetzes zum Aktienge-\nsatz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, 275 Absatz 5,         setz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zu-\n§ 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und die Änderun-           letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember\ngen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§ 264c,          2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird folgen-\n276, 328, 334 und 335 des Handelsgesetzbuchs               der § 26f eingefügt:\nin der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-\nBilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember                                       „§ 26f\n2012 (BGBl. I S. 2751) gelten erstmals für Jahres-\nund Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach                               Übergangsregelungen\ndem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstich-                        zum Kleinstkapitalgesellschaften-\ntag beziehen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse,                         Bilanzrechtsänderungsgesetz\ndie sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 lie-             Die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes in der\ngenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die in          Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechts-\nSatz 1 genannten Vorschriften des Handelsgesetz-           änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I\nbuchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden           S. 2751) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-\nFassung weiterhin anwendbar.                               schlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem\n(2) § 264 Absatz 3 und § 290 des Handelsgesetz-         30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag be-\nbuchs in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaf-        ziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich\nten-Bilanzrechtsänderungsgesetzes sind erstmals            auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Ab-\nauf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäfts-           schlussstichtag beziehen, bleiben die §§ 152, 158 und\njahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                160 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965\n2012 beginnen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse           (BGBl. I S. 1089) in der bis zum 27. Dezember 2012\nfür Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 be-         geltenden Fassung anwendbar.“","2754          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nArtikel 5                                nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ledig-\nlich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesell-\nÄnderung der\nschaften“ eingefügt.\nUnternehmensregisterverordnung\nDie Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb-                                        Artikel 6\nruar 2007 (BGBl. I S. 217), die durch Artikel 2 Absatz 42                             Änderung der\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)                        Justizverwaltungskostenordnung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-\n„Daten“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme             öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-\nder gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs            tikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I\nlediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapital-        S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs),“\n1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\neingefügt.                                                     „bekannt zu machen hat“ die Wörter „oder beim Be-\n2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          treiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung einge-\nreicht hat“ eingefügt.\na) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4,“ die\nAngabe „§ 13 Absatz 4,“ eingefügt.                      2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nändert:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\na) In Satz 1 der Vorbemerkung vor Nummer 500\n„Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Ab-                 werden nach dem Wort „Unternehmensregisters“\nsatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht              die Wörter „mit Ausnahme der Übermittlung von\nanzuwenden.“                                                    Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 504“\neingefügt.\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 500\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden                 werden nach den Wörtern „bekannt zu machen\nnach dem Wort „Handelsgesetzbuchs“ ein                          hat“ die Wörter „oder beim Betreiber des Bundes-\nKomma und die Wörter „mit Ausnahme der ge-                      anzeigers hinterlegt hat“ eingefügt.\nmäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs\nlediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapital-         c) Nach Nummer 503 wird folgende Nummer 504\ngesellschaften,“ eingefügt.                                     eingefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nGebühren-\nNr.          Gebührentatbestand\n„(2) Der Betreiber des Bundesanzeigers über-                                                                    betrag\nmittelt dem Unternehmensregister unverzüglich                    „504 Übermittlung von Rechnungs-\ndie nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetz-                              legungsunterlagen            einer\nbuchs von Kleinstkapitalgesellschaften zur Hin-                         Kleinstkapitalgesellschaft, die\nterlegung eingereichten Bilanzen in einem Datei-                        beim Bundesanzeiger hinter-\nformat, das die Archivierung der Daten ermög-                           legt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):\nlicht. Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft ihre\nBilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in                            je übermittelter Bilanz . . . . . . . . 4,50 EUR“.\neinem anderen, zur Archivierung der Daten nicht\ngeeigneten Dateiformat ein, wandelt der Betreiber                         Die Gebühren für die Übermitt-\nlung werden am 15. Tag des auf\ndes Bundesanzeigers die Daten im Auftrag des\ndie    Übermittlung    folgenden\nUnternehmens um.“                                                       Monats fällig, sofern sie nicht\nüber ein elektronisches Bezahl-\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\nsystem sofort beglichen werden.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10 und 11“\ndurch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und § 11“ er-\nsetzt.                                                                              Artikel 7\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“                                     Änderung\ndie Angabe „Absatz 1“ eingefügt.                                          sonstigen Bundesrechts\n5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    (1) In § 4 Absatz 3 der Krankenhaus-Buchführungs-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„(4) Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von\n24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Arti-\nlediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalge-\nkel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613)\nsellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) an\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 24\ndas Unternehmensregister ist nur nach vorheriger\nAbs. 5 Satz 2 und“ gestrichen.\nRegistrierung möglich. Die Übermittlung erfolgt in\nelektronischer Form. Die Kopie ist mit dem Her-               (2) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-\nkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensre-              gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I\ngister“ und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unter-         S. 3378), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung\nnehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.“       vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\n„§ 1 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „mit Ausnahme der           1. § 51 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012                2755\na) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein                wenden, die nach dem 31. Dezember 2012 begin-\nSemikolon ersetzt.                                             nen.“\nb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c                   (3) In § 4 Absatz 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungs-\neingefügt:                                                 verordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528),\n„c) die Direktgutschrift der im Geschäftsjahr er-          die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. Juni\nwirtschafteten Überschüsse.“                           2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, werden die\nWörter „Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und“ gestrichen.\n2. Dem § 64 wird folgender Absatz 13 angefügt:\n„(13) § 51 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c in                                            Artikel 8\nder Fassung des Artikels 7 Absatz 2 des Kleinst-\nkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes                                     Inkrafttreten\nvom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) ist erst-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}