{"id":"bgbl1-2012-58-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":58,"date":"2012-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/58#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-58-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_58.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung  DüMV)","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2482,"pdf_page":18,"num_pages":63,"content":["2482             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen von Düngemitteln,\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\n(Düngemittelverordnung – DüMV)1\nVom 5. Dezember 2012\nAuf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                   4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen im Sinne\nsatz 3, des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, des § 7, des                    des § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, so-\n§ 8 Absatz 1, des § 9 und des § 15 Absatz 1 und 2 des                     weit diese\nDüngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136)                     a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Be-\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                          standteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, so-\nwirtschaft und Verbraucherschutz:                                             weit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend\nInhaltsübersicht                                       sind,\n§   1   Begriffsbestimmungen                                              b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder\n§   2   Geltungsbereich                                                       Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweili-\n§   3   Zulassung von Düngemitteltypen                                        gen Zweckbestimmung nach § 1 des Düngege-\n§   4   Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstof-              setzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in\nfen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln                        Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflan-\n§   5   Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene                        zenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer\n§   6   Anforderungen an die Kennzeichnung                                    Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen\n§   7   Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln                                     dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzen-\n§   8   Toleranzen                                                            hilfsmittel nach § 4 Absatz 3 ausschließt,\n§   9   Ordnungswidrigkeiten\n5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur\n§ 10    Übergangsvorschriften\nUnterstützung der Aufbereitung zugegeben wer-\n§ 11    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionie-\nAnlage 1                                        Definition von            rung, Hygienisierung,\n(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1,                Düngemitteltypen\n§ 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4)                                      6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur\nAnlage 2                                        Tabellen                  Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder\n(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2,                                    sicheren Anwendung zugegeben werden, insbe-\n§ 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6                                 sondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel,\nund 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)\nHaftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Gra-\nnulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen,\n§1                                      Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder\nBegriffsbestimmungen                                 Farbstoffe,\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                   7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht\nals Pflanzennährstoff nach Nummer 4, als Aufberei-\n1. Ausgangsstoffe: Hauptbestandteile und Nebenbe-                       tungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zu-\nstandteile,                                                         gegeben werden, sowie Stoffe, die\n2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln,                     a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-                      Düngegesetzes zugegeben werden,\nhilfsmitteln, die den durch § 1 des Düngegesetzes                   b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche\nvorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar                              Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder\ndienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Be-                        teilweise nicht mehr nachweisbar sind,\nstandteile,\nc) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile\n3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile                           sind,\nin Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem\nnach dieser Verordnung zugelassenen Düngemit-                    8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische\nteltyp entscheiden,                                                 Behandlung aus festen oder flüssigen Primärparti-\nkeln technisch hergestelltes Aggregat,\n1\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen     9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nbis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   10. organische Substanz: über den Glühverlust ermit-\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,      telte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer\nsind beachtet worden.                                                   und pflanzlicher Herkunft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012            2483\n11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassege-               stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung,\nhalt bis zu 15 vom Hundert, soweit                              welche die gekennzeichneten Eigenschaften nach-\nträglich verändern können,\na) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung\nbei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder          23. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben\nStoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder              zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nähr-\nstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwen-\nb) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte\ndungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbe-\nMethode auch bei einem höheren Trockenmas-\nschränkungen und zur Verminderung von Risiken,\nsegehalt der Aggregatzustand „flüssig“ festge-\nstellt wird,                                           24. Angabe in vom Hundert: auf die Masse bezogene\nAngabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt\n12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wasser-               ist,\ntemperatur im Wasser gelöster Stickstoff,\n25. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezo-\n13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Was-               gene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe,\nser gelöster Stickstoff,                                        soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,\n14. verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 mo-       26. Angabe der Toleranz:\nlarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff,\na) als Vom-Hundert-Wert: maximale Abweichung\n15. Komplexbildner: anorganische oder organische                        des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten\nVerbindungen, die Metallionen koordinativ binden,                   Wert in vom Hundert des gekennzeichneten\nsodass sich deren Lösungseigenschaften ändern,                      Wertes, ausgedrückt in „%“,\n16. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit,                   b) in Vom-Hundert-Punkten: maximale Abweichung\nzwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ring-                  des ermittelten Wertes in vom Hundert vom ge-\nförmigen Verbindungen zu fixieren,                                  kennzeichneten Wert in vom Hundert durch Dif-\n17. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behand-                      ferenzbildung, ausgedrückt in „%-Punkt“,\nlung durch gesteuerten Abbau der organischen               27. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewer-\nSubstanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygie-               bes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.\nnisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nähr-\nstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikali-                                     §2\nschen Eigenschaften,\nGeltungsbereich\n18. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Be-\nhandlung durch gesteuerten Abbau der organi-                  (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen\nschen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel           von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel be-\nder Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung           zeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursub-\nder Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der            straten und Pflanzenhilfsmitteln.\nphysikalischen Eigenschaften,                                 (2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Ab-\n19. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Kon-          satz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel.\nzentration an Krankheitserregern und Schadorga-               (3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von\nnismen so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer        Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultur-\nVerbreitung von Krankheiten der Menschen, der              substraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließ-\nTiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Or-          licher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen\nganismen mit unerwünschten Eigenschaften in die            zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, so-\nUmwelt vermindert wird,                                    wie zwei juristischen Personen, die beide von dem-\nselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder\n20. Siebdurchgang: Anteil der Teilchen, der ein Prüf-\nalleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim\nsiebgewebe mit der angegebenen lichten Ma-\nAbgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren\nschenweite passiert; die dazu angegebenen Vom-\nLandwirten und einer juristischen Person, die von die-\nHundert-Werte sind, soweit nicht ausdrücklich an-\nsem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleini-\nders bestimmt, Mindestwerte,\ngem Gesellschafter beherrscht wird.\n21. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder ju-\nristische Person, die für das Inverkehrbringen eines                                   §3\nStoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller\ngilt insbesondere auch ein Einführer, ein für eigene                    Zulassung von Düngemitteltypen\nRechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die              (1) Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1\ndie Merkmale eines Stoffes verändert,                      des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht wer-\nden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelas-\n22. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben\nsenen Düngemitteltyp entsprechen. Die in Anlage 1\nzur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel,\nfestgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maß-\nbei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere\ngabe zugelassen, dass\nstoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie\nRisiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung ein-              1. sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden\nschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzu-               Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die\nwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben                Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Men-\nzur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor                     schen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und\näußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche                 den Naturhaushalt nicht gefährden,","2484          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n2. für die Herstellung                                            brennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese\nDüngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachge-\na) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden\nrechten Anwendung auf deren ausschließliche Ver-\nsind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Ge-\nwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen\nsundheit von Menschen und Tieren und Nutz-\nwird.\npflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt\nnicht gefährden und\n§4\naa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder\nanwendungstechnischen Nutzen haben oder                              Inverkehrbringen von\nWirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen,\nbb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und                   Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\nFörderung der Fruchtbarkeit des Bodens die-\nnen.                                                  (1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Dünge-\nmittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr ge-\nb) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile           bracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate\nnach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der          und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr ge-\nVorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1            bracht werden, wenn\noder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet\nworden sind,                                           1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit\ndes Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren\nc) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach            und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Natur-\nAnlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der An-               haushalt nicht gefährden,\nlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden\nsind,                                                  2. für die Herstellung\nd) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Ta-            a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden\nbelle 4 genannten verwendet worden sind,                      sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Ge-\nsundheit von Menschen und Tieren und Nutz-\ne) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1            pflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt\nsowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2                     nicht gefährden und\nTabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maß-\ngaben verwendet worden sind,                                  aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder\nanwendungstechnischen Nutzen haben oder\nf) Fremdbestandteile\nbb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und\naa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3                     Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens die-\nverwendet worden sind,                                        nen.\nbb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen,             b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile\nes sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für             nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der\neinzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen             Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1\nund                                                       oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet\ncc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhö-               worden sind,\nhung der Schadstoffkonzentrationen führen,             c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach\nsoweit in begründeten Fällen keine anderen                Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der An-\nRegelungen getroffen worden sind.                         lage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden\n3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangs-                  sind,\nstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabel-            d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Ta-\nlen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4             belle 4 genannten verwendet worden sind,\nSpalte 4 nicht überschritten sind,\ne) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1\n4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in                 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Ta-\nDüngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über                belle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßga-\n10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil              ben verwendet worden sind,\nvon 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas,\nnicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der              f) Fremdbestandteile\nAnlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über ei-               aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3\nnen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.                    verwendet worden sind,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                       bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen,\nes sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für\n1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Ab-\neinzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-\nund\nstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen\nnach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den              cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhö-\nBeschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1                     hung der Schadstoffkonzentrationen führen,\ngenannten sonstigen Fremdstoffe,                                     soweit in begründeten Fällen keine anderen\nRegelungen getroffen worden sind.\n2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4\nbis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im         3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen,\nFalle von Brennraumaschen entsprechend den Vor-               Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in de-\ngaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Ver-           ren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012             2485\ndie Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4,            bringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilo-\nmit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im               gramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm\nFalle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft,             CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.\nnicht überschritten sind,                                 Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff\n4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3             und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgren-\nSteine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über        zung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und\neinen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier,          Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stick-\nKarton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach        stoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1;\nMaßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und           VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000,\nnicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM ent-       VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleich-\nhalten sind.                                              wertige andere für die Feststellung des Gesamtstick-\n(2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen,       stoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das\nKultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1      Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bo-\nnicht für                                                     denhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt\nnicht\n1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Ab-\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa            1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein,\nund bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach An-              Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,\nlage 2 Tabelle 8.3,                                       2. für Stoffe, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für\n2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4              diese Zweckbestimmung besonders benannt sind.\nim Falle von                                                 (4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Dünge-\na) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben              gesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchs-\nnach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher     zwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und\nVerbrennung von unbehandeltem Holz von den             dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr\nGrenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4         gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit\nbis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert,        von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Na-\nwenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-            turhaushalts nicht zu befürchten sind. § 5 sowie An-\nten Anwendung auf deren ausschließliche Ver-           lage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt.\nwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewie-          (5) Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt,\nsen wird,                                              hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spä-\nb) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei      testens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen\neiner Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-         und dabei anzugeben\nsubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2            1. Art und Zusammensetzung des Stoffes,\nTabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung\n2. Forschungs- oder Versuchszweck,\nvon 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate\n3. Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des\naa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate\nAbnehmers,\nzur ausschließlichen Nutzung in geschlosse-\nnen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer,        4. Angaben zur geografischen Lage der zur Versuchs-\nInnenraumbegrünung) und                                durchführung gewählten Flächen sowie\nbb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung nicht         5. Menge des zum Inverkehrbringen vorgesehenen\nmehr erlaubten neuerlichen Verwendung, mit             Stoffes.\nAusnahme einer Wiederverwendung mit der-           Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder\nselben Zweckbestimmung, als Stoff nach § 2         zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Ge-\ndes Düngegesetzes                                  sundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen\ndeutlich gekennzeichnet sind.                          des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen\ntreffen, insbesondere die Menge des Stoffes begren-\n(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflan-\nzen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung\nzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\nzu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen.\nwerden, wenn\n1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trocken-                                        §5\nmasse von mehr als\nAnforderungen an die\na) 1,5 vom Hundert Stickstoff (N),                                      Seuchen- und Phytohygiene\nb) 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5),                          (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Ab-\nc) 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O),                     satz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1\nd) 0,3 vom Hundert Schwefel (S),                          setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder\nSchaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für\ne) 0,07 vom Hundert Kupfer (Cu),                          die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflan-\nf) 0,5 vom Hundert Zink (Zn) oder                         zen ausgehen.\ng) bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert              (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht\nvon mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO,         eingehalten:\nerreicht wird oder                                     1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften,\n2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlun-                  wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen ge-\ngen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Auf-              funden werden,","2486           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn             (5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten\nAusgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mi-          abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle\nschungen, verwendet werden, die von widerstands-           verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeig-\nfähigen Schadorganismen, insbesondere                      nete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den\nBestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des\na) von einem der in der Richtlinie 2000/29/EG ge-          Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\nnannten Schadorganismus,                                ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den\nb) thermoresistenten Viren, insbesondere solche            menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro-\naus der Tobamovirus-Gruppe oder                         dukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenpro-\nc) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauer-       dukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) erfahren\norganen, insbesondere Synchytrium endobioti-            haben.\ncum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plas-\nmodiophora brassicae,                                                               §6\nbefallen sind und nicht einer geeigneten hygienisieren-                              Anforderungen\nden Behandlung unterzogen wurden.                                                