{"id":"bgbl1-2012-58-8","kind":"bgbl1","year":2012,"number":58,"date":"2012-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/58#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-58-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_58.pdf#page=98","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2562,"pdf_page":98,"num_pages":6,"content":["2562         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Trinkwasserverordnung\nVom 5. Dezember 2012\nAuf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutz-          2. In § 4 Absatz 3 wird nach der Angabe „Anlage 3“\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 13 Nummer 1 des              die Angabe „Teil I“ eingefügt.\nGesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert         3. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Ge-\nsundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium               „Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmen-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:                   wert in Anlage 3 Teil II.“\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Errei-\nÄnderung der                                  chens oder“ gestrichen.\nTrinkwasserverordnung\nb) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\nDie Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I                      c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nS. 2370), die durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes                aa) Das Wort „Gefährdung“ wird durch das Wort\nvom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert                         „Schädigung“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                bb) Die Wörter „ , die Reinheit und Genusstaug-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                         lichkeit nicht beeinträchtigt“ werden gestri-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 chen.\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-              d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nchen.                                                       „(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass\nbb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-                  der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische\nfasst:                                                   Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installa-\n„b) Anlagen einschließlich des dazugehöri-               tion überschritten wird, und kommt der Unter-\ngen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag                nehmer oder der sonstige Inhaber der ver-\nweniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser                ursachenden Wasserversorgungsanlage seinen\nentnommen oder im Rahmen einer ge-                   Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert\nwerblichen oder öffentlichen Tätigkeit               das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten\ngenutzt werden, ohne dass eine Anlage                zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der\nnach Buchstabe a oder Buchstabe c vor-               sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage\nliegt (dezentrale kleine Wasserwerke);“.             seinen Pflichten auch nach der Aufforderung\ndurch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß\ncc) In Nummer 9 werden die Wörter „Erreichen                 und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt,\noder“ gestrichen.                                        ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum\ndd) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „im                 Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet\nRahmen einer“ die Wörter „Vermietung oder                diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Ge-\neiner sonstigen“ eingefügt.                              sundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.“\nee) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch             e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nein Semikolon ersetzt und wird folgende                     „(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3\nNummer 12 angefügt:                                      Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1\n„12. ist „Großanlage zur Trinkwassererwär-               bis 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder\nmung“ eine Anlage mit                              Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenz-\na) Speicher-Trinkwassererwärmer oder               werte oder Anforderungen kann das Gesund-\nzentralem Durchfluss-Trinkwasserer-             heitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach\nwärmer jeweils mit einem Inhalt von             Zustimmung der zuständigen obersten Landes-\nmehr als 400 Litern oder                        behörde oder einer von dieser benannten Stelle\nvon der Anordnung von Maßnahmen absehen,\nb) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in\nsoweit eine Gefährdung der menschlichen Ge-\nmindestens einer Rohrleitung zwi-\nsundheit ausgeschlossen werden kann. Das Ge-\nschen Abgang des Trinkwasserer-\nsundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und\nwärmers und Entnahmestelle; nicht\nfür welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder\nberücksichtigt wird der Inhalt einer\nNichterfüllung geduldet wird.“\nZirkulationsleitung;\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nentsprechende Anlagen in Ein- und\nZweifamilienhäusern zählen nicht zu             a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nGroßanlagen zur Trinkwassererwär-                  „Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von\nmung.“                                             sechs Wochen nach der erneuten Zulassung\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    das Bundesministerium für Gesundheit oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012             2563\neine von diesem benannte Stelle auf dem                8. § 13 wird wie folgt geändert:\nDienstweg über die Gründe für diese Zulas-                a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Ge-\nsung.“                                                       sundheitsamt“ durch die Wörter „der zuständi-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                              gen Behörde“ ersetzt.\n„(6) Unter außergewöhnlichen Umständen                 b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nkann das Gesundheitsamt dem Bundesministe-             9. § 14 wird wie folgt geändert:\nrium für Gesundheit oder einer von diesem be-             a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach der\nnannten Stelle auf dem Dienstweg mitteilen,                  Definition der allgemein anerkannten Regeln der\ndass es erforderlich ist, für ein Wasserversor-              Technik“ und das Wort „ergänzende“ jeweils ge-\ngungsgebiet eine dritte Zulassung für eine Ab-               strichen.