{"id":"bgbl1-2012-58-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":58,"date":"2012-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/58#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_58.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2474,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["2474         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nGesetz\nzu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\nsen:\n„§ 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der ge-\nArtikel 1                                       ringfügigen Beschäftigung“.\nÄnderung des                         2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                      „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame            3. Nach § 443 wird folgender § 444 angefügt:\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                                       „§ 444\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-\nkel 12a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I                                      Gesetz\nS. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        zu Änderungen im Bereich\nder geringfügigen Beschäftigung\n1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „400“ durch die\nAngabe „450“ ersetzt.                                          (1) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer\n2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die             mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Ab-\nAngabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.                satz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8\nAbsatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versiche-\n3. In § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird im Satzteil          rungspflichtig waren, die die Merkmale einer gering-\nnach Buchstabe b nach der Angabe „§ 172 Absatz 3“           fügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in\ndie Angabe „oder § 276a“ eingefügt.                         der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung er-\n4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „vor, wenn das           füllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis\ndaraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro         zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, so-\nund 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von           lange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich über-\n800,00“ durch die Wörter „mit einem daraus erziel-          steigt. Sie werden auf Antrag von der Versiche-\nten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro          rungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur\nim Monat vor, das die Grenze von 850,00“ ersetzt.           für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom\n1. Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. März 2013\n5. § 28a wird wie folgt geändert:\nbeantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des\na) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:               Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in\n„11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten            dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung\nnach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches             ist auf diese Beschäftigung beschränkt.\nauf Befreiung von der Versicherungs-\n(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b\npflicht,“.\nAbsatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „400“ durch           des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechs-\ndie Angabe „450“ ersetzt.                                ten Buches entsprechend.“\nc) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geän-\ndert:                                                                           Artikel 3\naa) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 5 Ab-\nÄnderung des\nsatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 230 Ab-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nsatz 8 Satz 2“ und der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.                                   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nbb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f       Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nangefügt:                                         20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012\n„f) bei Antrag auf Befreiung von der Versiche-    (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt\nrungspflicht nach § 6 Absatz 1b des           geändert:\nSechsten Buches den Tag des Zugangs\ndes Antrags beim Arbeitgeber.“                1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArtikel 2                                „(3) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer\nmehr als geringfügigen Beschäftigung versiche-\nÄnderung des                            rungspflichtig waren, die die Merkmale einer gering-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                     fügigen Beschäftigung in der ab dem 1. Januar 2013\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-            geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,              Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des          längstens bis zum 31. Dezember 2014 versiche-\nGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) ge-            rungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012           2475\ndas Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt.         3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSie werden auf ihren Antrag von der Versicherungs-                 „(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine\npflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entspre-\nchend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeit-             1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2\npunkts des Beginns der Versicherungspflicht der                    oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num-\n1. Januar 2013 tritt.“                                             mer 2 des Vierten Buches,\n2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe                 2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8\n„400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.                              Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder\nnach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a\n3. In § 226 Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 163 Ab-                  und 8 Absatz 1 des Vierten Buches oder\nsatz 10 Satz 1 bis 5 und 8“ die Angabe „oder § 276b“\n3. geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätig-\neingefügt.\nkeit\n4. Dem § 249 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen\n„Dies gilt auch für Personen, für die § 7 Absatz 3              Tätigkeit oder Pflegetätigkeit. § 8 Absatz 2 des\nAnwendung findet.“                                              Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass eine Zusammenrechnung mit einer nicht ge-\nArtikel 4                               ringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt,\nwenn diese versicherungspflichtig ist. Eine nicht\nÄnderung des\nerwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig,\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nwenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                  Pflegetätigkeit (§ 166 Absatz 2) auf den Monat be-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                  zogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht er-\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                   werbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzu-\n3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                 rechnen.