{"id":"bgbl1-2012-60-10","kind":"bgbl1","year":2012,"number":60,"date":"2012-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/60#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-60-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_60.pdf#page=43","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-12-19T00:00:00Z","page":2715,"pdf_page":43,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012                   2715\nVerordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften\nVom 19. Dezember 2012\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                              vom 9. November 2012 (BGBl. 2012 II\nentwicklung verordnet auf Grund                                                   S. 1338)“ ersetzt.\n– des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5                         cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nund § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit                              fasst:\nAbsatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009                                    „a) Beförderungen auf allen schiffbaren Bin-\n(BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in § 7a                                  nengewässern die Vorschriften der Teile 1\ndes Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Ver-                                   bis 9 der Anlage zu dem Europäischen\nbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen und                                 Übereinkommen über die internationale\nBeförderung von gefährlichen Gütern\n– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-                                auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom\ntember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Ar-                               26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906,\ntikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008                                   1908), die zuletzt nach Maßgabe der\n(BGBl. I S. 706) geändert worden ist:                                              4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. De-\nzember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386)\nArtikel 11                                                geändert worden ist, sowie die Vorschrif-\nDie Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und                                      ten der Anlage 2 Nummer 1 und 5,“.\nBinnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nvom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) wird wie folgt\ngeändert:                                                                a) In Nummer 14 werden nach der Angabe „(BGBl. I\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                         S. 2349)“ folgende Wörter eingefügt:\na) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Zeile                          „ , die durch Artikel 2 der Verordnung vom\neingefügt:                                                           19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert\nworden ist“.\n„§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Be-\nhörde“.                                               b) In Nummer 17 werden die Wörter „22. Februar\nb) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:                           2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2\nder Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I\n„§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte“.                               S. 1139) geändert worden ist“ durch die Wörter\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                            „16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „See-                        S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-\nschifffahrtsstraßen“ die Wörter „und in angren-                      nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715)\nzenden Seehäfen“ eingefügt.                                          geändert worden ist“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             4. § 5 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-                      „Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und\nter „vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396),             der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister\ndas zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Än-                   (-senatoren) der Länder oder die von ihnen be-\nderungsverordnung vom 7. Oktober 2010                      stimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich\n(BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden ist“               Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-\ndurch die Wörter „vom 25. November 2010                    lands zulassen, soweit dies nach der Richt-\n(BGBl. 2010 II S. 1412; 2011 II S. 1246), die              linie 2008/68/EG zulässig ist.“\nzuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-Ände-\nrungsverordnung vom 31. August 2012                     5. In § 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:\n(BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind“               „2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;“.\nersetzt.\n6. § 7 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:\nbb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter\n„16. RID-Änderungsverordnung vom 11. No-                   „3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfun-\nvember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)“ durch                      gen nicht in den Geltungsbereich der ODV\ndie Wörter „17. RID-Änderungsverordnung                         fallen;“.\n1\nDieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/45/EU der    7. § 8 wird wie folgt geändert:\nKommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der An-\nhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und        a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndes Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an\nden wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 332 vom         aa) In Buchstabe c wird die Angabe „ , P 201“\n4.12.2012, S. 18).                                                              gestrichen.","2716         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\nbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:                 8. § 9 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:\n„f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unter-               „Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den\nabschnitts 6.2.2.10 ADR/RID und der              Geltungsbereich der ODV fallen.