{"id":"bgbl1-2012-61-11","kind":"bgbl1","year":2012,"number":61,"date":"2012-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/61#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-61-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_61.pdf#page=64","order":11,"title":"Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung","law_date":"2012-12-20T00:00:00Z","page":2792,"pdf_page":64,"num_pages":4,"content":["2792          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nGesetz\nzur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung\nVom 20. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt,\nsen:                                                                   dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang\ndurch eine oder mehrere solcher Personen ge-\nArtikel 1                                    leitet, durchgeführt und überwacht wird.\nÄnderung des                               (2) Absatz 1 gilt auch für natürliche Personen\nFlaggenrechtsgesetzes                          oder Gesellschaften eines Drittstaates, die auf der\nGrundlage eines Abkommens mit der Bundesrepu-\nDas Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Be-\nblik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften\nkanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140),\noder der Europäischen Union Anspruch auf Nieder-\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom\nlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist,\nVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen\nwird wie folgt geändert:\nUnion haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist\n1. In § 1 werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden            gewährleistet.\nAbsatz 3 ersetzt:\n(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die\n„(3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffs-       Führung der Bundesflagge in den Fällen der Ab-\nsicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewäs-              sätze 1 und 2 ist vom Eigentümer unverzüglich der\nser seewärts der Grenze des deutschen Küstenmee-             zuständigen Behörde anzuzeigen.“\nres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses\n3. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt:\nGesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleich-\ngestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der                               „§ 7\nSchiffsbrief tritt.“\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                  graphie kann in den Fällen\n„§ 2                              1. des § 1 Absatz 1 und 2 oder\n(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe füh-          2. des § 2 Absatz 1 und 2\nren, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundes-\nflagge berechtigt sind,                                      dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister\neingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für\n1. bei aus deutschen und ausländischen Eigen-                einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruf-\ntümern      bestehenden      Erbengemeinschaften,        lich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3\nwenn Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nach-            genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundes-\nlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließ-       flagge eine andere Nationalflagge führt, deren Füh-\nlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren             rung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht\nWohnsitz oder Sitz im Inland haben,                      erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung). Die Ausflag-\n2. in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei            gungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn\nden dort genannten deutschen Staatsangehö-               der Antragsteller nachweist, dass er die durch den\nrigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten          Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den\nder Europäischen Union gleichstehen, oder                Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2\nund 3 ausgeglichen hat. Ist der Antragsteller nicht\n3. deren Eigentümer Gesellschaften sind, die nach            der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den\nden Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten         Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden\nder Europäischen Union gegründet worden sind,            Zustimmung des Eigentümers.\nihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union haben und die eine oder              (2) Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\nmehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz            ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes\noder Sitz im Inland ständig beauftragt haben, zu         auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während ei-\ngewährleisten,                                           nes in der Anlage in Abhängigkeit von der Größe\nder Seeschiffe festgelegten Zeitraumes mindestens\na) dass in technischen, sozialen und verwal-\neinen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung nach\ntungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bun-\nMaßgabe\ndesrepublik Deutschland für die Seeschiffe\ngeltenden Rechtsvorschriften eingehalten wer-        1. der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung\nden und,                                                 oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012                2793\n2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und              dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der\nStadtentwicklung zur Ausführung der Schiffs-               auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen. Dabei\noffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen             ist ein Mindestbetrag von 2 000 Euro je Jahr und ein\nRichtlinien für die Anerkennung der praktischen            Höchstbetrag von 30 000 Euro je Jahr einzuhalten.\nAusbildung und Seefahrtzeit als                            Näheres regelt die Einrichtung. Die Regelungen zur\na) nautischer/nautische        Offiziersassistent/-in      Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedürfen\n(VkBl. 2009 S. 48) oder                                der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiff-\nfahrt und Hydrographie. Sie sind von der Einrichtung\nb) technischer/technische      Offiziersassistent/-in      zusammen mit der Genehmigung des Bundesamtes\n(VkBl. 2009 S. 53)                                     für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesan-\nan Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig be-              zeiger zu veröffentlichen. Wird der Ablösebetrag ge-\nsetzt zu halten. Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum            ändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die\nbeginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflag-              in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem\ngungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbil-                    Jahr der Änderung folgt.\ndungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes                  (6) Die Einrichtung muss dem Bundesamt für\nnach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Ge-            Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum 30. Juni\nnehmigung hat für die Dauer der Genehmigung                    eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungs-\ndurch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen                  gemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebe-\njährlich zum Ende eines Kalenderjahres nachzuwei-              träge im Vorjahr vorlegen. Das Bundesamt für See-\nsen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt           schifffahrt und Hydrographie prüft, ob die Finanzmit-\noder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen            tel ordnungsgemäß eingenommen und entspre-\nsind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab               chend dem Förderzweck nach Absatz 3 verwendet\ndem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der                worden sind.\nErteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.\n(3) Macht der Antragsteller geltend, der Verpflich-                                  § 7a\ntung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig                   (1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat\nnachkommen zu können, ist auf Antrag zuzulassen,               oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Aus-\ndass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach          flaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung\nAbsatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine                eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat\nvom Verband Deutscher Reeder errichtete und vom                wirksam.\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im\nBundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu                    (2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die\nentrichten hat. Der Antrag nach Satz 1 kann zusam-             Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom\nmen mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgeneh-                  Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Geneh-\nmigung gestellt werden. Die Ausflaggungsgeneh-                 migungsbehörde anzuzeigen.\nmigung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung                 (3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirk-\ndes Ablösebetrages nachgewiesen ist. Zweck der                 sam ist, darf das Recht zur Führung der Bundes-\nEinrichtung muss es sein, die nautische und techni-            flagge nicht ausgeübt werden.“\nsche Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von\n4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die\nBesatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländi-\nWörter „zu dem Personenkreis des § 1 oder des\nschen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen\n§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1a,“\nbeschäftigt sind.\ndurch die Wörter „zu dem Personenkreis der §§ 1\n(4) Ergibt eine Überprüfung, dass die nach Ab-              und 2“ ersetzt.\nsatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht\n5. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7\nmehr erfüllt wird, ist für die Zeit ab dem Beginn der\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2“ ersetzt.\nWirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ab-\nlösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Aus-             6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nflaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf               a) In Nummer 1a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2\nkann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Ge-                    und Abs. 1a“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1\nnehmigung binnen einer vom Bundesamt für See-                      Nummer 3 und Absatz 2“ ersetzt.\nschifffahrt und Hydrographie festgesetzten ange-\nmessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirk-            b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:\nsamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ab-                      „1b. die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der\nlösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat.                      Ausflaggungsgenehmigung, auch zur Durch-\nIm Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwal-                         führung von Rechtsakten der Europäischen\ntungsverfahrensgesetzes unberührt. Das Bundes-                          Gemeinschaften oder der Europäischen\namt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die                        Union und von Verpflichtungen aus zwi-\nBerufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen,                      schenstaatlichen Vereinbarungen die Füh-\nbeauftragen, an der Überprüfung im Sinne des                            rung einer anderen Nationalflagge im Sinne\nSatzes 1 mitzuwirken.                                                   des § 7 zu regeln,“.\n(5) Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der              c) In Nummer 6 wird Buchstabe a aufgehoben.\nEinrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in\neiner Höhe festzusetzen. Die Festsetzung hat sich           7. Dem § 22a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nan den gemittelten Kosten einer Ausbildung im                     „(3) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1\nSinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren;           gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung","2794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nSchiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen                                                   Verpflichtungszeitraum\nnicht erhoben.“                                                                                 in Monaten für jedes\nlfd.\n8. Die folgenden §§ 24 und 25 werden angefügt:                             Schiffsgrößenklasse     Jahr der Wirksamkeit\nNr.\nder Ausflaggungs-\n„§ 24                                                                    genehmigung\nDie Bundesregierung berichtet dem Deutschen                   6  Bruttoraumzahl von\nBundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die Er-                     über 14 000 bis 20 000              4,5\nfahrungen mit § 7 in der durch das Gesetz zur Än-\n7  Bruttoraumzahl von\nderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffs-\nüber 20 000 bis 80 000              5,0\nregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I\nS. 2792) erlassenen Fassung.                                      8  Bruttoraumzahl von\nüber 80 000                         5,5\n“.\n§ 25\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können                                     Artikel 2\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und                                  Änderung der\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-                               Schiffsregisterordnung\nkündet werden.“                                               Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-\n9. Folgende Anlage wird angefügt:                             kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),\n„Anlage  die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom\n(zu § 7 Absatz 2 Satz 1)   11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nVerpflichtungszeitraum   1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 1, 2 des Flag-\nin Monaten für jedes        genrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesge-\nlfd.\nSchiffsgrößenklasse      Jahr der Wirksamkeit        setzbl. I S. 79)“ durch die Wörter „§ 1 oder § 2 des\nNr.\nder Ausflaggungs-\ngenehmigung\nFlaggenrechtsgesetzes“ ersetzt.\n1  Bruttoraumzahl                                       2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buch-\nbis zu 500                            1,0                stabe b“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“\nersetzt.\n2  Bruttoraumzahl von\nüber 500 bis 1 600                    1,5                                      Artikel 3\n3  Bruttoraumzahl von                                                           Inkrafttreten\nüber 1 600 bis 3 000                  2,0               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n4  Bruttoraumzahl von                                   am 1. Januar 2013 in Kraft.\nüber 3 000 bis 8 000                  3,0               (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-\nordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert\n5  Bruttoraumzahl von\noder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt\nüber 8 000 bis 14 000                 3,5\ndieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2795\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}