{"id":"bgbl1-2012-58-7","kind":"bgbl1","year":2012,"number":58,"date":"2012-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/58#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-58-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_58.pdf#page=82","order":7,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2546,"pdf_page":82,"num_pages":16,"content":["2546           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Seefischereiverordnung\nVom 5. Dezember 2012\nAuf Grund des § 2 Absatz 4 und des § 15 des See-                       22.12.2009, S. 1) darf mit Fischereifahrzeu-\nfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                       gen, die die Bundesflagge führen,\nvom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), von denen § 2 Ab-\n1. in den ICES-Bereichen IIIa, IIIb, IIIc\nsatz 4 durch Artikel 1 Nummer 2 neu gefasst und § 15                         und IIId und in den ICES-Bereichen IVb\ndurch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. De-                            und IVc östlich 4 Grad östlicher Länge\nzember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt worden sind,                         mit Fischereifahrzeugen mit einer Brutto-\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nraumzahl von mehr als 800 und\nwirtschaft und Verbraucherschutz:\n2. in den ICES-Bereichen IIIc und IIId inner-\nArtikel 1                                          halb von zwölf Seemeilen gemessen von\nder Basislinie vor der Küste der Länder\nDie Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989                              Mecklenburg-Vorpommern und Schles-\n(BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 28 der Ver-                     wig-Holstein mit Fischereifahrzeugen mit\nordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) ge-                          einer Motorenstärke von mehr als 221 Ki-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  lowatt (300 PS)\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                          nicht gefischt werden. Abweichend von\n„§ 1                                        Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc\nund IIId innerhalb von zwölf Seemeilen ge-\nÜberwachung der Fischerei im Küstenmeer                          messen von der Basislinie vor der Küste\nDie Zuständigkeit der Bundesanstalt für Land-                     des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf\nwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Über-                   Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagi-\nwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Ver-                   scher Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen\nbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefische-                       mit einer Motorenstärke von nicht mehr als\nreigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Ge-                   588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden.“\nbiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vor-                  bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:\npommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Sat-\nzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige                       aaa) Die Wörter „Kommission der Europä-\nGrenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes                              ischen Gemeinschaften“ werden durch\nMecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer                              die Wörter „Europäischen Kommissi-\nLinie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie                          on“ ersetzt.\nim Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern                         bbb) Die Wörter „ , vom 31. Dezember 1985\nentfernt ist, bestimmt ist.“                                               (ABl. EG Nr. C 347 S. 14)“ werden\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                               durch die Wörter „(ABl. C 347 vom\n31.12.1985, S. 14)“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für Land-\nc) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4\nwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“ ge-\nersetzt:\nstrichen.\n„(3) Die Zertifizierung der Maschinenleistung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr.\naa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:                1224/2009 für Fischereifahrzeuge, die die Bun-\n„Mit einer Fanglizenz nach Artikel 6 Absatz 1           desflagge führen, ist durch eine Bescheinigung\nder Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des                   einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung\nRates vom 20. November 2009 zur Einfüh-                 (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments\nrung einer gemeinschaftlichen Kontrollrege-             und des Rates vom 23. April 2009 über ge-\nlung zur Sicherstellung der Einhaltung der              meinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-\nVorschriften der gemeinsamen Fischerei-                 überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen\n(ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) von der Euro-\npolitik und zur Änderung der Verordnungen\n(EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002,                    päischen Union anerkannten Organisation zu er-\n(EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005,                   bringen.\n(EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005,                    (4) Wird nach dem Fischereirecht der Euro-\n(EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007,                   päischen Union eine bestimmte Maschinenleis-\n(EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007,                  tung als Zulassungserfordernis für Fischereifahr-\n(EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008                  zeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten\nsowie zur Aufhebung der Verordnungen                    festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten\n(EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94                     mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die\nund (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom                  nach dem Fischereirecht der Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012           2547\nUnion vorgesehene Maschinenleistung aufwei-            6. Nach dem neuen § 5 wird folgender § 6 eingefügt:\nsen, verboten.“                                                                    „§ 6\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                 Besondere Bestimmungen\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          über Anlandungen und Umladungen in\nbezeichneten Häfen und an küstennahen Orten\n„Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspek-                 (1) Die bezeichneten Häfen und küstennahen\ntoren zeigen ihren Dienstausweis vor, aus dem             Orte, an denen\nihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse\nhervorgehen.“                                             1. Anlandungen und Umladungen durch Drittland-\nfischereifahrzeuge durchgeführt werden dürfen\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                               und Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Ha-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               fendienstleistungen gewährt werden darf,\n2. Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mit-\n„(3) Es ist verboten, mit dem Ziel, eine be-\ngliedstaaten der Europäischen Union durchge-\nhördliche Überprüfung oder Sicherstellung von\nführt werden dürfen,\nBeweismaterial zu erschweren oder zu verhin-\ndern,                                                     3. Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan\ngilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.\n1. die Fischereitätigkeit betreffende Papiere                 1224/2009 angelandet werden dürfen,\noder Aufzeichnungen, auch in elektronischer\nForm,                                                  werden jeweils nach Maßgabe des Absatzes 3 von\nder Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern,\n2. einen Fang,                                            in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im\n3. ein Netz,                                              Bundesanzeiger veröffentlicht.