{"id":"bgbl1-2012-59-12","kind":"bgbl1","year":2012,"number":59,"date":"2012-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/59#page=78","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-59-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_59.pdf#page=78","order":12,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung","law_date":"2012-12-11T00:00:00Z","page":2654,"pdf_page":78,"num_pages":3,"content":["2654         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Wohngeldverordnung\nVom 11. Dezember 2012\nAuf Grund des § 38 Nummer 3 des Wohngeldgeset-              der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle),\nzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), der              dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen\ndurch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 9. Novem-            Post AG sowie der Deutschen Rentenversicherung\nber 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verord-        Knappschaft-Bahn-See. Rechtsverordnungen der\nnet die Bundesregierung:                                       Landesregierungen, die über die Regelungen der\n§§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt.\nArtikel 1\nÄnderung der                                                       § 17\nWohngeldverordnung                               Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren\nDie Wohngeldverordnung in der Fassung der Be-                  (1) Der automatisierte Datenabgleich nach § 33\nkanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722),           Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. De-         Wohngeldgesetzes wird vierteljährlich für das ihm je-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2486) geändert worden ist,             weils vorangegangene Kalendervierteljahr (Ab-\nwird wie folgt geändert:                                       gleichszeitraum) durchgeführt. Abweichend von\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu           Satz 1 werden in den Datenabgleich nach § 18 Ab-\n§ 15 folgende Angaben eingefügt:                            satz 2 im vierten Kalendervierteljahr alle zu berück-\nsichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen, die\n„Teil 4                             innerhalb der dem Abgleich vorangegangenen zwölf\nVerfahren und Kosten                        Kalendermonate bei der Berechnung des Wohngel-\ndes automatisierten Datenabgleichs                 des berücksichtigt wurden.\n§ 16   Anwendungsbereich                                       (2) Die Wohngeldbehörde übermittelt der Daten-\n§ 17   Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfah-           stelle nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2\nren                                                  Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 des Wohngeldgesetzes\nzwischen dem ersten und dem 15. des auf den Ab-\n§ 18   Einzelheiten des automatisierten Datenab-\ngleichszeitraum folgenden Monats für jedes im Ab-\ngleichs\ngleichszeitraum bei der Berechnung des Wohngel-\n§ 19   Anforderungen an die Datenübermittlung und           des berücksichtigte Haushaltsmitglied einen Anfra-\nDatenspeicherung                                     gedatensatz. Der Anfragedatensatz enthält die\n§ 20   Weiterverwendung der Antwortdatensätze               Wohngeldnummer und die in § 33 Absatz 3 Satz 1\n§ 21   Verfahrensgrundsätze                                 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Wohngeldgesetzes\ngenannten Daten. Er wird über die zentrale Landes-\n§ 22   Kosten“.                                             stelle übermittelt, wenn diese für die Erfassung und\n2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                Weiterübermittlung der Daten an die Datenstelle zu-\n„Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel              ständig ist.\ndurch andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind               (3) Die Datenstelle übermittelt die Anfragedaten-\nin der Wohngeld-Lastenberechnung die anderen                sätze bis zum Ende des auf den Abgleichszeitraum\nFremdmittel an Stelle der ersetzten Fremdmittel             folgenden Monats an\nhöchstens mit dem Betrag auszuweisen, der bis               1. das Bundeszentralamt für Steuern,\nzur Ersetzung noch nicht getilgt war.“\n2. die Deutsche Post AG und\n3. Folgender Teil 4 wird angefügt:\n3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\n„Teil 4                                 Bahn-See.\nVerfahren und Kosten                        Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 werden vor der\ndes automatisierten Datenabgleichs                 Übermittlung der Anfragedatensätze die Angaben\nzum Geschlecht und Geburtsort entfernt. Im Fall\n§ 16                               des Satzes 1 Nummer 2 und 3 werden die Anfrage-\nAnwendungsbereich                          datensätze, wenn möglich, um die Versicherungs-\nDie §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten          nummer ergänzt. Die in Satz 1 genannten Stellen\nDatenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung              übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des\nmit Absatz 2 des Wohngeldgesetzes zwischen der              zweiten auf den Abgleichszeitraum folgenden Mo-\nWohngeldbehörde, der sonst nach Landesrecht für             nats an die Datenstelle.