{"id":"bgbl1-2012-58-10","kind":"bgbl1","year":2012,"number":58,"date":"2012-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/58#page=105","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-58-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_58.pdf#page=105","order":10,"title":"Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung  BDZV)","law_date":"2012-12-06T00:00:00Z","page":2569,"pdf_page":105,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012                 2569\nVerordnung\nüber die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit\n(Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung – BDZV)\nVom 6. Dezember 2012\nAuf Grund des § 72a Absatz 2 des Bundesbesol-                  (2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähig-\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                keit hinaus auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung redu-\nvom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bun-         ziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend dem\ndesregierung:                                                  Verhältnis zwischen\n1. der auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit ver-\n§1                                      kürzten Arbeitszeit und\nGewährung eines Zuschlags                        2. der sowohl auf Grund der begrenzten Dienstfähig-\nbei begrenzter Dienstfähigkeit                        keit als auch auf Grund der Teilzeitbeschäftigung\nBeamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richte-                  verkürzten Arbeitszeit.\nrinnen und Richter des Bundes, die begrenzt dienst-               (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:\nfähig sind (begrenzt dienstfähige Personen), erhalten          1. das Grundgehalt,\nzusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72a Absatz 1\n2. Amts- und Stellenzulagen,\ndes Bundesbesoldungsgesetzes einen nicht ruhe-\ngehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch, wenn eine            3. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,\nbegrenzt dienstfähige Person erneut in ein Beamten-            4. der Familienzuschlag,\noder Richterverhältnis berufen wird.\n5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen\nund Professoren an Hochschulen.\n§2\nHöhe des Zuschlags                                                        §3\n(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem                             Ausschluss des Zuschlags\nGrundbetrag und einem Erhöhungsbetrag. Der Grund-                 Nicht gewährt wird der Zuschlag neben\nbetrag beträgt 150 Euro; er verringert sich um jeweils         1. einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4\n15 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die Dienst-                 des Bundesbesoldungsgesetzes oder\nfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird. Der Er-\nhöhungsbetrag beträgt 10 Prozent der Differenz zwi-            2. einem Zuschlag nach der Altersteilzeitzuschlags-\nschen                                                              verordnung.\n1. den Dienstbezügen, die dem Grad der Dienstfähig-                                         §4\nkeit entsprechen, und\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nPerson bei Vollzeitbeschäftigung erhielte.                 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Begrenzte Dienst-\nErhält die begrenzt dienstfähige Person Dienstbezüge           fähigkeit Zuschlagsverordnung vom 25. August 2008\nnach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungs-               (BGBl. I S. 1751), die durch Artikel 15 Absatz 40 des\ngesetzes, ersetzen diese Bezüge die Bezüge nach                Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-\nSatz 3 Nummer 1.                                               ändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 6. Dezember 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}