{"id":"bgbl1-2012-59-7","kind":"bgbl1","year":2012,"number":59,"date":"2012-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/59#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_59.pdf#page=46","order":7,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)","law_date":"2012-12-08T00:00:00Z","page":2622,"pdf_page":46,"num_pages":8,"content":["2622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst\nfür den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes\n(GVIDVDV)\nVom 8. Dezember 2012\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-                                Abschnitt 1\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)                               Allgemeines\nin Verbindung mit § 10 der Bundeslaufbahnverordnung\nvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das                                       §1\nBundesministerium des Innern:\nDiplomstudium\nInhaltsübersicht                            (1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den\nAbschnitt 1                         gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des\nAllgemeines                         Bundes wird ein Vorbereitungsdienst für den Verwal-\ntungsinformatikdienst eingerichtet.\n§  1   Diplomstudium\n§  2   Ziele der Studiums                                         (2) Der Diplomstudiengang „Verwaltungsinformatik“\n§  3   Dienstbehörden                                          an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\n§  4   Auswahlverfahren                                        waltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst\n§  5   Auswahlkommission                                       für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des\n§  6   Urlaub                                                  Bundes.\nAbschnitt 2                                                    §2\nStudienordnung                                          Ziele des Studiums\n§ 7 Dauer und Aufbau des Studiums                                 Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-\n§ 8 Fachstudien                                                senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden\n§ 9 Praktika                                                   und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-\nten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben\nAbschnitt 3                         im gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bun-\nPrüfungen                          des erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu ver-\n§ 10   Laufbahnprüfung                                         antwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demo-\n§ 11   Zuständigkeiten, Prüfungserleichterungen                kratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusam-\n§ 12   Prüfende                                                menarbeit im föderalen und europäischen Raum befä-\n§ 13   Zwischenprüfung                                         higen.\n§ 14   Modulprüfungen\n§ 15   Klausuren                                                                          §3\n§ 16   Diplomarbeit                                                                Dienstbehörden\n§ 17   Schriftliche Ausarbeitung\n(1) Einstellungsbehörden sind Einrichtungen der\n§ 18   Präsentation und Disputation\nBundesverwaltung, institutionelle Zuwendungsempfän-\n§ 19   Bewertung der Prüfungsleistungen\nger des Bundes und die Fachhochschule.\n§ 20   Multiple-Choice-Aufgaben\n§ 21   Fernbleiben, Rücktritt                                     (2) Die Studierenden unterstehen neben der Dienst-\n§ 22   Täuschung, Ordnungsverstoß                              aufsicht der Leitung der jeweiligen Einstellungsbehörde\n§ 23   Wiederholung von Prüfungen                              auch der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Prä-\n§ 24   Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote             sidenten der Fachhochschule.\n§ 25   Abschlusszeugnis\n§ 26   Prüfungsakte, Einsichtnahme                                                        §4\nAuswahlverfahren\nAbschnitt 4\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nSchlussvorschrift                      entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage\n§ 27 Inkrafttreten                                             eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt,\nAnlage               Noten als Dezimalzahlen                   ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt-\n(zu § 25 Absatz 1                                              nissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für\nSatz 2)                                                        den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahl-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012            2623\nverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem                                 Abschnitt 2\nmündlichen Teil.                                                                Studienordnung\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-                                         §7\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\nDauer und Aufbau des Studiums\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-\nwerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die             (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es\nder Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, kann            umfasst 24 Monate Fachstudien an der Fachhoch-\ndie Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden be-            schule und zwölf Monate Praktika.\nschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so               (2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:\nviele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie\n1. Grundstudium,\nStudienplätze angeboten werden. In diesem Fall wird\nzugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen             2. Praktikum I,\nam besten geeignet ist. Daneben werden schwerbehin-           3. Hauptstudium I,\nderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen\nsowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige            4. Praktikum II,\nSoldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungs-        5. Hauptstudium II,\nschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die\n6. Praktikum III,\nin der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen er-\nfüllen.                                                       7. Hauptstudium III.\n(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird            (3) Den Studienverlauf im Einzelnen und die Inhalte\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine            der Module legt die Fachhochschule in einem Modul-\nschriftliche Mitteilung über die Ablehnung.                   handbuch fest.\n§5                                                             §8\nAuswahlkommission                                                  Fachstudien\n(1) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahl-              (1) Die Inhalte der Fachstudien werden in interdiszi-\nkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt.              plinären Modulen vermittelt, die folgenden Modulgrup-\nTeile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert wer-         pen zugeordnet sind:\nden; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der            1. Basisqualifikationen,\nAuswahlkommission. Bei Bedarf kann die Einstellungs-\n2. Basistechnologien,\nbehörde mehrere Auswahlkommissionen einrichten; in\ndiesem Fall hat sie sicherzustellen, dass alle Auswahl-       3. Entwicklung von Systemen,\nkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahl-            4. Anwendungsfelder in der Verwaltung,\nmaßstäbe anlegen.\n5. Servicemanagement und Unterstützungsprozesse,\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus\n6. Wirtschaftswissenschaften,\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\n7. Basiswissen Verwaltungshandeln sowie\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\n8. Aufgaben der Bundesverwaltung und Management-\n2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beam-\nkonzepte in der Bundesverwaltung.\nten des höheren Dienstes und\n(2) Die Module sind Gegenstand eines systemati-\n3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\nschen Qualitätsmanagements und werden regelmäßig\nDienstes.\nevaluiert.\nMitglieder der Auswahlkommission können auch Tarif-\nbeschäftigte sein, die über entsprechende Kenntnisse                                      §9\nverfügen. Die Einstellungsbehörde beruft die Mitglieder\nPraktika\nder Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl\nvon Ersatzmitgliedern.                                           (1) Die Einstellungsbehörde bestimmt und über-\nwacht die Gestaltung und die Organisation der Prakti-\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in\nka. Sie erstellt für jede Studierende und jeden Studie-\ndieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-\nrenden einen Ausbildungsplan.\nden.\n(2) Jede Einstellungsbehörde bestellt im Benehmen\n(4) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\nmit der Fachhochschule eine Beamtin oder einen Be-\nmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\namten für die Leitung der Ausbildung und eine Vertre-\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des\ntung. Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsge-\nVorsitzenden den Ausschlag.\nmäße Durchführung der Praktika verantwortlich. Sie be-\nstellt Ausbildende und berät die Studierenden und die\n§6                                 Ausbildenden.\nUrlaub                                 (3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer\nDie Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während           über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ver-\nder Fachstudien die Fachhochschule und während der            fügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.\nberufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungs-        Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung\nbehörde.                                                      regelmäßig über den Stand der Ausbildung. Den Aus-","2624         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen              (4) Werden zwei Prüfende bestellt, bestimmt das\nwerden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie wer-      Prüfungsamt, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer\nden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit           Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden geben\ndies erforderlich ist.                                       unabhängig voneinander ihre Bewertung ab. Die Zweit-\n(4) Die Ausbildungsleitung erstellt unter Beteiligung     prüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Be-\nder Ausbildenden für jeden Praktikumsteil eine Beurtei-      wertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.\nlung einschließlich einer Bewertung nach § 19 und be-           (5) Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein, die\nspricht sie mit der oder dem Studierenden.                   