“\n5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden               4. § 6 wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„(1b) Personen, die eine geringfügige Be-\na) In der Angabe zu § 52 wird das Wort „versiche-                schäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder\nrungsfreier“ gestrichen.                                     § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1\nb) In der Angabe zu § 76b wird das Wort „versi-                  des Vierten Buches ausüben, werden auf An-\ncherungsfreier“ gestrichen.                                  trag von der Versicherungspflicht befreit. Der\nschriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitge-\nc) Der Angabe zu § 172 werden die Wörter „und                    ber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Bu-\nBefreiung von der Versicherungspflicht“ ange-                ches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nfügt.                                                        eine Zusammenrechnung mit einer nicht ge-\nd) Nach der Angabe zu § 244 wird folgende An-                    ringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn\ngabe eingefügt:                                              diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag\nkann bei mehreren geringfügigen Beschäftigun-\n„§ 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an\ngen nur einheitlich gestellt werden und ist für\nEntgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus\ndie Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1\ngeringfügiger versicherungsfreier Be-\ngilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieb-\nschäftigung“.\nlicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilli-\ne) Die Angaben zu den §§ 264b und 264c werden                    gendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilli-\nwie folgt gefasst:                                           gendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Num-\n„§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Ar-                  mer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Mög-\nbeitsentgelt aus geringfügiger versi-              lichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme ei-\ncherungsfreier Beschäftigung                       ner nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des\nFünften Buches) Gebrauch machen.“\n§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten“.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nf) Nach der Angabe zu § 264c wird folgende An-\n„In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befrei-\ngabe eingefügt:\nung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des\n„§ 264d Zugangsfaktor“.                                      Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht\ng) Die Angaben zu den §§ 276a und 276b werden                    innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-\nwie folgt gefasst:                                           dung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten\nBuches dem Befreiungsantrag des Beschäftig-\n„§ 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungs-                 ten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten\nfreiheit                                           Buches über die Bestandskraft von Verwal-\n§ 276b Gleitzone“.                                           tungsakten und über das Rechtsbehelfsverfah-\nren gelten entsprechend.“\n2. In § 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „als\ngeringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2               c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nauf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben“                  „In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befrei-\ndurch die Wörter „geringfügig beschäftigt sind“ er-              ung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzun-\nsetzt.                                                           gen nach Eingang der Meldung des Arbeit-","2476          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\ngebers nach § 28a des Vierten Buches bei              14. § 163 wird wie folgt geändert:\nder zuständigen Einzugsstelle rückwirkend\nvom Beginn des Monats, in dem der Antrag                  a) In Absatz 8 werden die Wörter „und in dieser\ndes Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen                 Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil\nist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag               sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versiche-\nder Einzugsstelle mit der ersten folgenden Ent-              rungsfreiheit verzichtet haben“ gestrichen und\ngeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von                wird die Angabe „155“ durch die Angabe „175“\nsechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die                   ersetzt.\nEinzugsstelle innerhalb eines Monats nach Ein-            b) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe\ngang der Meldung des Arbeitgebers nicht\nwidersprochen hat. Erfolgt die Meldung des                   „F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)“\nArbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom                 durch die Angabe\nBeginn des auf den Ablauf der Widerspruchs-\nfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den                             \u0012\u001a\n850\n\u001b \u001a\n450\n\u001b    \u0013\n„F x 450 þ                         x F x ðAE 450Þ“\nFällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäfti-                               850 450    850 450\ngung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen,\nhat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber               ersetzt.\nüber den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung          15. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-\nunverzüglich durch eine Meldung zu unterrich-             gabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.\nten.“\n5. In § 34 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „400“           16. In § 167 wird die Angabe „400“ durch die Angabe\ndurch die Angabe „450“ ersetzt.                               „450“ ersetzt.\n6. § 52 wird wie folgt geändert:                             17. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die\na) In der Überschrift wird das Wort „versiche-                Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.\nrungsfreier“ gestrichen.                              18. § 172 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Befrei-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          ung von der Versicherungspflicht“ angefügt.\naaa) Das Wort „versicherungsfreier“ wird\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\ngestrichen.\nschäftigung“ die Wörter „versicherungsfrei\nbbb) Nach dem Wort „Beschäftigung“ wer-                 oder“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1b\nden die Wörter „ , für die Beschäftigte          oder nach anderen Vorschriften“ ersetzt.\nnach § 6 Absatz 1b von der Versiche-\nrungspflicht befreit sind,“ eingefügt.        c) In Absatz 3a werden nach dem Wort „Beschäf-\ntigung“ die Wörter „versicherungsfrei oder“\nbb) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort\ndurch die Wörter „nach § 6 Absatz 1b oder\n„versicherungsfreien“ gestrichen.\nnach anderen Vorschriften“ ersetzt.\n7. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-\nändert:                                                   19. In § 210 Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort\n„versicherungsfrei“ die Wörter „oder von der Ver-\na) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ am Ende                sicherungspflicht befreit“ eingefügt.\ndurch einen Punkt ersetzt.