{"id":"bgbl1-2012-59-13","kind":"bgbl1","year":2012,"number":59,"date":"2012-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/59#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-59-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_59.pdf#page=81","order":13,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung","law_date":"2012-12-12T00:00:00Z","page":2657,"pdf_page":81,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012               2657\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung\nVom 12. Dezember 2012\nAuf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtenge-               Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchge-\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet            führt werden von\ndas Bundesministerium des Innern im Einvernehmen                 1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psycho-\nmit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium                       therapeuten,\nder Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung\nund dem Bundesministerium für Gesundheit:                        2. psychologische Psychotherapeutinnen             oder\nPsychotherapeuten oder\nArtikel 1                               3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder\nÄnderung der                                   Psychotherapeuten,\nBundesbeihilfeverordnung                          wenn diese über eine neuropsychologische Zusatz-\nDie Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009              qualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfe-\n(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-        fähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.\nnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) geän-                  (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        eine ambulante neuropsychologische Therapie,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                wenn\na) Nach der Angabe „§ 30 Soziotherapie“ wird die             1. ausschließlich angeborene Einschränkungen\nAngabe „§ 30a Neuropsychologische Therapie“                  oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen\neingefügt.                                                   ohne sekundäre organische Hirnschädigung\nbehandelt werden, insbesondere Aufmerksam-\nb) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:                    keitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivi-\n„§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für              tät (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,\nPflegeleistungen“.                                2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem\n2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 und 4 werden die Wörter                  Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbeson-\n„§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter                 dere mittel- und hochgradige Demenz vom Alz-\n„§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.                         heimertyp, handelt,\n3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:                    3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit\n„§ 30a                                   neuropsychologischen Defiziten bei erwachse-\nnen Patientinnen und Patienten länger als fünf\nNeuropsychologische Therapie                         Jahre zurückliegt.\n(1) Aufwendungen für ambulante neuropsycho-                  (3) Aufwendungen für neuropsychologische Be-\nlogische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie               handlungen sind in folgendem Umfang beihilfefä-\n1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädi-                hig:\ngungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbe-              1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie\nsondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-\nTrauma und                                               2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Ein-\nbeziehung von Bezugspersonen\n2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder\nFachärzten                                                                    wenn eine          wenn eine\nBehandlungseinheit Behandlungseinheit\na) für Neurologie,                                                           mindestens          mindestens\nb) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie                          25 Minuten dauert   50 Minuten dauert\nund Psychotherapie,\nRegel-     120 Behand-         60 Behandlungs-\nc) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt                  fall       lungseinheiten      einheiten\nNeuropädiatrie oder\nd) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsy-\nchiatrie und -psychotherapie,                              Ausnah- 40 weitere             20 weitere\ndie zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über               mefall     Behandlungs-        Behandlungs-\neine neuropsychologische Zusatzqualifikation                             einheiten           einheiten\nverfügen.","2658          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\n3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Ju-                    Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor ge-\ngendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung                 leisteten Pauschalbeihilfe gewährt.“\nvon Bezugspersonen\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nwenn eine                 wenn eine                 fügt:\nBehandlungseinheit        Behandlungseinheit\nmindestens                mindestens                    „(5) Werden Leistungen nach den Absätzen 1\n50 Minuten dauert        100 Minuten dauert             bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen er-\nbracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozial-\n80 Behandlungs-           40 Behandlungs-                   gesetzbuch entsprechend. Daneben sind die\neinheiten                 einheiten\nKosten der Anschubfinanzierung zur Gründung\nambulant betreuter Wohngruppen nach den Vor-\nBei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbe-\ngaben des § 45e des Elften Buches Sozialge-\nhandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1\nsetzbuch beihilfefähig.“\nNummer 2 beihilfefähig.“\ne) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Ab-\n4. Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nsätze 6 bis 10.\ngefügt:\nf) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n„Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaß-\nnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gut-                      „(8) Beihilfeberechtigte und berücksichti-\nachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberech-                 gungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Num-\ntigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der                mer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pfle-\nMitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürf-               gestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialge-\ntigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat,             setzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den\naus der hervorgeht, dass die Durchführung einer                  §§ 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3\nsolchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist.“                  und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches\nSozialgesetzbuch, Absatz 10 sowie im Falle\n5. § 37 wird wie folgt geändert:\nder Verhinderung der Pflegeperson nach Ab-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       satz 7.“\n„§ 37                              g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „der oder\nPflegeberatung, Anspruch                         des Pflegebedürftigen“ durch die Wörter „der\nauf Beihilfe für Pflegeleistungen“.                  pflegebedürftigen Person“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        7. § 39 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Beihilfeberechtigte und berücksichti-             „1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-\ngungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu                     und Anrechnungsvorschriften verbleibenden\nPflegeleistungen, wenn sie                                    Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1\nund 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und der\n1. pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften               Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der\nBuches Sozialgesetzbuch sind und sie die                   kinderbezogene Familienzuschlag,“.\nVoraussetzungen für die Zuordnung zu einer\nPflegestufe nach § 15 des Elften Buches             8. § 49 wird wie folgt geändert:\nSozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe                a) Absatz 4 wird aufgehoben.\nder §§ 38 und 39 oder\nb) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.\n2. die Voraussetzungen des § 45a des Elften\nBuches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maß-            c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 1\ngabe des § 38 Absatz 8 und 9.“                            bis 4“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ er-\nsetzt.\n6. § 38 wird wie folgt geändert:\n9. In Anlage 2 wird Nummer 11.2 durch folgende\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                 Nummern 11.2 und 11.3 ersetzt:\n„§ 36 Absatz 1 Satz 5“ die Wörter „und § 124\nAbsatz 1 bis 3“ eingefügt.                                                        Ausführlicher schrift- 15,00 €\nlicher Krankheits-\nb) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nund Befundbericht\n„Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeit-                       Ausführlicher (einschließlich Anga-\npflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier                  Krankheits- ben zur Anamnese,\nbericht oder zu den Befunden,\nWochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor\nGutachten      zur epikritischen\ngeleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. Pflegebe-            „11.2\n(DIN A4\ndürftige Personen in vollstationären Einrichtun-                                  Bewertung und ge-\nengzeilig      gebenenfalls zur\ngen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten                     maschinen- Therapie)\nungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die                     geschrieben)\nTage, an denen sie sich in häuslicher Pflege be-                                  Schriftliche gutach- 16,00 €\nfinden.“                                                                          terliche Äußerung\nc) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                    11.3    Individuell angefertigter schriftlicher 8,00 €“.\nDiätplan bei Ernährungs- und\n„Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeit-                       Stoffwechselerkrankungen\npflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012              2659\n10. In Anlage 11 wird nach der Angabe „5.7 Epitrain-           (2) Artikel 1 Nummer 2, 9 und 10 tritt mit Wirkung\nbandage“ die Angabe „5.8 Ernährungssonde“ ein-          vom 20. September 2012 in Kraft.\ngefügt.\n(3) Artikel 1 Nummer 4, 6b bis 6e tritt mit Wirkung\nArtikel 2                             vom 30. Oktober 2012 in Kraft.\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2      (4) Artikel 1 Nummer 1b, 5, 6a, 6f und 8 tritt am 1. Ja-\nbis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                   nuar 2013 in Kraft.\nBerlin, den 12. Dezember 2012\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}