über entsprechende Kenntnisse verfügen.\nAbschnitt 3                                                       § 13\nPrüfungen                                                 Zwischenprüfung\n(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung\n§ 10                               abgeschlossen. In der Zwischenprüfung haben die Stu-\nLaufbahnprüfung                          dierenden nachzuweisen, dass sie einen Kenntnisstand\nerreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung\nDie Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie be-\nerwarten lässt.\nsteht aus der Zwischenprüfung, den Modulprüfungen\nund der Diplomarbeit.                                           (2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer Klausur\nzur Modulgruppe „Basisqualifikationen“ und drei weite-\n§ 11                               ren Klausuren. Näheres legt die Fachhochschule im\nModulhandbuch fest. Die Klausuraufgaben werden\nZuständigkeiten,\nvon der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich\nPrüfungserleichterungen\naus den Vorschlägen ausgewählt, die die Lehrkräfte\n(1) Gestaltung, Organisation und Durchführung der         einreichen. § 15 gilt entsprechend.\nPrüfungen obliegen\n(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die\n1. dem Prüfungsamt am Zentralbereich der Fachhoch-           Klausur zur Modulgruppe „Basisqualifikationen“ und\nschule für die dort durchgeführten Teile des Studi-      zwei weitere Klausuren mit mindestens fünf Rangpunk-\nums,                                                     ten bewertet worden sind und eine Durchschnittsrang-\n2. dem Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen der               punktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.\nFachhochschule für die übrigen Prüfungen.                   (4) Das Prüfungsamt am Zentralbereich stellt den\n(2) Studierenden mit vorübergehenden Beeinträchti-        Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwi-\ngungen, die nicht in den Anwendungsbereich des               schenprüfung ein Zeugnis aus, das die Rangpunkte der\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, gewährt das          einzelnen Klausuren sowie die Durchschnittsrang-\njeweils zuständige Prüfungsamt angemessene Erleich-          punktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht be-\nterungen. Die Erleichterungen dürfen jedoch nicht dazu       standen hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentralbe-\nführen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.          reich einen schriftlichen Bescheid, aus dem das Ergeb-\nnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module\n§ 12                               hervorgehen. § 26 Absatz 3 gilt entsprechend.\nPrüfende                                                        § 14\n(1) Für die Bewertung der Prüfungen bestellt das je-                           Modulprüfungen\nweils zuständige Prüfungsamt Prüfende. Die Prüfenden\nsind in dieser Funktion unabhängig und nicht wei-               (1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Mo-\nsungsgebunden.                                               dulprüfung abzulegen.\n(2) Für die Bewertung einer Zwischenprüfungsklau-            (2) Eine Modulprüfung kann aus bis zu drei Prü-\nsur, einer Modulprüfung oder eines Modulprüfungsteils        fungsteilen bestehen. Die Modulprüfungen oder Modul-\nwird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für die Be-     prüfungsteile können durchgeführt werden in Form von\nwertung von Wiederholungen einer Zwischenprüfungs-           1. Klausuren, die vollständig oder teilweise aus Mul-\nklausur, einer Modulprüfung oder eines Modulprüfungs-            tiple-Choice-Aufgaben bestehen können,\nteils werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sol-      2. mündlichen Leistungen,\nlen Lehrkräfte der Fachhochschule sein.\n3. IT-Anwendungen.\n(3) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden zwei\nPrüfende bestellt, für die folgende Anforderungen gel-       Der letzte Prüfungsteil muss eine Klausur sein, die nach\nten:                                                         Abschluss des Moduls durchzuführen ist.\n1. mindestens eine oder einer gehört dem höheren                (3) Das Nähere legt die Fachhochschule im Modul-\nDienst an,                                               handbuch fest.\n2. die oder der andere Prüfende gehört mindestens               (4) Bei einer mehrteiligen Modulprüfung werden für\ndem gehobenen Dienst an und                              jeden Prüfungsteil eigenständig nach § 19 oder § 20\ndie erreichten Rangpunkte festgestellt. Die Rangpunkt-\n3. eine oder einer ist eine Lehrkraft der Fachhoch-          zahl einer Modulprüfung wird aus der Gewichtung der\nschule.                                                  einzelnen Prüfungsteile errechnet. Ist die Modulprüfung\nDie Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der          bestanden, wird die Rangpunktzahl bei Nachkomma-\nDiplomarbeit ausgegeben worden ist. Das Prüfungsamt          werten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkom-\nkann Ersatzprüfende bestellen.                               mawerten abgerundet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012              2625\n(5) Die Nachholung des letzten Prüfungsteils kann             (3) Die schriftliche Ausarbeitung ist nach den forma-\nals mündliche Prüfung durchgeführt werden. In diesem          len Vorgaben des Prüfungsamtes anzufertigen.