\nb) Buchstabe e wird aufgehoben.                           20. § 229 wird wie folgt geändert:\n8. In § 66 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „versi-               a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ncherungsfreier“ gestrichen.\n„(5) Personen, die am 31. Dezember 2012\n9. § 76b wird wie folgt geändert:                                   als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis\na) In der Überschrift wird das Wort „versiche-                   zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung\nrungsfreier“ gestrichen.                                     wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             in einer geringfügigen Beschäftigung oder meh-\nreren geringfügigen Beschäftigungen versiche-\naa) Das Wort „versicherungsfreier“ wird gestri-              rungspflichtig waren, bleiben insoweit versiche-\nchen.                                                   rungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem\nbb) Nach dem Wort „Beschäftigung,“ werden                    1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese\ndie Wörter „für die Beschäftigte nach § 6               Personen bezogen auf die am 31. Dezember\nAbsatz 1b von der Versicherungspflicht be-              2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere\nfreit sind, und“ eingefügt.                             Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf\n10. In § 76d wird das Wort „versicherungsfreier“ ge-                 die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in\nstrichen.                                                        der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-\nsung erstrecken würde, nicht.“\n11. In § 96a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe\n„400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.                         b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2\n12. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort                  Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Satz 2\n„versicherungsfreier“ gestrichen.                                in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden\nFassung)“ ersetzt.\n13. In § 162 Nummer 5 im Satzteil vor Satz 2 wird die\nAngabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.                  c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012             2477\n„(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezem-             gen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Ka-\nber 2012 nicht versicherungspflichtig waren,               lendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die\nweil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer              Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberück-\nbeschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit             sichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Le-\nnicht versicherungspflichtig, wenn der beschäf-            benspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende\ntigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt           Kalendermonate einer geringfügigen versiche-\nnach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Bu-                 rungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung\nches in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-              von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.“\nden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezem-\nber 2012 in einer selbständigen Tätigkeit ver-        23a. Dem § 252 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nsicherungspflichtig waren, die die Merkmale\neiner geringfügigen Tätigkeit in der ab dem                   „(10) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei\n1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Ab-               Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit\nsatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1             vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012\noder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a              versicherungspflichtig beschäftigt oder versiche-\nund 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches                 rungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder\nerfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit         eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach\nbis zum 31. Dezember 2014 versicherungs-                   § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewe-\npflichtig.“                                                sen sind.“\n21. Dem § 230 wird folgender Absatz 8 angefügt:               24. § 264b wird wie folgt gefasst:\n„(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als                                       „§ 264b\nBeschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nZuschläge an\nin der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-\nEntgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus\nsung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser\ngeringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung\nBeschäftigung versicherungsfrei, solange die Vo-\nraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung                   Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäf-\nnach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbin-                tigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8\ndung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Bu-                 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber\nches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden                einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zu-\nFassung vorliegen. Sie können durch schriftliche               schläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge\nErklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Ver-               an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn\nsicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann               ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeits-\nnur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren               entgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausge-\nBeschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und             übten geringfügigen versicherungsfreien Beschäf-\nist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“                tigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zu-\nschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt\n22. Dem § 231 wird folgender Absatz 9 angefügt:                    § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.“\n„(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember           25. Die bisherigen §§ 264b und 264c werden die\n2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember                   §§ 264c und 264d.\n2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäf-\ntigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in            26. Die §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst:\nVerbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-\nten Buches versicherungspflichtig waren, die die                                     „§ 276a\nMerkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach\ndiesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013                    Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit\ngeltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsent-\ngelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich                  (1) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Ab-\nübersteigt.