{"id":"bgbl1-2012-60-7","kind":"bgbl1","year":2012,"number":60,"date":"2012-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/60#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_60.pdf#page=33","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung von Bargeld (Bargeldprüfungsverordnung  BargeldPrüfV)","law_date":"2012-12-18T00:00:00Z","page":2705,"pdf_page":33,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012            2705\nVerordnung\nüber die Prüfung von Bargeld\n(Bargeldprüfungsverordnung – BargeldPrüfV)\nVom 18. Dezember 2012\nAuf Grund des § 36a Satz 1 bis 3 und 5 des Geset-         4. Einzelheiten des Ablaufs der Feststellung;\nzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 9\n5. Stückelung der falschen oder als falsch verdächti-\nNummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\ngen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;\n(BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ist, in Verbindung\nmit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verord-           6. bei Banknoten die Notennummer;\nnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über\ndie Deutsche Bundesbank vom 9. Juli 2012 (BGBl. I            7. Namen und Anschrift sämtlicher bekannter Vorbesit-\nS. 1507) verordnet der Vorstand der Deutschen Bun-               zer der falschen oder als falsch verdächtigen Bank-\ndesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                note oder Münze oder des Gegenstandes und\nder Finanzen:                                                8. bei Einzahlung über einen Einzahlungsautomaten,\neinen Ein- und Auszahlungsautomaten oder einen\n§1                                    kombinierten Einzahlungsautomaten\nStichprobenentnahme bei Prüfungen                      a) die Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und\n(1) Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen ihrer                 die Kontonummer oder\nPrüfungen nach § 37a Absatz 2 des Gesetzes über die\nDeutsche Bundesbank an beschäftigtenbedienten Sys-               b) die Internationale Bankkontonummer (IBAN)\ntemen zur Banknotenbearbeitung Stichproben aus be-               des Kontos, auf das die falsche oder als falsch ver-\narbeiteten und als auszahlungsfähig eingestuften Bank-           dächtige Banknote oder Münze oder der Gegen-\nnoten entnehmen. Der Umfang der Stichprobe soll in               stand eingezahlt werden sollte.\nder Regel nicht größer sein als 5 Prozent der bei Nor-\nmalauslastung durchschnittlich täglich bearbeiteten\n§3\nBanknoten pro Stückelung und Systemtyp und alle be-\narbeiteten Stückelungen umfassen.                                                  Meldepflichten\n(2) Die Stichprobe ist im Beisein einer Mitarbeiterin        (1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes\noder eines Mitarbeiters des Verpflichteten nach § 36         über die Deutsche Bundesbank, die Banknoten mit\nAbsatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank           Banknotenbearbeitungssystemen prüfen und wieder in\nin von diesem zur Verfügung zu stellenden Spezialbe-         Umlauf geben, haben der Deutschen Bundesbank ihre\nhältern zur Aufbewahrung von Bargeld zu versiegeln           Stammdaten und die Stammdaten der von ihnen betrie-\noder zu verplomben und mit dem Hinweis „Stichprobe           benen Systeme zur Banknotenbearbeitung sowie die\nBargeldPrüfV“ zu kennzeichnen. Der Verpflichtete hat         operationalen Daten dieser Systeme zur Banknoten-\ndie Stichprobe innerhalb von fünf Geschäftstagen bei         bearbeitung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu mel-\neiner Filiale der Deutschen Bundesbank einzureichen          den.\nund erhält den Gegenwert nach Maßgabe der dortigen\nEinzahlungsbedingungen.                                         (2) Die Stammdaten sind innerhalb von zehn Ge-\nschäftstagen nach Inbetriebnahme eines Banknoten-\n(3) Die Deutsche Bundesbank hat den geprüften\nbearbeitungssystems und bei jeder Änderung der\nStellen das Ergebnis der Stichprobenprüfung mitzutei-\nStammdaten zu melden; für bestehende Banknotenbe-\nlen.