{"id":"bgbl1-2012-59-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":59,"date":"2012-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/59#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_59.pdf#page=22","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-12-14T00:00:00Z","page":2598,"pdf_page":22,"num_pages":9,"content":["2598           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nGesetz\nzur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften\nVom 14. Dezember 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       sind die von den Ländern benannten Behörden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträ-\nger definiert dazu die Anforderungen an Um-\nArtikel 1                                  fang und Qualität des Verkehrsangebotes,\nÄnderung des                                  dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben\nPersonenbeförderungsgesetzes                             für die verkehrsmittelübergreifende Integration\nder Verkehrsleistungen in der Regel in einem\nDas Personenbeförderungsgesetz in der Fassung                      Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat\nder Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I                        die Belange der in ihrer Mobilität oder senso-\nS. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                    risch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel\nvom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert                      zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffent-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  lichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar\n1.    § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu errei-\n„(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförde-                chen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht,\nrungen                                                          sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen\nkonkret benannt und begründet werden. Im\n1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unent-                    Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeit-\ngeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Be-                liche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen\ntriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;                    getroffen. Bei der Aufstellung des Nahver-\n2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke,                    kehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer\nverletzte oder sonstige hilfsbedürftige Perso-              frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind\nnen befördert werden, die während der Fahrt                 Behindertenbeauftragte oder Behindertenbei-\neiner medizinisch fachlichen Betreuung oder                 räte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sen-\nder besonderen Einrichtung des Krankenkraft-                sorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahr-\nwagens bedürfen oder bei denen solches auf                  gastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind\nGrund ihres Zustandes zu erwarten ist.                      angemessen und diskriminierungsfrei zu be-\nSatz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderun-                 rücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den\ngen geschäftsmäßig sind.“                                       Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen\nPersonennahverkehrs. Die Länder können wei-\n1a.   § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                            tere Einzelheiten über die Aufstellung und den\n„(6) Anstelle der Ablehnung einer Geneh-                     Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.“\nmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a\nalle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrs-\nund 3b eingefügt:\nform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen\nVorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, de-                   „(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im\nnen diese Beförderung am meisten entspricht, so-                Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz\nweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entge-                und unter Beachtung des Interesses an einer\ngenstehen.“                                                     wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung an der Er-\n2.    § 8 wird wie folgt geändert:                                    füllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3\nSatz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hier-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             bei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen,\n„(3) Für die Sicherstellung einer ausreichen-           der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3\nden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrs-                 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhan-\nleistungen im öffentlichen Personennahverkehr               dene Verkehrsstrukturen beachtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012             2599\n(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunter-            leistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3\nnehmen und für Beschlüsse und Empfehlun-                 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 er-\ngen von Vereinigungen dieser Unternehmen                 teilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich\ngilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-               nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit\nschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel die-             dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch\nnen, für eine Integration der Nahverkehrsbe-             sein.\ndienung, insbesondere für Verkehrskooperatio-               (2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im\nnen, für die Abstimmung oder den Verbund der             Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für\nBeförderungsentgelte und für die Abstimmung              den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder\nder Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer          mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge\nWirksamkeit der Anmeldung bei der Ge-                    im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wett-\nnehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von                 bewerbsbeschränkungen, gilt der Vierte Teil des\nUnternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse              Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.