“\nZuständigkeiten nach Nummer 10 sowie\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\nder §§ 13 und 13a,“.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-\n„h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die\nter „– im Auftrag der für die Zulassung des\nErteilung der Kennzeichnung und die\nBaumusters zuständigen Behörde –“ gestri-\nBaumusterzulassung von festverbunde-\nchen.\nnen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetz-\ntanks, Tankcontainern und Tankwech-                  bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“\nselaufbauten (Tankwechselbehältern) so-                   durch ein Semikolon ersetzt.\nwie MEGC und die Festlegung von\nBedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buch-               cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch\nstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID                     das Wort „und“ ersetzt.\nsowie die Anerkennung der Befähigung                 dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nder Hersteller für die Ausführung von\nSchweißarbeiten und die Anordnung                         „5. die Baumusterprüfung und die getrennte\nzusätzlicher   Prüfungen    nach    Ab-                       Baumusterzulassung von Ventilen und\nsatz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der                        anderen Bedienungsausrüstungen für\nBedingungen für Schweißnähte der Tank-                        Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9, für\nkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,“.                           die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine\nNorm aufgeführt ist; für die getrennte\ndd) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j                         Baumusterzulassung sind die Verfahren\neingefügt:                                                         anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7\n„j) Kapitel 6.10 ADR/RID,“.                                        vorgeschrieben sind; dabei darf ein\nbetriebseigener Prüfdienst nach Unter-\nee) Die bisherigen Buchstaben j und k werden                            abschnitt 1.8.7.6 in Verbindung mit\ndie neuen Buchstaben k und l.                                      Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Über-\nwachung der Herstellung der Ventile\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „und Sachkun-\nund anderen Bedienungsausrüstungen\ndigen für Inspektionen“ gestrichen.\nnach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                        erstmalige Prüfung nach Unterab-\nschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht\n„4. die Anerkennung und Überwachung von Qua-                            jedoch für die Baumusterzulassung nach\nlitätssicherungsprogrammen für die Ferti-                           Unterabschnitt 1.8.7.2 und die wieder-\ngung, Rekonditionierung und Prüfung von                             kehrende Prüfung         nach Unterab-\nVerpackungen, IBC und Großverpackungen                              schnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur Be-\nsowie die Anerkennung von Überwachungs-                             griffsbestimmung „Antragsteller“ nach\nstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit                      Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese\nund Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro-                         Vorschrift nicht anwendbar.“\ngramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5\nund 6.6 sowie die Anerkennung von Inspek-              b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntionsstellen für die erstmaligen und wieder-               „Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b,\nkehrenden Inspektionen und Prüfungen                       und Nummer 5 gilt nicht, sofern diese Aufgaben\nvon IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für                in den Geltungsbereich der ODV fallen.“\ndie Anerkennung und Überwachung von\nQualitätssicherungsprogrammen für die Aus-         10. § 13 wird durch folgende §§ 13 und 13a ersetzt:\nlegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentati-\n„§ 13\non, den Gebrauch, die Wartung und Inspek-\ntion von prüfpflichtigen Versandstücken für                          Ergänzende Zuständigkeiten\nradioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbin-                 der Benannten Stellen für Druckgefäße\ndung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;“.\n(1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                           Benannten Stellen sind zuständig für\n„5. die Bescheinigung über die Zulassung einer             1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Än-\nÄnderung nach den Absätzen 1.8.7.2.5                      derung nach Absatz 1.8.7.2.5;\nund 6.8.2.3.4 ADR;“.\n2. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße\ne) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.                         nach Absatz 6.2.1.4.1;\nf) Folgender Satz 2 wird angefügt:                            3. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro-\ngramms nach Absatz 6.2.1.4.2;\n„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5\ngelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Gel-            4. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Ab-\ntungsbereich der ODV fallen.“                                  sätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012              2717\n5. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach             2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Anga-\nAbsatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.                                    ben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2\n(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in                 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und\nden Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festge-                  5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit\nlegten Verfahren für die Konformitätsbewertung                   Ausnahme von Namen und Anschrift des Absen-\nund für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.                  ders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR,\nschriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Gü-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese            ter auf der Straße befördert werden, die § 35 Ab-\nAufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.                  