{"id":"bgbl1-2012-59-9","kind":"bgbl1","year":2012,"number":59,"date":"2012-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/59#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-59-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_59.pdf#page=56","order":9,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-12-10T00:00:00Z","page":2632,"pdf_page":56,"num_pages":5,"content":["2632          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nSiebte Verordnung\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften\nVom 10. Dezember 2012\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                 (2) Diese Verordnung gilt für das regelspurige\nentwicklung verordnet auf Grund des                               Eisenbahnsystem und umfasst\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c und 1d in Ver-               1. die Planung,\nbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisen-\n2. den Bau,\nbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Ab-             3. die Inbetriebnahme,\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c und 1d zuletzt durch                4. die Umrüstung,\nArtikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom\n16. April 2007 (BGBl. I S. 522) und § 26 Absatz 5              5. die Erneuerung,\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a            6. den Betrieb und\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I\n7. die Instandhaltung\nS. 2833) geändert worden ist,\nvon Bestandteilen dieses Systems.\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit\nAbsatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemei-                 (3) Diese Verordnung gilt nicht für\nnen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993                    1. Netze des Regionalverkehrs und Regionalbah-\n(BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen                 nen;\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1\nNummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Sep-                 2. Eisenbahninfrastrukturen nicht öffentlicher Eisen-\ntember 2012 (BGBl. I S. 1884), § 26 Absatz 3 durch                 bahnen des Güterverkehrs und ausschließlich\nArtikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom                    hierauf genutzte Fahrzeuge;\n26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5               3. Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die aus-\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a                schließlich für historische oder touristische Zwe-\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I                         cke genutzt werden;\nS. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit\n4. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtun-\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\ngen sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen\ndiesen Infrastrukturen verkehren.“\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:           2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „transeuropäischen“\nArtikel 1                                   gestrichen.\nÄnderung der                               b) In Nummer 2 werden die Wörter „96/48/EG\nTranseuropäische-                                 des Europäischen Parlaments vom 23. Juli 1996\nEisenbahn-Interoperabilitätsverordnung\nüber die Interoperabilität des transeuropäischen\nDie Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitäts-                 Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG\nverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zu-                Nr. L 235 S. 6) sowie der Richtlinie 2001/16/EG\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September                des Europäischen Parlaments und des Rates\n2009 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie                  vom 19. März 2001 über die Interoperabilität\nfolgt geändert:                                                       des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl.\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                      EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch\ndie Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom\n„§ 1\n1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63),“ durch die\nAnwendungsbereich                               Angabe „2008/57/EG“ ersetzt.\n(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für           c) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die\ndie Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der                Wörter „Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG“\nEuropäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der                       durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG“ er-\nRichtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-                    setzt.\nments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die\nInteroperabilität des Eisenbahnsystems in der Ge-            d) In Nummer 6 werden die Wörter „V der Richt-\nmeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom                          linien 96/48/EG sowie 2001/16/EG“ durch die\n18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie               Wörter „VI der Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt.\n2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21) geän-             e) In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein\ndert worden ist.                                                 