\nund Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen,            Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall\ngilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Ab-            zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der\nsatz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3 des Ge-                Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekannt-\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                   machung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll\nentsprechend. Verfügungen der Kartellbehör-              nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn er-\nde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse                folgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in\noder Empfehlungen betreffen, ergehen im Be-              § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekannt-\nnehmen mit der zuständigen Genehmigungs-                 machung sollen die mit dem beabsichtigten\nbehörde.“                                                Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderun-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          gen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Stan-\n„(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Per-          dards angegeben werden. Es kann angegeben\nsonennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu              werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleis-\nerbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrs-            tung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel,\nleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch             Linie). Die Angaben können auch durch Verweis\nBeförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf             auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im\nder Grundlage von allgemeinen Vorschriften               Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf\nnach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung             andere öffentlich zugängliche Dokumente geleis-\n(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parla-               tet werden.\nments und des Rates vom 23. Oktober 2007                    (3) Die zuständige Behörde ist unter den in\nüber öffentliche Personenverkehrsdienste auf             der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten\nSchiene und Straße und zur Aufhebung der                 Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im\nVerordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG)                 Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verord-\nNr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom                    nung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder\n3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmens-              nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG)\nerträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit              Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.\ndiese keine Ausgleichsleistungen für die Erfül-             (4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienst-\nlung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen              leistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4\nnach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)              der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Ver-\nNr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließ-           kehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraft-\nlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszah-             fahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes\nlungen für die Beförderung von Personen mit              angemessen zu berücksichtigen. Bei der Ver-\nZeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs                gabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages\nnach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich                nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nder Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenom-              Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt\nmen.“                                                    zu vergeben.\n3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein-                 (5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Ver-\ngefügt:                                                      kehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbrin-\n„§ 8a                               gen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Ver-\nVergabe                               ordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben,\nöffentlicher Dienstleistungsaufträge                so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag\nüber die Gründe für die beabsichtigte Entschei-\n(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedie-               dung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer\nnung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2              Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekannt-\nSatz 4 oder für eine Teilleistung nicht entspre-             machung zu stellen.\nchend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Ver-\nordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zu-                   (6) Die Unternehmen können verlangen, dass\nständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG)                die zuständige Behörde die Bestimmungen über\nNr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur                  die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge\nSicherstellung einer ausreichenden Verkehrs-                 einhält.\nbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des                  (7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleis-\nArtikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG)                tungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der\nNr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienst-              Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr","2600         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nmit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeu-                  (6) Das Vergabeverfahren ist vom Beginn fort-\ngen unterliegt der Nachprüfung nach dem Zwei-               laufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Ent-\nten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils des             scheidungen sind zu begründen.\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.                      (7) Der Aufgabenträger hat die nicht berück-\nDie Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde              sichtigten Bieter über den Namen des ausgewähl-\nder zuständigen Behörde bleiben unberührt.                  