satz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung\nschriftlich hinzuweisen, und\n§ 13a\n3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beför-\nZuständigkeiten der Benennenden Behörde                     derung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut\nDie Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-                  in begrenzten Mengen unter Angabe der Brutto-\nmer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung                masse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf\nder Unterscheidungszeichen oder der Stempel                      das gefährliche Gut in freigestellten Mengen\nder Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d,               unter Angabe der Anzahl der Versandstücke,\nAbsatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2                   ausgenommen bei Beförderungen nach Unter-\nBuchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b                     abschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, hingewiesen\nsowie des Kennzeichens des Herstellers nach                      wird.“\nAbsatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID.“                    15. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11. In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der              a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „ADR“ die Wörter „ , wobei die Schulungs-\nund Prüfungssprache deutsch ist,“ eingefügt.                     „1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen\nGüter über deutsche See-, Binnen- oder\n12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFlughäfen eingeführt worden sind, den Ver-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   lader, der als erster die gefährlichen Güter\naa) In Nummer 8 wird die Angabe „RID“ durch                      zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit\ndie Wörter „und die Festlegung der Bedin-                    der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen über-\ngungen für Schweißnähte der Tankkörper                       gibt oder im Straßenverkehr oder im Binnen-\nnach Absatz 6.8.5.2.2 RID“ ersetzt.                          schiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung\ndes Beförderungsauftrags\nbb) In Nummer 10 werden die Wörter „und -prü-\nfung“ gestrichen und werden nach der An-                     a) auf das gefährliche Gut durch die Anga-\ngabe „RID“ die Wörter „ , sofern diese Zulas-                    ben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\nsungen nicht in den Geltungsbereich der                          bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2\nODV fallen“ angefügt.                                            Buchstabe a bis d ADN\ncc) In Nummer 12 wird die Angabe „ , und“                        b) und, wenn Güter auf der Straße befördert\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                     werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf\ndessen Beachtung\ndd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13\neingefügt:                                                   schriftlich hinzuweisen; bei Beförderungen\nnach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN\n„13. die Bescheinigung über die Zulassung\nist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche\neiner Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4\nGut in begrenzten und freigestellten Mengen\nRID, sofern diese Aufgabe nicht in den\nerforderlich;“.\nGeltungsbereich der ODV fällt, und“.\nb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „sich\nee) Die bisherige Nummer 13 wird die neue\nvor“ die Wörter „Erteilung des Beförderungsauf-\nNummer 14.\ntrags und vor“ eingefügt.\nb) Satz 2 wird gestrichen.\nc) In Nummer 8 wird die Angabe „und 5.5.2.4.3“\n13. § 16 wird wie folgt geändert:                                    durch die Angabe „ , 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1“ er-\na) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter                        setzt und wird nach dem Wort „Angaben“ die\n„Personen nach Abschnitt 3.2.3“ durch die                    Angabe „ , Anweisungen“ eingefügt.\nWörter „Personen oder Firmen nach Unter-              16. § 19 wird wie folgt geändert:\nabschnitt 3.2.3.2“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter\n„nach Teil 3“ durch die Wörter „nach Unter-                  aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Num-\nabschnitt 3.2.3.2“ ersetzt.                                       mer 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt.\n14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“\ndurch ein Semikolon ersetzt.\n„(1) Der Auftraggeber des Absenders im Stra-\nßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-                   cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch\nschifffahrt hat                                                       das Wort „und“ ersetzt.\n1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absen-               dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nder zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter                    „5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente\nnach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und                        im Zusammenhang mit der Beförderung\nnach § 3 befördert werden dürfen;                                     von Fahrzeugen, Wagen oder Contai-","2718          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\nnern, die gekühlt oder konditioniert und         d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nvor der Beförderung nicht vollständig               „8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung\nbelüftet wurden, die Angaben nach Ab-                    von unverpacktem Trockeneis die Maßnah-\nsatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten.“                   men nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  ADN ergriffen werden.“\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Sondervor-              19. § 22 wird wie folgt geändert:\nschriften“ durch das Wort „Vorschriften“              a) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt\nersetzt.                                                 geändert:\nbb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe                   aa) Das Wort „und“ wird durch ein Komma er-\n„ADR“ gestrichen und werden nach der An-                      setzt.