{"id":"bgbl1-2012-61-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":61,"date":"2012-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-12-20T00:00:00Z","page":2730,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["2730         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nDrittes Gesetz\nzur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 2. In § 4 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 7“ die\nsen:                                                                 Wörter „oder den §§ 8 bis 10“ eingefügt.\n3. § 6b wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\nÄnderung des                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEnergiewirtschaftsgesetzes                                aa) In Satz 1 wird das Wort „Energieversor-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                              gungsunternehmen“ durch die Wörter\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des                     „Vertikal integrierte Energieversorgungsun-\nGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) ge-                          ternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38,\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  einschließlich rechtlich selbständiger Unter-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            nehmen, die zu einer Gruppe verbundener\nElektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören\na) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                            und mittelbar oder unmittelbar energie-\n„§ 12   Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen,                spezifische Dienstleistungen erbringen, und\nVerordnungsermächtigung“.                                     rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie\nb) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden                           Betreiber von Speicheranlagen“ ersetzt,\nAngaben ersetzt:                                                      werden nach dem Wort „Jahresabschluss“\n„§ 13   Systemverantwortung der Betreiber von Über-                   die Wörter „und Lagebericht“ eingefügt, wird\ntragungsnetzen, Verordnungsermächtigungen                     der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und\n§ 13a   Stilllegung von Erzeugungsanlagen                             werden die folgenden Wörter eingefügt:\n§ 13b   Verordnungsermächtigungen und Festlegungs-                    „§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsge-\nkompetenzen                                                   setzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden.“\n§ 13c   Für das Elektrizitätsversorgungssystem system-\nrelevante Gaskraftwerke, Festlegungskompe-               bb) In Satz 2 wird das Wort „Energieversor-\ntenz“.                                                        gungsunternehmen“ durch die Wörter „Un-\nc) Die Angaben zu den §§ 14 und 14a werden                               ternehmen nach Satz 1“ ersetzt.\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                          b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 14   Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-\nnetzen\n„Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegen-\n§ 14a   Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchs-\nleistung anzugeben.“\neinrichtungen in Niederspannung                       c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 14b   Steuerung von vertraglichen Abschaltverein-\nbarungen, Verordnungsermächtigung“.                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen,\nd) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden                           die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem\nAngaben ersetzt:                                                      vertikal integrierten Energieversorgungsun-\nternehmen verbunden sind,“ durch die Wör-\n„§ 17   Netzanschluss, Verordnungsermächtigung\nter „Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1“ er-\n§ 17a   Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für\nSeeschifffahrt und Hydrographie\nsetzt.\n§ 17b   Offshore-Netzentwicklungsplan                            bb) In Satz 5 wird das Wort „der“ vor dem Wort\n§ 17c   Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungs-                    „Konten“ durch die Wörter „zu den“ ersetzt.\nplans durch die Regulierungsbehörde\n§ 17d   Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans             cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „aufzustel-\n§ 17e   Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung\nlen“ die Wörter „und dem Abschlussprüfer\nder Anbindung von Offshore-Anlagen                            zur Prüfung vorzulegen“ eingefügt.\n§ 17f   Belastungsausgleich                                   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n§ 17g   Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen\n§ 17h   Abschluss von Versicherungen                             aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch\n§ 17i   Evaluierung                                                   die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden\n§ 17j   Verordnungsermächtigung“.                                     nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter\n„gegenüber dem Unternehmen nach Ab-\ne) Die Angabe zu § 118b wird wie folgt gefasst:                          satz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29\n„§ 118b (weggefallen)“.                                               Absatz 1“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012                2731\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung\n„Eine solche Festlegung muss spätestens                  und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erfor-\nsechs Monate vor dem Bilanzstichtag des                  derlich sind, bereitzustellen und auszuwerten“\njeweiligen Kalenderjahres ergehen.“                      eingefügt.\ne) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7                 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nund 8 ersetzt:                                                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Be-\n„(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jah-                       treiber von Elektrizitätsverteilernetzen,“ die\nresabschlusses hat der Regulierungsbehörde                           Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnet-\nunverzüglich nach Feststellung des Jahresab-                         zen,“ und nach den Wörtern „unverzüglich\nschlusses eine Ausfertigung des Berichts über                        die Informationen“ die Wörter „einschließlich\ndie Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321                         etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheim-\ndes Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) ein-                        nisse“ eingefügt.\nschließlich erstatteter Teilberichte zu übersen-               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem ge-                        „Die Betreiber von Übertragungsnetzen\nprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und                         sowie vorgelagerte Betreiber von Elektrizi-\nden erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu ver-                     tätsverteilernetzen haben jeweils sicherzu-\nbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Ver-                        stellen, ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis ge-\nmerk über die Versagung sind im Prüfungsbe-                          langte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\nricht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf                        ausschließlich so zu den dort genannten\ndie Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen.                       Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte\nGeschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1                          Offenbarung ausgeschlossen ist.“\nund 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von\n6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\nden Unternehmen auf ihrer Internetseite zu ver-\n„§ 12b“ die Wörter „und des Offshore-Netzentwick-\nöffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätig-\nlungsplans nach § 17b“ eingefügt.\nkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 auf-\ngeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als            7. § 12c wird wie folgt geändert:\nGeschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfbe-                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzent-\nSatz 1, die mittelbar oder unmittelbar energie-\nwicklungsplans“ die Wörter „nach § 12b und\nspezifische Dienstleistungen erbringen, sind der\ndes Offshore-Netzentwicklungsplans nach\nRegulierungsbehörde zu übersenden, die für das\n§ 17b“ eingefügt.\nregulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zu-\nständig ist.                                                   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal                    „Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den\nintegriertes Energieversorgungsunternehmen im                        Umweltbericht zum Bundesfachplan Off-\nSinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil                       shore nach § 17a Absatz 3 ein und kann\nsie auch Betreiber eines geschlossenen Vertei-                       auf zusätzliche oder andere als im Umwelt-\nlernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind                        bericht zum Bundesfachplan Offshore nach\nvon den Verpflichtungen nach den Absätzen 4                          § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Um-\nund 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regu-                          weltauswirkungen beschränkt werden.“\nlierungsbehörde insbesondere nach § 110 Ab-                 b) In § 12c Absatz 6 werden nach dem Wort „Fest-\nsatz 4 bleiben unberührt.“                                     legung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ einge-\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                     fügt.\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4           8. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 3“             „Netzentwicklungsplan“ die Wörter „und den Off-\nersetzt.                                                    shore-Netzentwicklungsplan“ eingefügt.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  9. § 13 wird wie folgt geändert:\n„Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirt-                a) Der Paragrafenüberschrift des § 13 wird das\nschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusam-                Wort „ , Verordnungsermächtigungen“ angefügt.\nmenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Ab-                   b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab\nsatz 2, § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1, auch                50 Megawatt“ durch die Wörter „ab 10 Mega-\nin Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2                      watt“ ersetzt und werden die Wörter „an Elek-\nund 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforder-                trizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung\nlich ist, kann die Haftung darüber hinaus voll-                von mindestens 110 Kilovolt“ gestrichen.\nständig ausgeschlossen werden.“                             c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                     fügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            „(1b) Fordert der Betreiber eines Übertra-\n„§ 12                                   gungsnetzes den Betreiber einer Anlage im\nSinne von Absatz 1a Satz 1 und 2, die anderen-\nAufgaben der Betreiber von Über-                      falls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im\ntragungsnetzen, Verordnungsermächtigung“.                   erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre,\nb) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern                    nach Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereit-\n„entsprechend nachzurüsten“ die Wörter „sowie                  schaft der Anlage für Anpassungen der Einspei-","2732         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nsung weiter vorzuhalten oder wiederherzustel-               Sitzungswoche nach Zuleitung des Verord-\nlen, so kann der Betreiber die für die Vorhaltung           nungsentwurfs der Bundesregierung an den\noder die Herstellung der Betriebsbereitschaft               Bundestag als erteilt. In der Rechtsverordnung\nnotwendigen Auslagen (Betriebsbereitschafts-                können insbesondere Regelungen zu techni-\nauslagen) neben den notwendigen Auslagen für                schen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleis-\nkonkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeu-                tung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten, zu An-\ngungsauslagen) als angemessene Vergütung                    forderungen an eine Präqualifikation, die zur Teil-\ngeltend machen. Nimmt der Betreiber der An-                 nahme an einem Ausschreibungsverfahren be-\nlage den Betreiber des Übertragungsnetzes auf               rechtigt, zum Verfahren der Angebotserstellung,\nZahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen in                der Zuschlagserteilung und zum Abruf der Ab-\nAnspruch, so darf die Anlage für die Dauer von              oder Zuschaltleistung getroffen werden. Dane-\nfünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe ange-               ben können in der Rechtsverordnung den Anbie-\nforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrie-                tern von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder\nben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der                 zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich\nFünfjahresfrist wieder eigenständig eingesetzt,             der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung\nso sind die Betriebsbereitschaftsauslagen zu er-            gegenüber den Betreibern von Übertragungs-\nstatten.“                                                   netzen auferlegt werden, und es können Rege-\nlungen für einen rückwirkenden Wegfall der Ver-\nd) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern\ngütung für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vor-\n„des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhal-\nsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung die-\nten“ die Wörter „und Auswirkungen auf die Si-\nser Meldepflichten vorgesehen werden.\ncherheit und Zuverlässigkeit des Gasversor-\ngungssystems auf Grundlage der von den Be-                     (4b) Die Bundesregierung kann die Betreiber\ntreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Ab-              von Übertragungsnetzen durch Rechtsverord-\nsatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen              nung mit Zustimmung des Bundestages ver-\nangemessen zu berücksichtigen“ eingefügt.                   pflichten, Ausschreibungen nach Absatz 4a\nSatz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle\ne) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                  Angebote wiederholend oder für einen bestimm-\n„Die Sätze 2 und 3 sind für Entscheidungen des              ten Zeitraum durchzuführen und auf Grund der\nBetreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen                 Ausschreibungen eingegangene Angebote zum\nvon § 13a Absatz 2, § 13c Absatz 1 und § 16                 Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab-\nAbsatz 2a entsprechend anzuwenden.“                         oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamt-\nab- oder Zuschaltleistung von jeweils 3 500 Mega-\nf) Der Absatz 4a wird durch die folgenden Ab-\nwatt anzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf\nsätze 4a und 4b ersetzt:\nnicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Zu-\n„(4a) Die Beschaffung von Ab- und Zuschalt-              stimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der\nleistung über vertraglich vereinbarte ab- und zu-           sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des\nschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Num-                 Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an\nmer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertra-              den Bundestag als erteilt. Als wirtschaftlich sinn-\ngungsnetzen, soweit dies wirtschaftlich und                 voll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten bis\ntechnisch vertretbar ist, in einem diskriminie-             zur Dauer von einem Jahr, für die eine Vergütung\nrungsfreien und transparenten Ausschreibungs-               zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungs-\nverfahren, bei dem die Anforderungen, die die               unterbrechungen nicht übersteigt, zu denen es\nAnbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die              ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren\nTeilnahme erfüllen müssen, soweit dies tech-                Lasten kommen könnte. Als technisch sinnvoll\nnisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. Die            gelten Angebote über ab- und zuschaltbare Las-\nBetreiber von Übertragungsnetzen haben für                  ten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine\ndie Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleis-                Mindestleistung von 50 Megawatt innerhalb\ntung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine                 von 15 Minuten herbeigeführt werden können\ngemeinsame Internetplattform einzurichten. Die              und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuver-\nEinrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der               lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems\nRegulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber               in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In der\nvon Übertragungsnetzen sind unter Beachtung                 Rechtsverordnung können auch die technischen\nihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflich-             Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus\ntet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zu-              ab- oder zuschaltbaren Lasten, die Anforderun-\nschaltleistung unter Berücksichtigung der Netz-             gen an die Verträge über den Erwerb von Ab-\nbedingungen zusammenzuarbeiten. Die Bun-                    und Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren\ndesregierung kann zur Verwirklichung einer effi-            Lasten, Rechte und Pflichten der Vertragspartei-\nzienten Beschaffung und zur Verwirklichung ein-             en, die Kriterien für wirtschaftliche und technisch\nheitlicher Anforderungen im Sinne von Satz 1 in             sinnvolle Angebote im Sinne der Sätze 3 und 4,\neiner Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                  Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Be-\nBundesrates mit Zustimmung des Bundestages                  richtspflichten der Bundesnetzagentur gegen-\nRegeln für ein sich wiederholendes oder für                 über dem Bundesministerium für Wirtschaft und\neinen bestimmten Zeitraum geltendes Aus-                    Technologie über die Anwendung der Verord-\nschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab-                nung sowie die Ausgestaltung und Höhe der Ver-\nund Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung               gütung näher geregelt werden. Zahlungen und\ndes Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten                Aufwendungen der Betreiber von Übertragungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012             2733\nnetzen, die im Zusammenhang mit der Aus-                 3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich mög-\nschreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zu-                   lich ist.\nschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Las-\nten stehen, gleichen die Betreiber von Übertra-          Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den An-\ngungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung            trag auf Genehmigung der Ausweisung nach Prü-\nmonatlich untereinander aus, ein Belastungs-             fung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei\nausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des             der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begrün-\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maß-               den. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine\ngabe, dass die Belastungsgrenzen in Absatz 7             Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln.\nSatz 2 und 3 für bestimmte Letztverbraucher-             Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu geneh-\ngruppen keine Anwendung finden; Näheres                  migen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne\nzum Belastungsausgleich und zu seiner Abwick-            der Sätze 8 und 9 ist. Die Genehmigung kann unter\nlung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1. In         Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden\nder Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei            werden. Hat die Bundesnetzagentur über den An-\nauch Bestimmungen vorgesehen werden, dass                trag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten\ndie Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung          nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen ent-\nder Zahlungen und zur Erhebung der Umlage                schieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei\nnach Satz 6 in Festlegungen der Bundesnetz-              denn\nagentur nach § 29 Absatz 1 geregelt werden\n1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist\nkönnen.“\nzugestimmt oder\n10. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13c\neingefügt:                                                   2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger\nAngaben oder wegen einer nicht rechtzeitig er-\n„§ 13a\nteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und\nStilllegung von Erzeugungsanlagen                       sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist\n(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder                  unter Angabe der Gründe mitgeteilt.\nSpeicherung elektrischer Energie mit einer Nenn-\nDie Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-\nleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläu-\nsetzes über die Genehmigungsfiktion sind entspre-\nfige und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder\nchend anzuwenden. Eine Anlage ist systemrele-\nvon Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverant-\nvant, wenn ihre dauerhafte Stilllegung mit hin-\nwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und\nreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht uner-\nder Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, min-\nheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit\ndestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Vor-\noder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-\nläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige\nsystems führt und diese Gefährdung oder Störung\nAnzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind\nnicht durch andere angemessene Maßnahmen be-\nverboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und\nseitigt werden kann. Die Ausweisung ist auf den\nrechtlich möglich ist. Mit Ausnahme von Revisionen\nUmfang der Anlage und den Zeitraum zu beschrän-\nund technisch bedingten Störungen sind vorläufige\nken, der jeweils erforderlich ist, um die Gefährdung\nStilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die\noder Störung abzuwenden; sie kann jeweils höchs-\nAnlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber\ntens für eine Dauer von 24 Monaten erfolgen. Der\nwieder betriebsbereit gemacht werden kann, um\nBetreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betrei-\neine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach\nber der Anlage die Ausweisung mit der Begründung\n§ 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b um-\nunverzüglich nach Genehmigung durch die Bun-\nzusetzen. Endgültige Stilllegungen sind Maßnah-\ndesnetzagentur mitzuteilen.\nmen, die den Betrieb der Anlage endgültig aus-\nschließen oder bewirken, dass eine Anpassung                    (3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige\nder Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a               Stilllegung nach Absatz 2 verboten ist, muss die\nSatz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden               Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der\nkann, da die Anlage nicht mehr in angemessener               eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wie-\nZeit betriebsbereit gemacht werden kann. Der                 derherstellung der Betriebsbereitschaft nach § 13\nsystemverantwortliche Betreiber des Übertra-                 Absatz 1a und 1b ermöglicht, soweit dies nicht\ngungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer             technisch und rechtlich ausgeschlossen ist. Er hat\nendgültigen Stilllegung unverzüglich, ob die Anlage          gegenüber dem systemverantwortlichen Betreiber\nsystemrelevant im Sinne von Absatz 2 Satz 8 und 9            des Übertragungsnetzes nach Ablauf der Frist nach\nist.                                                         Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf eine angemessene\n(2) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Er-          Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen\nzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit            nach Satz 1 (Erhaltungsauslagen). Die Anlage darf\neiner Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach             bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich\nAblauf der in der Anzeige genannten Frist nach Ab-           nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheits-\nsatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit                   maßnahmen betrieben werden.\n1. der systemverantwortliche Betreiber des Über-                (4) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen Anla-\ntragungsnetzes die Anlage als systemrelevant             gen im Sinne von § 13 Absatz 1a Satz 2 erste\nausweist,                                                Alternative, Absatz 1b, § 13a Absatz 1 und 2\n2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur                sowie § 13b Absatz 1 Nummer 2 auch zur Absiche-\ngenehmigt worden ist und                                 rung des Strommarktes durch Einsatz am vortägi-","2734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\ngen und untertägigen Spotmarkt einer Strombörse                  (3) Solange und soweit der Verordnungsgeber\nmit dem höchsten zulässigen Gebotspreis ein, so-              nach Absatz 1 keine abweichenden Regelungen\nbald eine dies regelnde Verordnung nach § 13b Ab-             getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde er-\nsatz 1 in Kraft tritt.                                        mächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu\nden in Absatz 1 Nummer 1 genannten Punkten zu\n§ 13b                               treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hi-\nnaus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen\nVerordnungsermächtigungen\nzu treffen\nund Festlegungskompetenzen\n1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen An-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nforderungen, die gegenüber den nach § 13 Ab-\nRechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung\nsatz 1a und 1b sowie § 13a Absatz 1 und 3\ndes Bundesrates bedürfen,\nbetroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen\n1. Bestimmungen zu treffen                                        aufzustellen sind,\na) zur Konkretisierung des Adressatenkreises              2. zu Methodik und Datenformat der Anforderung\nnach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,                      durch Betreiber von Übertragungsnetzen,\nb) zur Konkretisierung der Kriterien einer sys-           3. zur Form der Ausweisung nach § 13a Absatz 2\ntemrelevanten Anlage gemäß § 13a Absatz 2,                 sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere\nc) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger               Erkenntnisse und\nStilllegungen,                                         4. zur Begründung und Nachweisführung.\nd) zu den Verpflichtungen der Betreiber von\nAnlagen zur Erzeugung oder Speicherung                                         § 13c\nelektrischer Energie im Sinne von § 13 Ab-                              Für das Elektrizitäts-\nsatz 1a und 1b und § 13a,                                        versorgungssystem systemrelevante\ne) zu den Kriterien einer angemessenen Ver-                       Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz\ngütung nach § 13 Absatz 1a und 1b und                     (1) Betreiber von Übertragungsnetzen können\n§ 13a Absatz 3 sowie                                   eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie\nf) zum Einsatz von Anlagen in der Fünfjahres-             aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt\nfrist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 und § 13a             ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraft-\nAbsatz 3 Satz 3;                                       werk ausweisen, soweit eine Einschränkung der\nGasversorgung dieser Anlage mit hinreichender\n2. Regelungen vorzusehen für einen transparenten              Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen\nProzess zur Beschaffung einer Netzreserve aus             Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zu-\nvorläufig stillgelegten Anlagen, aus von vorläu-          verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems\nfiger oder endgültiger Stilllegung bedrohten An-          führt. Die Ausweisung ist auf den Umfang der An-\nlagen und in begründeten Ausnahmefällen aus               lage und den Zeitraum zu beschränken, der jeweils\nneuen Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung               erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung\nder Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi-         abzuwenden; sie kann jeweils höchstens für eine\ntätsversorgungssystems. Die Verordnung kann               Dauer von 24 Monaten erfolgen. Die Ausweisung\nauch Regelungen zur Absicherung des Strom-                bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur.\nmarktes durch Einsatz der Netzreserve am                  Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den An-\nvortägigen und untertägigen Spotmarkt einer               trag auf Genehmigung unverzüglich nach der Aus-\nStrombörse mit dem höchsten zulässigen                    weisung bei der Bundesnetzagentur zu stellen und\nGebotspreis vorsehen. Ein begründeter Ausnah-             zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unver-\nmefall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die            züglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu\nSicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-         übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag\nversorgungssystems nicht allein durch die Be-             zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im\nschaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillge-        Sinne der Sätze 1 und 2 ist. Die Genehmigung kann\nlegten Anlagen oder aus von vorläufiger oder              unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-\nendgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen gesi-           den werden. Hat die Bundesnetzagentur über einen\nchert werden kann oder eine Ertüchtigung be-              Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb einer Frist\nstehender Anlagen im Vergleich zur Beschaffung            von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen\neiner neuen Anlage nicht wirtschaftlich ist. Die          Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als\nRegelungen nach Satz 1 können im Hinblick                 erteilt, es sei denn,\nauf die Beschaffung neuer Anlagen auch regio-\nnale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren              1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist\nvorsehen. Die Regelungen nach Nummer 2 sind                   zugestimmt oder\nbis zum 31. Dezember 2017 zu befristen.                   2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-                   Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig er-\nnen der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertra-                    teilten Auskunft keine Entscheidung treffen und\ngen werden im Zusammenhang mit der Festlegung                     hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist\ndes erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zu                unter Angabe der Gründe mitgeteilt.\nmöglichen Präqualifikationsbedingungen für den in             Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Beschaf-                   zes über die Genehmigungsfiktion gelten entspre-\nfungsprozess.                                                 chend. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012            2735\ndie Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraft-               Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren\nwerks nach Genehmigung durch die Bundesnetz-                  Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von\nagentur unverzüglich dem Betreiber der Anlage,                Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vor-\nden betroffenen Betreibern von Gasversorgungs-                gaben für die vertragliche Gestaltung der Abschalt-\nnetzen sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversor-           vereinbarung Bestimmungen zu treffen\ngungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist,             1. über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Net-\nmitzuteilen und zu begründen. Die Betreiber von                  zen, die eine Anpassung der Gasausspeisungen\nÜbertragungsnetzen haben eine Liste mit den                      zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung\nsystemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese                 durch Anwendung der Abschaltvereinbarung er-\nListe, falls erforderlich, zu aktualisieren und der              forderlich macht,\nBundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen; diese\nVerpflichtung besteht erstmals zum 31. März 2013.             2. über Kriterien für eine Unterversorgung der\nNetze, die eine Anpassung der Gasausspeisun-\n(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage geneh-\ngen zur sicheren und zuverlässigen Gasversor-\nmigt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsan-\ngung durch Anwendung der Abschaltvereinba-\nlagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich\nrung erforderlich macht und\nmöglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Ab-\nsicherung der Leistung im erforderlichen Umfang               3. für die Bemessung des reduzierten Netzent-\ndurch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglich-                   gelts.“\nkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen.           12. Dem § 15 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nSie haben gegenüber dem Betreiber des Über-                   gefügt:\ntragungsnetzes einen Anspruch auf Erstattung\netwaiger Mehrkosten des Brennstoffwechsels. So-               „Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich-\nweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist             tet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich\ndies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begrün-               die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs-\nden und kurzfristig darzulegen, mit welchen ande-             und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die not-\nren Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der                    wendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher\nKapazitätsbedarf befriedigt werden kann.                      und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut\nwerden können. Die Betreiber von Fernleitungsnet-\n(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festle-               zen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur\ngung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen                   Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheim-\ntreffen                                                       nisse ausschließlich so zu den dort genannten\n1. zur Konkretisierung der Verpflichteten,                    Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offen-\nbarung ausgeschlossen ist.“\n2. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gas-\nkraftwerks,                                           13. § 16 wird wie folgt geändert:\n3. zur Form der Ausweisung, zur nachträglichen                a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nAnpassung an neuere Erkenntnisse,                            fügt:\n4. zur Begründung und Nachweisführung sowie                          „(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1\nund 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und\n5. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten,\ndie auch nach pauschalierten Maßgaben erfol-                 Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssys-\ngen kann.“                                                   tems auf Grundlage der von den Betreibern von\nÜbertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereit-\n11. Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt:                    zustellenden Informationen angemessen zu be-\n„§ 14b                                  rücksichtigen. Der Gasbezug einer Anlage, die\nals systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13c\nSteuerung von                               Absatz 1 und 2 ausgewiesen ist, darf durch eine\nvertraglichen Abschalt-                          Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt\nvereinbarungen, Verordnungsermächtigung                     werden, soweit der Betreiber des betroffenen\nSoweit und solange es der Vermeidung von Eng-                 Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung\npässen im vorgelagerten Netz dient, können Betrei-               der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fern-\nber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten                   leitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer sol-\nvon Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche               chen Anlage darf durch eine Maßnahme nach\nAbschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlas-                   Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden,\ntung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt                 soweit der Betreiber des betroffenen Übertra-\nberechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die                   gungsnetzes die weitere Gasversorgung der An-\nWahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen                    lage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungs-\nwiderspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernet-                netzes anweist. Eine Anweisung der nachrangi-\nzen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit                  gen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gas-\nvon Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetrei-                  kraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn\nber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern                 der Betreiber des betroffenen Übertragungsnet-\ndiskriminierungsfrei angeboten wird. Die grundsätz-              zes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezo-\nliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen,              genen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausge-\nvorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten               schöpft hat und eine Abwägung der Folgen wei-\nund hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen,                terer Anpassungen von Stromeinspeisungen und\nbleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird               Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der                nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer An-","2736          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\npassungen von Gaseinspeisungen und Gasaus-               3. etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alter-\nspeisungen im Rahmen von Maßnahmen nach                      nativen von Trassen, Trassenkorridoren oder\nAbsatz 2 eine entsprechende Anweisung ange-                  Standorten.\nmessen erscheinen lassen.“                                  (2) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern                Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung\n„bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-              einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des\nsatz 2“ die Wörter „und Absatz 2a“ eingefügt.            Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n14. § 17 wird wie folgt geändert:                                vorliegen, führt das Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie unverzüglich nach Einleitung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   des Verfahrens nach Absatz 1 einen Anhörungster-\n„§ 17                              min durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegen-\nNetzanschluss, Verordnungsermächtigung“.              stand und Umfang der in Absatz 1 Satz 2 genann-\nten Festlegungen erörtert werden. Insbesondere\nb) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.\nsoll erörtert werden, in welchem Umfang und\n15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17j ein-           Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht\ngefügt:                                                      nach § 14g des Gesetzes über die Umweltver-\n„§ 17a                               träglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der An-\nhörungstermin ist zugleich die Besprechung im\nBundesfachplan Offshore des\nSinne des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über\nBundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung. § 7 Absatz 2\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-              des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra-\ndrographie erstellt jährlich im Einvernehmen mit             gungsnetz gilt für den Anhörungstermin entspre-\nder Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit                  chend mit der Maßgabe, dass der jeweiligen\ndem Bundesamt für Naturschutz und den Küsten-                Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen beizu-\nländern einen Offshore-Netzplan für die ausschließ-          fügen sind und Ladung sowie Übersendung dieser\nliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutsch-            Vorbereitungsunterlagen auch elektronisch erfolgen\nland (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfach-              können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und\nplan Offshore enthält Festlegungen zu:                       Hydrographie legt auf Grund der Ergebnisse des\n1. Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9                Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räum-          den Bundesfachplan Offshore nach pflichtge-\nlichem Zusammenhang stehen und für Sam-                  mäßem Ermessen fest.\nmelanbindungen geeignet sind,                               (3) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine\n2. Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungs-            Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung\nleitungen für Offshore-Anlagen,                          einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n3. den Orten, an denen die Anbindungsleitungen\nvorliegen, erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt\ndie Grenze zwischen der ausschließlichen Wirt-\nund Hydrographie frühzeitig während des Verfah-\nschaftszone und dem Küstenmeer überschrei-\nrens zur Erstellung des Bundesfachplans Offshore\nten,\neinen Umweltbericht, der den Anforderungen des\n4. Standorten von Konverterplattformen oder Um-              § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nspannanlagen,                                            keitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von\n5. Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüber-             Übertragungsnetzen und von Offshore-Anlagen\nschreitende Stromleitungen,                              stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-\n6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mög-           drographie die hierzu erforderlichen Informationen\nliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4            zur Verfügung.\nund 5 genannten Anlagen und Trassen oder                    (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-\nTrassenkorridore untereinander,                          drographie beteiligt die Behörden, deren Aufgaben-\n7. standardisierten Technikvorgaben und Planungs-            bereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem\ngrundsätzen.                                             Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des\nUmweltberichts nach den Bestimmungen des Ge-\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-               setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei\nphie prüft bei der Erstellung des Bundesfachplans            Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore\nOffshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwie-           kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie\ngende öffentliche oder private Belange entgegen-             der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen\nstehen. Es prüft insbesondere                                des Bundesfachplans Offshore gegenüber dem\n1. die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der            Vorjahr beschränken; ein vollständiges Verfahren\nRaumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Num-               nach Satz 1 muss mindestens alle drei Jahre durch-\nmer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. De-               geführt werden. Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 ent-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch         sprechend anzuwenden.\nArtikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I           (5) Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine\nS. 2585) geändert worden ist,                            Außenwirkungen und ist nicht selbständig durch\n2. die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen                Dritte anfechtbar. Er ist für die Planfeststellungs-\nPlanungen und Maßnahmen im Sinne von § 3                 und Genehmigungsverfahren nach den Bestim-\nAbsatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgeset-                 mungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar\nzes und                                                  1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012             2737\nVerordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112)              Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der\ngeändert worden ist, verbindlich.                            Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.\n(6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme                 (3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzu-\neiner Leitung in den Bundesnetzplan nach § 17                wenden.\ndes Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra-\ngungsnetz den nach § 17d Absatz 1 anbindungs-                                         § 17c\nverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber durch\nBescheid auffordern, innerhalb einer zu bestim-                                 Bestätigung des\nmenden angemessenen Frist den erforderlichen                           Offshore-Netzentwicklungsplans\nAntrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung                        durch die Regulierungsbehörde\nder Leitung nach den Bestimmungen der Seeanla-                  Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung\ngenverordnung zu stellen.                                    mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\ngraphie die Übereinstimmung des Offshore-Netz-\n§ 17b                                entwicklungsplans mit den Anforderungen nach\nOffshore-Netzentwicklungsplan                     § 17b. Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entspre-\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen            chend anzuwenden.\nder Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März,\nerstmalig zum 3. März 2013, auf der Grundlage                                         § 17d\ndes Szenariorahmens nach § 12a einen gemeinsa-                                   Umsetzung des\nmen Offshore-Netzentwicklungsplan für die aus-                         Offshore-Netzentwicklungsplans\nschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik\nDeutschland und das Küstenmeer bis einschließlich               (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren\nder Netzanknüpfungspunkte an Land zusammen                   Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anla-\nmit dem nationalen Netzentwicklungsplan nach                 gen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertra-\n§ 12b zur Bestätigung vor. Der gemeinsame natio-             gungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entspre-\nnale Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter                chend den Vorgaben des Offshore-Netzentwick-\nBerücksichtigung der Festlegungen des jeweils ak-            lungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben\ntuellen Bundesfachplans Offshore im Sinne des                mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Off-\n§ 17a mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen         shore-Anlagen entsprechend den Vorgaben des\nMaßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung,                  Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und\nVerstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbin-               die Errichtung der Netzanschlüsse von Offshore-\ndungsleitungen enthalten, die in den nächsten zehn           Anlagen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach\nJahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten             Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als\nund wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren             Teil des Energieversorgungsnetzes.