\n(2) Soweit in einem bezeichneten Hafen oder an\n4. ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige             einem küstennahen Ort nach Absatz 1 Nummer 1\nFangvorrichtung,                                       oder 3 feste Anlande- oder Umladezeiten gelten,\n5. eine Maschinenanlage oder                              dürfen in dem betroffenen Hafen oder an dem küs-\ntennahen Ort außerhalb dieser Zeiten Fänge von\njeweils einen Teil davon zu verbergen, zu mani-           Drittlandfischereifahrzeugen und Fänge einer Art,\npulieren oder zu vernichten.“                             für die ein Mehrjahresplan gilt, nicht angelandet\nd) In Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wör-           oder umgeladen werden. Die festen Anlande- und\nter „Satz 1“ gestrichen.                                  Umladezeiten werden nach Maßgabe des Absat-\nzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.                                  den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, fest-\nf) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-              gelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.\nsätze 5 und 6.                                               (3) Bei der Bestimmung bezeichneter Häfen und\n4. Der bisherige § 3a wird § 4.                                  küstennaher Orte nach Absatz 1 und fester Anlan-\nde- und Umladezeiten nach Absatz 2 sind insbe-\n5. Der bisherige § 4 wird § 5; er wird wie folgt gefasst:        sondere zu berücksichtigen:\n„§ 5                                1. Nutzungsgrad der Häfen und küstennahen Orte\nfür Anlandungen und Umladungen,\nVerbindliche Anlandeorte\n2. herkömmliche Zeiträume der Anlandungen und\n(1) Soweit nicht nach § 6 oder auf Grund von                   Umladungen,\nVorschriften des Fischereirechts der Europäischen\n3. verfügbare amtliche Überwachungsmöglichkei-\nUnion etwas anderes geregelt ist, gelten für die An-\nten,\nlandungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge\nüber alles von 12 Meter oder mehr die allgemeinen             4. mögliche Risiken von Verstößen gegen fischerei-\nBestimmungen nach Absatz 2 und 3.                                 rechtliche Regelungen bei einem geringen Kon-\ntrollumfang,\n(2) Fische im Sinne des § 1a Absatz 2 des See-\nfischereigesetzes, deren Fang einer Fangerlaubnis             5. mögliche nachteilige Auswirkungen einer Nicht-\noder einer besonderen Genehmigung nach § 4                        bezeichnung oder beschränkter Anlande- oder\nSatz 1 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vor-               Umladezeiten für die Wirtschaft.“\nbehaltlich des Absatzes 3 durch Kapitäne von               7. Der bisherige § 5 wird § 7.\nFischereifahrzeugen mit einer Länge über alles             8. Nach dem neuen § 7 werden die folgenden §§ 8\nvon 12 Meter oder mehr in der Bundesrepublik                  bis 21 eingefügt:\nDeutschland nur an den verbindlichen Anlandeor-\n„§ 8\nten angelandet werden, die in Anlage 3 aufgeführt\nsind.                                                                              Zugang von\nFischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen\n(3) Wurden Fänge mit den in Absatz 2 genannten\nFischereifahrzeugen herkömmlich an anderen Orten                 (1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahr-\nangelandet, so ist dies im bisherigen Maße weiter-            zeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen\nhin zulässig. Gleiches gilt für Anlandungen im Re-            nicht genehmigt,\ngistrier- oder Heimathafen des betroffenen Fische-            1. teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den\nreifahrzeugs.“                                                    zuständigen Behörden der Länder unverzüglich","2548          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nmit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die                                 § 11\nVerweigerung der Genehmigung entscheidungs-                                  Umladeerklärung\nerheblichen Angaben und Unterlagen,\n(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus\n2. verwehren die jeweils zuständigen Landesbehör-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit ei-\nden dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Ein-\nner Länge über alles von 10 Meter oder mehr, das\nlaufen in den Hafen,\nan einer Umladung von Seefischereierzeugnissen\n3. kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug               beteiligt ist, hat nach der Umladung eine Umladeer-\nauffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone          klärung zu erstellen, in die er alle Mengen von über\nunverzüglich zu verlassen.                               50 Kilogramm Fischlebendgewicht jeder umgelade-\n(2) Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahr-             nen oder empfangenen Art und die in Artikel 21 Ab-\nzeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige            satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genann-\nLandesbehörde den Kapitän des Fischereifahr-                  ten Angaben einzutragen hat.\nzeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich                   (2) Der Kapitän eines umladenden Fischereifahr-\nauszulaufen.                                                  zeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen\n(3) Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs              Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder\naus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union                mehr hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 elek-\nist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik            tronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätes-\nDeutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt              tens 24 Stunden nach dem Ende der Umladung an\nsich um den Heimathafen des jeweiligen Fischerei-             die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.\nfahrzeugs.                                                       (3) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es\n§9                                verboten, in der Umladeerklärung eine geschätzte\nAutomatisches                           umgeladene oder empfangene Menge einzutragen,\nSchiffsidentifizierungssystem                   die von der tatsächlich umgeladenen oder empfan-\ngenen Menge um mehr als 10 vom Hundert ab-\nDer Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem\nweicht.\nMitgliedstaat der Europäischen Union mit einer\nLänge über alles von 24 Meter oder mehr und we-                  (4) Fischlebendgewicht im Sinne dieser Vor-\nniger als 45 Meter ist verpflichtet, eine stets be-           schrift ist das errechnete Fanggewicht von auf\ntriebsbereite Anlage zum Betrieb eines auto-                  See gelagertem oder verarbeitetem Fisch, das sich\nmatischen Schiffsidentifizierungssystems im Sinne             nach Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren\ndes Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EG)                  ergibt, die nach Artikel 49 in Verbindung mit den\nNr. 1224/2009 an Bord mitzuführen, und hat sicher-            Anhängen XII, XIV und XV der Durchführungsver-\nzustellen, dass die Anlage in Betrieb ist, während            ordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom\nsich das Fahrzeug fortbewegt. Satz 1 gilt ab dem              8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu\n31. Mai 2013 auch für den Kapitän eines Fischerei-            der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur\nfahrzeugs mit einer Länge über alles von 18 Meter             Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollrege-\noder mehr und weniger als 24 Meter und ab dem                 lung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vor-\n31. Mai 2014 auch für den Kapitän eines Fischerei-            schriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl.\nfahrzeugs mit einer Länge über alles von 15 Meter             L 112 vom 30.4.2011, S. 1) und auf Grund der Be-\noder mehr und weniger als 18 Meter.                           