ten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nicht-\n(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Ver-             berücksichtigung und über den frühesten Zeit-\nordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffent-              punkt der Beauftragung unverzüglich zu informie-\nlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches          ren. Die §§ 101a und 101b des Gesetzes gegen\nRecht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Ver-           Wettbewerbsbeschränkungen gelten entspre-\nordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das aus-               chend.“\nschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz         4.  § 12 wird wie folgt geändert:\nder Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind.\nDie zuständige Behörde bestimmt hierbei den                     aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Semi-\nräumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie                      kolon durch ein Komma ersetzt und die fol-\ndie Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die                    genden Buchstaben d und e werden ange-\nunter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen                      fügt:\nsind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahr-                    „d) Beginn und Ende der beantragten Gel-\ngastpotenzial der geschützten Verkehre nur uner-                         tungsdauer,\nheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen\ne)  gegebenenfalls den Nachweis über\nwerden.\neinen öffentlichen Dienstleistungsauf-\ntrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1\n§ 8b                                             der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;“.\nWettbewerbliches Vergabeverfahren                       bb) Folgender Satz wird angefügt:\n(1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren                         „Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a\nnach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG)                          Satz 1) genügt abweichend von Satz 1\nNr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach                            Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichts-\nden Absätzen 2 bis 7 erfüllen.                                       karte, in der die beantragte Strecke mit\n(2) Die Bekanntmachung über das vorgese-                          Haltestellen eingezeichnet ist und abwei-\nhene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss al-                       chend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d\nlen in Betracht kommenden Bietern zugänglich                         der Fahrplan.“\nsein. Sie kann auf der Internetseite www.bund.de            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nveröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss                  fügt:\nalle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren                     „(1a) Um bestimmte Standards des bean-\nerforderlichen Informationen enthalten, insbeson-               tragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann\ndere Informationen über                                         der Antragsteller dem Genehmigungsantrag\n1. den vorgesehenen Ablauf des wettbewerb-                      weitere Bestandteile hinzufügen, die als ver-\nlichen Vergabeverfahrens,                                   bindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.“\n2. vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zu-                c) Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden ange-\nverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eig-                  fügt:\nnungsnachweis),                                                „(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmi-\ngung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr\n3. Anforderungen an die Übermittlung von Unter-\nmit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahr-\nlagen sowie\nzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf\n4. Zuschlagskriterien einschließlich deren vorge-               Monate vor dem Beginn des beantragten Gel-\nsehener Gewichtung.                                         tungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungs-\n(3) Die Dienstleistungen sind eindeutig und                  behörde kann verspätete Anträge zulassen,\numfassend zu beschreiben, sodass alle in Be-                    wenn kein genehmigungsfähiger Antrag ge-\ntracht kommenden Bieter die Beschreibung im                     stellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde\ngleichen Sinne verstehen müssen und miteinan-                   kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf\nder vergleichbare Angebote zu erwarten sind.                    in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen.\nFristen sind unter Berücksichtigung der Komple-                 Danach sind Ergänzungen und Änderungen\nxität der Dienstleistungen angemessen zu setzen.                von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von\nder Genehmigungsbehörde im öffentlichen\n(4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen                   Verkehrsinteresse angeregt worden sind.\nVergabeverfahren sind gleich zu behandeln. Der\n(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die\nZuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller\nVergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauf-\nUmstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.\ntrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verord-\n(5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann                    nung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vier-\nvorgegeben werden, dass die Übertragung von                     ten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nUnteraufträgen nach wettbewerblichen Grund-                     schränkungen, ist der Antrag auf Erteilung\nsätzen vorzunehmen ist.                                         einer Genehmigung für einen eigenwirtschaft-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012                2601\nlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen                        d) der beantragte Verkehr einzelne ertrag-\noder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätes-                       reiche Linien oder ein Teilnetz aus einem\ntens drei Monate nach der Vorabbekanntma-                           vorhandenen Verkehrsnetz oder aus\nchung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde                           einem im Nahverkehrsplan im Sinne des\nkann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträ-                           § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel\nger verspätete Anträge zulassen. Das Einver-                        herauslösen würde.\nnehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt                  Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Per-\nals erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger                 sonenfernverkehr (§ 42a Satz 1).“\nbeauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorab-\nbekanntmachung gesetzten Anforderungen                    b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nnach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht ent-                   aa) die Wörter „§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3“ wer-\nspricht.                                                          den durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ er-\n(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmi-                    setzt.\ngung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen                  bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\noder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im                          „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\nSinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                      ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 ge-\nmit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)                        stellter Antrag die in der Vorabbekannt-\nNr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate                        machung beschriebenen Anforderungen\nvor dem Beginn der beantragten Geltungs-                          nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen\ndauer gestellt werden. Die Genehmigungsbe-                        bezieht, es sei denn, die zuständige Be-\nhörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.                        hörde erteilt gegenüber der Genehmigungs-\n(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den                   behörde ihr Einvernehmen zu den bean-\nPersonenfernverkehr (§ 42a Satz 1).“                              tragten Abweichungen. Die Genehmigung\nist zu erteilen, wenn der beantragte und\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                        in seinen Bestandteilen verbindlich zuge-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  sicherte Verkehr mindestens dem bisheri-\ngen Verkehrsangebot entspricht und da-\n„(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und\nrüber hinaus von den in der Vorabbekannt-\nLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Ge-\nmachung beschriebenen weitergehenden\nnehmigung zu versagen, wenn\nAnforderungen zur Sicherstellung der aus-\n1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt wer-                      reichenden Verkehrsbedienung nur unwe-\nden soll, die sich aus Gründen der Verkehrs-                  sentlich abweicht. Als wesentlich gelten\nsicherheit oder wegen ihres Bauzustandes                      grundsätzlich Abweichungen von Anforde-\nhierfür nicht eignen,                                         rungen zu Linienweg und Haltestellen, zu\nBedienungshäufigkeit und Bedienungszeit-\n2. der beantragte Verkehr ein ausschließliches\nraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und\nRecht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f\nzur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für An-\nder Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt,\nforderungen zur Anwendung verbundener\ndas von der zuständigen Behörde nach § 8a\nBeförderungstarife und Beförderungsbe-\nAbsatz 1 in einem öffentlichen Dienstleis-\ndingungen, für die ein Ausgleich nach der\ntungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt\nVerordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Be-\nwerden soll. Sofern diese Abweichungen\nachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Vo-\nAnforderungen betreffen, die über das bis-\nraussetzungen gewährt wurde,\nherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind\n3. durch den beantragten Verkehr die öffent-                      sie nur dann wesentlich, wenn der Unter-\nlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt wer-                 nehmer, der diesen Verkehr bisher betrie-\nden, insbesondere                                             ben hat, hierzu angehört wurde und diese\nAnforderungen für die ausreichende Ver-\na) der Verkehr mit den vorhandenen Ver-\nkehrsbedienung erforderlich sind.“\nkehrsmitteln befriedigend bedient wer-\nden kann,                                         c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\ngefügt:\nb) der beantragte Verkehr ohne eine\nwesentliche Verbesserung der Verkehrs-                  „(2b) Werden im öffentlichen Personennah-\nbedienung Verkehrsaufgaben wahrneh-                  verkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz\nmen soll, die vorhandene Unternehmen                 oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesent-\noder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,                 lichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist\ndie Auswahl des Unternehmers danach vorzu-\nc) die für die Bedienung dieses Verkehrs                 nehmen, wer die beste Verkehrsbedienung an-\nvorhandenen Unternehmen oder Eisen-                  bietet. Hierbei sind insbesondere die Fest-\nbahnen bereit sind, die notwendige Aus-              legungen eines Nahverkehrsplans im Sinne\ngestaltung des Verkehrs innerhalb einer              des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.“\nvon der Genehmigungsbehörde festzu-\nsetzenden Frist und, soweit es sich um            d) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-\nöffentlichen Personennahverkehr han-                 gefügt:\ndelt, unter den Voraussetzungen des § 8                 „(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die\nAbsatz 3 selbst durchzuführen oder                   Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfül-","2602        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nlung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1                 deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ih-\nNummer 1 genannten Voraussetzungen bereits                  ren Wunsch eingebunden werden kann.“\nim Verfahren der Vergabe eines öffentlichen         9.  § 16 wird wie folgt geändert:\nDienstleistungsauftrages zu prüfen.“\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ne) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2 Nr. 2“\ndurch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 3“ er-                     „(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung\nfür Straßenbahn- und Obusverkehr beträgt\nsetzt.\nhöchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraus-\n6.   § 13a wird aufgehoben.                                         setzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und\n7.   § 14 wird wie folgt geändert:                                  Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007\nfür einen längeren Zeitraum festgelegt werden.