\ngabe „6.9.5.3“ folgende Wörter eingefügt:                bb) Nach der Angabe „5.2.2“ werden die Wörter\n„ , sofern die Übergangsvorschrift nach Un-                   „ , nach Unterabschnitt 5.5.3.4“ eingefügt.\nterabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch ge-             b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nnommen wird,“.\n„(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die\ncc) In Nummer 10 werden die Wörter „Anlage 2                  Vorschriften über\nGliederungsnummer 3.4“ durch die Angabe\n1. die Verwendung von Umverpackungen nach\n„§ 36“ ersetzt.\nAbschnitt 5.1.2 ADR und\ndd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:                        2. die Bezettelung von Umverpackungen, die\naaa) Die Angabe „ADR“ wird gestrichen.                       radioaktive Stoffe enthalten, nach Ab-\nsatz 5.2.2.1.11 ADR\nbbb) Nach dem Wort „auszurüsten“ werden\nfolgende Wörter angefügt:                         zu beachten.\n„und hat dafür zu sorgen, dass in den                (3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat\nFällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbin-           die Vorschriften über\ndung mit Abschnitt 3.4.14 die Kenn-               1. die Verwendung von Umverpackungen nach\nzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR                   Abschnitt 5.1.2 RID und\nangebracht wird“.\n2. die Bezettelung von Umverpackungen, die\nee) In Nummer 16 werden die Wörter „das Fahr-                     radioaktive Stoffe enthalten, nach Ab-\nzeug“ durch die Wörter „die Beförderungs-                    satz 5.2.2.1.11 RID\neinheit“ ersetzt.                                        zu beachten.“\nff) In Nummer 17 wird am Ende die Angabe               20. § 23 wird wie folgt geändert:\n„ , und“ durch ein Semikolon ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngg) In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch\naa) In Nummer 4 werden die Wörter „deren Prüf-\ndie Angabe „ , und“ ersetzt.\nfristen nicht überschritten sind“ durch die\nhh) Folgende Nummer 19 wird angefügt:                              Wörter „deren Datum der nächsten Prüfung\n„19. dafür zu sorgen, dass festverbundene                     nicht überschritten ist“ ersetzt.\nTanks, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetz-                bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ntanks, MEGC, ortsbewegliche Tanks                       „6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks\nund Tankcontainer nicht verwendet                            nach dem Befüllen nach den anwendba-\nwerden, wenn das Datum der nächsten                          ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3\nPrüfung überschritten ist.“                                  ADR/RID/ADN und den Vorschriften\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                       nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der\nVerschlüsse und der Ausrüstung geprüft\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nwird oder nach Absatz 4.3.2.3.3\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die                           ADR/RID alle Verschlüsse in geschlosse-\nneuen Nummern 1 bis 8.                                             ner Stellung sind und keine Undichtheit\n17. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     auftritt;“.\ncc) In Nummer 11 wird am Ende die Angabe\na) Die Angabe „1.“ wird gestrichen und die Angabe\n„ , und“ durch ein Semikolon ersetzt.\n„ , und“ wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.\ndd) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch\nb) Nummer 2 wird gestrichen.                                          die Angabe „ , und“ ersetzt.\n18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           ee) Folgende Nummer 13 wird angefügt:\na) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 5.5.2.3.1“                     „13. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die\ndurch die Wörter „den Absätzen 5.5.2.3.1                                 Tanks und ihre Ausrüstungsteile in\nund 5.5.3.6.1“ ersetzt.                                                  einem technisch einwandfreien Zustand\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „ , und“ durch ein                           befinden.“\nSemikolon ersetzt.                                         b) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch die                   „7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer\nAngabe „ , und“ ersetzt.                                           vor der erstmaligen Handhabung der Füllein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012            2719\nrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnum-                 c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\nmer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;“.                        aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Satz 2\n21. § 23a wird wie folgt geändert:                                       ADR,“ durch die Wörter „ , sofern die Über-\na) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Kapi-                       gangsvorschrift        nach    Unterabschnitt\ntel 5.3“ durch die Wörter „den Kapiteln 3.4                       1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird,“\nund 5.3“ ersetzt.                                                 ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             bb) In Buchstabe c wird die Angabe „8.1.4.1\nund 8.1.4.2“ durch die Angabe „8.1.4.1,\naa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“                       8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1“ ersetzt.\ndurch ein Semikolon ersetzt.\nd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch\ndie Angabe „und“ ersetzt.                                „13. während der Teilnahme am Straßenverkehr\nmit kennzeichnungspflichtigen Beförderungs-\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                               einheiten die Einnahme von alkoholischen\n„3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen                    Getränken zu unterlassen und die Fahrt mit\nHandhabung der Entleerungseinrichtung                     diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er un-\nnach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2                       ter der Wirkung solcher Getränke mit einer\nSatz 2 in Verbindung mit Satz 1 einge-                    Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder 0,49 Pro-\nwiesen wird.