{"id":"bgbl1-2012-58-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":58,"date":"2012-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/58#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_58.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2467,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012               2467\nGesetz\nzur Neuordnung der Altersversorgung\nder Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      Kapitel 2\nsen:                                                                             Allgemeine Verfahrens-\nund Anspruchsregelungen; Finanzierung\nArtikel 1                              § 31 Versorgungsverfahren\n§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Ver-\nÄnderung des                                   sorgungsansprüchen\nSchornsteinfeger-Handwerksgesetzes\n§ 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen\nDas Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-            § 34 Verjährung\nvember 2008 (BGBl. I S. 2242), das durch Artikel 4 des         § 35 Rechtsweg\nGesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert          § 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nKapitel 3\n1. Die Inhaltsübersicht zu den Teilen 2 und 3 wird wie\nfolgt gefasst:                                                                Versorgungsleistungen\n§ 37 Ruhegeld\n„Teil 2\n§ 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit\nVersorgung der\n§ 39 Witwen- und Witwergeld\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\n§ 40 Waisengeld\nKapitel 1                            § 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich\nOrganisation\nTeil 3\n§ 27 Schließung der Zusatzversorgung\n§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächti-                        Übergangsregelungen\ngung                                                  § 42 Übergangsregelung für Bezirksschornsteinfegermeister\n§ 29 Geschäftsführung                                       § 43 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder\n§ 30 Aufsicht                                               § 44 Weitere Anwendung von Vorschriften“.","2468         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n2. Teil 2 wird wie folgt gefasst:                              vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außer-\n„Teil 2                              gerichtlich.\nVersorgung der                              (2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versor-\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger               gungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes\nbestimmt ist. Zu den Verwaltungsaufgaben der Ge-\nKapitel 1                             schäftsführung gehören insbesondere\nOrganisation                            1. die Feststellung und Zahlung der Leistungen,\n2. die Führung und der jährliche Abschluss der\n§ 27                                    Rechnungs- und Kassenbücher,\nSchließung der Zusatzversorgung                    3. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,\n(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten            4. die Erstellung des Geschäftsberichts; dieser\nBezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird                 muss die Jahresrechnung der Versorgungsan-\ngeschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine                 stalt, eine Darstellung der Entwicklung der Ver-\nAnwartschaften mehr erworben und keine Beiträge                 sorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr\nmehr erhoben.                                                   sowie eine Modellrechnung zur Entwicklung der\n(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Ver-             Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens sowie\nsorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwer-                der erforderlichen Zuschüsse des Bundes enthal-\ngeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härte-                ten; der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Juli eines\nfonds werden weitergezahlt.                                     jeden Jahres der Aufsichtsbehörde, dem Bundes-\nministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundes-\n(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwart-               ministerium für Wirtschaft und Technologie sowie\nschaften von bestellten und ehemaligen Bezirks-                 dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten,\nschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten\nBezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte)           5. die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 54\nauf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhal-               des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entspre-\nten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende                 chend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Ver-\nVersorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfä-                äußerung oder der Belastung von Grundstücken\nhigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld                sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500 000\nnach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.                        Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Auf-\nsichtsbehörde einzuholen,\n(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den\nAbsätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden             6. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines\nJahres um den Prozentsatz verändert, um den sich                vereidigten Buchprüfers zur Prüfung des Ge-\nder aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten-             schäftsberichts einschließlich der ordnungsmäßi-\nversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 er-               gen Buchführung, der Angemessenheit der Ver-\nfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwart-              waltungskostenzuordnung zum Geschäftsbereich\nschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozent-             und der Bewertung der Kapitalanlagen; der Prü-\nsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe          fungsbericht ist der Aufsichtsbehörde bis zum\nder Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent un-               1. Juli des auf das Geschäftsjahr folgenden Jah-\nter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung              res vorzulegen.\nnach Satz 1 ergeben hätte.                                     (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\n§ 28                                                         § 30\nTräger der Zusatz-                                               Aufsicht\nversorgung; Verordnungsermächtigung                      Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versor-\n(1) Die bisherige Versorgungsanstalt der deut-           gungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt.\nschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Ver-          § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2\nsorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirks-               Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind\nschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). Sie ist eine         entsprechend anzuwenden.\nbundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffent-\nlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der                                Kapitel 2\nZusatzversorgung.                                                          Allgemeine Verfahrens-\n(2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundes-                    und Anspruchsregelungen; Finanzierung\nministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-                                   § 31\nnologie und dem Bundesministerium der Finanzen                              Versorgungsverfahren\nohne Zustimmung des Bundesrates die Trägerschaft\nund die Geschäftsführung einer anderen Stelle zu-              (1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungs-\nweisen.                                                     berechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsan-\nstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mit-\n§ 29                                zuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und\nPflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich\nGeschäftsführung                           sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die an-\n(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt          spruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt\nobliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie              unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012            2469\nfür den Nachweis und die Feststellung des Versor-                                   § 35\ngungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzu-                                  Rechtsweg\nreichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen\nruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen               Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der\nMitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nach-          Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirks-\nkommt.                                                      schornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt be-\ntreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\n(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchs-\nberechtigten Person über den Versorgungsanspruch                                    § 36\neinen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden\nMittel zur Durchführung der Zusatzversorgung\nmonatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet\nmit Ablauf des Sterbemonats.                                   (1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversor-\ngung werden aufgebracht aus\n(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils           1. Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,\ngeltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.             2. der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens\nder Versorgungsanstalt einschließlich des Reser-\n(4) Versorgungsberechtigte, die aufgrund der\nvefonds und\nSchließung der Zusatzversorgung weniger als fünf\nJahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet ha-          3. anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt.\nben, können für die fehlende Zeit Beiträge an die              (2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die\nVersorgungsanstalt nachzahlen. Die Höhe der Bei-            Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund\nträge beträgt für jeden fehlenden Monat 605 Euro,           einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt\nim Beitrittsgebiet 532 Euro. Die Nachzahlung muss           in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den\nbis zum 30. Juni 2013 erfolgen. Durch die Nachzah-          nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Aus-\nlung werden Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen-            gaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bun-\nund Witwergeld sowie Waisengeld erworben.                   des wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.\n§ 32                                                      Kapitel 3\nVerpfändung, Übertragung                                      Versorgungsleistungen\nund Aufrechnung von Versorgungsansprüchen\n§ 37\n(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfän-\nRuhegeld\ndet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsan-\nsprüche auf Dritte übertragen werden.                          (1) Die erworbenen Anwartschaften der Versor-\ngungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stich-\n(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen         tag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3\ngegen Ansprüche von Versorgungsempfängern auf-              bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Ver-\nrechnen.                                                    sorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten\nüber die erworbenen Anwartschaften einen Be-\n§ 33                                scheid.\nÜbergang von Schadenersatzansprüchen                      (2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsbe-\nrechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetz-\nWird ein Versorgungsberechtigter oder ein Versor-\nlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens\ngungsempfänger körperlich verletzt oder getötet, so\nfünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet\ngeht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der\nhaben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist\nder verletzten Person oder den Hinterbliebenen der\nnach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem\ngetöteten Person infolge der Körperverletzung oder\nAbschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vor-\nTötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf\nzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag\ndie Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der\nentfällt, wenn eine Altersrente für besonders lang-\nKörperverletzung oder der Tötung zur Gewährung\njährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenver-\neiner Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Über-\nsicherung bezogen wird.\ngang ist ausgeschlossen, soweit der Schadener-\nsatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestim-                 (3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember\nmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht.          2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die\nDer Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nach-             Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung be-\nteil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen         legten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsbe-\nder getöteten Person geltend gemacht werden.                rechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach,\ndass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu\n§ 34                                einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem\nDatum seines Rangstichtages als Bezirksschorn-\nVerjährung                              steinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm\nAnsprüche gegen die Versorgungsanstalt nach              diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszah-\ndiesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungs-              lung anzurechnen.\nanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkos-            (4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung\nten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist be-      wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor\nginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem            dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jah-\ndie Zahlung verlangt werden kann.                           resbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit","2470          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\nBeiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahres-                1. er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der\nhöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsbe-                    gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig\nrechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwart-                   geworden ist,\nschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre\n2. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit\njeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des\nvon fünf Jahren erfüllt wurde,\nJahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene,\nmit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahres-              3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs-\nhöchstbetrages.                                                   unfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versor-\ngungsanstalt gezahlt wurden und\n(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent\ndes jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Be-              4. die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben\nschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stu-                worden ist.\nfe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in        Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versor-\nder am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne               gungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 ge-\nleistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jah-              boren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht\nressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jah-              in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch\nreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt,       gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach\nwenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem               Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden\nVerhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 gelten-               sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des\nden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Ren-              Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles\ntenwert der gesetzlichen Rentenversicherung ver-              folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats,\nvielfältigt wird.                                             in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen\nsind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist.\n(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um\nDie Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Ab-\nden Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters\nsätzen 5 und 6.\nzu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der\ngesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013                (2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter,\nzustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Ren-           der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen\ntenteile, Rentenerhöhungen und Rentenminderun-                oder von Schwäche seiner körperlichen oder geisti-\ngen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Ein-             gen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als\nkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie                  bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.\ndas Rentensplitting unter Ehegatten und Lebens-                  (3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorüberge-\npartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-                 hend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Ver-\nbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versor-                sorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier\ngungsberechtigte während der Zeit seiner Bestel-              Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht\nlung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversi-            die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit\ncherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner            über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versor-\num den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der             gungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist ent-\ngesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich           sprechend anzuwenden.\nergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Ent-\ngeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Ver-              (4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärzt-\nsorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestel-           liches Gutachten oder durch die Vorlage eines Be-\nlung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbei-          scheids der gesetzlichen Rentenversicherung über\nträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Renten-            eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei\nwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden          Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches\nermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in            Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird\nder gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende                von der Versorgungsanstalt benannt und ist von sei-\njährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das               ner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Ver-\nDurchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten               sorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2\nBuch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr               gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn\ngeteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat in-           die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung\nsoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahres-           des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erfor-\nhöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr,          derlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit\nhöchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten wer-            erhobenen Daten können von der Versorgungsan-\nden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kin-            stalt gespeichert werden.\nderzuschüsse handelt.                                            (5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt\n(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet          mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages\nist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in            nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4\nder am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ent-               angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung\nsprechend anzuwenden.                                         § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.\n(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufs-\n§ 38                                  unfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag\nRuhegeld bei Berufsunfähigkeit                     1. einer Versichertenrente wegen verminderter Er-\nwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem An-\n(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag              spruchsberechtigten in der gesetzlichen Renten-\nRuhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn                              versicherung zusteht, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012           2471\n2. einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsun-           pelte; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2\nfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche-           sind entsprechend anzuwenden.\nrung, der zum Versorgungsfall geführt hat.                   (3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Be-\nIm Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzu-               ginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für\nwenden.                                                       nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Ge-\nburtsmonats.\n§ 39                                      (4) Für das Erlöschen des Anspruchs auf Waisen-\nWitwen- und Witwergeld                          geld ist § 48 Absatz 4 und 5 des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend\n(1) Ehegatten von verstorbenen Versorgungs-\nanzuwenden, dass an die Stelle des 27. Lebensjah-\nempfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Witwen-\nres das 25. Lebensjahr tritt.\noder Witwergeld in Höhe von 55 Prozent des Ruhe-\ngeldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit.\n§ 41\nEhegatten von verstorbenen Versorgungsberechtig-\nten erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von                  Interne Teilung beim Versorgungsausgleich\njährlich 0,82 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4             (1) Der Ausgleich von Anrechten der Versor-\nangepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit                gungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung\nBeiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 17,3 Pro-           nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes\nzent des Jahreshöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und              sowie nach dieser Vorschrift.\n§ 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzu-\n(2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach\nwenden.\n§ 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am\n(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe               31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind geson-\nnicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,          dert intern zu teilen.\ndass nach den besonderen Umständen des Falles                    (3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Per-\ndie Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der             son geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.\nalleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war,             Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48\neinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld zu be-             Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\ngründen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Mo-             buch Leistungsberechtigten unter den dort für den\nnats, der dem Sterbemonat folgt. Der Anspruch en-             Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Vor-\ndet mit dem Tag der Wiederverheiratung des über-              aussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Warte-\nlebenden Ehegatten oder mit Ablauf des Monats, in             zeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld\ndem die Witwe oder der Witwer verstorben ist.                 besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind ange-\n(3) Das Witwen- oder Witwergeld nach Absatz 1              nommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte\nSatz 1 beträgt 60 Prozent des Ruhegeldes, wenn die            Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen\nEhe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und              Rentenversicherung erreicht hatte.\nmindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962                   (4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht\ngeboren ist. Das Witwen- oder Witwergeld gemäß                werden von Beginn des Kalendermonats an geleis-\nAbsatz 1 Satz 2 beträgt in diesen Fällen 0,89 Prozent         tet, in dem die ausgleichsberechtigte Person An-\ndes entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jah-               spruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen\nreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte             Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetz-\nJahr, mindestens jedoch 18,9 Prozent des Jahres-              lichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie\nhöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1               einem solchen System nicht angehört, in der gesetz-\nNummer 2 sind entsprechend anzuwenden.                        lichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner           an Hinterbliebene werden von Beginn des Kalender-\nentsprechend.                                                 monats an geleistet, der dem Sterbemonat der aus-\ngleichsberechtigten Person folgt.\n§ 40                                      (5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu ma-\nWaisengeld                                chen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen und\n§ 37 Absatz 5 gelten entsprechend.\n(1) Die Kinder von verstorbenen Versorgungsbe-\nrechtigten oder verstorbenen Versorgungsempfän-                  (6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Per-\ngern nach § 37 oder § 38 erhalten Waisengeld. Ein             son endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstor-\nAnspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die               ben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 39 und 40\nWaise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze              entsprechend.“\nin der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind an-        3. § 48 wird § 42.\ngenommen worden ist.\n4. Die §§ 49 bis 51 werden aufgehoben.\n(2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von           5. Die §§ 52 und 53 werden die §§ 43 und 44.\nVersorgungsempfängern 20 Prozent, bei Vollwaisen\n40 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes                                        Artikel 2\nbei Berufsunfähigkeit. Das Waisengeld beträgt bei\nHalbwaisen von Versorgungsberechtigten jährlich                                  Änderung des\n0,3 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 ange-                     Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\npassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträ-            Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ngen belegte Jahr, mindestens jedoch 6,3 Prozent            Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\ndes Jahreshöchstbetrages, bei Vollwaisen das Dop-          chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,","2472           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n3384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom            7. In § 149 Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Ab-\n23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,            satz 1, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1, 3\nwird wie folgt geändert:                                           bis 5“ ersetzt.