kanntmachung der Bundesanstalt über die anzu-\nwendenden Umrechnungsfaktoren zur Errechnung\n§ 10                               des Fanggewichtes von Fischen, Krebs- und\nWeichtieren aus Fischereiprodukten vom 19. Juli\nLogbuchführung\n2011 (BAnz. S. 2657) festgelegt sind.\n(1) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es                (5) Soweit Wiederauffüllungspläne oder Bewirt-\nverboten, im Fischereilogbuch eine geschätzte                 schaftungspläne im Sinne der Artikel 5 oder 6 der\nFangmenge einzutragen, die von der tatsächlich                Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom\nan Bord mitgeführten Fangmenge um mehr als                    20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nach-\n10 vom Hundert abweicht.                                      haltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rah-\nmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358\n(2) Setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs            vom 31.12.2002, S. 59) besondere Regelungen tref-\naus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union                fen, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unbe-\nwährend derselben Fangreise Netze mit unter-                  rührt.\nschiedlichen Maschenöffnungen ein, so hat der Ka-\npitän zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Netzes mit                                      § 12\neiner anderen Maschenöffnung als der zuvor ver-\nwendeten jeweils                                                                  Anlandeerklärung\n1. die Zusammensetzung der Fänge an Bord zu                      (1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus\ndiesem Zeitpunkt und                                     einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit\neiner Länge über alles\n2. die Maschenöffnung des ab diesem Zeitpunkt\nverwendeten Netzes                                       1. in der Ostsee fischend von acht Meter oder\nim Fischereilogbuch jeweils auf einer neuen Seite                 mehr,\neinzutragen.                                                  2. im Übrigen von zehn Meter oder mehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012             2549\nhat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der An-               port und Verkehrswirtschaft als Einsatzgebiet Ge-\nlandung eine Anlandeerklärung in Papierform für              biete eingetragen sind, die ganz oder teilweise als\ndie Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG)               Meeresgebiete im Sinne des § 57 des Bundesnatur-\nNr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen            schutzgesetzes ausgewiesen sind.\njeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2\nder Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten An-                                       § 14\ngaben einzutragen hat.\nFanggerät\n(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit                  (1) Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche\neiner Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat            Fanggeräte mit Fluchtfenster des Typs BACOMA\ndie Angaben nach Absatz 1 elektronisch aufzu-                oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch\nzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stun-               im Steert und im Tunnel (T90-Schleppnetz), die an\nden nach dem Ende der Anlandung an die Bundes-               Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder zum\nanstalt elektronisch zu übermitteln.                         Fischfang eingesetzt werden, müssen den techni-\nschen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in\n(3) Soweit Wiederauffüllungspläne oder Bewirt-            Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereige-\nschaftungspläne im Sinne der Artikel 5 oder 6 der            setzes, entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1\nVerordnung (EG) Nr. 2371/2002 besondere Rege-                gilt in den ICES-Bereichen IIIb, IIIc und IIId.\nlungen treffen, bleiben diese von Absatz 1 und 2\nunberührt.                                                      (2) Es ist verboten, eine Plakette eines stationä-\nren Fanggeräts, auf welcher das Fischereikennzei-\n§ 13                                chen des Schiffes, zu dem das Fanggerät gehört,\nangegeben sind, zu entfernen, auszulöschen, zu\nAusnahmen für die                          ändern, unleserlich zu machen, zu verdecken oder\nküstennahe Fischerei und die Tagesfischerei              zu verbergen.\n(1) Die Verpflichtungen auf Grund des Fischerei-             (3) Es ist verboten, ein Netz mit einer engeren\nrechts der Europäischen Union                                Maschenöffnung als der nach Artikel 4 Absatz 1 in\n1. zur Ausrüstung mit einem satellitengestützten             Verbindung mit den Anhängen I bis V der Verord-\nSchiffsüberwachungssystem,                               nung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998\nzur Erhaltung der Fischereiressourcen durch tech-\n2. zum elektronischen Führen und Übermitteln von\nnische Maßnahmen zum Schutz von jungen Mee-\nFischereilogbuchdaten und\nrestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zu-\n3. zum elektronischen Ausfüllen und Übermitteln              letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl.\nder Angaben aus der Umladeerklärung und der              L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist,\nAnlandeerklärung                                         vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu ver-\nwenden.\ngelten nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für die\nKapitäne von Fischereifahrzeugen, die die Bundes-               (4) Es ist verboten, ein Gerät oder ein Netz mit\nflagge führen, mit einer Länge über alles von weni-          einer geringeren Maschenöffnung als der nach Ar-\nger als 15 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer           tikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II\ntätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen           und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Ra-\nFangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen               tes vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maß-\nund der Rückkehr in einen Hafen länger als 24 Stun-          nahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen\nden auf See sind. Bei der Berechnung der 24 Stun-            in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur\nden nach Satz 1 bleiben Zeiten, die wegen eines              Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und\nNotfalls oder höherer Gewalt auf See verbracht               zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl.\nwerden, unberücksichtigt.                                    L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die\n(2) Die Verpflichtung, die Ausrüstung zur Ber-            Verordnung (EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom\ngung von verlorenem Fanggerät an Bord mitzufüh-              31.12.2010, S. 34) geändert worden ist, vorge-\nren, gilt nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für              schriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwen-\nKapitäne von Fischereifahrzeugen, die die Bundes-            den.\nflagge führen, mit einer Länge über alles von weni-\nger als 12 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer                                    § 15\ntätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen                                Wiegen von\nFangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen                             Seefischereierzeugnissen\nund der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stun-\nden auf See sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-                 (1) Der für den Erstverkauf der im Hoheitsgebiet\nchend.                                                       angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwort-\nliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die\n(3) Die Ausnahmen werden auf Antrag des Kapi-\nSeefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewo-\ntäns für das betroffene Fahrzeug durch die Bundes-\ngen werden, bevor diese gelagert, befördert oder\nanstalt gewährt.