{"id":"bgbl1-2012-60-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":60,"date":"2012-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/60#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-60-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_60.pdf#page=27","order":5,"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen (Netto-Leerverkaufspositionsverordnung  NLPosV)","law_date":"2012-12-17T00:00:00Z","page":2699,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012              2699\nVerordnung\nzur Konkretisierung der Mitteilungs- und\nVeröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen\n(Netto-Leerverkaufspositionsverordnung – NLPosV)\nVom 17. Dezember 2012\nAuf Grund des § 30h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1                 (2) Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person,\nund Nummer 1a des Wertpapierhandelsgesetzes, der             sind mitzuteilen:\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2012            1. der Vor- und Nachname entsprechend Anhang I\n(BGBl. I S. 2286) eingefügt worden ist, und in Verbin-           Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung\ndung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertra-                (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni\ngung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord-                2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012\nnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-               des Europäischen Parlaments und des Rates im\ntungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-           Hinblick auf technische Regulierungsstandards für\nnung vom 20. November 2012 (BGBl. I S. 2343) ge-                 die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf\nändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für               Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der\nFinanzdienstleistungsaufsicht:                                   in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die\nEuropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-\nAbschnitt 1                                hörde zu übermittelnden Informationen und die\nAnwendungsbereich                                 Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Er-\nmittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden\n§1                                    Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung,\nAnwendungsbereich\n2. die Anschrift des Hauptwohnsitzes nach Anhang I\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Mitteilun-\nTabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung\ngen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufs-\n(EU) Nr. 826/2012,\npositionen nach den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung\n(EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und            3. der Geburtsname,\ndes Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und            4. das Geburtsdatum,\nbestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86\n5. der Geburtsort,\nvom 24.3.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.\n6. der Geburtsstaat und\nAbschnitt 2                            7. die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach An-\nForm und Inhalt der Mitteilungen                           hang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verord-\nnung (EU) Nr. 826/2012.\n§2                                Zur Überprüfung der Identität des Positionsinhabers ist\nAllgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht             die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizu-\nfügen, der ein Lichtbild enthält und mit dem er seine\nDer Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition, für die     Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt; dazu zählen\ner nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Arti-     insbesondere ein inländischer oder nach ausländer-\nkel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 mitteilungs-          rechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelas-\npflichtig ist (Positionsinhaber), hat seine Mitteilungen     sener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Aus-\nelektronisch nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Ver-             weisersatz.\nbindung mit den §§ 3 und 4 an die Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu über-          (3) Ist der Positionsinhaber eine juristische Person,\nmitteln.                                                     sind mitzuteilen:\n1. der Firmenname oder die sonstige Bezeichnung des\n§3                                    Rechtsträgers gemäß Anhang I Tabelle 1 Nummer 1\nAngaben zur Person des Positionsinhabers                    der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,\n(1) Der Positionsinhaber hat der Bundesanstalt            2. der Bank Identifier Code nach Anhang I Tabelle 1\nspätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach             Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU)\nAbsatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu sei-            Nr. 826/2012, falls vorhanden,\nner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach         3. die Anschrift des Hauptsitzes nach Anhang I\nMaßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu                Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung\nerfolgen.                                                        (EU) Nr. 826/2012,","2700          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\n4. der Sitzstaat,                                                                    Abschnitt 3\n5. die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach An-                      Übermittlung der Mitteilungen\nhang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verord-\nnung (EU) Nr. 826/2012 und                                                              §5\nArt und Weise der Übermittlung\n6. die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer (BaFin-\nID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer bereits            (1) Die nach Abschnitt 2 erforderlichen Angaben sind\nzugeteilt hat und kein Bank Identifier Code nach          der Bundesanstalt über deren elektronische Melde-\nNummer 2 angeben werden kann.                             plattform zu übermitteln. Dabei ist eines der dort zur\nVerfügung gestellten Verfahren zu nutzen. Für die Über-\nZur Überprüfung der Identität ist die Kopie eines Aus-        mittlung sind die Formulare der Anhänge II und III der\nzugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister            Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu verwen-\noder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Ver-        den.\nzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente aus-              (2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung\ngestellt werden können.                                       fristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mit-\n(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2                teilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Pro-\nSatz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Num-           bleme behoben sind.\nmer 1 bis 3 ist der Bundesanstalt spätestens im An-\nschluss an die nächste Mitteilung schriftlich mitzuteilen.                                  §6\nZulassung zur Teilnahme\n§4                                              am elektronischen Meldeverfahren\n(1) Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung\nBenennung einer Kontaktperson                     nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8\n(1) Der Positionsinhaber hat eine natürliche Person        der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 hat die Kontakt-\nzu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgibt und          person die Zulassung zur Teilnahme am elektroni-\nfür Rückfragen zur Verfügung steht (Kontaktperson).           schen Meldeverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen“\nIst der Positionsinhaber eine natürliche Person, kann         (Meldeverfahren) zu beantragen. Für die Zulassung sind\ner selbst Kontaktperson sein. Der Positionsinhaber            folgende Schritte erforderlich:\nkann auch mehrere Kontaktpersonen benennen. Die               1. Registrierung über die Internetseite der Bundesan-\nBenennung muss spätestens bei Abgabe der ersten                    stalt für die Nutzung der Meldeplattform; dabei sind\nMitteilung erfolgen.                                               die Angaben nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\nund die E-Mail-Adresse nach § 4 Absatz 3 Satz 1\n(2) Die Benennung der Kontaktperson muss durch\nNummer 6 in das Registrierungsformular einzutra-\neine vom Positionsinhaber unterschriebene Voll-\ngen und elektronisch abzusenden;\nmachtsurkunde nachgewiesen werden. Die Vollmachts-\nurkunde ist per Telefax oder auf dem Postweg an die           2. Erhalt einer individuellen Kennung und eines indivi-\nBundesanstalt zu übersenden. Wird die Vollmacht                    duellen Passworts; Kennung und Passwort sind für\nwiderrufen oder erlischt sie, hat der Positionsinhaber             alle folgenden Mitteilungen zu verwenden und dür-\ndies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich mitzu-             fen nicht weitergegeben werden;\nteilen.                                                       3. Anmeldung zum Meldeverfahren über die elektroni-\nsche Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei sind\n(3) Die Kontaktperson hat der Bundesanstalt spätes-\ndie Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3\ntens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgenden\nSatz 1 und, soweit erforderlich, nach § 4 Absatz 3\nAngaben zu ihrer Person zu übermitteln:\nSatz 1 in das dortige Formular einzutragen und elek-\n1. den Vor- und Nachnamen nach Anhang I Tabelle 1                  tronisch abzusenden;\nNummer 1 der Delegierten Verordnung (EU)                  4. Ausdrucken und Unterzeichnen des Formulars und\nNr. 826/2012,                                                  unverzügliches Absenden an die Bundesanstalt per\nTelefax oder auf dem Postweg; folgende Unterlagen\n2. ihre Geschäftsanschrift nach Anhang I Tabelle 1\nsind mitzusenden:\nNummer 6 der Delegierten Verordnung (EU)\nNr. 826/2012,                                                  a) eine Kopie des amtlichen Ausweises (§ 3 Absatz 2\nSatz 2),\n3. das Geburtsdatum,\nb) eine Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder\n4. den Geburtsort,                                                     Genossenschaftsregister oder aus einem ver-\ngleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis\n5. den Geburtsstaat und                                                (§ 3 Absatz 3 Satz 2) und\n6. die Kontaktdaten nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 7               c) die Vollmachtsurkunde (§ 4 Absatz 2 Satz 2),\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012.                      