an die Kennzeichnung\n(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten               (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate\nbei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Boden-            und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr ge-\nhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im        bracht werden, wenn\nRahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abwei-            1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Ta-\nchend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn                  belle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihen-\nfolge gekennzeichnet sind,\n1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwen-\ndung auf die bestehende Belastung hingewiesen              2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen\nwird und folgende als Anwendungsvorgaben ge-                   von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung emp-\nkennzeichnete Hinweise gegeben werden:                         fohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter\nfachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Dün-\na) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich              gegesetzes nicht entgegenstehen,\nauf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger           3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen\nEinarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn,            wie folgt angegeben sind:\ndie Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und\nWinterraps bis zum Schosserstadium (EC 30)                  a) es müssen die nachstehenden chemischen Sym-\nmit bodennaher Ausbringungstechnik,                            bole und Formeln verwendet werden:\nb) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit               Stickstoff                N\nnachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau                      Phosphat                  P2O5\noder dem nachfolgenden Anbau von Heil-, Duft-\nund Gewürzkräutern ist nicht zulässig,                         Kaliumoxid                K2O\nc) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitli-              Calcium                   Ca\ncher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten\nNutzung einzuhalten und                                        Calciumoxid               CaO\nd) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasser-                  Calciumcarbonat           CaCO3\nschutzgebieten ist nicht zulässig                              Magnesium                 Mg\nund                                                               Magnesiumoxid             MgO\n2. im Fall der Verwendung von Klärschlamm als Aus-                    Magnesiumcarbonat         MgCO3\ngangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf\nFlächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der                 Natrium                   Na\nam Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Dünge-\nverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fach-                 Schwefel                  S\nbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied             Bor                       B\neines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwa-\nchung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung si-                  Eisen                     Fe\nchert.\nKobalt                    Co\n(4) Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für\nWirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in ei-                Kupfer                    Cu\nnem von mehreren Landwirten genutzten gemein-                         Mangan                    Mn\nschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem\nFall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen                     Molybdän                  Mo\nals eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirt-\nschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der                     Zink                      Zn,\nLandwirte angefallen sind, die an der Nutzung des                  b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen\nGüllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den                Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe\nFlächen dieser Landwirte ausgebracht werden.                          Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012             2487\nzusätzlich auch deren Elementform angegeben            5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu For-\nsein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umge-              schungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5\nrechnet sein:                                              Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung\nnach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3.\nP2O5       x 0,436   = P (Phosphor)\n(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfs-\nK2O        x 0,83    = K (Kalium)                      stoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in\nCaO        x 0,715   = Ca                              den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeich-\nnung folgenden Anforderungen entspricht:\nCaCO3      x 0,4     = Ca\n1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die\nMgO        x 0,6     = Mg                                  Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, je-\ndoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,\nMgCO3      x 0,288   = Mg,\n2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen\n4. bei organischen und organisch-mineralischen Dün-                oder geschlossenen Behältnissen müssen die Anga-\ngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirt-                  ben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Be-\nschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein               hältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem\nGehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet                Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf ei-\nist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom                 nem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen\nHundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der            müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem\nverfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hun-             Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier ge-\ndert des Gesamt-N übersteigt,                                  macht sein, von denen mindestens ein Stück der je-\n5. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn                 weiligen Partie beigefügt sein muss,\ndiese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4          3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt\nSpalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort              es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2,\n„Nebenbestandteile:“ und anschließend wie folgt                10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbe-\ngekennzeichnet sind:                                           gleitpapier gemacht werden, wenn\na) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp\na) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im\nnicht bestimmenden Nebenbestandteile in An-\nRahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwie-\nlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,\nsen wird,\nb) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstof-\nfen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln            b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang\nnach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,                           zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeu-\ntig ist,\nc) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Ta-\nbelle 1.3 Spalte 1,                                        c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deut-\nlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im\nd) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach An-                  erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kun-\nlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.                                  den jederzeit zur Verfügung stehen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügt\n(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemit-\n1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten,            teltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die\ndie durch geeignete Kennzeichnung                          stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben\na) ausschließlich für eine Verwertung in geschlosse-       werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen\nnen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, In-        sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Ver-\nnenraumbegrünung) oder                                 kehr gebrachte Düngemittel.\nb) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der           (5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr\nPflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt          als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine\nauf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen           Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein\nsind,                                                  oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens\nein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.\neine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in\nAnlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,                    (6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate\n2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten,            oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben\nderen Anwendungsempfehlungen bei einer Anwen-              nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen\ndung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen,             Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Wider-\nwelche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2              spruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2\nunterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium           Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.\nund Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in An-             (7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Ab-\nlage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgese-         sätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben\nhenen Grenzen,                                             nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache\n3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung          abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen\nnach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1,                    dürfen zusätzlich verwendet sein.\n4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Gel-              (8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3\ntungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeich-           müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abge-\nnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2,               setzt sein. Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5","2488          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\neinschließlich solcher für andere Länder oder in ande-        schreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich\nren Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1             genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten\nbis 10.4 deutlich abgesetzt sein.                             und Höchstgehalte nicht überschreiten.\n(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeug-             (6) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach\nter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei        Anlage 1 Abschnitt 1:\neiner Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch         1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Be-\ndie abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Ka-                standteile mehr als eine Stickstoffform oder Phos-\nlenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist            phatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Tole-\nferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb an-            ranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10\ngefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb           vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts\nzur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen ab-             für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozent-\ngegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abga-                punkte,\nbemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im\nKalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Voll-      2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den ge-\nzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde                  kennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs fest-\nkann Ausnahmen zulassen.                                          gesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,\n3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil\n§7                                     an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Dün-\nKennzeichnung                                 gemitteltypen abweichende Regelungen getroffen\nbei EG-Düngemitteln                              sind.\n(7) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach\nWer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Dün-\nAnlage 1 Abschnitt 2:\ngemittel“ in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen,\ndass das Düngemittel entsprechend den Anforderun-             1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende\ngen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11            Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekenn-\nder Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen                zeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat\nParlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über                oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunk-\nDüngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekenn-             te, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-\nzeichnet ist.                                                     Düngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,\n2. die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nähr-\n§8                                     stofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des ge-\nToleranzen                                 kennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nähr-\nstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte.\n(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte,\nNährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten          (8) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie\nnicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung ange-        Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Num-\ngebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Tole-            mer 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte\nranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt         die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe\noder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst      unterschreiten.\nerreichte Wert.\n§9\n(2) Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kali-\numoxid in Wirtschaftsdüngern betragen die Toleranzen                             Ordnungswidrigkeiten\n50 vom Hundert der gekennzeichneten Gehalte, jeweils             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2\njedoch höchstens ein Prozentpunkt.                            Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt,\n(3) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen           wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1\nvon Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemit-           und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel,\nteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festge-           einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kul-\nsetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemit-         tursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort ge-\nteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-      nannten Stoff in den Verkehr bringt.\nhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2\nwerden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festge-           Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt,\nsetzt.                                                        wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(4) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstof-         1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bo-\nfen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirt-           denhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzen-\nschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten               hilfsmittel in den Verkehr bringt oder\nund Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Ta-\n2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemit-\nbelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1\ntel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.\nbis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen\nfür Abweichungen nach oben die doppelten Werte, so-\nfern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben                                    § 10\nwerden.                                                                          Übergangsvorschriften\n(5) Abweichungen der bei der amtlichen Überwa-                (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate\nchung festgestellten Gehalte von den gekennzeichne-           und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeich-\nten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht über-       nung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                      2489\nordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008                                schreiten, jedoch einen nach der Klärschlammver-\n(BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verord-                       ordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenz-\nnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) ent-                           wert einhalten, oder\nsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr                 2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unter-\ngebracht werden.                                                            liegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Ta-\n(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate                       belle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bio-\nund Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung                               abfallverordnung für denselben Schadstoff gelten-\n1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Misch-                        den Grenzwert einhalten,\nkalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entspre-                 verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember\nchend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16                   2014 in den Verkehr gebracht werden.\noder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach An-\nlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten,                             (4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben\nnach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff\n2. mineralische Filtermaterialien unter Verwendung von                 oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als\nKieselguren, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2                  Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel\nTabelle 8 Zeile 8.3.7 Spalte 3 entsprechen,                        entsprechen, verwendet werden, dürfen bis zum 31. De-\n3. ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach An-                      zember 2016 in den Verkehr gebracht werden.\nlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfs-\nmittel oder Anwendungshilfsmittel                                                                 § 11\nverwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate                  in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung\nund Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung                          vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt\n1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3,                   durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2012\ndie einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 über-                (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Dezember 2012\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","2490\nAnlage 1\n(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4)\nDefinition von Düngemitteltypen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nDie Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich\nabweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.\nVorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen\n1       Allgemeine Vorgaben:\n1.1     Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei\ndenn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.\n1.2     Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet\nsein.\n2       Herstellung:\n2.1     Zugabe von Kalk:\nDüngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Dün-\ngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer ab-\nweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der\nAbschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des\nAbschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn\n2.1.1   bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2\neingehalten sind,\n2.1.2   bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten\nProdukt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Aus-\ngangstyps beträgt,\n2.1.3   ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als\n10 % erreicht wird,\n2.1.4   die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen\nentsprechen.\n2.2     Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:\n2.2.1   Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach\nAnlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestim-\nmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carba-\nmidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindes-\ntens 50 % haben.\n2.2.2   Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2\nTabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Ge-\nhalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff\nvon mindestens 50 % haben.","2.3     Umhüllung:\nDüngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer ge-\nsteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese\nMöglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist.\nBei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n2.3.1   Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,\n2.3.2   Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslich-\nkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.\n2.4     Granulierung:\n2.4.1   Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vor-\ngeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4\nfür das Düngemittel vor dessen Granulierung.\n2.4.2   Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens\ndem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit\neine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird\nmit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.\nAbschnitt 1\nMineralische Einnährstoffdünger\n(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)\n1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                           Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                                  Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                             Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                 2                      3                             4                                   5                                        6\n1.1.1   Ammoniumsulfat     20 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als          Ammoniumsulfat;                     Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:\nAmmoniumstickstoff         Ammoniumstickstoff               auch Zugabe von Calciumnitrat als   – Mindestgehalte nach Spalte 2:\nToleranz:                        Formulierungshilfsmittel              19,5 % (Gesamtstickstoff)\nN 0,3 %-Punkt                                                        – Nährstoffbewertung nach Spalte 4:\nStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff\n1.1.2   Ammoniumnitrat     20 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als          Ammoniumnitrat, auch Carbonate      Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff,\nAmmoniumstickstoff,        Ammonium- und Nitratstick-       oder Sulfate des Calciums und       darf es nur in geschlossenen Packungen\nNitratstickstoff           stoff, beide Stickstoffformen    Magnesiums;                         gewerbsmäßig an den Anwender abgegeben\nungefähr je zur Hälfte           auch Umhüllung                      werden. Das Düngemittel darf als „Kalkammon-\nToleranzen:                                                          salpeter“ bezeichnet sein, wenn\nbis 32 % N: 0,8 %-Punkt                                              – neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat\nüber 32 % N: 0,6 %-Punkt                                               (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Mag-\nnesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem\nMindestanteil von 20 % enthalten sind,            2491","2492\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                      Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                  Nährstoffbewertung;                                          Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                        Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1               2                      3                            4                              5                                    6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n– diese Carbonate einen Reinheitsgrad\nvon mindestens 90 % haben,\n– das Düngemittel nicht umhüllt ist.\n1.1.3   Ammonium-          24 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als     Ammoniumnitrat,                 Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5\nsulfatsalpeter                      Ammoniumstickstoff,        Ammonium- und               Ammoniumsulfat;                 Buchstabe a:\nNitratstickstoff           Nitratstickstoff;           auch Zugabe von:                – Mindestgehalte nach Spalte 2:\nMindestgehalt an                                              22 % N, 2 % MgO,\na) Calcium-Magnesiumcarbonat,\nNitratstickstoff 5 % N,\nMagnesiumcarbonat,           – zusätzlich typbestimmender Bestandteil\nMagnesium bewertet als         Magnesiumsulfat;               nach Spalte 3:\nGesamtmagnesiumoxid                                           Gesamt-Magnesiumoxid,\nb) Magnesiumsulfat mit\nToleranzen:\nNatriumsalzen;               – Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach\nN 0,8 %-Punkt                                                 Spalte 4: 3 % N.\nMgO 0,9 %-Punkt             c) Calciumcarbonat;\nNa 0,7 %-Punkt              auch Umhüllung                  Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5\nCaCO3 2 %-Punkte                                            Buchstabe b:\n– Typenbezeichnung nach Spalte 1:\nAmmoniumsulfatsalpeter mit Magnesium\nund Natrium,\n– Mindestgehalt nach Spalte 2:\n14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,\n– zusätzlich typbestimmender Bestandteil\nnach Spalte 3:\nGesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches\nNatrium,\n– Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:\n3 % N.\nBei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5\nBuchstabe c:\n– Typenbezeichnung nach Spalte 1:\nAmmoniumsulfatsalpeter mit\nCalciumcarbonat,\n– Mindestgehalt nach Spalte 2:\n22 % N, 8 % CaCO3,\n– zusätzlich typbestimmender Bestandteil\nnach Spalte 3: Calciumcarbonat.","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                            Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                               Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                              Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                 2                      3                              4                                  5                                   6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1.1.4   Harnstoff           44 % N           Gesamtstickstoff als       Stickstoff bewertet als           Carbamid;                       Bei Zugabe von elementarem Schwefel:\nCarbamidstickstoff         Gesamtstickstoff,                 auch Zugabe von elementarem     – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\nausgedrückt als                   Schwefel,                         Harnstoff mit Schwefel,\nCarbamidstickstoff;\nauch Umhüllung                  – Mindestgehalte nach Spalte 2:\nHöchstgehalt an\nBiuret 1,2 %                                                        28 % N\n4 % S,\nToleranzen:\n– zusätzlich typbestimmender Bestandteil\nN 0,4 %-Punkt\nS 0,5 %-Punkt                                                       nach Spalte 3:\nSchwefel,\n– zusätzliche Nährstoffbewertung nach\nSpalte 4:\nSchwefel bewertet als S.\nBei Umhüllung:\n– Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.