\nverkauft werden. Abweichend von Satz 1 hat der\n(4) Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen              Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen,\nnicht für Fischereifahrzeuge gewährt werden, in de-          dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen\nren Schiffssicherheitszeugnis oder Schiffsbesat-             werden, soweit das Wiegen der Seefischereier-\nzungszeugnis der Berufsgenossenschaft für Trans-             zeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach","2550          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nArtikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.                                            § 17\n1224/2009 zugelassen ist. Artikel 61 Absatz 1 der                                  Vermarktung\nVerordnung (EG). Nr. 1224/2009 bleibt unberührt.                           von Seefischereierzeugnissen\n(2) Die zuständigen Behörden haben Ausnah-                    (1) Der Käufer, Verkäufer, Lagerhalter und Trans-\nmen von Wiegeverpflichtungen nach dem Fische-                 porteur haben nach Aufforderung der jeweils zu-\nreirecht der Europäischen Union auf Antrag zu ge-             ständigen Landesbehörde beim Kauf oder Verkauf,\nnehmigen, soweit dies mit dem Fischereirecht der              bei der Lagerung oder beim Transport von Seefi-\nEuropäischen Union vereinbar ist.                             schereierzeugnissen den zuständigen Behörden\n(3) Die zuständigen Behörden haben Stichpro-               der Länder Belege zum Nachweis über das geogra-\nbenpläne nach Artikel 60 Absatz 1 und 3 und einen             fische Ursprungsgebiet der Seefischereierzeug-\nKontrollplan nach Artikel 61 Absatz 1 der Verord-             nisse vorzulegen, soweit für eine Fischart eine Min-\nnung (EG) Nr. 1224/2009 anzunehmen, soweit diese              destgröße nach unmittelbar geltenden Vorschriften\nvon der Europäischen Kommission gebilligt worden              des Fischereirechts der Europäischen Union fest-\nsind.                                                         gesetzt wurde.\n(2) Der für den Erstverkauf von Seefischerei-\n§ 16                                erzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat\ndie Seefischereierzeugnisse nach dem Fang\nDurchführung des\n1. über Fischauktionen erstmalig zu vermarkten\nPunktesystems für schwere Verstöße\noder erfassen zu lassen,\n(1) Für die Zwecke des Punktesystems für                   2. an einen nach Artikel 59 Absatz 2 der Verord-\nschwere Verstöße nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Num-                   nung (EG) Nr. 1224/2009 in die Liste der regis-\nmer 2 des Seefischereigesetzes werden die in An-                  trierten Erstkäufer der Bundesanstalt eingetra-\nlage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ord-                  genen Käufer oder\nnungswidrigkeiten der in Anlage 5 Spalte 4 jeweils\ngenannten Anzahl von Punkten zugeordnet.                      3. an eine von der zuständigen Behörde nach Arti-\nkel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-                   des Rates vom 17. Dezember 1999 über die ge-\ndrographie kann im Einvernehmen mit der Bundes-                   meinsame Marktorganisation für Erzeugnisse\nanstalt auf Antrag des Kapitäns einen späteren Be-                der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17\nginn des Ruhens des Befähigungszeugnisses nach                    vom 21.1.2000, S. 22) anerkannte Erzeugerorga-\n§ 13 Absatz 4 Satz 2 des Seefischereigesetzes an-                 nisation erstmalig zu verkaufen.\nordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als\nNur anerkannte Erzeugerorganisationen und einge-\nvier Wochen von dem ursprünglich angeordneten\ntragene Käufer dürfen im Rahmen eines Erstver-\nZeitpunkt abweichen.\nkaufs im Inland von einem Fischereifahrzeug See-\n(3) Im Sinne dieser Vorschrift ist                         fischereierzeugnisse erwerben; Artikel 59 Absatz 3\nder Verordnung (EG) 1224/2009 bleibt unberührt.\n1. Schongebiet ein bestimmtes geografisches Ge-\nbiet, in dem zum Schutz oder zur Erhaltung\n§ 18\nder Fischbestände aus anderen Gründen als\ndes Ausschöpfens oder Überschreitens einer                                  Rückverfolgbarkeit\nFangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6                  (1) Der für den Erstverkauf von Seefischerei-\ndes Seefischereigesetzes oder aus anderen                 erzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat\nGründen als der Fangregulierung durch Quoten              sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse\neine allgemeine Beschränkung der Seefischerei             spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs zu Lo-\ngilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle        sen im Sinne des Artikels 4 Nummer 20, auch in\nder Europäischen Union verhängt oder durch in-            Verbindung mit Artikel 56 Absatz 4 Satz 1, der Ver-\nternationale Übereinkunft vereinbart und im Bun-          ordnung (EG) Nr. 1224/2009 gepackt sind. Werden\ndesanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines           Seefischereierzeugnisse von unter 30 Kilogramm je\nRechtsakts des Fischereirechts der Europä-                einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungs-\nischen Union eingerichtet worden ist,                     gebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen,\n2. Schonzeit ein bestimmter Zeitraum, in dem in ei-           von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des\nnem bestimmten geografischen Gebiet zum                   Fischereifahrzeugs angehört, nach Artikel 56 Ab-\nSchutz oder zur Erhaltung der Fischbestände               satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vor dem\naus anderen Gründen als des Ausschöpfens                  Erstverkauf in Lose gepackt, so muss die Erzeuger-\noder Überschreitens einer Fangquote ein Fang-             organisation die Aufzeichnungen über den Ur-\nverbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereige-             sprung des Inhalts der Lose drei Jahre ab dem Zeit-\nsetzes oder aus anderen Gründen als der Fang-             punkt des Erstverkaufs aufbewahren. Die Regelung\nregulierung durch Quoten eine allgemeine Be-              nach Satz 2 gilt für den eingetragenen Käufer ent-\nschränkung der Seefischerei gilt, die durch die           sprechend.\nBundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen              (2) Der für den Erstverkauf von Seefischereier-\nUnion verhängt oder durch internationale Über-            zeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat\neinkunft vereinbart und im Bundesanzeiger ver-            sicherzustellen, dass alle Angaben zum Los\nöffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des           nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG)\nFischereirechts der Europäischen Union einge-             Nr. 1224/2009 spätestens zum Zeitpunkt des Erst-\nrichtet worden ist.                                       verkaufs vorliegen, soweit diese zu dem Zeitpunkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012            2551\ngemacht werden können. Er hat ferner sicherzustel-              (6) Die Regelungen nach Artikel 56 bis 58 der\nlen, dass die jeweilige Losidentifizierungsnummer            Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67\nspätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs unmit-             und 68 der Durchführungsverordnung (EU)\ntelbar am Los angebracht ist. Er hat die in Satz 1           Nr. 404/2011 bleiben von Absatz 1 bis 4 unberührt.\ngenannten Angaben drei Jahre ab Erstverkauf,                 Kleine Mengen von Seefischereierzeugnissen, die\nlängstens bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung             unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Ver-\nder Seefischereierzeugnisse, verfügbar zu halten             braucher verkauft werden, sind von den Anforde-\nund den zuständigen Behörden der Länder auf An-              rungen des Artikels 58 der Verordnung (EG)\nforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich            Nr. 1224/2009 ausgenommen, sofern diese einen\nzu machen.                                                   Wert von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten.