{"id":"bgbl1-2012-57-9","kind":"bgbl1","year":2012,"number":57,"date":"2012-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-57-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_57.pdf#page=63","order":9,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2012-12-05T00:00:00Z","page":2447,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012           2447\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 5. Dezember 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. § 129a wird wie folgt geändert:\nsen:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Beteiligungen“ durch\ndie Wörter „bei Kapitalgesellschaften Kapitalbe-\nArtikel 1                                 teiligungen“ ersetzt.\nÄnderung des\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\ndas Wort „Kapitalgesellschaften“ und jeweils das\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                    Wort „Beteiligung“ durch das Wort „Kapital-\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-              beteiligung“ ersetzt.\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2b\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) ge-             c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Betei-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          ligung“ durch das Wort „Kapitalbeteiligung“ er-\nsetzt und werden nach dem Wort „Gemeindever-\n1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                  bänden“ die Wörter „an Kapitalgesellschaften“\n„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die                eingefügt.\nOrganisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind,         d) In Absatz 4 wird das Wort „Beteiligung“ durch\noder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied                das Wort „Kapitalbeteiligung“ ersetzt und werden\nist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeich-                nach dem Wort „Ländern“ die Wörter „an Kapital-\nnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht er-              gesellschaften“ eingefügt.\nforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4\nund 5 gilt Satz 2 entsprechend.“                              e) In Absatz 5 wird das Wort „Beteiligung“ durch\ndas Wort „Kapitalbeteiligung“ ersetzt und werden\n2. § 128 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:\nnach dem Wort „Gemeindeverbänden“ die Wörter\n„1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechts-                „an Kapitalgesellschaften“ eingefügt.\nform betrieben werden und an denen das Land\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\na) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder\nmittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf              „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen\nsich vereint oder                                       Unternehmen in selbständiger Rechtsform hin-\nsichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit\nb) bei sonstigen Unternehmen die Stimmen-                   von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeinde-\nmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung               verbänden in dem Organ, dem die Verwaltung\nund Führung des Unternehmens obliegt, auf               und Führung des Unternehmens obliegt, entspre-\nsich vereint,“.                                         chend.“\n3. § 129 wird wie folgt geändert:                             5. Dem § 131 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:\n„§ 129 Absatz 4 bleibt unberührt.“\n„1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechts-\n6. Dem § 150 Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\nform betrieben werden und an denen Ge-\nfügt:\nmeinden oder Gemeindeverbände\na) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar            „Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die\noder mittelbar die Mehrheit der Kapital-         jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband\nanteile auf sich vereinen oder                   beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen\ndes § 6 Absatz 1 Satz 3.“\nb) bei sonstigen Unternehmen die Stimmen-\nmehrheit in dem Organ, dem die Verwal-        7. § 218d wird wie folgt gefasst:\ntung und Führung des Unternehmens ob-                                    „§ 218d\nliegt, auf sich vereinen,“.\nBesondere Zuständigkeiten\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n(1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1\n„(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für                 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und\n1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen-              Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein\nund Umschlagbetriebe,                                  am 1. Januar 2013 bestehendes Unternehmen, ist\n2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie             dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative\nan den zuständigen Unfallversicherungsträger zu\n3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben.                   überweisen; die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene\nAbsatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirt-         Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129\nschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1             Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a\nNummer 1, 4 und 5 genannten Art.“                         gilt insoweit als wesentliche Änderung.","2448         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne          1. § 360 wird wie folgt gefasst:\ndes § 128 Absatz 1 Nummer 1a und des § 129 Ab-                                            „§ 360\nsatz 1 Nummer 1a, die am 31. Dezember 1996 be-\nstanden haben und bei denen seitdem keine we-                                          Umlagesatz\nsentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1                      Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.“\nSatz 4 zweite Alternative eingetreten ist. Dabei sind        2. § 361 wird wie folgt geändert:\nauch solche Änderungen wesentlich, die nach dem\na) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem\n§ 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1                        „1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nNummer 1a oder dem § 129a eine andere Zustän-                            der Finanzen und dem Bundesministerium für\ndigkeit begründen.                                                       Wirtschaft und Technologie zum Ausgleich\nvon Überschüssen oder Fehlbeständen unter\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne\nBerücksichtigung der Beschäftigungs- und\ndes § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwer-\nWirtschaftslage zu bestimmen, dass die Um-\npunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4\nlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem\nSatz 1 liegt.\nvon § 360 abweichenden Umlagesatz erho-\n(4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesent-                         ben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlage-\nliche Änderungen sind zu berücksichtigen.                                satz angesetzt werden, wenn die Rücklage\n(5) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung                       die durchschnittlichen jährlichen Aufwendun-\ne. V. prüft die Auswirkungen der Zuständigkeit der                       gen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre\nUnfallversicherungsträger der Länder und Kommu-                          übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbe-\nnen nach § 128 Absatz 1 Nummer 1a und § 129 Ab-                          stand mehr als die durchschnittlichen jähr-\nsatz 1 Nummer 1a auf die Belastung der betroffenen                       lichen Aufwendungen der vorhergehenden\nUnternehmen durch Unfallversicherungsbeiträge im                         fünf Kalenderjahre beträgt,“.\nVerhältnis zu gleichartigen Unternehmen, für die die             b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ngewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig\nsind, und legt dem Bundesministerium für Arbeit                                        Artikel 3\nund Soziales bis zum 31. Dezember 2013 einen Be-\nÄnderung des\nricht über das Ergebnis der Prüfung vor. Bestehen\nUnfallversicherungsmodernisierungsgesetzes\nhiernach wettbewerbsrelevante Unterschiede, die\ndurch die Regelungen des Sechsten Kapitels be-                  In Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungs-\ngründet sind, enthält der Bericht auch Vorschläge            modernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008\nzur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen              (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 24\nder Unternehmen der betroffenen Gewerbezweige.“              des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge-\nändert worden ist, wird die Angabe „2014“ durch die\nArtikel 2                               Angabe „2016“ ersetzt.\nÄnderung des                                                         Artikel 4\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nInkrafttreten\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des           soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.\nGesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) ge-                (2) Artikel 1 Nummer 1 und 6 tritt mit Wirkung vom\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     1. Januar 2005 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}