“                                             mille BAK steht;“.\n22. § 25 wird wie folgt geändert:                             25. § 30 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) In Nummer 3 wird am Ende die Angabe „ , und“\naa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“                   durch ein Semikolon ersetzt.\ndurch ein Semikolon ersetzt.                          b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch die\nbb) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch                   Angabe „ , und“ ersetzt.\ndas Wort „und“ ersetzt.                               c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                          „5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank\n„4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID                      oder ein Batteriewagen nicht verwendet\ndem Eigentümer eines Bergungsdruck-                      wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung\ngefäßes eine Kopie der Zulassungsbe-                     überschritten ist.“\nscheinigung zur Verfügung stellen.“           26. § 34 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „die Prüfungen“              a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“\ndurch die Wörter „die Inspektionen und Prüfun-                durch ein Semikolon ersetzt.\ngen“ und die Wörter „Unterabschnitt 6.5.4.4\nb) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das\noder 6.5.4.5“ durch die Wörter „Absatz 6.5.4.4.1\nWort „und“ ersetzt.\nBuchstabe a oder 6.5.4.5.2“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n23. § 27 wird wie folgt geändert:\n„6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Ak-\na) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 werden\ntualisierung der Schiffsstoffliste nach Ab-\nnach dem Wort „Berichts“ die Wörter „spätes-\nsatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterab-\ntens einen Monat nach dem Ereignis“ angefügt.\nschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt.“\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n27. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-\n„(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisen-             ter „oder in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20\nbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt ha-             Buchstabe b letzter Satz linke Spalte ADR“\nben dafür zu sorgen, dass                                  durch die Wörter „ , in Aufsetztanks nach Ab-\n1. die mit der Handhabung von begasten Güter-              satz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke\nbeförderungseinheiten befassten Personen                Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach\nnach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN                 Kapitel 6.10 ADR“ ersetzt.\nund                                                 28. § 36 wird wie folgt gefasst:\n2. die mit der Handhabung oder Beförderung                                           „§ 36\nvon gekühlten oder konditionierten Fahrzeu-\ngen, Wagen oder Containern befassten Per-                           Prüffrist für Feuerlöschgeräte\nsonen nach Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN                    Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3\nunterwiesen sind.“                                         ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuer-\nlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum\n24. § 28 wird wie folgt geändert:                                 und danach ab dem Datum der nächsten auf dem\na) In Nummer 7 werden die Wörter „die orange-                 Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.“\nfarbenen Tafeln“ durch die Wörter „die Kenn-           29. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die orange-\nfarbenen Tafeln“ ersetzt.                                  a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 5.5.2.3.1“                 „3. entgegen § 17\ndurch die Wörter „den Absätzen 5.5.2.3.1                           a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht\nund 5.5.3.6.1“ ersetzt.                                               rechtzeitig vergewissert,","2720       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt,                    „h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt,\ndass eine dort genannte Angabe schrift-                     dass eine dort genannte Maßnahme er-\nlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1                      griffen wird,“.\nschriftlich hingewiesen wird,\nbb) Die bisherigen Buchstaben h bis s werden\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt,                    die neuen Buchstaben i bis t.\ndass auf ein gefährliches Gut hingewie-\nh) Nummer 12 wird wie folgt geändert:\nsen wird, oder\nd) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort          aa) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\ngenannte Angabe schriftlich mitgeteilt                  „f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die\nwird,“.                                                     Dichtheit der Verschlüsse und der Aus-\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                  rüstung geprüft wird oder alle Ver-\nschlüsse in geschlossener Stellung sind\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                            und keine Undichtheit auftritt,“.\n„a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis\nbb) In Buchstabe k wird am Ende das Wort\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n„oder“ gestrichen.\ngibt,“.\nbb) In Buchstabe h wird nach dem Wort „Anga-               cc) In Buchstabe l wird am Ende das Wort\nbe“ das Wort „ , Anweisung“ eingefügt.                     „oder“ angefügt.\nc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                          dd) Folgender Buchstabe m wird angefügt:\naa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort                       „m) Nummer 13 einen Tank befüllt,“.\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                     i) Nummer 13 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\nbb) In Buchstabe d wird am Ende das Wort                   „g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-\n„oder“ angefügt.                                           zeugführer in der vorgeschriebenen Weise\ncc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                       eingewiesen wird,“.