{"id":"bgbl1-2012-59-8","kind":"bgbl1","year":2012,"number":59,"date":"2012-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/59#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_59.pdf#page=54","order":8,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen","law_date":"2012-12-10T00:00:00Z","page":2630,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["2630          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen\nVom 10. Dezember 2012\nAuf Grund                                                                              „§ 19\n– des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 und 10 des Mar-                                 Klasseneinteilung\nkengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082;              Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistun-\n1995 I S. 156; 1996 I S. 682),                               gen richtet sich nach der vom Deutschen Patent-\n– des § 26 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 des Ge-                  und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt ge-\nschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004                     machten jeweils gültigen Fassung der Klasseneintei-\n(BGBl. I S. 390),                                            lung und der alphabetischen Listen der Waren und\nDienstleistungen.“\n– des § 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, der durch\n6. § 20 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Ge-\nsetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) ge-           a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.\nändert worden ist, und                                       b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.\n– des § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der         7. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.\ndurch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert                                    Artikel 2\nworden ist,                                                                      Änderung der\njeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Ver-                     Geschmacksmusterverordnung\nordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom                 Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai\n24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,          2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der\nverordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:                Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                              a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\nMarkenverordnung\n„§ 15 (weggefallen)“.\nDie Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I               b) Die Angaben zum Anhang werden gestrichen.\nS. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2629) geändert wor-         2. § 5 wird wie folgt geändert:\nden ist, wird wie folgt geändert:                               a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern\n„die Anschrift“ die Wörter „des Wohnsitzes oder\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum An-\nSitzes“ eingefügt.\nhang gestrichen.\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „können“ das\n2. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                            Wort „zusätzlich“ eingefügt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                              3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern                „(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Ge-\n„die Anschrift“ die Wörter „des Wohnsitzes oder          schmacksmuster aufgenommen oder bei denen es\nSitzes“ eingefügt.                                       verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die\nKlassifizierung richten sich nach der vom Deutschen\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „können“ das\nPatent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt\nWort „zusätzlich“ eingefügt.\ngemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                der Klassen und Unterklassen und der Warenliste.“\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines           4. § 13 wird wie folgt geändert:\nMonats“ durch die Wörter „von drei Monaten“ er-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                eingefügt:\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                      „2. die Wiedergabe des Geschmacksmus-\nters,“.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nicht einge-\nreicht“ durch das Wort „zurückgenommen“                 bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und\nersetzt.                                                     das Wort „Wohnort“ wird durch das Wort\n„Wohnsitz“ ersetzt.\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\ncc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die\n5. § 19 wird wie folgt gefasst:                                         Nummern 4 bis 8.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012              2631\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       nung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert wor-\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Wohnort“ durch          den ist, wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Wohnsitz“ ersetzt.                      1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz\nbb) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die            über Einheiten im Messwesen“ durch die Wörter\nNummern 6 bis 14.                                    „Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    Zeitbestimmung“ ersetzt.\n„(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung        2. § 3 wird wie folgt geändert:\nder Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des              a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nGeschmacksmustergesetzes beantragt worden,\nso beschränkt sich die Eintragung der Anmel-              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1,           3. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14\nsowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9               „(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmel-\nund 10.“                                                  denden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der\nNachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 6\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt für die\nund 7 und Absatz 2 Nr. 9“ durch die Wörter „Ab-\nUnterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten\nsatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8“\nist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnum-\nersetzt.\nmer hinzuweisen.“\n5. § 14 wird wie folgt gefasst:\n4. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben.\n„§ 14\nBekanntmachung                                                 Artikel 4\nDas Deutsche Patent- und Markenamt veröffent-\nÄnderung der\nlicht regelmäßig erscheinende Übersichten über die\nGebrauchsmusterverordnung\nin das Geschmacksmusterregister nach § 13 einge-\ntragenen Tatsachen.“                                          § 3 Absatz 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom\n6. § 15 wird aufgehoben.                                      11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 2\nder Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) ge-\n7. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „und der Be-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nkanntmachungskosten“ gestrichen.\n8. In § 20 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 2           „(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden-\nund Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1          den Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis\nNummer 3 und Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.                   der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deut-\nschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner\n9. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.                     hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe\nder hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.“\nArtikel 3\nÄnderung der                                                   Artikel 5\nPatentverordnung\nInkrafttreten\nDie Patentverordnung vom 1. September 2003\n(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nMünchen, den 10. Dezember 2012\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nRudloff-Schäffer"]}