\nFall ist ein Protokoll über den Prüfungsverlauf anzufer-         (4) Den Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Die\ntigen und die erreichte Note im Protokoll zu begründen.       Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu\nvermerken. Die Studierenden müssen schriftlich versi-\n§ 15                              chern, dass sie die schriftliche Ausarbeitung selbstän-\ndig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die\nKlausuren\nangegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.\n(1) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigen-        (5) Die schriftliche Ausarbeitung soll innerhalb von\nde, schriftliche Ausarbeitung. Die Bearbeitungszeit für       zehn Wochen nach Abgabe bewertet werden.\neine Klausur beträgt mindestens 120 und höchstens\n240 Minuten.                                                                              § 18\n(2) Beträgt die Bearbeitungszeit für eine Klausur                         Präsentation und Disputation\n180 oder mehr Minuten, dürfen an diesem Tag keine\n(1) Zur Präsentation und zur Disputation wird zuge-\nweiteren Modulprüfungen oder Modulprüfungsteile\nlassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung mindes-\ndurchgeführt werden.\ntens fünf Rangpunkte erreicht hat.\n(3) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit              (2) Mit der Präsentation und der Disputation sollen\neiner Kennziffer versehen. Dafür erstellt das Prüfungs-       die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wis-\namt eine Übersicht, in der die Kennziffern den Namen          sen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und\nder Studierenden zugeordnet sind. Die Übersicht ist ge-       dass sie fähig sind, die Wahl der angewendeten Metho-\nheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der           den zu begründen, die erzielten Ergebnisse zu erläutern\nendgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gege-             und sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.\nben werden.\n(3) Präsentation und Disputation werden als Einzel-\nprüfung durchgeführt. Die Präsentation dauert in der\n§ 16\nRegel 15 Minuten. Die sich daran anschließende Dispu-\nDiplomarbeit                           tation soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten\ndauern.\n(1) Die Diplomarbeit besteht aus einer schriftlichen\nAusarbeitung, einer Präsentation und einer Disputation.          (4) Die Präsentation und die Disputation sind hoch-\nschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder\n(2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungs-          ihre oder seine Einstellungsbehörde dem nicht wider-\namt am Fachbereich Finanzen in der Regel auf Vor-             spricht. Unabhängig von deren Einverständnis können\nschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft während des             Angehörige des Prüfungsamtes anwesend sein. Das\nHauptstudiums II ausgegeben. Auch Vorschläge von              Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall gestat-\nnebenamtlichen Lehrkräften der Fachhochschule und             ten, dass darüber hinaus mit der Ausbildung befasste\nvon den Einstellungsbehörden können berücksichtigt            Personen bei der Präsentation und der Disputation an-\nwerden. Den Studierenden ist im Hauptstudium II die           wesend sind. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen wäh-\nGelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu              rend der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. Bei\nunterbreiten. Die Ausgabe des Themas ist in der Prü-          den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleis-\nfungsakte zu vermerken. Das Thema der Diplomarbeit            tung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.\nkann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des\n(5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsenta-\nPrüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.\ntion und der Disputation werden protokolliert. Das Pro-\n(3) In die Bewertung der Diplomarbeit gehen ein:           tokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.\n1. die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit              (6) Die Präsentation und Disputation sind bestan-\n75 Prozent,                                               den, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens fünf Rang-\npunkten bewertet worden ist.\n2. die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und\n3. die Bewertung der Disputation mit 15 Prozent.                                          § 19\nBewertung der Prüfungsleistungen\n§ 17                                 (1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus\nSchriftliche Ausarbeitung                     § 20 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:\n(1) Mit der schriftlichen Ausarbeitung sollen die Stu-           Prozentualer Anteil\nder erreichten Punktzahl   Rangpunkte/\ndierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb               an der erreichbaren     Rangpunktzahl\nNote\neiner vorgegebenen Frist eine für die Studienziele rele-                 Punktzahl\nvante Problemstellung mit wissenschaftlichen Metho-\n93,70 bis 100,00            15\nden selbständig und fundiert zu bearbeiten.