\nweichung bei der Europäischen Kommission zu\nbeantragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf            b) In Absatz 6 werden die Wörter „Absätzen 1, 3, 4\nMonate vor Ablauf des Zeitraums der zweiten                  und 5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 5“ und\nzugelassenen Abweichung zu machen. Die dritte                die Wörter „die in einer aktuell bekannt gemach-\nAbweichung darf höchstens für einen Zeitraum                 ten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelis-\nvon drei Jahren beantragt werden.“                           tet ist“ durch die Wörter „die nach § 15 Absatz 4\nzugelassen ist“ ersetzt.\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\n10. § 15 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 nach den Wörtern „Bundesministe-\nrium für Gesundheit“ die Wörter „oder an eine             a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nvon diesem benannte Stelle“ eingefügt.                       „wenn das Umweltbundesamt“ die Wörter „auf\nAntrag“ eingefügt.\nd) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\n„(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Was-            gefügt:\nserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2                      „Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchun-\nBuchstabe c.“                                                gen nach § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                    nicht zu übersenden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt\nunberührt.“\na) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „in der\nFassung der 12. Änderung, Stand Dezember                  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2009“ durch die Wörter „in der Fassung der                      „(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3\n17. Änderung, Stand November 2012“ ersetzt.                  sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersu-\nchungen einschließlich der Probennahmen dür-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der zu-\nfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungs-\nständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr“\nstellen durchgeführt werden. Die zuständige\ndurch die Wörter „der Bundeswehr“ ersetzt.\noberste Landesbehörde oder eine von ihr be-\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                             nannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle,\ndie im jeweiligen Land tätig und nicht bereits\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 1\ndurch ein anderes Land zugelassen ist, auf An-\nSatz 1“ die Wörter „oder einer Ausnahmege-\ntrag die Zulassung, wenn die Untersuchungs-\nnehmigung nach § 12“ eingefügt.\nstelle\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab-                   1. die Vorgaben nach Anlage 5 einhält,\nsatz 1“ die Wörter „oder einer Ausnahmege-\nnehmigung nach § 12“ eingefügt.                         2. nach den allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik arbeitet,\n7. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:                         3. über ein System der internen Qualitätssiche-\n„§ 12                                       rung verfügt,\nAusnahmegenehmigungen                             4. sich mindestens einmal jährlich an externen\nQualitätssicherungsprogrammen erfolgreich\n(1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3                   beteiligt,\nSatz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes\n5. über Personal verfügt, das für die entspre-\noder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann\nchenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert\ndas Umweltbundesamt auf Antrag befristete Aus-\nist, und\nnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Ab-\nsatz 2 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme                    6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle ei-\nrechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Ge-                    nes Mitgliedstaates der Europäischen Union\nfährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu er-                       für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert\nwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das                      ist.\nnotwendige Maß zu beschränken und zu befristen.                  Die Zulassung gilt bundesweit. Die zuständige\n§ 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.                          oberste Landesbehörde oder eine von ihr be-\n(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahme-                    nannte Stelle hat eine Liste der von dem jeweili-\ngenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte                  gen Land zugelassenen Untersuchungsstellen\ndafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder                  bekannt zu machen.“\ndas Desinfektionsverfahren den Anforderungen                  d) In Absatz 5 werden die Wörter „ob die Voraus-\ndes § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht genügt.“                          setzungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im je-","2564          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nweiligen Land niedergelassenen Untersuchungs-                  haben der Unternehmer und der sonstige Inha-\nstellen“ durch die Wörter „ob die in Absatz 4                  ber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes\nSatz 2 genannten Voraussetzungen bei den in                    zu beachten. Über das Ergebnis der Gefähr-\ndem jeweiligen Land zugelassenen und geliste-                  dungsanalyse und sich möglicherweise daraus\nten Untersuchungsstellen“ ersetzt.                             ergebende Einschränkungen der Verwendung\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                     des Trinkwassers haben der Unternehmer und\nder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsan-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              lage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 7                  informieren.“\nin Verbindung mit“ und die Wörter „erreicht       12. § 17 wird wie folgt gefasst:\noder“ jeweils gestrichen.\n„§ 17\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „sowie des Er-\nreichens oder der Überschreitung des tech-                               Anforderungen an\nnischen Maßnahmenwertes“ gestrichen.                                 