\nden Datenabgleich zuständigen oder von der Lan-                (4) Die Datenstelle übermittelt der Wohngeld-\ndesregierung durch Rechtsverordnung oder auf                behörde, im Fall des Absatzes 2 Satz 3 über die\nsonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten             zentrale Landesstelle, die Antwortdatensätze aus\nStelle (zentrale Landesstelle) und der Datenstelle          dem automatisierten Datenabgleich nach § 18 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012            2655\nsatz 1 und die Antwortdatensätze nach Absatz 3                                        § 19\nSatz 4 bis zum Ende des zweiten auf den Abgleichs-                            Anforderungen an die\nzeitraum folgenden Monats. Im Fall des Absatzes 2                  Datenübermittlung und Datenspeicherung\nSatz 3 erfolgt die Übermittlung über die zentrale\nLandesstelle, die in diesem Fall die Antwortdaten-              (1) Bei der Datenübermittlung und Datenspeiche-\nsätze ordnend aufbereiten darf.                              rung sind alle erforderlichen und angemessenen\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen zu\ntreffen, um die Verfügbarkeit, Integrität und Vertrau-\n§ 18\nlichkeit der Daten sowie die Authentizität von Absen-\nEinzelheiten des                          der und Empfänger der übermittelten Daten entspre-\nautomatisierten Datenabgleichs                   chend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzu-\n(1) Die Datenstelle gleicht die ihr nach § 17 Ab-         stellen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher\nsatz 2 übermittelten Daten ab mit den bei ihr gespei-        Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden,\ncherten Daten nach                                           die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.\nDie einschlägigen Standards für eine sichere Daten-\n1. § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozial-            übermittlung durch die Datenstelle sind im Einver-\ngesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeit-          nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der\nräume im Abgleichszeitraum Leistungen nach               Informationstechnik festzulegen.\ndem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch empfangen\n(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ord-\nwurden,\nnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchti-\n2. § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozial-                gen, kann die Übernahme ganz oder teilweise abge-\ngesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeit-          lehnt werden. Die übermittelnde Stelle ist über die\nräume im Abgleichszeitraum Leistungen der                festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfah-\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-            rensgrundsätze (§ 21) zu unterrichten. Sie soll die\nrung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch             abgelehnten Datensätze unverzüglich berichtigen\nempfangen wurden,                                        und für den ursprünglichen Abgleichszeitraum er-\n3. § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                neut übermitteln.\nzur Feststellung der Versicherungsnummer,                   (3) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deut-\nsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung\n4. § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozial-\nKnappschaft-Bahn-See haben den Eingang der An-\ngesetzbuch zur Prüfung des Bestehens einer ver-\nfragedatensätze, die ihnen von der Datenstelle über-\nsicherungspflichtigen oder einer geringfügigen\nmittelt werden, zu überwachen und die eingegange-\nBeschäftigung unter Angabe des jeweiligen\nnen Anfragedatensätze auf Vollständigkeit zu über-\nArbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums.\nprüfen. Sie haben der Datenstelle unverzüglich den\n(2) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die          Eingang zu bestätigen und das Ergebnis der Prüfung\nihm nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 über-                 auf Vollständigkeit mitzuteilen. Satz 1 gilt entspre-\nmittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihm nach           chend für die Datenstelle hinsichtlich der ihr vom\n§ 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuerge-              Bundeszentralamt für Steuern, von der Deutschen\nsetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Zinsinfor-         Post AG und der Deutschen Rentenversicherung\nmationsverordnung gespeichert sind. Dieser auto-             Knappschaft-Bahn-See übermittelten Antwortdaten-\nmatisierte Datenabgleich dient der Feststellung              sätze.