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBei Wiedererteilung der Genehmigung ist die\n„§ 14                                 Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Ge-\nAnhörungsverfahren“.                          nehmigung mit Vereinbarungen und Entschei-\ndungen über die Benutzung öffentlicher Stra-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Ge-\n„2. die Stellungnahmen der im Einzugsbe-                genstand eines öffentlichen Dienstleistungs-\nreich des beantragten Verkehrs liegen-              auftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der\nden Gemeinden, bei kreisangehörigen                 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Gel-\nGemeinden auch der Landkreise, der                  tungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des\nAufgabenträger und der Verbundorga-                 öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht\nnisationen, soweit diese Aufgaben für               überschreiten.\ndie Aufgabenträger oder Unternehmer                    (2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für\nwahrnehmen, der örtlich zuständigen                 Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Be-\nTräger der Straßenbaulast, der nach                 rücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinte-\nLandesrecht zuständigen Planungsbe-                 ressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens\nhörden und der für Gewerbeaufsicht                  zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den\nzuständigen Behörden sowie anderer                  Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2\nBehörden, deren Aufgaben durch den                  der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen\nAntrag berührt werden, einzuholen;“.                längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines\nöffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne\n„Bei einem Antrag auf Erteilung einer Ge-\nvon Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nnehmigung für einen eigenwirtschaftlichen\nNr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der\nVerkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder\nGenehmigung die Laufzeit des öffentlichen\nKraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das\nDienstleistungsauftrages nicht überschreiten.\nAnhörungsverfahren erst nach dem Ablauf\nIm öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Ab-\nder Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6\nsatz 3 zu beachten.“\ndurchzuführen.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nc) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Anhörver-\nfügt:\nfahrens“ durch das Wort „Anhörungsverfah-\nrens“ ersetzt.                                                 „(3) Weicht im öffentlichen Personennahver-\nkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigen-\nd) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bishe-\n„Bei Anträgen auf Erteilung einer Geneh-                    rigen Verkehrsangebot ab und sichert die zu-\nmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a                 ständige Behörde der Genehmigungsbehörde\nSatz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                  die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsan-\nnur die Unternehmer zu hören, deren Rechte                  gebot entsprechenden öffentlichen Dienstleis-\nnach § 13 Absatz 2 berührt sein können; Ab-                 tungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.“               der Genehmigung so zu bemessen, dass sie\n8.   § 15 wird wie folgt geändert:                                  zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige\nBehörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebs-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\naufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt.\n„Die Frist für eine Entscheidung über einen An-             Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung\ntrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen              nicht um, so ist die Geltungsdauer der Geneh-\nVerkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder                     migung unter Beachtung der Absätze 1 und 2\nKraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frü-               neu festzusetzen.“\nhestens mit dem ersten Kalendertag nach\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ndem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5\noder 6.“                                            10. § 18 wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                      „§ 18\n„Wurden dem Genehmigungsantrag weitere                                    Informationspflicht\nBestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a                             der Genehmigungsbehörde\nhinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine            (1) Die Genehmigungsbehörde hat ein Ver-\nAuflage zur Genehmigung abzusichern, in                 zeichnis aller Genehmigungen, die im öffentlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012              2603\nPersonennahverkehr für den Verkehr mit Straßen-                  pflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des\nbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linien-                  vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf\nverkehr bestehen, am Ende jedes Kalenderjahres                   darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen\nim Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu                   werden, wenn das öffentliche Verkehrsinte-\nmachen. Die Bekanntmachung muss folgende                         resse nicht entgegensteht. Für Bestandteile\nAngaben enthalten:                                               des Genehmigungsantrages, die vom Unter-\n1. die Linienführung,                                            nehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zuge-\nsichert wurden, bleibt die Erfüllung der Be-\n2. die Geltungsdauer,                                            triebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Ent-\n3. einen Hinweis darauf, dass der Antrag auf Ge-                 scheidung über den Antrag hat der Unterneh-\nnehmigung für den weiteren Betrieb des Ver-                  mer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Ge-\nkehrs in den Fristen des § 12 Absatz 5 Satz 1                nehmigungsbehörde informiert die zuständige\noder Absatz 6 Satz 1 gestellt werden kann.                   Behörde über eine beabsichtigte Entbindung\n(2) In die Bekanntmachung nach Absatz 1 kön-                  so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme\nnen die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung                   nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG)\nNr. 1370/2007 ergreifen kann.