{"id":"bgbl1-2012-61-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":61,"date":"2012-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/61#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_61.pdf#page=17","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes","law_date":"2012-12-20T00:00:00Z","page":2745,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012             2745\nGesetz\nzur Änderung des AZR-Gesetzes\nVom 20. Dezember 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      4. Familienname, Geburtsname, Vornamen,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  Schreibweise der Namen nach deutschem\nRecht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk,\nArtikel 1                                     Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grund-\npersonalien),\nÄnderung des\nAZR-Gesetzes                                   5. abweichende Namensschreibweisen, andere\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I                        Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes                      milienstand, Angaben zum Ausweispapier,\nvom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert                        letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    gemachte Angaben zur Religionszugehörig-\nkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegat-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                     ten oder des Lebenspartners (weitere Perso-\n§ 24 folgende Angabe eingefügt:                                     nalien),\n„§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener                  6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-\nDaten für wissenschaftliche Zwecke“.                       enthaltsrechtlichen Status und das Sterbe-\n2. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      datum,\n„Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung                  7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Num-\ndes Nichtbestehens oder des Verlusts des Frei-                      mer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie An-\nzügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Re-                gaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3\ngisterbehörde nur die mit der Durchführung aus-                     Nummer 5 bis 7,\nländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten\nBehörden.“                                                       8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte\n(§ 6 Absatz 5).“\n3. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Speicherung von Daten von Unions-\nbürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,           a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\n1. bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1\ngegeben sind,                                                    „(1a) Für Unionsbürger, bei denen eine Fest-\n2. die einen Asylantrag gestellt haben,                          stellung des Nichtbestehens oder des Verlusts\ndes Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist ein\n3. für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Ent-                 Suchvermerk nur durch die mit ausländer- oder\nscheidungen getroffen worden sind,                            asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden\n4. die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel ge-               und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zu-\nstellt haben,                                                 lässig.“\n5. die zur Zurückweisung an der Grenze ausge-                 b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nach\nschrieben sind,                                               Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Absät-\nzen 1 und 1a“ ersetzt.\n6. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung\nausgeschrieben sind,                                    6. § 6 wird wie folgt geändert:\n7. bei denen die Voraussetzungen des § 6 des                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFreizügigkeitsgesetzes/EU für den Verlust des\nRechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben                    aa) In Nummer 1 werden vor dem Komma am\nsind, weil von ihnen eine terroristische Gefahr                    Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 1,\nausgeht.“                                                          3, 4 und 6“ eingefügt.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Nummer 2 werden vor dem Komma am\nEnde die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 3\na) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2“ durch die                        und 5 bis 7“ eingefügt.\nWörter „§ 2 Absatz 1 und 2“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 werden vor dem Komma am\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nEnde die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 2,\n„Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten                       3 und 6“ eingefügt.\ngespeichert:\ndd) In Nummer 4 werden vor dem Komma am\n1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten über-                     Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 6\nmittelt hat, und deren Geschäftszeichen,                       und 7“ eingefügt.\n2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde                   ee) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 2\n(AZR-Nummer),                                                  Abs. 2 Nr. 6“ die Wörter „und Absatz 3 Num-\n3. die Anlässe nach § 2 Absatz 3,                                  mer 6“ eingefügt.","2746          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1, 3              zulässig.“\nbis 5a und 7“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1        10. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „An alle\nNummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Satz 2                 öffentlichen Stellen werden“ die Wörter „zu Auslän-\nNummer 1, 3 bis 5 und 7“ ersetzt.                     dern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unions-\nbb) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3                bürger sind,“ eingefügt.\nNr. 6 sowie“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1         11. § 15 wird wie folgt geändert:\nNummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6 und“\nersetzt.                                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „in                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Bun-\nden Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“ die                        despolizei“ durch die Wörter „die mit der\nWörter „sowie Absatz 3 Nummer 7“ eingefügt.                        polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1                    tenden Verkehrs beauftragten Behörden so-\nund 2 sowie“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Num-                     wie sonstige Polizeivollzugsbehörden der\nmer 1 und 2 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2 und“                       Länder“ ersetzt.\nersetzt und werden nach den Wörtern „die                       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nweiteren Personalien und“ die Wörter „ , außer\nbei Unionsbürgern,“ eingefügt.                                     „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5\nwird bei Unionsbürgern, bei denen eine Fest-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\nstellung des Nichtbestehens oder des Ver-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                      lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt,\nfügt:                                                              nur angezeigt, dass eine solche Feststellung\n„(1a) Die Übermittlung der Daten von Unions-                    nicht erfolgt ist. Satz 1 Nummer 6 gilt in Be-\nbürgern, für die eine Feststellung des Nicht-                      zug auf Unionsbürger, bei denen eine Fest-\nbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeits-                    stellung des Nichtbestehens oder des Ver-\nrechts nicht vorliegt, ist nur an die mit ausländer-               lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt,\noder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behör-                     nur für die Übermittlung von Daten an\nden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben                      oberste Bundes- und Landesbehörden, die\nzulässig. Bei einem Übermittlungsersuchen ist                      mit der Durchführung ausländer- oder asyl-\nder Zweck anzugeben. Die Registerbehörde hat                       rechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe\ndie Übermittlung zu versagen, wenn Anhalts-                        betraut sind.“\npunkte dafür bestehen, dass es sich um die Da-             b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausländern“\nten von Unionsbürgern nach Satz 1 handelt und                  die Wörter „ , die keine freizügigkeitsberechtig-\ndie Übermittlung nicht an eine mit ausländer-                  ten Unionsbürger sind,“ eingefügt.\noder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörde\noder nicht zur Durchführung solcher Aufgaben               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nerfolgen soll.“                                                aa) Die Wörter „auf Ersuchen neben den Grund-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                            daten“ werden durch die Wörter „zu Aus-\n„kann“ die Wörter „ , außer bei Unionsbürgern,“                    ländern, die keine freizügigkeitsberechtigten\neingefügt.                                                         Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grund-\ndaten,“ ersetzt.\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              bb) Nach dem Wort „Gewerbeordnung“ wird\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 7 in                      und nach dem Wort „Familienrechtsverfah-\nVerbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“                       rensgesetz“ werden die Wörter „und nach\ndurch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 in                      dem Erwachsenenschutzübereinkommens-\nVerbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7                          Ausführungsgesetz“ eingefügt.\nund 7a sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Ver-\nbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7“ ersetzt.               cc) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Grund-                         „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\ndaten“ die Wörter „von Ausländern, die\nkeine freizügigkeitsberechtigten Unionsbür-       12. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen\nger sind,“ eingefügt.                                 neben den Grunddaten folgende Daten des Betrof-\nfenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die keine\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort                    freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf\n„Grunddaten“ die Wörter „von Ausländern, die               Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten“\nkeine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger              ersetzt.\nsind,“ eingefügt.\n13. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen\n9. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-              neben den Grunddaten folgende Daten des Betrof-\ngefügt:                                                       fenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die keine\n„(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Über-              freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf\nmittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen               Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten“\neine Feststellung des Nichtbestehens oder des Ver-            ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012            2747\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                 3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen\nnicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nInteresse an der Durchführung des Forschungs-\n„Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Fest-                vorhabens die schutzwürdigen Interessen der\nstellung des Nichtbestehens oder des Verlusts                 Betroffenen erheblich überwiegt und der For-\ndes Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, werden               schungszweck nicht auf andere Weise erreicht\nnur zur Durchführung ausländer- oder asylrecht-               werden kann.\nlicher Aufgaben übermittelt.“\nBei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Ersuchen                Rahmen des öffentlichen Interesses das wissen-\nneben den Grunddaten folgende Daten des Be-               schaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben\ntroffenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die           besonders zu berücksichtigen.\nkeine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger                (2) Die Ausländerbehörden übermitteln dem\nsind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende            Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersu-\nDaten“ ersetzt.                                           