{"id":"bgbl1-2012-59-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":59,"date":"2012-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/59#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_59.pdf#page=16","order":4,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"2012-12-14T00:00:00Z","page":2592,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["2592          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 14. Dezember 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 e) In der § 19 betreffenden Zeile wird die Angabe\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                 „b.A.“ durch die Wörter „Prädikatsweine, Qua-\nlitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A.,\nArtikel 1                                  Sekte b.A.“ ersetzt.\nÄnderung des Weingesetzes                          f) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-                      „EG-Recht“ durch das Wort „EU-Recht“ ersetzt.\nchung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das durch              g) Die § 23a betreffende Zeile wird gestrichen.\nArtikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember\n2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie              h) Nach der § 24 betreffenden Zeile wird folgende\nfolgt geändert:                                                      § 24a betreffende Zeile eingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    „§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitäts-\nschaumwein“.\na) In der § 5 betreffenden Zeile wird nach dem Wort\n„Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ durch die            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A.,\na) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt ge-\nQualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ersetzt.\nfasst:\nb) Die § 9a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n„24. Qualitätswein: Wein aus einem in § 3 Ab-\n„§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung                            satz 1 genannten abgegrenzten geografi-\nvon Wein, Jungwein oder Traubenmost                         schen Gebiet, der einer analytischen und\naus nicht selbst erzeugten Weintrauben,                     organoleptischen Qualitätsprüfung (amt-\nnicht selbst erzeugtem Jungwein oder                        liche Qualitätsprüfung) unterzogen worden\nnicht selbst erzeugtem Traubenmost“.                        ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte\nc) In der den 4. Abschnitt betreffenden Zeile wer-                      Mindestanforderungen hinsichtlich der Er-\nden                                                                 zeugungsmethode und des Reifegrades\naa) nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma                         der Trauben erfüllt,\neingefügt und                                            25. Landwein: Wein aus einem in Rechtsver-\nbb) die Angabe „b.A.“ durch die Wörter „Prädi-                      ordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten\nkatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitäts-                   abgegrenzten geografischen Gebiet, der\nperlwein b.A., Sekt b.A.“ersetzt.                               durch Rechtsvorschrift festgelegte Min-\ndestanforderungen hinsichtlich der Erzeu-\nd) In der § 17 betreffenden Zeile wird nach dem\ngungsmethode und des Reifegrades der\nWort „Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ durch\nTrauben erfüllt,“.\ndie Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein\nb.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er-           b) In Nummer 26 wird der Schlusspunkt durch ein\nsetzt.                                                       Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012              2593\nc) Folgende Nummern 27 bis 30 werden angefügt:                          Abschnitt IVb der Verordnung (EG)\n„27. Prädikatswein: Wein aus einem in § 3 Ab-                        Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober\nsatz 1 genannten abgegrenzten geografi-                       2007 über eine gemeinsame Organisation\nschen Gebiet, der einer amtlichen Quali-                      der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften\ntätsprüfung unterzogen worden ist und der                     für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-\ndurch Rechtsvorschrift festgelegte, die An-                   nisse (Verordnung über die einheitliche\nforderungen für Qualitätswein überstei-                       GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1),\ngende Mindestanforderungen hinsichtlich                       die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nder Erzeugungsmethode und des Reifegra-                       Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1)\ndes der Trauben erfüllt,                                      geändert worden ist,“ ersetzt sowie\n28. Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein aus ei-                  bb) die Wörter „für die erste Laufzeit von fünf\nnem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenz-                      Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008,“\nten geografischen Gebiet, der aus Qua-                        gestrichen.\nlitätswein oder für die Gewinnung von                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nQualitätswein geeigneten Erzeugnissen                       „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\naus diesem Gebiet hergestellt sowie einer                Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatz-\namtlichen Qualitätsprüfung unterzogen                    förderung auf Drittlandsmärkten nach Arti-\nworden ist und der durch Rechtsvorschrift                kel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so-\nfestgelegte zusätzliche Anforderungen hin-               weit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine\nsichtlich der Herstellung erfüllt,                       einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse\n29. Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein aus einem                  aus den deutschen Anbaugebieten beziehen.\nin § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten                   Dafür stehen aus dem verfügbaren Gemein-\ngeografischen Gebiet, der aus Qualitäts-                 schaftsrahmen jährlich 1 Million Euro zur Verfü-\nwein oder für die Gewinnung von Qualitäts-               gung. Soweit kein jährlicher Bedarf in Höhe der\nwein geeigneten Erzeugnissen aus diesem                  zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht,\nGebiet hergestellt sowie einer amtlichen                 können diese Mittel für Maßnahmen der Länder\nQualitätsprüfung unterzogen worden ist                   ausgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 sind ein\nund der durch Rechtsvorschrift festgelegte               Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des\nzusätzliche Anforderungen hinsichtlich der               Marktorganisationsgesetzes.“\nHerstellung erfüllt,                                 c) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 11\n30. Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein aus einem                    der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die\nin § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten                   Wörter „Artikel 103q der Verordnung (EG)\ngeografischen Gebiet, der aus Qualitäts-                 Nr. 1234/2007“ ersetzt.\nwein oder für die Gewinnung von Qualitäts-           d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nwein geeigneten Erzeugnissen aus diesem\nGebiet hergestellt sowie einer amtlichen                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 10\nQualitätsprüfung unterzogen worden ist                        der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die\nund der durch Rechtsvorschrift festgelegte                    Wörter „Artikel 103p der Verordnung (EG)\nzusätzliche Anforderungen hinsichtlich der                    Nr. 1234/2007“ ersetzt.\nHerstellung erfüllt.“                                    bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 14\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                            der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die\nWörter „Artikel 103t der Verordnung (EG)\na) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt                  Nr. 1234/2007“ ersetzt.\ngefasst:\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 15\n„Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitäts-                      der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die\nlikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und                         Wörter „Artikel 103u der Verordnung (EG)\nSekte b.A. werden folgende bestimmte Anbau-                          Nr. 1234/2007“ ersetzt.\ngebiete festgelegt:“.\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „10 der\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Qualitäts-                    Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die Wörter\nweine“ die Wörter „Prädikatsweine, Qualitäts-                   „103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ er-\nlikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und                    setzt.\nSekte b.A.“ eingefügt.\nf) Absatz 6 wird aufgehoben.\n4. § 3b wird wie folgt geändert:\n5. In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut je-\na) In Absatz 1 werden                                          weils nach dem Wort „Qualitätswein“ die Angabe\naa) die Wörter „Titels II Kapitel I der Verordnung          „b.A.“ durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitäts-\n(EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April              likörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“\n2008 über die gemeinsame Marktorganisa-                ersetzt.\ntion für Wein, zur Änderung der Verordnun-          6. § 6 wird wie folgt geändert:\ngen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1290/2005,\n(EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der                  a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nVerordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG)                    „2. aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten An-\nNr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1)“ durch                  baugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 ge-\ndie Wörter „Teils II Titel I Kapitel IV                        nanntes Anbaugebiet“.","2594          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nb) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wör-               bb) werden nach den Wörtern „der teilweise ge-\nter „aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein                      gorene Traubenmost“ die Wörter „oder der\nanderes bestimmtes Anbaugebiet“ durch die                         Jungwein“ eingefügt.\nWörter „aus einem der in § 3 Absatz 1 genann-          10. In § 11 Absatz 4 werden nach den Wörtern „teil-\nten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1            weise gegorene Traubenmost“ ein Komma und\ngenanntes Anbaugebiet“ ersetzt.                            das Wort „Jungwein“ eingefügt.\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                              11. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Im einleitenden Satzteil, in Absatz 1 Nummer 1             a) In Absatz 1 Nummer 2 werden\nund 3 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1\naa) in Buchstabe a nach dem Wort „(Trauben-\nund 2\nmostmengen)“ ein Komma und das Wort\naa) wird jeweils nach dem Wort „Qualitätswein“                    „Jungweinmengen“ und\nein Komma eingefügt und\nbb) in Buchstabe b nach dem Wort „Trauben-\nbb) wird die Angabe „b.A.