{"id":"bgbl1-2012-58-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":58,"date":"2012-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/58#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_58.pdf#page=16","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2480,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2480         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nGesetz\nzur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   nahverkehrs auf lokaler oder regionaler Ebene zu\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            Verkehrsverbünden zusammengeschlossen und\nerhalten die im Zuständigkeitsbereich dieser Auf-\nArtikel 1                                gabenträger öffentlichen Personennahverkehr\nÄnderung des                                 betreibenden Verkehrsunternehmen für ihre Leis-\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                         tungen ein mit diesen Aufgabenträgern vereinbar-\ntes Entgelt (Bruttoprinzip), können anstelle der\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation              antrags- und erstattungsberechtigten Verkehrs-\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-            unternehmen auch die Nahverkehrsorganisatio-\nsetzes vom 19. Juni 2011, BGBl. I S. 1046, 1047), das             nen Antrag auf Erstattung der in ihrem jeweiligen\nzuletzt durch Artikel 13 Absatz 26 des Gesetzes vom               Gebiet entstandenen Fahrgeldausfälle stellen, so-\n12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird         fern die Verkehrsunternehmen hierzu ihr Einver-\nwie folgt geändert:                                               nehmen erteilt haben.“\n1. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-\na) In Satz 3 wird die Angabe „60“ durch die Angabe             ternehmer“ die Wörter „oder die Nahverkehrsor-\n„72“ und die Angabe „30“ durch die Angabe „36“              ganisationen im Sinne des Absatzes 1a“ einge-\nersetzt.                                                    fügt.\nb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:          4. § 151 wird wie folgt geändert:\n„Der Betrag erhöht sich in entsprechender An-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwendung des § 77 Absatz 3 erstmals zu dem\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung\nder Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Liegt                 aaa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende\ndieser Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer                        durch das Wort „sowie“ ersetzt.\neiner bereits ausgegebenen Wertmarke, ist der                   bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nhöhere Betrag erst im Zusammenhang mit der\nccc) Nummer 3 wird Nummer 2.\nAusgabe der darauffolgenden Wertmarke zu ent-\nrichten. Abweichend von § 77 Absatz 3 Satz 4                bb) In Satz 2 werden die Wörter „der übrigen Per-\nsind die sich ergebenden Beträge auf den nächs-                 sonengruppen und der mitgeführten Gegen-\nten vollen Eurobetrag aufzurunden. Das Bundes-                  stände“ gestrichen und wird nach dem Wort\nministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhö-              „im“ das Wort „übrigen“ eingefügt.\nhungsbetrag und die sich nach entsprechender                cc) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nAnwendung des § 77 Absatz 3 Satz 3 ergeben-\nden Beträge im Bundesanzeiger bekannt.“                  b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:          5. § 152 wird wie folgt gefasst:\n„Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke                                     „§ 152\nvor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeits-                      Einnahmen aus Wertmarken\ndauer zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte             Von den durch die Ausgabe der Wertmarke er-\nder Gebühr erstattet. Entsprechendes gilt für den        zielten jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen\nFall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ab-           Anteil von 27 Prozent. Dieser ist unter Berücksichti-\nlauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der        gung der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines\nfür ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt.“          Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum\nd) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern             15. Juli und unter Berücksichtigung der vom 1. Juli\n„nach Satz 3“ die Wörter „in seiner jeweiligen Hö-       bis 31. Dezember eines Kalenderjahres eingegange-\nhe“ eingefügt.                                           nen Einnahmen zum 15. Januar des darauffolgenden\n2. § 148 wird wie folgt geändert:                              Kalenderjahres an den Bund abzuführen.“\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterneh-           6. § 153 wird wie folgt gefasst:\nmern“ die Wörter „oder den Nahverkehrsorgani-                                    „§ 153\nsationen im Sinne des § 150 Absatz 2“ eingefügt.\nErfassung der Ausweise\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nDie für die Ausstellung der Ausweise nach § 69\n„(6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 150 Ab-      Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen\nsatz 1a.“\n1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gülti-\n3. § 150 wird wie folgt geändert:                                 gen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               Eintragungen,\nfügt:                                                    2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken,\n„(1a) Haben sich in einem Bundesland meh-                unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer\nrere Aufgabenträger des öffentlichen Personen-              und die daraus erzielten Einnahmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012               2481\nals Grundlage für die nach § 148 Absatz 4 Nummer 1            des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzuset-\nund § 149 Absatz 2 Nummer 1 zu ermittelnde Zahl               zen sind.“\nder Ausweise und Wertmarken. Die zuständigen                                       Artikel 2\nobersten Landesbehörden teilen dem Bundesminis-\nterium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Er-                              Inkrafttreten\nfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}