\n1.1.5   Harnstoff – Iso-    32 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als           Isobutylidendiharnstoff,\nbutylidendiharn-                     Carbamidstickstoff         Gesamtstickstoff,                 Carbamid\nstoff                                                           mindestens 70 % des\nangegebenen Gesamt-\nstickstoffs als Isobutylidendi-\nharnstoff\nToleranzen:\nN 0,5 %-Punkt\n1.1.6   Harnstoff – Form-   38 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als           Formaldehydharnstoff,\naldehydharnstoff                     Carbamidstickstoff         Gesamtstickstoff,                 Carbamid\nmindestens 60 % des\nangegebenen Gesamt-\nstickstoffs als Form-\naldehydharnstoff, davon\nmindestens 60 %\nheißwasserlöslich\nToleranzen:\nN 0,5 %-Punkt\n2493","2494\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                               Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung     Mindestgehalte                                       Nährstoffbewertung;                                                  Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                                 Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                 2                       3                                 4                                  5                                        6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1.1.7   Stickstoffdünger     18 % N           Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als           Auf chemischem Wege gewon-         In der Typenbezeichnung ist das Wort\nmit [Harnstoff-                       Ammoniumstickstoff,            Gesamtstickstoff, davon           nenes Erzeugnis, das jeweils       „Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete\nderivat]                              Nitratstickstoff,              mindestens ein Drittel als        ein Düngemittel nach Abschnitt 1   Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.\nCarbamidstickstoff,            Harnstoffderivate nach Spalte 5   Nummer 1.1 – mit Ausnahme von      Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff\nein oder mehrere Harn-         Buchstabe a bis c, 10 % als       Kalkstickstoff, Nitrathaltiger     muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils\nstoffderivate nach Spalte 5,   Harnstoffderivat nach Spalte 5    Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat     mindestens 1 % N beträgt.\nBuchstabe d                       oder Kalkammonsalpeter – und\nbei Formaldehydharnstoff:\nkaltwasser- und heißwas-       vom Formaldehydharnstoff          a) Crotonylidendiharnstoff oder\nserlöslicher Stickstoff        mindestens 60 % heißwasser-\nb) Isobutylidendiharnstoff oder\nlöslich;\nMindestgehalt an                  c) Formaldehydharnstoff oder\nAmmonium-,                        d) Acetylendiharnstoff\nNitratstickstoff 3 % N,\nCarbamidstickstoff 1,5 % N,       enthält.\nHöchstgehalt an Biuret:\nCarbamidstickstoff +\nHarnstoffderivat-\nStickstoff x 0,026\nToleranzen:\nN 0,5 %-Punkt\n1.1.8   [Harnstoffderivat]   28 % N           Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als Ge-       Jeweils nur einer der              In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harn-\nNach Spalte 5                  samtstickstoff;                   nachfolgenden Ausgangsstoffe       stoffderivate“ durch das jeweils verwendete\nBuchstabe a:                   Nach Spalte 5                     a) Crotonylidendiharnstoff,        Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.\nCrotonylidendiharnstoff        Buchstabe a, b oder d:                                               Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss ange-\nb) Isobutylidendiharnstoff,\nNach Spalte 5                  – mindestens 25 %                                                    geben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.\nBuchstabe b:                                                     c) Formaldehydharnstoff,           Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c\nvom N in der jeweiligen\nIsobutylidendiharnstoff          Harnstoffform                   d) Acetylendiharnstoff             beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.\nNach Spalte 5                  – Höchstgehalt an\nBuchstabe c:                     Carbamidstickstoff 3 % N\nFormaldehydharnstoff\nNach Spalte 5\n– kaltwasserlöslicher\nBuchstabe c:\nStickstoff,\n– Mindestgehalt an\n– heißwasserlöslicher\nFormaldehydharnstoff\nStickstoff\n31 % N;\nNach Spalte 5                  – Höchstgehalt an\nBuchstabe d:                     Carbamidstickstoff 5 % N\nAcetylendiharnstoff\nToleranzen:\nN 0,5 %-Punkt","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                           Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                               Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                             Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                             4                                 5                                       6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1.1.9    Kalksalpeter-       10 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als          Carbamid, Calciumnitrat,         Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und\nHarnstoff flüssig                    Carbamidstickstoff,        Gesamtstickstoff oder            Calciumchlorid;                  entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-\nNitratstickstoff           als Carbamid- und Nitratstick-   auf chemischem Wege, durch       gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis\nstoff,                           Lösen oder Suspendieren in       gekennzeichnet sein:\nmindestens 50 % des              Wasser gewonnenes Erzeugnis      „Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung\nangegebenen Gesamtstick-                                          oder zum Benetzen von Früchten“.\nstoffs als Nitratstickstoff\nToleranzen:\nN 0,6 %-Punkt\n1.1.10   Oxamid              28 % N           Gesamtstickstoff           Stickstoff bewertet als          Oxamid, auch Calciumsulfat und   Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an\nGesamtstickstoff;                Ammonium- oder Calciumnitrat     wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht\nHöchstgehalt an                                                   überschreiten.\nAmmonium- oder                                                    Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und\nNitratstickstoff 4 % N                                            Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.\nToleranzen:\nN 0,5 %-Punkt\n1.1.11   Ammoniak            10 % N           Ammoniumstickstoff         Stickstoff bewertet als          Ammoniak;                        Das Düngemittel muss mit einem Hinweis\nflüssig                                                         Ammoniumstickstoff               auch lösen in Wasser             gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht\nToleranzen:                                                       zur Oberflächendüngung geeignet ist.\nN 0,6 %-Punkt\n1.1.12   Ammonium-          5%N               Ammoniumstickstoff,        Stickstoff bewertet als          Ammoniumsulfat;                  In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-\nsulfat-Lösung aus 6 % S              wasserlöslicher Schwefel   Ammoniumstickstoff,              nur ein Ausgangsstoff nach       druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2\n[Bezeichnung nach                                               Schwefel bewertet als S          Anlage 2 Tabelle 6.1,            Tabelle 6.1 zu ersetzen.\nAnlage 2 Tabelle 6                                              Toleranzen:                                                       Der pH-Wert ist zu kennzeichnen.\nSpalte 1]                                                                                        unter Verwendung von\nN 0,5 %-Punkt                                                     Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis\n– konzentrierter Schwefelsäure\nS 0,5 %-Punkt                                                     zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur\nin technischer Qualität\nBlattdüngung geeignet!“.\noder                             Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4\n– Calciumsulfat (CaSO4)          Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.\nnach der Verordnung (EG)       Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-\nNr. 2003/2003                  sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6\nZeile 6.1.9:\n– Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N,\n2 % S,\n– es gelten die Kennzeichnungs- und\nGrenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4\nSpalte 2 und 4 jeweils x 0,25,                  2495","2496\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                       Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                           Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                         Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1               2                      3                            4                             5                                       6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n– bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein\nin Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-\nbenes Herstellungsverfahren anzugeben.\nErgänzung der Kennzeichnung:\n„Unter Verwendung von Schwefelsäure aus\n[Herstellungsverfahren]“.\n1.1.13   Ammoniumsulfat – 30 % N             Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als      Carbamid, Ammoniumsulfat;        Das Düngemittel darf mit dem Hinweis\nHarnstoff                           Carbamidstickstoff,        Carbamid- und                auch Zugabe von Kohlensaurem     „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der\nAmmoniumstickstoff         Ammoniumstickstoff           Kalk aus Meeralgen               Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.\n5%S              wasserlöslicher Schwefel   Kalk bewertet als                                             Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus\nCalciumcarbonat                                               Meeralgen\nMindestgehalt an                                              – Typbezeichnung nach Spalte 1:\nAmmoniumstickstoff 4 % N                                        „Ammoniumsulfat-Harnstoff mit\nHöchstgehalt an                                                 Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,\nBiuret: 0,9 %                                                 – Mindestgehalt nach Spalte 2:\nToleranzen:                                                     20 % N\nN        0,5 %-Punkt                                            3%S\nS        0,5 %-Punkt                                            8 % CaCO3\nCaCO3 2 %-Punkte                                              – zusätzlicher typbestimmender Bestandteil\nnach Spalte 3: Calciumcarbonat.\n1.1.14   Stickstoff –       19 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als      Nitrate, Ammoniumverbindungen,   Bei Zugabe von Natriumsalzen:\nMagnesium                           Nitratstickstoff,          Nitrat- und Ammonium-        Magnesiumsulfat;                 – Typbezeichnung nach Spalte 1:\nAmmoniumstickstoff         stickstoff,                  auch Zugabe von Natriumsalzen      „Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,\n5 % MgO          wasserlösliches            wasserlösliches\nMagnesiumoxid              Magnesiumoxid;                                                – Mindestgehalte nach Spalte 2:\n14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,\nMindestgehalt an\nNitratstickstoff 6 % N                                        – zusätzlich typbestimmende Bestandteile\nnach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,\nToleranzen:\nN     0,8 %-Punkt                                             – Bewertung und weitere Erfordernisse\nMgO 0,9 %-Punkt                                                 nach Spalte 4: Mindestgehalt an\nNa 0,7 %-Punkt                                                  Nitratstickstoff 4 % N;\nNatrium in Form wasserlöslicher Salze\nausgedrückt als Natrium.","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                       Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                            Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                         Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                            4                              5                                        6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1.1.15   Stickstoff – Cal-   10 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als      Calciumnitrat, Carbamid,          Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und\ncium                                 Nitratstickstoff           Gesamtstickstoff oder        auch Calciumchlorid               entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-\nCarbamidstickstoff         als Nitrat- und                                                gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis\n10 % Ca          Calcium                    Carbamidstickstoff                                             gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung\nMindestgehalt an                                               oder zum Benetzen von Früchten“.\nNitratstickstoff 2 % N\nCalcium bewertet als Ca\nToleranzen:\nN 0,4 %-Punkt\nCa 0,7 %-Punkt\n1.1.16   Stickstoffdünger-   15 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als      Auf chemischem Wege oder          Das Düngemittel darf mit dem Hinweis\nLösung                               Carbamidstickstoff,        Gesamtstickstoff oder als    durch Lösen in Wasser gewon-      „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der\nAmmoniumstickstoff,        Carbamid-, Ammonium-         nenes, unter Atmosphärendruck     Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.\nNitratstickstoff           oder Nitratstickstoff;       beständiges Erzeugnis,            Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,\nHöchstgehalt an Biuret:      ohne Zusatz von Nährstoffen       Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern\nGehalt an Carbamid-          tierischen oder pflanzlichen      deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.\nstickstoff x 0,026,          Ursprungs                         Erfordernisse für eine Bezeichnung als\nfür Ammoniumnitrat-                                            Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:\nHarnstoff-Lösung 0,5 %                                         – Mindestgehalt nach Spalte 2:\nToleranzen:                                                      26 % N,\nN 0,6 %-Punkt                                                  – weitere Erfordernisse nach Spalte 4:\nungefähr die Hälfte des angegebenen\nGesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.\n1.2 Vorgaben für Phosphatdünger\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                       Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                            Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                         Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                            4                              5                                        6\n1.2.1    Dicalciumphosphat 20 % P2O5          Alkalisch-ammoncitrat-     Phosphat bewertet als        Dicalciumphosphat,                Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid\nmit Magnesium     6 % MgO            lösliches Phosphat         alkalisch-ammoncitrat-       Magnesiumphosphat;                darf angegeben sein.\nGesamtmagnesiumoxid        lösliches P2O5;              Fällen mineralischer Phosphate,\nSiebdurchgang:               auch von aus Knochen gelöster\n98 % bei 0,63 mm             Phosphorsäure\n90 % bei 0,16 mm             Zugabe von                                                                           2497","2498\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                       Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung     Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                             Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                         Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                  2                      3                             4                             5                                         6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nToleranzen:                 Magnesiumcarbonat\nP2O5 0,8 %-Punkt            Magnesiumsulfat\nMgO 0,9 %-Punkt\n1.2.2   Dicalciumphosphat 8 % P2O5            Gesamtphosphat              Phosphat bewertet als       Dicalciumphosphat,\nmit Tricalcium-                                                   Gesamtphosphat              Tricalciumphosphat;\nphosphat                                                          Toleranzen:                 Fällen mineralischer Phosphate\nP2O5 0,8 %-Punkt\n1.2.3   Phosphat mit         8 % P2O5         Gesamtphosphat,             Phosphat bewertet als       Siliciumoxide,                     Mindestgehalt an Silicat 20 %.\nSilicium                              wasserlösliches Phosphat    Gesamtphosphat,             Natriumhydrogenphosphate,\n50 % des angegebenen        Calciumphosphate, Natriumsulfat,\nGehaltes an P2O5            Natriumsilicat;\nwasserlöslich               Aufschluss von Wasserglas mit\nToleranzen:                 Schwefel- und Phosphorsäure\nGesamtphosphat:\n0,8 %-Punkt\nwasserlösliches Phosphat:\n0,9 %-Punkt\n1.2.4   Teilaufgeschlosse-   16 % P2O5        Gesamtphosphat,             Phosphat bewertet als       Mono-, Tricalciumphosphat,         Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid\nnes Rohphosphat      6 % MgO          wasserlösliches Phosphat,   Gesamtphosphat,             Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;    darf angegeben sein.\nmit Magnesium                         Gesamtmagnesiumoxid         mindestens 40 % des         Teilaufschließen gemahlenen\nangegebenen Gehalts an      Rohphosphats mit Schwefel-\nP2O5 wasserlöslich          oder Phosphorsäure,\nSiebdurchgang:              Zugabe von\n98 % bei 0,63 mm            Magnesiumsulfat\n90 % bei 0,16 mm            Magnesiumoxid\nToleranzen:                 Magnesiumcarbonat\nGesamtphosphat:             Calcium-Magnesium-Carbonat\n0,8 %-Punkt\nwasserlösliches Phosphat:\n0,9 %-Punkt\nMgO 0,9 %-Punkt\n1.2.5   Rohphosphat mit      23 % P2O5        Gesamtphosphat,             Phosphat bewertet als       Mono-, Tricalciumphosphat,\nwasserlöslichem                       in 2 %iger Ameisensäure     Gesamtphosphat,             Calciumsulfat;\nAnteil                                lösliches Phosphat,         mindestens 45 % des         Teilaufschließen gemahlenen\nwasserlösliches Phosphat    angegebenen Gehalts         Rohphosphats mit Schwefelsäure\nan P2O5 in 2 %iger\nAmeisensäure löslich,","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                          Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                             Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                            Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                 2                      3                            4                                 5                                   6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nmindestens 20 % des\nangegebenen Gehalts\nan P2O5 wasserlöslich\nToleranzen:\nGesamt-P2O5:\n0,8 %-Punkt,\nin Ameisensäure\nlösliches P2O5:\nhöchstens 2 %-Punkte,\nwasserlösliches P2O5:\n0,9 %-Punkt,\ndie für Phosphat fest-\ngesetzte Toleranz darf\ninsgesamt nicht überschritten\nwerden.\n1.2.6   Rohphosphat        23 % P2O5        Gesamtphosphat,            Rohphosphat bewertet als        Tricalciumphosphat,             Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben\nin 2 %iger Ameisensäure    Gesamtphosphat,                 Calciumcarbonat, aus            sein.\nlösliches Phosphat         mindestens 40 % des             weicherdigem Rohphosphat;\nangegebenen Gehalts an          vermahlen\nP2O5 in 2 %iger\nAmeisensäure löslich;\nSiebdurchgang:\n98 % bei 0,315 mm\n90 % bei 0,16 mm\nToleranzen:\nGesamt-P2O5:\n0,8 %-Punkt,\nin Ameisensäure\nlösliches P2O5:\nhöchstens 2 %-Punkte,\ndie für Phosphat fest-\ngesetzte Toleranz darf\ninsgesamt nicht überschritten\nwerden\n1.2.7   Weicherdiges       16 % P2O5        Gesamtphosphat,            Phosphat bewertet als           Tricalciumphosphat,             Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss\nRohphosphat mit                     in 2 %iger Ameisensäure    Gesamtphosphat;                 Calciumcarbonat,                angegeben sein.\nMagnesium                           lösliches Phosphat         mindestens 55 % des             Magnesiumsulfat;\nangegebenen Gehalts                                                                                        2499","2500\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                          Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                                 Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                            Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                            4                                 5                                         6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n6 % MgO          Gesamt-Magnesiumoxid       an P2O5 in 2 %iger              Vermahlen weicherdigen\nAmeisensäure löslich,           Rohphosphats,\nSiebdurchgang:\n99 % bei 0,125 mm               Zugabe von\n90 % bei 0,063 mm               Magnesiumsulfat,\nToleranzen:                     Magnesiumoxid,\nMagnesiumcarbonat,\nGesamtphosphat:                 Calcium-Magnesium-Carbonat\n0,8 %-Punkt,\nin Ameisensäure\nlösliches Phosphat:\nhöchstens 2 %-Punkte,\ndie für Phosphat festgesetzte\nToleranz darf insgesamt nicht\nüberschritten werden,\nMgO: 0,9 %-Punkt\n1.2.8   Phosphatdünger-    20 % P2O5        wasserlösliches Phosphat   Phosphat bewertet als           Durch Mischen von                   Das Düngemittel darf nur in geeigneten\nLösung                                                         wasserlösliches Phosphat;       Phosphorsäure mit Natronlauge       Behältern in den Verkehr gebracht werden.\npH-Wert der Lösung:             gewonnenes Erzeugnis\n4,6 bis 5,2\nToleranzen:\nP2O5 0,9 %-Punkt\n1.2.9   Phosphatdünger     10 % P2O5        Gesamtphosphat,            Phosphat bewertet als           Phosphathaltige Ausgangsstoffe      In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-\naus [Bezeichnung                    in 2 %iger Zitronensäure   Gesamtphosphat,                 nach Anlage 2 Tabelle 6.2;          druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2\nnach Anlage 2,                      lösliches Phosphat         Phosphat bewertet als in        aus nur einem Stoff nach Anlage 2   Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.\nTabelle 6.2]                                                   2 %iger Zitronensäure           Tabelle 6.2                         Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2\nlösliches Phosphat;                                                 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.\nSiebdurchgang:\n98 % bei 0,63 mm\n90 % bei 0,16 mm\nToleranzen:\nGesamtphosphat: 0,8 %-Punkt,\nin Zitronensäure lösliches\nPhosphat: 2 %-Punkte,\ndie für Phosphat festgesetzte\nToleranz darf insgesamt nicht\nüberschritten werden.","1.3 Vorgaben für Kaliumdünger\nTypbestimmende                    Angaben zur\nBestandteile;                                            Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                     Nährstoffbewertung;                                                  Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                              Art der Herstellung\nNährstofflöslichkeiten         weitere Erfordernisse\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1                  2                      3                             4                                  5                                         6\n1.3.1   Kaliumsulfat        35 % K2O          wasserlösliches             Kalium bewertet als             Kaliumsulfat; umhüllt\nKaliumoxid                  wasserlösliches K2O;\nGehalt an Chlorid\nhöchstens 3 % Cl\nToleranzen:\nK2O 0,5 %-Punkt\n1.3.2   Kaliumdünger-       20 % K2O          wasserlösliches             Kali bewertet als               Kaliumhydroxid, Kaliumformiat;      Das Düngemittel darf nur in geeigneten\nLösung                                Kaliumoxid                  wasserlösliches K2O             Lösen in Wasser                     Behältern in den Verkehr gebracht werden.\nToleranzen:\nK2O 1 %-Punkt\n1.3.3   Kaliumsulfat-       6 % K2O           wasserlösliches             Kali bewertet als               Kaliumsulfat; Schwefelsäure;        Das Düngemittel darf nur in geeigneten\nLösung                                Kaliumoxid;                 wasserlösliches K2O;            durch Mischen gewonnenes            Behältern in den Verkehr gebracht werden.\n6%S               wasserlöslicher Schwefel    Schwefel bewertet als S         Erzeugnis\nToleranzen:\nK2O 1 %-Punkt\nS 0,5 %-Punkt\n1.3.4   Kaliumdünger aus 10 % K2O             wasserlösliches             Kali bewertet als               Kaliumsalze;                        In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-\n[Bezeichnung nach                     Kaliumoxid                  wasserlösliches K2O             nur ein Ausgangsstoff nach          druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2\nAnlage 2 Tabelle                                                  Toleranzen:                     Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,      Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.\n6.3 Spalte 1]                                                                                                                         Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2\nK2O 1 %-Punkt,                  auch als Lösung\nTabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.\nbei ausschließlicher\nVerwendung von Vinasse für\nK2O 3 % Punkte.\n1.4 Vorgaben für Kalkdünger\nVorbemerkungen und Hinweise\n1      Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit\nnach Satz 1 sind ausgenommen:\n1.1    die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,\n1.2    die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.\n2      Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.\n2501\n3      Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich\neine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.","4      Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht,\nwenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.                                                                2502\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nBestandteile;                                         Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                  Nährstoffbewertung;                                                Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                           Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                 2                      3                           4                                 5                                       6\n1.4.1   Kohlensaurer Kalk   75 % CaCO3       Calciumcarbonat            Kalk bewertet als CaCO3;      Calciumcarbonat, daneben           Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer\nSiebdurchgang:                auch Magnesiumcarbonat;            Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der\naus Kreide, Kalkstein, Dolomit     Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 %\n97 % bei 3,15 mm                                                 beträgt.\n70 % bei 1,0 mm               natürlicher Lagerstätten; auch\nals Mischung                       Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht\nReaktivität, bewertet nach                                       umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die\nUmsetzung in verdünnter       oder\nReaktivität mindestens 80 % beträgt.\nSalzsäure, mindestens 30 %,   aus Meeralgen;\nab einem Gehalt von 25 %                                         Bei der Herstellung aus Meeralgen:\nauch Zugabe von\nMgCO3 mindestens 10 %                                            – Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,\na) Magnesiumcarbonat\nToleranzen:                                                      – keine Mischung mit anderen kohlensauren\nCaCO3 4 %-Punkte              b) Azotobakter auf Torf, wenn        Kalken,\n1 000 wirksame Azoto-\nbakterzellen je Gramm           – das Düngemittel muss als „Kohlensaurer\nEndprodukt erreicht werden        Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.\nc) Brennraumaschen                 Bei Herstellung aus holozänen Kalken:\nnach Anlage 2 Tabelle 7         – Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,\nZeile 7.3.16\n– keine Mischung mit anderen kohlensauren\nKalken,\n– das Düngemittel muss als „Kohlensaurer\nKalk aus holozänem Kalk“ bezeichnet sein.