sofern erforderlich.\nDie Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1                (2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am Melde-\nSatz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen.                            verfahren elektronisch abgesendet worden ist, kann\ndas Meldeverfahren vorläufig genutzt werden. Nach\n(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 3 ist            Prüfung der Unterlagen teilt die Bundesanstalt dem\nder Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung unver-          Positionsinhaber und seiner Kontaktperson mit, ob sie\nzüglich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfah-         zur weiteren Nutzung des Meldeverfahrens zugelassen\nrens mitzuteilen.                                             wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012                        2701\n(3) Werden der Positionsinhaber und seine Kontakt-         beim Betreiber des Bundesanzeigers üblichen Ge-\nperson zum Meldeverfahren zugelassen, übermittelt             schäftszeiten identifizieren.\nihnen die Bundesanstalt die BaFin-ID, die sie für alle            (3) Beim Betreiber des Bundesanzeigers bereits\nkünftigen Meldungen zu verwenden haben.                       bestehende Benutzerkonten mit den dazugehörigen\n(4) Erfolgt keine Zulassung, wird der Zugang ge-           Passwörtern und Benutzernamen können für die Iden-\nlöscht und die Kontaktperson sowie der Positions-             tifikation nach Absatz 1 verwendet werden.\ninhaber erhalten eine entsprechende Mitteilung.\n§ 10\n(5) Gibt eine meldende Person im Sinne des § 11\nAbsatz 1 die Mitteilung ab, werden die Informationen                           Übermittlung der Daten\nnach den Sätzen 2 und 3 dem Positionsinhaber und                  (1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betrei-\nder Kontaktperson dieser meldenden Person übermit-            ber des Bundesanzeigers auf dessen elektronischer\ntelt.                                                         Serviceplattform ein Verfahren zur Verfügung, mit dem\ndie Angaben nach § 9 Absatz 1 und 3 sowie die Daten\n§7                              nach Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang I Tabelle 2\nDauer der Speicherung                        der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu über-\nmitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struktur der\nWird der Bundesanstalt eine Veränderung einer zu-          zu veröffentlichenden Position nicht benötigt werden,\nvor mitgeteilten Netto-Leerverkaufsposition übermittelt,      bleiben leer.\nhat sie die vorhergehende Mitteilung über den Ablauf\ndes Jahres, in dem diese Veränderung übermittelt wor-             (2) Die Daten können auch im XML-Format übermit-\nden ist, hinaus fünf Jahre lang zu speichern. Nach Ab-        telt werden. Der Betreiber des Bundesanzeigers gibt\nlauf dieser Zeit hat die Bundesanstalt diese Daten aus        dafür ein Schema vor.\nihrer Datenbank zu löschen.\nAbschnitt 5\nAbschnitt 4                                                   Mitteilung\nu n d Ve r ö ff e n t l i c h u n g d u r c h D r i t t e\nVe r ö ffe nt l i c h u n g i m B un d e s a nz e i g e r\n§ 11\n§8\nMitteilung\nAllgemeine Bestimmungen                                    und Veröffentlichung durch Dritte\nzur Veröffentlichungspflicht;\nAuftragsnummer der Veröffentlichung                      (1) Der Positionsinhaber kann seine Mitteilungen\nund Veröffentlichungen auf eigene Kosten auch durch\n(1) Der Inhaber einer nach Artikel 6 Absatz 1 der Ver-     einen externen Dritten (meldende Person) vornehmen\nordnung (EU) Nr. 236/2012 zu veröffentlichenden Netto-        lassen, wenn die meldende Person geeignet im Sinne\nLeerverkaufsposition ist verpflichtet, die Veröffent-         des § 12 ist.\nlichung dieser Position im Bundesanzeiger nach Maß-\n(2) Die meldende Person hat der Bundesanstalt und\ngabe dieses Abschnitts vorzunehmen.\ndem Betreiber des Bundesanzeigers die zu ihrer Iden-\n(2) Für die Veröffentlichung hat der Inhaber nach Ab-      tifikation notwendigen Daten zu übermitteln und ihrer-\nsatz 1 die ausgefüllten für Netto-Leerverkaufspositionen      seits eine natürliche Person als Kontaktperson zu be-\nin Aktien geltenden Formulare der Anhänge II und III der      nennen. Die §§ 3, 4 und 9 gelten entsprechend.\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 dem Betrei-              (3) Bei Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2\nber des Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 10 zu              Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie nach Absatz 3 Satz 1\nübermitteln.                                                  