\n„e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die            j) Nummer 15a wird wie folgt geändert:\nDokumente die erforderlichen Angaben\naa) Nach Buchstabe i wird folgender Buch-\nenthalten,“.\nstabe j eingefügt:\nd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n„j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt,\naa) In Buchstabe k werden nach dem Wort                            dass der Fahrzeugführer in der vorge-\n„ausrüstet“ folgende Wörter angefügt:                          schriebenen Weise eingewiesen wird,“.\n„oder nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-            bb) Die bisherigen Buchstaben j bis q werden\nnannte Kennzeichnung angebracht wird“.                     die neuen Buchstaben k bis r.\nbb) In Buchstabe p werden die Wörter „das\nk) Nummer 17 wird wie folgt geändert:\nFahrzeug“ durch die Wörter „die Beförde-\nrungseinheit“ ersetzt.                                 aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-\nstabe d eingefügt:\ncc) In Buchstabe q wird am Ende das Wort\n„oder“ gestrichen.                                         „d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer ei-\ndd) In Buchstabe r wird am Ende das Wort                           nes Bergungsdruckgefäßes eine Kopie\n„oder“ angefügt.                                               der Zulassungsbescheinigung nicht zur\nVerfügung stellt,“.\nee) Folgender Buchstabe s wird angefügt:\nbb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden\n„s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein                  die neuen Buchstaben e und f.\nfestverbundener Tank, ein Batterie-\nFahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC,           l) In Nummer 19 Buchstabe a wird nach dem Wort\nein ortsbeweglicher Tank oder ein Tank-           „Berichts“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.\ncontainer nicht verwendet wird,“.              m) Nummer 20 wird wie folgt geändert:\ne) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                          aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\naa) Buchstabe a wird gestrichen.\n„g) Nummer 7 eine dort genannte Kenn-\nbb) Die bisherigen Buchstaben b bis i werden                       zeichnung nicht oder nicht richtig an-\ndie neuen Buchstaben a bis h.                                  bringt oder nicht oder nicht richtig\nf) Nummer 9 wird wie folgt geändert:                                  sichtbar macht oder eine dort genannte\nTafel oder ein dort genanntes Kennzei-\naa) In Buchstabe d wird die Angabe „Num-\nchen nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nmer 1“ gestrichen.\nständig entfernt oder nicht, nicht richtig\nbb) Buchstabe e wird gestrichen.                                   oder nicht vollständig verdeckt,“.\ncc) Die Buchstaben f und g werden die neuen                bb) Buchstabe m wird wie folgt gefasst:\nBuchstaben e und f.\n„m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer\ng) Nummer 10 wird wie folgt geändert:                                 Getränke nicht unterlässt oder die Fahrt\naa) Nach Buchstabe g wird folgender Buch-                          unter der dort genannten Wirkung sol-\nstabe h eingefügt:                                             cher Getränke antritt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012          2721\nn) Nummer 22 wird wie folgt geändert:                          „4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen\naa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort                        Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen\n„oder“ gestrichen.                                         sind vorbehaltlich der Regelungen in den\nBuchstaben a und b verboten.\nbb) In Buchstabe d wird am Ende das Wort\n„oder“ angefügt.                                           a) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2\nund 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapi-\ncc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                           teln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelun-\n„e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein                      gen bzw. Sicherheitsvorschriften sind\nKesselwagen, ein abnehmbarer Tank                         auch für die innerstaatliche Beförderung\noder ein Batteriewagen nicht verwendet                    zu beachten.\nwird,“.                                                b) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn\no) Nummer 26 wird wie folgt geändert:                                  über den Hindenburgdamm zwischen\nNiebüll und Westerland (Sylt) ist ab-\naa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort                           weichend von den Unterabschnit-\n„oder“ gestrichen.                                            ten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung\nbb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort                           mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Ge-\n„oder“ angefügt.                                              fahrgutbeförderung in Reisezügen unter\nBeachtung der nachfolgenden Bestim-\ncc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                           mungen erlaubt:\n„c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine                     aa) Folgende Güter sind in folgenden\nAktualisierung erfolgt,“.                                     Beförderungsmitteln zur Beförde-\n30. § 38 wird wie folgt geändert:                                              rung zugelassen:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.                                    Gefahrgüter der   Versandstücke\nKlassen 1.4       in gedeckten und\nb) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:                                   und 2 bis 9       bedeckten\n„(1) Bis zum 30. Juni 2013 darf die Beförde-                                            Straßenfahrzeu-\nrung gefährlicher Güter noch nach den Vorschrif-                                           gen\nten dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-                          Zusätzlich:       In Straßentank-\nber 2012 geltenden Fassung durchgeführt                                  Gefahrgüter der   fahrzeugen und\nwerden.“                                                                 Klasse 2,         Straßenfahrzeu-\nc) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                  Klassifizierungs- gen mit Aufsetz-\ncode 2F           tanks\n„Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe b,\ngilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Gel-                           Zusätzlich:       In Straßentank-\ntungsbereich der ODV fallen.