\nBei der Zugabe von Azotobakter nach\nBuchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel\nzusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn\nes mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-\nzellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum\nauf Agarplatten, enthält.\nBei der Zugabe von Brennraumasche\nnach Buchstabe c Spalte 5:\n– maximal 30 % Brennraumasche und nur\nvon unbehandelten Pflanzenteilen,\n– Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,\n– das Düngemittel muss mit dem Hinweis\n„Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“\ngekennzeichnet sein.","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                         Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                     Nährstoffbewertung;                                                Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                           Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                        3                            4                               5                                           6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1.4.2   Branntkalk         65 % CaO         Calciumoxid                Kalk bewertet als CaO;         Calciumoxid, daneben auch             Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“\nbeim Inverkehrbringen dürfen   Magnesiumoxid;                        oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet\nnicht mehr als 9 % CaO         aus Kalkstein, Dolomit oder           sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderun-\nals Carbonat vorliegen,        Kreide natürlicher Lagerstätten;      gen entspricht:\nSiebdurchgang:                 auch Mischen untereinander            Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm\n97 % bei 6,3 mm                durch Brennen                         Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:\nToleranzen:                                                          „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die\nCaO 4 %-Punkte                                                       hohe Wirkungsintensität beachten“.\n1.4.3   Mischkalk          50 % CaO         Calciumoxid                Kalk bewertet als CaO;         Calciumcarbonat, -hydroxid            Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recar-\nhöchstens 75 % des CaO         oder -oxid, daneben auch              bonatisierten Branntkalk.\nals Carbonat                   Magnesiumcarbonat, -hydroxid          Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\noder -oxid, aus Kalkstein,            Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:\nSiebdurchgang:                 Dolomit oder Kreide natürlicher La-   „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die\n97 % bei 4,0 mm                gerstätten;                           hohe Wirkungsintensität beachten“.\n50 % bei 0,8 mm                durch Mischen oder Brennen, auch      Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung\nToleranzen:                    teilweises Brennen,                   im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nCaO                            auch Zugabe von Wasser zur            Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:\nCarbonatanteil <= 65%          Staubbindung                          „Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-\n3 %-Punkte,                                                          geschwindigkeit durch Recarbonatisierung\nCarbonatanteil > 65 %                                                möglich“.\n4 %-Punkte\n1.4.4   Hüttenkalk         42 % CaO         Calciumoxid                Kalk bewertet als CaO;         Silikate von Calcium und              Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b\nSiebdurchgang                  Magnesium;                            muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine\naus Hochofenschlacke                  stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.\na) 97 % bei 1,0 mm\n80 % bei 0,315 mm\noder\nb) 97 % bei 3,15 mm\nToleranzen:\nCaO 3 %-Punkte\n1.4.5   Konverterkalk      40 % CaO         Calciumoxid                Kalk bewertet als CaO;         Silikate und Oxide von                Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach\n2503\nCalcium und Magnesium aus der         Spalte 5 müssen angegeben sein.","2504\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                          Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                  Nährstoffbewertung;                                                  Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                            Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                        3                          4                                  5                                        6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nSiebdurchgang bei Herstellung   Herstellung unlegierter Stähle;\nnach Spalte 5 Buchstabe         a) Vermahlen von\na) 97 % bei 1,0 mm                 Konverterschlacke\n80 % bei 0,315 mm            b) Absieben zerfallener\nb) 97 % bei 3,15 mm                Konverterschlacke und\n40 % bei 0,315 mm.              Pfannenschlacke\nBei Siebdurchgang nach\nBuchstabe b:\nLöslichkeit von Calcium und\nMagnesium, bewertet nach\nUmsetzung in verdünnter\nSalzsäure, mindestens 30 %\nToleranzen:\nCaO 3 %-Punkte\n1.4.6   Kalkdünger aus    30 % CaO          Calciumoxid                Kalk bewertet als CaO,          Oxide, Hydroxide, Silicate oder     In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-\n[Bezeichnung nach in der TM                                    Reaktivität:                    Carbonate von Calcium und           druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2\nAnlage 2 Tabelle                                               Reaktivität, bewertet nach      Magnesium;                          Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.\n6.4 Spalte 1]                                                  Umsetzung in verdünnter         aus nur einem Stoff nach Anlage 2   Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen\nSalzsäure, mindestens 30 %,     Tabelle 6.4                         pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3\nab einem Gehalt von 25 %                                            Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:\nMgCO3 mindestens 10 %                                               15 % CaO in der TM.\nToleranzen:                                                         Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12\nCaO                                                                 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben\nCarbonatanteil <= 40 %                                              zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken\n2 %-Punkte,                                                         nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6\nCarbonatanteil > 40 %                                               gemischt sein.\n3 %-Punkte\n1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                          Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                  Nährstoffbewertung;                                                  Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                            Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                        3                          4                                  5                                        6\n1.5.1   Calciumchlorid     15 % Ca          Calcium                    Calcium bewertet als            Calciumchlorid\nwasserlösliches Ca\nToleranzen:\nCa 0,7 %-Punkt","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                        Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                  Nährstoffbewertung;                                                 Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                          Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                            4                               5                                          6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1.5.2   Calciumformiat     27 % Ca          Calcium                    Calcium bewertet als          Calciumformiat;                      Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:\nwasserlösliches Ca            auch Suspendieren oder Lösen         – Bezeichnung nach Spalte 1:\nToleranzen:                   in Wasser                              „Calciumformiat-flüssig“,\nCa 0,7 %-Punkt                                                     – Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.\n1.5.3   Magnesium-         70 % MgCO3       Magnesiumcarbonat          Magnesium bewertet als       Magnesiumcarbonat;                    Das Düngemittel darf auch als „Magnesit“\ncarbonat                                                       Magnesiumcarbonat;           mechanisches Aufbereiten              bezeichnet sein.\nSiebdurchgang:               von Magnesit\n97 % bei 0,2 mm\nToleranzen:\nMgCO3 2 %-Punkte\nAngabe der basisch wirksamen\nBestandteile in % CaCO3\nReaktivität: Reaktivität,\nbewertet nach Umsetzung\nin verdünnter Salzsäure,\nmindestens 10 %\n1.5.4   Magnesiumoxid      70 % MgO         Magnesiumoxid              Magnesium bewertet als        Magnesiumoxid\nMagnesiumoxid;                Brennen von Magnesit nur bei einer\nSiebdurchgang:                Brenntemperatur\n97 % bei 4,0 mm               ≤ 1 800 °C\nToleranzen:\nMgO 0,9 %-Punkt\n1.5.5   Magnesiumsilikat   20 % MgO         Magnesiumoxid              Magnesium bewertet als        Magnesiumsilikate;\nGesamt-Magnesiumoxid;         mechanisches Aufbereiten\nSiebdurchgang:                magnesiumhaltiger Gesteine\n97 % bei 0,2 mm\n65 % bei 0,032 mm\nToleranzen:\nMgO 0,9 %-Punkt\n1.5.6   Kieserit mit       20 % MgO         Magnesiumoxid              Magnesium bewertet als        Magnesiumsulfat-Monohydrat,        Bei Zugabe von Kaliumsulfat:\nMagnesium-                                                     Magnesiumoxid; mindestens     Magnesiumcarbonat;                 – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\ncarbonat                                                       60 % des angegebenen Ge-      Kieserit in Mischung mit Dolomit     Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat\nhaltes an MgO wasserlöslich   und Magnesit,\nSiebdurchgang:                auch unter Zugabe von Kaliumsulfat – Mindestgehalte   nach Spalte 2:\n2505\n8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %\nMagnesit: 97 % bei 0,2 mm","2506\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                       Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                               Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                         Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                     2                 3                            4                               5                                        6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nDolomit: 97 % bei 3,15 mm\nund 70 % bei 1 mm                                                 – Weiterer typbestimmender Bestandteil nach\nReaktivität: Reaktivität,                                           Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid\nbewertet nach Umsetzung\nin verdünnter Salzsäure,                                          – Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:\nmindestens 10 %                                                     Kalium bewertet als wasserlöslichen\nK2O, Höchstgehalt an Chlorid\nToleranzen:\nim zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.\nMgO 0,9 %-Punkt\nK2O 1 %-Punkt\n1.5.7    Magnesiumdün-      15 % MgO         Magnesiumoxid              Magnesium bewertet als       Magnesiumoxid, -hydroxid\nger-Suspension                                                 Magnesiumoxid                oder Magnesiumsalze;\nToleranzen:                  Suspendieren in Wasser\nMgO 0,9 %-Punkt\n1.5.9    Elementarer        fest:            Schwefel                   Schwefel bewertet als S      Schwefel aus Natur- oder\nSchwefel           80 % S                                      Siebdurchgang:               Industrieherkünften\nflüssig:                                    97 % bei 0,1 mm\n40 % S\nToleranz:\nS 0,5 %-Punkt\n1.5.10   Schwefel-       6%S                 Schwefel;                  Schwefel bewertet als S;     Sulfate, Sulfite, Hydroxide,\nMagnesiumdünger 6 % MgO             Magnesiumoxid              Magnesium bewertet als       Carbonate oder Oxide von Calcium\nMagnesiumoxid;               oder Magnesium aus Natur- und\nIndustrieherkünften\nSiebdurchgang:\n97 % bei 2 mm\nToleranzen:\nMgO 0,9 %-Punkt\nCa 0,7 %-Punkt\nS 0,5 %-Punkt\n1.5.11   Schwefel-          11 % S           Schwefel;                  Schwefel bewertet als S,     Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide   Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nCalciumdünger      25 % Ca          Calcium                    Calcium bewertet als Ca;     oder Carbonate von Calcium;          Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um\nSiebdurchgang:               aus Sprühabsorptionsverfahren        die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf\nbei der Monoverbrennung von          den Schwefelbedarf achten“.\n97 % bei 1 mm\n80 % bei 0,315 mm            Steinkohle\nToleranzen:\nCa 0,7 %-Punkt\nS 0,5 %-Punkt","Abschnitt 2\nVorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger\nVorbemerkungen und Hinweise\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.\n2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandtormat teile;                                        Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                     Nährstoffbewertung;                                                 Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                              Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                  2                      3                             4                                  5                                        6\n2.1     NP-Dünger          fest:             Stickstoff in den            Für die Stickstoffformen 3.2     Auf chemischem Wege, durch         Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus\n3%N               Stickstoffformen:            bis 3.10 müssen Gehalte          Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) Meeralgen:\n5 % P2O5          fest:                        angegeben sein, wenn sie min-    gewonnenes Erzeugnis;              – Mindestgehalt nach Spalte 2:\nals Lösung:       3.1 bis 3.10                 destens 1 % betragen;            auch Zugabe von Kohlensaurem         10 % CaCO3;\n1%N               als Lösung:                  für Phosphat Gehaltsangaben      Kalk aus Meeralgen\n1 % P2O5          3.1 bis 3.4 und 3.7          und weitere Erfordernisse nach                                      – Spalte 3: Calciumcarbonat;\nauch Umhüllung\ninsgesamt 3 %     Phosphat in den              Anlage 2 Tabelle 5                                                  – Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;\nPhosphatlöslichkeiten:                                                                           – Kennzeichnung gemäß Anlage 2\nfest:                                                                                              Tabelle 10.1.6.\n4.2.1 bis 4.2.3\nals Lösung:\n4.2.1\n2.2     NK-Dünger          fest:             Stickstoff in den            Für die Stickstoffformen 3.2     Auf chemischem Wege, durch Mi-     Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure\n3%N               Stickstoffformen:            bis 3.10 müssen Gehalte an-      schen (fest) oder Lösen (Lösung)   darf das Düngemittel nur in geschlossenen\n5 % K2O           fest:                        gegeben sein, wenn sie min-      gewonnenes Erzeugnis;              Behältern in den Verkehr gebracht werden.\nals Lösung:       3.1 bis 3.10                 destens 1 % betragen.            auch Zugabe von Kohlensaurem       Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus\n1%N               Lösung:                                                       Kalk aus Meeralgen                 Meeralgen:\n1 % K2O           3.1 bis 3.4 und 3.7                                           auch Umhüllung                     – Mindestgehalt nach Spalte 2:\ninsgesamt 3 %     wasserlösliches Kaliumoxid                                                                         10 % CaCO3;\n– Spalte 3: Calciumcarbonat;\n– Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;\n– Kennzeichnung gemäß Anlage 2\n2507\nTabelle 10.1.6.","2508\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandtormat teile;                                         Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                         Nährstoffbewertung;                                                  Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                               Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                  2                       3                                4                                 5                                          6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n2.3   PK-Dünger          fest:             Phosphat in den Phos-      Für Phosphat Gehaltsangaben         Auf chemischem Wege, durch            Bei Verwendung von Aschen\n5 % P2O5          phatlöslichkeiten 4.2.1    und weitere Erfordernisse nach      Mischen (fest), Lösen (Lösung)        – Mindestgehalt nach Spalte 2 für\n5 % K2O           bis 4.2.11                 Anlage 2 Tabelle 5                  oder Suspendieren (Suspension)\nfesten Dünger:\nals Suspension:   wasserlösliches Kaliumoxid                                     gewonnenes Erzeugnis;\n2 % P 2O 5\n5 % P2O5                                                                         auch unter ausschließlicher\n5 % K2O                                                                          Verwendung von Aschen nach              3 % K2O,\nals Lösung:                                                                      Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16     – bei trockenem Material Granulierung\n1 % P2O5                                                                         auch Umhüllung\n1 % K2O\ninsgesamt 3 %\n2.4   NPK-Dünger         fest:             Stickstoff in den               Bei den Stickstoffformen 3.2   Auf chemischem Wege oder durch        Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel\n3%N               Stickstoffformen:               bis 3.10 müssen Gehalte an-    Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder   als „verkapselt“ zu bezeichnen.\n5 % P2O5          fest: 3.1 bis 3.10              gegeben sein, wenn sie min-    Suspendieren (Suspension) gewon-      Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die\n5 % K2O           als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7    destens 1 % betragen.          nenes Erzeugnis;                      Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:\nauf Träger-       als Suspension: 3.1 bis 3.4     Für Phosphat:                  fest:                                 „Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr\nmaterial:         Phosphat in den Phos-           Gehaltsangaben und weitere     auch Lösen von Düngesalzen in         als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, aus-\n1%N               phatlöslichkeiten:              Erfordernisse nach Anlage 2    Wasser und Einschließen in Kapseln    genommen Wiederverwertung zum selben\n1 % P2O5          fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11   Tabelle 5                      auch unter Verwendung von Aschen      Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden,\n1 % K2O           als Lösung: 4.2.1                                              nach Anlage 2                         die eine Entsorgung des gebrauchten Träger-\ninsgesamt 4 %     als Suspension: 4.2.1,                                         Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16              materials ermöglichen“.\nals Lösung:       4.2.5, 4.2.8\nauch Umhüllung                        Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:\n1%N               wasserlösliches Kaliumoxid\n1 % P2O5                                                                         auch Auftragen auf folgendes          – Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen\n1 % K2O                                                                          Trägermaterial:                         Dünger:\ninsgesamt                                                                        – Ionenaustauscher auf der              2 % P 2O 5\n4%                                                                                 Basis von Styrol-Divinyl=             3 % K2O,\nals Suspension:                                                                    benzol-Copolymer\n– bei trockenem Material Granulierung.\n3%N                                                                              auch Zugabe von Kohlen-\n4 % P2O5                                                                         saurem Kalk aus Meeralgen\n4 % K2O                                                                                                                Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk\naus Meeralgen:\n– Mindestgehalt nach Spalte 2:\n10 % CaCO3,\n– Spalte 3: Calciumcarbonat,\n– Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,\n– Kennzeichnung gemäß Anlage 2\nTabelle 10.1.6.","Abschnitt 3\nVorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel\nTypbestimmende                   Angaben zur\nMindestgehalte\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nBestandteile;                                            Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung       (bezogen                                      Nährstoffbewertung;                                                   Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                              Art der Herstellung\nauf TM)                                      weitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                  2                     3                            4                                   5                                         6\n3.1   Organischer N-,     Einnährstoff-    Gesamtstickstoff           Stickstoff bewertet als           Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1,   Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach\nP-, K-, NP-,        dünger nach      Gesamtphosphat             Gesamtstickstoff                  7.2 sowie organische Stoffe nach    den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu\nNK-, PK- oder       Spalte 1:                                   Phosphat bewertet als             Anlage 2 Tabelle 7.4;               wählen.\nNPK-Dünger          3 % für den      Gesamtkaliumoxid\nGesamt-P2O5                       auch in flüssiger Form\nNährstoff\nKali bewertet als Gesamt-K2O\nZweinährstoff-\nund Dreinähr-                               Toleranzen:\nstoffdünger                                 50 % des in % angegebenen\nnach Spalte 1:                              Gehaltes, jedoch nicht mehr als\n1%N                                         1 %-Punkt, bei ausschließlicher\nVerwendung von Vinasse für\n0,3 % P2O5                                  K2O 3 %-Punkte,\noder                                        für die organische Substanz\n0,5 % K2O                                   50 % des in % angegebenen\nGehaltes, jedoch nicht mehr als\n5 %-Punkte\n3.2   Organisch-          Einnährstoff-    Gesamtstickstoff           Stickstoff bewertet als         Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7;       Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach\nMineralischer N-,   dünger nach      Gesamtphosphat             Gesamtstickstoff                auch in flüssiger Form                den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu\nP-, K-, NP-, NK-,   Spalte 1:                                   Phosphat bewertet als                                                 wählen.\nPK- oder            3 % für den      Gesamtkaliumoxid\nGesamt-P2O5                                                           Bei Verwendung mineralischer Düngemittel\nNPK-Dünger          Nährstoff                                                                                                         Mindestgehalt nach Spalte 2:\nKali bewertet als Gesamt-K2O\nZweinährstoff-                                                                                                    – 3 % N,\nund Dreinähr-                               Mindestgehalt an organischer\nstoffdünger                                 Substanz: 10 % bezogen auf                                            – 3 % P2O5 oder\nnach Spalte 1:                              TM\n– 3 % K2O.\n1,5 % N                                     Toleranzen:\n0,5 % P2O5                                  50 % des in % angegebenen\nGehaltes, jedoch nicht mehr als\noder                                        1 %-Punkt,\n1,0 % K2O                                   für die organische Substanz\n50 %, jedoch nicht mehr als\n5 %-Punkte\n2509","Abschnitt 4\n2510\nVorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger\nVorbemerkungen und Hinweise\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die\ngeeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.\n2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.\n4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen\nZusätzliche\nErgänzung der         typbestimmende                    Angaben zur\nMindestgehalte                                                                 Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung                                Bestandteile;               Nährstoffbewertung;                                              Besondere Bestimmungen, Hinweise\n(bezogen                                                                         Art der Herstellung\nauf TM)         Nährstoffformen und             weitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                    2                       3                              4                                5                                       6\n4.1.1   Typenbezeichnung       0,02 % B          Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen,   Spurennährstoffe bewertet      Mineralische Ein- und Mehrnähr-   Das Düngemittel muss mindestens einen der\nfür Düngemittel        0,004 % Co        Mangan, Molybdän oder         als Gesamtgehalt und           stoffdünger der Abschnitte 1, 2   in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthal-\nnach Abschnitt 1,      0,02 % Cu         Zink                          wasserlöslicher Gehalt         oder 5 sowie Düngemittel nach     ten.\n2, 3 oder 5, ergänzt   0,04 % Fe                                       Toleranzen für jeden Spuren-   Abschnitt 3;                      Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in\ndurch die Angabe       0,02 % Mn                                       nährstoff:                     auch Zugeben von Spurennähr-      der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindest-\n„mit Spurennähr-       0,002 % Mo                                      – 50 % des in % ange-          stoffen nach Abschnitt 4.2        gehalte nach Spalte 2:\nstoff“                 oder\ngebenen Gehaltes, jedoch                                       – 1 % Fe bezogen auf TM\noder                   0,02 % Zn\nnicht mehr als 0,4 %-Punkt\n– 0,2 % Mn bezogen auf TM\ndurch die Angabe                                                       – bei einem Gehalt an\n„mit“ sowie durch                                                                                                                       Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen\nGesamteisen > 10 % für                                         auf TM und Zink\nden Namen der\nEisen 2 %-Punkte.                                              0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen\nSpurennährstoffe\noder ihr chemi-                                                                                                                         ist eine gezielte Zugabe von\nsches Symbol in                                                                                                                         – nach Abschnitt 4.2 zugelassenen\nder Reihenfolge                                                                                                                           Spurennährstoffdüngern,\nder Spalte 2\n– nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003\nzugelassenen Spurennährstoffdüngern.\nHöchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf\nTM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung\nauf forstliche Flächen.","4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten\nTypbestimmende                   Angaben zur\nBestandteile;                                          Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                       Nährstoffbewertung;                                                 Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                            Art der Herstellung\nNährstofflöslichkeiten        weitere Erfordernisse\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n1                  2                       3                            4                                  5                                        6\n4.2.1   Kupferhydroxid-    22 % Cu             Kupfer                      Kupfer bewertet als             Suspendieren von Kupferhydroxid\nSuspension                                                         Gesamtkupfer;\nSiebdurchgang:\n100 % <\n0,005 mm\nToleranzen:\nCu 0,4 %-Punkt\n4.2.2   Eisensalz          8 % Fe              wasserlösliches Eisen       Eisen bewertet als wasser-      Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder   Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben\nlösliches Eisen                 Dolomit;                            sein.\nToleranzen:                     Mischen von Eisen(II)-Salz mit\nFe 0,4 %-Punkt                  Gesteinsmehl oder Dolomit\n4.2.3   Eisen-             8 % Fe              Eisen                       Eisen bewertet als Gesamt-      Eisensalz der Huminsäure,           Zur Blattapplikation.\nDünger                                                             Eisen                           Eisenhumat,                         Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nToleranzen:                     Eisenhuminat;                       Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung\nFe 0,4 %-Punkt                  Weichbraunkohle (Leonardit) unter   des Eisendüngers hingewiesen sein.\nZugabe von Kaliumhydroxidlösung\nund Eisensulfatlösung\n4.2.4   Spurennährstoff-   0,2 % B             Bor,                        Spurennährstoffe bewertet       Bor- und metallhaltige Stoffe, auch Das Düngemittel muss mindestens zwei der in\nMischdünger        1 % Fe              Eisen,                      als Gesamtgehalt;               in Chelatform, in wasser- und nicht Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.\n0,5 % Cu            Kupfer,                     Siebdurchgang:                  wasserlöslicher Form                Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben\n1 % Mn              Mangan,                                                                                         sein.\n0,01 % Mo           Molybdän                    98 % bei 1,0 mm\noder                oder                        70 % bei 0,16 mm;\n0,5 % Zn            Zink                        bei Granulierung:\nSiebdurchgang des Granulats:\n98 % bei 2,8 mm\n70 % bei 1,6 mm\nToleranzen:\n20 % für den in % angegebe-\nnen Gehalt für jedes Element,\njedoch nicht mehr als jeweils\n2511\n0,4 %-Punkt","Abschnitt 5\nVorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen                                                                                   2512\nVorbemerkung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nEntspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.\nTypbestimmende\nMindestgehalte                                         Angaben zur\nBestandteile;                                             Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung       (bezogen                                        Nährstoffbewertung;                                                     Besondere Bestimmungen, Hinweise\nauf TM)        Nährstoffformen und                                               Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                              4                                  5                                             6\n5.1     N-, P-, K-, NP-,   1 % N,            Stickstoff in den            Bei den Stickstoffformen 3.2     Auf chemischem oder                   Für die Bezeichnung des Düngemittels nach\nNK-, PK- oder      1 % P2O5          Stickstoffformen 3.1         bis 3.10 müssen Gehalte          physikalischem Wege gewonnenes        Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen\nNPK-Dünger         oder              bis 3.10                     angegeben sein, wenn sie         Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen   entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.\nPhosphat in den Phos-        mindestens 1 % betragen,         nach Anlage 2 Tabelle 7               Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um\n1 % K2O\nphatlöslichkeiten 4.2.1      für Phosphat Gehaltsangaben      auch umhüllt oder auf                 das Wort „auf“ und um die Angabe verwendeter\nbis 4.2.11                   und weitere Erfordernisse nach   Trägermaterial                        Trägermaterialien zu ergänzen.\nwasserlösliches Kaliumoxid   Anlage 2 Tabelle 5;              auch in flüssiger Form                Das Düngemittel muss mit dem Hinweis\nHöchstgehalt an                                                        „Anwendungsvorgabe:\nBiuret:\nNur zur Düngung von Rasen“\nGehalt an\nCarbamidstickstoff x 0,026                                             oder\nToleranzen:                                                            „Anwendungsvorgabe:\nGehalte < 1 %:                                                         Nur zur Düngung von Zierpflanzen“\nfür jeden Nährstoff nach                                               gekennzeichnet sein.\nSpalte 2: 25 % des in %                                                Bei flüssigen Düngern, die bezogen auf die TM\nangegebenen Gehaltes,                                                  die Mindestgehalte erreichen, jedoch bezogen\nGehalte > 1 bis 5 %:                                                   auf die Frischmasse diese unterschreiten, ist die\nfür jeden Nährstoff nach                                               Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur\nSpalte 2: 0,25 %-Punkt,                                                sachgerechten Anwendung wie folgt zu ergän-\nGehalte > 5 %:                                                         zen: „Düngemittel in gebrauchsfertiger Lösung!“\nfür jeden Nährstoff nach\nSpalte 2: 5 % des in %\nangegebenen Gehaltes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                          2513\nAnlage 2\n(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)\nTabellen\nVorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2\n1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine\nausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt\nfür die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.\n2. Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte\ntierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)\n(ABI. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).\nTabelle 1\nKennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …\nKennzeichnung\nEinschränkungen/Ergänzungen\nNebenbestandteil           ab … % TM             Toleranz\nder Kennzeichnung/Hinweise\nbzw. … mg/l\n1                        2                   3                                  4\n1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern\n1.1.1    Stickstoff (N)                       1,5 %        25 %, 1 %-Punkt\n1.1.2    Phosphat (P2O5)                      0,5 %        25 %, 1 %-Punkt\n1.1.3    Kalium (K2O)                         0,75 %       25 %, 1 %-Punkt\n1.1.4    Schwefel (S)                         0,3 %       50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2\nKennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.\n1.1.5    Magnesium (MgO)                      0,3 %       50 %, 1,5 %-Punkte Magnesium bewertet als Magnesiumoxid\n(MgO)\nFür Düngemittel der Abschnitte 1 (außer\nAbschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab\n1,7 % MgO.\n1.1.6    Magnesiumoxid (MgO)                   5%         50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.\n1.1.7    Magnesiumcarbonat (MgCO3)             5%         50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.\n1.1.8    Natrium (Na)                         0,2 %       50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2\nKennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.\n1.1.9    wasserlösliches Calcium (Ca)         5,7 %            0,7 %-Punkt        Für flüssige Düngemittel.\n1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\n1.2.1    Stickstoff (N)                       0,1 %        50 %, 1 %-Punkt        Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.3    Phosphat (P2O5)                      0,1 %        50 %, 1 %-Punkt        Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.5    Kalium (K2O)                         0,1 %        50 %, 1 %-Punkt        Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.7    Magnesium (Mg)                       0,1 %        50 %, 1 %-Punkt        Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.9    Schwefel (S)                         0,1 %        50 %, 1 %-Punkt        Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.2    Stickstoff (N)                      100 mg/l              50 %           Für Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweck-\nbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine\nDeklarationspflicht ab 50 mg/l.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen\nAnwendungen gilt eine Kennzeichnungs-\nschwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine\nToleranz von 50 %.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:\n„Anwendung nur in bodenunabhängigen\nVerfahren“.","2514      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nKennzeichnung\nEinschränkungen/Ergänzungen\nNebenbestandteil      ab … % TM              Toleranz\nder Kennzeichnung/Hinweise\nbzw. … mg/l\n1                    2                    3                              4\n1.2.4 Phosphat (P2O5)               100 mg/l              50 %        Für Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweck-\nbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine\nDeklarationspflicht ab 50 mg/l.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen\nAnwendungen gilt eine Kennzeichnungs-\nschwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine\nToleranz von 50 %.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:\n„Anwendung nur in bodenunabhängigen\nVerfahren“.\n1.2.6 Kalium (K2O)                  100 mg/l              50 %        Für Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweck-\nbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine\nDeklarationspflicht ab 50 mg/l.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen\nAnwendungen gilt eine Kennzeichnungs-\nschwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine\nToleranz von 50 %.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:\n„Anwendung nur in bodenunabhängigen\nVerfahren“.\n1.2.8 Magnesium (Mg)                100 mg/l              50 %        Für Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweck-\nbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine\nDeklarationspflicht ab 50 mg/l.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen\nAnwendungen gilt eine Kennzeichnungs-\nschwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine\nToleranz von 50 %.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:\n„Anwendung nur in bodenunabhängigen\nVerfahren“.\n1.2.10 Schwefel (S)                  100 mg/l              50 %        Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate\nin bodenunabhängigen Anwendungen.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:\n„Anwendung nur in bodenunabhängigen Ver-\nfahren“.\n1.2.11 Bor                            0,01 %         20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kul-\ntursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung zusätzliche Kennzeichnung mit\nden Worten „Vorsicht bei borempfindlichen\nKulturen“.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen\nAnwendungen ist im Rahmen der Hinweise\nzur sachgerechten Anwendung bei einem\nGehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich)\nwie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Bor in\npflanzenbaulich relevanter Menge“ und\n„Anwendung nur in bodenunabhängigen\nVerfahren“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                     2515\nKennzeichnung\nEinschränkungen/Ergänzungen\nNebenbestandteil         ab … % TM             Toleranz\nder Kennzeichnung/Hinweise\nbzw. … mg/l\n1                       2                  3                                  4\n1.2.12 Kupfer                               0,05 %      20 %, 0,4 %-Punkt     Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,\nKultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen\nAnwendungen ist im Rahmen der Hinweise\nzur sachgerechten Anwendung bei einem\nGehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich)\nwie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Kupfer in\npflanzenbaulich relevanter Menge“ und\n„Anwendung nur in bodenunabhängigen\nVerfahren“.\n1.2.13 Zink                                 0,1 %       20 %, 0,4 %-Punkt     Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,\nKultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen\nAnwendungen ist im Rahmen der Hinweise\nzur sachgerechten Anwendung bei einem\nGehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich)\nwie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Zink in\npflanzenbaulich relevanter Menge“ und\n„Anwendung nur in bodenunabhängigen\nVerfahren“.\n1.2.14 Kobalt                              0,004 %      20 %, 0,4 %-Punkt     Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,\nKultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\nBei Kultursubstraten für bodenunabhängige\nVerfahren kann auf eine Kennzeichnung des\nKobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem\nFall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-\nrechten Anwendung folgende Kennzeichnung\nerforderlich:\n„Anwendung nur in bodenunabhängigen\nVerfahren“.\n1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4\n1.3.2 Basisch wirksame Bestand-             5%        50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-\nteile (als CaO)                                                        substrate und Pflanzenhilfsmittel.\nFür als Dachsubstrate gekennzeichnete\nKultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze\nfür die basisch wirksamen Bestandteile.\nDie Bezeichnung Neutralisationswert darf\nzusätzlich in Klammer angefügt sein.\n1.3.3 Organische Substanz                   5%         50 %, 5 %-Punkte      Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-\nsubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen\nAnwendungen:\nKennzeichnung bei … % organischer\nSubstanz:\n≤ 5 % „enthält wenig organische Substanz“\n≥ 80 % „enthält viel organische Substanz“.\n1.3.4 Salzgehalt (in KCl/l)                0,5 g/l         50 %, 0,7 g/l     Für Kultursubstrate.\n1.3.5 Selen (Se)                         0,0005 %              25 %          Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-\nsubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.\nBei Kultursubstraten für bodenunabhängige\nVerfahren kann auf eine Kennzeichnung des\nSelengehaltes verzichtet werden. In diesem\nFall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-\nrechten Anwendung folgende Kennzeichnung\nerforderlich:\n„Anwendung nur in bodenunabhängigen\nVerfahren“.","2516       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nKennzeichnung\nEinschränkungen/Ergänzungen\nNebenbestandteil         ab … % TM               Toleranz\nder Kennzeichnung/Hinweise\nbzw. … mg/l\n1                     2                     3                                  4\n1.3.6 Chlorid (Cl)                    jeder Gehalt             0,2 %           Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger.\nAngabe des Gehaltes fakultativ.\nDie Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet\nsein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht\nüberschreitet.\n1.3.7 pH-Wert                           jeder Wert          0,4 Einheiten      Für Kultursubstrate.\n1.4 … Schadstoffe\nKennzeichnung                               Grenzwert\nToleranz in % des\nab … mg/kg TM                                mg/kg TM\ngekennzeichneten                          Einschränkungen/Ergänzungen\nNebenbestandteil      oder andere                               oder andere\nWertes jeweils bis                         der Kennzeichnung/Hinweise\nangegebene                                angegebene\nzu\nEinheit                                  Einheit\n1                  2                    3                    4                          5\n1.4.1 Arsen (As)                     20                 50 %                   40\n1.4.2 Blei (Pb)                     100                 50 %                  150\n1.4.3 Cadmium (Cd)                   1,0                50 %                  1,5         Für die Anwendung von Rinden-\nprodukten im Garten- und Land-\nCadmium (Cd) für         20 mg/kg P2O5                            50 mg/kg P2O5     schaftsbau, ausgenommen\nDüngemittel ab                                                                      Nahrungsmittelerzeugung, sowie\n5 % P2O5 (FM)                                                                       für die Anzucht und Pflege von\nZierpflanzen und Ziergehölzen gilt\nals Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM.\nIm Rahmen der Hinweise zur\nsachgerechten Anwendung\nKennzeichnung mit dem Hinweis:\n„Nur für die Anwendung im\nGarten- und Landschaftsbau und\nfür die Anzucht und Pflege von\nZierpflanzen und Ziergehölzen\nund keine Anwendung in Ver-\nfahren, die der Erzeugung von\nNahrungsmitteln dienen.“\n1.4.4 Chrom (ges.)                  300                 50 %                    –\n1.4.5 Chrom (CrVI)                   1,2                50 %                    2         Brennraumaschen aus der Ver-\nbrennung von naturbelassenem\nRohholz sind vom Grenzwert\nnach Spalte 4 ausgenommen,\nwenn durch deutliche Kennzeich-\nnung auf ihre ausschließliche\nRückführung auf forstliche\nStandorte hingewiesen wird.\n1.4.6 Nickel (Ni)                    40                 50 %                   80         Bei Gesteinsmehlen kann der\nGrenzwert nach Spalte 4 um 50 %\nüberschritten werden.\n1.4.7 Quecksilber (Hg)               0,5                50 %                  1,0\n1.4.8 Thallium (Tl)                  0,5                50 %                  1,0\n1.4.9 Perfluorierte Tenside         0,05                                      0,1         Summe aus Perfluoroctansäure\n(PFT)                                                                               (PFOA) und Perfluoroctansulfonat\n(PFOS).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                                2517\nKennzeichnung                                 Grenzwert\nToleranz in % des\nab … mg/kg TM                                  mg/kg TM\ngekennzeichneten                           Einschränkungen/Ergänzungen\nNebenbestandteil             oder andere                                oder andere\nWertes jeweils bis                          der Kennzeichnung/Hinweise\nangegebene                                 angegebene\nzu\nEinheit                                     Einheit\n1                         2                     3                     4                          5\n1.4.10      I-TE Dioxine und                                                          30 ng WHO-TEQ      Bei Anwendung auf Grünland zur\ndl-PCB1                                                                                      Futtergewinnung und auf Acker-\nfutterflächen mit nichtwendender\nBodenbearbeitung nach der\nAufbringung, ausgenommen\nMaisanbauflächen, gilt ein Grenz-\nwert von 5 ng WHO-TEQ Dioxine.\nBei Überschreitung des Grenz-\nwertes von 5 ng WHO-TEQ Di-\noxine ist im Rahmen der Hinweise\nzur sachgerechten Anwendung\nwie folgt zu kennzeichnen:\n„Keine Anwendung auf Grünland\nzur Futtergewinnung und auf\nAckerfutterflächen mit nichtwen-\ndender Bodenbearbeitung nach\nder Aufbringung, ausgenommen\nMaisanbauflächen.“\n1\nGilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil.\nTabelle 2\nNitrifikations- und Ureasehemmstoffe\nMindestanteil in %, bezogen auf\nStoff                   den Gesamtgehalt an Ammonium-,                    Sonstige Bestimmungen\nCarbamid- und Cyanamidstickstoff\n1                                         2                                           3\n2.1 Nitrifikationshemmstoffe\n2.1.1      Dicyandiamid                                                               10,0\n2.1.2      Gemisch aus Dicyandiamid und             Dicyandiamid:                      7,7\nAmmoniumthiosulfat                       Ammoniumthiosulfat:                4,8\n2.1.3      Gemisch aus Dicyandiamid und                                                2,0 Gemisch im Verhältnis 15:1.\n3-Methylpyrazol                                                                  Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf\n0,5 % nicht übersteigen.\n2.1.4      Gemisch aus Dicyandiamid und                                                2,0 Gemisch im Verhältnis 10:1.\n1 H-1,2,4-Triazol\n2.1.5      3,4-Dimethylpyrazolphosphat                                                 0,8\n2.1.6      Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und                                            0,2 Gemisch im Verhältnis 2:1.\n3-Methylpyrazol\n2.2 Ureasehemmstoffe\n2.2.1      N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure-          Anteil, bezogen auf den\ntriamid (2-NPT)                          Carbamidstickstoff:\n0,04 % bis 0,15 %\nTabelle 3\nZulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger\n3.1       Gesamtstickstoff\n3.2       Nitratstickstoff\n3.3       Ammoniumstickstoff\n3.4       Carbamidstickstoff\n3.5       Cyanamidstickstoff","2518            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n3.6      Crotonylidendiharnstoffstickstoff\n3.7      Formaldehydharnstoffstickstoff\n3.8      Isobutylidendiharnstoffstickstoff\n3.9      Dicyandiamidstickstoff\n3.10      Acetylendiharnstoffstickstoff\nTabelle 4\nZulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten\nVorbemerkung und Hinweise\nDie letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die\nPhosphatlöslichkeiten.\n4.1 Phosphorverbindungen\n4.1.1     Phosphat (P2O5)\n4.2 Phosphatlöslichkeiten\n4.2.1     wasserlösliches Phosphat\n4.2.2     neutral-ammoncitratlösliches Phosphat\n4.2.3     neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat\n4.2.4     ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat\n4.2.5     alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)\n4.2.6     in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat\n4.2.7     Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie)\nlöslich\n4.2.8     Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich\n4.2.9     Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,\nmindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat\n4.2.10     in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat\n4.2.11     Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)\nTabelle 5\nGehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil\nVorbemerkung und Hinweise\nDie letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittel-\nanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit\nDer                 Angabe\nTypenbezeichnung         folgender       Mindest-\nMineralische\nmüssen nachfolgende      Löslichkeiten    löslichkeit    Nicht enthalten sein dürfen:\nMehrnährstoffdünger mit\nAngaben angefügt           (nach      (Masseprozent)\nsein               Tabelle 4)\n1                            2                      3              4                      5\n5.1      a) weniger als 2 % wasser-                                       4.2.2                    Thomasphosphat,\nlöslichem P2O51                                                                       Glühphosphat,\nAluminiumcalciumphosphat,\nb) 2 % und mehr wasser-                                      4.2.1; 4.2.3                 teilaufgeschlossenes\nlöslichem P2O51                                                                       Rohphosphat,\nRohphosphat\n5.2      Rohphosphat mit wasser-           „mit Rohphosphat               4.2.9       Löslichkeit  andere Phosphatarten\nlöslichem Anteil                  mit wasserlöslichem                        4.2.1: 2 %\nAnteil“\n1\nDer Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                         2519\nDer              Angabe\nTypenbezeichnung         folgender        Mindest-\nMineralische\nmüssen nachfolgende      Löslichkeiten    löslichkeit       Nicht enthalten sein dürfen:\nMehrnährstoffdünger mit\nAngaben angefügt           (nach       (Masseprozent)\nsein            Tabelle 4)\n1                           2                   3               4                         5\n5.3    Thomasphosphat,               verwendete                   4.2.10                        andere als in Spalte 1\nKonverterkalk mit Phosphat, Phosphatarten                                                genannte Phosphatarten\ndaneben\nGlühphosphat,\nMonocalciumphosphat oder\nDicalciumphosphat\n5.4    Dicalciumphosphat             „mit Dicalcium-               4.2.5                        andere Phosphatarten\nphosphat“\n5.5    Rohphosphat                   „mit Rohphosphat“             4.2.1          2,5 %         Thomasphosphat,\n4.2.3           5%           Glühphosphat,\n4.2.4           2%           Aluminiumcalciumphosphat\n4.2.11             –\n5.6    teilaufgeschlossenem          „mit teilaufgeschlos-         4.2.1          2,5 %         Thomasphosphat,\nRohphosphat                   senem Rohphosphat“            4.2.3           5%           Glühphosphat,\n4.2.4           2%           Aluminiumcalciumphosphat\n4.2.11             –\n5.7    Phosphatdünger aus            „mit Phosphatdüngern          4.2.1\n[Angabe nach Tabelle 6.2]     aus [Stoff nach               4.2.6\nTabelle 6.2]“                4.2.11\n5.8    weicherdigem Rohphosphat      „mit weicherdigem             4.2.8                        andere Phosphatarten\nRohphosphat“\nTabelle 6\nBesondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1\nVorbemerkungen und Hinweise\nDie nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus\nProduktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf.\nzusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der\nAnlage 1.\nAusgangsstoff,                       Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft             zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                     2                                            3\n6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12\n6.1.1   Abluftreinigung                Herstellung und Verarbeitung von Lebens-,\nGenuss- und Futtermitteln und Alkohol-\nherstellung,\nEnergieerzeugung,\nTierhaltungsanlagen\nKläranlagen\nBehandlung von Bioabfällen\nmechanisch-biologische Abfallbehandlung\n6.1.2   Abgasreinigung                 Verbrennungsanlagen\n6.1.4   Abwasserbehandlung             kommunale und betriebliche Abwasser-\nbehandlung\n6.1.3   aeroben oder anaeroben         Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4\nBehandlung organischer\nStoffe\n6.1.5   biotechnologische              Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2\nBehandlung von [Stoff nach\nTabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]\n6.1.6   Herstellung von Blausäure                                                  leicht freisetzbares Cyanid\nmax. 5 mg/kg TM","2520       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nAusgangsstoff,                      Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft             zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                    2                                            3\n6.1.9 Herstellung von Lebens- und    Herstellung von Süßstoff\nGenussmitteln                  Verarbeitung von Zuckerrüben\n6.1.8 Herstellung von Caprolactam\n6.1.10 Aufbereitung von Aluminium-    Absorption von Ammoniakgas\nsalzschlacken\n6.1.11 Metallverarbeitung             Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram\n6.1.12 Behandlung von Holz mit        Holzräucherei mit Ammoniakgas\nAmmoniakgas\n6.1.20 Wiederverwertung von bereits Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei\ngebrauchten Ammonium-          der Aufbereitung gebrauchter Ammonium-\nsulfatlösungen                 sulfatlösungen\n6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9\n6.2.1 Verkohlung von Knochen         Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1\ntierischer Herkunft\n6.2.2 Verbrennung von Stoffen        Brennraumaschen von tierischen             In granulierter oder staubgebundener Form,\ntierischer Herkunft            Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach      Siebdurchgang\nMaßgabe von Zeile 7.3.16\n– bei 0,1 mm max. 0,2 %,\n– bei 0,05 mm max. 0,05 %,\n– bei 0,01 mm max. 0,005 %.