Nummer 1 bis 3 ist ausschließlich das elektronische\n(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber        Meldeverfahren zu nutzen.\ndes Bundesanzeigers eine Auftragsnummer und über-                 (4) Die meldende Person hat der Bundesanstalt oder\nmittelt diese der Kontaktperson.                              dem Betreiber des Bundesanzeigers zudem die Anga-\nben zum Positionsinhaber nach § 3 Absatz 2 oder 3\n§9                              und ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschrei-\nIdentifikation des                      ben entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln.\nPositionsinhabers und seiner Kontakt-                Aus dem Bestätigungsschreiben muss hervorgehen,\nperson beim Betreiber des Bundesanzeigers               dass der Positionsinhaber ermächtigt ist, Mitteilungen\nabzugeben oder Veröffentlichungen zu veranlassen.\n(1) Der Positionsinhaber muss sich gegenüber dem\nBetreiber des Bundesanzeigers spätestens bis zur Vor-             (5) Die Benennung mehrerer Kontaktpersonen durch\nnahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 3         die meldende Person ist nur für die Mitteilungen gegen-\nsowie § 4 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 sind ent-        über der Bundesanstalt zulässig.\nsprechend anzuwenden. Bei der Identifizierung muss\nder Positionsinhaber eine Kontaktperson nennen; die                                           § 12\nBenennung mehrerer Kontaktpersonen ist nicht zu-                                  Eignung des Dritten\nlässig.                                                           (1) Geeignet ist eine meldende Person, wenn sie\n(2) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das      die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungs-\nvom Betreiber des Bundesanzeigers auf dessen elek-            pflichten für Netto-Leerverkaufspositionen nach der\ntronischer Serviceplattform zur Verfügung gestellte Ver-      Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und den diese ausgestal-\nfahren. Der Positionsinhaber kann sich nur während der        tenden Rechtsakten dauerhaft gewährleistet.","2702         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\n(2) Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung          1. Datensicherheit,\neiner meldenden Person feststellen, die insbesondere\n2. Herkunftsgewissheit der Daten,\nbei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilun-\ngen oder Veröffentlichungen anzunehmen ist. In diesem        3. Zeitaufzeichnung und\nFall hat die Bundesanstalt die Zulassung der melden-\nden Person zur elektronischen Mitteilung zu widerrufen.      4. schnellen Zugang der Endnutzer zu den veröffent-\nZuvor ist der meldenden Person unter angemessener                lichten Daten.\nFristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.               (2) Soweit es für die Überwachung nach Absatz 1\n(3) Der Betreiber des Bundesanzeigers ist über die        sowie für die Überwachung nach § 30h Absatz 2 Satz 2\nFeststellung der mangelnden Eignung und den Wider-           des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlich ist, kann\nruf der Zulassung unverzüglich zu informieren.               die Bundesanstalt von dem Betreiber des Bundesan-\nzeigers Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die\n§ 13                              Überlassung von Kopien verlangen. Gesetzliche Aus-\nkunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie ge-\nPflichterfüllung bei Einschaltung eines Dritten\nsetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unbe-\nSchaltet ein Positionsinhaber eine meldende Person        rührt.\nein, hat er seine Pflichten erst dann ordnungsgemäß\nerfüllt, wenn die meldende Person die Mitteilung ge-            (3) Falls der Betreiber des Bundesanzeigers dem\ngenüber der Bundesanstalt abgegeben und, soweit er-          berechtigten Verlangen der Bundesanstalt nicht nach-\nforderlich, auch die Veröffentlichung im Bundesanzei-        kommt, kann diese gegenüber dem Bundesministerium\nger vollständig und richtig innerhalb der in Artikel 9 Ab-   der Justiz, das Kontroll- und Aufsichtsbehörde des\nsatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorge-        Bundesanzeigers ist, darauf hinwirken, dass der Betrei-\nschriebenen Frist vorgenommen hat.                           ber des Bundesanzeigers seine Pflichten erfüllt und die\nMissstände beseitigt werden.\nAbschnitt 6\nAufsichtsbefugnisse                                                  Abschnitt 7\nSchlussvorschrift\n§ 14\nBefugnisse der Bundesanstalt                                                 § 15\ngegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Im Hinblick auf die Veröffentlichungen nach Arti-\nkel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwacht die Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des          in Kraft. Zugleich tritt die Netto-Leerverkaufspositions-\nBundesanzeigers die Einhaltung von Mindestqualitäts-         verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 454) außer\nnormen in Bezug auf                                          Kraft.\nFrankfurt am Main, den 17. Dezember 2012\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig"]}