“                                            Gefahrgüter       fahrzeugen und\nder UN-Num-       Straßenfahrzeu-\n31. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                       mern 1202, 1203,  gen mit Aufsetz-\na) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:                                      1223, 1819        tanks\nund 2582\naa) In der Überschrift wird das Wort „Empfän-\nger“ durch das Wort „Entlader“ ersetzt.                        bb) Die Beförderung gefährlicher Güter\nerfolgt im Huckepackverkehr unter\nbb) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 er-                        Beachtung der Vorschriften nach\nsetzt:                                                             Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.\n„Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entlee-                  cc) Zwischenwagen oder Elemente einer\nrungseinrichtung für das Beförderungsunter-                        fest gekuppelten Einheit:\nnehmen, das als Entlader tätig wird. Diese\nErfolgt die Beförderung mit einzeln\nEinweisung ist schriftlich zu dokumentieren.\ngekuppelten Güterwagen, ist zwi-\nHinsichtlich der Aufbewahrung dieser Doku-\nschen den Güterwagen, auf denen\nmentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbin-\nmit gefährlichen Gütern beladene\ndung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB\nStraßenfahrzeuge verladen sind,\nentsprechend.“\nund den übrigen Güterwagen, auf\nb) Nummer 3.3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2                           denen sich Personenkraftfahrzeuge\nund 3 ersetzt:                                                          oder mit Fahrgästen besetzte Busse\nbefinden, mindestens ein unbelade-\n„Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeich-\nner Güterwagen oder ein Güterwa-\nnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von\ngen, der nur mit Straßenfahrzeugen\ndem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, so-\nohne gefährliches Gut beladen ist,\nfern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in\nzu befördern.\nkennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind.\nSatz 2 gilt nicht für die Überwachung von An-                           Erfolgt die Beförderung mit fest ge-\nhängern mit UN 1202.“                                                   kuppelten Einheiten, sind zwischen\nden Elementen der Einheit, auf de-\nc) Nummer 3.4 wird gestrichen.\nnen mit gefährlichen Gütern bela-\nd) Folgende Nummer 4.2 wird eingefügt:                                     dene Straßenfahrzeuge verladen","2722         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012\nsind, und den übrigen Elementen,            „2. die      Baumusterzulassung       nach   Unterab-\nauf denen sich Personenkraftfahr-                schnitt 1.8.7.2 in Verbindung mit der Bescheini-\nzeuge oder mit Fahrgästen besetzte               gung der Zulassung einer Änderung nach Ab-\nBusse befinden, mindestens zwei                  satz 1.8.7.2.5 Satz 5, sofern eine solche ausge-\nunbeladene Elemente oder zwei Ele-               stellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung\nmente, die nur mit Straßenfahrzeu-               nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt,“.\ngen ohne gefährliches Gut beladen        3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die\nsind, oder je ein Element der vorste-       Konformitätsbescheinigung“ folgende Wörter einge-\nhenden Alternativen zu befördern.           fügt:\nMit gefährlichen Gütern beladene            „ , die Bescheinigung der Zulassung einer Änderung\nStraßenfahrzeuge sind immer am              nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID, sofern eine\nEnde eines Zuges zu verladen.               solche ausgestellt wurde,“.\ndd) Schriftliche Weisungen:                  4. In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nSchriftliche Weisungen sind in den          fügt:\nStraßenfahrzeugen nach den Vor-                „(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung\nschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR          einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor,\nmitzuführen.                                darf der Eigentümer die Druckgefäße und Tanks nur\ndann auf dem Markt bereitstellen oder verwenden,\nee) Beförderungsausschluss:\nwenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung\nDie Beförderung von Straßenfahrzeu-         entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte\ngen mit gefährlichen Gütern in Ver-         nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.“\npackungen, einschließlich Großpack-      5. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nmittel (IBC) und Großverpackungen           fügt:\n(Large Packagings), Straßentank-\nfahrzeugen und Straßenfahrzeugen               „(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung\nmit Aufsetztanks ist ausgeschlossen,        einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor,\nwenn während der Beförderungs-              darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur\ndauer mit einer Windstärke von 10           dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in\noder mehr (nach Beaufort-Skala) ge-         der Bescheinigung entsprechen und die Bescheini-\nrechnet werden kann.                        gung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6\nADR/RID beigefügt ist.“\nff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\nleeren Tanks:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Ab-\nVorstehende Regelungen sind auch                schnitts 1.8.7“ durch die Wörter „der Ab-\nbei der Beförderung von Straßen-                schnitte 1.8.7 oder 1.8.8“ ersetzt.\nfahrzeugen mit ungereinigten leeren\nTanks anzuwenden.                           b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte,\ngg) Angaben im Beförderungspapier:\nderen Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID\nDie Bezeichnung des gefährlichen                bewertet wurde.“\nGutes im Beförderungspapier nach         7. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:\ndem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vor-\nschriften des RID entsprechen.“             „Die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf orts-\nbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach\nArtikel 2                              Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde, nicht an-\nzuwenden.