\n(3) Der für die Produktion, die Verarbeitung und\n§ 19\nden Vertrieb von Seefischereierzeugnissen jeweils\nverantwortliche Marktteilnehmer ist ab dem Zeit-                      Übernahmeerklärung und Transport\npunkt des Erstverkaufs der Seefischereierzeug-                  (1) Die für die Erstvermarktung der im Hoheits-\nnisse auf allen Produktionsstufen, Verarbeitungs-            gebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse ver-\nstufen und Vertriebsstufen bis zum Einzelhandel              antwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäu-\nverpflichtet,                                                fen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresum-\nsatz von weniger als 200 000 Euro erreichen, legen\n1. sicherzustellen, dass jedes Los von Seefische-\nnach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefi-\nreierzeugnissen mit einer unmittelbar am Los an-\nschereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt\ngebrachten Losidentifizierungsnummer gekenn-\nverkauft werden sollen, der zuständigen Behörde\nzeichnet ist,\nbinnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung\n2. die Losidentifizierungsnummer drei Jahre ab               eine Übernahmeerklärung vor, in die die in Artikel 66\nErstverkauf bis zum Verbrauch oder zur Vernich-          Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ge-\ntung der Seefischereierzeugnisse, je nachdem,            nannten Angaben eingetragen werden müssen. So-\nwelcher Zeitpunkt früher liegt, verfügbar zu hal-        weit Mehrjahrespläne besondere Regelungen tref-\nten und den zuständigen Behörden der Länder              fen, bleiben diese unberührt.\nauf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder                (2) Die für die Erstvermarktung der im Hoheits-\nzugänglich zu machen,                                    gebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse ver-\n3. sicherzustellen, dass sich die Angaben zu einem           antwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäu-\nLos von Seefischereierzeugnissen nach Arti-              fen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresum-\nkel 58 Absatz 5 Buchstabe b bis f der Verord-            satz von 200 000 Euro oder mehr erreichen, haben\nnung (EG) Nr. 1224/2009 auf dem Etikett oder             nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefi-\nder Verpackung des Loses oder auf einem Han-             schereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt\ndelspapier, das dem Los beigefügt ist, befinden          verkauft werden sollen, die in Absatz 1 genannten\nund                                                      Angaben elektronisch aufzuzeichnen und binnen\n24 Stunden nach Abschluss der Anlandung der zu-\n4. die Angaben zu einem Los von Seefischereier-              ständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Ab-\nzeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 Buch-                satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nstabe b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009\n(3) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft\ndrei Jahre ab Erstverkauf bis zum Verbrauch\nerklärte Seefischereierzeugnisse an einen anderen\noder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnis-\nOrt als den Anlandeort verbracht, so muss der Spe-\nse, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt,\nditeur der Seefischereierzeugnisse den zuständigen\nverfügbar zu halten und den zuständigen Behör-\nBehörden der Länder Dokumente zum Nachweis,\nden der Länder auf Anforderung unverzüglich\ndass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist, nach Auf-\nvorzulegen oder zugänglich zu machen.\nforderung unverzüglich vorlegen.\n(4) Die Verpflichtung nach Absatz 3 Nummer 3\ngilt nicht im Hinblick auf ein Los, das auf der glei-                                 § 20\nchen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder                                    Einfuhr und\nVertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit an-                     Ausfuhr von Fischereierzeugnissen\nderen Losen zusammengeführt wird. Die Verpflich-\ntungen nach Absatz 3 Nummer 3 und 4 gelten nicht                (1) Werden Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr\nim Hinblick auf ein Los, das auf einer vorangegan-           in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16\ngenen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder              Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\nVertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit an-            des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung\nderen Losen zusammengeführt worden ist.                      des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302\nvom 19.10.1992, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\n(5) Der Einzelhändler ist verpflichtet, die Informa-      sung überführt und an einem anderen Ort im Ho-\ntionen zu einem Seefischereierzeugnis nach Arti-             heitsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr nach\nkel 58 Absatz 5 Buchstabe g und h der Verordnung             Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung\n(EG) Nr. 1224/2009 im Einzelhandel für den Ver-              (EWG) Nr. 2913/92 überführt, so sind die Artikel 16,\nbraucher unmittelbar erreichbar und ständig verfüg-          17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des\nbar zu halten. Die näheren Bestimmungen nach                 Rates vom 29. September 2008 über ein Gemein-\nArtikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.              schaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und\n404/2011 bleiben unberührt.                                  Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und","2552           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nunregulierten Fischerei, zur Änderung der Verord-               den Verpflichtungen, die bei und nach Verwendung\nnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001                    der Mittel auf Grund des Fischereirechts der Euro-\nund (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Ver-                päischen Union einzuhalten sind, und den hierbei\nordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999               geltenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wird.“\n(ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils gel-        9. Der bisherige § 6 wird § 22 und wie folgt gefasst:\ntenden Fassung an dem Ort anzuwenden, an dem\ndie Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien                                    „§ 22\nVerkehr überführt werden.                                                        Ordnungswidrigkeiten\n(2) Der hinreichende Umfang von Einfuhrvorgän-                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\ngen und Einfuhrmengen im Sinne des Artikels 16                  Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes\nAbsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)                        handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nNr. 1005/2008, auch in Verbindung mit Artikel 10                 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der                      einem Fahrzeug mit einer höheren Bruttoraum-\nKommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchfüh-                       zahl fischt,\nrungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr.\n1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssys-                   2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder\ntem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbin-                      Absatz 4 mit einem Fahrzeug mit einer höheren\ndung der illegalen, nicht gemeldeten und unregu-                    Motorenstärke oder Maschinenleistung fischt,\nlierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5)              3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genann-\nin der jeweils geltenden Fassung, als Vorausset-                    tes Netz zum Fang benutzt,\nzung für die Bewilligung des Status eines anerkann-\n4. entgegen § 5 Absatz 2 Fische an einem ande-\nten Wirtschaftsbeteiligten liegt vor, wenn der An-\nren Ort anlandet,\ntragsteller Einfuhren von 10 Tonnen Fischereier-\nzeugnissen pro Jahr oder mehr nachweisen kann.                   5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang au-\nßerhalb einer dort genannten Zeit anlandet oder\n§ 21                                    umlädt,\nFinanzielle Beteiligung                        6. entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten\nder Europäischen Union an                           Hafen einläuft,\nbestimmten Ausgaben der Wirtschaft                    7. entgegen § 9 Satz 1 eine dort genannte Anlage\n(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe,                          nicht an Bord mitführt oder nicht sicherstellt,\ndass eine dort genannte Anlage in Betrieb ist,\n1. die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Euro-\npäischen Union auf Grund der                                8. entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt,\nauslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt\na) Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom\noder verbirgt,\n22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der\nUnion zur Durchführung der gemeinsamen                  9. entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät\nFischereipolitik und im Bereich des Seerechts              oder ein Netz verwendet,\n(ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1) in der jeweils        10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht\ngeltenden Fassung und                                      sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse\nb) Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kom-                       gewogen werden,\nmission vom 11. April 2007 mit Durchfüh-               11. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischerei-\nrungsvorschriften zur Verordnung (EG)                      erzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig\nNr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Aus-               erfassen lässt oder nicht richtig verkauft,\ngaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durch-\nführung der Überwachungs- und Kontrollre-              12. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz\nein Seefischereierzeugnis erwirbt,\ngelungen der gemeinsamen Fischereipolitik\nentstehen, (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30)            13. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicher-\nin der jeweils geltenden Fassung                           stellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Lo-\nan den durch die Durchführung der Vorschriften                 sen gepackt sind,\nder Gemeinsamen Fischereipolitik über die                  14. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-\nRückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnis-                  stellt, dass eine Angabe vorliegt, oder\nsen entstehenden Ausgaben natürlicher oder ju-             15. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort ge-\nristischer Personen des Privatrechts entgegen-                 nannte Angabe nicht oder nicht für die vorge-\nzunehmen,                                                      schriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder\n2. die Finanzmittel der Europäischen Union zur Be-                  nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht\nteiligung an den in Nummer 1 genannten Ausga-                  rechtzeitig zugänglich macht.\nben an die jeweils Begünstigten auszuschütten                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nund                                                        Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes\n3. die zweckgemäße Verwendung der in Nummer 2                   handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngenannten Finanzmittel zu kontrollieren.                    1. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2, 3, 4 oder\n(2) Die Bundesanstalt macht gegenüber dem                       Nummer 5 einen Fang, ein Netz, ein sonstiges\nBegünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 vor Aus-                        Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung,\nschüttung der Finanzmittel eine Mitteilung, mit der                 eine Maschinenanlage oder jeweils einen Teil\ndieser von der anstehenden Mittelausschüttung,                      davon verbirgt, manipuliert oder vernichtet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                 2553\n2. entgegen § 3 Absatz 5 eine Mitteilung nicht,                14. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 1 nicht sicher-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-              stellt, dass ein Los mit einer Losidentifizie-\nzeitig macht,                                                   rungsnummer gekennzeichnet ist,\n3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 ein Fanggebiet                 15. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 eine Losi-\nnicht oder nicht rechtzeitig verlässt oder einen                dentifizierungsnummer nicht oder nicht für die\nHafen nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,                    vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht\n4. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 das Fahrzeug                       oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder\nnicht oder nicht rechtzeitig anhält oder ein Netz               nicht rechtzeitig zugänglich macht,\neinholt,\n16. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicher-\n5. entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht,                       stellt, dass sich eine dort genannte Angabe an\n6. entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht,                   einer dort genannten Stelle befindet,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n17. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort\nzeitig vornimmt,\ngenannte Angabe nicht oder nicht für die vor-\n7. entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte                       geschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder\nUmladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht voll-               nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht\nständig oder nicht rechtzeitig erstellt,                        rechtzeitig zugänglich macht,\n8. entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte An-\n18. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort ge-\ngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nnannte Information nicht, nicht richtig oder\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nnicht vollständig erreichbar oder verfügbar hält,\nrechtzeitig übermittelt,\n9. entgegen § 11 Absatz 3 eine Eintragung vor-                 19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Übernah-\nnimmt,                                                          meerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n10. entgegen § 12 Absatz 1 eine dort genannte An-\nlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht voll-            20. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\noder nicht rechtzeitig erstellt,                                der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\n11. entgegen § 17 Absatz 1 ein dort genanntes Do-                   zeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht\nkument nicht, nicht richtig, nicht vollständig,                 vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht                  Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\nrechtzeitig vorlegt,                                        21. entgegen § 19 Absatz 3 ein Dokument nicht,\n12. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-                  nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\ndung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeich-                   geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-\nnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre                     legt.“\naufbewahrt,\n10. Der bisherige § 7 wird § 23.\n13. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicher-\nstellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am         11. Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 3, 4 und 5\nLos angebracht ist,                                         ersetzt:\n„Anlage 3\n(zu § 5 Absatz 2)\nVerbindliche Anlandeorte\nNordsee\nAccumersiel\nBensersiel\nBrake\nBremen\nBremerhaven\nCuxhaven\nDitzum\nDorum\nFedderwardersiel\nGreetsiel\nHarlesiel","2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nNordsee\nHooksiel\nNeuharlingersiel\nNorddeich\nSpieka-Neufeld\nVarel\nWilhelmshaven (Nassau-Hafen)\nWremen\nHamburg\nFriedrichskoog\nBüsum\nHusum\nHafen am Eidersperrwerk\nSchlüttsiel\nDagebüll\nHörnum\nOstsee\nBurgstaaken\nEckernförde\nHeiligenhafen\nHeikendorf\nKappeln\nLaboe\nMaasholm\nNiendorf\nStein-Wendtorf\nTravemünde\nWismar\nRostock (nur Frostfisch)\nBarhöft\nSassnitz\nMukran\nFreest","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012           2555\nAnlage 4\n(zu § 14 Absatz 1)\nAbschnitt 1\nTechnische Beschreibung des Steerts\neines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA\n1. Konstruktion von Steert und Tunnel des Schleppnetzes\na) Steert und Tunnel bestehen jeweils aus zwei gleich großen Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils\neine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.\nb) Die Rautenmaschen des Schleppnetzes haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus\nPolyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von\nhöchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn\ndurch diese die Steertleine läuft.\nc) Die Anzahl der offenen Rautenmaschen im Umfang des Tunnels und des Steerts, ausgenommen der\nLaschen oder Laschverstärkungen, ist an jeder Stelle gleich und beträgt höchstens 100 offene Maschen.\n2. Netztuch des Fluchtfensters\na) Es handelt sich um knotenloses Netztuch aus geflochtenem Einfachgarn, bei dem die Verbindung der\nZwirne durch Verflechtung gegeben ist. Das Netztuch besteht aus Quadratmaschen, das heißt alle vier\nSeiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.\nb) Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.\nc) Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.\n3. Anbringung des Fluchtfensters\na) Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt.\nb) Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene\nMaschenreihe, durch die die Steertleine läuft, eingeschlossen.\nc) Das Fenster ist so angelascht, dass die Schenkel parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts\nverlaufen.\n4. Größe des Fluchtfensters\na) Die Breite des Fensters in Anzahl der Schenkel entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen\nim oberen Netzblatt. Bei der Verwendung eines Fensters von geringerer Breite dürfen höchstens 20 %\nder Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig ver-\nteilt, stehen bleiben.\nb) Die Länge des Fensters beträgt mindestens 5,5 m. Abweichend hiervon beträgt die Länge des Fensters\nmindestens 6 m, wenn am Fenster Sensoren zur Messung der Fangmenge angebracht sind. Es dürfen\nhöchstens zwei Sensoren angebracht sein.\n5. Reparatur des Fensters\nDer Einsatz eines Fanggeräts mit einem BACOMA-Fluchtfenster, an dem eine Reparatur vorgenommen\nworden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Selektivität des Fanggeräts infolge der Reparatur des Flucht-\nfensters nicht eingeschränkt ist. Von einem Fortbestehen der Selektivität ist in der Regel auszugehen, wenn\nbei der Reparatur des BACOMA-Fluchtfensters nicht mehr als 10 % der Maschen ausgebessert werden. Als\nausgebesserte Masche gilt hierbei jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Ma-\nschen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verändert\nwurde.\n6. Sonstige Vorschriften zu Schleppnetzen\na) Das Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein.\nb) Soweit eine Steertboje eingesetzt wird, ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durch-\nmesser von 40 cm zulässig. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.\nc) Das Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden.\nAbschnitt 2\nTechnische Beschreibung eines T90-Schleppnetzes\n1. Begriffsbestimmung\nT90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus\ngeknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde. Die Hauptlaufrichtung der Maschen\ndes Netztuchgarns verläuft senkrecht zur Längsachse des Netzes.\n2. Maschenöffnung\nDie Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.","2556        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n3. Garnstärke\nDas im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine\nStärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht\nfür die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.\n4. Konstruktion\na) Steert und Tunnel mit um 90 Grad gedrehten Maschen (T90) müssen jeweils aus zwei Netzblättern glei-\ncher Größe hergestellt sein, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher\nLänge verbunden sind. Die Länge des Steerts und Tunnels beträgt mindestens 50 Maschen.\nb) Die Anzahl offener Maschen im Umfang des Steerts und des Tunnels ist an jeder Stelle gleich und darf\nnicht mehr als 50 betragen, Verbindungsnähte, Laschverstärkungen oder Laschen ausgenommen.\nc) An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel mit dem sich verjüngenden Teil des Schleppnetzes muss\ndie Anzahl der T90-Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten\nMaschenreihe des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes betragen. Die Netzblätter von Steert oder\nTunnel müssen mit den Netzblättern des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes durch Einhänger\nverbunden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                  2557\nAnlage 5\n(zu § 16 Absatz 1)\nBezeichnung und Bewertung\nder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems\n1                         2                                              3                               4\nlfd.        Schwerer Verstoß nach Anhang XXX\nOrdnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften       Punkte\nNr.   der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011\n1  Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Auf-    § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischerei-               3\nzeichnung und Meldung von Fangdaten            gesetzes,\noder fangrelevanten Daten, einschließlich      § 19 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-\nder über das satellitengestützte Schiffsüber-  Bußgeldverordnung,\nwachungssystem (VMS) zu übermittelnden\nDaten                                          § 24d Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24d Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24d Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-\nverordnung,\n§ 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-\nverordnung,\n§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-\nverordnung,\n§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-\nverordnung,\n§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-\nverordnung,\n§ 24f Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24f Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24f Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24f Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung\n2  Einsatz von verbotenem oder nicht vor- § 18 Absatz 2 2. Alternative Nummer 10 des                     4\nschriftsmäßigem Fanggerät                      Seefischereigesetzes,\n§ 1 Nummer 4, 5, 6, 8, 9 1. Alternative und\nNummer 13 der Seefischerei-Bußgeldver-\nordnung,\n§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,\n§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 6 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 6 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 6 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 6 Absatz 1 Nummer 12 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 6 Absatz 1 Nummer 22 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 6 Absatz 1 Nummer 26 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,","2558       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1                         2                                              3                         4\nlfd.       