Semikolon ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012               2633\nf) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden an-                      heitsbehörde Ausnahmen von der Anwendbar-\ngefügt:                                                       keit Technischer Spezifikationen nach Absatz 1\n„12. „Serie“ eine Reihe identischer Fahrzeuge                 zulässt, erstellt sie ein Verzeichnis der stattdes-\neiner bestimmten Bauart;                                sen anzuwendenden nationalen Vorschriften und\nübermittelt dieses der Kommission.“\n13. „Serienzulassung“       die  Zulassung    einer\nFahrzeugserie.“                                   5. § 6 wird wie folgt geändert:\n3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                        a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 3                                   aa) In Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter\n„jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG\nErfüllung der                                    oder 2001/16/EG“ durch die Angabe „Richt-\ngrundlegenden Anforderungen                               linie 2008/57/EG“ ersetzt.\nDas Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und                     bb) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „trans-\ndie Interoperabilitätskomponenten einschließlich                        europäischen“ gestrichen.\nder Schnittstellen müssen die grundlegenden An-\nforderungen erfüllen, die nach Anhang III der Richt-               cc) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nlinie 2008/57/EG jeweils für sie bezeichnet sind.                       „Die Entscheidung nach Satz 1 ist in den\nFällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 4 vor-\n§4                                         behaltlich der folgenden Sätze auf Grund\nTechnische                                      des technischen Regelwerks, das zum Zeit-\nSpezifikationen für die Interoperabilität                      punkt der Antragstellung anwendbar ist, zu\ntreffen. Liegt die Antragstellung mehr als sie-\n(1) Die Technischen Spezifikationen für die Inter-                  ben Jahre zurück, so ist das technische\noperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach                     Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeit-\nMaßgabe der Anlagen 1 und 2 anzuwenden. Die                             punkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar\nAnwendung von Technischen Spezifikationen, die                          war. Endet die Gültigkeit der in Satz 1\nunmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht sind,                          Nummer 1 genannten Konformitätsbeschei-\nbleibt unberührt.                                                       nigung der benannten Stelle vor Ablauf der\n(2) Neue Technische Spezifikationen oder Ände-                      sieben Jahre, so ist das technische Regel-\nrungen dieser erfordern keine Anpassungen bei be-                       werk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt\nstehenden Infrastrukturen oder Fahrzeugen, son-                         des Ablaufs dieser Gültigkeitsdauer anwend-\ndern sind erst im Fall von Umrüstungen oder Er-                         bar war. Wird bis zur Erteilung der Inbe-\nneuerungen anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern                        triebnahmegenehmigung bekannt, dass bei\neine Pflicht zur Anpassung ausdrücklich festgelegt                      einem bereits genehmigten Teilsystem die\nist. Im Fall von Umrüstungen oder Erneuerungen                          Voraussetzungen vorliegen, unter denen die\nfinden die Technischen Spezifikationen in Bezug                         zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen\nauf die jeweilige Umrüstung und Erneuerung An-                          nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisen-\nwendung.“                                                               bahngesetzes treffen kann, kann die Sicher-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                            heitsbehörde für ein zu genehmigendes Teil-\nsystem, das hinsichtlich seiner Bauweise\na) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „trans-                           und Funktion vergleichbar ist,\neuropäischen“ gestrichen.\n1. anordnen, dass\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\na) der Antragsteller vor Erteilung der\n„(2) Der Antragsteller muss dem Antrag voll-                           Genehmigung ergänzende Prüfungen\nständige Unterlagen mit den Angaben nach An-                              durchzuführen und deren Ergebnis vor-\nhang IX Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG                             zulegen hat,\nbeifügen. Die Sicherheitsbehörde kann verlan-\ngen, dass der Antrag in elektronischer Form                            b) der Antragsteller Änderungen des\nund in einem bestimmten Dateiformat übermit-                              technischen Regelwerks, die nach\ntelt wird.                                                                dem Zeitpunkt der Antragstellung er-\ngangen sind, zu beachten hat,\n(3) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die\nKommission nach Maßgabe des Artikels 9 Ab-                         2. die Prüfungen nach Nummer 1 Buch-\nsatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG über den An-                          stabe a selber durchführen oder\ntrag. Sie übermittelt der Kommission eine Liste                    3. die Inbetriebnahmegenehmigung mit Ne-\nder Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1 auf                                benbestimmungen versehen.