{"id":"bgbl1-2012-58-12","kind":"bgbl1","year":2012,"number":58,"date":"2012-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/58#page=107","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-58-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_58.pdf#page=107","order":12,"title":"Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt (EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung  EU-FahrgRSchV)","law_date":"2012-12-12T00:00:00Z","page":2571,"pdf_page":107,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                2571\nVerordnung\nzur Durchsetzung von Fahrgastrechten\nder Europäischen Union in der Schifffahrt\n(EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung – EU-FahrgRSchV)\nVom 12. Dezember 2012\nAuf Grund des § 8 Satz 1 Nummer 2 und 4 und des             (2) Die erstmalige Veröffentlichung von Angaben\n§ 9 Absatz 4 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Geset-       nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der Verordnung\nzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) verordnet        (EU) Nr. 1177/2010 am 1. Juni 2015 und danach jeweils\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-        im Zweijahresrhythmus.\nwicklung:\n§4\n§1\nAnwendungsbereich                                            Ordnungswidrigkeiten\nDiese Verordnung dient der Durchführung der Ver-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 des\nordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parla-          EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes handelt, wer\nments und des Rates vom 24. November 2010 über              gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europä-\ndie Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr         ischen Parlaments und des Rates vom 24. November\nund zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004          2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnen-\n(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) sowie der Ausführung      schiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)\ndes EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. De-       Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) ver-\nzember 2012 (BGBl. I S. 2454).                              stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n§2                                  1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 sich weigert, eine Bu-\nchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen\nSubsidiäre Beschwerde                            oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen\nBeschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Verord-              oder eine Person an Bord des Schiffes zu nehmen,\nnung (EU) Nr. 1177/2010 sind zunächst unmittelbar\nbeim Beförderer einzureichen.                                 2. entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 einer dort ge-\nnannten Person oder Begleitperson einen Anspruch\n§3                                     auf Erstattung des Fahrpreises oder auf eine ander-\nweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig an-\nBerichterstattung                             bietet,\n(1) Die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 des\nEU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes veröffentlicht         3. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 eine Begleitper-\njeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren, spä-           son nicht kostenlos befördert,\ntestens zwei Monate nach deren Ablauf, einen für ihren        4. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 den behinderten\nBereich erstellten Bericht über die Durchsetzung der             Menschen oder die Person mit eingeschränkter\nVerordnung (EU) Nr. 1177/2010 in nicht personenbezo-             Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\ngener Form mit folgenden Angaben:                                über die spezifischen Gründe unterrichtet,\n1. Art und Inhalt der von der zuständigen Behörde zur\nDurchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010            5. entgegen Artikel 9 Absatz 1 dort genannte nichtdis-\ngetroffenen Maßnahmen,                                       kriminierende Zugangsbedingungen nicht vorhält,\n2. Anzahl, Art und Inhalt der Beschwerden von Fahr-           6. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 dort genannte\ngästen,                                                      Qualitätstandards nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n3. Anzahl, Art und Inhalt der Antworten der zuständi-            dig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur\ngen Behörde aufgrund von Beschwerden,                        Kenntnis bringt,\n4. Anzahl, Art und Inhalt der getroffenen Sanktionen          7. entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 nicht gewähr-\nder zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Ver-            leistet, dass die dort genannten Informationen ver-\nordnung (EU) Nr. 1177/2010.                                  fügbar sind,","2572          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012\n8. entgegen Artikel 10 Satz 1 eine dort genannte Hilfe-        14. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig             oder Artikel 18 Absatz 1 eine dort genannte Leis-\nanbietet,                                                        tung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig anbietet,\n9. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-\nnannte Maßnahme nicht trifft,                               15. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nmit Satz 2 nicht sicherstellt, dass Informationen\n10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte                  über die Fahrgastrechte öffentlich zugänglich sind,\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder             oder\nnicht rechtzeitig weiterleitet,\n16. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte\n11. entgegen Artikel 14 Buchstabe a oder b nicht sicher-             Angabe zur Kontaktaufnahme mit einer dort be-\nstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter eine dort            zeichneten Durchsetzungsstelle nicht, nicht richtig\ngenannte Unterweisung oder Instruktionen erhalten                oder nicht vollständig erteilt.\nhaben,                                                         (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\n12. entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort genannte             Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig         das Eisenbahn-Bundesamt.\noder nicht rechtzeitig gibt,\n§5\n13. entgegen Artikel 16 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass\nbehinderte Menschen oder Personen mit einge-                                            Inkrafttreten\nschränkter Mobilität die dort genannten Informatio-            Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2012 in\nnen erhalten,                                               Kraft.\nBerlin, den 12. Dezember 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}