“\n(EG) Nr. 1370/2007 und die nach § 8a Absatz 2\nSatz 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Infor-                d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nmationen der zuständigen Behörde aufgenom-                           „(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1)\nmen werden. In diesem Fall ist die dreimonatige                  kann der Unternehmer unbeschadet des Ab-\nFrist für den Antrag auf Genehmigung eines Ver-                  satzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen,\nkehrs abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 be-                    dass er den Verkehr einstellen will. In diesem\nsonders festzulegen.“                                            Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach\n11. § 20 wird wie folgt geändert:                                    Eingang der Anzeige bei der Genehmigungs-\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Voraus-                  behörde.“\nsetzungen des § 13 Abs. 1“ die Wörter „oder          13.  § 25 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1a“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz\n„Die Genehmigungsbehörde hat die Geneh-\neingefügt:\nmigung zu widerrufen, wenn\n„In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Ver-\n1. nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13\nordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstwei-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,\nlige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet\nwerden.“                                                     2. bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Be-\ntriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt wer-\n12. § 21 wird wie folgt geändert:\nden oder\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n3. bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in\n„Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Be-                    Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Ver-\nstandteile der Genehmigung und die nach § 12                     ordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststel-\nAbsatz 1a zugesicherten Bestandteile des Ge-                     lung der zuständigen Behörde kein wirksa-\nnehmigungsantrages.“                                             mer öffentlicher Dienstleistungsauftrag\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           mehr besteht.“\n„Im öffentlichen Personennahverkehr kann die              b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 13\nGenehmigungsbehörde dem Unternehmer auf-                     Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1\nerlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu                  Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\nerweitern oder zu ändern, wenn die öffent-           13a. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:\nlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es\ndem Unternehmer unter Berücksichtigung sei-                                       „§ 30a\nner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden                          Entschädigungsverfahren\nVerzinsung und Tilgung des Anlagekapitals\nSoweit der Unternehmer auf Grund eines Plan-\nund der notwendigen technischen Entwicklung\nfeststellungsbeschlusses oder einer Plangeneh-\nzugemutet werden kann.“\nmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschä-\n„(4) Die Genehmigungsbehörde kann den                  digung keine Einigung zwischen dem Betroffenen\nUnternehmer auf seinen Antrag von der Ver-                und dem Unternehmer zustande kommt, ent-\npflichtung nach Absatz 1 für den gesamten                 scheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach\noder einen Teil des von ihm betriebenen Ver-              Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfah-\nkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbin-                ren und den Rechtsweg gelten die Enteignungs-\nden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht           gesetze der Länder entsprechend.“\nnicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Be-       14.  § 39 wird wie folgt geändert:\nrücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage,\neiner ausreichenden Verzinsung und Tilgung                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndes Anlagekapitals und der notwendigen tech-                 „Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand\nnischen Entwicklung nicht mehr zugemutet                     eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages\nwerden kann. Eine Entbindung von der Ver-                    sind, hat die zuständige Behörde der Geneh-","2604         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem                 2. zwischen diesen Haltestellen Schienenperso-\nFall gilt die Zustimmung als erteilt.“                       nennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      Stunde betrieben wird.\n„Die Zustimmung zu einer Änderung der Beför-              In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne\nderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt,          Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn\nwenn diese einer verbindlichen Zusicherung                1. kein ausreichendes Nahverkehrsangebot be-\nnach § 12 Absatz 1a widerspricht.“                           steht oder\nc) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz               2. das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Ver-\neingefügt:                                                   kehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt\n„Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten                  wird.“\nentsprechend.“                                       16a. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:\n15.  § 40 wird wie folgt geändert:                                                       „§ 42b\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                             Technische Anforderungen\n„Soweit die Fahrpläne Gegenstand eines öffent-               Kraftomnibusse, die im Personenfernverkehr\nlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die             eingesetzt werden, müssen den Vorschriften des\nzuständige Behörde diese der Genehmigungs-                Anhangs VII der Richtlinie 2001/85/EG des Euro-\nbehörde anzuzeigen. In diesem Fall gilt die Zu-           päischen Parlaments und des Rates vom 20. No-\nstimmung als erteilt.