“\ndeutschem Gebiet in fortgeschrittenem Entwick-\nlungsstadium nach Artikel 2 Buchstabe t der                b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nRichtlinie 2008/57/EG binnen eines Jahres nach                   „(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem\nInkrafttreten einer jeden Technischen Spezifika-              noch keine Technischen Spezifikationen an-\ntion.                                                         wendbar sind, trifft die Sicherheitsbehörde die\n(4) Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde                Entscheidung über die Inbetriebnahmegenehmi-\nergeht schriftlich, nachdem das nach Artikel 9                gung bei Nachweis\nAbsatz 2, 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 29                1. der Einhaltung der für das strukturelle Teilsys-\nder Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Ver-                       tem maßgeblichen Rechtsvorschriften, soweit\nfahren abgeschlossen ist. Sofern die Sicher-                     sie die grundlegenden Anforderungen im","2634           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nSinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 re-               3. das Fahrzeug mit dem für die Inbetriebnahme\ngeln, und                                                  erforderlichen Code nach § 20 Absatz 2 im Fahr-\nzeugeinstellungsregister eingetragen\n2. der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsys-\ntems in dem Eisenbahnsystem im Sinne des               worden ist. Die Sicherheitsbehörde entscheidet für\nAbsatzes 3 Satz 1 Nummer 3.                            nach § 9 Absatz 1 umzurüstende oder zu erneu-\nernde Fahrzeuge mit der Serienzulassung über\nAbsatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“                 das Erfordernis der Registrierung nach Satz 1 Num-\n6. § 7 wird wie folgt gefasst:                                    mer 3 und der Änderung des alphanumerischen\nKennzeichnungscodes.\n„§ 7\n(5) Werden sicherheitsrelevante Mängel an Fahr-\nSerienzulassung                            zeugen einer zugelassenen Serie festgestellt, dür-\nfen weitere Fahrzeuge der zugelassenen Serie nur\n(1) Für serienweise zu fertigende sowie umzu-\ndann entsprechend Absatz 3 in Betrieb genommen\nrüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge, die einer\nwerden, wenn sie frei von diesen Mängeln sind oder\nInbetriebnahmegenehmigung bedürfen, können\ndie Sicherheit durch kompensierende Maßnahmen\n1. Eisenbahnen,                                                hergestellt ist.\n2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder                            (6) Eisenbahnen, Halter und Hersteller oder de-\nren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig und\n3. Hersteller                                                  die Sicherheitsbehörde unverzüglich nach Kenntnis\nbei der Sicherheitsbehörde die Zulassung der Fahr-             über sicherheitsrelevante Mängel von Fahrzeugen\nzeugserie beantragen.                                          einer Serienzulassung zu unterrichten.“\n7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n(2) Die Serienzulassung wird erteilt, wenn\n„§ 7a\n1. dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland\ngeprüften Fahrzeug einer Serie oder                                 Zulassung von Fahrzeugvarianten\n2. dem jeweils ersten geprüften umgerüsteten oder                 (1) Für ein Fahrzeug, welches mit den Fahrzeu-\nerneuerten Fahrzeug einer Serie eine Inbetrieb-           gen einer nach § 7 Absatz 2 zugelassenen Serie in\nnahmegenehmigung erteilt wird.                            Teilen übereinstimmt (Fahrzeugvariante), kann die\nInbetriebnahmegenehmigung auf Grundlage der\nDie Serienzulassung ist auf sieben Jahre, längstens            Serienzulassung beantragt werden. Die Inbetrieb-\njedoch auf die Geltungsdauer der zugrunde liegen-              nahmegenehmigung für die Fahrzeugvariante wird\nden Konformitätsbescheinigung der benannten                    erteilt bei\nStelle nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu be-\nfristen. Die Serienzulassung wird auf Antrag verlän-           1. Vorlage der Serienzulassung für die Erstserie\ngert; Satz 1 gilt entsprechend. Die Zulässigkeit der               und einer Erklärung des Antragstellers, in wel-\nInbetriebnahmen nach Absatz 3 wird durch das Er-                   chen Teilen die Fahrzeugvariante mit der Erst-\nlöschen der Serienzulassung auf Grund des Ablaufs                  serie übereinstimmt, und\nder Fristen nach Satz 2 nicht berührt.                         2. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach\n§ 6 Absatz 3 oder 4 für die\n(3) Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie\nvon § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmi-                   a) nicht mit der Erstserie übereinstimmenden\ngung für die einzelnen Fahrzeuge der zugelassenen                     Teile der Fahrzeugvariante und\nFahrzeugserie nicht erforderlich. Der Halter darf die              b) Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug.\nmit der zugelassenen Serie übereinstimmenden\nFahrzeuge während der Geltungsdauer der Serien-                Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Sicherheits-\nzulassung ohne weitere behördliche Entscheidung                behörde auf Grund des Standes des technischen\nin Betrieb nehmen. Die Übereinstimmung hat der                 Regelwerks, welcher nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in\nInhaber der Serienzulassung schriftlich zu erklären            Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie an-\nund diese Erklärung zusammen mit einer Kopie der               wendbar war. Liegt die Antragstellung für die Zulas-\nSerienzulassung und den dazugehörenden Anlagen                 sung der Erstserie mehr als sieben Jahre zurück,\nmit jedem Einzelfahrzeug der zugelassenen Serie                gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend. § 6 Absatz 3\ndem Halter zu übergeben. Der Halter oder sein Be-              Satz 5 und 6 gilt entsprechend.