\nsehr gut\n(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbei-          87,50 bis 93,69             14\ntung beträgt zwölf Wochen. Für vier Wochen werden                   83,40 bis 87,49             13\ndie Studierenden von der Teilnahme an den Praktika\nfreigestellt. Während der schriftlichen Ausarbeitung                79,20 bis 83,39             12            gut\nwerden die Studierenden von der Erstprüferin oder\n75,00 bis 79,19             11\ndem Erstprüfer betreut.","2626           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nProzentualer Anteil\n(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Min-\nder erreichten Punktzahl   Rangpunkte/                      destpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt verge-\nNote           ben:\nan der erreichbaren    Rangpunktzahl\nPunktzahl\nÜberschreiten\n70,90 bis 74,99             10                                       um … Prozent der\nRangpunkte\nDifferenz zwischen erreichbarer\n66,70 bis 70,89              9        befriedigend           Punktzahl und Mindestpunktzahl\n87,50                       15\n62,50 bis 66,69              8\n75,00                       14\n58,40 bis 62,49              7\n66,67                       13\n54,20 bis 58,39              6        ausreichend                          58,33                       12\n50,00 bis 54,19              5                                             50,00                       11\n41,70 bis 49,99              4                                             41,67                       10\n33,33                        9\n33,40 bis 41,69              3         mangelhaft\n25,00                        8\n25,00 bis 33,39              2\n16,67                        7\n12,50 bis 24,99              1\n8,33                        6\nungenügend\n0,00 bis 12,49             0                                              0                           5\n(2) Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei        Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindest-\nPrüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der          punktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:\nvergebenen Punktzahlen gebildet, dem dann die ent-                         Unterschreiten der\nsprechenden Rangpunkte zugeordnet werden.                                                                Rangpunkte\nMindestpunktzahl bis … Prozent\n(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindes-                          16,67                        4\ntens fünf Rangpunkten bewertet ist, es sei denn, dass\netwas anderes bestimmt ist.                                                      33,33                        3\n(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei                              50,00                        2\nDezimalstellen ohne Rundung berechnet.                                           75,00                        1\n§ 20                                                100,00                        0\nMultiple-Choice-Aufgaben                         (6) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-\n(1) Multiple-Choice-Aufgaben können entweder als            Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, wer-\nEinfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder als Mehr-               den die Lösungen der Multiple-Choice-Aufgaben ent-\nfach-Auswahlaufgaben (x aus n) gestellt werden.                sprechend den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die\nübrigen Lösungen nach § 19. Aus beiden Aufgabentei-\n(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beant-          len wird entsprechend ihrer Gewichtung die Rang-\nwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert wor-         punktzahl der Klausur berechnet, und zwar auf zwei\nden ist.                                                       Dezimalstellen ohne Rundung.\n(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beant-            (7) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch\nwortet, wenn alle zutreffenden Antworten markiert wor-         gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die In-\nden sind und keine unzutreffende Antwort markiert wor-         tegrität der Daten und die automatisierte Protokollie-\nden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig          rung der Prüfung sind zu gewährleisten.\nbeantwortet, wenn entweder nur eine zutreffende Ant-\nwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort                                       § 21\nmarkiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwor-                             Fernbleiben, Rücktritt\ntet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe\nfalsch beantwortet.                                               (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung\noder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prü-\n(4) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-     fungsamtes gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als\nChoice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte                nicht bestanden und wird mit null Rangunkten bewer-\nvergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden            tet.\nist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-\nerreicht, wenn\nmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht\n1. sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte er-          begonnen.\nreicht hat oder\n(3) Eine Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund\n2. die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durch-         erteilt werden. Bei Erkrankung soll die Genehmigung\nschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen         nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches\nund Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent         Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsam-\nunterschreitet.                                            