\n6.2.3 Verbrennung von                Aschen von Klärschlämmen nach              In granulierter oder staubgebundener Form,\nKlärschlämmen                  Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe      Siebdurchgang\nvon Zeile 7.3.16\n– bei 0,1 mm max. 0,2 %,\n– bei 0,05 mm max. 0,05 %,\n– bei 0,01 mm max. 0,005 %.\n6.2.4 Phosphatfällung                Fällen mineralischer Phosphate mit         Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1\n• Calciumchlorid,                          Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder\nNummer 1.2.2.\n• Kalkmilch,\n• Magnesiumchlorid,\n• Magnesiumoxid oder -hydroxid\n6.2.5 Schmelzvergasung               Stoffe nach Tabelle 7                      Prozesstemperatur ≥ 1 450 °C\nKeine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3.\n6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4\n6.3.1 Verarbeitung von Vinasse\n6.3.2 Verarbeitung von Ölen und      Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus   Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen\nFetten                         der Biodieselproduktion                    und Fetten.\nÖle und Fette tierischen Ursprungs         Gehalt an Methanol bis zu 2 %.\n– aus der Lebensmittel- und\nFuttermittelproduktion,\n– aus der Biodieselproduktion,\n– aus der Verarbeitung von Wolle\n6.3.3 Aufbereitung von Aschen        Brennraumaschen von pflanzlichen           Auch Auslaugen von Aschen für die\nAusgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach      Herstellung von Kaliumcarbonat.\nMaßgabe von Zeile 7.3.16\n6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6\n6.4.1 Gewinnung oder Verarbeitung                                               Siebdurchgang:\nvon Kalkstein oder Dolomit                                                 – 97 % bei 3,15 mm,\n– 70 % bei 1,0 mm.\n6.4.2 Herstellung von Stickstoff-    Schwarzkalk aus der Herstellung von\ndüngern                        Kalkstickstoff,\nUmwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,\nKalk aus dem Strippen von Ammoniak mit\nCaSO4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                     2521\nAusgangsstoff,                   Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft          zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                    2                                          3\n6.4.3  Herstellung von Atemkalk    Rückstände aus der Herstellung des Kalkes Keine Rückstände aus der Verwendung in\nmedizinischen Einrichtungen.\n6.4.4  Herstellung von Zucker      Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben.        Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid\nAus der Verarbeitung von Milchzucker.        gefällter Niederschlag.\nBei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf\ndie Düngemitteltypenbezeichnung um\nCarbokalk ergänzt werden.\n6.4.5  Verwertung von                                                           Siebdurchgang:\nEierschalen                                                               – 97 % bei 3,15 mm,\n– 70 % bei 1,0 mm.\nHinweis:\nMaterial der Kategorie 3 nach der Verord-\nnung (EG) Nr. 1069/2009.\n6.4.6  Aufbereitung von Trink- und Aus der Entcarbonatisierung und              Siebdurchgang:\nBrauchwasser                Aufhärtung.                                   – 97 % bei 3,15 mm,\n– 70 % bei 1,0 mm.\nEisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen\nauf TM.\nMangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen\nauf TM.\nKeine Schlämme aus der Enteisenung und\nder Entmanganung.\n6.4.7  Phosphatfällung in          Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kom-     Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm.\nKlarablaufwasser            munalen und vergleichbaren betrieblichen\nAbwasserbehandlungsanlagen.\n6.4.8  Acetylenherstellung                                                      Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.\n6.4.9  Herstellung von Papier      Faserkalk aus der Aufbereitung von           Im Rahmen der Hinweise zur sach-\nFrischfasern aus der Weißpapierherstellung   gerechten Anwendung ist auf die\noder Kartonagenherstellung aus Frischholz    N-Immobilisierung hinzuweisen.\neinschließlich in diesem Prozess anfallender Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,\nPapierschlamm.                               ausgenommen Kalk.\nOhne Zugabe von Bioziden.\n6.4.10 Verbrennung von Papier      Aschen aus der energetischen Nutzung von Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren\nPapierreststoffen aus der Papierherstellung. oder mit anderen Stoffen.\nKeine Aschen aus dem Rauchgasweg,\nausgenommen aus der ersten filternden\nEinheit. Keine Kondensatfilterschlämme.\n6.4.11 Verbrennung pflanzlicher    Brennraumaschen von naturbelassenen\nStoffe                      pflanzlichen Ausgangsstoffen nach\nTabelle 7.1.\nKeine Aschen aus dem Rauchgasweg,\nausgenommen aus der ersten filternden\nEinheit. Keine Kondensatfilterschlämme.\n6.4.12 Verbrennung von Braunkohle  Brikettier-Braunkohlenaschen aus aus-\nschließlicher Verbrennung von Braunkohle.\nKeine Aschen aus dem Rauchgasweg,\nausgenommen aus der ersten filternden\nEinheit. Keine Kondensatfilterschlämme.\n6.4.13 Entschwefelung von Abgasen Aus der Verbrennung von Steinkohle.           Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),\ndurch Trockenadditivverfahren (TAV),\ndurch Verbrennung im Wirbelschicht-\nverfahren.\n6.4.14 Herstellung von Siedesalz   Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-\nSole, Rohsole oder Kavernensole.","2522            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nAusgangsstoff,                      Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft              zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                     2                                          3\n6.4.15   Aufbereitung von Meeralgen\n6.4.16   anaerobe Aufbereitung von       Aus der anaeroben Aufbereitung von\norganischen Stoffen             Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.\n(Gärresten)\n6.4.17   Gewinnung von Kohlendioxyd                                                  Eisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen\naus natürlichen Wässern                                                     auf TM\n6.4.18   Aufbereitung von Wiesen-        Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch   Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ\nkalken, Mergel                  Kalkböden.                                  nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger\naus …]:\n15 % CaO i. d.TM.\n6.4.19   Sulfatzellstoffherstellung\n6.4.20   Sodaherstellung\n6.4.21   Aufbereitung von Ziegelei-                                                  Ergänzung der Kennzeichnung:\nkalken                                                                      „Keine Anwendung auf Grünland oder auf\nmit Gemüse oder Feldfutter bestellten\nFlächen“.\n6.4.22   Herstellung von Porenbeton      Rückstände aus der Herstellung von          Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen\nPorenbeton.                                 entsprechend den Nummern 8.1.1\nund 8.1.2.\n6.4.23   Herstellung von Blockbeton      Aus der Verarbeitung von Betonsteinen.      Ohne Zusatz von Ölen und Additiven.\nMindestens 65 % Kalksteinanteil.\nTabelle 7\nHauptbestandteile\nVorbemerkungen und Hinweise\n1.    Die Tabelle 7 enthält\n1.1   als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel\nnach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),\n1.2   die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu\n§ 4).\n2.    Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur\nzerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 %\n≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.\nAusgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur\nerfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie\ndass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.\n3.    Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt\ndiese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch\na) in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,\nb) thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder\nc) pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten,\nRhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.\n4.    Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser\nVerordnung bleiben hiervon unberührt.\nAusgangsstoff,                      Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft              zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                     2                                          3\n7.1 Pflanzliche Stoffe\n7.1.1    Organisches Bodenmaterial       Torf,                                       Corg ≥ 10 %\nMoorschlamm,                                Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder\n„Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad.\nHeilerde                                    Für Heilerde: keine Medikamentenrück-\nstände.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                    2523\nAusgangsstoff,                   Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft           zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                  2                                         3\n7.1.2 Pflanzliche Stoffe          aus                                       Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist\n– der Lebens-, Genuss- oder               anzugeben.\nFuttermittelherstellung,              Heil- und Gewürzpflanzen und deren\nRückstände, soweit bei der Verarbeitung\n– der Landwirtschaft,                     nur Wasser oder Ethanol als Extraktions-\n– der Forstwirtschaft,                    mittel eingesetzt wurden.\n– dem Garten- und Landschafts-            Bei Reet oder Holz nur chemisch\nbau, jeweils einschließlich der diese unbehandelt, ohne Rückstände aus einer\nStoffe verarbeitenden Industrie,      vorherigen Verwendung.\n– der Herstellung technischer Alkohole,   Kein Rizinusschrot.\nHinweis:\n– der Energiegewinnung,\nInsbesondere für Rüben und Rückstände\n– der Verarbeitung von Heil- und          aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln\nGewürzpflanzen                        und Rückstände aus der Kartoffelverarbei-\ntung einschließlich Kartoffelfruchtwasser\nsowie\nwird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.\n– Küchen und Kantinenabfälle,             Hinweis:\n– Reet,                                   Umfasst auch Flotate, Fugate und\n– Huminsäuren,                            Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen\nFlotaten, Fugaten und Schlämmen ist die\n– Algen,                                  Verwertung nur gestattet, wenn an der\n– Sphagnum                                Anfallstelle keine Vermischung mit\nAbwässern oder Schlämmen außerhalb\nder spezifischen Produktion erfolgt und\nim Verarbeitungsprozess eingesetzte\nReinigungsmittel nicht in die Schlämme\ngelangen können.\nPflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft\nund Garten- und Landschaftsbau (Mulch-\nkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff\nverwendet werden.\n7.1.3 Organische Stoffe aus der   Filtrationsrückstände aus der Herstellung Auch mit enthaltenen organischen\nFiltration                  von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln    Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke\noder mineralischem Filtermaterial nach\nTabelle 8.3,\nim Rahmen der Kennzeichnung Angabe der\nverwendeten Filtermaterialien.\nHinweis:\nInsbesondere für Rüben und Rückstände\naus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln\nund Rückstände aus der Kartoffelverarbei-\ntung einschließlich Kartoffelfruchtwasser\nwird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.\n7.1.4 Pflanzliches Filtermaterial aus der biologischen Abluftreinigung      Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung\nund Verarbeitung von Lebens- und Futter-\nmitteln, tierischen Nebenprodukten und von\nStällen. Biofiltermaterialien auch zur Ab-\nluftreinigung ausschließlich aus betriebs-\neigenen Kompostierungs- und Vergärungs-\nanlagen, soweit ausschließlich Stoffe ver-\narbeitet werden, die als Ausgangsmaterial\nnach dieser Verordnung zugelassen sind.\n7.1.5 Rizinusschrot                                                         Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin\n(Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM\nRizinusschrot)\nin dauerhaft staubgebundener Form,\nSiebdurchgang:\n– bei 0,1 mm max. 0,2 %,\n– bei 0,05 mm max. 0,05 %,\n– bei 0,01 mm max. 0,005 %,\nInverkehrbringen nur in geschlossenen\nPackungen,","2524       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nAusgangsstoff,                    Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft           zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                   2                                     3\nnur nach einer Behandlung mit Mitteln\n(Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere\n(insbesondere Hunde) unterbinden,\neine Vermischung mit Stoffen, die einen\nAnreiz für die Aufnahme durch Tiere\ndarstellen, darf nicht erfolgen,\nim Rahmen der Hinweise zur sach-\ngerechten Anwendung und Lagerung die\nAngaben:\n„Bei Lagerung und Ausbringung des\nDüngemittels sind notwendige Vorkehrun-\ngen zu treffen, um die Aufnahme durch\nTiere zu vermeiden. Eine Vermischung und\nVerarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz\nfür die Aufnahme durch Tiere darstellen,\ndarf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei\nempfindlichen Personen möglich.“\nErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen\nder Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung:\n„Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist\ndirekt in den Boden einzubringen bzw.\ndirekt einzuarbeiten.“\n7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und     Bestandteile des Treibsels          Naturbelassene Ausgangstoffe nach\nRechengut                     aus der Gewässerbewirtschaftung     aerober oder anaerober Behandlung.\n7.1.7 Pilzsubstrate                 a) aus der Speisepilzproduktion     Behandlung bis zur vollständigen Abtötung\nb) aus der Enzymproduktion          des Pilzmycels, keine Fungizide.\nAngabe des verwendeten Behandlungs-\nc) aus der Arzneimittelproduktion\nverfahrens.\nZu Spalte 2 Buchstabe b:\nfür die Herstellung von Lebens-, Genuss-\noder Futtermitteln.\nZu Spalte 2 Buchstabe c:\nPilzmycele des Penicillium chrysogenum\nund Acremonium chrysogenum.\nErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen\nder Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung: „direkte Einbringung oder\nsofortiges Einarbeiten.“\n7.1.8 Fermentationsrückstände       a) aus der Enzymproduktion          Zu Spalte 2 Buchstabe a:\npflanzlicher Herkunft         b) aus der Vitaminproduktion        für die Herstellung von Lebens-, Genuss-\noder Futtermitteln.\nZu Spalte 2 Buchstabe b:\naus der Herstellung von Vitamin B2 für die\nErzeugung von Lebens-, Genuss- und\nFuttermitteln.\nErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen\nder Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung:\n„Anwendungsvorgabe:\ndirekte Einbringung oder sofortiges\nEinarbeiten.“\n7.1.9 Pflanzliches Eiweißhydrolysat                                     Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen\nund pflanzliche Aminosäuren                                       der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung:\n„Anwendungsvorgabe:\ndirekte Einbringung oder sofortiges\nEinarbeiten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                        2525\nAusgangsstoff,                   Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft         zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                   2                                              3\n7.1.10 Kohlen                      Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Verwendung:\nRückstand aus vorherigen Produktions-\noder Verarbeitungsprozessen                   – als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,\nHolzkohle aus chemisch unbehandeltem          – als Trägersubstanz in Verbindung mit\nHolz                                             der Zugabe von Nährstoffen über\nzugelassene Düngemittel,\n– Xylith, Leonardit auch als\nBodenhilfsstoff.\n7.2 Tierische Stoffe\n7.2.1  Tierische Nebenprodukte     Folgende nach der Verordnung (EG)             Keine Verwendung von tierischen Fetten als\nNr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:             Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als\n1. Material nach Artikel 9                    Nebenbestandteile siehe Tabelle 8\nNummer 8.3.4).\na) Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,\nFür Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1\nFestmist, Jauche (= Gülle im           Buchstabe c und d:\nSinne der Verordnung (EG)\nNr. 1069/2009), davon                  – Transport nur in geschlossenen\nausgenommen Guano,                        Packungen oder Behältnissen, bei\nLagerung Aufnahme durch Nutztiere\nb) Magen- und Darminhalte nach               vermeiden.\nArtikel 9, Buchstabe a,\n– Bei festen Stoffen:\nc) Stoffe aus der Behandlung von\nAbwässern nach Artikel 9                  = streufähig aufbereitet,\nBuchstabe b,                              = in staubgebundener Form, z. B.\nd) Stoffe von Tieren und Tierteilen             granuliert,\nnach Artikel 9 Buchstabe f,               = Siebdurchgang bei 0,1 mm\ne) hemmstoffhaltige Milch nach                  max.  0,5 %.\nArtikel 9 Buchstabe c, soweit diese Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1\nMilch vom landwirtschaftlichen         Buchstabe c bis e Ergänzung der\nBetrieb höchstens in der Menge         Kennzeichnung:\nzurückgenommen wird, die von           – Zusätzliche Angabe der nach der\ndiesem Betrieb kontaminiert wurde.        Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\n2. Material nach Artikel 10                      zutreffenden Kategorie.\n– Im Rahmen der Hinweise zur\nsachgerechten Anwendung und\nLagerung sind folgende Angaben\nzu machen:\n„Anwendungsvorgaben:\n= Bei Lagerung, Transport und Aus-\nbringung sind notwendige Vorkeh-\nrungen zu treffen, um die Aufnahme\ndurch Nutztiere zu vermeiden.\n= Bei der Anwendung auf landwirt-\nschaftlich genutzten Ackerflächen\nsind Stoffe sofort einzuarbeiten.\n= Keine Anwendung auf landwirt-\nschaftlich genutztem Grünland.\n= Auf sonstigen Grünflächen ein-\nschließlich Zierrasen, Sportrasen etc.\nnach der Aufbringung wässern.“\n= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“\nFür Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2\nErgänzung der Kennzeichnung:\n– Zusätzliche Angabe der nach der\nVerordnung (EG) Nr. 1069/2009\nzutreffenden Kategorie.\n– Im Rahmen der Hinweise zur\nsachgerechten Anwendung und\nLagerung sind folgende Angaben\nzu machen:","2526       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nAusgangsstoff,                  Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft         zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                  2                                        3\n= „Anwendungsvorgaben: Bei Lage-\nrung, Transport und Ausbringung sind\nnotwendige Vorkehrungen zu treffen,\num die Aufnahme durch Nutztiere zu\nvermeiden.“\n= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“\nFür Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei\nausschließlicher Zweckbestimmung zur\nVerwendung im Haus- und Kleingarten\nund bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg\nErgänzung der Kennzeichnung:\n– Zusätzliche Angabe der nach der\nVerordnung (EG) Nr. 1069/2009\nzutreffenden Kategorie.\n– „Zur Düngung im Haus- und\nKleingarten.“\n– Im Rahmen der Hinweise zur\nsachgerechten Anwendung und\nLagerung sind folgende Angaben\nzu machen:\n= „Anwendungsvorgaben: Grünflächen,\nZierrasen, Sportrasen etc. nach der\nAufbringung wässern auf sonstigen\nFlächen einarbeiten.“\n= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“\nFür alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1\nBuchstabe c:\nDie Verwertung ist nur gestattet, wenn\nan der Anfallstelle keine Vermischung mit\nAbwässern oder Schlämmen außerhalb\nder spezifischen Produktion erfolgt und\nim Verarbeitungsprozess eingesetzte\nReinigungsmittel nicht in die Stoffe\ngelangen können.\nHinweis:\n– Auf die erforderliche Kennzeichnung\nnach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011\nin Artikel 17 wird verwiesen; aus-\ngenommen sind Stoffe nach Spalte 2\nNummer 2 bei ausschließlicher Zweck-\nbestimmung zur Verwendung im Haus-\nund Kleingarten und bei maximaler\nGebindegröße bis 25 kg.\n– Gülle im Sinne der Verordnung (EG)\nNr. 1069/2009 sind Exkremente\nund/oder Urin von Nutztieren, mit oder\nohne Einstreu, also auch Jauche,\nFestmist, sowie Guano, jeweils\nunverarbeitet oder verarbeitet in\nÜbereinstimmung mit Anhang IV und V\nunter Einhaltung von Anhang XI der\nVerordnung (EU) Nr. 142/2011 bzw.\nin Biogasanlagen oder Kompostier-\nanlagen umgewandelt. Für Hinweise zur\nerforderlichen Hygienisierung siehe\nauch TierNebV, sowie in folgenden\nEFSA-Stellungnahmen:\n– Question N° EFSA-Q-2003-097,\n– Question N° EFSA-Q-2004-104,\n– Question N° EFSA-Q-2006-126.\n7.2.2 Tierische Exkremente nicht  Heimtiere u. a., soweit diese nicht als Die Tierart ist anzugeben.\nvon Nutztieren              Nutztiere der Verordnung (EG)           Hinweis:\nNr. 1069/2009 unterliegen.\nz. B. auch von Tieren aus Zoos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                       2527\nAusgangsstoff,                    Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft           zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                   2                                           3\n7.2.3  Fermentationsrückstände      Aus der Enzymproduktion.                    Für die Herstellung von Lebens-, Genuss-\ntierischer Herkunft                                                      und Futtermitteln.\n7.2.4  Guano                        Von Seevögeln oder von Fledermäusen.        Die Tierart und der Prozentanteil an Guano\nim Produkt muss angegeben sein.\n7.2.5  Abwässer aus der                                                         Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist\nVerarbeitung von [Stoff nach                                             durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu\nNummer 7.2.1 bis 7.2.3]                                                  ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach\n7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeich-\nnungsauflagen nach Zeile 7.2.1.\n7.3 Mineralische Stoffe\n7.3.1  Düngemittel                  Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2    Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits\nund 4.                                      als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder\nDüngemittel nach der Verordnung (EG)        Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen\nNr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E.  Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder\nTabelle 7.2.\nZugegebene Düngemittel sind anzugeben.\n7.3.2  Feuerlöschpulver             Soweit als Hauptbestandteil Ammon-          Die Hydrophobierung darf einer hin-\n(ABC-Pulver)                 phosphat enthalten ist.                     reichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht\nentgegenstehen.\n7.3.3  Mineralwolle, Steinwolle                                                 Als Trägersubstanz.\nVerwendung als Ausgangsstoff für Kultur-\nsubstrate in Verbindung mit der Zugabe von\nNährstoffen mit zugelassenen Dünge-\nmitteln.\nErgänzung der Kennzeichnung:\n„Anwendungsvorgabe:\nNur in Systemen zu verwenden, die nach\nGebrauch eine Entsorgung ermöglichen.\nEine darauf folgende Verwertung zur Ver-\nwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,\nausgenommen zum selben Zweck, ist nicht\nzulässig.“\n7.3.4  Gestein                      Gestein verschiedener Körnung               Als Strukturmaterial für Kultursubstrate.\nauch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.\nSchiefer, Blähschiefer, Lava                Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der\nkeine Abfälle (z. B. Bauschutt).            Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.\n7.3.5  Gesteinsmehle                Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Auch in aufbereiteter Form.\nGesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der\n(z. B. Bauschutt).                          Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.\n7.3.6  Sand                         Sande natürlicher Herkunft,                 Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-\nkeine Abfallsande,                          schutz- und Altlastenverordnung nach\nAnhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind\nkeine Sande aus Sandfängen.                 einzuhalten.\n7.3.7  Perlite                      Perlite natürlicher Herkunft,               Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.\nkeine Abfälle.                              Zur Erhöhung des Porenvolumens\n(Bodenhilfsstoff).\n7.3.9  Zeolith                      Zeolith natürlicher Herkunft.               Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.\n7.3.11 Bodenmaterial                Bodenmaterial natürlicher Herkunft.         Verwendung als Ausgangsstoff für\nBodenhilfsstoffe und Kultursubstrate\nals Strukturmaterial und als Trägersubstanz.\nDie Vorsorgewerte der Bundes-Boden-\nschutz- und Altlastenverordnung nach\nAnhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind\neinzuhalten.","2528       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nAusgangsstoff,                    Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft           zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                  2                                           3\n7.3.12 Ton                          Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,       Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.\nBlähton und andere Tongranulate,          Zur Verbesserung von Aufnahme- und\nkeine Abfalltone.                         Speichervermögen von Wasser und\nNährstoffen.\nDas Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist\nanzugeben.\nDie Vorsorgewerte der Bundes-Boden-\nschutz- und Altlastenverordnung nach\nAnhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind\neinzuhalten.\n7.3.13 Tonminerale                  Bentonite, Vermiculite,                   Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.\nkeine Abfälle.                            Zur Verbesserung von Aufnahme- und\nSpeichervermögen von Wasser und\nNährstoffen.\n7.3.15 Ziegelbruch                  – Ziegelsand,                             Verwendung als Ausgangsstoff für\n– Ziegelsplitt,                           Kultursubstrate.\nAus sortenrein erfassten, aufbereiteten\n– Ziegelbruch.\nTonziegeln.\nOhne losen oder anhaftenden Mörtel oder\nBeton.\nVerwendung von beschichtetem Material ist\nnur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die\nder Produktnorm DIN EN 1304 entspre-\nchen, erlaubt.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerech-\nten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe:\n„Keine Anwendung auf Flächen, die der\nNahrungsmittelerzeugung dienen“.\n7.3.16 Aschen aus [Stoff            Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, Abgabe in granulierter oder staubgebun-\nnach Tabelle 7.1, 7.2 oder   7.2 oder 7.4, auch in Mischung.           dener Form.\nTabelle 7.4]                 Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,         Siebdurchgang:\nausgenommen aus der ersten filternden     bei 0,1 mm max. 0,2 %,\nEinheit.\nbei 0,05 mm max. 0,05 %,\nKeine Kondensatfilterschlämme.\nbei 0,01 mm max. 0,005 %.\n7.3.17 Erde aus der Reinigung von   Rübenwasch- und -anhangerde,              Insbesondere für Rüben und Rückstände\nlandwirtschaftlichen Erzeug- Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie     aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln\nnissen                                                                 und Rückstände aus der Kartoffel-\nGemüsewasch- und -anhangerde              verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-\nwasser sowie Rückstände aus der\nGemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben\nnach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.\n7.3.18 Aschen aus der Verbrennung   –  Rostasche,                             Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und\nvon Steinkohle               –  Nassschlacke,                          Pflanzenhilfsmittel.\n–  Kesselsand,                            In granulierter oder staubgebundener Form.