\n1. der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistel-          (4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deut-\nlungsauftrag erteilt worden ist,                         sche Post AG, die Deutsche Rentenversicherung\nKnappschaft-Bahn-See und die Datenstelle haben\n2. von Namen und Anschrift des Empfängers oder\ndie ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach\nder Empfängerin des Freistellungsauftrags sowie\nAbschluss des automatisierten Datenabgleichs zu\n3. der Höhe von Zinszahlungen, die dem Bundes-               löschen. Im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 3 darf die\nzentralamt für Steuern von den zuständigen Be-           zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze nach\nhörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-           Abschluss eines automatisierten Datenabgleichs\nischen Union mitgeteilt worden sind.                     bis zum Abschluss des nächsten automatisierten\n(3) Die Deutsche Post AG und die Deutsche Ren-            Datenabgleichs speichern, um in beiden automati-\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleichen                sierten Datenabgleichen identische Antwortdaten-\ndie ihnen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2                 sätze zu identifizieren.\nund 3 übermittelten Daten mit den Daten ab, die\nbei ihnen im Rahmen der §§ 119 und 148 des                                            § 20\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 99                    Weiterverwendung der Antwortdatensätze\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert                 Die von der Datenstelle oder der zentralen Lan-\nsind. Dieser automatisierte Datenabgleich dient der          desstelle an die Wohngeldbehörde übermittelten\nFeststellung der Höhe und des Leistungszeitraums             Antwortdatensätze dürfen in das Wohngeldfachver-\nvon                                                          fahren übernommen werden und sind durch die\n1. laufenden Leistungen und                                  Wohngeldbehörde zu überprüfen. Führt die Überprü-\nfung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind\n2. Einmalzahlungen\ndiese Antwortdatensätze unverzüglich manuell zu\naus der gesetzlichen Renten- und Unfallversiche-             löschen. Führt die Überprüfung zu abweichenden\nrung.                                                        Feststellungen, dürfen diese Antwortdatensätze zur","2656        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012\nWeiterverwendung im Wohngeldfachverfahren ge-                      (2) Für die Länder, die vor dem 1. Januar 2013\nspeichert werden, um eine mögliche rechtswidrige               einen automatisierten Datenabgleich unter Vermitt-\nInanspruchnahme von Wohngeld zu klären und über-               lung der Datenstelle durchführen und weiterhin da-\nzahlte Beträge zurückzufordern. In diesem Fall er-             ran teilnehmen, legt die Datenstelle die für das Jahr\nfolgt eine maschinelle Löschung der Daten erst bei             2013 zu erstattenden Kosten auf der Grundlage der\nLöschung der Akte im Wohngeldverfahren.                        tatsächlich entstandenen Kosten einheitlich neu\nfest, wobei jedoch die zu erstattenden Kosten\n§ 21                                   höchstens 3 800 Euro je Land betragen. Die festge-\nVerfahrensgrundsätze                            legten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalen-\nderjahr der Teilnahme am automatisierten Datenab-\nDie technischen Einzelheiten des automatisierten            gleich pauschal um 3 Prozent. Die Datenstelle teilt\nDatenabgleichsverfahrens nach § 16, insbesondere               den für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zu-\ndes Aufbaus, der Übermittlung sowie der Prüfung                ständigen obersten Landesbehörden die zu erstat-\nund Berichtigung der Datensätze, sind von der Da-              tenden Kosten mit; die Erstattung ist jeweils am\ntenstelle, dem Bundeszentralamt für Steuern, der               1. April für das laufende Kalenderjahr fällig und be-\nDeutschen Post AG, der Deutschen Rentenversiche-               rechtigt zur viermaligen Teilnahme am automatisier-\nrung Knappschaft-Bahn-See und den für die Durch-               ten Datenabgleich.\nführung des Wohngeldgesetzes zuständigen obers-\nten Landesbehörden in einheitlichen Verfahrens-                    (3) Die übrigen Länder haben für das erste Kalen-\ngrundsätzen einvernehmlich festzulegen. Der Bun-               derjahr der Teilnahme eines Landes am automatisier-\ndesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-              ten Datenabgleich pauschal einmalige Kosten in\nmationsfreiheit ist vor Festlegung der Verfahrens-             Höhe von 2 700 Euro zuzüglich 950 Euro je Kalen-\ngrundsätze zu hören. Die Verfahrensgrundsätze sind             dervierteljahr der Teilnahme zu erstatten. Die Erstat-\nvon der Datenstelle auf der Internetseite der Deut-            tung ist am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres\nschen Rentenversicherung zu veröffentlichen.                   fällig. Für jedes weitere Kalenderjahr der Teilnahme\nam automatisierten Datenabgleich sind die Kosten\n§ 22                                   nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2\nKosten                                  Satz 2 zu erstatten; Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-\nchend.“\n(1) Die Länder haben der Datenstelle die notwen-\ndigen Kosten für die Durchführung und Vermittlung\ndes automatisierten Datenabgleichs nach § 16 zu                                           Artikel 2\nerstatten. Diese Kostenerstattung richtet sich in                                      Inkrafttreten\nden Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 3 nach den Ab-\nsätzen 2 und 3.                                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Dezember 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}