Schwerer Verstoß nach Anhang XXX\nOrdnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte\nNr.   der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011\n§ 6 Absatz 1 Nummer 27 2. Alternative der\nSeefischerei-Bußgeldverordnung,\n§ 6 Absatz 1 Nummer 28 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,\n§ 10 Nummer 1 2. Alternative der\nSeefischerei-Bußgeldverordnung,\n§ 10 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 10 Nummer 3 2. Alternative der See-\nfischerei-Bußgeldverordnung,\n§ 10 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 10 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 11 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 11 Nummer 2 2. Alternative der See-\nfischerei-Bußgeldverordnung,\n§ 11 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 11 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 11 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 11 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 18 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 18 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 18 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 18 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 18 Nummer 7 2. Alternative der See-\nfischerei-Bußgeldverordnung,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24f Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24f Absatz 1 Nummer 5 2. Alternative der\nSeefischerei-Bußgeldverordnung,\n§ 24f Absatz 1 Nummer 6 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24f Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 22 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-\nverordnung\n3  Fälschen oder Verbergen von Kennzeich- § 24f Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-                5\nnung, Identität oder Registrierung             Bußgeldverordnung\n4  Verbergen, Manipulieren oder Vernichten § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-                5\nvon Beweismaterial für eine Untersuchung verordnung\n5  Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden § 6 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-                    5\nvon untermaßigen Fischen unter Verstoß Bußgeldverordnung,\ngegen die geltenden Rechtsvorschriften         § 18 Nummer 11 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012           2559\n1                         2                                              3                         4\nlfd.        Schwerer Verstoß nach Anhang XXX\nOrdnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte\nNr.   der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011\n6  Fischen im Gebiet einer regionalen             Nordwestatlantische Fischereiorganisation        5\nFischereiorganisation in einer Weise, die      (NAFO):\nmit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-      § 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-\nmaßnahmen dieser Organisation nicht ver-       Bußgeldverordnung,\neinbar ist oder gegen diese verstößt\n§ 20 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung\nKommission für die Fischerei im Nordost-\natlantik (NEAFC):\n§ 24e Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24e Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24e Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung\n7  Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-                7\ndem betreffenden Küstenstaat erteilte gül- gesetzes,\ntige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis        § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-\ngesetzes,\n§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischerei-\ngesetzes,\n§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischerei-\ngesetzes,\n§ 18 Nummer 18 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 24 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24d Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung\n8  Fischen in einem Schongebiet, während          § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-         6\neiner Schonzeit, ohne Quote oder nach          gesetzes,\nAusschöpfen der Quote oder in nicht            § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-\nzulässigen Tiefen                              gesetzes,\n§ 6 Absatz 1 Nummer 24 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 18 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 18 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung,\n§ 19 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24b Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24d Absatz 1 Nummer 16 der See-\nfischerei-Bußgeldverordnung","2560       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1                         2                                              3                         4\nlfd.       Schwerer Verstoß nach Anhang XXX\nOrdnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte\nNr.   der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011\n9  Gezielte Befischung eines Bestands, für den § 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes              7\nein Moratorium oder ein Fangverbot gilt\n10   Behinderung von Fischereiinspektoren bei       § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischerei-         7\nder Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhal-     gesetzes,\ntung der geltenden Erhaltungs- und Bewirt-     § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischerei-\nschaftungsmaßnahmen zu überwachen,             gesetzes,\noder Behinderung von Beobachtern bei der\nWahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung      § 20 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-\nder geltenden EU-Rechtsvorschriften zu be-     Bußgeldverordnung,\nobachten                                       § 20 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 13 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 14 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 18 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 20 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-\nverordnung,\n§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-\nverordnung,\n§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-\nverordnung,\n§ 24d Absatz 2 Nummer 11 der Seefische-\nrei-Bußgeldverordnung,\n§ 24d Absatz 2 Nummer 12 der Seefische-\nrei-Bußgeldverordnung,\n§ 24e Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24e Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24e Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24e Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24e Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24e Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 24f Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                     2561\n1                           2                                                       3                       4\nlfd.        Schwerer Verstoß nach Anhang XXX\nOrdnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte\nNr.   der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011\n11   Umladung von Fängen von Fischereifahr-                  § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischerei-         7\nzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei               gesetzes,\nim Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008              § 20 Absatz 1 Nummer 22 3. Alternative der\nbeteiligt waren, insbesondere von Schiffen,             Seefischerei-Bußgeldverordnung,\ndie in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in\nder IUU-Liste einer regionalen Fischerei-               § 20 Absatz 1 Nummer 22 4. Alternative der\norganisation geführt sind, oder Durchfüh-               Seefischerei-Bußgeldverordnung,\nrung gemeinsamer Fangeinsätze mit sol-                  § 20 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-\nchen Schiffen oder Unterstützung oder Ver-              Bußgeldverordnung,\nsorgung solcher Schiffe                                 § 23 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung,\n§ 23 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-\nBußgeldverordnung\n12   Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne § 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischerei-                           7\nStaatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem gesetzes\nVölkerrecht staatenlosen Schiffes\n“.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz kann den Wortlaut der Seefischereiverordnung in der vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nchen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Dezember 2012\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}