chen zum Zwecke der Durchführung eines wissen-\n15. In § 18a werden die Wörter „auf Ersuchen neben                schaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Num-\nden Grunddaten folgende Daten des Betroffenen“                mer 4 des Aufenthaltsgesetzes Anschriften von\ndurch die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügig-         Ausländern, soweit dies für die Durchführung des\nkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen             Forschungsvorhabens erforderlich ist. Das Bundes-\ndie Grunddaten und folgende Daten“ ersetzt.                   amt für Migration und Flüchtlinge darf die nach\nSatz 1 übermittelten Anschriften zum Zwecke der\n16. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nDurchführung des Forschungsvorhabens verarbei-\n„den Bundesnachrichtendienst werden“ die Wörter\nten und nutzen.\n„zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtig-\nten Unionsbürger sind,“ eingefügt.                               (3) Personenbezogene Daten sind zu pseudony-\nmisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck\n17. In § 22 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die                 möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem ange-\nGrunddaten nach § 14 Abs. 1“ die Wörter „von                  strebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Auf-\nAusländern, die keine freizügigkeitsberechtigten              wand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Per-\nUnionsbürger sind,“ eingefügt.                                sonenbezug hergestellt werden kann, sind geson-\n18. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 6          dert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzelanga-\nund Hinweis auf die aktenführende Ausländerbe-                ben nur zusammengeführt werden, soweit der For-\nhörde sowie die Daten nach § 3 Nr. 7 in Verbindung            schungszweck dies erfordert. Die Zuordnungsmög-\nmit § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 3             lichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungs-\nSatz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6, Hinweis                zweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung\nauf die aktenführende Ausländerbehörde und die                des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise\nDaten nach § 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung                  eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht\nmit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Satz 2              kommt.\nNummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Num-                     (4) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung\nmer 2 bis 4“ ersetzt.                                         personenbezogener Daten zu den in den Absätzen 1\n19. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 7          und 2 genannten Zwecken hat räumlich und\nin Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 10“ durch die          organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und\nWörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2             Nutzung personenbezogener Daten für die Erfül-\nAbsatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Satz 2                     lung anderer Aufgaben des Bundesamtes für\nNummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Num-                  Migration und Flüchtlinge zu erfolgen.“\nmer 5 bis 7“ ersetzt.                                     21. § 25 wird wie folgt geändert:\n20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:                     a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen\nneben den Grundpersonalien und dem Lichtbild\n„§ 24a\ndes Betroffenen“ durch die Wörter „zu Aus-\nVerarbeiten und Nutzen                            ländern, die keine freizügigkeitsberechtigten\npersonenbezogener Daten                             Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grund-\nfür wissenschaftliche Zwecke                          personalien, das Lichtbild und“ ersetzt.\n(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge            b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\ndarf die nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6                  „kann“ die Wörter „ , außer bei Unionsbürgern,“\nund Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten                  eingefügt.\nDaten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-          22. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:\nrechtigten Unionsbürger sind, speichern, verändern\n„Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern,\nund nutzen, soweit\nbei denen eine Feststellung des Nichtbestehens\n1. dies für die Durchführung eines wissenschaft-              oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht\nlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Num-                 vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder\nmer 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,           asylrechtlicher Aufgaben zulässig.“\n2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu die-           23. In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nsem Zweck nicht möglich oder die Anonymisie-              „An sonstige öffentliche Stellen können“ die Wörter\nrung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand                „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtig-\nverbunden ist und                                         ten Unionsbürger sind,“ eingefügt.","2748         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nArtikel 2                             der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvoll-\nÄnderung der                             zieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unions-\nZivilprozessordnung                          bürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbeste-\nhens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht\nNach § 755 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung\nvorliegt.“\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember\n2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),\nArtikel 3\ndie zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezem-\nber 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden                                 Inkrafttreten\ndie folgenden Sätze eingefügt:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n„Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvoll-        und 3 am 1. September 2013 in Kraft.\nzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben,\n(2) Artikel 1 Nummer 20 tritt am Tag nach der Ver-\nwenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung\nkündung in Kraft.\nder Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts\ndes Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung             (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}