“                                    vember 2001 über besondere Vorschriften für\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-             Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr\nfügt:                                                     als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und\nzur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und\n„(2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplan-                97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der\nänderung wird in der Regel nicht erteilt, wenn            jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des je-\ndiese einer verbindlichen Zusicherung nach                weiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung\n§ 12 Absatz 1a widerspricht.“                             entsprechen und mit mindestens zwei Stellplät-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          zen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sein.“\n„(3) Die Genehmigungsbehörde kann für             17.  § 45 wird wie folgt geändert:\neinen eigenwirtschaftlichen Verkehr Änderun-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngen des Fahrplans verlangen, wenn die maß-\ngebenden Umstände sich wesentlich geändert                       „(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-\nhaben oder sich für die bessere Ausgestaltung                gen sind die §§ 39 und 40 mit folgenden Maß-\ndes Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichts-                  gaben anzuwenden:\npunkte ergeben, denen durch eine Änderung                    1. § 39 Absatz 1 bis 5 und 7 gilt nicht für den\ndes Fahrplans Rechnung getragen werden                           Personenfernverkehr,\nkann. Die Genehmigungsbehörde hat hiervon\n2. § 40 Absatz 3 gilt nicht für den Personen-\nabzusehen, wenn die Änderungen dem Unter-\nfernverkehr; abweichend von § 40 Absatz 2\nnehmer unter Berücksichtigung seiner wirt-\nSatz 1 genügt bei Fahrplanänderungen im\nschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzin-\nPersonenfernverkehr eine Anzeige bei der\nsung und Tilgung des Anlagekapitals und der\nGenehmigungsbehörde; sofern die Geneh-\nnotwendigen technischen Entwicklung nicht\nmigungsbehörde den angezeigten Fahr-\nzugemutet werden können.“\nplanänderungen innerhalb von einem Monat\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       widerspricht, dürfen diese nicht in Kraft tre-\n„Der Unternehmer ist verpflichtet, der Geneh-                    ten.“\nmigungsbehörde auf deren Anforderung die                  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2“\nFahrplandaten in einem geeigneten elektro-                   durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 1 Num-\nnischen Format zur Kontrolle der Einhaltung                  mer 2 und 3“ ersetzt.\nder Fahrplanpflichten sowie zur Nutzung in\n17a. In § 46 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 42 und 43“\nunternehmensübergreifenden Auskunftssyste-\ndurch die Angabe „§§ 42, 42a und 43“ ersetzt.\nmen zeitgerecht und unentgeltlich bereitzustel-\nlen.“                                                18.  § 48 Absatz 3 wird aufgehoben.\n16.  Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:               19.  § 52 wird wie folgt geändert:\n„§ 42a                                a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-\nPersonenfernverkehr                            ter „§ 13 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter\n„§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\nPersonenfernverkehr ist der Linienverkehr mit\nKraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Per-             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsonennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und                   „Während der Herstellung des Benehmens ruht\nnicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs                    die Frist für die Entscheidung über den Antrag\nnach § 43 gehört. Die Beförderung von Personen                  nach § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 5.“\nzwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn         19a. In § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die\n1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen                  Wörter „§ 13 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wör-\nnicht mehr als 50 km beträgt oder                         ter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012            2605\n20. § 57 wird wie folgt geändert:                           23. § 65 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                „§ 65\naa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1\nAusnahmen für Straßenbahnen\nNr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1\noder 1a“ ersetzt.                                      Für Straßenbahnen im Sinne von § 4 Absatz 1\nbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Or-               und 2 gelten nachfolgende Richtlinien nicht:\nganisation“ die Wörter „einschließlich der          1. Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni\nKlärung konkurrierender Zuständigkeiten“               1995 über die Erteilung von Genehmigungen\neingefügt.                                             an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom\ncc) Nummer 7 wird aufgehoben.                              27.6.1995, S. 70);\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                2. Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 26. Februar 2001\n21. § 62 wird wie folgt gefasst:                                   über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der\nEisenbahn und die Erhebung von Entgelten für\n„§ 62\ndie Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl.\nÜbergangsbestimmungen                            L 75 vom 15.3.2001, S. 29), die zuletzt durch\ndie Richtlinie 2007/58/EG (ABl. L 315 vom\n(1) Öffentliche     Dienstleistungsaufträge   im\n3.12.2007, S. 44) geändert worden ist;\nSinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1370/2007 dürfen bis zum 31. Dezember 2013              3. Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parla-\nabweichend von Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Ver-               ments und des Rates vom 29. April 2004 über\nordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden.                    Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und\nGenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2013 er-                  zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des\nteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in der                Rates über die Erteilung von Genehmigungen\nGenehmigungsurkunde enthaltenen Geltungs-                      an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie\ndauer wirksam. Die Geltung und Wirksamkeit                     2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-\nvon sonstigen Rechtsverhältnissen, insbesondere                kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von\nöffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne                 Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-\nder Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die vor dem                 struktur und die Sicherheitsbescheinigung\n1. Januar 2013 zustande gekommen sind, werden                  („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl.\ndurch die Änderung des Gesetzes nicht berührt.                 L 164 vom 30.4.2004, S. 44), die zuletzt durch\n(2) Soweit dies nachweislich aus technischen                die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom\noder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist,                28.11.2009, S. 65) geändert worden ist;\nkönnen die Länder den in § 8 Absatz 3 Satz 3\n4. Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parla-\ngenannten Zeitpunkt abweichend festlegen sowie\nments und des Rates vom 23. Oktober 2007\nAusnahmetatbestände bestimmen, die eine Ein-\nüber die Zertifizierung von Triebfahrzeugfüh-\nschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen.\nrern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahn-\n(3) § 42b gilt ab dem 1. Januar 2016 für Kraft-             system in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315\nomnibusse, die erstmals zum Verkehr zugelassen                 vom 3.12.2007, S. 51);\nwerden und nach Ablauf des 31. Dezember 2019\nfür alle Kraftomnibusse.“                                   5. Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 17. Juni 2008 über\ndie Interoperabilität des Eisenbahnsystems in\n22. § 63 wird wie folgt gefasst:\nder Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191\n„§ 63                                 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die\nRichtlinie 2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011,\nAusschluss\nS. 21) geändert worden ist.“\nabweichenden Landesrechts\nVon folgenden Regelungen des Verwaltungs-\nverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewi-         24. § 66 wird wie folgt gefasst:\nchen werden:\n„§ 66\n1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15, 16, 17\nAbsatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a;                                Berichtspflicht\n2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 53 Absatz 1 Satz 1,              Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\njeweils in Verbindung mit den Regelungen in             Stadtentwicklung legt bis zum 1. Januar 2017\nNummer 1;                                               dem Deutschen Bundestag einen Bericht darüber\nvor, ob die mit dem Gesetz zur Änderung perso-\n3. § 29 Absatz 2, § 52 Absatz 2 Satz 1 und § 53\nnenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom\nAbsatz 2 Satz 1;\n14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) verfolgten\n4. § 11 Absatz 4, § 52 Absatz 2 Satz 2 und § 53             Ziele erfüllt wurden und wie sich die Marktöffnung\nAbsatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 11         im straßengebundenen Personenfernverkehr aus-\nAbsatz 4, § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Ab-             wirkt, auch hinsichtlich der Sozial- und Arbeits-\nsatz 3 Satz 1.“                                         bedingungen für das Fahrpersonal.“","2606         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nArtikel 2                                                               Artikel 4\nÄnderung des\nÄnderung des                                                  Regionalisierungsgesetzes\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes\n§ 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezem-\nber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Ar-\nDem § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der               tikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1,            S. 2871) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554)                                         „§ 4\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:                     Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen\nFür die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs-\n„(4) Ausgleichszahlungen für die Beförderungen von\nbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die\nPersonen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsver-\nVerordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Par-\nkehrs nach § 6a sind aus dem Anwendungsbereich\nlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öf-\nder Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen\nfentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und\nParlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über\nStraße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)\nöffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und\nNr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.\nStraße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)\nL 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind\nNr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.\ndie nach Landesrecht bestimmten Stellen.“\nL 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.“\nArtikel 5\nArtikel 3                                                 Aufhebung der Verordnung\nzur Anwendung von § 13a Absatz 1\nÄnderung des                                        Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                            Die Verordnung zur Anwendung von § 13a Absatz 1\nSatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 15. De-\nDem § 145 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialge-                 zember 1995 (BGBl. I S. 1705) wird aufgehoben.\nsetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter\nMenschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,                                           Artikel 6\nBGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des                           Bekanntmachungserlaubnis\nGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2480) ge-\nändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:                      Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung kann den Wortlaut des Personenbeförde-\n„Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich                   rungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nder Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen                 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nParlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über                 machen.\nöffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und                                             Artikel 7\nStraße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)\nNr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.                                            Inkrafttreten\nL 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.“                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}