“\nÄnderung der\n8. In § 18 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nOrtsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung\ngefügt:\nDie Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom                   „(1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumus-\n29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt ge-          terprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung\nändert:                                                         von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen\n1. In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-         für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9 nur durchfüh-\nfügt:                                                        ren, wenn für diese Teile in der Tabelle in Ab-\nsatz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist. Für die ge-\n„(3a) Wurde zu einer gültigen Baumusterzulas-\ntrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren an-\nsung für Druckgefäße oder Tanks, die ortsbeweg-\nzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben\nliche Druckgeräte sind, eine Bescheinigung der\nsind. Abweichend davon darf ein betriebseigener\nZulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5\nPrüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbin-\nSatz 5 ADR/RID ausgestellt, darf der Hersteller diese\ndung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung\nDruckgeräte nur in Verkehr bringen, wenn sie den\nder Herstellung der Ventile und anderen Bedie-\nBestimmungen beider Zulassungen entsprechen. Er\nnungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3\nhat die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.5 Satz 5\nund deren erstmalige Prüfung nach Unterab-\nADR/RID zu beachten.“\nschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden. Die Bemerkung\n2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt ge-           zur Begriffsbestimmung „Antragsteller“ nach Ab-\nfasst:                                                       schnitt 1.2.1 ADR/RID ist nicht anwendbar.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012                   2723\n9. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            „2. die Anerkennung und Überwachung von Prüf-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                  stellen für erstmalige, wiederkehrende und\naußerordentliche Prüfungen und für Zwischen-\naa) Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt:                    prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten;\n„e) Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckge-                     sofern eine Prüfstelle auch für erstmalige, wie-\nrät in Verkehr bringt,“.                                  derkehrende und außerordentliche Prüfungen\nbb) Die bisherigen Buchstaben e und f werden                       und für Zwischenprüfungen von ortsbewegli-\ndie neuen Buchstaben f und g.                                  chen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist,\nnimmt die Bundesanstalt für Materialforschung\nb) In Nummer 5 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:\nund -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit\n„a) Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbe-                     der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9\nwegliches Druckgerät auf dem Markt bereit-                     ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Un-\nstellt oder verwendet,“.                                       terabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.“\nc) In Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe „Ab-\nsatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder 1a“ er-                                           Artikel 5\nsetzt.                                                                                Änderung des\nSchiffssicherheitsgesetzes\nArtikel 3\nIn Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage zum\nÄnderung der                              Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998\nGefahrgutbeauftragtenverordnung                        (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\n§ 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom                   nung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert wor-\n25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) wird wie folgt geän-           den ist, werden in Nummer I.6 die Angaben zu Kapitel VI\ndert:                                                            Regel 6 (1) wie folgt gefasst:\n1. In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ durch                „Zu Kapitel VI Regel 6 (1):\nein Komma ersetzt.                                            Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut\n2. In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort              über See (IMSBC-Code) (MSC.268(85))\n„oder“ ersetzt.                                               Angenommen am 4. Dezember 2008\n(VkBl. 2009 S. 775, Anlagenband C 8145)*\n3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n– Änderung von 2011 (MSC.318(89))\n„5. die ausschließlich als Entlader an der Beförde-\nAngenommen am 20. Mai 2011\nrung gefährlicher Güter von nicht mehr als\n(VkBl. 2011 S. 990), korrigiert durch Bekanntmachung\n50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.“\nvom 8. August 2012 (VkBl. 2012 S. 682)“.\nArtikel 4\nArtikel 6\nÄnderung der\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nGefahrgutverordnung See\nentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-\nDie Gefahrgutverordnung See in der Fassung der                nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der\nBekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I                    Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung und der Ge-\nS. 2784; 2012 I S. 122) wird wie folgt geändert:                 fahrgutbeauftragtenverordnung in der vom 1. Januar\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe               2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n(VkBl. 2009 S. 775) die Wörter „ , geändert durch             kannt machen.\nEntschließung MSC.318(89) (VkBl. 2011 S. 990)“ ein-\ngefügt.                                                                                      Artikel 7\n2. § 6 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Dezember 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}