\n1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter            8. In § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem\n„ , ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschorn-                  Wort „gegeben“ das Wort „oder“ durch das Wort\nsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister“ ge-             „und“ ersetzt.\nstrichen.                                                    9. Nach § 177 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz\n2. Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                 eingefügt:\n„Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts der             „Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist\nKapitalbetrag zu verzinsen, tritt an die Stelle der in          keine Beleihung verbunden.“\nden Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeit-               10. § 331 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\npunkte der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entschei-\na) In Satz 1 wird das Wort „es“ durch das Wort\ndung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen\n„sie“ ersetzt.\nsind.“\nb) In Satz 2 wird das Wort „desjenigen“ durch die\n3. Dem § 187 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                   Wörter „der Person“, werden nach dem Wort\n„Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden,               „beruht,“ die Wörter „der die“ durch die Wörter\ntritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten            „die die“ und wird jeweils das Wort „ihm“ durch\nZeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu be-                 das Wort „ihr“ ersetzt.\nrechnen sind.“                                              11. § 397 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Soweit für die Erbringung oder die Erstattung\nArtikel 3\nvon Leistungen nach diesem Buch erforderlich, darf\nÄnderung des                                die Bundesagentur Angaben zu Personen, die Leis-\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                         tungen nach diesem Buch beantragt haben, bezie-\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                  hen oder innerhalb der letzten neun Monate bezo-\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-              gen haben, regelmäßig automatisiert mit den folgen-\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das               den nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und\nzuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezem-               Übermittlungsverordnung von der Datenstelle der\nber 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird               Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten\nwie folgt geändert:                                                abgleichen:\n1. In § 16e Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundes-                 1. Versicherungsnummer (§ 28a Absatz 3 Satz 1\nagentur“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ er-                 Nummer 1 des Vierten Buches),\nsetzt.                                                          2. Betriebsnummer des Arbeitgebers (§ 28a Ab-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches),\n2. In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „entfallenen“\ndurch das Wort „entfallenden“ ersetzt.                          3. zuständige Einzugsstelle (§ 28a Absatz 3 Satz 1\nNummer 8 des Vierten Buches),\nArtikel 4                               4. Beschäftigungsbeginn (§ 28a Absatz 3 Satz 2\nÄnderung des                                   Nummer 1 Buchstabe b des Vierten Buches),\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                        5. Beschäftigungszeitraum (§ 28a Absatz 3 Satz 2\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                   Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches),\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                  6. Personengruppenschlüssel, Beitragsgruppen-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des                 schlüssel und Abgabegründe für die Meldungen\nGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447) ge-                   (§ 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Vierten\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           Buches),\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 130               7. Stornokennzeichen (§ 14 Absatz 1 der Daten-\nwie folgt gefasst:                                                erfassungs- und Übermittlungsverordnung).\n„§ 130 (weggefallen)“.                                         Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei\nBeschäftigten, für die Meldungen im Rahmen des\n2. In § 37 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Ausbil-\nHaushaltsscheckverfahrens (§ 28a Absatz 7 des\ndungsstellensuche“ durch das Wort „Ausbildungs-\nVierten Buches) erstattet werden, dürfen die nach\nsuche“ ersetzt.\n§ 28a Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a\n3. § 48 wird wie folgt geändert:                                  und d des Vierten Buches übermittelten Daten\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   abgeglichen werden. Die abzugleichenden Daten\ndürfen von der Bundesagentur, bezogen auf ein-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                       zelne Beschäftigungsverhältnisse, zusammenge-\n4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort                führt werden. Dabei können die nach § 36 Absatz 3\n„unvermeidbaren“ durch die Wörter „nicht vermeid-              der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung\nbaren“ ersetzt.                                                übermittelten Daten, insbesondere auch das in der\nRentenversicherung oder nach dem Recht der\n5. § 130 wird aufgehoben.                                         Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt\n6. In § 135 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2013“                in Euro (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buch-\ndurch die Angabe „2016“ ersetzt.                               stabe b des Vierten Buches) genutzt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012               2473\nArtikel 5                               ten“ die Wörter „in Angelegenheiten der Zulassung von\nÄnderung des                              Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen\nSozialgerichtsgesetzes                         nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialge-\nsetzbuch und“ eingefügt.\nIn § 51 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Septem-                                     Artikel 6\nber 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) ge-                                Inkrafttreten\nändert worden ist, werden nach dem Wort „Streitigkei-            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}