tes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012             2627\nAttest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom       wird in der Regel als mündliche Prüfung von mindes-\nPrüfungsamt beauftragt worden ist.                            tens 30 und höchstens 40 Minuten Dauer durchgeführt.\n(4) Bei der schriftlichen Ausarbeitung der Diplom-            (2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, können\narbeit entscheidet das Prüfungsamt am Fachbereich             die nicht bestandenen Klausuren frühestens einen Mo-\nFinanzen, ob die Bearbeitungszeit verlängert oder ob          nat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens\nein neues Thema ausgegeben wird.                              fünf Monate nach Ende des Grundstudiums einmal wie-\nderholt werden. Die bei der Wiederholung erreichten\n(5) Der Rücktritt muss unmittelbar nach Erkennen\nRangpunkte ersetzen die bisher erreichten. Die weitere\ndes Hinderungsgrundes geltend gemacht werden.\nAusbildung wird wegen der Wiederholung der Zwi-\nNach Bekanntgabe des Ergebnisses ist die Geltendma-\nschenprüfung nicht ausgesetzt.\nchung ausgeschlossen.\n(3) Ist die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit\n(6) Ist das Fernbleiben oder der Rücktritt von einem       mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, ist\nTeil einer Modulprüfung genehmigt worden, ist der ver-        die Diplomarbeit insgesamt nicht bestanden und kann\nsäumte Prüfungsteil bis zum nächstfolgenden Teil der-         einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein\nselben Modulprüfung oder innerhalb dieses Prüfungs-           neues Thema aus. Die Bearbeitungszeit für die Wieder-\nteils nachzuholen. Entsprechendes gilt, wenn zwei auf-\nholung der schriftlichen Ausarbeitung der Diplomarbeit\neinanderfolgende Teile derselben Modulprüfung ver-            beginnt mit der Ausgabe des Themas. Während der Be-\nsäumt worden sind. Wird hierfür kein Prüfungstermin           arbeitungszeit von zwölf Wochen und der einmonatigen\nmehr angeboten, gilt § 23 Absatz 1 entsprechend.\nDauer des Bewertungsverfahrens werden die Studie-\n(7) Erscheinen Studierende verspätet zu einer Prü-         renden einer Dienststelle zugeteilt. Für vier Wochen\nfung, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.           der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freizustellen.\n(4) Eine nicht bestandene Präsentation und Disputa-\n§ 22                               tion kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekannt-\nTäuschung, Ordnungsverstoß                       gabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden.\n(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem            (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt\nPrüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, da-          werden.\nran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,\nsoll die vorläufige Fortsetzung der Prüfung unter dem                                      § 24\nVorbehalt einer abweichenden Entscheidung des je-                                     Bestehen der\nweils zuständigen Prüfungsamtes oder der Prüfungs-                        Laufbahnprüfung, Abschlussnote\nkommission gestattet werden. Bei einem erheblichen\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn\nVerstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der\nPrüfung ausgeschlossen werden.                                1. die Zwischenprüfung bestanden ist,\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-           2. höchstens zwei Modulprüfungen nicht bestanden\nschung, eines Täuschungsversuchs, einer Mitwirkung                sind,\ndaran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes wäh-             3. alle Bestandteile der Diplomarbeit bestanden sind\nrend einer Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Das               und\nPrüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die\n4. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von min-\nWiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils an-\ndestens 5 erreicht worden ist.\nordnen, die Prüfung oder den Prüfungsteil mit\nnull Rangpunkten bewerten, die Prüfung für endgültig             (2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus\nnicht bestanden erklären oder die Laufbahnprüfung ins-        den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprü-\ngesamt für nicht bestanden erklären.                          fungen im Hauptstudium, der Diplomarbeit und der\nPraktika errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu\n(3) Die Entscheidung über einen Verstoß während            gewichten:\nder Präsentation und der Disputation treffen die Prüfen-\nden. Über die Sanktion nach Absatz 2 Satz 2 entschei-         1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung\nden die Prüfenden einvernehmlich; kommt keine Eini-               mit 5 Prozent,\ngung zustande, entscheidet das Prüfungsamt.                   2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfungen\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der                im Hauptstudium mit 70 Prozent,\nLaufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt            3. die Durchschnittsrangpunktzahl der Praktika mit\ndie Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung             5 Prozent und\ndes Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklä-          4. die Bewertung der Diplomarbeit mit 20 Prozent.