\nund zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbin-                   (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-\ndungsleitungen erforderlich sind.                            netzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Ab-\n(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält              satz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsver-\nfür alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben              gabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstel-\nzum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und               lungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber\nsieht verbindliche Termine für den Beginn der Um-            der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu ma-\nsetzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertra-          chen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.\ngungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a                 Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen\nvon der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeu-               Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbin-\ngungskapazitäten zugrunde und berücksichtigen                dungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit\ndie zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und                dem Betreiber der Offshore-Anlage einen Realisie-\nErrichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren             rungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Ab-\nErrichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche          folge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der\nAbfolge der Umsetzung können insbesondere der                Offshore-Anlage und zur Herstellung des Netz-\nRealisierungsfortschritt der anzubindenden Off-              anschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete\nshore-Anlagen, die effiziente Nutzung der zu errich-         Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der\ntenden Anbindungskapazität, die räumliche Nähe               Offshore-Anlage haben sich regelmäßig über den\nzur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der              Fortschritt bei der Errichtung der Offshore-Anlage\nNetzanknüpfungspunkte sein. Bei der Aufstellung              und der Herstellung des Netzanschlusses zu unter-\ndes Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichti-             richten; mögliche Verzögerungen oder Abweichun-\ngen die Betreiber von Übertragungsnetzen weit-               gen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind\ngehend technische Standardisierungen unter Bei-              unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte\nbehaltung des technischen Fortschritts. Dem                  voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur\nOffshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum               mit Zustimmung der Regulierungsbehörde ge-\nStand der Umsetzung des vorhergehenden                       ändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die\nOffshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von              Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und\nVerzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe                  unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig-\nder Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des                  ten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Mo-\nOffshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang              nate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung\nstehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungs-                 wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin\nplans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten             verbindlich.","2738         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\n(3) Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über             zur Information der Betreiber der anzubindenden\ndie notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Num-                   Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungs-\nmer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im                  zeitplan ein, und\nRahmen der von der Regulierungsbehörde im Be-                3. zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung\nnehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und                  von Anbindungskapazitäten.\nHydrographie in einem diskriminierungsfreien Ver-\nfahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewie-           Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und\nsenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbin-              Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen\ndung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertig-              im Einvernehmen mit dem Bundesamt für See-\nstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2                schifffahrt und Hydrographie.\nSatz 3. Ein Anspruch des Betreibers einer Off-                  (6) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen-\nshore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität               den, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra-\nnach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist               gungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off-\nausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität              shore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errich-\nsind die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-              tet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben\nGesetzes nicht anzuwenden. Die Regulierungsbe-               des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.\nhörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Off-                                 § 17e\nshore-Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in\neinem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere                      Entschädigung bei Störungen oder\nOffshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber               Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen\nder Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate               (1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten\nvor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der          Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander fol-\nErrichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder             gende Tage wegen einer Störung der Netzanbin-\ndie technische Betriebsbereitschaft der Offshore-            dung nicht möglich, so kann der Betreiber der Off-\nAnlage nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem               shore-Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbin-\nverbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der           dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab\nAnbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt           dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob\nist. Für Betreiber von Offshore-Anlagen mit unbe-            der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe-\ndingter Netzanbindungszusage gilt Satz 3 entspre-            treiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene\nchend mit der Maßgabe, dass dem verbindlichen                Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe\nZeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungslei-          von 90 Prozent der nach § 16 des Erneuerbare-\ntung gemäß Absatz 2 Satz 3 der Fertigstellungster-           Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Er-\nmin aus der unbedingten Netzanbindungszusage                 neuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspei-\ngleichsteht.                                                 sung erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der\n(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind             Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1\nverpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer             ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber\nKosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b                  der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die\nüber eine finanzielle Verrechnung untereinander              durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren\nauszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-                 Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Stö-\nKopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.               rung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der\nBetreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz             Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalender-\nder Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber             jahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend\nvon Offshore-Anlagen für die Planung und Geneh-              von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalender-\nmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. De-            jahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung\nzember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwen-             der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der\ndungen den Umständen nach für erforderlich anzu-             anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetrei-\nsehen waren und den Anforderungen eines effizien-            ber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich\nten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen.                      herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-\nAnlage von dem anbindungsverpflichteten Übertra-\n(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festle-            gungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem\ngung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen                  ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 16\ntreffen                                                      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung\n1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off-           mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im\nshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies             Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlan-\nschließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be-       gen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des\nstimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung            anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-\nein,                                                     bers für Vermögensschäden auf Grund einer\n2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs-              gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der An-\nplans, zu den erforderlichen Schritten, die die          spruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der\nBetreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung           Offshore-Anlage die Störung zu vertreten hat.\nihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen ha-              (2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten\nben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt         Offshore-Anlage nicht möglich, weil die Netzanbin-\nFestlegungen zur Ausschreibung und Vergabe               dung nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt der Fer-\nvon Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von            tigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Ab-\nRealisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2,            satz 2 Satz 3 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012            2739\nder Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt der Herstel-            bindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absat-\nlung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage,           zes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.\nfrühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem ver-\n(6) Der Betreiber der Offshore-Anlage hat dem\nbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädi-\nanbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-\ngung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlan-\nber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht\ngen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra-\ndes anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz-\ngungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstel-\nbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem\nlung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt\nGrunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Ent-\nhat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von\nschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt\ndem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz-\noder ob die Berücksichtigung der im Sinne des\nbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten\nAbsatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder\nTag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin\ngestörten Einspeisung nach § 31 Absatz 4 des\ndie vollständige, nach § 16 des Erneuerbare-Ener-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.\ngien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung er-\nfolgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist                                    § 17f\neine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichte-                               Belastungsausgleich\nten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögens-\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind\nschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertigge-\nverpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer\nstellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den\nKosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e,\nAnspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz\neinschließlich der Kosten für eine Zwischenfinan-\nist von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-An-\nzierung und abzüglich anlässlich des Schadenser-\nlage im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn\neignisses nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen,\ndas Fundament der Offshore-Anlage und die für die\nVersicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen\nOffshore-Anlage vorgesehene Umspannanlage zur\nDritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen\nUmwandlung der durch eine Offshore-Anlage er-\nNetzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnet-\nzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungs-\nzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen\nebene errichtet sind und von der Herstellung der\nüber eine finanzielle Verrechnung untereinander\ntatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadens-\nauszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als\nminderung abgesehen wurde. Der Betreiber der\nAufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztver-\nOffshore-Anlage hat sämtliche Zahlungen nach\nbraucher umgelegt werden. § 9 des Kraft-Wärme-\nSatz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit\nKopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden,\ndie Offshore-Anlage nicht innerhalb einer angemes-\nsoweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer\nsenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzen-\nRechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.\nden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung\ndie technische Betriebsbereitschaft tatsächlich her-            (2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra-\ngestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des             gungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung\nBürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend an-               im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht recht-\nwendbar. Dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertig-             zeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im\nstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Ab-               Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht\nsatz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus            hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungs-\nder unbedingten Netzanbindungszusage gleich,                 netzbetreiber nicht berechtigt, einen Belastungs-\nwenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem                 ausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. So-\nBetreiber der Offshore-Anlage bis zum 29. August             weit der anbindungsverpflichtete Übertragungs-\n2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Offshore-          netzbetreiber die Störung der Netzanbindung im\nAnlage zunächst eine bedingte Netzanbindungszu-              Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzei-\nsage erteilt wurde und er bis zum 1. September               tige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne\n2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbin-            von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt\ndungszusage nachgewiesen hat.                                dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichen-\nden Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belas-\n(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten\ntungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und\nOffshore-Anlage an mehr als zehn Tagen im Kalen-\nder bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu be-\nderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten\nrücksichtigen ist,\nan der Netzanbindung nicht möglich, so kann der\nBetreiber der Offshore-Anlage ab dem elften Tag im           1. in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach\nKalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund                 Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten bis\nder betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht ver-                zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalen-\nfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Ab-                  derjahr,\nsatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.\n2. darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den\n(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Ab-                  Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden\nsätzen 1 bis 3 einschließlich der Kosten für eine                Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis\nZwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der                 zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalen-\nKosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestim-                   derjahr,\nmung nicht zu berücksichtigen.\n3. darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den\n(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht                Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden\nrechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzan-              Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis","2740          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nzu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalen-           stiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage\nderjahr,                                                 für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende\nLieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages\n4. darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den\nnach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für\nTeil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden\ndie Wälzung des Belastungsausgleichs erforder-\nKosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis\nliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztver-\nzu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro im Ka-\nbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den\nlenderjahr.\nSätzen 2 und 3 festgelegt.\nBei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig ver-\n(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e,\nursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbin-\ndie wegen einer Überschreitung der zulässigen\ndungsverpflichteten      Übertragungsnetzbetreibers\nHöchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung\nnach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadens-\ndes Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Ka-\nereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Off-\nlenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können,\nshore-Anlage einen Schaden auf Grund der nicht\nfindet keine finanzielle Verrechnung zwischen den\nrechtzeitigen Herstellung oder der Störung der\nBetreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1\nNetzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumin-\nSatz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete\ndest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflich-\nÜbertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten ein-\nteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.\nschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzie-\n(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-             rung bei dem Belastungsausgleich in den folgen-\nnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren               den Kalenderjahren geltend machen.\nMaßnahmen zu ergreifen, um einen Schadensein-                    (7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ver-\ntritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden un-            pflichtet, die für den Belastungsausgleich erforder-\nverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden ab-              lichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für\nzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsver-                  die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens\npflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Scha-            zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im\ndenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur               Internet zu veröffentlichen.\nein Konzept mit den geplanten Schadensminde-\nrungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und die-\n§ 17g\nses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetre-\ntenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die                                     Haftung für\nBundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Be-                       Sachschäden an Offshore-Anlagen\nseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen                  Die Haftung des anbindungsverpflichteten Über-\nam Schadensminderungskonzept nach Satz 2 ver-                 tragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von\nlangen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-             Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte\nnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach             Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt\nAbsatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist,           begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die\ndass er alle möglichen und zumutbaren Schadens-               Summe der Einzelschäden bei einem Schadenser-\nminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat.                eignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der\nDer anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe-               Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem\ntreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundes-             die Summe aller Schadensersatzansprüche zur\nnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskon-                 Höchstgrenze steht.\nzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensmin-\nderungsmaßnahmen zu dokumentieren und da-                                              § 17h\nrüber auf seiner Internetseite zu informieren.