{"id":"bgbl1-2012-58-9","kind":"bgbl1","year":2012,"number":58,"date":"2012-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/58#page=104","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-58-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_58.pdf#page=104","order":9,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung","law_date":"2012-12-06T00:00:00Z","page":2568,"pdf_page":104,"num_pages":1,"content":["2568         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 6. Dezember 2012\nAuf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamten-                    ändert worden ist, tätig sind, die nicht in der Allge-\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver-              meinen Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Ur-\nbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der              laubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswär-\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972                      tigen Dienstes an ausländischen Dienstorten erfasst\n(BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:                    sind, setzt das Bundesministerium des Innern den\nZusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Auswärtigen\nArtikel 1                                 Amt fest.“\nÄnderung der                              5. § 17 wird wie folgt gefasst:\nErholungsurlaubsverordnung\n„§ 17\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I                                     Übergangsvorschriften\nS. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung                  (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis\nvom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2104) geändert worden                zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen\nist, wird wie folgt geändert:                                      Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser\n1. § 4 wird wie folgt gefasst:                                     Urlaubsanspruch bestehen.\n„§ 4                                     (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Ur-\nlaubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012\nBemessungsgrundlage\nfür die Beamtinnen und Beamten 30 Tage.\nFür die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maß-\ngebend, welches die Beamtin oder der Beamte im                    (3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund\nUrlaubsjahr erreicht.“                                         von Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewäh-\nrende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für\n2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt.“\n„(1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Be-\namte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage                                   Artikel 2\nin der Kalenderwoche verteilt ist, bis zum vollende-\nBekanntmachungserlaubnis\nten 55. Lebensjahr für jedes Urlaubsjahr 29 Tage\nund ab Vollendung des 55. Lebensjahres für jedes               Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nUrlaubsjahr 30 Tage.“                                       laut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom In-\n3. In § 7a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nach“ durch           krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\ndas Wort „ab“ ersetzt.                                      im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n4. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten\nnach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni                                 Inkrafttreten\n2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nVerordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) ge-           in Kraft.\nBerlin, den 6. Dezember 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}