{"id":"bgbl1-2012-60-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":60,"date":"2012-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/60#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_60.pdf#page=22","order":2,"title":"Verordnung über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregisterverordnung  KlagRegV)","law_date":"2012-12-14T00:00:00Z","page":2694,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["2694         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\nVerordnung\nüber das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz\n(Klageregisterverordnung – KlagRegV)\nVom 14. Dezember 2012\nAuf Grund des § 4 Absatz 5 des Kapitalanleger-Mus-       lichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu ent-\nterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I         halten. Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene\nS. 2182) verordnet das Bundesministerium der Justiz:        Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen\nVermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\n§1                               des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im\nInhalt und Aufbau des Klageregisters               Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.\n(1) Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-               (3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensan-\nMusterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubri-         trags nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kapital-\nken vorzunehmen:                                            anleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Ein-\ntragung mindestens einer der folgenden Kategorien von\n1. Musterverfahrensanträge nach § 3 Absatz 2 und § 4\nKapitalmarktinformationen zuzuordnen:\nAbsatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-\nsetzes,                                                1. Angaben in Prospekten nach dem Wertpapier-\nprospektgesetz und Informationsblättern nach dem\n2. Vorlagebeschlüsse nach § 6 Absatz 4 des Kapital-\nWertpapierhandelsgesetz,\nanleger-Musterverfahrensgesetzes,\n2. Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanla-\n3. Musterverfahren nach § 10 Absatz 1 des Kapital-\ngen-Informationsblättern und wesentlichen Anleger-\nanleger-Musterverfahrensgesetzes,\ninformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz,\n4. Terminsladungen und Zwischenentscheidungen                  dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Invest-\nnach § 11 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterver-           mentgesetz,\nfahrensgesetzes,\n3. Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen\n5. Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung              im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,\ndes Musterverfahrens nach § 13 Absatz 5 des\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,               4. Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen\nund Auskünften in der Hauptversammlung einer\n6. Beschlüsse über die Erweiterung des Muster-                 Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesell-\nverfahrens nach § 15 Absatz 2 des Kapitalanleger-          schaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbun-\nMusterverfahrensgesetzes,                                  denen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1\n7. Musterentscheide nach § 16 Absatz 1 des Kapital-            Nummer 1 des Aktiengesetzes,\nanleger-Musterverfahrensgesetzes,\n5. Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten,\n8. Mitteilungen über den Eingang einer Rechtsbe-               Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie\nschwerde nach § 20 Absatz 2 des Kapitalanleger-            Halbjahresfinanzberichten,\nMusterverfahrensgesetzes,\n6. Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wert-\n9. Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach               papiererwerbs- und Übernahmegesetz,\n§ 20 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfah-\n7. sonstige Kapitalmarktinformationen.\nrensgesetzes und\n10. Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs           (4) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die\nnach § 23 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterver-       es den Gerichten ermöglicht, vor der Eintragung eines\nfahrensgesetzes.                                       Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits\nJede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintra-            eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensan-\ngung in das Klageregister enthalten.                        trägen (§ 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfah-\n(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten          rensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von\nPartei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2   ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder\nSatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfah-            einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge\nrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name          hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag ein-\noder Firma und Anschrift sowie zum Namen der gesetz-        tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012             2695\n(5) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die                                  §4\ndie Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:\nBerichtigung, Löschung,\n1. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag                        Kennzeichnung und Überprüfung\nbetroffenen Emittenten von Wertpapieren oder An-\n(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch orga-\nbieters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3\nnisatorische und technische Vorkehrungen sicherzu-\nAbsatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterver-\nstellen, dass im Klageregister gespeicherte Daten nur\nfahrensgesetzes,\ndurch das Gericht berichtigt oder gelöscht werden\n2. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und          können, das die Eintragung vorgenommen hat. Soweit\nihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Num-       Daten berichtigt wurden, muss erkennbar sein, dass ein\nmer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-           Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von\nzes,                                                      Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintra-\n3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2          gungsreihenfolge nach § 4 Absatz 1 des Kapital-\nNummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-           anleger-Musterverfahrensgesetzes.\nsetzes und                                                   (2) Die im Klageregister veröffentlichten Daten sind\n4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2         unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des\nNummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-           Musterverfahrens durch das Gericht zu löschen, das\nsetzes.                                                   die Daten eingetragen hat. Nach Zurückweisung des\nMusterfeststellungsantrags wegen Zeitablaufs nach\n§ 6 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-\n§2\nsetzes sind die im Klageregister gespeicherten Daten\nEintragungen                            unverzüglich von dem die Eintragung vornehmenden\nGericht als zu löschende Daten zu kennzeichnen.\n(1) Eintragungen in das Klageregister dürfen nur\nDurch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen,\ndurch die Gerichte und nur in elektronischer Form ver-\ndass diese Daten auf Anforderung bis zu ihrer Lö-\nanlasst werden. Die Gerichte können mit Ausnahme\nschung erkennbar bleiben. Sie sind spätestens sechs\nvon Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapi-\nMonate nach dem ablehnenden Beschluss zu löschen.\ntalanleger-Musterverfahrensgesetzes die Eintragungen\ndurch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber              (3) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind\ndes Klageregisters vornehmen. Welche Dateiformate             nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu\nzur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach           löschen.\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betrei-\n(4) Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen\nbers des Klageregisters. Musterverfahrensanträge kön-\nhat, prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob\nnen auch direkt durch das Gericht mittels eines Formu-\ndie von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell\nlars eingetragen werden; Bekanntmachungen nach\nsind. Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und\n§ 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-\nLöschungen unter Beachtung der Löschungsfristen\nsetzes müssen mittels Formular vorgenommen werden.\nnach Absatz 2 unverzüglich vor.\nDie Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags\nsoll ohne Berücksichtigung von Leerzeichen insgesamt\nhöchstens 25 000 Zeichen umfassen.                                                       §5\n(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes                                 Einsichtnahme\nMitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen              (1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt\noder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei            ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kosten-\njedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerken-             frei.\nnung und eines geheim zu haltenden Passworts auto-\nmatisiert zu prüfen.                                             (2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in\ndas Klageregister zu nehmen.\n(3) Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar blei-\nben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.                   (3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barriere-\nfreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. Septem-\n(4) Die Eintragung ist kostenpflichtig. Die Höhe des       ber 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fas-\nEntgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäfts-         sung entsprechend anzuwenden.\nbedingungen des Betreibers des Klageregisters.\n§6\n§3\nDatensicherheit\nBekanntmachungen\n(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch orga-\n(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Ka-\nnisatorische und technische Vorkehrungen sicherzu-\npitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öf-\nstellen, dass die von den Gerichten übermittelten Daten\nfentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister ein-\nwährend ihrer Bekanntmachung im Klageregister un-\ntragen können.\nversehrt und vollständig bleiben.\n(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im\n(2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch orga-\nKlageregister erscheinen.\nnisatorische und technische Vorkehrungen sicherzu-\n(3) Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensan-           stellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unver-\ntrags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht ent-         züglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu\nhalten.                                                       beheben.","2696         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\n§7                                    Musterverfahrensgesetz und diese Verordnung die bis-\nÜbergangsvorschrift                            herigen Vorschriften ersetzt haben.\nVor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenom-                                         §8\nmene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen.\nDas Gericht, das eine Eintragung vorgenommen hatte,                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nprüft, ob die Eintragung zu berichtigen ist, weil eine             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nVorschrift des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-            in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klageregisterverordnung\nzes oder dieser Verordnung eine andere Eintragung ver-          vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092), die zuletzt\nlangt. Bereits vorgenommene Eintragungen sind nicht             durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011\nallein deshalb zu berichtigen, weil das Kapitalanleger-         (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 14. Dezember 2012\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}