“ durch die Wörter                       mostmengen“ die Wörter „oder Jungwein-\n„Prädikatswein,   Qualitätslikörwein     b.A.,               mengen“\nQualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“ er-\neingefügt.\nsetzt.\nb) In Absatz 3 werden\nb) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird nach\ndem Wort „Qualitätsweine“ die Angabe „b.A.“                   aa) in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b jeweils die\ndurch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikör-                  Wörter „eines bestimmten Anbaugebietes“\nwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“                 durch die Wörter „eines der in § 3 Absatz 1\nersetzt.                                                          genannten Anbaugebiete“ ersetzt und\n8. § 9a wird wie folgt geändert:                                    bb) in Satz 2 nach dem Wort „Weinbaubetriebe“\ndie Wörter „oder Betriebe, die von einem\na) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:                           Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb\n„§ 9a                                       Weintrauben, Traubenmost, teilweise gego-\nAbgabe, Verwendung oder                               renen Traubenmost oder Jungwein überneh-\nVerwertung von Wein, Jungwein oder                         men,“ eingefügt.\nTraubenmost aus nicht selbst erzeugten            12. § 15 wird wie folgt geändert:\nWeintrauben, nicht selbst erzeugtem Jung-               a) In Nummer 1 werden die Wörter „vorhandenen\nwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost“.                oder potenziellen“ gestrichen.\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Qualitäts-\n„Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaube-                   weine“ die Wörter „oder Prädikatsweine“ einge-\ntrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben,                 fügt.\nTraubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost           13. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\noder Jungwein, darf der übernehmende Betrieb\nden hieraus von ihm erzeugten Traubenmost,                 a) In Satz 1 werden\nteilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein                     aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „soweit\noder Wein nur in einer Menge an andere abge-                      dies zur Durchführung von für den Weinbau\nben, verwenden oder verwerten, die sich aus der                   und die Weinwirtschaft anwendbaren\nUmrechnung der gesamten aus einer Ernte und                       Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\neinem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbauge-                      oder der Europäischen Union erforderlich\nbiete übernommenen Weintraubenmenge, Trau-                        ist,“ durch die Wörter „zur Durchführung\nbenmostmenge oder Jungweinmenge in eine                           von für den Weinbau und die Weinwirtschaft\nWeinmenge ergibt.“                                                anwendbaren Rechtsakten der Europä-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „der Traubenmost\nUnion“ und\noder der teilweise gegorene Traubenmost in ei-\nnem bestimmten Anbaugebiet“ durch die Wörter                  bb) in Nummer 1 das Wort „Branchenorganisa-\n„der Traubenmost, der teilweise gegorene Trau-                    tionen“ durch das Wort „Branchenverbände“\nbenmost oder der Jungwein in einem der in § 3                 ersetzt.\nAbsatz 1 genannten Anbaugebiete“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Branchenorganisatio-\n9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           nen“ durch das Wort „Branchenverbänden“ er-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               setzt.\naa) Nach den Wörtern „teilweise gegorene Trau-         14. In der Bezeichnung des 4. Abschnittes werden\nbenmost“ werden ein Komma und das Wort                a) nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma ein-\n„Jungwein“ eingefügt.                                    gefügt und\nbb) Die Wörter „übersteigende Menge (Über-                 b) die Angabe „b.A.“ durch die Wörter „Prädikats-\nmenge)“ werden durch das Wort „Übermen-                  wein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein\nge“ ersetzt.                                             b.A., Sekt b.A.“ ersetzt.\nb) In Satz 3                                              15. § 17 wird wie folgt geändert:\naa) wird das Wort „oder“ durch ein Komma er-               a) In der Bezeichnung wird die Angabe „b.A.“ durch\nsetzt und                                                die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012            2595\nb.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er-                aa) in dem einleitenden Satzteil nach dem Wort\nsetzt.                                                              „Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ gestri-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   chen und\nbb) in Nummer 6 die Angabe „b.A.“ durch die\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „oder Prädikatswein“ ersetzt.\n„1. das Herstellen eines Qualitätsweines, ei-          b) In Absatz 3 wird die Angabe „b.A.“ durch die\nnes Prädikatsweines, eines Qualitäts-                Wörter „Prädikatsweine, Qualitätslikörweine\nlikörweines b.A., eines Qualitätsperl-               b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A.“ er-\nweines b.A. oder eines Sektes b.A.                   setzt.\naußerhalb eines der in § 3 Absatz 1 ge-\nnannten Anbaugebietes zulässig ist,“.         18. § 22 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines Qua-               a) In Absatz 1 Nummer 1 werden das abschlie-\nlitätsweines b.A.