\nAbschluss von Versicherungen\n(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1\nSatz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten                  Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe-\nfür das folgende Kalenderjahr und des Saldos der              treiber sollen Versicherungen zur Deckung von Ver-\nEinnahmen und Ausgaben des vorangegangenen                    mögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von\nKalenderjahres.                                               Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig\nfertiggestellten oder gestörten Anbindung der\n(5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für         Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des\ngeleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese              anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-\ndem Belastungsausgleich unterliegen und nicht er-             bers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer\nstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen              Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbe-\nab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die Netz-             hörde nachzuweisen.\nentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu\nmachen. Für Strombezüge aus dem Netz für die all-                                      § 17i\ngemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis\n1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das                                    Evaluierung\nNetzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage                Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nhöchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für                nologie überprüft im Einvernehmen mit dem Bun-\ndarüber hinausgehende Strombezüge um höchs-                   desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind               torsicherheit und dem Bundesministerium für Er-\nLetztverbraucher Unternehmen des Produzieren-                 nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegan-                bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwen-\ngenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes über-               dung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012            2741\nDie Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten                 ausgleich unterliegenden Entschädigungszah-\nEntschädigungszahlungen an Betreiber von Off-                      lungen;\nshore-Anlagen, den Eigenanteil der anbindungsver-              7. zu Anforderungen an die Versicherungen nach\npflichteten Übertragungsnetzbetreiber an Entschä-                  § 17h hinsichtlich Mindestversicherungssumme\ndigungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur                    und Umfang des notwendigen Versicherungs-\nMinderung eventueller Schäden und zur Kosten-                      schutzes.“\nkontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich,\ndie Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für           16. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „ , die von Haus-\nLetztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz                  haltskunden genutzt werden,“ gestrichen.\nder allgemeinen Versorgung und den Abschluss               17. Dem § 21c wird folgender Absatz 5 angefügt:\nvon Versicherungen.\n„(5) Unbeschadet der Einbauverpflichtungen aus\nAbsatz 1 kann in einer Rechtsverordnung nach\n§ 17j                                 § 21i Absatz 1 Nummer 8 vorgesehen werden, dass\nVerordnungsermächtigung                         sobald dies technisch möglich ist und in Fällen, in\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-              denen dies wirtschaftlich vertretbar ist, zumindest\nnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem               Messeinrichtungen einzubauen sind, die den tat-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                  sächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche\nReaktorsicherheit und dem Bundesministerium für                Nutzungszeit widerspiegeln und sicher in ein Mess-\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,               system, das den Anforderungen der §§ 21d und 21e\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                     genügt, eingebunden werden können; § 21g ist auf\nBundesrates die nähere Ausgestaltung der Me-                   Messeinrichtungen nach Satz 1 und ihre Einbin-\nthode des Belastungsausgleichs nach § 17e sowie                dung in ein Messsystem entsprechend anzuwen-\nder Wälzung der dem Belastungsausgleich unterlie-              den. Die Einbindung nach Satz 1 muss dabei den\ngenden Kosten auf Letztverbraucher und ihre                    Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung\nDurchführung sowie die Haftung des anbindungs-                 des Datenschutzes, der Datensicherheit und Inter-\nverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vor-             operabilität in Schutzprofilen und Technischen\ngaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln.                  Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach\nDurch Rechtsverordnung nach Satz 1 können ins-                 § 21i Absatz 1 Nummer 3, 4 und 12 sowie durch\nbesondere Regelungen getroffen werden                          eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1\nNummer 3, 4 und 12 festgelegt werden können.“\n1. zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge;\ndies schließt Regelungen ein                           18. § 21e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) zu Kriterien für eine Prognose der zu erwar-               „(5) Messsysteme, die den Anforderungen der\ntenden Kosten für das folgende Kalenderjahr,           Absätze 2 und 4 nicht entsprechen, dürfen noch\nbis zum 31. Dezember 2014 eingebaut und bis zu\nb) zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsäch-                acht Jahre ab Einbau genutzt werden,\nlichen und prognostizierten Kosten,\n1. wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßi-\nc) zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch                  gen Gefahren verbunden ist und\ndie Übertragungsnetzbetreiber sowie\n2. solange eine schriftliche Zustimmung des An-\nd) zur Übermittlung der erforderlichen Daten;                  schlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung\n2. zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditäts-                 eines Messsystems besteht, die er in der Kennt-\nreserve durch die Übertragungsnetzbetreiber;                   nis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den\nAnforderungen der Absätze 2 und 4 entspricht.\n3. zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach\nDer Anschlussnutzer kann die Zustimmung\n§ 17f unterliegenden Kosten der Übertragungs-\nnetzbetreiber auf Letztverbraucher; dies schließt              widerrufen.\nRegelungen zu Höchstgrenzen der für den Be-                Solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vor-\nlastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf            liegen, bestehen die Pflichten nach § 21c Absatz 1\ndie Netzentgelte der Letztverbraucher ein;                 und auf Grund einer nach § 21c Absatz 5 erlasse-\nnen Rechtsverordnung nicht. Näheres kann durch\n4. zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen\nNetzbetreibern; dies schließt insbesondere Re-             Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11\nbestimmt werden.“\ngelungen zur Zwischenfinanzierung und zur Ver-\nteilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden        19. § 21f wird wie folgt geändert:\nKalenderjahr auf Grund einer Überschreitung der            a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Messein-\nPrognose oder einer zulässigen Höchstgrenze                    richtungen“ das Wort „Neue“ eingefügt.\nnicht berücksichtigt werden können;\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch\n5. zu näheren Anforderungen an Schadensminde-                      die Angabe „2014“ ersetzt.\nrungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur\nZumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tra-             20. § 21i Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngung der aus ihnen resultierenden Kosten;                  a) In Nummer 3 wird vor der Angabe „§ 21d, § 21e\n6. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungs-                   und § 21f“ die Angabe „§ 21c Absatz 5,“ einge-\nverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hin-                  fügt.\nsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Ab-             b) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „und\nsatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensmin-                  Messeinrichtungen im Sinne von“ die Wörter\nderungsmaßnahmen und der dem Belastungs-                       „§ 21c Absatz 5 sowie im Sinne von“ und vor","2742          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\ndem Wort „vorzusehen;“ die Wörter „und Mess-          30. In § 73 Absatz 1a Satz 4 werden die Wörter „§ 41\neinrichtungen im Sinne von § 21c Absatz 5“ ein-           Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 4\ngefügt.                                                   Satz 4“ ersetzt.\nc) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „von              31. In § 76 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 7 und 8“\nMesssystemen und ihrer Teile“ die Wörter „so-             durch die Wörter „§§ 7 bis 7b und 8 bis 10d“ er-\nwie Anforderungen für die sichere Einbindung              setzt.\nnach § 21c Absatz 5 Satz 1“ eingefügt und wird        32. § 91 wird wie folgt geändert:\nvor den Wörtern „die verfahrensmäßige Durch-\nführung“ das Wort „sowie“ durch das Wort „und“            a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem\nersetzt.                                                     Wort „Regulierungsbehörde“ die Wörter „und die\nHerausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2“ ein-\n21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 21b Abs. 4“                  gefügt.\ndurch die Angabe „§ 21i“ ersetzt.\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n22. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern\n„Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“ die               aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatzes 1\nWörter „sowie Speicheranlagen“ eingefügt.                              Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Absat-\nzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7“ er-\n23. In § 40 Absatz 7 werden nach dem Wort „Festle-                         setzt.\ngung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ eingefügt.\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 4“ durch\n24. In § 42 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort                           die Angabe „Nummer 8“ ersetzt und werden\n„Festlegung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ ein-                      nach dem Wort „Abschriften“ die Wörter\ngefügt.                                                                „oder die Herausgabe von Daten nach\n25. In § 46 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2                    § 12f Absatz 2“ eingefügt.\nSatz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.       33. § 95 wird wie folgt geändert:\n26. § 54 wird wie folgt geändert:                                 a) Nach Absatz 1 Nummer 3d werden die folgen-\na) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§§ 7                    den Nummern 3e und 3f eingefügt:\nbis 10“ durch die Angabe „§§ 6a bis 7a“ ersetzt.             „3e. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 eine An-\nb) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-                          zeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\ngefügt:                                                             tig erstattet,\n„Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundes-                  3f.    entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder Ab-\neinheitliche Festlegungen im Sinne des Satzes 2                     satz 2 Satz 1 eine dort genannte Anlage\nzu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Be-                   stilllegt,“.\nreiche betreffen, hat sie vor einer Festlegung den        b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nLänderausschuss bei der Bundesnetzagentur                    „Die Ordnungswidrigkeit kann“ die Wörter „in\nmit dem geplanten Inhalt der angestrebten Fest-              den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer\nlegung zu befassen. Die Bundesnetzagentur be-                Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“ eingefügt.\nrücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des         34. § 118 wird wie folgt geändert:\nLänderausschusses bei der Bundesnetzagentur\nbei ihrer Festlegung so weit wie möglich.“                a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n27. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6                    aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „um min-\nbis 10“ durch die Wörter „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b                        destens 15 Prozent“ das Wort „und“ durch\nund 9 bis 10e“ sowie die Angabe „§§ 6 bis 9“ durch                     das Wort „oder“ und die Angabe „15“ durch\ndie Wörter „§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e“                       die Angabe „7,5“ ersetzt.\nersetzt.                                                         bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n28. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe                           „Die Freistellung nach Satz 1 wird nur ge-\n„§§ 12a bis 12f“ das Wort „und“ durch ein Komma                        währt, wenn die elektrische Energie zur\nersetzt, wird nach der Angabe „15a“ die Angabe                         Speicherung in einem elektrischen, chemi-\n„ , 17b und 17c“ eingefügt, werden die Wörter „§ 14                    schen, mechanischen oder physikalischen\nAbsatz 1a Satz 6“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1a                     Stromspeicher aus einem Transport- oder\nSatz 5,“ ersetzt und werden die Wörter „Geneh-                         Verteilernetz entnommen und die zur Aus-\nmigungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1                        speisung zurückgewonnene elektrische Ener-\nsowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c                       gie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz\nAbsatz 3“ angefügt.                                                    eingespeist wird.“\n29. Nach § 63 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-              b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:\ngefügt:                                                              „(12) Auf Offhore-Anlagen, die bis zum 29. Au-\n„(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und               gust 2012 eine unbedingte oder eine bedingte\nTechnologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli               Netzanbindungszusage erhalten haben und im\n2014 sowie im Falle des Fortbestehens der Maß-                   Falle der bedingten Netzanbindungszusage spä-\nnahmen über den 31. Juli 2014 hinaus auch zum                    testens zum 1. September 2012 die Voraus-\n31. Juli 2016 einen Bericht über die Wirksamkeit                 setzungen für eine unbedingte Netzanbindungs-\nund Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13                        zusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a\nAbsatz 1a und 1b, den §§ 13a bis 13c und 16                      und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 gel-\nAbsatz 2a.“                                                      tenden Fassung anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012             2743\n35. § 118b wird aufgehoben.                                    von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisa-\ntionseinheiten der Bundesnetzagentur räumlich, organi-\nArtikel 2                           satorisch und personell getrennt sein.\nWeitere Änderung des                          (4) Die Bundesnetzagentur darf dem Statistischen\nEnergiewirtschaftsgesetzes                     Bundesamt für Zwecke der Wirtschafts- und Umwelt-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005               statistiken Tabellen mit statistischen Ergebnissen über-\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1           mitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt            Fall ausweisen.“\ngeändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den                                    Artikel 4\n§§ 13a, 13b und 13c gestrichen.                                           Änderung des Netzausbau-\n2. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz\n„Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaft-            Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-\nlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang            gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) wird\nmit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, auch in Ver-       wie folgt geändert:\nbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2, auch in Ver-          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung\ndarüber hinaus vollständig ausgeschlossen wer-                 a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „länderüber-\nden.“                                                             greifenden oder grenzüberschreitenden Höchst-\nspannungsleitungen“ die Wörter „und Anbin-\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\ndungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um-\na) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab 10 Me-               spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten\ngawatt“ durch die Wörter „ab 50 Megawatt an                   an Land“ eingefügt.\nElektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Span-\nnung von mindestens 110 Kilovolt“ ersetzt.                 b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nb) Absatz 1b wird aufgehoben.                                        „(5) Das Gesetz ist nicht auf die Leitungsab-\nschnitte, die in den Anwendungsbereich der Ver-\nc) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.\nordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung\n4. Die §§ 13a, 13b, 13c und 16 Absatz 2a werden auf-                  des Küstenmeeres fallen, anzuwenden.“\ngehoben.\n2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „grenzüber-\n5. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und Ab-              schreitend“ die Wörter „oder als Anbindungsleitun-\nsatz 2a“ gestrichen.                                           gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken\n6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Geneh-               zu den Netzverknüpfungspunkten an Land“ einge-\nmigungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1                fügt.\nsowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c           3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nAbsatz 3“ gestrichen.                                          fügt:\n7. § 63 Absatz 2a wird aufgehoben.\n„Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für\n8. § 95 wird wie folgt geändert:                                   Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-\na) In Absatz 1 werden die Nummern 3e und 3f auf-               Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten\ngehoben.                                                   an Land ist der Bundesfachplan Offshore gemäß\n§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den Fäl-\ngeltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu\nlen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer Geld-\nberücksichtigen.“\nbuße bis zu fünf Millionen Euro,“ gestrichen.\n4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 3                               „§ 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist\nÄnderung des                               entsprechend anzuwenden.“\nEnergiestatistikgesetzes\n5. In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort „Trassenkor-\nDem § 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli              ridore“ die Wörter „und die für Anbindungsleitungen\n2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des            und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils\nGesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert              aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des\nworden ist, werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-               Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesenen Trassen\ngefügt:                                                            oder Trassenkorridore“ eingefügt.\n„(3) An die Bundesnetzagentur dürfen zur Erfüllung\nnationaler und europarechtlicher Pflichten zur Erfüllung                                Artikel 5\ndes Energiebinnenmarktes und zur Energiewende, je-\nÄnderung des\ndoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Sta-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\ntistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergeb-\nnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder               In § 31 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nnur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen         vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt\nnur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisa-            durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2012\ntionseinheiten der Bundesnetzagentur gespeichert und           (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, werden die Wör-\ngenutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen            ter „§ 17 Absatz 2a Satz 1“ durch die Wörter „§ 17d","2744         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden die folgenden                     a) Im ersten Teilsatz wird nach der Angabe „13“ die\nSätze angefügt:                                                          Angabe „und 14“ durch die Angabe „bis 15“\n„Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Betreiber der                   ersetzt.\nOffshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Ab-                      b) Im dritten Teilsatz wird nach der Angabe „6“ das\nsatz 1 oder 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in                          Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wird\nAnspruch nimmt. Nimmt der Betreiber der Offshore-An-                     nach der Angabe „8“ die Angabe „und 15“ einge-\nlage die Entschädigung nach § 17e Absatz 2 in                            fügt.\nAnspruch, verkürzt sich der Anspruch auf Vergütung                2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „6“ das\nnach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Ver-                    Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wird nach\nzögerung.“                                                            der Angabe „8“ die Angabe „und 15“ eingefügt.\n3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\na) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein\nÄnderung des\nKomma ersetzt.\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nb) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\nIn Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom                       „15. dem finanziellen Ausgleich nach § 17d Ab-\n24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar-                        satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.“\ntikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I                 4. In § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 17\nS. 1726) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 fol-                  Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 17d Absatz 1“ ersetzt.\ngende Nummer 1.14 eingefügt:                                      5. Dem § 34 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n„1.14   Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des                          „(7) Auf Kosten und Erlöse, die sich aus dem\nEnergiewirtschaftsgesetzes“.                                  finanziellen Ausgleich nach § 17d Absatz 4 des Ener-\ngiewirtschaftsgesetzes ergeben und die im Jahr\nArtikel 7                                      2012 entstehen, findet diese Verordnung in der ab\nÄnderung der                                     dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung Anwen-\nAnreizregulierungsverordnung                              dung.“\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober\nArtikel 8\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635)                                            Inkrafttreten\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-                am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nändert:                                                          (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}