“                                                   satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser\nBeschäftigung nach § 230 Absatz 8 versiche-\n23. Nach § 244 wird folgender § 244a eingefügt:                    rungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Bei-\ntragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeits-\n„§ 244a                               entgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die\nBeschäftigten versicherungspflichtig wären. Für\nWartezeiterfüllung durch Zuschläge                   geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach\nan Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus                § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Be-\ngeringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung              schäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei\nsind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in\nSind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeits-               Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das bei-\nentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be-              tragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten ver-\nschäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die                sicherungspflichtig wären.\nWartezeit die volle Anzahl an Monaten angerech-\nnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Ent-                  (2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gel-\ngeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.              ten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des\nZuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügi-              Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften","2478         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\ndes § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Ab-                                       Artikel 7\nsatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.                                  Änderung des\nGesetzes über die\n§ 276b                                        Alterssicherung der Landwirte\nGleitzone                            In § 27a Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die\nAlterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994\n(1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember            (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des\n2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäf-           Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert\ntigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in          worden ist, wird die Angabe „400“ durch die Angabe\nVerbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-          „450“ ersetzt.\nten Buches versicherungspflichtig waren, die die\nMerkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach                                    Artikel 8\ndiesen Vorschriften in der ab dem 31. Dezember                                 Änderung des\n2012 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Be-                     Zweiten Gesetzes über die\nschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maß-                    Krankenversicherung der Landwirte\ngabe folgender Formel:\nIn § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten\nF x 400 + (2 – F) x (AE – 400).            Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte\nvom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das\nSatz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014.        zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober\nDie Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Num-            2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird die\nmer 1b und 1c findet keine Anwendung.                   Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.\n(2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember\n2012 oberhalb des oberen Grenzbetrages der                                         Artikel 9\nGleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in                                 Änderung der\nder bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-                         Beitragsverfahrensverordnung\nsung) beschäftigt waren und in derselben Be-               Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006\nschäftigung ab dem 1. Januar 2013 in der Gleit-         (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-\nzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist       setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geän-\n§ 163 Absatz 10 in der ab dem 1. Januar 2013            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngeltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der\nArbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenrege-          1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „400“ durch\nlung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt.         die Angabe „450“ ersetzt.\nEine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. De-      2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzember 2014 und mit Wirkung für die Zukunft                 a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-\nmöglich.“                                                      fügt:\n27. In § 302a Absatz 2 Satz 1 und § 313 Absatz 3                    „4a. der Antrag auf Befreiung von der Versiche-\nNummer 1 wird jeweils die Angabe „400“ durch                        rungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechs-\ndie Angabe „450“ ersetzt.                                           ten Buches Sozialgesetzbuch, auf dem der\nTag des Eingangs beim Arbeitgeber doku-\nmentiert ist,“.\nArtikel 5\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-\nÄnderung des                                  fügt:\nElften Buches Sozialgesetzbuch\n„5a. die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-                     gegenüber dem Arbeitgeber, dass die Gleit-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                       zonenregelung in der gesetzlichen Renten-\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1                versicherung nach § 276b Absatz 2 des\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)                      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwen-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            dung finden soll,“.\n1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe                                    Artikel 10\n„400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.\nÄnderung der\n2. In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Sieb-                          Datenerfassungs-\ntel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Angabe                      und -übermittlungsverordnung\n„450 Euro“ ersetzt.                                          Dem § 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungs-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel 6                           23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-\ntikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nÄnderung des                           S. 3057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12\nNachweisgesetzes                         angefügt:\n§ 2 Absatz 1 Satz 4 des Nachweisgesetzes vom                 „(12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber\n20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Arti-      auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetz-\nkel 32 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542)      lichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012               2479\nringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen                                 Artikel 11\nund zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung\nInkrafttreten\nmit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten-\nden Meldung erfolgen.“                                           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}