“ durch die Wörter „eines                ßende Komma durch ein Semikolon ersetzt und\nQualitätsweines oder eines Prädikatswei-                  folgende Wörter angefügt:\nnes“ ersetzt.                                             „die restlichen Anteile, einschließlich der zur\nSüßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naus Trauben hergestellt sein, die aus anderen\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Qua-                    Landweingebieten stammen,“.\nlitätswein b.A.“ durch die Wörter „von Qua-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein\nb.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“                 „(2) Das Bundesministerium für Ernährung,\nersetzt.                                                  Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                          mung des Bundesrates\naaa) Im einleitenden Satzteil werden die                  1. Vorschriften über das Süßen und den Restzu-\nWörter „für Qualitätswein b.A. und Prä-              ckergehalt von Landwein zu erlassen,\ndikatswein“ durch die Wörter „für Qua-\n2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen\nlitätswein, Prädikatswein, Qualitäts-\ndas Herstellen eines Landweines außerhalb\nlikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.\ndes Landweingebietes zulässig ist.“\nund Sekt b.A.“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Nummer 3 werden das Semikolon\nbbb) In Buchstabe a wird das Wort „be-                    durch einen Punkt ersetzt und die Wörter „sie\nstimmte“ durch die Wörter „der in § 3             können dabei vorsehen, dass bei der jährlichen\nAbsatz 1 genannten“ ersetzt.                      Kontrolle der Produktspezifikationen organolep-\nccc) In Buchstabe b                                       tische Untersuchungen der Weine in systema-\naaaa) wird jeweils das Wort „Qualitäts-           tischer Weise oder stichprobenweise durchge-\nwein b.A.“ durch die Wörter                führt werden“ gestrichen.\n„Qualitätswein,     Qualitätslikör- 19. In der Bezeichnung des § 22c wird das Wort „EG-\nwein b.A., Qualitätsperlwein            Recht“ durch das Wort „EU-Recht“ ersetzt.\nb.A. und Sekt b.A.“ und             20. § 23 wird wie folgt geändert:\nbbbb) werden die Wörter „die be-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstimmten Anbaugebiete“ durch\naa) Im bisherigen Wortlaut werden im einleiten-\ndie Wörter „die Anbaugebiete“\nden Satzteil\nersetzt.                                               aaa) die Wörter „eines bestimmten Anbau-\nddd) In Buchstabe c wird das Wort „Qua-                             gebietes“ durch die Wörter „eines der\nlitätswein b.A.“ durch die Wörter „Qua-                     in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebie-\nlitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qua-                   te“ und\nlitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er-                 bbb) die Wörter „des bestimmten Anbauge-\nsetzt.                                                      bietes“ durch die Wörter „des in § 3\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Qualitätswein b.A.“                           Absatz 3 genannten Anbaugebietes“\ndurch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein,                     ersetzt und\nQualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.\nbb) folgender Satz wird angefügt:\nund Sekt b.A.“ ersetzt.\n„Neben den in Satz 1 bezeichneten Namen\n16. § 19 wird wie folgt geändert:                                          geografischer Einheiten dürfen auch die Na-\na) In der Bezeichnung wird nach dem Wort „Qua-                         men kleinerer geografischer Einheiten ange-\nlitätswein“ die Angabe „b.A.“ durch die Wörter                      geben werden, die in der Liegenschaftskarte\n„Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qua-                     abgegrenzt sind, soweit diese Namen in ei-\nlitätsperlweine b.A., Sekte b.A.“ ersetzt.                          nem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4\ngeregelten Verfahren in die Weinbergrolle\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein\neingetragen sind.“\nb.A. oder“ gestrichen.\nb) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1\n17. § 21 wird wie folgt geändert:                                     Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“ gestri-\na) In Absatz 1 werden                                             chen.","2596         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\n21. § 23a wird aufgehoben.                                                                „§ 24a\n22. Dem § 24 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-                                      Besondere\nfügt:                                                              Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein\nDer Name eines Landweingebietes darf auch für\n„(6) Die Landesregierungen werden ferner er-\neinen Qualitätsschaumwein verwendet werden.“\nmächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis\nbesteht und Interessen des Verbrauchers nicht ent-       24. In § 31 Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 43 Ab-\ngegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwen-              satz 1 bis 4“ die Angabe „ , § 44 Absatz 6“ einge-\ndung einer oder mehrerer der in § 23 Absatz 1                fügt.\ngenannten Bezeichnungen an strengere Regelun-            25. In § 33 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „b.A.“\ngen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1              durch die Wörter „oder eines Prädikatsweines“ er-\ngenannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die              setzt.\nbetroffene geografische Einheit befindet, allgemein\n26. § 39 wird wie folgt geändert:\nfestgelegt sind, insbesondere hinsichtlich\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neun Mit-\n1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsor-                  gliedern“ durch die Wörter „zehn Mitgliedern“ er-\nten,                                                        setzt.