\nvollmächtigter hat die vorgenannten Unterlagen                    (2) Für eine Fahrzeugvariante kann eine Serien-\nwährend der gesamten Nutzungszeit des Fahr-                    zulassung nach § 7 Absatz 1 beantragt werden. Die\nzeugs aufzubewahren und auf Verlangen der Si-                  Serienzulassung wird erteilt, wenn dem geprüften\ncherheitsbehörde vorzulegen. § 14 Absatz 1 gilt                Musterfahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmigung\nentsprechend.                                                  nach Absatz 1 erteilt wird.\n(4) Der Halter darf das Fahrzeug erst dann in Be-             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\ntrieb nehmen, wenn                                             eine Fahrzeugvariante, die in Teilen mit den Fahr-\n1. der alphanumerische Kennzeichnungscode nach                 zeugen der Serie und in Teilen mit auf dieser Serie\n§ 6 Absatz 9 vergeben,                                    beruhenden weiteren Fahrzeugvarianten überein-\nstimmt. Maßgeblich für den nach Absatz 1 Satz 3\n2. dieser nach § 6 Absatz 9 am Fahrzeug ange-                  anzuwendenden Regelwerksstand ist der zuerst\nbracht und                                                gestellte Antrag auf Serienzulassung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012              2635\n8. In § 8 Absatz 1 werden nach der Angabe                             bb) In Satz 3 werden die Wörter „jeweils anwend-\n„(ABl. EU Nr. L 164 S. 44, ABl. EU Nr. L 220                            baren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG“\nS. 16)“ die Wörter „ , die zuletzt durch die Richt-                     durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG“\nlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009,                           ersetzt.\nS. 65) geändert worden ist,“ eingefügt.                        b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Anhang VI\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                      Nr. 7 der Richtlinien 96/48/EG oder 2001/16/EG“\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter                          durch die Wörter „Anhang VI Nummer 7 der\n„jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG                     Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt.\noder 2001/16/EG“ durch die Angabe „Richt-              13. § 17 wird wie folgt geändert:\nlinie 2008/57/EG“ ersetzt.                                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 20\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richt-\nlinie 96/48/EG“ durch die Wörter „Artikels 28 Ab-\naa) Die Wörter „deutschen Teil des transeuropä-\nsatz 3 in Verbindung mit Anhang VIII der Richt-\nischen“ werden gestrichen.\nlinie 2008/57/EG“ ersetzt.\nbb) Das Wort „Eisenbahnsystems“ wird durch\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 20 Abs. 5\ndas Wort „Eisenbahnsystem“ ersetzt.\nder Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG“\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „jeweils anzuwen-                 durch die Wörter „Artikel 28 Absatz 5 der Richt-\ndenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG“                    linie 2008/57/EG“ ersetzt.\ndurch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG“ er-\n14. In § 19 werden die Wörter „Anhang VII der Richt-\nsetzt.\nlinie 96/48/EG“ durch die Wörter „Anhang VIII der\n10. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 12                 Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt.\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der jeweils anzuwenden-\n15. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG“ durch\ndie Wörter „Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2                „(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die\nder Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt.                            Inhalte und Formate, die in den\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                                  1. Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entschei-\ndung 2007/756/EG der Kommission vom 9. No-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 20               vember 2007 zur Annahme einer gemeinsamen\nAbs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der je-                    Spezifikation für das nationale Einstellungs-\nweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder                     register nach Artikel 33 Absatz 2 der Richt-\n2001/16/EG“ durch die Wörter „Artikels 28 Ab-                  linie 2008/57/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007,\nsatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richt-                S. 30), die durch den Beschluss 2011/107/EU\nlinie 2008/57/EG“ ersetzt.                                     (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33) geändert wor-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 20 Abs. 4               den ist, und\nin Verbindung mit Anhang VII der jeweils anwend-           2. Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG\nbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG“\ndurch die Wörter „Artikels 28 Absatz 4 in Verbin-          konkretisiert worden sind.“\ndung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG“        16. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „zuletzt ge-\nersetzt.                                                   ändert durch die Richtlinie 2004/49/EG vom\n12. § 15 wird wie folgt geändert:                                  29. April 2004 über die Eisenbahnsicherheit in der\nGemeinschaft (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           S. 16)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates zur Änderung der Richt-\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „jeweils\nlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der\nanwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder\nEisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie\n2001/16/EG“ durch die Angabe „Richt-\nder Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von\nlinie 2008/57/EG“ ersetzt.\nFahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                 von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-\n„2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung              struktur (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44) geändert\nnach Artikel 18 in Verbindung mit An-       worden ist“ ersetzt.\nhang VI der Richtlinie 2008/57/EG       17. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund nach Maßgabe der anzuwen-\na) In Absatz 1 werden nach Nummer 1 folgende\ndenden Technischen Spezifikatio-\nneue Nummern 2 und 3 eingefügt:\nnen durchzuführen und bei Nach-\nweis der Konformität eine Prüfbe-               „2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug in\nscheinigung nach Anhang VI Num-                      Betrieb nimmt,\nmer 3 der Richtlinie 2008/57/EG                 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ein weiteres\nauszustellen und die technischen                     Fahrzeug einer zugelassenen Serie in Betrieb\nUnterlagen nach Artikel 18 Absatz 3                  nimmt oder“.\nin Verbindung mit Anhang VI Num-\nmer 4 der Richtlinie 2008/57/EG zu          b) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Num-\nerstellen und der Prüfbescheini-                mer 4.\ngung beizufügen.“                           c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:","2636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\n„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Ab-                 beantragen. Die Serienzulassung wird erteilt, ohne\nsatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen                  dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Satz 1\nEisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich                   geprüft werden.“\noder fahrlässig\n1. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 eine dort ge-                                          Artikel 2\nnannte Erklärung oder eine dort genannte                                         Änderung der\nKopie nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,                  Bundeseisenbahngebührenverordnung\n2. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage             Anlage 1 Teil I der Bundeseisenbahngebührenverord-\nnicht oder nicht für die vorgeschriebene             nung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt\nDauer aufbewahrt oder                                durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. April 2011\n3. entgegen § 7 Absatz 6 eine Unterrichtung             (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder         ändert:\nnicht rechtzeitig vornimmt.“                         1. In Abschnitt 6 werden die Gebührenpositionen 6.5\nd) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3.               bis 6.7 wie folgt gefasst:\n18. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:                         Nr.        Gegenstand         Rechtsgrundlage   Gebühr\n„§ 23                                   „6.5 Serienzulassung § 7 Abs. 2 TEIV nach Zeit-\nÜbergangsvorschrift                                                                           aufwand\n(1) Für Zulassungen, die vor dem 20. Dezember                 6.6    Zulassung für          § 7a Abs. 1     nach Zeit-\n2012 beantragt worden sind, ist in entsprechender                       eine Fahrzeug-         Satz 2 und 3    aufwand\nAnwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 das tech-                       variante               TEIV\nnische Regelwerk, das am 19. Dezember 2012 an-\nwendbar war, maßgeblich. Abweichend davon kann                   6.7    Serienzulassung § 7a Abs. 2            nach Zeit-\nder Antragsteller in entsprechender Anwendung                           für eine Fahr-         Satz 2 TEIV     aufwand“.\ndes § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 die erforderlichen                        zeugvariante\nNachweise auf Grundlage des technischen Regel-\n2. Die bisherigen Gebührenpositionen 6.7 bis 6.14 wer-\nwerks, das am 5. Mai 2011 anwendbar war, erbrin-\nden die Gebührenpositionen 6.8 bis 6.15.\ngen. In diesem Fall unterrichtet er die Sicherheits-\nbehörde schriftlich hiervon.\nArtikel 3\n(2) Inhaber bereits erteilter Bauartzulassungen,\nderen Gültigkeitsdauer am 20. Dezember 2012                                             Inkrafttreten\nnoch nicht abgelaufen ist, können die Umschrei-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbung in eine Serienzulassung nach § 7 Absatz 1              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Dezember 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}