{"id":"bgbl1-2012-61-10","kind":"bgbl1","year":2012,"number":61,"date":"2012-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/61#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-61-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_61.pdf#page=61","order":10,"title":"Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen","law_date":"2012-12-20T00:00:00Z","page":2789,"pdf_page":61,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012            2789\nGesetz\nzur Regelung des Assistenzpflegebedarfs\nin stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen\nVom 20. Dezember 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-          des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer\nArtikel 1                              stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitati-\nÄnderung des                              on“ durch die Wörter „einer Aufnahme in Vorsorge-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                     oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Ab-\nsatz 2 des Fünften Buches“ ersetzt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom          2. § 47a wird wie folgt geändert:\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2447, 2482), das zuletzt        a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012            b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                        „§ 197a des Fünften Buches gilt entsprechend;\n§ 197a Absatz 3 des Fünften Buches gilt mit der\n1. In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „in einem            Maßgabe, auch mit den nach Landesrecht be-\nKrankenhaus nach § 108“ die Wörter „oder einer                stimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach                zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des\n§ 107 Absatz 2“ eingefügt.                                    Zwölften Buches zuständig sind, zusammenzuar-\n2. § 28 Absatz 4 wird aufgehoben.                                beiten.“\n3. § 43b wird wie folgt geändert:                             c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     „(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2\ndürfen personenbezogene Daten, die von ihnen\nb) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                    zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erho-\n„Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber               ben oder an sie weitergegeben oder übermittelt\nden Versicherten erlassen; Klagen gegen diese              wurden, untereinander übermitteln, soweit dies\nVerwaltungsakte haben keine aufschiebende Wir-             für die Feststellung und Bekämpfung von Fehl-\nkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.“                verhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger\nerforderlich ist. An die nach Landesrecht be-\n4. § 106a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nstimmten Träger der Sozialhilfe, die für die Hilfe\na) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch                   zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des\neinen Punkt ersetzt.                                       Zwölften Buches zuständig sind, dürfen die Ein-\nb) Nummer 4 wird aufgehoben.                                  richtungen nach Absatz 1 Satz 2 personenbezo-\ngene Daten nur übermitteln, soweit dies für die\n5. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:              Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten\n„Zur Kompensation der Mehrausgaben, die den                   im Zusammenhang mit den Regelungen des\nKrankenkassen durch die Abschaffung der Zuzah-                Siebten Kapitels des Zwölften Buches erforder-\nlung bei Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher,               lich ist und im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte\nzahnärztlicher und psychotherapeutischer Behand-              dafür vorliegen. Der Empfänger darf diese Daten\nlung zum 1. Januar 2013 entstehen, werden den Ein-            nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu\nnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 im                  dem sie ihm übermittelt worden sind. Ebenso\nJahr 2014 aus der Liquiditätsreserve 1,78 Milliarden          dürfen die nach Landesrecht bestimmten Träger\nEuro zugeführt.“                                              der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im\n6. § 295 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches\nzuständig sind, personenbezogene Daten, die\na) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch                   von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben\neinen Punkt ersetzt.                                       oder an sie weitergegeben oder übermittelt wur-\nb) Nummer 8 wird aufgehoben.                                  den, an die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrich-\ntungen übermitteln, soweit dies für die Fest-\nArtikel 2                                 stellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im\nGesundheitswesen beim Empfänger erforderlich\nÄnderung des                                 ist. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtun-\nElften Buches Sozialgesetzbuch                        gen dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-             und nutzen, zu dem sie ihnen übermittelt worden\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai               sind. Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 so-\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5        wie die nach Landesrecht bestimmten Träger der","2790          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nSozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne     ten Buches“ die Wörter „oder einer Vorsorge- oder\ndes Siebten Kapitels des Zwölften Buches zu-           Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des\nständig sind, haben sicherzustellen, dass die per-     Fünften Buches“ eingefügt.\nsonenbezogenen Daten nur Befugten zugänglich\nsind oder nur an diese weitergegeben werden.“                                  Artikel 4\n3. § 82 wird wie folgt geändert:                                                   Änderung des\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       Sozialgerichtsgesetzes\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Maß-                § 192 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der\nnahmen“ die Wörter „einschließlich Kapital-        Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nkosten“ eingefügt.                                 S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) geändert\nbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Pacht,“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Erbbauzins,“ eingefügt.\n1. Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 2“\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pacht,“ das\ngestrichen.\nWort „Erbbauzins,“ eingefügt.\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Pflege-                                    Artikel 5\nbedürftigen“ die Wörter „einschließlich der\nÄnderung des\nBerücksichtigung pauschalierter Instandhal-\nZweiten Gesetzes über die\ntungs- und Instandsetzungsaufwendungen\nKrankenversicherung der Landwirte\nsowie der zugrunde zu legenden Belegungs-\nquote“ eingefügt.                                     In § 38 Absatz 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über\ndie Krankenversicherung der Landwirte vom 20. De-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nzember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch\n„Die Pauschalen müssen in einem angemes-           Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBI. I\nsenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der        S. 2474) geändert worden ist, werden die Wörter „im\nInstandhaltungs- und Instandsetzungsauf-           Jahr 2007 87 Millionen Euro“ durch die Wörter „im\nwendungen stehen.“                                 Jahr 2013 79 Millionen Euro“ ersetzt.\nArtikel 3                                                   Artikel 6\nÄnderung des                                                 Inkrafttreten\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nIn § 63 Satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-           und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-\nzember 2003, BGBI. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch           (2) Artikel 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sowie Artikel 4\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I         und 5 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.\nS. 2783) geändert worden ist, werden nach den                    (3) Artikel 1 Nummer 5 tritt am 2. Januar 2013 in\nWörtern „in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünf-            Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2791\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}