\n2. des zulässigen Hektarertrages,                            b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder                   „In den Aufsichtsrat werden gewählt:\n1. vier Mitglieder von den dem Verwaltungsrat\n4. des Restzuckergehalts.\nangehörenden Vertretern des Weinbaus aus\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die                      ihrer Mitte,\nLandesregierungen darüber hinaus strengere Rege-                2. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat\nlungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitäts-                 angehörenden Vertretern der Winzergenos-\nprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Vor-                    senschaften aus ihrer Mitte,\naussetzungen für die sensorische Prüfung oder be-\n3. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat\nsondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten\nangehörenden Vertretern des Weinhandels\nfestlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in Ver-\naus ihrer Mitte und\nbindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Ab-\nsatz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon un-               4. ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner\nter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere                 Mitte.“\ngeografische Gebiet typischen (regionaltypischen)        27. In § 46 Satz 2 wird das Wort „bestimmten“ durch\nBesonderheiten unterschiedlich festgelegt werden.            die Wörter „in § 3 Absatz 1 genannten“ ersetzt.\n(7) Soweit durch Rechtsverordnung des Bundes          28. § 49 wird wie folgt geändert:\nzugelassen ist, dass die Angaben „Steillage“,                a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „teil-\n„Steillagenwein“, „Terrassenlage“ oder „Terrassen-              weise gegorenen Traubenmost“ ein Komma\nlagenwein“ verwendet werden dürfen, können die                  und das Wort „Jungwein“ eingefügt.\nLandesregierungen, soweit ein wirtschaftliches Be-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\ndürfnis besteht, Interessen des Verbrauchers nicht\nentgegenstehen und regionaltypische Besonder-                   „§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Le-\nheiten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung               bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für\nstrengere Regelungen treffen, als sie für das in § 3            Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2\nAbsatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen                 entsprechend.“\nsich die betroffene geografische Einheit befindet,       29. § 50 wird wie folgt geändert:\nallgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsor-                      „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in\nten,\n1. § 49 Satz 1 oder\n2. des zulässigen Hektarertrages,                               2. § 49 Satz 2\n3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder                   bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.“\n4. des Restzuckergehalts.                                    b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie                  „Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Num-\ndarüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich                mer 2 gelten folgende Bußgeldvorschriften des\nder in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten                Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nQualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die                entsprechend:\nsensorische Prüfung oder besondere Aufzeich-                    1. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e,\nnungs- oder Nachweispflichten festlegen. In der                 2. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f, soweit\nRechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Rege-                     er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Ver-\nlungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Num-                     ordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht, und\nmer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen\nwerden.“                                                        3. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g, soweit\ner sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 der Ver-\n23. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:                           ordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012                     2597\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    nen sind, entsprechen bis zu einer erstmaligen\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-                     Regelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2\nlen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absat-                          und des § 33 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes\nzes 2 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-                     100 Liter Jungwein 100 Litern Wein.\ntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer                          (15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet                        der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung\nwerden.“                                                            weiter anzuwenden.“\n30. § 56 Absatz 14 wird durch die folgenden Absätze 14\nund 15 ersetzt:                                                                               Artikel 2\n„(14) Soweit nach den Bestimmungen der Wein-                                            Inkrafttreten\nverordnung und der Weinüberwachungsverordnung                         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nMengen von Jungwein in Weinmengen umzurech-                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}