\nren. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis zurückzu-\ngeben.                                                        Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rang-\npunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der\n(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach       Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerun-\nden Absätzen 2 bis 4 anzuhören.                               det und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.\n§ 19 Absatz 1 ist anzuwenden.\n§ 23\nWiederholung von Prüfungen                                                   § 25\n(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann inner-                             Abschlusszeugnis\nhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergeb-                (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nnisses einmal wiederholt werden. Die Wiederholung             ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Ver-","2628          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswir-              3. die schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprü-\ntin – Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FH)“ oder                fungen und die Protokolle der mündlichen Prüfun-\n„Diplom-Verwaltungswirt – Schwerpunkt Verwaltungs-                gen,\ninformatik (FH)“. Auf Antrag stellt die Fachhochschule        4. die Protokollierung von Klausuren mit elektronisch\neinen Nachweis über die Abschlussnote als Dezimal-                gestellten Multiple-Choice-Aufgaben,\nzahl nach dem Muster in der Anlage aus.\n5. die Praktikumsbeurteilungen,\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält:\n6. die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit,\n1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die\nLaufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für          7. das Protokoll der Präsentation und der Disputation,\nden gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst          8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\ndes Bundes erlangt hat,                                       des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-\n2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die                  prüfung.\nentsprechende Abschlussnote sowie                            (2) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vor-\n3. das Thema, die Rangpunktzahl und die Note der              bereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\nDiplomarbeit.                                             Sie ist spätestens zehn Jahre nach Beendigung des\n(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,           Vorbereitungsdienstes zu vernichten.\nerhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht             (3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder\nbestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheini-              des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-\ngung über die erbrachten Studienleistungen, aus der           fung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre\ndas Ergebnis der Zwischenprüfung, die absolvierten            Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der\nModule und deren Bewertung hervorgehen.                       Akte zu vermerken.\n§ 26                                                     Abschnitt 4\nPrüfungsakte, Einsichtnahme                                      Schlussvorschrift\n(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:\n1. die Klausuren der Zwischenprüfung,                                                    § 27\n2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Beste-                                  Inkrafttreten\nhen der Zwischenprüfung oder des Bescheids über              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August\ndie nicht bestandene Zwischenprüfung,                     2012 in Kraft.\nBerlin, den 8. Dezember 2012\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012         2629\nAnlage\n(zu § 25 Absatz 1 Satz 2)\nNoten als Dezimalzahlen\nRangpunktzahl           Note als Dezimalzahl               Note\n15,00               1,0\nab                 14,70               1,1\nab                 14,40               1,2\nsehr gut (1)\nab                 14,10               1,3\nab                 13,80               1,4\nab                 13,50               1,5\nab                 13,20               1,6\nab                 12,90               1,7\nab                 12,60               1,8\nab                 12,30               1,9\nab                 12,00               2,0\ngut (2)\nab                 11,70               2,1\nab                 11,40               2,2\nab                 11,10               2,3\nab                 10,80               2,4\nab                 10,50               2,5\nab                 10,20               2,6\nab                  9,90               2,7\nab                  9,60               2,8\nab                  9,30               2,9\nab                  9,00               3,0\nbefriedigend (3)\nab                  8,70               3,1\nab                  8,40               3,2\nab                  8,10               3,3\nab                  7,80               3,4\nab                  7,50               3,5\nab                  7,00               3,6\nab                  6,50               3,7\nab                  6,00               3,8                ausreichend (4)\nab                  5,50               3,9\nab                  5,00               4,0"]}