{"id":"bgbl1-2012-60-8","kind":"bgbl1","year":2012,"number":60,"date":"2012-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/60#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-60-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_60.pdf#page=40","order":8,"title":"Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsverordnung  EBV)","law_date":"2012-12-19T00:00:00Z","page":2712,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["2712          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\nVerordnung\nzur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung\n(Entgeltbescheinigungsverordnung – EBV)\nVom 19. Dezember 2012\nAuf Grund des § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbe-             zuschüssen zu einer freiwilligen oder privaten Kran-\nordnung, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. No-           ken- und Pflegeversicherung sowie dem Arbeitge-\nvember 2011 (BGBl. I S. 2298) neu gefasst worden ist,           beranteil zu einer berufsständischen Versorgungs-\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-           einrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils\nles:                                                            mit der Angabe, ob\na) sie sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, das\n§1\nSozialversicherungsbruttoentgelt und das Ge-\nInhalt der Entgeltbescheinigung                         samtbruttoentgelt auswirken und\n(1) Eine Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3\nb) es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge\nSatz 1 der Gewerbeordnung hat folgende Angaben zum\noder Abzüge handelt;\nArbeitgeber und zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeit-\nnehmer zu enthalten:                                         2. der Saldo der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1\n1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers;              als\n2. den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum              a) steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach lau-\nder Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;                     fenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,\n3. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Bu-            b) Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls\nches Sozialgesetzbuch) der Arbeitnehmerin oder                 abweichend je Versicherungszweig und getrennt\ndes Arbeitnehmers;                                             nach laufenden und einmaligen Bezügen und Ab-\n4. das Datum des Beschäftigungsbeginns;                           zügen,\n5. bei Ende der Beschäftigung in der Bescheinigung            c) Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufen-\nfür den letzten Abrechnungszeitraum das Datum                  den und einmaligen Bezügen und Abzügen;\ndes Beschäftigungsendes;\n3. die gesetzlichen Abzüge vom steuerpflichtigen Ar-\n6. den bescheinigten Abrechnungszeitraum sowie die            beitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt, ge-\nAnzahl der darin enthaltenen Steuertage und                trennt nach laufendem und einmaligem Bruttoentgelt\nSozialversicherungstage;\n7. die Steuerklasse, gegebenenfalls einschließlich des        a) der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des So-\ngewählten Faktors, die Zahl der Kinderfreibeträge              lidaritätszuschlages und\nund die Merkmale für den Kirchensteuerabzug so-            b) der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kran-\nwie gegebenenfalls Steuerfreibeträge oder Steuer-              ken-, Renten- und Pflegeversicherung, zur See-\nhinzurechnungsbeträge nach Jahr und Monat so-                  mannskasse sowie nach dem Recht der Arbeits-\nwie die Steuer-Identifikationsnummer;                          förderung;\n8. den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige\n4. das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoent-\nEinzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungs-\ngeltes nach Nummer 2 Buchstabe c und den gesetz-\nbeitrag;\nlichen Abzügen nach Nummer 3;\n9. gegebenenfalls die Angabe, dass ein Beitragszu-\nschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 des Elften     5. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer\nBuches Sozialgesetzbuch erhoben wird;                      freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegever-\nsicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer be-\n10. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um ein              rufsständischen Versorgungseinrichtung und die\nBeschäftigungsverhältnis in der Gleitzone nach             Gesamtbeiträge für die Arbeitnehmerin oder den\n§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-             Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Zahlungs-\nbuch handelt;                                              vorgänge für die Beiträge freiwillig übernimmt;\n11. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine\nMehrfachbeschäftigung handelt.                          6. die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge\nund Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte,\n(2) In der Entgeltbescheinigung sind mindestens fol-         je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoent-\ngende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des           gelt nach Nummer 2 auswirken oder aber zum\nArbeitnehmers darzustellen:                                     Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an die\n1. die Bezeichnung und der Betrag sämtlicher Bezüge             Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgezahlt\nund Abzüge, außer den Beiträgen und Arbeitgeber-            werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012              2713\n7. der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoent-             (4) Die Entgeltbescheinigung ist als Bescheinigung\ngelt nach Nummer 4 und den Beträgen nach den              nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung zu\nNummern 5 und 6.                                          kennzeichnen.\n(3) Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes\nnach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wirken sich fol-                                      §2\ngende Werte wie folgt aus:\nVerfahren\n1. erhöhend die Werte für\na) die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeit-           (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten\ngesetz,                                                eine Entgeltbescheinigung nach § 1 in Textform für\nb) geldwerte Vorteile sowie                               jeden Abrechnungszeitraum mit der Abrechnung des\nEntgeltes. Die Verpflichtung entfällt, wenn sich ge-\nc) Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen        genüber dem letzten Abrechnungszeitraum keine\nund                                                    Änderungen ergeben oder sich nur der Abrechnungs-\n2. mindernd die Werte für                                     zeitraum selbst (§ 1 Absatz 1 Nummer 6) ändert. Enthält\na) Arbeitgeberleistungen, die von der Arbeitnehme-        eine Entgeltbescheinigung gegenüber der letzten Be-\nrin oder dem Arbeitnehmer übernommen wurden,           scheinigung inhaltliche Änderungen, ist gegebenenfalls\nbeispielsweise die abgewälzte pauschale Lohn-          der Hinweis aufzunehmen, für welche Entgelt-\nsteuer, sowie                                          abrechnungszeiträume keine Bescheinigung ausge-\nstellt wurde, da keine Veränderungen vorlagen, sodass\nb) die Einstellung in ein Wertguthaben auf Veranlas-      ein durchgehender Nachweis möglich ist.\nsung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers\nund                                                       (2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kön-\n3. weder erhöhend noch mindernd die Werte für                 nen das Kirchensteuermerkmal in der Entgeltbeschei-\nnigung schwärzen.\na) Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Absatz 2\nNummer 3 des Betriebsrentengesetzes,\nb) Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehme-                                   §3\nrinnen und Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung,                               Inkrafttreten\nim öffentlichen Dienst auch Umlagen und Sanie-\nrungsgelder.                                              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Dezember 2012\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}