\n–  Kesselgrus,                            Keine Filteraschen.\n–  Schmelzkammergranulat.                 Siebdurchgang:\nbei 0,125 mm max. 10 %,\nbei 0,063 mm max. 7,5 %.\n7.3.19 Herstellung von Papier       Faserstoffe aus der Aufbereitung von      Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat.\nFrischfasern aus der Weißpapier-          Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,\nherstellung sowie bei diesem Prozess      ausgenommen Kalk.\nanfallender Papierschlamm.\nOhne Zugabe von Altpapier.\nIm Rahmen der Hinweise zur sach-\ngerechten Anwendung ist bei einer\nVerwendung als Bodenhilfsstoff auf die\nN-Immobilisierung hinzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                       2529\nAusgangsstoff,                    Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft            zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                 2                                           3\n7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische\n7.4.1 Abwasser aus der Herstellung                                            Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen\nvon synthetischem Methionin                                             der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung:\n„Anwendungsvorgabe:\ndirekte Einbringung.“\n7.4.2 Schlämme, Flotate und         Aus Abwässern der                         Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle\nFugate aus der Nahrungs-      – Milchverarbeitung,                      keine Vermischung mit Abwässern oder\nmittelindustrie                                                         Schlämmen außerhalb der spezifischen\n– Getränkeherstellung,                    Produktion erfolgt und keine Reinigungs-\n– Gelatineherstellung,                    mittel in die Schlämme gelangen können.\n– Herstellung pflanzlicher Lebens- und    Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen\nGenussmittel.                          aufbereitet, die der notwendigen Abwasser-\nund Schlammbehandlung einschließlich\nHygienisierung oder einer sonstigen\nnotwendigen Behandlung dienen.\nZugabe von Kalk nur in einer Qualität, die\nzugelassenen Düngemitteln entsprechen.\nAngabe der bei der Aufbereitung zugege-\nbenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks\nder Zugabe (z. B. zur Konditionierung,\nHygienisierung, Fällung), bei der Zugabe\nvon Kalken auch Angabe der zugegebenen\nMenge.\nHinweis:\nInsbesondere für Rüben und Rückstände\naus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln\nund Rückstände aus der Kartoffel-\nverarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-\nwasser sowie Rückstände aus der\nGemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben\nnach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.\n7.4.3 Klärschlämme                  Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von\nAufbringung nach AbfKlärV zulässig sind.  Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben\ntierischer Nebenprodukte und von\nSchlachtabwässern aus Schlachthöfen\nnach den Artikeln 8, 9, 10 der Verordnung\n(EG) Nr. 1069/2009 nur, wenn ein Fest-\nstoffrückhaltesystem mit einer maximalen\nMaschenweite von 2 mm genutzt wird.\nZugabe von Kalk nur in einer Qualität, die\nzugelassenen Düngemitteln entspricht.\nZugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der\nAufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in\neiner Qualität, die der Bioabfallverordnung\nentspricht.\nAufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit\nStoffen, die der notwendigen Abwasser-\nund Schlammbehandlung einschließlich\nHygienisierung oder sonstigen\nnotwendigen Behandlung dienen (siehe\nauch Tabelle 8.1).\nKeine Rückführung von Rechengut, Sand-\nfanggut; keine Rückführung von Flotaten\noder Fettabscheiderinhalten aus fremden\nKlärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen\nder Schlammaufbereitung).\nAngabe der bei der Aufbereitung zugege-\nbenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks\nder Zugabe (z. B. zur Konditionierung,\nHygienisierung, Fällung), bei der Zugabe\nvon Kalken Angabe des zugegebenen\nAnteils in %.","2530          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nAusgangsstoff,                      Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft             zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                     2                                           3\n7.4.4   Organische Abfälle             Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfall- Hinweis:\nverordnung aus getrennter Sammlung aus Die TierNebV und BioAbfV sind zu\nprivaten Haushaltungen und aus dem         beachten.\nKleingewerbe.\nKüchen- und Speiseabfälle.\n7.4.5   Lebende Mikroorganismen        Bakterien,                                 Verwendung\nPilze.                                      – als Bodenimpfmittel,\n– zur Stimulierung des Pflanzen-\nwachstums und Verbesserung der\nVitalität von Pflanzen.\nDie verwendeten Organismen sind\nanzugeben.\nHinweis:\nAuf die Bestimmungen des Gentechnik-\nrechts wird verwiesen.\n7.4.6   Abgetötete Mikroorganismen     Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes         Nur bei zerstörter DNS.\nPräparat.\n7.4.7   Synthetische Polymere          Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur,            Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit\nsoweit sämtliche Bestandteile und das      von Böden.\nEndprodukt sich um mindestens 20 % in      Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2\nzwei Jahren abbauen, ausgenommen sind      zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung\nsolche Bestandteile, die ausschließlich in der Kennzeichnung mit den Worten:\ngeschlossenen Systemen verwendet und\nanschließend entsorgt werden. Eine darauf  „Anwendungsvorgabe:\nfolgende Verwertung zur Verwendung als     Nur in Systemen zu verwenden, die nach\nStoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht       Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.\nzulässig.                                  Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-\nwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,\nausgenommen zum selben Zweck, ist nicht\nzulässig.“\n7.4.8   Heilerden                      Keine gebrauchten Erden.                   Ohne Zusatz von Medikamenten, Körper-\npflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.\n7.4.9   Styropor                       Auch als Styromull.                        Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-\nsubstrate.\nErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen\nder Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung:\n„Anwendungsvorgabe:\nNur in Systemen zu verwenden, die nach\nGebrauch eine Entsorgung ermöglichen.\nEine darauf folgende Verwertung zur Ver-\nwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,\nausgenommen zum selben Zweck, ist nicht\nzulässig.“\n7.4.10   Carbamid-Methanal-Konden- Organisch-synthetischer Harzschaum              Verwendung als Bodenhilfsstoff zur\nsationsprodukt                                                            Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.\n7.4.11   Hortensienblau                 Ammoniumaluminiumsulfat                    Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur\nFärbung der Blütenblätter bei Hortensien.\nTabelle 8\nNebenbestandteile\nVorbemerkungen und Hinweise\n1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfs-\nmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen pro-\nduktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur\nUnterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.\nNebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können\ndaher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Be-\nstandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                          2531\n2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können\njedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet\n(siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).\nWeitere Auflagen, auch Angaben\nAusgangsstoff                        Einschränkung\nzum Zweck der Zugabe,\noder Stoffgruppe               zulässiger Ausgangsstoffe\nErgänzende Vorgaben, Hinweise\n1                                   2                                            3\nTabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel\n8.1.1    Mineralöle                   Hochraffinierte Grundöle, insbesondere      Zugabe zur Staubbindung, als\nAntibackmittel und zur Hydrophobierung.\n– hochreine Weißöle,\n– Kohlenwasserstoffwachse\n– Petrolatum.\nKeine gebrauchten Mineralöle und deren\nFolgeprodukte (z. B. aus der Kosmetik-\nindustrie, Lebensmitteltechnologie,\nTrennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich).\n8.1.2    Öle aus nachwachsenden       Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche\nRohstoffen                   aus der Lebens- und Futtermittel-\nproduktion.\n8.1.3    Synthetische Polymere        Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur,             Zur Steuerung des Wassergehaltes\nsoweit sämtliche Bestandteile und das       (Flockungs- und Konditionierungsmittel\nEndprodukt sich mindestens um 20 % in       oder zur Wasserspeicherung) oder als\nzwei Jahren abbauen, ausgenommen sind       Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.\nsolche Bestandteile, die ausschließlich in  Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2\ngeschlossenen Systemen verwendet und        zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung im\nanschließend entsorgt werden. Eine darauf   Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nfolgende Verwertung zur Verwendung als      Anwendung:\nStoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht\nzulässig.                                   „Anwendungsvorgabe:\nNur in Systemen zu verwenden, die nach\nGebrauch eine Entsorgung ermöglichen.\nEine darauf folgende Verwertung zur Ver-\nwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,\nausgenommen zum selben Zweck, ist nicht\nzulässig.“\n8.1.4    Fällungsmittel                – Eisensalze, auch -oxide,                 Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.\n– Eisenoxihydroxide,                       Bei Verwendung von Eisensalz,\nEisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisen-\n– Eisenhydroxide,\nhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer\n– Aluminiumsalze,                          Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die\n– Magnesiumsalze,                          Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes\nzur Bindung von Sulfiden einbezogen\n– Kalk.                                    werden können, gilt für das zugegebene\nFällungsmittel eine Erhöhung der Grenz-\nwerte nach Tabelle 1.4:\n– für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4:\n80 mg/kg TM,\n– für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:\n120 mg/kg TM.\nBei Fällung mit Eisen- oder Aluminium-\nsalzen ist im Rahmen der Hinweise zur\nsachgerechten Anwendung auf eine\nmögliche verringerte Wirksamkeit des\nPhosphates hinzuweisen.\n8.1.5    Perlit                       Perlit natürlicher Herkunft,                Im Rahmen der aeroben Behandlung und\nkein gebrauchtes Perlit.                    zur Verbesserung der Geruchsproblematik\nund des Wasserhaushaltes.\n8.1.6    Nickel                       Nickelsulfathexahydrat                      Zur Unterstützung der Methanbildung\nwährend der Vergärung.\nFür das Aufbereitungshilfsmittel Nickel\nentfällt der Grenzwert für Nickel nach\nTabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu ver-\ngärende Mischung und für das vergorene\nSubstrat gilt der Grenzwert unverändert.","2532       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nWeitere Auflagen, auch Angaben\nAusgangsstoff                    Einschränkung\nzum Zweck der Zugabe,\noder Stoffgruppe            zulässiger Ausgangsstoffe\nErgänzende Vorgaben, Hinweise\n1                                2                                         3\n8.1.9 [Andere]                   Alle anderen zur Unterstützung der Aufbe- Zuordnung soweit nicht unter\nreitung einschließlich zur Hygienisierung Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.\neingesetzten Stoffe.                      Im Rahmen der Kennzeichnung nach\nNummer 10.2.4 ist für den Klammer-\nausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff\nzu benennen.\nTabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel\n8.2.1 Aufbereitungshilfsmittel   Stoffe nach Tabelle 8.1.                  Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als\nAnwendungshilfsmittel eingesetzt werden,\ngelten die dort getroffenen Auflagen.\n8.2.2 Nitrifikationshemmstoffe   Stoffe nach Tabelle 2.1.                  Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1\nNummer 2.2 sowie zu geeigneten\nWirtschaftsdüngern.\n8.2.3 Ureasehemmstoffe           Stoffe nach Tabelle 2.2.                  Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1\nNummer 2.2 sowie zu geeigneten\nWirtschaftsdüngern.\n8.2.4 Hüllsubstanzen                                                       Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1\nNummer 2.3.\n8.2.5 Mittel zur Granulierung                                              Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1\nNummer 2.4.\n8.2.6 Komplexbildner             Chelatoren und andere Komplexbildner      Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des\nnach Tabelle 9.                           Abschnittes 4.2.\n8.2.7 Aluminiumoxide                                                       Für die Jungpflanzenanzucht im Zier-\npflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe\n(insbesondere P) in Kultursubstraten.\nZur Steuerung der P-Verfügbarkeit.\nErgänzung im Rahmen der Hinweise zur\nsachgerechten Anwendung:\n„Anwendungsvorgabe:\nNur in Systemen zu verwenden, die nach\nGebrauch eine getrennte Entsorgung er-\nmöglichen. Eine darauf folgende Verwer-\ntung zur Verwendung als Stoff nach § 2\nDüngegesetz ist nicht zulässig.“\n8.2.8 Synthetische organische    Nur soweit zur Verwertung für einzelne    Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur\nIonenaustauscher           Düngemittel nach den Typenvorgaben in     sachgerechten Anwendung:\nAnlage 1 zugelassen.                      „Anwendungsvorgabe:\nNur in Systemen zu verwenden, die nach\nGebrauch eine getrennte Entsorgung\nermöglichen. Eine darauf folgende\nVerwertung zur Verwendung als Stoff nach\n§ 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“\n8.2.9 Synthetische Polymere      Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur,           Für Kultursubstrate zur Verbesserung der\nsoweit sämtliche Bestandteile und das     Wasseraufnahme und des Wasserhalte-\nEndprodukt sich mindestens um 20 % in     vermögens.\nzwei Jahren abbauen, ausgenommen sind     Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2\nsolche synthetischen Polymere, die        Nummer 1 ab 1.1.2017 Kennzeichnung im\n1. ausschließlich in geschlossenen        Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nSystemen verwendet und anschließend   Anwendung:\nentsorgt werden. Eine darauf folgende „Anwendungsvorgabe:\nVerwertung zur Verwendung als Stoff   Nur in Systemen zu verwenden, die nach\nnach § 2 Düngegesetz, ausgenommen Gebrauch eine getrennte Entsorgung\nzum selben Zweck, ist nicht zulässig; ermöglichen.  Eine Verwendung   als Stoff\nnach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum\n2. als Hüllsubstanz für Düngemittel zur   selben Zweck, ist nicht zulässig.“\nSteuerung der Nährstoffverfügbarkeit\ndienen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                        2533\nWeitere Auflagen, auch Angaben\nAusgangsstoff                        Einschränkung\nzum Zweck der Zugabe,\noder Stoffgruppe                 zulässiger Ausgangsstoffe\nErgänzende Vorgaben, Hinweise\n1                                     2                                          3\n8.2.11 Netzmittel                   – Tenside,                                 Verwendung nur, soweit sämtliche\n– Paraffinöle,                             Bestandteile und das Endprodukt sich\nvollständig abbauen.\nkeine perfluorierte Tenside.               Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf\nPflanzen und zur einfacheren Wiederbe-\nnetzung von Kultursubstraten mit Wasser.\n8.2.19 [Andere]                     Alle anderen zur Unterstützung einer sach- Zuordnung soweit nicht unter\ngerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.\nIm Rahmen der Kennzeichnung nach\nNummer 10.2.4 ist für den Klammer-\nausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff\nzu benennen.\nTabelle 8.3 Fremdbestandteile\n8.3.1  Pflanzenschutz- und          Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche     Keine Angabe von Gehalten an Pflanzen-\nPflanzenstärkungsmittel      Verwendung ermöglicht.                     schutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach\nDüngemittelrecht.\nVerwendung und Kennzeichnung erfolgt\nhinsichtlich der Pflanzenschutz- und\nPflanzenstärkungsmittel nach den im\nPflanzenschutzrecht getroffenen\nMaßgaben.\n8.3.2  Phosphit                     Soweit unvermeidlicher Bestandteil in      Keine Zugabe.\nPhosphatdüngern und Mehrnährstoff-         Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist\ndüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln.        anzugeben.\n8.3.3  Alkohol                      – Aus der Lebens- Genuss- oder             Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-\nFuttermittelherstellung,                ausnutzung.\n– Ethanol aus nachwachsenden               Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben\nRohstoffen,                             Aufbereitung organischen Materials bis zu\n75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.\n– Glycerin, auch Rohglycerin aus der\nHerstellung von Biodiesel.              Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen\nnur unvermeidliche Anteile enthalten sein.\nGlycerin aus der Herstellung von Biodiesel,\nwenn dieses einen Mindestgehalt von 70\nvom Hundert Rohglycerin und einen Rest-\nmethanolgehalt von höchstens 3 vom\nHundert aufweist.\n8.3.4  Fett und Fettrückstände      – Rückstände von Lebens-, Genuss-          Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-\noder Futtermitteln,                     ausnutzung.\n– Aus der Herstellung von Biodiesel,       Nur bei anaerober Aufbereitung\norganischen Materials bis zu 75 vom\n– Fette aus Material der Kategorie 3       Hundert/FM nach Tabelle 7.\nnach der Verordnung (EG)\nNr. 1069/2009                           Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen\nnur unvermeidliche Anteile enthalten sein.\n8.3.5  Biologisch abbaubare         Stoffe die nach der Norm                   Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der\nWerkstoffe (BAW)             – DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,      Verwertung    von Stoffen  nach Tabelle 7.\nBerlin, erschienen und beim Deutschen Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten\nPatentamt in München archivmäßig        organischen Materials, auch nach einer\ngesichert niedergelegt) oder            vorhergehenden Vergärung.\n– DIN EN 14995\nzertifiziert wurden.\n8.3.7  Mineralisches Filtermaterial – Bleicherde,                              Verwendung der Filtrationsrückstände mit\n– Kieselgur,                               mineralischem Filtermaterial nur bei aus-\nschließlicher Filterung von Stoffen nach\n– Perlite.                                 Tabelle 7.\nBei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:\n– Anteil der Kieselgur im Filtrations-\nrückstand ≤ 75 %,\n– Partikel kristalliner Kieselsäure mit\nDurchmesser unter 50 µm ≤ 0,1 %.","2534       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nWeitere Auflagen, auch Angaben\nAusgangsstoff                           Einschränkung\nzum Zweck der Zugabe,\noder Stoffgruppe                    zulässiger Ausgangsstoffe\nErgänzende Vorgaben, Hinweise\n1                                       2                                        3\n– Siebdurchgang:\n≤ 0,10 mm max. 0,2 %,\n≤ 0,05 mm max. 0,1 %,\n≤ 0,01 mm max. 0,005 %.\n– Im Rahmen der Hinweise zur sach-\ngerechten Anwendung die Angaben:\n„Anwendungsvorgabe:\nAnwendung nur bei sofortiger\nEinarbeitung. Keine oberflächige\nAnwendung im Gemüsebau, auf Grün-\nland oder im\nFutterbau und keine Verwendung\ntrockenen Materials.“\n8.3.8 Reinigungs- und                  Keine perfluorierte Tenside.              Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der\nDesinfektionsmittel                                                        notwendigen Reinigung und Desinfektion\nvon Ställen und Anlagen.\n8.3.9 Altpapier, Steine, Glas, Metall,                                           Soweit nicht Ausgangsmaterial nach\nKarton, nicht abbaubare                                                    Tabelle 7.\nKunststoffe                                                                Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der\nVerwertung von Stoffen nach Tabelle 7.\n8.3.10 Selen                            Zugabe nur von Natriumselenat und nur,    Im Rahmen der Hinweise zur sach-\nsoweit Futtermittelrecht dem nicht        gerechten Anwendung ist auf durch den\nentgegensteht.                            Selengehalt bedingte notwendige\nAnwendungsobergrenzen des Düngemittels\nhinzuweisen.\nSiehe auch Maßgaben nach Tabelle 1\nNummer 1.3.5.\n8.3.11 Andere unvermeidbare Stoffe                                                Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der\nHerstellung von Stoffen nach § 2 des\nDüngegesetzes.\nFür Schadstoffe siehe auch Maßgaben\nnach Tabelle 1.4.\nTabelle 9\nKomplexbildner\nKomplex                                 Wirkstoff                             Summenformel\n1                                       2                                        3\nTabelle 9.1 Chelatoren\n9.1.1 DTPA                             Diethylentriaminpentaessigsäure           C14H23O10N3\n9.1.2 EDDCHA                           Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxy-    C20H20O10N2\nphenyl)essigsäure\n9.1.3 EDDHA                            Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig-  C18H20O6N2\nsäure\n9.1.4 EDDHMA                           Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphe-  C20H24O6N2\nnyl)essigsäure\n9.1.5 EDTA                             Ethylendiamintetraessigsäure              C10H16O8N2\n9.1.6 HEDTA                            Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure      C10H18O7N2\n9.1.7 TMHBED                           Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxy-    C21H26O6N2\nbenzyl)-N, N-diessigsäure\n9.1.8 IDHA                             D,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure C8H7NO8Na4\nTetranatriumsalz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012   2535\nKomplex                               Wirkstoff                     Summenformel\n1                                    2                              3\nFür 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze\nTabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner\n9.2.1    HEDPA                          Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, C2H8O7P2\n1-diphosphonsäure)\n9.2.2    Ligninsulfonat\n9.2.3    Zitronensäure                  2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure     C6H8O7\n9.2.4    Humat, Huminat                 Huminsäuren","2536\nTabelle 10\nKennzeichnung\nVorbemerkungen und Hinweise:\n1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nTyp bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Haupt-\nbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfs-\nstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der\ndiese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.\n2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich\nSchadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.\n3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.\n4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.\n5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.\n6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.\n7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.\n8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).\nFür Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                     Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                       Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                    Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                           3                                              4\n10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren\n10.1.1   Typenbezeichnung und weitere       1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der            Bezeichnung nach der vorgese-     Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff,\ndamit verbundene Angaben              jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps          henen Zweckbestimmung             Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2\nin Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen                                       Düngegesetz.\nGehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten\nBestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:\n– in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher\nsein, als die Angaben für die tatsächlichen\nGehalte nach Nummer 10.1.8,\n– für mineralische Düngemittel mit bis zu einer\nDezimalstelle,\n– für organische und org. min. Düngemittel mit\nbis zu zwei Dezimalstellen,\n– in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,\n– ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.\n2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung\num die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspension“\ngemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1\nSpalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge-\nmitteltyps zu ergänzen.","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                      Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                      Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                     Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                             3                                             4\n3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung\num das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein.\nKohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der\nMagnesiumgehalte nach Satz 1 als „Kohlensaurer\nMagnesiumkalk“ zu bezeichnen.\n10.1.2   Für Düngemittel verwendete       1. Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung           Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub-   1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach\nHauptbestandteile nach Tabelle 6    mit den Worten: „unter Verwendung von ...“ und        strate oder Pflanzenhilfsmittel,      Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung\noder Tabelle 7                      unter Angabe des verwendeten Stoffes nach             verwendete Hauptbestandteile          von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder\nTabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in         nach Tabelle 6 oder Tabelle 7         Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihen-\nabsteigender Reihenfolge nach eingesetzten                                                  folge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine\nMengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt-                                                  Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1\nbestandteile gemäß § 1 Nummer 16 und 17 darf                                                Nummer 16 und 17 darf angegeben werden.\nangegeben werden.                                                                        2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung\n2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung                                                  um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-\num nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-                                              gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.\ngegebene weitere Angaben für diese Stoffe.                                               3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten\n3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten                                                  „auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im\n„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im                                              Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.\nProdukt mehr als 75 % Torf enthalten sind.\n10.1.3   Zugabe von Hüllsubstanzen        1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben         Wirtschaftsdünger                  1. Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach\nzu ergänzen:                                                                                Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung\n– „umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes                                             von …“ und die Angabe der Hauptbestandteile,\numhüllt sind,                                                                             bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.\n– „teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 %                                              2. Zusätzlich sind anzugeben:\ndes Produktes umhüllt sind,                                                               – Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O,\n– „mit umhülltem [Nährstoff]“,                                                              – bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft\n– „mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“.                                                      zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft\nund ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach\n2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am                                                      Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,\ngesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten\nNährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist                                         – Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1\nals Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.                                                Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,\n– basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1\nNummer 1.3.2.\nDie Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen\nauf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen,\nfür Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.\n2537\nZusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne\nangegeben sein.","2538\nFür Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                   Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                      Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                  Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                         3                                              4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n10.1.4   Zugabe von Nitrifikations-       Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der         Bodenhilfsstoffe                  1. Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung\nhemmstoffen nach Tabelle 8       jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss                                           des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,\nNummer 8.2.2 oder Urease-        durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder                                        der biologischen Aktivität).\nhemmstoffen nach Nummer 8.2.3    „mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe\n2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach\ndes verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1\nergänzt sein.                                                                              Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5.\n3. Gehalt an organischer Substanz nach\nTabelle 1 Nummer 1.3.3.\n4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1\nNummer 1.3.2.\n5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen\nauf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.\n10.1.5   Zugabe von Komplexbildnern       1. Die Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1     Kultursubstrate                      1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1\nnach Anlage 2 Tabelle 9             der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps                                         Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse\nmuss durch die Angabe „mit Komplexbildner“                                              mit bis zu zwei Dezimalstellen.\nunter nachfolgender Angabe des Stoffes nach                                          2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7\nTabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.                                                        mit bis zu einer Dezimalstelle.\n2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners                                      3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4\nkann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9                                               bezogen auf das Nettovolumen.\nSpalte 1 verwendet sein.\n3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen\npH-Bereiches.\n10.1.6   Zugabe von Kalk zu Düngemitteln Die Typenbezeichnung ist um das Wort „mit“ und die  Pflanzenhilfsmittel                  1. Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum\nnach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen.                                         Wirkungsbereich).\n2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach\nTabelle 1 Nummer 1.2.\n3. Gehalt an organischer Substanz nach\nTabelle 1 Nummer 1.3.3.\n4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1\nNummer 1.3.2.\n5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen\nauf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.\nDie Kennzeichnung, insbesondere der angegebene\nWirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung\nmit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10\ndes Pflanzenschutzgesetzes führen.","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                  Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                       Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                 Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                              2                                       3                                              4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n10.1.7   Für mineralische Mehrnährstoff- Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach\ndünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der\nTypenbezeichnung hinzugefügt sein.\n10.1.8   Typbestimmende Bestandteile       1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte\nund Nährstoffformen                  nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung\ndes Düngemitteltyps. Die Angabe der Gehalte\nerfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,\nmit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe\nmit zwei bis vier Dezimalstellen.\n2. Bei Spurennährstoffen:\n– bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe\nder wasserlöslichen Gehalte,\n– bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen\nAngabe der Gesamtgehalte,\n– wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes\nwasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes\nund des wasserlöslichen Gehaltes.\n3. Für organische und organisch-mineralische\nDüngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem\nStickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1\nNummer 4.\n4. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche\nAngabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm\nje Liter, Kilogramm je Kubikmeter).\n5. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern\nAngaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4\nder jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.\n6. Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte\nnach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung\ndes Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch\nwirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.\nIn Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung\n„Neutralisationswert“ angefügt sein.\n10.1.9   Für Spurennährstoffdünger         Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in\nnach Anlage 1 Abschnitt 4         organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt\nim Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des\nwasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein,\nund zwar in der Form „als Chelat von ...“ oder\n„als Komplex von ...“.                                                                                                                        2539","2540\nFür Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                       Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                       Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                       Kennzeichnung                       Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                              3                                             4\n10.1.10   Masse                              1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.         Masse/Volumen                      1. Bei festen Stoffen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln                                             – Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder\nin geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt                                                 des Volumens,\nbis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe                                               – bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem\nder Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung                                                    Zusammenhang damit Angabe der Masse der\nmit der Angabe der Masse der Verpackung.                                                       Verpackung.\n3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse;                                         2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder\nes kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.                                               des Volumens.\n10.1.11   Hersteller oder Inverkehrbringer   1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und               Hersteller oder Inverkehrbringer   1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und\nAnschrift des für das Inverkehrbringen im Inland                                             Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland\nVerantwortlichen.                                                                            Verantwortlichen.\n2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich                                                2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich\nName oder Firma und Anschrift des Herstellers,                                               Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,\nsoweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.                                             soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.\n10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen\n10.2.1    Ausgangsstoffe nach Tabelle 6      Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1     Ausgangsstoffe nach Tabelle 6      Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1\noder Tabelle 7, jeweils Spalte 2   verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-   oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2   verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-\nnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2                                        nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2\nnachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:                                                   nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:\n– zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten                                                 – zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten\nStoffe nach Spalte 2,                                                                        Stoffe nach Spalte 2,\n– in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten                                              – in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten\nMengenanteilen.                                                                              Mengenanteilen.\n– Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher                                            – Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher\nAngabe des Prozentwertes.                                                                    Angabe des Prozentwertes.\n– In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der                                               – In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der\nKennzeichnung.                                                                               Kennzeichnung.\n10.2.2    Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden               Nährstoffe nach Tabelle 1.2        1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden\n1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3    Stoffe und ihr chemisches Symbol.                       sowie Stoffe nach Tabelle 1.3         Stoffe und ihr chemisches Symbol.\nals Nebenbestandteile                                                                        als Nebenbestandteile\n2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei                                              2. Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei\nDezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu                                              Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei\nvier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse,                                              – Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für\ndabei für                                                                                       Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.\n– Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer                                               3. Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l\nStickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils                                              bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5,\nein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,                                                    K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nähr-\nstoffe unter Angabe der Methode.","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                       Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                     Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                             3                                              4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n– Phosphat: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer Phos-\nphatlöslichkeiten nach Tabelle 4, wenn jeweils\nein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,\n– andere Nährstoffe:\n= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen\nAngabe der wasserlöslichen Gehalte,\n= bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-\nstoffen Angabe der Gesamtgehalte,\n= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-\ngehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Ge-\nsamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal-\ntes.\n10.2.3   Aufbereitungshilfsmittel nach Ta-   1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält        Aufbereitungshilfsmittel nach      1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält\nbelle 8.1 oder Anwendungshilfs-        Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung          Tabelle 8.1 oder Anwendungs-          Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung\nmittel nach Tabelle 8.2                von Mitteln zur Konditionierung“).                   hilfsmittel nach Tabelle 8.2          von Mitteln zur Konditionierung“).\n2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich                                           2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich\ndie Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1                                           die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1\nin Verbindung mit der Angabe des Zwecks der                                                in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der\nZugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel                                               Zugabe (z. B.: „unter Verwendung von Schwefel\nals Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur Staub-                                         als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur\nbindung“).                                                                                 Staubbindung“).\n3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung                                              3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung\num nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vor-                                             um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3\ngegebene weitere Angaben für diese Stoffe.                                                 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.\n10.2.4   Fremdbestandteile nach Tabelle      1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,         Fremdbestandteile nach Tabelle     1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,\n8.3                                    soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben       8.3                                   soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben\nzur Kennzeichnung bestehen.                                                                zur Kennzeichnung bestehen.\n2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3                                         2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3\nSpalte 3 vorgegebene weitere Angaben für                                                   Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese\ndiese Stoffe.                                                                              Stoffe.\n3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von                                                   3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von\nSteinanteilen nach Tabelle 8.3.9.                                                          Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.\n10.2.5   Schadstoffe nach Tabelle 1.4        Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches        Schadstoffe nach Tabelle 1.4      Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches\nSymbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung                                   Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung\nmit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach                                            mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach\nTabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.                                                  Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.\n2541","2542\nFür Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                     Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                       Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                    Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                           3                                              4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23\n10.3.1   Allgemeine Angaben                1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung        Allgemeine Angaben                1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung\nund Anwendung, ergänzt um den Hinweis,                                                    und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).\ndass Empfehlungen der amtlichen Beratung                                               2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß\nvorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).                                                Tabellen 1 und 6 bis 9.\n2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß\n– Typenbeschreibungen in Anlage 1,\n– Tabellen 1 und 6 bis 9.\n10.3.2   Für mineralische Mehrnährstoff- Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente\ndünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-\nrechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit\nhinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von\n25 % überschritten ist.\n10.3.3   Für Spurennährstoffdünger nach    Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil\nAnlage 1 Abschnitt 4              nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1\nAbschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im\nRahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:\n1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:\n„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.\nEmpfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.“\n2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit\n(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den\nerforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.\n10.3.4   Für organische oder organisch-    1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen Bei Verwendung organischer           1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen\nmineralische Düngemittel nach        der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf      Ausgangsstoffe nach Tabelle 7           der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf\nAnlage 1 Abschnitt 3                 eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder                                          eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder\nim Substrat hinzuweisen.                                                                  im Substrat hinzuweisen.\n2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte                                           2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben\nAngaben zu möglichen Veränderungen der                                                    zu möglichen Veränderungen der Produkt-\nProdukteigenschaften und für Stickstoff Angaben                                           eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum\nzum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.                                                 zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.\n3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-                                             3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-\nabfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung                                          abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung\nauf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind                                             auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind\nAnwendungs- und Mengenbeschränkungen aus                                                  Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus\nabfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)                                        abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)\nzu beachten“.                                                                             zu beachten“.","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                     Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                         Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                  Kennzeichnung                         Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                              2                                          3                                              4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung                                         4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung\n(EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser                                          (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser\nVO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten                                             VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nLagerung und Anwendung der Hinweis „Organi-                                               Lagerung und Anwendung: der Hinweis „Organi-\nsches Düngemittel unter Verwendung von tierischen                                         sches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel\nNebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den be-                                          unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten –\nhandelten Flächen während eines Zeitraumes von                                            Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen\nmindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verbo-                                           während eines Zeitraumes von mindestens\nten“.                                                                                     21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ soweit\nin Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes\nHinweis:                                                                                     bestimmt.\nEs bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lage-                                       Hinweis:\nrung und Anwendung, die sich aus der Verwendung be-\nEs bestehen ggf. spezifische Anforderungen an\nstimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verord-\nLagerung und Anwendung, die sich aus der\nnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.\nVerwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.\n10.4 Angaben für besondere Zwecke\n10.4.1   Schriftliches Angebot              1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.                Schriftliches Angebot              1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.\n2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.                                                 2. Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2,\nbei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.\n10.4.2   Lieferung in Gebiete außerhalb     1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.                Lieferung in Gebiete außerhalb     1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.\ndes Geltungsbereiches des          2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.              des Geltungsbereiches des          2. Angabe der Hauptbestandteile nach\nDüngegesetzes                                                                             Düngegesetzes\n3. Name oder Firma und die Anschrift des für den                                             Nummer 10.1.2.\nExport ins Ausland Verantwortlichen.                                                   3. Name oder Firma und die Anschrift des für den\nExport ins Ausland Verantwortlichen.\n10.4.3   Unentgeltliches Inverkehrbringen   1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-        Unentgeltliches Inverkehrbringen   1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-\nzu Forschungszwecken                  teile, Masse oder Volumen, vorgesehener             zu Forschungszwecken                  teile, Masse oder Volumen, vorgesehener\nAnwendungsbereich sowie Angaben zur sach-                                                 Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-\ngerechten Lagerung und Anwendung nach § 1                                                 gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1\nNummer 22 und 23.                                                                         Nummer 22 und 23.\n2. Name oder Firma und die Anschrift des für das                                          2. Name oder Firma und die Anschrift des für das\n2543\nInverkehrbringen Verantwortlichen.                                                        Inverkehrbringen Verantwortlichen.","2544\nFür Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                    Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                      Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                      Kennzeichnung                     Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                           3                                             4\n10.5 Zulässige weitere Angaben\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n10.5.1   Zulässige weitere Angaben        1. Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.    Zulässige weitere Angaben          Sonstige Angaben und Hinweise\n2. Handelsübliche Warenbezeichnungen.\n3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung\nund Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben.\n4. Marken, Gütezeichen.\n5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,\ndie nicht unter die verpflichtend anzugebenden\nBestandteile fallen.\n6. Sonstige Angaben und Hinweise."]}