\narbeitungssysteme sind Stammdaten mit Stichtag\n1. Januar 2013 spätestens am 31. Januar 2013 zu mel-\n§2\nden. Die Stammdaten sind ferner halbjährlich mit Stich-\nBerichte                             tag 30. Juni bis spätestens zum 31. Juli des Jahres und\nnach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1                  mit Stichtag 31. Dezember bis spätestens zum 31. Ja-\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank                nuar des Folgejahres zu melden. Für die Meldungen ist\nDie Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des          das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deut-\nGesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen min-            sche Bundesbank – Stammdaten“ aus Anlage 1 zu die-\ndestens die folgenden Angaben enthalten:                     ser Verordnung zu verwenden.\n1. Name und Anschrift der Stelle, die die falsche oder          (3) Die operationalen Daten sind aggregiert für alle\nals falsch verdächtige Banknote oder Münze oder          Systeme für das erste Kalenderhalbjahr bis spätestens\nden Gegenstand angehalten hat;                           zum 31. August des Jahres und für das zweite Kalen-\n2. Name der natürlichen Person, die die falsche oder         derhalbjahr bis spätestens zum 28. Februar des darauf-\nals falsch verdächtige Banknote oder Münze oder          folgenden Jahres zu melden und zwar\nden Gegenstand angehalten hat;                           1. getrennt für kunden- und beschäftigtenbediente\n3. Ort und Zeitpunkt des Anhaltens der falschen oder             Systeme jeweils zu den bearbeiteten Banknoten,\nals falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder             den wieder an Kunden ausgegebenen Banknoten\ndes Gegenstandes;                                            und den nicht umlauffähigen Banknoten sowie","2706          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\n2. für alle kundenbedienten Systeme und Geldautoma-           waltungsverfahrensgesetzes ist nicht erforderlich. Die\nten zu den insgesamt ausgegebenen Banknoten.              Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Bundesanzei-\nger die Adresse, an die die Meldungen zu übermitteln\nFür die Meldungen ist das Formular „Meldung statisti-\nsind.\nscher Daten an die Deutsche Bundesbank – Operatio-\nnale Daten“ aus Anlage 2 zu dieser Verordnung oder im            (5) Der Meldeweg nach Absatz 4 ist nicht einzuhal-\nFall einer Auslagerung das Formular „Meldung statisti-        ten, soweit Meldepflichtige Meldungen über das Extra-\nscher Daten an die Deutsche Bundesbank – Operatio-            Net der Deutschen Bundesbank gemäß den dafür gel-\nnale Daten – Auslagerung“ aus Anlage 3 zu dieser Ver-         tenden Bedingungen erstatten.\nordnung zu verwenden.\n§4\n(4) Die Meldungen nach den Absätzen 2 und 3 sind\nder Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermit-                                       Inkrafttreten\nteln. Die elektronische Form im Sinne des § 3a des Ver-          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 18. Dezember 2012\nDer Präsident                               M i t g l i e d d e s Vo r s t a n d s\nder Deutschen Bundesbank                          der Deutschen Bundesbank\nJ e n s We i d m a n n                          Carl-Ludwig Thiele","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012         2707\nAnlage 1\nMeldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank\nnach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung\n– Stammdaten –\n1. Angaben zum Meldepflichtigen (Bargeldakteur)\nName des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)\nGeschäftssitz (Hauptsitz)\nAnschrift             Straße; Hausnummer\nPLZ\nOrt\nAnsprechpartner       Name\nVorname\nTelefon-Nr.\nTelefax-Nr.\nE-Mail-Adresse\nBMS-Kundennummer\nUnternehmenstyp:\n⃞  Kreditinstitut\n⃞  Wechselstube\n⃞  Wertdienstleister (kein Zahlungsinstitut)\n⃞  Händler\n⃞  Kasino\n⃞  andere Institute, einschließlich Zahlungsinstitute (sofern nicht bereits einer anderen Gruppe zugeordnet)\nAuslagerungsunternehmen (sofern relevant):\nName\nAnschrift             Straße; Hausnummer\nPLZ\nOrt\nBMS-Kundennummer (sofern bekannt)","2708\n2. Kundenbediente Systeme\nArt der Meldung          Datum                 Identifi- Eingesetzter Systemtyp\nMaschinentyp1                                                          Anschrift der Aufstellungsorte Anzahl\nInbetriebnahme (I),   gültig ab CIM, CRM, CCM, kations- (Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software- (Filiale/Cash Center) der eingesetz- der eingesetzten Systeme\nAußerbetriebnahme (A)           COM            nummer Version) gemäß Ausweis auf der EZB-Internetseite     ten Systeme                          