Anlagen für die Gewinnung,\nAufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „einem Errei-\n(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung\nchen oder“ gestrichen.\noder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „verwendeten               nik zu planen, zu bauen und zu betreiben.\nAufbereitungsstoffe nach § 11 Absatz 1                   (2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuer-\nSatz 1 und“ durch die Wörter „nach § 11 Ab-           richtung oder Instandhaltung von Anlagen für die\nsatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 verwende-            Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trink-\nten Aufbereitungsstoffe sowie“ ersetzt.               wasser verwendet werden und Kontakt mit Trink-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             wasser haben, dürfen nicht\n„Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3                1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen\nNummer 2 Buchstabe d, e und f kann das                    Schutz der menschlichen Gesundheit unmittel-\nUmweltbundesamt in der Liste nach § 11                    bar oder mittelbar mindern,\nAbsatz 1 oder in der Ausnahmegenehmi-                 2. den Geruch oder den Geschmack des Wassers\ngung nach § 12 Absatz 1 eine abweichende                  nachteilig verändern oder\nAufzeichnungshäufigkeit festlegen.“\n3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die\ncc) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern                    größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein\n„§ 11 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder § 12              anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar\nAbsatz 1“ eingefügt.                                      ist.\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                          Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von An-\n„(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonsti-              lagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Vertei-\ngen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage                  lung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass\nnach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buch-                   bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur\nstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II fest-        Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die\ngelegte technische Maßnahmenwert überschrit-               den in Satz 1 genannten Anforderungen entspre-\nten wird, hat er unverzüglich                              chen.\n1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen                 (3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisie-\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen;               rung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Be-\ndiese Untersuchungen müssen eine Ortsbe-                wertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrund-\nsichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung            lagen können insbesondere enthalten:\nder allgemein anerkannten Regeln der Tech-              1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkrite-\nnik einschließen,                                           rien und methodischen Vorgaben zur Bewertung\n2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder er-               der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe\nstellen zu lassen und                                       nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien\nnach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Ma-\n3. die Maßnahmen durchzuführen oder durch-                     terialien in daraus gefertigten Produkten,\nführen zu lassen, die nach den allgemein an-\nerkannten Regeln der Technik zum Schutz der             2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstel-\nGesundheit der Verbraucher erforderlich sind.               lung von Werkstoffen und Materialien hygienisch\ngeeignet sind, einschließlich Beschränkungen\nDer Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen                für den Einsatz der Ausgangsstoffe,\ndem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen\nergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen                3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien,\nnach Satz 1 haben der Unternehmer und der                      deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den\nsonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder                 Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet\nführen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie                 sind, einschließlich Beschränkungen für den Ein-\nnach dem Abschluss der erforderlichen Maßnah-                  satz dieser Werkstoffe und Materialien in be-\nmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang ver-                  stimmten Produkten oder mit bestimmten Trink-\nfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf                    wässern.\nAnforderung vorzulegen. Bei der Durchführung               Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche\nvon Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3                   Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012             2565\ngrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen          13. § 19 wird wie folgt geändert:\nfür eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt,           a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach den Wörtern „§ 15\nso gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach                   Absatz 1 und 2“ das Komma durch das Wort\nihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Be-            „und“ ersetzt und werden die Wörter „und für\nwertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2                     die Untersuchungsstelle § 15 Absatz 4 Satz 1“\nNummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neu-                      gestrichen.\nerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen\nnach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werk-                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nstoffe und Materialien verwendet werden, die auf                    „(3) Das Gesundheitsamt kann die Entnahme\nden Positivlisten geführt sind.                                  oder Untersuchung von Wasserproben nach den\nAbsätzen 1 und 2 selbst durchführen oder hierzu\n(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3                    eine Untersuchungsstelle beauftragen. Es kann\nSatz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von                     den Unternehmer und den sonstigen Inhaber\nAmts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewer-                der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine\ntungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2                    Untersuchungsstelle zu benennen, die die Ent-\nund 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag                      nahme oder Untersuchung von Wasserproben\nfestgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen                  vornehmen soll. Es kann auch anordnen, dass\ndie erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der                   der Unternehmer und der sonstige Inhaber der\nVoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach                    Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungs-\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Vor-                 stelle beauftragen; in diesem Fall haben der Un-\naussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3                   ternehmer und der sonstige Inhaber der Wasser-\nbezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in                     versorgungsanlage dem Gesundheitsamt das\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni-                Untersuchungsergebnis zu übermitteln. Die Un-\non, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                    tersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der                müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein.\nTürkei durchgeführt worden sind, werden aner-                    Die zuständige oberste Landesbehörde kann\nkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann                weitere Anforderungen an die Untersuchungs-\ndas Umweltbundesamt auch Bewertungsgrund-                        stellen festlegen. Das Gesundheitsamt informiert\nlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von                    den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber\nAmts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der                 der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der\nFestlegung und Fortschreibung hört das Umwelt-                   Sätze 1 und 2 über das Untersuchungsergebnis.\nbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisen-                 Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung\nbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise                  von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 tra-\nund Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobe-                gen der Unternehmer und der sonstige Inhaber\nwertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der                  der Wasserversorgungsanlage.“\nhygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umwelt-           14. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrund-\nlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzel-              a) In Nummer 4 werden die Wörter „die Untersu-\nheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundes-                   chungen auszudehnen oder ausdehnen zu las-\namt in einer Geschäftsordnung fest.                              sen“ durch die Wörter „Untersuchungen durch-\nzuführen oder durchführen zu lassen“ ersetzt.\nb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „ein anderer\n(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfah-\nUmstand hindeutet“ das Wort „und“ durch ein\nren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3\nKomma sowie das Wort „oder“ ersetzt.\nerfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasser-\nbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifi-   15. § 23 wird wie folgt geändert:\nkat bestätigt wurde.                                          a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der zustän-\ndigen obersten Landesbehörde“ die Wörter „mit\n(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-                Ausnahme der Aufgabe nach § 15 Absatz 4“ ein-\nwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den                gefügt.\nallgemein anerkannten Regeln der Technik entspre-             b) In Satz 3 werden die Wörter „in der Fassung der\nchende Sicherungseinrichtung mit Wasser führen-                  Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I\nden Teilen, in denen sich Wasser befindet oder                   S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nfortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen                vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert\nGebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist,                 worden ist“ gestrichen.\nverbunden werden. Der Unternehmer und der sons-\ntige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach           16. § 25 wird wie folgt geändert:\n§ 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschied-                 a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 13\nlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft                  Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 5“ ge-\nfarblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kenn-              strichen.\nzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von\nWasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch               b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-\nnach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung               gefügt:\ndauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kenn-                  „4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14\nzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen                       Absatz 2 Satz 4 oder Satz 7 zuwiderhan-\nnicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.“                         delt,“.","2566          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nc) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4                      aa) Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem\nSatz 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4                         Wort „Grenzwert“ die Angabe „*)“ eingefügt.\nSatz 1 oder Satz 3“ ersetzt.                                      bb) Folgende Fußnote wird angefügt:\nd) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4                          „ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Mess-\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 4“                             unsicherheiten der Analyse- und Probennahme-\nersetzt.                                                                    verfahren.“\ne) Nummer 11a wird durch die folgenden Num-                   18. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nmern 11a bis 11i ersetzt:                                      a) Teil I wird wie folgt geändert:\n„11a. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1                      aa) Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem\neine dort genannte Untersuchung nicht                         Wort „Grenzwert“ die Angabe „*)“ eingefügt.\noder nicht rechtzeitig durchführt und nicht              bb) Folgende Fußnote wird angefügt:\noder nicht rechtzeitig durchführen lässt,\n„ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Mess-\n11b. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2                                 unsicherheiten der Analyse- und Probennahme-\neine Gefährdungsanalyse nicht oder nicht                           verfahren.“\nrechtzeitig erstellt und nicht oder nicht             b) Teil II wird wie folgt geändert:\nrechtzeitig erstellen lässt,\naa) Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem\n11c. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3                            Wort „Grenzwert“ die Angabe „*)“ eingefügt.\neine dort genannte Maßnahme nicht oder                   bb) Folgende Fußnote wird der Anmerkung 1\nnicht rechtzeitig durchführt und nicht oder                   vorangestellt:\nnicht rechtzeitig durchführen lässt,\n„ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Mess-\n11d. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 das Ge-                                  unsicherheiten der Analyse- und Probennahme-\nsundheitsamt nicht unverzüglich über die                           verfahren.“\nergriffenen Maßnahmen informiert,                 19. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n11e. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 3 eine dort                   a) In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 7)“\ngenannte Aufzeichnung nicht führt oder                   durch die Wörter „(zu § 7 und § 14 Absatz 3)“\nnicht führen lässt,                                      ersetzt.\n11f.     entgegen § 16 Absatz 7 Satz 4 eine dort               b) Teil I wird wie folgt geändert:\ngenannte Aufzeichnung nicht oder nicht                   aa) Im Tabellenkopf Spalte 4 wird nach den Wör-\nmindestens zehn Jahre verfügbar hält                          tern „Grenzwert/Anforderung“ die Angabe\noder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                    „*)“ eingefügt.\n11g. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 6 einen Ver-                     bb) Die laufende Nummer 8 wird wie folgt ge-\nbraucher nicht, nicht richtig, nicht voll-                    ändert:\nständig oder nicht rechtzeitig informiert,\naaa) In Spalte 2 werden nach dem Wort\n11h. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht                                 „Geruch“ die Wörter „(als TON)“ einge-\nrichtig plant, nicht richtig baut oder nicht                         fügt.\nrichtig betreibt,\nbbb) In Spalte 3 wird die Angabe „TON“ ge-\n11i.     entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 nicht                                  strichen.\nsicherstellt, dass nur Werkstoffe oder                   cc) Folgende Fußnote wird der Anmerkung 1\nMaterialien nach § 17 Absatz 2 Satz 1                         vorangestellt:\nNummer 2 oder Nummer 3 verwendet\nwerden,“.                                                     „ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Mess-\nunsicherheiten der Analyse- und Probennahme-\nf) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 17 Absatz 2                               verfahren.“\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 1“                   dd) In Anmerkung 1 wird die Angabe „Absatz 1“\nersetzt.                                                               gestrichen.\ng) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                                 ee) In Anmerkung 4 wird vor dem Wort „Radio-\n„13. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3                         aktivität“ das Wort „der“ gestrichen.\neine Leitung oder eine Entnahmestelle                    c) In Teil II wird die Tabellenüberschrift wie folgt ge-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig                 fasst:\nkennzeichnet und nicht, nicht richtig oder                            „Spezieller Indikatorparameter für\nnicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,“.                            Anlagen der Trinkwasser-Installation“.\n17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                             20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Teil I wird wie folgt geändert:                                a) In Teil I Buchstabe b Satz 2 wird das Wort „be-\naa) Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem                        stimmtes“ durch das Wort „bestimmten“ ersetzt.\nWort „Grenzwert“ die Angabe „*)“ eingefügt.               b) Teil II Buchstabe b wird wie folgt geändert:\nbb) Folgende Fußnote wird angefügt:                               aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\n„ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Mess-             eingefügt:\nunsicherheiten der Analyse- und Probennahme-                „Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\nverfahren.“                                                 mer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen\nb) Teil II wird wie folgt geändert:                                       einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012           2567\nTätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind                              Artikel 2\nmindestens alle drei Jahre entsprechend\nden Vorgaben des § 14 Absatz 3 zu unter-                        Bekanntmachungserlaubnis\nsuchen. Die erste Untersuchung muss bis\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den\nzum 31. Dezember 2013 abgeschlossen\nWortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom 14. De-\nsein.“\nzember 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nbb) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern           blatt bekannt machen.\n„längere Untersuchungsintervalle“ die Wör-\nter „von bis zu drei Jahren“ eingefügt.\nArtikel 3\n21. Anlage 5 Teil I wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Satz 1 wer-                             Inkrafttreten\nden die Wörter „peptonhaltigen Nährboden“\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\ndurch die Wörter „peptonhaltigen Nährböden“\nzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nersetzt.\nb) In Buchstabe e wird das Wort „Hefextrakt“ durch          (2) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b tritt mit Wir-\ndas Wort „Hefeextrakt“ ersetzt.                       kung vom 31. Oktober 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Dezember 2012\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}