pro Filiale/Cash Center\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\nBestandsmeldung (B)                            der EZB\n3. Beschäftigtenbediente Systeme\nArt der Meldung          Datum      Maschinentyp2       Identifi- Eingesetzter Systemtyp                            Anschrift der Aufstellungsorte Anzahl\nInbetriebnahme (I),      gültig ab BPM, BAM, AKT,       kations- (Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software- (Filiale/Cash Center) der eingesetz- der eingesetzten Systeme\nAußerbetriebnahme (A)              R-AKT                nummer Version) gemäß Ausweis auf der EZB-Internetseite     ten Systeme                          pro Filiale/Cash Center\nBestandsmeldung (B)                                     der EZB\n4. Beschäftigtenbediente Systeme3 des Auslagerungsunternehmens\nArt der Meldung          Datum      Maschinentyp4       Identifi-   Eingesetzter Systemtyp               Interne Maschi- Anschrift der Aufstellungsorte Anzahl\nInbetriebnahme (I),      gültig ab BPM                  kations-    (Hersteller; Maschinenname und Hard- nen-ID          (Filiale/Cash Center) der eingesetz- der eingesetzten Systeme\nAußerbetriebnahme (A)                                   nummer      ware-/Software-Version) gemäß Aus- des Auslagerungs- ten Systeme                                   pro Filiale/Cash Center\nBestandsmeldung (B)                                     der EZB     weis auf der EZB-Internetseite     unternehmens\n1\nCIM (Cash-in machine) – Einzahlungsautomat; CRM (Cash-recycling machine) – Ein- und Auszahlungsautomat; CCM (Combined cash-in machine) – Kombinierter Einzahlungsautomat; COM (Cash-out machine) –\nAuszahlungsautomat.\n2\nBPM (Banknote processing machine) – Banknotenbearbeitungsgerät; BAM (Banknote authentication machine) – Banknoten-Echtheitsprüfgerät; AKT – Automatischer Kassentresor mit Echtheitsprüfung; R-AKT –\nAutomatischer Recycling-Kassentresor.\n3\nAlle im Cash Center des Auslagerungsunternehmens eingesetzten beschäftigtenbedienten Systeme sind zu melden.\n4\nBPM (Banknote processing machine) – Banknotenbearbeitungsgerät.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012        2709\n5. Geldausgabe- und andere kundenbediente Automaten ohne Recyclingfunktion\nAutomatentyp                               Anzahl in Betrieb befindlicher Systeme\nGeldausgabeautomaten\nSCoTs (Selbstbedienungsterminals mit\nAuszahlungsfunktion)\nAndere Automaten","2710         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\nAnlage 2\nMeldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank\nnach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung\n– Operationale Daten –\nName des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)\nBMS-Kundennummer\nBerichtszeitraum:\n1. Operationale Daten zu kundenbedienten Systemen\nAnzahl der bearbeiteten davon: Anzahl der an Kunden davon: Anzahl nicht umlauffähiger\nBanknoten                wieder ausgegebenen Banknoten Banknoten\n(Hinweis: Bei der Bundesbank einge-\nzahlte Banknoten sind hier nicht auszu-\nweisen.)\n5€\n10 €\n20 €\n50 €\n100 €\n200 €\n500 €\n2. Operationale Daten zu beschäftigtenbedienten Systemen\nAnzahl der bearbeiteten davon: Anzahl der an Kunden davon: Anzahl nicht umlauffähiger\nBanknoten                wieder ausgegebenen Banknoten Banknoten\n(Hinweis: Bei der Bundesbank einge-\nzahlte Banknoten sind hier nicht auszu-\nweisen.)\n5€\n10 €\n20 €\n50 €\n100 €\n200 €\n500 €\n3. Anzahl der durch kundenbediente Systeme und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten\nStück Banknoten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012    2711\nAnlage 3\nMeldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank\nnach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung\n– Operationale Daten –\nAuslagerung\nName des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)\nBMS-Kundennummer\nName des Auslagerungsunternehmens\nBMS-Kundennummer des Auslagerungsunternehmens\n(sofern bekannt)\nBerichtszeitraum:\nOperationale Daten zu den beschäftigtenbedienten Systemen des Auslagerungsunternehmens\nAnzahl der für den Melde- davon: Anzahl der an den Melde- davon: Anzahl nicht umlauffähiger\npflichtigen (Bargeldakteur) pflichtigen (Bargeldakteur) abge- Banknoten\nbearbeiteten Banknoten       gebenen Banknoten\n(Hinweis: Bei der Bundesbank einge-\nzahlte Banknoten sind hier nicht auszu-\nweisen.)\n5€\n10 €\n20 €\n50 €\n100 €\n200 €\n500 €"]}